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Kalkulationsangebot einreichen
bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE VORBEMERKUNG ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS ALLGEMEINE VORBEMERKUNG ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
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Die Beauftragung und Ausführung der Arbeiten erfolgt vorbehaltlich einer noch
ausstehenden Baugenehmigung. Eine Auftragsvergabe zu den
angebotenen Preisen erfolgen erst wenn dem Bauantrag zugestimmt
und die Baugenehmigung erteilt wird
1. Die Vorbemerkung wird bei der Vergabe Vertragsbestandteil des Bauvertrages.
2. Der Ausschreibung liegt - soweit nachstehend nichts Gegenteiliges vermerkt ist - die
Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) in Teilen B und C zugrunde.
3. Die Abgabe des Angebotes geschieht ohne jede Verbindlichkeit und ohne Kosten für den Bauherrn.
4. Die Vergabe erfolgt - soweit nicht anders im Titelblatt vermerkt - freihändig im Auftrag und auf
Rechnung des Bauherrn.
5. Der Bieter ist für die angegebene Ausführungsfrist an sein Angebot gebunden. Lohn - und Material -
preiserhöhungen werden im Vertragszeitraum nicht vergütet.
6. Die angegebenen Mengen im Leistungsverzeichnis sind überschlägig ermittelt. Geringfügige Mehrod.
Minderleistungen sowie entfallende Teilleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise.
Für die zur Kalkulation zugrunde liegenden Arbeitslöhne wird einschl. aller Sozial - und
Nebenleistungen ein Stundenlohn angesetzt in Höhe von
Meister-Stundenlohn : ................ €
Facharbeiter-Stundenlohn : . ............... €
Helferstunde : . ............... €
7. Die ausgeschriebenen Leistungen schließen die Lieferung und den Einbau aller Materialien ein.
8. Der Auftragnehmer hat sich vor Auftragsannahme durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen
sowie durch die Besichtigung der Baustelle über Art und Umfang der ausgeschriebenen Arbeiten zu
informieren. Zulagen für Erschwernisse werden grundsätzlich nicht gewährt. Alle Arbeiten sind
gebrauchsfähig, ohne Mängel und einschließlich Vorhaltung aller erforderl. Geräte, Maschinen und
Gerüste auszuführen. Sicherheitsabsperrungen sind zu erhalten und ggf. wieder nachzurüsten bzw.
wenn nicht vorhanden entsprechend den Vorschriften zur Unfallverhütung anzubringen.
9. Außervertragliche Arbeiten bedürfen eines Nachtragsangebotes und eines schriftlichen Auftrages.
Lohnarbeiten sind nur mit Genehmigung der Bauleitung und ausführlichem Tagelohnnachweisen
zulässig; diese sind spätestens alle 8 Tage dem Bauleiter zur Unterschrift vorzulegen.
10. Ausführungsunterlagen werden ausreichend von der Bauleitung zur Verfügung gestellt. Die
angegebenen
Maße sind vom Auftragnehmer örtlich zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind ausschließlich
mit dem Bauleiter zu klären.
11. Der Auftragnehmer haftet für die Güte der von ihm gelieferten Materialien und deren fachgerechte
Verarbeitung. Bauseits gelieferte Materialien sind sorgfältig zu lagern und sparsam zu verwenden.
Bereits eingebaute Teile sind, soweit notwendig, vor Witterung zu schützen. Zusätzliche
Schutzmaßnahmen
z.B. bei Frost, gehen zu Lasten des Unternehmers, der hierfür die Haftung übernimmt.
12. Zur Verteilung des Risikos wird für das Bauvorhaben eine Bauwesen - Versicherung abgeschlossen.
Die Prämie hierfür wird anteilmäßig nach der Rechnungssumme umgelegt (0.5 %) und von der
Schlußrechnung in Abzug gebracht.
13. Bei Überschreitung eines fest vereinbarten Fertigstellungtermins werden 0.5 % der Vertragssumme
ALLGEMEINE VORBEMERKUNG ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Allgemeine Vorbemerkungen Seite 2 je Arbeistag, gesamt max. 10 % der Auftragssumme, als Konventionalstrafe in Abzug
gebracht. Die
Dauer der Bauleistung wird bei der Vergabeverhandlung mit dem Auftragnehmer
festgelegt.
14. Die Gewährleistung beträgt nach BGB 5 Jahre; der Bauherr behält sich vor, über die
Gewährleistungsdauer
noch bei Vergabe entsprechend zu verhandeln. Nach erfolgter Abnahme werden auf
Verlangen des Bauherrn 5% Garantiesumme einbehalten. Bei Vorlage einer
entsprechenden
Bankbürgschaft kann der Betrag voll angewiesen werden.
15. Abschlagszahlungen werden nach Nachweis über d. bereits geleisteten Arbeiten in
Höhe bis zu 90%
der ausgeführten Bauleistungen gewährt. Abschlagsforderungen sind in zweifacher
Ausfertigung,
Schlußrechnungen in dreifacher Ausfertigung auf den Bauherrn auszustellen und über
die Bauleitung
einzureichen, die Mehrwertsteuer ist immer gesondert auszuweisen.
16. Bauschilder und sonstige Veröffentlichungen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Die
Bauleitung ist berechtigt, bauseits eine Beschilderung vorzunehmen und die Kosten
hierfür anteilmäßig umzulegen.
17. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle in einem sauberen Zustand zu halten.
Anfallende Kosten für die Beseitigung des liegengebliebenen Bauschutts werden im
Verhältnis der Verursachung auf die beteiligten Unternehmen umgelegt.
18. Die für den Bau erforderlichen Kosten für Wasser und Strom werden von dem
Bauhauptunternehmen bzw. Bauherrn vorgehalten und für alle Nachgewerke im
Verhältnis der Auftragssumme umgelegt und von der Schlußrechnung abgezogen.
19. Die endgültige Abnahme der Bauleistung erfolgt erst nach Fertigstellung des Gebäudes
mit den Bauherren und der Bauleitung, vorherige Teilabnahmen sind möglich, haben
jedoch keinen Einfluss auf die Gewährleistungsdauer.
20. Unstimmigkeiten sollen möglichst mit einem Schiedsgutachten geklärt werden, sonst ist
der Gerichtsstand am zuständigen Gericht des Bauortes.
21. Die Einmessung des Gebäudes ist vom AN verantwortlich auszuführen.
22. Der AN versichtert mit der Abgabe des Angebotes und Unterschrift, dass der gesetzl.
Mindestlohn für alle Mitarbeiter entrichtet wird. Für die Einhaltung der Mindestlöhne der
Subunternehmer haftet allein der AN.
23. Der Bieter versichert, dass die Baustelle ohne Unterbrechung und mit genügend
Fachpersonal besetzt wird
24. Die Stoffpreisgleitklausel gemäß Richtlinie zum Formblatt 225 des Vergabehandbuches
kommt hier nicht zur Anwendung.
Stattdessen können die erforderlichen Baustoffe und Materialien nach Auftragsvergabe
bestellt und auf der Baustelle nach Angabe gelagert werden. Abschlagszahlungen
können auch für Materiallieferungen zum Nachweis gestellt werden.
Allgemeine Vorbemerkungen Seite 2
Technische Vorbemerkung ERDARBEITEN nach DIN 18300
1. Vor Auftragannahme hat sich der Unternehmer über die Lage, die Zu- und Abfahrtswege
des Baugrundstücks zu informieren. Die Form des geplanten Baukörpers und die genaue
Aushubtiefen sind in den Plänen der Bauleitung vorher einzusehen. Der Verbleib der
abzufahrenden Bodenmassen ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers, und er hat
sich über die für ihn günstigste Abladestelle zu informieren.
2. Die Lagerplätze für die auf dem Baugrundstück zu lagernden Bodenmassen werden von
der Bauleitung angegeben. Mutterboden ist getrennt zu lagern.
3. Abböschen und Absichern der Baugrube bei normalen Bodenverhältnissen ist Sache des
Auftragnehmers. Er haftet für die Standsicherheit von Böschungen. Nachrutschende
Erdmassen sind ohne besondere Aufforderung zu beseitigen.
4. Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, damit die öffentlichen Verkehrsflächen nicht
beschädigt oder verunreinigt werden; Grenzmarkierungen sind dauerhaft zu sichern.
Instandsetzungen der gesamten Anlagen gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
5. Zur Massenermittlung dienen die von der Bauleitung angegebenen vorhandenen
Geländehöhen. Werden vom Auftragnehmer Massendifferenzen bemerkt, oder reicht die
Anzahl der gegebenen Höhen zur genauen Massenermittlung
nicht aus, so ist vor Arbeitsbeginn gemeinsam mit der Bauleitung ein Höhen-Nivellement
vorzunehmen. Baugrubeneinmessung und Schnurgerüst sind mit einzukalkulieren. (außer
der behördl. Gebäudeabsteckung und Einmessung)
6. Vor Beginn der Arbeiten ist die Lage der Versorgungs- und Abwasserleitungen,
besonders im Straßenbereich, festzustellen, der Auftragnehmer haftet für Beschädigung
der öffentlichen und privaten Leitungen. Der Kanalanschluß ist bei einer zuständigen
Behörde zu erfragen bzw. werden von der Bauleitung zur Verfügung gestellt.
ENTWÄSSERUNGS- und KANALARBEITEN nach DIN 18306
1. Bei allen einzubauenden Abwasserrohren ist auf eine einwandfreie axiale Lage der
Leitungen besonderen Wert zu legen. Querschnitts-und Richtungsänderungen sind durch
Formstücke herzustellen. Abzweige sind im Winkel von 45 Grad
auszuführen; Bögen mit 90 Grad Winkel sind ohne Reinigungsöffnung nicht zulässig und
sollen mit mehreren Bögen, z.B. 2 x 45 Grad ausgeführt werden.
2. Die Rohre müssen beim Durchkreuzen von Fundamenten elastisch ummantelt sein. Alle
Muffen müssen absolut elastisch abgedichtet werden. Alle Rohrleitungen sind in
frostfreier Tiefe zu verlegen.
3. Es sind nur Steinzeugrohre und Formstücke mit Dichtungen zu verwenden, die
nachweislich der Überwachung durch die Güteschutzgemeinschaft
STEINZEUGINDUSTRIE e.V. unterliegen. Bei Verwendung von PVC-Rohren ist die DIN
18306 genauestens zu beachten. Der richtige Sitz der Gummiringe ist bei jeder Muffe zu
prüfen.
4. Nach Fertigstellung der Abwasserleitungen ist das Aufmaß der verlegten Rohrleitungen
gemeinsam mit der Bauleitung herzustellen. Die genauen Lagen der Rohrleitungen sind
vom Unternehmer in der Abrechnungs-Zeichnung zu bemaßen, damit der Verlauf der
Stränge auch später noch festzustellen ist.
5. Die Rohrleitungen sind als Nebenleistung während der Bauzeit geschlossen zu halten und
vor Verunreinigung zu schützen.
6. Der Einbau von Überschiebmuffen, Kappen und Paßstücken wird nicht besonders
vergütet.
7. Alle Entwässerungsgegenstände unter der Rückstauebene müssen rückstausicher
angeschlossen werden.
8. Dränageleitungen sind ebenfalls nur mit den dazugehörigen Formstücken zu verbinden
und anzuschließen, die Leitungsenden sind zu schließen.
9. Die Verfüllung der verlegten Entwässerungsleitungen darf erst nach Abnahme der
Leitungen erfolgen. Der Auftragnehmer hat diese Abnahme rechtzeitig zu beantragen und
durchführen zu lassen. Diese Abnahmebescheinigung ist der Bauleitung umgehend
auszuhändigen.
BETON- U. STAHLBETONARBEITEN nach DIN 18331
1. Der Unternehmer haftet für die vorgeschriebene Betongüte. Es ist nur Beton in zulässiger
Konsistenz einzubauen und mech. zu verdichten. Ohne Aufforderung sind die zur
Rohbaumaßnahme erforderlichen Beton-Gütebescheinigungen der Betonlieferfirmen bzw.
bei Verwendung von Ortbeton die Prüfergebnisse einer anerkannten Prüfanstalt für
Probewürfel dem Bauleiter auszuhändigen.
2. Die Betonbauteile sind genau nach Zeichnung herzustellen. Die Schalung für Schalbeton
ist so abzustützen, daß auch bei mechanischer Verdichtung ein Ausweichen nicht
möglich ist. Nacharbeiten oder Neuaufbau bei Beanstandungen gehen zu
Lasten des Unternehmers. Alle Schalbetonarbeiten sind einschl. Schalung anzubieten.
Sichtbetonschalung wird als Zulage gesondert abgerechnet.
3. Die erforderliche Bewehrung ist genau nach geprüfter statischer Berechnung und nach
Bewehrungsplänen einzubauen. Die Abrechnung der Bewehrung erfolgt in eigenen
Stahlpositionen. Abstandhalter in der erf. Anzahl sind bei Außenbauteilen möglicht in
Kunststoff auszuführen. Spanndrähte sind durch Kunststoffhülsen zu führen und diese
nach dem Ausschalen zu verschließen. Die Bewehrung ist vor dem Betonieren vom
Statiker oder Bauleiter abzunehmen. Um eine frühzeitige Benachrichtigung wird gebeten.
4. Die ausgeschriebenen Dämmplatten sind, außer bei Sichtbeton, in die Schalungen
sämtlicher nach außen sichtbaren Betonteile einzubauen und mit Kunststoffankern
ausreichend zu sichern, Stöße sind zu versetzen, an den Fugen dürfen
keine Kältebrücken entstehen.
Technische Vorbemerkung
Schnitte
Schnitte
Ansichten 1
Ansichten 1
Ansichten 2
Ansichten 2
Grundriss Grundriss
Grundriss
Lageplan Lageplan
Lageplan
BAUHAUPTARBEITEN BAUHAUPTARBEITEN
BAUHAUPTARBEITEN
1 BAUHAUPTARBEITEN
1
BAUHAUPTARBEITEN
Erdarbeiten Erdarbeiten
Erdarbeiten
1. 1 Erdarbeiten
1. 1
Erdarbeiten
Entwässerung Entwässerung
Entwässerung
1. 2 Entwässerung
1. 2
Entwässerung
Beton-/Stahlbetonarbeiten Beton-/Stahlbetonarbeiten
Beton-/Stahlbetonarbeiten
1. 4 Beton-/Stahlbetonarbeiten
1. 4
Beton-/Stahlbetonarbeiten