Erdarbeiten
Neubau Feuerwehrhaus Wernsdorf
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV 1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende LV oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. 1.3 Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: - Erschwerniszulagen - Tariflohn, bzw. tatsächlich gezahlter Lohn - Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretenden Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert ausgewiesen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen und bis zum jeweiligen Wochenende der Bauleitung zur Bestätigung vorzulegen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettel sind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch inerhalb von sechs Werktagen ab Zugang an den Auftragnehmer zurückzugeben. Diese Frist gilt auch für etwaige Einwendungen, die der Auftraggeber gegen die Leistungsangaben auf den Stundenzetteln erheben will. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen wie: - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. 1.4 Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18 299 ff (VOB/C). In die Preise sind grundsätzlich einzurechnen: - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ergeben. 1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnis ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im LV zu verwenden. 1.6 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. 1.7 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. 1.8 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 1.9 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C). 1.10 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müsen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.11 Werden unter 2. - Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt, so gelten die in diesem aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.12 Eventualpositionen bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.13 Die Schuttbeseitigung für eigenen Restmüll (Verpackungen, Verschnitt etc.) hat täglich zu erfolgen. Kommt der AN der Aufforderung zur Schuttbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so erfolgt die Beseitigung durch ein Fremdunternehmen auf Kosten des AN. 1.14 Bei der Durchführung der beschriebenen Arbeiten sind sämtliche Bestimmungen, die der Arbeitssicherheit dienen, zu beachten, ein eingeschalteter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator wird die Einhaltung überwachen. Ein SIGE-Plan wird auf der Baustelle hinterlegt und ist ebenfalls zu beachten. 1.15 Auf der Baustelle muss während der Ausführung ständig ein deutsch sprechender Ansprechpartner anwesend sein, der Anordnungen der örtlichen Bauleitung annehmen kann und darf. 1.16 Für sämtliche in der Ausschreibung vorkommenden Leistungen ist in einem technischen Klärungsgespräch vor Ausführung eine Abstimmung zu treffen. Erst danach dürfen Bestellungen ausgelöst werden. Das Gespräch hat der AN herbeizuführen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2. BAUBESCHREIBUNG: Baubeschreibung und allgemeine Hinweise zum Projekt Die Stadt König-Wusterhausen beabsichtigt den Neubau des Feuerwehrhauses in Wernsdorf. Hierfür sind Bauleistungen erforderlich, welche sich in diesem Leistungsverzeichniss in nachfolgende Titel gliedern. In Abstimmung mit dem AG werden Baugrundverbesserung und Brunnenarbeiten im LV integriert, da die Arbeiten im Zusammenhang mit den Erdarbeiten auszuführen sind und ein Brunnen im Zuge der Rohbauarbeiten als Brauchwasserentnahme genutzt werden soll. LV Rohbauarbeiten: Titel 01 Baustelleneinrichtung Titel 02 Baugrundverbesserung Titel 03 Brunnen Titel 04 Erdarbeiten Titel 05 Entwässerungskanalarbeiten Titel 06 Beton- und Stahlbetonarbeiten Titel 07 Fundament- und Ringerder Titel 08 Abdichtungsarbeiten Titel 09 Mauerarbeiten Titel 10 Klinkerverblendmauerwerk Titel 11 Revisions- und Dokumentationsunterlagen Das Bauwerk beinhaltet zwei Gebäudeteile (Sozialgebäude und Fahrzeughalle) und besteht aus: 1. Sozialgebäude OKFFB EG ± 0,00m = +34,58m ü.NHN Konstruktion: Gründung: Tragende Bodenplatte Bodenplatte: Stahlbeton Außenwände: HLZ-Mauerwerk mit Wärmedämmung und Klinkervorsatzschale Innenwände tragend: HLZ-Mauerwerk, HLZ-Mauerwerk wärmegedämmt Nichttragend: Trockenbau Dachdecke: Flachdach Stahlbeton mit Gefälledämmung und extensiver Dachbegrünung Dachform: Flachdach Gebäudehöhe: Rohdach ca.+3,74m = +38,32m ü.NHN Oberkante Attika ca. +4,50m = +39,08m ü.NHN Gebäudeform: Rechteck Anzahl Geschosse: 1 Gebäudeabmessungen (max.): ca. 28,00m x 18,30m 2. Fahrzeughalle OKFFB ± 0,00m (= +34,58 m ü.NHN) Konstruktion: Gründung: Stahlbeton Einzel- und Streifenfundamente Bodenplatte: Stahlbeton mit Industriefußbodenheizung Außenwände: gedämmter Stahlbetonfrostbalken, Metall-Sandwichelemente, gedämmt Innenwände Tragend: HLZ-Mauerwerk Zwischendecke Empore: Stahlbetondecke Dachtragwerk: Holz-Dachbinder Dachdecke: Trapezblech-Unterkonstruktion mit aufliegender Wärmedämmung und Metalldacheindeckung Dachform: Pultdach, ca. 5° Gebäudehöhe: First ca. +6,35m = +40,93 m ü. NHN Traufe ca. +5,15 m = +39,73 m ü. NHN Gebäudeabmessungen (max.): ca. 22,90m x 12,75m 2.1 Beigefügte Planunterlagen: Ausführungspläne und sonstige Unterlagen: A_A_1_001 - Gründung_234 A_A_1_002 - Grundriss EG_216 A_A_1_004 - Dachaufsicht_218 A_A_1_008 - Fundamentplan_222 A_A_1 009 - Grundungsplan mit Entwässerung und Erder_223 A_A_1_010 - Fenster u. Türübersichtsplan_196 A_A_1_100 - Ansicht Nord + Ost_225 A_A_1_101 - Ansicht Süd + West_226 A_A_1_200 - Schnitte A-A + B-B + C-C_227 A_A_1_800 - Baustelleneinrichtung_228 A_A_D_901 - Steckgeländer Empore und Klapptreppe FZH_935 A_A_D_903 - Attika SG_937 A_A_D_904 - Dachanschluss SG_FZH_938 A_A_D_905 - Traufe und Ortgang FZH_939 A_A_D_906 - Teilgrundriss (Pendelstütze)_940 A_A_D_907 - Anschluss Pendelstütze FZH_941 A_A_D_908 - Fensteranschluss SG_942 A_A_D_909 - Sockelanschluss FZH II_943 A_A_D_910 - Sockelanschluss SG_944 A_A_D_911 - Fußbodenaufbauten SG_FZH_945 A_A_D_912 - Grundleitungsanschlüsse SG_FZH_946 A_A_D_913 - Entwässerungsrinne FZH_947 A_A_D_914 - Eingangsbereich SG_948 A_A_D_915 - Übergang FZH_SG_949 A_A_D_916 - Wand-_Bodenanschluss Trockenbau_Mauerwerk SG_950 A_A_D_917 - Fensterdetail FZH_951 A_A_D_918 - Alu-Glastür Element und Sockel Jugendfeuerwehr SG_952 A_A_D_919 - Eingang Ortsvorsteher Flur 4 SG_953 A_A_D_920 - Einhausung FZH Wertstoffbehälter_954 A_A_D_921 - Sockelanschluss FZH I_955 A_A_D_923 - Fensteranschluss und Sockel Besprechungsraum SG_957 A_A_D_924 - Eingangsbereich Stiefelwäsche FZH_958 A_A_D_925 - Sockelanschluss FZH Werkstatt_Lager_959 A_A_D_926 - Sockelanschluss FZH Sektionaltor_960 A_A_D_927 - Zugang FZH offene Lager_961 A_A_D_930 - Detail Empore Schnitt_964 A_A_D_931 - Fensterdetail mit Sonnenschutz_966 FWH_A-Plan_LPU (Entwässerungsplanung) - Baugenehmigung - Statik mit Prüfstatik - Bodengutachten In vorstehenden Planunterlagen ist die Bauteile-Geometrie dargestellt, dies ist bei der Preisbildung mit zu berücksichtigen. Alle Rückfragen sind innerhalb kürzester Frist an: Stadt Königs Wusterhausen Vergabestelle Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen zu richten. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass die Texte der Leistungsbeschreibung die Leistung vollständig und eindeutig beschreiben.
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen Rohbauarbeiten 1. Globale Angaben zum Bauvorhaben Name und Anschrift des Auftraggebers: Stadt Königs Wusterhausen Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen Beschreibung des Bauvorhabens: Neubau des Feuerwehrhauses Wernsdorf 2. Angaben zur Örtlichkeit Anschrift der Baustelle: Freiwillige Feuerwehr Wernsdorf Niederlehmer Chaussee 7 15713 Wernsdorf Lage des Grundstücks: Am südlichen Ortsausgang, angrenzend an den OT Ziegenhals. An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an: - Grünflächen und Anglervereinsgebäude im Südosten, - Grünflächen und Seniorenheim im Südwesten und im Norden getrennt durch die L30- Grünflächen und Wohnbebauung 3. Termine und Fristen siehe Formblätter 4. Mitgeltende Normen und Regeln 4.1. Allgemeines Alle Arbeiten und Leistungen verstehen sich einschließlich der Lieferung aller erforderlichen Materialien, Nebenarbeiten, Nebenleistungen und der kompletten, fachgerechten und funktionsfähigen Ausführung nach einschlägigen Vorschriften, aktuellen Normen, Richtlinien und den Hersteller- und Werksvorschriften, der geprüften statischen Berechnung, den Arbeitsplänen sowie der VOB Teil B und C. Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV sämtlicher Gewerke ohne die Gewerke Wasserhaltungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten, mit Berücksichtigung der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschl. der Änderungen entsprechender Normen und Regeln, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 5. Angaben zur Baustelle 5.1. Baugrund Bodenverhältnisse, Grundwasser: siehe Bodengutachten. Im Bereich des gesamten Baufeldes wird ein Bodenverbesserungen gemäß Bodengutachten vorgenommen. 5.2. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten: Als Zufahrt und für den Transport der Baustoffe auf die Baustelle stehen folgende Transportwege zur Verfügung: Zufahrt ausschließlich von der Niederlehmer Chaussee über die Baustellenzufahrt zur Baustelle. Öffentliche Flächen außerhalb des Bauzaunes können nur in Abstimmung mit dem Bauherrn als Lagerfläche genutzt werden. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Öffentliche Flächen außerhalb des Bauzaunes sind freizuhalten. 5.3. Nachbarschaft und Umgebung Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind keine benachbarte Bauwerke vorhanden. 5.4. Sonstige Angaben zur Baustelle Im Bereich des gesamten Baufeldes werden Bodenverbesserungen gemäß Bodengutachten vorgenommen (siehe Bodengutachten). Darüber hinaus wurde das Grundstück nicht auf Kampfmittel untersucht. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes der Polizei Brandenburg hat bestätigt, dass kein begründeter Verdacht besteht, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern im Baufeld zu rechnen ist. 5.5. Gerüste Die Arbeits- und Schutzgerüste zur Ausführung der eigenen Leistungen sind gem. VOB als Nebenleistung in die EInheitspreise einzukalkulieren. Fassadengerüste werden bauseits gestellt. 6. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen 7. Angaben zur Ausführung 7.1. Allgemeines Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. 7.2. Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 7.3. Baugenehmigung (Aktenzeichen 63-04511-23-29) Die Auflagen der Baugenehmigung sind zu beachten! In Bezug auf die Rohbauarbeiten insbesondere folgende Abschnitt: - "Naturschutzrecht" (Seite 3): Punkte 16: Die DIN 18920 "Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" ist zu berücksichtigen und einzuhalten d.h., es ist generell bei allen Bäumen ein Abstand von der Baugrubenwand zur Außenkante des Baumstammes von mind. 2,50 m einzuhalten. Grabungen im Wurzelbereich haben unter Einhaltung des Mindestabstandes in Handschachtung zu erfolgen. Die Einschätzung des Wurzelbereiches ergibt sich aus der Summe Kronentraufbereich plus 1,50 m. - "Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsrecht" (Seite 4): Punkt 24: Der zu erbringende Nachweis der Eignung für fremd anzulieferndes Bodenmaterial (ASN 17 05 04) ist dem Bauherrn und der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde (uAWB/uB) vor Abnahme des Bauvorhabens vorzulegen. Die rechtlichen Anforderungen an das Ein- und Aufbringen von Bodenmaterial sind in den §§ 6 bis 8 BBodSchV geregelt. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwertung mineralischer Abfälle (Boden und Steine, ASN 170504) in bodenähnlicher Anwendung obliegt der uAWB/uB. - "Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg" (Seite 6): Punkt 52: Um Schäden an der Deckschicht der Straße zu vermeiden, dürfen bei den Bauarbeiten im befestigten Bereich der Straße nur gummibereifte Fahrzeuge und Geräte eingesetzt werden und Bodenaushubmassen und Material dürfen nicht auf dem unbefestigten Seitenstreifen zwischengelagert werden. Punkt 53: Für eventuell verursachte Schäden an der Straßenanlage haftet der Erlaubnisnehmer. Diese sind unverzüglich wieder zu beseitigen. 7.4. Immissionsschutzrecht Zum Schutz vor schädlichen Geräuschimmissionen sind Übungsdienste sowie Pflege- und Wartungsarbeiten nur tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen. 8. Angaben zur Abrechnung In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Vorbemerkungen Rohbauarbeiten
Vorbemerkung Brunnen, Erd- und Entwässerungskanalarbeiten Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN 18300, DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB. Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit standsicherem Material lagenweise vorzunehmen. Tragfähigkeitswert: gemäß Bodengutachten und Planum Wege- und Platzflächen. Erschwernisse in Folge von Freilegung von Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden nicht gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist. Abrechnung ab OK Rohplanum. Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr / Deponiegebühr grundsätzlich mit einzukalkulieren, sofern keine gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist. Abrechungshinweis: Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen. Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über Aufmaß auf dem Fahrzeug. Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen Bauleitung ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren. Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten wie Zisterne, Koaleszensabscheider, etc. Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen. Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind einschl. nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren. Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus / Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte oder ein Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen. Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm bis 750mm werden nicht vergütet. Die Verwendung von Recyclingmaterial wird ausgeschlossen. Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit Eignungsnachweis. Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich erfolgtem Einbau der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben: 3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf Datenträger (CD) als DXF und DWG-Datei. Die Kosten dafür trägt der AN.
Vorbemerkung Brunnen, Erd- und
Besondere Hinweise Erdarbeiten 1. BESONDERE HINWEISE ERDARBEITEN 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18300 und 18303. 1.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Der Auftraggeber stellt das für die Erdarbeiten erforderliche Gelände (Baugrundstück) mit Ausnahme der Kippe und der geplanten Parkplätze zur Verfügung. Die Nutzung, der zur Verfügung stehenden Flächen, ist vor Beginn der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Grob- und Feinabsteckung sowie das Anbringen eines Höhenfestpunktes in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen wird bauseits durch einen Vermesser ausgeführt. 1.3 Kostenabgrenzung: Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften. Mit den Preisen sind u.a. abgegolten: - Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muß - Beseitigen von normalen Niederschlägen - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um besondere Leistungen handelt - Staubschutz bei Transporten Mit den Preisen sind nicht abgegolten: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und historisch bedeutsamen Ausgrabungen 1.4 Abraumbeseitigung: Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Entsorgungsanlage seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. In den Preis sind einzurechnen: - Die Entsorgungsgebühren, falls nicht gesondert ausgewiesen - Mehrkosten für kontaminierte Böden, sofern aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich - Die Erstellung eines Konzeptes zur Zwischenlagerung der Aushubmassen- in Abstimmung mit dem AG, auf dem Grundstück und falls erforderlich auf fremden Grundstücken- wärend der Baugrundverbesserung und Rohbauarbeiten 1.5 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke Bugrundverbesserung, Brunnen, Landschaftsbauarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Blitzschutzarbeiten, Kabelverlegung, Rohrleitungsbau, Straßen, Wege, Plätze zu beachten. 1.6 Allgemeine Angaben zur Ausführung Prüfung Medienfreiheit: Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen etc. zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Werden im Zuge der Aushubarbeiten sensorische Auffälligkeiten an Befestigungen, anstehenden Böden oder Auffüllungen festgestellt, ist umgehend der AG bzw. dessen Bauleitung zu verständigen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bestandsbäumen, Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu beachten. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich der Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. 2. ABRECHNUNGS-HINWEISE Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. 3. BAUGRUNDGUTACHTEN Bei der Ausführung der Erdarbeiten ist das als Anlage beigefügte Baugrundgutachten vom 15.09.2021 mit Ergänzung zum 19.09.2024 zu beachten! 4. BODENMANAGEMENT Der Auftraggeber wird auf die Erstellung eines Bodenmanagement seitens eines Bodengutachters verzichten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Zuge der Erdarbeiten ein Planungskonzept vorzulegen, welche die Bodenbewegungen umfasst. Ziel ist es, Kosten zu sparen, die Bauzeit einzuhalten und die Baumaßnahme durch die Fachkenntnis des Auftragnehmers wirtschaftliche durchzuführen und den besten Kompromiss zwischen der Topographie des Grundstücks (inkl. der ausgefundenen belasteten Böden) und dem geplanten Bauvorhaben umzusetzen.
Besondere Hinweise Erdarbeiten
Angaben - Entwässerungskanalarbeiten 1. Angaben zur Ausführung 1.1. Allgemeines Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. 1.2. Rohrverlegearbeiten Rohrendungen sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen vonErde und Fremdkörpern zu sichern. 1.3. Verkehrssicherung siehe Vorbemerkungen Rohbau 1.4. Angaben zur Abrechnung Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.5 DIN EN 1610 zählt zu den Besonderen Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299
Angaben - Entwässerungskanalarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18306 - Entwässerungskanalarbeiten sowie DIN 4124 - Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau DIN 18300 - Erdarbeiten DIN 18303 - Verbauarbeiten 2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Der Auftraggeber stellt das für die Erdarbeiten erforderliche Gelände (Baugrundstück) mit Ausnahme der Kippe und der geplanten Parkplätze zur Verfügung. Die Nutzung, der zur Verfügung stehenden Flächen, ist vor Beginn der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Grob- und Feinabsteckung sowie das Anbringen eines Höhenfestpunktes in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen wird bauseits durch einen Vermesser ausgeführt. 2.3 Baustelleneinrichtung siehe Titel 01 2.4 Kostenabgrenzung: Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind abgegolten: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung) - Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub - Beseitigen von normalen Niederschlägen - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben Mit den Preisen sind nicht abgegolten - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und historisch bedeutsamen Ausgrabungen. - Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden. 2.5 Abfallbeseitigung Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Kippe seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. In den Preis sind einzurechnen: - die Transportkosten - die Kippgebühren, falls nicht gesondert auszuweisen - Mehrkosten für kontaminierte Böden, sofern aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann. Restmaterial und Bauschutt sind kostenlos zu beseitigen. Das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. 2.6 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der anderen am Bau befindlichen Gewerke zu beachten 2.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung: Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über evtl. vorhandene Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Grasnarben und Mutterbodenaushub sind an geeigneter Stelle nach Absprache mit dem Auftraggeber auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Werden beim Aushub für die Entwässerungskanäle abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu beachten. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist nicht zulässig. Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, daß das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial bis 10 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Steht solches Auffüllmaterial nicht an, ist dafür Feinsand zu verwenden. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE: Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, so wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.) Aushubmassen, die durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahren oder ausgehoben werden, sind durch geeignete Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
2. BESONDERE HINWEISE ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
Neubau des Feuerwehrhauses Für den Neubau des Feuerwehrhauses sind Schmutzwassergrundleitungen unter der Sohle des Gebäudes zu verlegen. Das Gebäude ist nicht unterkellert. Die Leitungen sind z.T. durch die Frostschürzen der Bodenplatte an der Gebäudeaußenkante zu verlegen. Die Fundamentdurchgänge sind in die Bewehrung der Frostschürzen einzulegen. Hier sind zwei unterschiedliche Ausführungszeiträume einzukalkulieren. Die Schnittstelle mit den Freianlagen ist ca. 1m nach der Frostschürze/Fundament/Bodenplatte. Es gilt die DIN 1986-100:2016-12 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056
Neubau des Feuerwehrhauses
Angaben - Betonarbeiten 1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. 2. Angaben zur Ausführung 2.1. Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. 2.2. Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. 2.3. entfällt 2.4. Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 2.5. Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. 2.6. Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 2.7. Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. 2.8. Transportbeton Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. 2.9. Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. 3. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Angaben - Betonarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE BETON- UND STAHLBETONARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331 und DIN 1045 in der neuesten Fassung. Die DIN V 18932 gilt entsprechend. Weiterhin sind zu beachten: - Richtlinie Alkalireaktion im Beton, DAfStb - Richtlinie für Beton mit Fließmittel und für Fließbeton - Herstellung, Verarbeitung und Prüfung, DAfStb - Richtlinien für die Überwachung von anorganischen Betonzusatzstoffen (Überwachungsrichtlinien), IfBt - Vorläufige Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb - DIN 18 218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen 2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Das Abstecken der Hauptachsen sowie das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. 2.3 Baustelleneinrichtung: siehe Titel 01 2.4 Kostenabgrenzung: Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: In die Einheitspreise ist einzurechnen: - das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge - das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen - bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht. 2.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u. dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.6 Verbindung zu anderen Gewerken In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der anderen am Bau befindlichen Gewerke zu beachten. 2.7 Angaben zur Bauausführung BETON: Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Wenn Betonwände und Decken ohne Putz bleiben, sind alle eventuell beim Betonieren entstehenden Grate sofort nach dem Ausschalen auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Nester sind nach Abstimmung mit der Bauleitung zu schließen und der übrigen Betonfläche anzupassen. Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung des Betons (Würfelprüfung) sowie des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muß weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. 3. ABRECHNUNGSHINWEISE: Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 4. REFERENZPRODUKTE: Alle gemachten Produktangaben des AG sind als Referenzprodukte anzusehen, mit denen die vom Auftraggeber mindestens zu erreichende Qualität beschrieben wird. Sie dienen zur Kalkulationssicherheit des Bieters und zur Qualitätssicherung bei der Ausführung. Es ist dem Bieter ausdrücklich freigestell andere, mindestens gleichwertige Produkte einzusetzen. Die mindestens vorhandene Gleichwertigkeit ist dem AG mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Im Zweifelsfall entscheidet der Bauherr über die Gleichwertigkeit. Falls vom Bieter nichts anderes angegeben ist gilt das Referenzfabrikat als angeboten.
2. BESONDERE HINWEISE BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Angaben - Blitzschutz-, Erdungsanlagen, Überspann. 1. Angaben zur Ausführung 1.1. Allgemeines Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Regelungen der ATV DIN 18384, bei denen die ATV Bezug auf die ersatzlos zurück gezogenen DIN VDE 0185-1 und DIN VDE 0185-2 nimmt, sind auf die in diesen Vorbemerkungen genannten Normen der Reihe DIN EN 62305 zu übertragen, sofern in diesen den zurückgezogenen Normen entsprechende Regelungen enthalten sind. Enthalten die genannten Normen keine entsprechenden Regelungen, sind weiterhin die Regelungen der zurückgezogenen Normen zu beachten. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Beim Verlegen von Fundamenterdern hat der Auftragnehmer mit der Rohbaufirma zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Einweisungen vorzunehmen und Verbindungsklammern selbst anzubringen. 1.2. Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2. Angaben zur Abrechnung Die Abrechnung gemäß Abschnitt 5.3 ATV DIN 18380 bezieht sich auf die tatsächlich nach technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre und Kanäle und dergleichen. Über die technischen Erfordernisse hinausgehende und damit unnötige Längen und dadurch verursachte unwirtschaftliche Verlegung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Erdungsanlage Für jedes Gebäude ist ein Fundamenterder zu errichten. Die erforderliche Maschenweite im Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament (WU-Beton, Schwarze Wanne, Perimeterdämmung od.Folienisolierung) ist der DIN 18014:2014-03 bzw. der DIN VDE 0185-305-3 bzw. DIN VDE 0185-305-4 zu entnehmen. Der Fundamenterder ist alle 2 Meter elektrisch leitend mit der Bewehrung zu kontaktieren. Dies kann mittels Klemm- oder Schweißverbindung realisiert werden. Rödelverbindungen sind hier nicht mehr zugelassen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage sind die gegebenenfalls mitgeltenden Normen zu beachten, z.B. Personenschutz (DIN VDE 0100), Mittel- u. Hochspannung (DIN VDE 0141 u. 101). Wird für einen Erder eines Blitzschutzsystems die blitzschutzklassenspezifische Mindestlänge l1 nicht erreicht, sind zusätzliche Erder (Tiefen- od. Strahlenerder) einzubringen. Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren Blitzschutz, Inneren Blitzschutz, Blitzschutz-Potentialausgleich wie auch für den Schutz-Potentialausgleich sind vor Errichtung der Erdungsanlage zu bestimmen. Bei Verwendung von verzinktem Stahl in Beton (Fundamenterder) und gleichzeitiger Verlegung von verzinktem Stahl im Erdreich führt das i. d. R. auftretende Flächenverhältnis (>100/1) zwangsläufig zum Einsatz von NIRO V4A (Werkstoff-Nr. 1.4571). Die angegebenen Stückzahlen der einzelnen Klemmen beziehen sich auf durchschnittliche Werte pro Meter. Beachtung Leerrohr- und Tiefbauarbeiten: Erdgraben und Kabelzugarbeiten sind auf den Grundstück der FW herzustellen. Die im Plan dargestellten Verläufe sind für Schnittstellenabstimmungen unterstützend aufgebaut und sind durch den Tiefbau weiter zu detaillieren. Beachtung von Kollisionen auf Baumbestand und etwaige bestehenden Erdmedien. Die Kabelverlegung hat frostsicher und auf einem Sandbett als Schutz gegen äußere Einwirkungen, sowie mit Kabelmarkierungen für Warnzwecke zu erfolgen. Der Ringerder für Gebäudeerdung/äußere Blitzschutzanlage ist aus V4A Durchmesser 10mm in Abstand von 1m zur Baulichen Anlage herzustellen. In einer Teife von min 0,5m, sowie unterhalb der Sauberkeitsschicht/Isolierschicht der Gebäudegründung erdfühlig (niederohmig) zu verlegen. Der Ringerder ist unterhalb der Gründung / Sauberkeistsschicht erdfühlig herzustellen. Nach DIN VDE 0100-520 sind Kabel min 0,6m unter Erdoberfläche zu verlegen, unter Straßen min. 0,8m. Erdverlegte Rohre sind mit einem Markierungsband zu kennzeichnen. Bei der Herstellung von Erdgraben und der Verlegung von Leerrohren sind die Bestimmungen der DIN 18300 "Erdarbeiten", DIN18303 "Verbauarbeiten", DIN 4124 "Baugruben und Gräben", DIN EN 1610 sowie die Empfehlungen und Vorgaben des Rohrherstellers zu beachten. Die Leerrohr-/Kabelführung ist Gas- und Druckwasserdicht herzustellen. Es dürfen die min. Biegeradien nicht überschritten werden, in exponierten Stellen sind Formteile zu verwenden. Die Verbindung von Leerrohr zu Leerrohr ist über Steckmuffen herzustellen. Bei Durchdringung der Bodenplatte sind Mauerkragen einzusetzen und Leerrohr über Kabeldurchführung abzudichten und ungenutzte Leerrohre mittels Blindstopfen. Bei mehrmaliger Anordnung sind die Leerrohre mit Abstandshaltern in ihrer Lage und Anordnung zu fixieren. Zur Beachtung: - Alle Maßnahmen sind vor Ort auf Realisierbarkeit zu überprüfen! - Leitungslängen sind zu prüfen! - Montageanleitungen sind zu beachten! - Installation und Dokumentation, einschl. Fotos, gem. DIN EN 62305 und DIN 18014 - Ausführung und Koordination in enger Abstimmung mit Bauüberwachung und Objektplanung. - Ausführung der Installation nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE 0100, DIN EN 62305 und den öffentlichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere MBO und BSK. - Die Pläne sind nur gültig mit den aktuellen Architektenplänen und sind eigenverantwortlich durch den AN unaufgefordert nachzuführen. - Die Werk- und Montageplanung mit Fortschreibung Konzept ist vor der Ausführung herzustellen und dem AG unaufgefordert nach Abstimmung zur Prüfung der Freigabe vorzulegen. Nach erfolgter AG Freigabe darf erst mit der Ausführung und der Bestellung von Betriebs- und Hilfsmitteln begonnen werden.
Angaben - Blitzschutz-, Erdungsanlagen, Überspann.
Angaben - Abdichtungsarbeiten 1. Angaben zur Ausführung 1.1. Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben. Bei Abdichtung von erdberührten Außenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
Angaben - Abdichtungsarbeiten
Angaben - Mauerarbeiten Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. 1. Angaben zur Ausführung 1.1. Allgemeines Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartendenDurchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird. Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in hrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden 1.2. Stürze Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. 1.3. Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. 1.4. Angaben zur Abrechnung Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts. Wenn Mauerwerk nach dem Raummaß ausgeschrieben ist, gelten für die Abrechnung die entsprechenden Regeln der ATV DIN 18330, Ausgabe Januar 2005.
Angaben - Mauerarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE MAUERARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18330 und DIN 1053. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit ist DIN 18533 W 1.2.-E anzuwenden. 2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Das Abstecken der Hauptachsen sowie das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. 2.3 Baustelleneinrichtung: siehe Titel 01 2.4 Kostenabgrenzung: Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: In die Preise ist auch einzurechnen: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksisolierungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der Bauleitung und des Statikers (das Problem der Kantenpressung beachten). - Das Ausgleichen der äußeren und inneren Fenstersohlbänke für die Aufnahme der Sohlbank abdeckungen auf genaue Höhe mit Mörtel. - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk 2.5 Abfallbeseitigung: Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u. dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. 2.6 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke des Rohbaus. 2.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung: Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände und leichtervTrennwände mit tragendem und aussteifendem Mauerwerkvmuß außerdem nach den Ausführungsrichtlinien der DINv 4103 erfolgen. Das Vermauern von verschiedenen Baustoffen, z.B. Bims/Kalksandsteine, in einem Mauerwerksteil ist absolut untersagt. Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN 1053, ergänzt durch die Empfehlung des Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut zu beseitigen. Für Sichtmauerwerk gilt: - Muster sind auf Verlangen vorzulegen - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluß der Putzarbeiten zu beseitigen. Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln im Mörtel - nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. Das Mauerwerk ist von oben gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.
2. BESONDERE HINWEISE MAUERARBEITEN
Angaben - Klinkerverblendmauerwerk Die Arbeitsreihenfolge ist mit der Bauleitung abzustimmen, da andere Gewerke ebenfalls an und im Gebäude arbeiten. Der Bauzeitenplan ist zu beachten. Es gibt eine zeitliche Trennung zwischen den Rohbauarbeiten und den Arbeiten am Klinkerverblendmauerwerk.
Angaben - Klinkerverblendmauerwerk
Vorbemerkungen zu Stundenlöhnen 1. Die Kalkulationsgrundlage wird bei Auftragserteilung über die Formblätter 221/222 abgefordert und dienen dann als Grundlage für zusätzliche Arbeiten. 2. Grundlage und Durchführung der Stundenlohnarbeiten 2.1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bei Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu deren Nebenleistungen gehören, so werden die Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte nicht vergütet. 2.2. Die Ausführung angehängter Stundenlohnarbeiten kann der AN nicht ablehnen. Ungeeignete Arbeitskräfte können abgelehnt werden. 2.3. Die Gestellung und der Betrieb von Kleingeräten und Werkzeugen sind durch die Zuschläge abgegolten. 2.4. Vorhaltekosten werden nicht berechnet für Geräte, die zur Baustelleneinrichtung gehören und sich auf der Baustelle befinden. Der Verrechnungssatz für das Gerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den betriebsbereiten Zustand, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. 2.5. Zur Anwendung kommen die genannten Stundensätze einschließlich aller Zuschläge wie Lohn- und Gehaltskosten, Sozialkosten, Gemeinkosten, Gewinn, Wagnis und Leistungszulagen, Wege- und Fahrtkosten, Auslösungen und Trennungsgelder, vermögenswirksame Leistungen, usw. (Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind nicht einzurechnen) gemäß dem baupreisrechtlichen Vorschriften bei öffentlichen Aufträgen.
Vorbemerkungen zu Stundenlöhnen
01 Vorbereitende Maßnahmen
01
Vorbereitende Maßnahmen
01.__.0010 Strauchwerk roden Sträuche / Büsche roden, in Containern sammeln und anschließend entsorgen.Die letzte Rodung erfolgte im Februar 2025, seitdem war das Baufeld der wilden Bewucherung ausgesetzt.
01.__.0010
Strauchwerk roden
2.800,00
M2
03 Brunnen
03
Brunnen
03.__.0003 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern. Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem Material, oder über gesonderte Position. In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden Bodenmaterial einzukalkulieren. Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares Aushubmaterial über Pos. 4 u. 5 Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte Ausführungsplanung zu beachten. Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und Normen herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen. Grabentiefe : bis 1,75 m Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
03.__.0003
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
30,00
03.__.0004 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 3 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA Z0 nicht gefährlicher Abfall
03.__.0004
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
5,00
03.__.0005 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 3 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA <=Z1.2 nicht gefährlicher Abfall
03.__.0005
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
5,00
03.__.0006 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der Rohrleitungen im Bereich von Baugruben / Rohrgräben frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten. Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten. Lagenweiser Einbau, d = 30 cm, Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
03.__.0006
Grabenverfüllung
E
10,00
04 Erdarbeiten
04
Erdarbeiten
04.__.0001 Oberboden BM-0, nicht gefährlich, abtragen laden transp. verwerten Oberboden abtragen laden transp. verwerten Oberboden bis auf anstehenden gewachsenen Sandboden profilgerecht abtragen, laden, transportieren, zur Verwertungsanlage nach DIN 18196 humoser Oberboden Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend einer Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG, Entfernung bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels Wiegescheinen. Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für Lockerung. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der Bauüberwachung. Bodenart: Oberboden AVV Nummer: 170504 Materialklasse: BM-0 Abtragshöhe: bis 0,40 m
04.__.0001
Oberboden BM-0, nicht gefährlich, abtragen laden transp. verwerten
10,00
04.__.0002 Oberboden BM-0* Oberboden abtragen laden transp. verwerten wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-0*
04.__.0002
Oberboden BM-0*
10,00
04.__.0003 Oberboden BM-F0* Oberboden abtragen laden transp. verwerten wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F0*
04.__.0003
Oberboden BM-F0*
200,00
04.__.0004 Oberboden BM-F0* abtragen laden transp. auf Miete setzen Oberboden abtragen laden transp. auf dem Grundstück Miete setzen, Angaben gem. Bodengutachten. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der BÜ. Bodenart: Oberboden AVV Nummer: 170504 Materialklasse: BM-F0* Abtragshöhe: bis 0,40 m
04.__.0004
Oberboden BM-F0* abtragen laden transp. auf Miete setzen
1.200,00
04.__.0005 Oberboden BM-F1 Oberboden abtragen laden transp. verwerten wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F1
04.__.0005
Oberboden BM-F1
10,00
04.__.0006 Oberboden BM-F2 Oberboden abtragen laden transp. verwerten wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F2
04.__.0006
Oberboden BM-F2
10,00
04.__.0007 Oberboden BM-F3 Oberboden abtragen laden transp. verwerten wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F3
04.__.0007
Oberboden BM-F3
10,00
04.__.0008 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1 abtragen laden transp. verwerten Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend einer Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG. Entfernung bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels Wiegescheinen. Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für Lockerung. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der BÜ. Bodenart: Bauschutthaltige Auffüllungen AVV Nummer: 170107 Materialklasse: RC-1 Abtragshöhe: bis 0,50 m
04.__.0008
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1 abtragen laden transp. verwerten
230,00
04.__.0009 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-2 Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1" beschrieben, jedoch: Materialklasse: RC-2
04.__.0009
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-2
10,00
04.__.0010 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-3 Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1" beschrieben, jedoch: Materialklasse: RC-3
04.__.0010
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-3
10,00
04.__.0011 Bodenähnliche Auffüllungen BM-0 abtragen laden transp. verwerten Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend einer Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG. Entfernung bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels Wiegescheinen. Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für Lockerung. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der BÜ. Bodenart: Bodenähnliche Auffüllungen AVV Nummer: 170504 Materialklasse: BM-0 Abtragshöhe: bis 0,70 m
04.__.0011
Bodenähnliche Auffüllungen BM-0 abtragen laden transp. verwerten
75,00
04.__.0012 Bodenähnliche Auffüllungen BM-0* Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-0*
04.__.0012
Bodenähnliche Auffüllungen BM-0*
10,00
04.__.0013 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F0* Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F0*
04.__.0013
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F0*
10,00
04.__.0014 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F1 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F1
04.__.0014
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F1
10,00
04.__.0015 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F2 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F2
04.__.0015
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F2
10,00
04.__.0016 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F3 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F3
04.__.0016
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F3
10,00
04.__.0017 Bodenähnliche Auffüllungen > BM-F3 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0" beschrieben, jedoch: AVV Nummer: 170503* Materialklasse: >BM-F3
04.__.0017
Bodenähnliche Auffüllungen > BM-F3
25,00
04.__.0018 Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. verwerten Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend einer Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG. Entfernung bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels Wiegescheinen. Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für Lockerung. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der BÜ. Bodenart: Natürliche Sande AVV Nummer: 170504 Materialklasse: BM-0 Abtragshöhe: bis 2,50 m
04.__.0018
Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. verwerten
100,00
04.__.0019 Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. auf Miete setzen Natürliche Sande abtragen laden transp. auf dem Grundstück Miete setzen, Angaben gem. Bodengutachten. Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der BÜ. Bodenart: Natürliche Sande AVV Nummer: 170504 Materialklasse: BM-0 Abtragshöhe: bis 2,50 m
04.__.0019
Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. auf Miete setzen
2.000,00
04.__.0020 Natürliche Sande BM-0* Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-0*
04.__.0020
Natürliche Sande BM-0*
10,00
04.__.0021 Natürliche Sande BM-F0* Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F0*
04.__.0021
Natürliche Sande BM-F0*
10,00
04.__.0022 Natürliche Sande BM-F1 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F1
04.__.0022
Natürliche Sande BM-F1
2.000,00
04.__.0023 Natürliche Sande BM-F2 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F2
04.__.0023
Natürliche Sande BM-F2
10,00
04.__.0024 Natürliche Sande BM-F3 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: Materialklasse: BM-F3
04.__.0024
Natürliche Sande BM-F3
10,00
04.__.0025 Natürliche Sande > BM-F3 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten, wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben, jedoch: AVV Nummer: 170503* Materialklasse: >BM-F3
04.__.0025
Natürliche Sande > BM-F3
10,00
04.__.0026 Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern einbauen verdichten Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern und gem. Planung Planum im Baufeld profilgerecht einbauen, verdichten, Verformungsmodul für spätere Verkehrsflächen mind. EV2 120 MPa, Verdichtungsgrad mind. DPr 1,03, Einbauhöhe bis 1,25 m Lagenweiser Einbau, Lagenstärke d = 30 cm Überschüssiger Boden zum Abtransport lagern Bodenkennwerte gem. bieliegendem Bodengutachten Das Verformungsmodul ist mittels Lastplattendruckversuch (gesonderte Position) nachzuweisen
04.__.0026
Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern einbauen verdichten
100,00
04.__.0027 Zwischengelagerten BM-0 Boden einbauen Zwischengelagerten BM-0 Boden in den Bereich der gesetzten Mieten auf dem Grundstück im Bereich der Bestandsflächen einebnen Einbauhöhe i.M. bis ca 1,50 m
04.__.0027
Zwischengelagerten BM-0 Boden einbauen
3.200,00
04.__.0028 Kontrollprüfung dynamischer Lastplattendruckversuch Kontrollprufung ZTV-LW auf besondere Anordnung des AG fur Unterbau/Planum und Tragschichten, Prufung fur Verformungsmodul, mit dynamischem Lastplattendruckversuch TP BF-StB. Die Position enthebt den AN nicht seiner Pflicht zur Eigenuberwachung bzw. dient auch nicht zur Abrechnung der fur die Eigenuberwachung notwendigen Arbeiten.
04.__.0028
Kontrollprüfung dynamischer Lastplattendruckversuch
6,00
STK
05 Entwässerungskanalarbeiten
05
Entwässerungskanalarbeiten
05.__.0001 Leitungsgräben ausheben bis 1,00m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern. Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem Material, oder über gesonderte Position. In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden Bodenmaterial einzukalkulieren. Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06 Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte Ausführungsplanung zu beachten. Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und Normen herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen. Rohrgrabentiefe : bis ca. 60cm Rohrgrabenbreite : bis ca. 30cm Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0001
Leitungsgräben ausheben bis 1,00m und wieder verfüllen.
E
45,00
05.__.0002 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA Z0 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0002
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
10,00
05.__.0003 Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA <=Z1.2 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0003
Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
10,00
05.__.0004 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA >Z2 nicht gefährlicher Abfall Gemäß Bodengutachten erhöhte PAK und MKW Gehalte.
05.__.0004
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2
E
10,00
05.__.0005 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der Rohrleitungen im Bereich von Baugruben / Rohrgräben frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten. Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten. Lagenweiser Einbau, d = 30 cm, Einbautiefe bis 1,50 m unter GOK.
05.__.0005
Grabenverfüllung
E
10,00
05.__.0008 Füllsand Füllsand zur Bettung und Abdeckung von Entwässerungsleitungen in Gräben einbauen und verdichten. Bettung: 10 cm Abdeckung: 10 cm Material: gew. Sand 0/2 mm
05.__.0008
Füllsand
E
6,00
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN 18300, DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB. Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit standsicherem Material lagenweise vorzunehmen. Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und Platzflächen. Erschwernisse in Folge von Freilegung von Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden nicht gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist. Abrechnung ab OK Rohplanum. Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr / Deponiegebühr grundsätzlich mit einzukalkulieren! Abrechungshinweis: Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen, wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß abgerechnet wird. Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über Aufmaß auf dem Fahrzeug. Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen Bauleitung ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren. Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten wie Zisterne, Koaleszensabscheider, etc. Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen. Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind einschl. nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren. Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus / Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte oder ein Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen. Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm bis 750mm werden nicht vergütet. Die Verwendung von Recyclingmaterial wird ausgeschlossen. Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit Eignungsnachweis. Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich erfolgtem Einbau der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben: 3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf Datenträger (CD) als DXF und DWG-Datei. Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0018 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern. Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem Material, oder über gesonderte Position. In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden Bodenmaterial einzukalkulieren. Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06 Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte Ausführungsplanung zu beachten. Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und Normen herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen. Grabentiefe : bis 1,75 m Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0018
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
30,00
05.__.0019 Leitungsgräben ausheben 1,76 m bis 3,50m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern. Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem Material, oder über gesonderte Position. In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden Bodenmaterial einzukalkulieren. Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06 Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte Ausführungsplanung zu beachten. Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und Normen herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen. Grabentiefe : 1,76 m bis 3,50 m Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0019
Leitungsgräben ausheben 1,76 m bis 3,50m und wieder verfüllen.
E
15,00
05.__.0020 Senkrechter Grabenverbau bis 3,50m Tiefe Senkrechter Grabenverbau für Kanäle und Schachtbauwerke in voller Tiefe beidseitig nach statischen und konstruktiven Erfordernissen kraftschlüssig einbauen, für die Dauer der Bauzeit vorhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder beseitigen. Der Verbau ist mit der Verfüllung einhergehend so zurückzubauen, dass der Einbau und die Verdichtung des Füllmaterials bis zur anstehenden Grabenwand fachgerecht erfolgen kann. Ein geprüfter statischer Nachweis der Standsicherheit des Verbaus unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wird vom AN beim Startgespräch vorgelegt und ist im EP enthalten. Art des Verbaus: Der Verbau ist als Gleitschienen-, Kammerdielen- oder Kanaldielenverbau, Norm- und Plattenverbau nach freier Wahl des AN einzubauen, gemäß DIN 4124, DIN EN 13331 Teil 1+2 und EN 1610. Baugrubentiefe bis 3,50m Sofern in besonderen Fällen mit Zustimmung der Bauleitung mit abgeböschten Wänden anstelle des Verbaus gearbeitet wird, wird anstelle des erforderlichen Mehraushubs der Verbau so vergütet, als wäre er eingebracht worden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen bei der Wiederherstellung werden nicht vergütet. Abgerechnet wird nach m² Verbau, beidseitig.
05.__.0020
Senkrechter Grabenverbau bis 3,50m Tiefe
E
50,00
05.__.0021 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA Z0 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0021
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
10,00
05.__.0022 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA <=Z1.2 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0022
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
10,00
05.__.0023 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA >Z2 nicht gefährlicher Abfall Gemäß Bodengutachten erhöhte PAK und MKW Gehalte.
05.__.0023
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2
E
10,00
05.__.0024 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der Rohrleitungen im Bereich von Baugruben / Rohrgräben frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten. Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten. Lagenweiser Einbau, d = 30 cm, Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
05.__.0024
Grabenverfüllung
E
10,00
05.__.0029 Suchgräben / Kopflöcher Boden für Suchgräben / Kopflöcher maschinell in Kombination von Hand ausheben, seitlich lagern und wieder in Lagen einbauen und verdichten. Verhältnis 80% maschinell u. 20% von Hand. Ausführung nur auf Anweisung der Bauleitung. Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0029
Suchgräben / Kopflöcher
E
20,00
05.__.0035 Sand zur Ummantelung Sand ( Steinsand oder Rheinsand ) als Leitungsbett sowie Ummantelung von vorh. freigelegten Leitungen liefern und allseitig fachgerecht einbauen. Diese Position vergütet nur den Mehraufwand an Sand zum Ummanteln der vorh. freigelegten Leitungen.
05.__.0035
Sand zur Ummantelung
E
10,00
05.__.0036 Warnbänder / Abdeckungen sichern Ggf. vorhandene Leitungsmarkierungen (Kabelabdecksteine und -hauben, Trassenwarnbänder) sind aufzunehmen und zu lagern. Im Verlauf des wieder verfüllens die Leitungsmarkierungen wieder einbringen, einschl. Lieferung von Ersatz für beschädigten und fehlenden Materialien. Die Schutzanweisungen der Ver-/ Entsorgungsunternehmen sind besonders zu beachten. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Abrechnung über lfm wieder verlegte Leitungsmarkierungen
05.__.0036
Warnbänder / Abdeckungen sichern
E
30,00
M
05.__.0039 Pumpensümpfe herstellen Pumpensümpfe innerhalb der Baugrube bis zu einer Tiefe von 1,00 m unter Baugrubensohle herstellen und während der Bauzeit betriebsfähig halten. Einschl. Lieferung und Einbau von kornabgestuften, filterwirksamen Splitts für die Sickerpackungen. In den Einheitspreis einzurechnen sind der Aushub und die seitliche Lagerung des Bodens, die spätere Verfüllung des Sumpfes und die Verdichtung die Verdichtung des Verfüllmateriales.
05.__.0039
Pumpensümpfe herstellen
E
2,00
STK
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN 18300, DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB. Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit standsicherem Material lagenweise vorzunehmen. Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und Platzflächen. Erschwernisse in Folge von Freilegung von Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden nicht gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist. Abrechnung ab OK Rohplanum. Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr / Deponiegebühr grundsätzlich mit einzukalkulieren! Abrechungshinweis: Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen, wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß abgerechnet wird. Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über Aufmaß auf dem Fahrzeug. Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen Bauleitung ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren. Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten wie Zisterne, Koaleszensabscheider, etc. Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen. Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind einschl. nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren. Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus / Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte oder ein Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen. Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm bis 750mm werden nicht vergütet. Die Verwendung von Recyclingmaterial wird ausgeschlossen. Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit Eignungsnachweis. Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich erfolgtem Einbau der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben: 3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf Datenträger (CD) als DXF und DWG-Datei. Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0045 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern. Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem Material, oder über gesonderte Position. In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden Bodenmaterial einzukalkulieren. Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares Aushubmaterial über Pos. 02 bis 3 Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte Ausführungsplanung zu beachten. Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und Normen herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen. Grabentiefe : bis 1,75 m Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0045
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
90,00
05.__.0046 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.45 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA Z0 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0046
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
65,00
05.__.0047 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.45 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA <=Z1.2 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0047
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
25,00
05.__.0048 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der Rohrleitungen im Bereich von Baugruben / Rohrgräben frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten. Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten. Lagenweiser Einbau, d = 30 cm, Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
05.__.0048
Grabenverfüllung
E
65,00
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN 18300, DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB. Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit standsicherem Material lagenweise vorzunehmen. Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und Platzflächen. Erschwernisse in Folge von Freilegung von Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden nicht gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist. Abrechnung ab OK Rohplanum. Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr / Deponiegebühr grundsätzlich mit einzukalkulieren! Abrechungshinweis: Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen, wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß abgerechnet wird. Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über Aufmaß auf dem Fahrzeug. Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen Bauleitung ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren. Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten wie Zisterne, Koaleszensabscheider, etc. Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen. Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind einschl. nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren. Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus / Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte oder ein Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen. Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm bis 750mm werden nicht vergütet. Die Verwendung von Recyclingmaterial wird ausgeschlossen. Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit Eignungsnachweis. Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich erfolgtem Einbau der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben: 3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf Datenträger (CD) als DXF und DWG-Datei. Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0058 Erdaushub für Abscheider Boden ( Sterilboden Ober- und Unterbaumassen ) zur profilgerechten Herstellung des Rohplanums lösen/ abtragen, laden, innerhalb der Baustelle fördern und profilgerecht in den Vegetations-, Wege- und Platzflächen wieder einbauen. Nicht wiedereinbaufähige- und überschüssige Massen entsorgen. Abrechnung über Pos.2 u. 3. Bodenklasse : 3 bis 5 Bodengruppe : SE Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht z.T. auch dicht
05.__.0058
Erdaushub für Abscheider
E
35,00
05.__.0059 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.58 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA Z0 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0059
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
20,00
05.__.0060 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.58 beschrieben, jedoch Zulage für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen. Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren. Aushubmaterial: nach LAGA <=Z1.2 nicht gefährlicher Abfall
05.__.0060
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
15,00
05.__.0061 Bettungsschicht Ausgleichsschicht auf Rohplanum unterhalb des zu versetzenden Abscheiders gemäß Herstellerangaben einbauen. Splitt der Körnung 2/5mm oder 4/8mm frei Baustelle liefern und auf vorprofiliertem und verdichteten Planum 10cm eben und höhengerecht nach Herstellerangaben einbauen.
05.__.0061
Bettungsschicht
E
15,00
05.__.0065 Sandschutzschicht Sandschutzschicht oberhalb der Anlage frei Baustelle liefern und gemäß Einbauanleitung des Herstellers einbauen. Stärke 10cm oder nach Herstellerangabe. Material Sand / Schutzschicht nach Herstellerangabe.
05.__.0065
Sandschutzschicht
E
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