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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
7 Dachdecker/ Spengler
7
Dachdecker/ Spengler
Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen
Gewerke liegen zugrunde:
a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen
Berechnungen, Bauorganisationspläne usw.,
b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für
die Ausführung von Bauleistungen,
c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN
1961 - letzte Fassung und Ausgabe,
d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des
Bauherrn für die einzelnen Gewerke,
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die
Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C -
letzte Fassung und Ausgabe,
f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder
Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf
keinen Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist
der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle
vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und
Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach
Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Termine:
a) frühester Arbeitsbeginn:
nach Afutragserteilung
.....................................
b) Arbeitsdauer:
.....................................
c) Beendigung der Arbeiten:
.....................................
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der
Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte
Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3
- die Entziehung des Auftrages und Vollendung der
Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des
Auftragnehmers vor.
3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den
Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in
Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu
leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und
Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und
demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht
anerkannt werden können.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des
Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und
über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach
telefonischer Anmeldung einzusehen bei:
omlor - weigert
architekten und generalplaner gmbh
Prüfeninger Schloßstraße 4a
93051 Regensburg
Tel. 0941/39642-0
Fax: 0941/39642-39
Rücksprachen wie vor.
4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in
mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten
Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen
kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen.
5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der
Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis
auszufüllen.
6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt
mindestens 12 Wochen.
Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise.
Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des
Auftragnehmers.
Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der
steuerlichen und sozialen Angaben werden nach
Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände
bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom
zuständigen Finanzamt, beizubringen.
8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die
Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung
aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die
bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch
vorbehalten.
9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung
ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung
die Auftragshöhe.
10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem
Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen
im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei
etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt.
Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen,
falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in
einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und
-angebote aufzuführen.
12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus
dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen,
soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der
Mindestbietende bleibt.
13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von
der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der
Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten
Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn
der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt
werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen.
14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung
täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher
hervorgehen muss:
a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt
b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit.
Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein
Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen
Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und
Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über
Temperatur und Wettervermerke enthält:
Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten
der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit
den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B.
Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz).
Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung
in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden.
Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch
wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder
der Bauleitung vorliegt.
15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend
gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise
Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer
oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den
Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug.
Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich
erteilt werden.
16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss
einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung -
zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen.
17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit
einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung
von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form
erstattet werden, dass die Gesamtkosten der
Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn
nach Abnahme des Baues ermittelt und nach Maßgabe der
Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf
diese umgelegt werden (Nach VOB).
18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen
Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor
Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung
ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen zu lassen.
19. Die Garantiepflicht beträgt abweichend von der VOB
5 Jahre gerechnet vom Tage der Abnahme der
Unternehmerleistung.
20. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der
VOB Teil B, § 15, auszuführen.
Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch
die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht
deren Abnahme.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese
Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung,
spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur
Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können
diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der
Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus
den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der
ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die
Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die
Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen
Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein.
Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere
bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit
dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind
in den Regiezetteln zu erfassen.
Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur
anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung
geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere,
Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt.
Lohnerhöhungen bei außervertraglichen
Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt.
21. Teilzahlungen werden aufgrund von
Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei
Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige
Massenermittlungen bis zu 80 %.
Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach
Rechnungseingang.
Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen
aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen
Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare
Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die
Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung
und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert
der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden
Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber
können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
22. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz
mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht
eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5
°/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen.
23. Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die
Bürgschaftssumme von 5% der Auftragssumme einbehalten.
Dieser Einbehalt kann auch durch eine Bankbürgschaft
abgelöst werden.
24. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen,
durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer
laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen,
diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder
ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher
nicht einwandfrei feststellbar ist, allen
Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in
Abzug gebracht.
25. Baustrom/ Bauwasseranschlüsse werden durch den
Bauunternehmer erstellt und unterhalten. Das
Weiterführen sowie die Unterverteilung des Baustroms/
Bauwassers ist Sache des Auftragnehmers.
Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie
Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der
Schlussrechnung 0,4% der Bruttoabrechnungssumme in
Abzug gebracht.
Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser
sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Anmerkungen
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe
Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind
folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw.
Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise
einzukalkulieren:
1. Die Anfertigung und Angabe von Aufmaßen, bei jeder
Zwischenrechnung sowie bei der Schlussrechnung, im
letzteren Falle mit Bestandsunterzeichnung, soweit es
sich nicht um einen Pauschalauftrag handelt.
2. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport
sämtlicher erforderlichen Geräte etc. während der
gesamten Bauzeit.
3. Das Erstellen, Unterhalten und der Abbau der An- und
Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck
erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist
weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw.
Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten.
Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und
hergerichteten Arbeitsplätze von allen
Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien.
Sollten Absperrungen und Beschilderungen bauseitig
erstellt werden, so werden die Kosten hierfür auf die
einzelnen Unternehmen nach Ermessen der Bauleitung
umgelegt.
Etwaige, während der Bauzeit von dem Auftragnehmer
verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der
Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den
Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der
Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
dann näher zu bestimmende Tiefbaufirma beseitigen zu
lassen (siehe auch § 18). Die Gebühren für die
Benutzung von Straßenland sind grundsätzlich durch den
Auftragnehmer zu entrichten.
4. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport
sämtlicher für die Arbeit erforderlichen Rüstungen
einschl. Schutzgerüste während der gesamten Bauzeit und
die Mitbenutzung der Rüstung durch andere Handwerker
sowie der evtl. erforderliche Umbau für deren Belange,
unter Beachtung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften.
5. Die Unterkünfte für die Arbeitskräfte und
erforderlichen Materiallager.
Die Benutzung von Keller- und Büroflächen als
Unterkunft und Materiallager ist unstatthaft.
In Ausnahmefällen ist eine Genehmigung für die
Materiallagerung von der Bauleitung einzuholen.
6. Für Strom- und Wasseranschluss ist selbst Sorge zu
tragen. Die von der Bauhauptfirma erstellten Anschlüsse
können jedoch mitbenutzt werden.
7. Transportmaschinen wie Aufzüge, Kräne und dergl.
soweit erforderlich, sind während der Vorhaltung auf
der Baustelle ohne Mehrkosten für den Bauherrn zur
Verfügung zu stellen. Werden Transportmaschinen des
Bauhauptgewerbes benutzt, ist die Bauhauptfirma
berechtigt, dafür Kosten zu erheben.
8. Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus
der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen
und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das
gleiche gilt für die Güteprüfungen, die von der
örtlichen Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt
werden.
9. Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den
Polier bzw. Montageleiter zu erfolgen. Eine Lagerung
dieser Gegenstände hat an einem geeigneten Ort zu
erfolgen. Für die einwandfreie und sichere Lagerung
haftet der Bieter, desgleichen ist der Transport zur
Verwendungsstelle mit einzukalkulieren.
10. Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam
mit der Bauleitung die einzelnen Versorgungsbetriebe
anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen.
Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus
entstehende Umsetzungen der Baustoffe bzw. Bauhütten
Sache des Bieters.
11. Der Auftraggeber behält sich vor, auf einem
gemeinsamen Firmenschild die Namen der jeweiligen
Auftragnehmer in geeigneter Form bekanntzugeben.
Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
12. Während der gesamten Bauzeit sind von den einzelnen
Nebengewerken gründliche Baureinigung, insbesondere
nach Beendigung ihrer Arbeiten, durchzuführen. Der
anfallende Bauschutt ist zu verladen und zur
Schutthalde zu transportieren.
Die Bauleitung ist berechtigt, jederzeit für die
Bauherrnschaft kostenlos zwischenzeitlich Reinigungen
des Baues zu fordern.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und
Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der
Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die
vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen
Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei
Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Vorstehendes im Wortlaut ohne Einschränkung anerkannt.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe
Vorbemerkung
Es ist erforderlich, vor Angebotsabgabe das Objekt zu
besichtigen. Sämtliche Massen sind vor Ort
eigenverantwortlich zu prüfen und ggf. zu berichtigen.
Bei den von uns angegebenen Massen ist der Verschnitt
nicht berücksichtigt.
Die Arbeiten verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich
anders beschrieben, als komplette Leistung,
einschließlich Lieferung aller erforderlichen
Materialien und Nebenleistungen.
Für die Schuttbeseitigung sind Abfuhr- und
Entsorgungskosten, ggf. Deponiegebühren, in die
Einzelpreise mit einzukalkulieren.
Die Verlege- bzw. Montageanleitung der ausgeschriebenen
Produkte sind dem Anbieter bekannt bzw. er hat sich
hierüber vollständig informiert. Zur Lagesicherung sind
die DIN EN 1991 (Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen -
Windlasten), die neueste Fassung der
Flachdach-Richtlinien sowie die aktuelle Sarnafil
Verlegeanleitung zu berücksichtigen.
Bei Dächern mit Auflast werden abweichend von den
Flachdachrichtlinien die Außendruckbeiwerte für
Lasteinzugsflächen der Windsogberechnung mit cpe, 10
zugrunde gelegt.
Die zur Verwendung kommenden Befestigungsmittel müssen
aus dem Zubehörprogramm oder aus der freigegebenen
Befestigerliste der Fa. Sika Deutschland GmbH stammen.
Diese müssen nach Herstellerangabe montiert werden.
Grundlagen dieses Ausschreibungstext-Vorschlages sind
die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassungen der
Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerkes, der VOB
Teil B und C, der Verlegeanleitung der genannten
Hersteller, der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der
relevanten DIN Normen.
DIN EN 1991 - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
DIN 4102 Teile 1, 4 und 7 Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen
DIN EN 13501-1 / -5 Klassifizierung von Bauprodukten
und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 13956 Abdichtungsbahnen - Kunststoff und
Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
DIN EN 13967 Abdichtungsbahnen - Kunststoff und
Elastomerbahnen für Bauwerksabdichtungen gegen
Bodenfeuchte und Wasser
DIN V 20 000-201 / -202 Anwendungsnormen für
Abdichtungsbahnen nach Europäischen Produktnormen zur
Verwendung in Dachabdichtungen / Bauwerksabdichtungen
DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
DIN 18531 Dachabdichtungen
Wurzelfestigkeit gemäß Prüfung nach dem FLL-Verfahren
(Kriterium wurzelfest und rhizomfest gegen Quecken
erfüllt)
DIN EN 13162 Mineralwolle MW
DIN EN 13163 Polystyrol-Hartschaum EPS
DIN EN 13164 Polystyrol-Extruderschaum XPS
DIN EN 13165 Polyurethan-Hartschaum PUR
DIN EN 13167 Schaumglas CG
DIN EN 13169 Expandiertes Perlite EPB
DIN 68800 Holzschutz im Hochbau
DIN EN 1253 Abläufe für Gebäude
Es ist mit den zuständigen Behörden/Planern zu klären,
ob bei diesem Objekt DIN 18234 - T1-T4 angewandt werden
muss. Bei Sonderbauten (z. B. Hochhäuser etc.) sind die
Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung
zu beachten, die von diesem
Ausschreibungstext-Vorschlag abweichen können.
Die Dimensionierung der Entwässerung / Notentwässerung
unter Berücksichtigung der DIN 1986-100 und DIN EN
12056 ist nicht enthalten. Dies ist eine bauseitige
Leistung.
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten nach den Verlege-
und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Dach-
und Dichtungsbahnen auszuführen. Bei Auftragserteilung
hat er nachzuweisen, dass er in der Verlegung sowie
Verarbeitung der angebotenen SIKA Dach- und
Abdichtungsbahnen, bereits geschult wurde und am Objekt
nur entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzen
wird.
Vorbemerkung
Zusatz zur Vorbemerkung bei gefordertem TÜV-Dach
TÜV-geprüfte Flachdächer der Sika Deutschland GmbH:
Diese Leistung muss eigens beauftragt werden (Pos.
"TÜV-zertifizierte Objektbetreuung inkl.
Schlussbegehung").
Weitere Auskünfte und Preisangaben erhalten Sie bei
Ihrem zuständigen Sika-Fachberater.
Produktüberwachung:
Es muss eine gesonderte Überwachung der Fertigung der
Dachbahnen mit der Überprüfung von Produkten in Labors
(Fremdüberwachung) erfolgen. Eine fertigungsbezogene
Prüfung (z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherung) ist
nicht ausreichend!
Schulung der Verleger:
Die Schulungsmaßnahmen des Bahnenherstellers müssen vom
TÜV SÜD überwacht und zertifiziert werden.
Baustellenüberwachung/-betreuung:
Die Überwachung / Betreuung und die Schlussbegehung
können nur durch einen vom TÜV SÜD zertifizierten
Anwendungstechniker des Bahnenherstellers, bzw. durch
einen Sachverständigen des TÜV SÜD erfolgen.
Die Verlegearbeiten sind vor Beginn schriftlich beim
zuständigen Außendienstbüro, bzw. bei o. g. Adresse
anzumelden.
Systemaufbau und Systemkomponenten sind mit dem
zuständigen Fachberater der Sika Deutschland GmbH,
Bereich Roofing, vor Arbeitsbeginn abzustimmen.
Die Verarbeitung hat entsprechend den vom TÜV
zertifizierten Verarbeitungsvorschriften der Sika
Deutschland GmbH, Bereich Roofing, für das
Sarnafil-System zu erfolgen. Arbeitstäglich sind eine
Versuchsschweißung und ein Schältest längs und quer zur
Naht durchzuführen. Die Schälproben sind auf der
Baustelle bis zur Schlussbegehung vorzuhalten.
Nach Beendigung der Abdichtungsarbeiten ist die
Schlussbegehung für das "TÜV zertifizierte Sarnafil
Flachdachsystem" schriftlich bei dem für das Objekt
zuständigen Sika Roofing Anwendungstechniker zu
beantragen.
Diese Abnahme ersetzt nicht die förmliche Abnahme,
gemäß VOB oder BGB als Vertragsvereinbarung zwischen
Bauherrn (Auftraggeber) und Verleger (Auftragnehmer),
sondern dient als Voraussetzung für das Erteilen der
Bestätigung als Vorlage beim Bauherrn.
Zusatz zur Vorbemerkung bei gefordertem TÜV-Dach
Materialkenndaten Sarnafil Dachbahn TS 77-20:
Der Leistungsbeschreibung liegt eine einlagige
Sika-Dachabdichtungsbahn, Typ Sarnafil auf Basis
flexibler Polyolefine (FPO), mit nachstehend
beschriebenen Werten und Eigenschaften zugrunde:
- Material: DE / E1 FPO - BV - V - PG - GV - 2,0
- Basispolymer: flexibles Polyolefin / FPO auf Basis PP
- Kunststoffbahn nach DIN EN 13956, anerkannt von der
Zertifizierungsstelle 1213-CPD-3914 und versehen mit
dem CE-Zeichen
- Fabrikat: Sika Deutschland GmbH
- Typ: Sarnafil TS 77-20, 2,0 mm
- Oberflächenfarbe: beige / fenstergrau (ähnlich RAL
7040)
- Material:
frei von Bitumen, Chlor, PVC, Weichmachern, Halogenen
und Schwermetallen
- Herstellungsverfahren: Extrusionsverfahren
- Innenliegende Verstärkung: Polyestergelege und
Glasvlies
- Verlegeart:
- mechanisch befestigt
- Sarnafil-Linien-System mit Sarnabar
Befestigungsprofil und
Überdeckungsstreifen
- Punktbefestigung mit Sarnafast Befestiger in der
Bahnenüberlappung
Technische Daten:
- Eigenschaften nach DIN EN 13956 / DIN V 20 000-201 /
DIN 18531-2, CE EN 13956 06 1213-CPD-3914:
- Verhalten bei äußerer Brandeinwirkung, Teile 1 bis 4
(für von Sika geprüfte Dachaufbauten),
DIN V ENV 1187 / DIN EN 13501-5: B roof (t1) < 20
Grad
- Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme (für von Sika geprüfte Dachaufbauten),
DIN V ENV 1187 / DIN 4102-7:
erfüllt für Dachneigungen < 20 Grad
- Brandverhalten - direkte Flammeneinwirkung:
Klassifizierung nach DIN EN 13501-1: Klasse E
Die Materialdicke entspricht der Anwendungskategorie K2
(erhöhte Anforderungen) nach DIN 18531.
- Nahtfügetechnik: nur Heißluftverschweißung
- Schälwiderstand der Fügenaht, EN 12316-2: > 300 N/50
mm
- Scherwiderstand der Fügenaht, EN 12317-2: > 500 N/50
mm
- Höchstzugkraft, EN 12311-2:
längs: > 1.000 N/50 mm
quer: > 900 N/50 mm
- Dehnung bei Höchstzugkraft, EN 12311-2:
längs: > 13 %
quer: > 13 %
- Widerstand gegen stoßartige Belastung, EN 12691:
(Perforationsfestigkeit)
starre Unterlage: > 1.250 mm
flexible Unterlage: > 1.500 mm
- Widerstand gegen statische Belastung, EN 12730:
starre Unterlage: > 20 kg
flexible Unterlage: > 20 kg
- Widerstand gegen Hagelschlag, EN 13583:
starre Unterlage: > 28 m/s
flexible Unterlage: > 36 m/s
- Weiterreißwiderstand, EN 12310-2:
längs: 300 N
quer: 300 N
- Wasserdampfdurchlasswiderstand, EN 1931:
Sd = 300 m (µ-Wert 150.000)
- Maßhaltigkeit nach Warmlagerung, EN 1107-2:
längs (Maschinenrichtung): < [0.2] %
quer (quer zur Maschinenrichtung): < [0.1] %
- Falzverhalten bei tiefer Temperatur, EN 495-5:
< - 40 Grad °C
- UV-Bestrahlung nach EN 1297:
bestanden (> 5.000 h); Klasse 0
- Widerstand gegen Durchwurzelung nach FLL:
"Die Bahn gilt daher als wurzel- und rhizomfest gegen
Quecken nach dem FLL-Verfahren. Das FLL-Verfahren
beinhaltet alle relevanten Elemente der DIN EN 13948,
geht sogar über deren Anforderungen hinaus und wird
daher in der Fachwelt als höherwertig angesehen. Aus
fachlicher Sicht kann somit die gemäß dem FLL-Verfahren
geprüfte Bahn Sarnafil TS 77-20 auch als wurzelfest
nach DIN EN 13948 bezeichnet werden." (Auszug aus dem
FLL-Prüfbericht)
- Bitumenbeständigkeit nach prEN 1548: bestanden
- Flammschutzmittel:
anorganische Hydrate
(im Brandfall keine Furane, Dioxine freigesetzt)
- Schnittkanten:
frei von Kapillarität, nicht delaminierbar
- Recycling: 100 % recyclebar
- Thermische Verschweißung
mit vom Hersteller der Dachbahn
zugelassenen Schweißautomaten mit Temperaturanzeige
- Herstellerüberwachung:
- Qualitätssicherung nach DIN EN ISO 9001
- Fremdüberwacht durch SKZ Würzburg
- Ökobilanz eines unabhängigen Ing.- und Planungsbüro
- Gutachten über die Dauerhaftigkeit der KDB mit Aus-
sage "Lebenserwartung über 40 Jahre"
- TÜV-Kontrolle der Produktion
- ständige TÜV-Kontrolle der produzierten Dachbahn
(Zertifizierung TÜV SÜD)
Materialkenndaten Sarnafil Dachbahn TS 77-20:
Die Sika Deutschland GmbH garantiert für die
einwandfreie Materialbeschaffenheit und dauerhafte
Funktionstüchtigkeit der Sarnafil Dach- und
Dichtungsbahnen gegenüber dem Bauherrn/Eigentümer
folgende Garantiezeiträume:
15- jährige Produktgarantie
für die Abdichtungsbahn
15- jährige Windsogsicherheitsgarantie
für die Windsogsicherheit des Dachpaketes im
Sarnabar System
(Sarnabar-Befestigungsprofil mit Überdeckungsband -
Linienbefestigung)
Die Sika Deutschland GmbH garantiert für die
7.1 Los 1 - Aldi
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