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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN -
ZTV
1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die
Angaben im Leistungsverzeichnis.
Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende LV oder
einzelne Positionen in technischer
Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes
in schriftlicher Form vorzubringen und zu
begründen.
1.3 Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten
Lohnstundensätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind
und die üblichen Berechnungsmerkmale
vollständig beinhalten.
Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen
- Tariflohn, bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretenden
Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß,
Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert ausgewiesen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur
dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn
vereinbart werden.
Die Stundennachweise sind täglich zu führen und bis
zum jeweiligen Wochenende der Bauleitung
zur Bestätigung vorzulegen.
Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettel
sind durch den Auftraggeber
unverzüglich, spätestens jedoch inerhalb von sechs
Werktagen ab Zugang an den Auftragnehmer
zurückzugeben. Diese Frist gilt auch für etwaige
Einwendungen, die der Auftraggeber gegen die
Leistungsangaben auf den Stundenzetteln erheben will.
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche
Aufwendungen wie:
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des
Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten
und notwendiger ständiger Besetzung mit
Bedienungspersonal.
1.4 Mit den Preisen ist die komplette Leistung
abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen
oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum
Ausdruck kommt. Das gilt auch für
Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer
zur Durchführung seiner Leistungen zu
erbringen hat.
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und
gehören ohne Erwähnung zur
vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur
Abgrenzung von Neben- und Besonderen
Leistungen die ATV DIN 18 299 ff (VOB/C).
In die Preise sind grundsätzlich einzurechnen:
- Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
ergeben.
1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnis ist verbindlich. Das
gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst nicht
bestätigte Gegenangebote abgibt oder
Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder
Alternativpositionen. Bei der Abrechnung der
Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im
LV zu verwenden.
1.6 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das
gilt auch dann, wenn das Produkt aus
Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen-
oder Eingabefehler) ist.
1.7 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen
für nicht im Vertrag vorgesehene
Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er
dies, setzt der Auftraggeber marktübliche
Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um
noch nicht beschriebene Leistungen handelt.
1.8 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
1.9 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den
Abrechnungshinweisen oder im
Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die
Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C).
1.10 Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müsen den Freigabevermerk
des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechselungen bei der Bauausführung
zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen
nicht verwendet werden. Die entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs-
und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.11 Werden unter 2. - Geltungsbereich und
Ausführungsgrundlage - Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt,
so gelten die in diesem aufgeführten
DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als
Ausführungsgrundlage, Leistungs- und
Gütebestimmung.
1.12 Eventualpositionen bzw. Bedarfspositionen werden
nur auf ausdrückliche Anordnung der
Bauleitung des
Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von
Alternativpositionen ist rechtzeitig eine
Vereinbarung zu treffen.
1.13 Die Schuttbeseitigung für eigenen Restmüll
(Verpackungen, Verschnitt etc.) hat täglich zu
erfolgen.
Kommt der AN der Aufforderung zur Schuttbeseitigung
innerhalb einer angemessenen Frist nicht
nach, so
erfolgt die Beseitigung durch ein Fremdunternehmen auf
Kosten des AN.
1.14 Bei der Durchführung der beschriebenen Arbeiten
sind sämtliche Bestimmungen, die der
Arbeitssicherheit dienen, zu beachten, ein
eingeschalteter Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Koordinator wird die Einhaltung
überwachen. Ein SIGE-Plan wird auf der
Baustelle hinterlegt und ist ebenfalls zu beachten.
1.15 Auf der Baustelle muss während der Ausführung
ständig ein deutsch sprechender
Ansprechpartner anwesend sein, der Anordnungen der
örtlichen Bauleitung annehmen kann und
darf.
1.16 Für sämtliche in der Ausschreibung vorkommenden
Leistungen ist in einem technischen
Klärungsgespräch vor Ausführung eine Abstimmung zu
treffen. Erst danach dürfen Bestellungen
ausgelöst werden. Das Gespräch hat der AN
herbeizuführen. Individuelle Vereinbarungen haben
Vorrang und sind an keine Form gebunden.
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
2. BAUBESCHREIBUNG:
Baubeschreibung und allgemeine Hinweise zum Projekt
Die Stadt König-Wusterhausen beabsichtigt den Neubau
des Feuerwehrhauses in Wernsdorf.
Hierfür sind Bauleistungen erforderlich, welche sich
in diesem Leistungsverzeichniss in
nachfolgende Titel gliedern.
In Abstimmung mit dem AG werden Baugrundverbesserung
und Brunnenarbeiten im LV
integriert, da die Arbeiten im Zusammenhang mit den
Erdarbeiten auszuführen sind und ein
Brunnen im Zuge der Rohbauarbeiten als
Brauchwasserentnahme genutzt werden soll.
LV Rohbauarbeiten:
Titel 01 Baustelleneinrichtung
Titel 02 Baugrundverbesserung
Titel 03 Brunnen
Titel 04 Erdarbeiten
Titel 05 Entwässerungskanalarbeiten
Titel 06 Beton- und Stahlbetonarbeiten
Titel 07 Fundament- und Ringerder
Titel 08 Abdichtungsarbeiten
Titel 09 Mauerarbeiten
Titel 10 Klinkerverblendmauerwerk
Titel 11 Revisions- und Dokumentationsunterlagen
Das Bauwerk beinhaltet zwei Gebäudeteile
(Sozialgebäude und Fahrzeughalle) und besteht aus:
1. Sozialgebäude
OKFFB EG ± 0,00m = +34,58m ü.NHN
Konstruktion:
Gründung: Tragende Bodenplatte
Bodenplatte: Stahlbeton
Außenwände: HLZ-Mauerwerk mit Wärmedämmung und
Klinkervorsatzschale
Innenwände tragend: HLZ-Mauerwerk, HLZ-Mauerwerk
wärmegedämmt
Nichttragend: Trockenbau
Dachdecke: Flachdach Stahlbeton mit Gefälledämmung und
extensiver Dachbegrünung
Dachform: Flachdach
Gebäudehöhe: Rohdach ca.+3,74m = +38,32m ü.NHN
Oberkante Attika ca. +4,50m = +39,08m ü.NHN
Gebäudeform: Rechteck
Anzahl Geschosse: 1
Gebäudeabmessungen (max.): ca. 28,00m x 18,30m
2. Fahrzeughalle
OKFFB ± 0,00m (= +34,58 m ü.NHN)
Konstruktion:
Gründung: Stahlbeton Einzel- und Streifenfundamente
Bodenplatte: Stahlbeton mit Industriefußbodenheizung
Außenwände: gedämmter Stahlbetonfrostbalken,
Metall-Sandwichelemente, gedämmt
Innenwände Tragend: HLZ-Mauerwerk
Zwischendecke Empore: Stahlbetondecke
Dachtragwerk: Holz-Dachbinder
Dachdecke: Trapezblech-Unterkonstruktion mit
aufliegender Wärmedämmung und
Metalldacheindeckung
Dachform: Pultdach, ca. 5°
Gebäudehöhe: First ca. +6,35m = +40,93 m ü. NHN
Traufe ca. +5,15 m = +39,73 m ü. NHN
Gebäudeabmessungen (max.): ca. 22,90m x 12,75m
2.1 Beigefügte Planunterlagen:
Ausführungspläne und sonstige Unterlagen:
A_A_1_001 - Gründung_234
A_A_1_002 - Grundriss EG_216
A_A_1_004 - Dachaufsicht_218
A_A_1_008 - Fundamentplan_222
A_A_1 009 - Grundungsplan mit Entwässerung und
Erder_223
A_A_1_010 - Fenster u. Türübersichtsplan_196
A_A_1_100 - Ansicht Nord + Ost_225
A_A_1_101 - Ansicht Süd + West_226
A_A_1_200 - Schnitte A-A + B-B + C-C_227
A_A_1_800 - Baustelleneinrichtung_228
A_A_D_901 - Steckgeländer Empore und Klapptreppe
FZH_935
A_A_D_903 - Attika SG_937
A_A_D_904 - Dachanschluss SG_FZH_938
A_A_D_905 - Traufe und Ortgang FZH_939
A_A_D_906 - Teilgrundriss (Pendelstütze)_940
A_A_D_907 - Anschluss Pendelstütze FZH_941
A_A_D_908 - Fensteranschluss SG_942
A_A_D_909 - Sockelanschluss FZH II_943
A_A_D_910 - Sockelanschluss SG_944
A_A_D_911 - Fußbodenaufbauten SG_FZH_945
A_A_D_912 - Grundleitungsanschlüsse SG_FZH_946
A_A_D_913 - Entwässerungsrinne FZH_947
A_A_D_914 - Eingangsbereich SG_948
A_A_D_915 - Übergang FZH_SG_949
A_A_D_916 - Wand-_Bodenanschluss Trockenbau_Mauerwerk
SG_950
A_A_D_917 - Fensterdetail FZH_951
A_A_D_918 - Alu-Glastür Element und Sockel
Jugendfeuerwehr SG_952
A_A_D_919 - Eingang Ortsvorsteher Flur 4 SG_953
A_A_D_920 - Einhausung FZH Wertstoffbehälter_954
A_A_D_921 - Sockelanschluss FZH I_955
A_A_D_923 - Fensteranschluss und Sockel
Besprechungsraum SG_957
A_A_D_924 - Eingangsbereich Stiefelwäsche FZH_958
A_A_D_925 - Sockelanschluss FZH Werkstatt_Lager_959
A_A_D_926 - Sockelanschluss FZH Sektionaltor_960
A_A_D_927 - Zugang FZH offene Lager_961
A_A_D_930 - Detail Empore Schnitt_964
A_A_D_931 - Fensterdetail mit Sonnenschutz_966
FWH_A-Plan_LPU (Entwässerungsplanung)
- Baugenehmigung
- Statik mit Prüfstatik
- Bodengutachten
In vorstehenden Planunterlagen ist die
Bauteile-Geometrie dargestellt, dies ist bei der
Preisbildung mit zu berücksichtigen.
Alle Rückfragen sind innerhalb kürzester Frist an:
Stadt Königs Wusterhausen
Vergabestelle
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
zu richten.
Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass die
Texte der Leistungsbeschreibung die
Leistung vollständig und eindeutig beschreiben.
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen Rohbauarbeiten
1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Stadt Königs Wusterhausen
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
Beschreibung des Bauvorhabens:
Neubau des Feuerwehrhauses Wernsdorf
2. Angaben zur Örtlichkeit
Anschrift der Baustelle:
Freiwillige Feuerwehr Wernsdorf
Niederlehmer Chaussee 7
15713 Wernsdorf
Lage des Grundstücks:
Am südlichen Ortsausgang, angrenzend an den OT
Ziegenhals.
An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an:
- Grünflächen und Anglervereinsgebäude im Südosten,
- Grünflächen und Seniorenheim im Südwesten und im
Norden getrennt durch die L30-
Grünflächen und Wohnbebauung
3. Termine und Fristen
siehe Formblätter
4. Mitgeltende Normen und Regeln
4.1. Allgemeines
Alle Arbeiten und Leistungen verstehen sich
einschließlich der Lieferung aller erforderlichen
Materialien, Nebenarbeiten, Nebenleistungen und der
kompletten, fachgerechten und
funktionsfähigen Ausführung nach einschlägigen
Vorschriften, aktuellen Normen, Richtlinien und
den Hersteller- und Werksvorschriften, der geprüften
statischen Berechnung, den Arbeitsplänen
sowie der VOB Teil B und C.
Es gelten die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen ATV sämtlicher Gewerke ohne die
Gewerke Wasserhaltungsarbeiten, Verbau- und
Rammarbeiten, mit Berücksichtigung der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschl. der
Änderungen entsprechender Normen und Regeln,
Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit
denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen,
gemeinsame technische Spezifikationen, internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden
auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
5. Angaben zur Baustelle
5.1. Baugrund
Bodenverhältnisse, Grundwasser: siehe Bodengutachten.
Im Bereich des gesamten Baufeldes wird ein
Bodenverbesserungen gemäß Bodengutachten
vorgenommen.
5.2. Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten:
Als Zufahrt und für den Transport der Baustoffe auf
die Baustelle stehen folgende Transportwege
zur Verfügung:
Zufahrt ausschließlich von der Niederlehmer Chaussee
über die Baustellenzufahrt zur Baustelle.
Öffentliche Flächen außerhalb des Bauzaunes können nur
in Abstimmung mit dem Bauherrn als
Lagerfläche genutzt werden.
Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Öffentliche Flächen außerhalb des Bauzaunes sind
freizuhalten.
5.3. Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind
keine benachbarte Bauwerke vorhanden.
5.4. Sonstige Angaben zur Baustelle
Im Bereich des gesamten Baufeldes werden
Bodenverbesserungen gemäß Bodengutachten
vorgenommen (siehe Bodengutachten).
Darüber hinaus wurde das Grundstück nicht auf
Kampfmittel untersucht.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes
der Polizei Brandenburg hat bestätigt,
dass kein begründeter Verdacht besteht, dass mit dem
Auffinden von Bombenblindgängern im
Baufeld zu rechnen ist.
5.5. Gerüste
Die Arbeits- und Schutzgerüste zur Ausführung der
eigenen Leistungen sind gem. VOB als
Nebenleistung in die EInheitspreise einzukalkulieren.
Fassadengerüste werden bauseits gestellt.
6. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu gehörenden
Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
7. Angaben zur Ausführung
7.1. Allgemeines
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen
sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge
der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer
über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw.
(unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige
Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt
werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den
Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter
- insbesondere von Nachbarn - für die
Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und
kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die
Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch
im Zweifel über das Vorliegen von Rechten
oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei
Beschädigung vorhandener Bauwerke oder
Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden
zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, insbesondere der
Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
hinaus (zeitlich oder räumlich) auf
Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen,
hat dieser die entsprechende
Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die
erhöhten Gebühren zu tragen.
7.2. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch
die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.
Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten
sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
7.3. Baugenehmigung (Aktenzeichen 63-04511-23-29)
Die Auflagen der Baugenehmigung sind zu beachten!
In Bezug auf die Rohbauarbeiten insbesondere folgende
Abschnitt:
- "Naturschutzrecht" (Seite 3):
Punkte 16: Die DIN 18920 "Schutz von Bäumen und
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen" ist zu berücksichtigen und einzuhalten
d.h., es ist generell bei allen Bäumen ein
Abstand von der Baugrubenwand zur Außenkante des
Baumstammes von mind. 2,50 m
einzuhalten. Grabungen im Wurzelbereich haben unter
Einhaltung des Mindestabstandes in
Handschachtung zu erfolgen. Die Einschätzung des
Wurzelbereiches ergibt sich aus der
Summe Kronentraufbereich plus 1,50 m.
- "Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsrecht" (Seite 4):
Punkt 24: Der zu erbringende Nachweis der Eignung für
fremd anzulieferndes Bodenmaterial
(ASN 17 05 04) ist dem Bauherrn und der Unteren
Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
(uAWB/uB) vor Abnahme des Bauvorhabens vorzulegen. Die
rechtlichen Anforderungen an das
Ein- und Aufbringen von Bodenmaterial sind in den §§ 6
bis 8 BBodSchV geregelt. Die Prüfung
der ordnungsgemäßen Verwertung mineralischer Abfälle
(Boden und Steine, ASN 170504) in
bodenähnlicher Anwendung obliegt der uAWB/uB.
- "Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg" (Seite 6):
Punkt 52: Um Schäden an der Deckschicht der Straße zu
vermeiden, dürfen bei den Bauarbeiten
im befestigten Bereich der Straße nur gummibereifte
Fahrzeuge und Geräte eingesetzt werden
und Bodenaushubmassen und Material dürfen nicht auf
dem unbefestigten Seitenstreifen
zwischengelagert werden.
Punkt 53: Für eventuell verursachte Schäden an der
Straßenanlage haftet der Erlaubnisnehmer.
Diese sind unverzüglich wieder zu beseitigen.
7.4. Immissionsschutzrecht
Zum Schutz vor schädlichen Geräuschimmissionen sind
Übungsdienste sowie Pflege- und
Wartungsarbeiten nur tagsüber, außerhalb der
Ruhezeiten, und nicht an Sonn- und Feiertagen
durchzuführen.
8. Angaben zur Abrechnung
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der beschriebenen
Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom
Auftragnehmer zu tragen sind.
Vorbemerkungen Rohbauarbeiten
Vorbemerkung Brunnen, Erd- und
Entwässerungskanalarbeiten
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
18300, DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034,
DIN 4060,DIN 4124, DIN EN 1610, DIN EN 295 und
ZTVA-StB. Erst nach Abnahme der
Leistungen ist die Verfüllung mit standsicherem
Material lagenweise vorzunehmen.
Tragfähigkeitswert: gemäß Bodengutachten und Planum
Wege- und Platzflächen.
Erschwernisse in Folge von Freilegung von
Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden
nicht gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos.
dafür ausgeschrieben ist.
Abrechnung ab OK Rohplanum. Bei Abfuhrpositionen ist
die erf. Kippgebühr / Deponiegebühr
grundsätzlich mit einzukalkulieren, sofern keine
gesonderte Pos. dafür ausgeschrieben ist.
Abrechungshinweis:
Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für
Rohrgräben, Rigolen,
Schachtbauwerken, etc. zu belegen. Abrechung nach
Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über
Aufmaß auf dem Fahrzeug.
Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen
Bauleitung ein entsprechender
Lockerungsfaktor zu vereinbaren.
Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten
wie Zisterne, Koaleszensabscheider, etc.
Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan
verlegte Leitungen sind lage- und
höhenmäßig einzumessen.
Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind
einschl. nach DIN erforderlichem Verbau zu
kalkulieren.
Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus /
Schachthals eingebaut werden, ist eine
Abdeckplatte oder ein Minikonus auf den obersten
Schachtring zu setzen. Mehraufwendungen für
Schachtringe in Bauhöhen von 250mm bis 750mm werden
nicht vergütet.
Die Verwendung von Recyclingmaterial wird
ausgeschlossen. Nur nach vorherigen Zustimmung
der Bauleitung und mit Eignungsnachweis.
Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen
Bestandsplan / Revisionsplan nach
tatsächlich erfolgtem Einbau der gesamten Anlage wie
folgt zu übergeben:
3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf
Datenträger (CD) als DXF und DWG-Datei.
Die Kosten dafür trägt der AN.
Vorbemerkung Brunnen, Erd- und
Besondere Hinweise Erdarbeiten
1. BESONDERE HINWEISE ERDARBEITEN
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der
sachliche Geltungsbereich ergibt sich
ebenso wie
die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18300
und 18303.
1.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Der Auftraggeber
stellt das für die Erdarbeiten erforderliche
Gelände (Baugrundstück) mit Ausnahme der Kippe und der
geplanten Parkplätze zur Verfügung.
Die Nutzung, der zur Verfügung stehenden Flächen, ist
vor Beginn der Arbeiten mit der örtlichen
Bauleitung abzustimmen. Die Grob- und Feinabsteckung
sowie das Anbringen eines
Höhenfestpunktes in unmittelbarer Nähe der baulichen
Anlagen wird bauseits durch einen
Vermesser ausgeführt.
1.3 Kostenabgrenzung: Soweit in der Ausschreibung
nichts anderes vorgesehen, gilt in
Ergänzung der DIN-Vorschriften. Mit den Preisen sind
u.a. abgegolten:
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder
witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muß
- Beseitigen von normalen Niederschlägen
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen Straßen und Wege,
soweit durch
die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht
ausdrücklich um besondere Leistungen
handelt
- Staubschutz bei Transporten
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von Niederschlägen handelt
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde
von Munition und historisch bedeutsamen
Ausgrabungen
1.4 Abraumbeseitigung: Das auf der Baustelle
anfallende Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer auf eine Entsorgungsanlage seiner Wahl
abzutransportieren, sofern im
Leistungsverzeichnis
nichts anderes angegeben ist.
In den Preis sind einzurechnen:
- Die Entsorgungsgebühren, falls nicht gesondert
ausgewiesen
- Mehrkosten für kontaminierte Böden, sofern aus den
Ausschreibungsunterlagen ersichtlich
- Die Erstellung eines Konzeptes zur Zwischenlagerung
der Aushubmassen- in Abstimmung mit
dem AG, auf dem Grundstück und falls erforderlich auf
fremden Grundstücken- wärend der
Baugrundverbesserung und Rohbauarbeiten
1.5 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit
der Bauleitung sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke
Bugrundverbesserung, Brunnen,
Landschaftsbauarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten,
Beton- und Stahlbetonarbeiten,
Blitzschutzarbeiten, Kabelverlegung, Rohrleitungsbau,
Straßen, Wege, Plätze zu beachten.
1.6 Allgemeine Angaben zur Ausführung
Prüfung Medienfreiheit: Der Auftragnehmer hat sich vor
Arbeitsausführung über Hindernisse, wie
Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle, Vermarkungen etc.
zu informieren. Eine Einweisung durch
den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten
Hindernisse bestehenden Vorschriften
und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu
beachten. Bereits vorhandene Absteckungen,
Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude
oder Straßen- und Wegeführungen
sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu
sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von
Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage
und Höhe zu vermessen und das Ergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die
vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht
durchgeführt werden können, sind
mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte
Vereinbarungen zu treffen. Werden im Zuge der
Aushubarbeiten sensorische Auffälligkeiten an
Befestigungen, anstehenden Böden oder
Auffüllungen festgestellt, ist umgehend der AG bzw.
dessen Bauleitung zu verständigen.
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bestandsbäumen,
Bauwerken, Grenzbebauungen,
Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit
besonderer Vorsicht durchzuführen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 - Gebäudesicherungen im
Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist
hierbei zu beachten.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials
bzw. vor dem Verfüllen oder
Überschütten mit vom
Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung
des Auftraggebers bezüglich der
Verwendbarkeit
einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit
eingeschränkt.
2. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und
Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach
gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde,
sofern im Leistungsverzeichnis nichts
anderes beschrieben ist.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder Witterungseinflüsse, mit denen
im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene
Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
3. BAUGRUNDGUTACHTEN
Bei der Ausführung der Erdarbeiten ist das als Anlage
beigefügte Baugrundgutachten vom
15.09.2021 mit Ergänzung zum 19.09.2024 zu beachten!
4. BODENMANAGEMENT
Der Auftraggeber wird auf die Erstellung eines
Bodenmanagement seitens eines
Bodengutachters verzichten. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber im Zuge der Erdarbeiten
ein Planungskonzept vorzulegen, welche die
Bodenbewegungen umfasst. Ziel ist es, Kosten zu
sparen, die Bauzeit einzuhalten und die Baumaßnahme
durch die Fachkenntnis des
Auftragnehmers wirtschaftliche durchzuführen und den
besten Kompromiss zwischen der
Topographie des Grundstücks (inkl. der ausgefundenen
belasteten Böden) und dem geplanten
Bauvorhaben umzusetzen.
Besondere Hinweise Erdarbeiten
Angaben - Entwässerungskanalarbeiten
1. Angaben zur Ausführung
1.1. Allgemeines
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind
vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern.
1.2. Rohrverlegearbeiten
Rohrendungen sind während der gesamten Bauzeit gegen
das Eindringen vonErde und
Fremdkörpern zu sichern.
1.3. Verkehrssicherung
siehe Vorbemerkungen Rohbau
1.4. Angaben zur Abrechnung
Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.5 DIN EN 1610
zählt zu den Besonderen Leistungen,
ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN
18299
Angaben - Entwässerungskanalarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der
sachliche Geltungsbereich ergibt sich
ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18306 -
Entwässerungskanalarbeiten sowie DIN
4124 - Baugruben und Gräben; Böschungen,
Arbeitsraumbreiten, Verbau DIN 18300 -
Erdarbeiten DIN 18303 - Verbauarbeiten
2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Der Auftraggeber
stellt das für die Erdarbeiten erforderliche
Gelände (Baugrundstück) mit Ausnahme der Kippe und der
geplanten Parkplätze zur Verfügung.
Die Nutzung, der zur Verfügung stehenden Flächen, ist
vor Beginn der Arbeiten mit der örtlichen
Bauleitung abzustimmen. Die Grob- und Feinabsteckung
sowie das Anbringen eines
Höhenfestpunktes in unmittelbarer Nähe der baulichen
Anlagen wird bauseits durch einen
Vermesser ausgeführt.
2.3 Baustelleneinrichtung
siehe Titel 01
2.4 Kostenabgrenzung: Soweit in der Ausschreibung
nichts anderes vorgesehen, gilt in
Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind
abgegolten:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie
(nicht jedoch vom Auftraggeber
angeordnete Zwischenlagerung)
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub
- Beseitigen von normalen Niederschlägen
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen Straßen und Wege,
soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des
Auftragnehmers verursacht wurde
- Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben
Mit den Preisen sind nicht abgegolten
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde
von Munition und historisch bedeutsamen
Ausgrabungen.
- Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten
ausgeführt werden.
2.5 Abfallbeseitigung
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist
vom Auftragnehmer auf eine Kippe seiner
Wahl abzutransportieren, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
In den Preis sind einzurechnen:
- die Transportkosten
- die Kippgebühren, falls nicht gesondert auszuweisen
- Mehrkosten für kontaminierte Böden,
sofern aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich
Zur Wiedereinfüllung benötigtes
Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder
in Absprache mit dem Auftraggeber
zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort
verbleiben kann.
Restmaterial und Bauschutt sind kostenlos zu
beseitigen. Das Eingraben auf der Baustelle ist
untersagt.
2.6 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit
der Bauleitung sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe der anderen am Bau
befindlichen Gewerke zu beachten
2.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung: Der
Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme
über
evtl. vorhandene Hindernisse, wie Leitungen, Kabel,
Dränagen, Kanäle, Vermarkungen und
dergleichen, zu informieren. Eine Einweisung durch den
Auftraggeber erfolgt nicht.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten
Hindernisse bestehenden Vorschriften
und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu
beachten.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude
oder Straßen- und Wegführungen sind durch den
Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von
Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage
und Höhe zu vermessen und das Ergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Grasnarben und Mutterbodenaushub sind an geeigneter
Stelle nach Absprache mit dem
Auftraggeber auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu
lagern. Werden beim Aushub für die
Entwässerungskanäle abweichende Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten Umstände ein,
durch die die vorgeschriebene Leistung nicht
ausgeführt werden kann, sind mit dem Auftraggeber
umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln,
Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht
durchzuführen. Werden vorhandene
Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das
zuständige Versorgungsunternehmen
sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 - Gebäudesicherungen im
Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen - ist hierbei zu beachten.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur
Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist
seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist nicht
zulässig.
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat,
soweit die örtlichen Vorschriften es
bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde
zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom
Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen.
Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil
verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst
sorgfältig auszuführen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und
-anschlüsse sind wasserdicht zu
verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu
markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche von Abtrag und Auffüllung mit
folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm,
Feinplanum +/- 2,5 cm.
Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau
herzustellen, daß das geforderte Gefälle
der Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem
Auffüllmaterial bis 10 cm über deren Scheitel zu
umhüllen und satt zu unterfüttern. Steht solches
Auffüllmaterial nicht an, ist dafür Feinsand zu
verwenden.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE: Der Mengenermittlung für
Aushub, Einbau und Verdichtung
liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder
fertig verdichtetem Boden) zugrunde,
sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes
beschrieben ist.
Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist,
so wird sie nur dort vergütet, wo aus
objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger)
eingesetzt werden kann (Engstellen,
Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.)
Aushubmassen, die durch Verschulden des Auftragnehmers
zu viel abgefahren oder ausgehoben
werden, sind durch geeignete Massen zu ersetzen; eine
Vergütung dafür erfolgt nicht.
2. BESONDERE HINWEISE ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
Neubau des Feuerwehrhauses
Für den Neubau des Feuerwehrhauses sind
Schmutzwassergrundleitungen unter der Sohle des
Gebäudes zu verlegen. Das Gebäude ist nicht
unterkellert. Die Leitungen sind z.T. durch die
Frostschürzen der Bodenplatte an der Gebäudeaußenkante
zu verlegen. Die
Fundamentdurchgänge sind in die Bewehrung der
Frostschürzen einzulegen. Hier sind zwei
unterschiedliche Ausführungszeiträume einzukalkulieren.
Die Schnittstelle mit den Freianlagen ist ca. 1m nach
der Frostschürze/Fundament/Bodenplatte.
Es gilt die DIN 1986-100:2016-12 Entwässerungsanlagen
für Gebäude und Grundstücke - Teil
100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN
12056
Neubau des Feuerwehrhauses
Angaben - Betonarbeiten
1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen
(Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls diese
Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen ausreichend
abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis
über das Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach
Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe
8.2002 zu erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die
darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn
entsprechend zu begrenzen. Diese
Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
2. Angaben zur Ausführung
2.1. Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die
Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege
durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder
seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem
auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung
des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen
Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen, wie
Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen
für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten
etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern
sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten
Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während der
Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in
die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für
elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und
Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und
spezielle Anker und Befestigungsunterteile
soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden
Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu
gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu
achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den
Außenwänden hergestellt werden.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und
glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und
sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten
nicht angegebene werden kann, hat der
Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage
entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
2.2. Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf der
Zustimmung der Bauleitung; die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu
vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper
in die Schalung eingebaut, sind sie
beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen
von Schalungen für Aussparungen ist
untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden. Ein
nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der
Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch
die Schalung und das zu betonierende
Bauteil belastet werden und die noch nicht die
erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind
abzustützen.
2.3. entfällt
2.4. Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter
entsprechen.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten
werden, geeignete Laufstege sind
vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind
den Ausführungsplänen für die
Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen.
Aus Gründen des Brandschutzes
oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des
Betons können wesentlich höhere Werte als
die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von
Tropfkanten oder gefasten Kanten die
Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich
von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen
mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen,
erkannt, dass ein ordnungsgemäßes
Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich
ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und
Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden
sind, ist unverzüglich der
Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der
Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die
Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem Auftraggeber zu übergeben.
2.5. Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne
besondere Aufforderung den Lieferschein
nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen.
Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer
gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich
Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand
lesbar sein.
2.6. Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden Schichten ist
grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich
gegründet werden. Die Fläche ist von losen
Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente
heraus, dass wegen ungeeigneten
Untergrundes die in den Plänen vorgegebene
Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist
die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem
Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames
Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind
mit einer flexiblen Umhüllung zu
versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die
Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit
eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der
Beton über höherliegende Einfüllöffnungen
einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45
Minuten ist zwecks Schließung der
eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung
fließfähiger Beton nachzufüllen oder
Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind
anzuordnen.
2.7. Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die Herstellung von
Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer
überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22
Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton
nicht vermieden werden können, sind sie in
Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
2.8. Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung
abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
2.9. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch
die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.
Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten
sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer
herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen
auch deren Überprüfung und deren
Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt
der Übergabe an den Auftraggeber nach
Abschluss der eigenen Arbeiten.
3. Angaben zur Abrechnung
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur
die technisch erforderlichen und
technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der
Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft
handelnden Verursachers.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton, die nach dem
Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung
oder Angabe auszuschneidende
Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische
Zwischenschnitte werden nicht gesondert
abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung, Lieferung und Montage
einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Angaben - Betonarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der
sachliche Geltungsbereich ergibt sich
ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus
DIN 18331 und DIN 1045 in der
neuesten Fassung.
Die DIN V 18932 gilt entsprechend. Weiterhin sind zu
beachten:
- Richtlinie Alkalireaktion im Beton, DAfStb
- Richtlinie für Beton mit Fließmittel und für
Fließbeton - Herstellung, Verarbeitung und Prüfung,
DAfStb
- Richtlinien für die Überwachung von anorganischen
Betonzusatzstoffen
(Überwachungsrichtlinien), IfBt
- Vorläufige Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb
- DIN 18 218 - Frischbetondruck auf lotrechte
Schalungen
2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Das Abstecken der
Hauptachsen sowie das Schaffen der
notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des
Auftraggebers.
2.3 Baustelleneinrichtung: siehe Titel 01
2.4 Kostenabgrenzung: Zwischenlagerkosten werden nicht
gesondert vergütet. Soweit in der
Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts
anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der
DIN-Vorschriften: In die Einheitspreise ist
einzurechnen:
- das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur
Kantenausbildung der sichtbaren Stützen
und Unterzüge
- das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen
- bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken,
die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung
sowie das Schließen der Fugen an der
Untersicht.
2.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial,
Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u. dgl. ist
vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die
einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung
von Sondermüll sind streng einzuhalten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine
Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit
dem Auftragnehmer vereinbart wird. Das Einfüllen in
Arbeitsräume sowie das Eingraben oder
Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt.
2.6 Verbindung zu anderen Gewerken
In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe der anderen
am Bau befindlichen Gewerke zu beachten.
2.7 Angaben zur Bauausführung
BETON: Auf frisch betonierten Decken dürfen keine
Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im
besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von
Gerüsten etc.; bei niedrigen
Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf
frisch betonierten Decken entsprechend.
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser,
Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie
Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf
Anforderung nachzuweisen.
Wenn Betonwände und Decken ohne Putz bleiben, sind
alle eventuell beim Betonieren
entstehenden Grate sofort nach dem Ausschalen auf
Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Nester sind nach Abstimmung mit der Bauleitung zu
schließen und der übrigen Betonfläche
anzupassen.
Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung
des Betons (Würfelprüfung) sowie des
Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber
zu übergeben.
Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu
beachten.
Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein
bauaufsichtlich zugelassene und
güteüberwachte Fabrikate verwendet werden.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender
Schalung herzustellen, mit regelmäßigen
Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht
muß weitgehend frei von Flecken und
Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher
Porenstruktur (Porengröße und
Verteilung) sein.
Die streichfertige Untersicht muß absolut planeben und
ohne Absätze bei den Elementstößen
hergestellt werden.
Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls
ist großflächig beizuspachteln.
3. ABRECHNUNGSHINWEISE: Sofern Positionen mit dem
Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben
werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten. Die Zulageposition
beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene
Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder
stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits
beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit)
dar.
4. REFERENZPRODUKTE: Alle gemachten Produktangaben des
AG sind als Referenzprodukte
anzusehen, mit denen die vom Auftraggeber mindestens
zu erreichende Qualität beschrieben
wird. Sie dienen zur Kalkulationssicherheit des
Bieters und zur Qualitätssicherung bei der
Ausführung. Es ist dem Bieter ausdrücklich freigestell
andere, mindestens gleichwertige Produkte
einzusetzen. Die mindestens vorhandene
Gleichwertigkeit ist dem AG mit Angebotsabgabe
nachzuweisen. Im Zweifelsfall entscheidet der Bauherr
über die Gleichwertigkeit. Falls vom Bieter
nichts anderes angegeben ist gilt das Referenzfabrikat
als angeboten.
2. BESONDERE HINWEISE BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Angaben - Blitzschutz-, Erdungsanlagen, Überspann.
1. Angaben zur Ausführung
1.1. Allgemeines
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen
funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch
Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von
Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3
nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete
Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu
treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit
Trennscheiben und
Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener
Bauteile sind Glasflächen, glasierte
Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug
gefährdete Oberflächen abzudecken.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem
Auftraggeber festzulegen, wo das
zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert
werden kann, um gegenseitige
Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während
der Bauausführung zu vermeiden.
Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat
der Auftragnehmer dem Auftraggeber
rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in
Verbindung mit Detailzeichnungen zu
übergeben.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten
Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät
zu orten.
Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den
bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von
Bauteilen an Vorsatzschalen zu
vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine
Beschädigungen nicht sichtbarer
Leitungen und Rohre entstehen.
Regelungen der ATV DIN 18384, bei denen die ATV Bezug
auf die ersatzlos zurück
gezogenen DIN VDE 0185-1 und DIN VDE 0185-2 nimmt,
sind auf die in diesen
Vorbemerkungen genannten Normen der Reihe DIN EN 62305
zu übertragen, sofern in
diesen den zurückgezogenen Normen entsprechende
Regelungen enthalten sind. Enthalten
die genannten Normen keine entsprechenden Regelungen,
sind weiterhin die Regelungen
der zurückgezogenen Normen zu beachten.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall
Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf
das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen
(i.d.R. ohne Lösungsmittel)
abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der
Bauleitung erforderlich.
Beim Verlegen von Fundamenterdern hat der
Auftragnehmer mit der Rohbaufirma
zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Einweisungen
vorzunehmen und
Verbindungsklammern selbst anzubringen.
1.2. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu
auch die laufende Kontrolle der
Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der
Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
2. Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnung gemäß Abschnitt 5.3 ATV DIN 18380
bezieht sich auf die tatsächlich nach
technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre
und Kanäle und dergleichen. Über
die technischen Erfordernisse hinausgehende und damit
unnötige Längen und dadurch
verursachte unwirtschaftliche Verlegung gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
Erdungsanlage
Für jedes Gebäude ist ein Fundamenterder zu errichten.
Die erforderliche Maschenweite im
Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament
(WU-Beton, Schwarze Wanne,
Perimeterdämmung od.Folienisolierung) ist der DIN
18014:2014-03 bzw. der DIN VDE
0185-305-3 bzw. DIN VDE 0185-305-4 zu entnehmen. Der
Fundamenterder ist alle 2 Meter
elektrisch leitend mit der Bewehrung zu kontaktieren.
Dies kann mittels Klemm- oder
Schweißverbindung realisiert werden. Rödelverbindungen
sind hier nicht mehr zugelassen.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage
sind die gegebenenfalls mitgeltenden
Normen zu beachten, z.B. Personenschutz (DIN VDE
0100), Mittel- u. Hochspannung (DIN
VDE 0141 u. 101).
Wird für einen Erder eines Blitzschutzsystems die
blitzschutzklassenspezifische
Mindestlänge l1 nicht erreicht, sind zusätzliche Erder
(Tiefen- od. Strahlenerder)
einzubringen.
Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren
Blitzschutz, Inneren Blitzschutz,
Blitzschutz-Potentialausgleich wie auch für den
Schutz-Potentialausgleich sind vor
Errichtung der Erdungsanlage zu bestimmen.
Bei Verwendung von verzinktem Stahl in Beton
(Fundamenterder) und gleichzeitiger
Verlegung von verzinktem Stahl im Erdreich führt das
i. d. R. auftretende Flächenverhältnis
(>100/1) zwangsläufig zum Einsatz von NIRO V4A
(Werkstoff-Nr. 1.4571). Die angegebenen
Stückzahlen der einzelnen Klemmen beziehen sich auf
durchschnittliche Werte pro Meter.
Beachtung Leerrohr- und Tiefbauarbeiten:
Erdgraben und Kabelzugarbeiten sind auf den Grundstück
der FW herzustellen. Die im Plan
dargestellten Verläufe sind für
Schnittstellenabstimmungen unterstützend aufgebaut und
sind durch den Tiefbau weiter zu detaillieren.
Beachtung von Kollisionen auf Baumbestand
und etwaige bestehenden Erdmedien.
Die Kabelverlegung hat frostsicher und auf einem
Sandbett als Schutz gegen äußere
Einwirkungen, sowie mit Kabelmarkierungen für
Warnzwecke zu erfolgen. Der Ringerder für
Gebäudeerdung/äußere Blitzschutzanlage ist aus V4A
Durchmesser 10mm in Abstand von
1m zur Baulichen Anlage herzustellen.
In einer Teife von min 0,5m, sowie unterhalb der
Sauberkeitsschicht/Isolierschicht der
Gebäudegründung erdfühlig (niederohmig) zu verlegen.
Der Ringerder ist unterhalb der
Gründung / Sauberkeistsschicht erdfühlig herzustellen.
Nach DIN VDE 0100-520 sind Kabel min 0,6m unter
Erdoberfläche zu verlegen, unter
Straßen min. 0,8m.
Erdverlegte Rohre sind mit einem Markierungsband zu
kennzeichnen.
Bei der Herstellung von Erdgraben und der Verlegung
von Leerrohren sind die
Bestimmungen der
DIN 18300 "Erdarbeiten", DIN18303 "Verbauarbeiten",
DIN 4124 "Baugruben und Gräben",
DIN EN
1610 sowie die Empfehlungen und Vorgaben des
Rohrherstellers zu beachten.
Die Leerrohr-/Kabelführung ist Gas- und
Druckwasserdicht herzustellen. Es dürfen die min.
Biegeradien nicht überschritten werden, in exponierten
Stellen sind Formteile zu verwenden.
Die Verbindung von Leerrohr zu Leerrohr ist über
Steckmuffen herzustellen. Bei
Durchdringung der Bodenplatte sind Mauerkragen
einzusetzen und Leerrohr über
Kabeldurchführung abzudichten und ungenutzte Leerrohre
mittels Blindstopfen. Bei
mehrmaliger Anordnung sind die Leerrohre mit
Abstandshaltern in ihrer Lage und
Anordnung
zu fixieren.
Zur Beachtung:
- Alle Maßnahmen sind vor Ort auf
Realisierbarkeit zu überprüfen!
- Leitungslängen sind zu prüfen!
- Montageanleitungen sind zu beachten!
- Installation und Dokumentation, einschl.
Fotos, gem. DIN EN 62305 und DIN 18014
- Ausführung und Koordination in enger
Abstimmung mit Bauüberwachung und
Objektplanung.
- Ausführung der Installation nach den
aktuellen anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere DIN VDE 0100, DIN EN 62305
und den öffentlichen gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere MBO und BSK.
- Die Pläne sind nur gültig mit den
aktuellen Architektenplänen und sind
eigenverantwortlich durch den AN unaufgefordert
nachzuführen.
- Die Werk- und Montageplanung mit
Fortschreibung Konzept ist vor der Ausführung
herzustellen und dem AG unaufgefordert nach Abstimmung
zur Prüfung der Freigabe
vorzulegen. Nach erfolgter AG Freigabe darf erst mit
der Ausführung und der Bestellung von
Betriebs- und Hilfsmitteln begonnen werden.
Angaben - Blitzschutz-, Erdungsanlagen, Überspann.
Angaben - Abdichtungsarbeiten
1. Angaben zur Ausführung
1.1. Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten
mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar,
nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung
rechtzeitig mitzuteilen, damit eine
Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt
werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber
abgenommen werden. Die Bauleitung ist
entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2,
sind zu dokumentieren. Diese
Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu
Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von erdberührten Außenwänden mit
Beschichtungssystemen sind die
systemspezifischen Festlegungen entsprechend der
Ausführungsanweisung des Herstellers unter
den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor
dem Einhängen von Fertigteilen
(Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten
zu beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den
Hinweis auf vorstehende Teile, z. B.
Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie
auf unverschlossene Öffnungen von
Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl.
Sauberkeit entsprechend der
Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu
untersuchen und ggf. von Mörtelresten u.
dgl. mechanisch zu reinigen.
Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen
sind zu vermeiden. Zur schnelleren
Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung
der Herstellervorschriften nur
Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und
Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten
muss die Dichtung durchgetrocknet
sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen
sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche
anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von
waagerechten zu senkrechten Flächen
ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der
waagerechten Fläche die entsprechenden
Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken,
damit das Wasser nicht gegen den Stoß
läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die
Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu
können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können,
sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen,
um mechanische Beschädigungen
erkennen zu können.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark
geneigten Bereich starker
Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem
Anstrich aus Zementmilch zu oder mit
Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der
Dichtung zu verhindern.
Angaben - Abdichtungsarbeiten
Angaben - Mauerarbeiten
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf
Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem
abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde
Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind
durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen
gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen,
Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der
Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
1. Angaben zur Ausführung
1.1. Allgemeines
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten
Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät
zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung,
dem Standsicherheitsnachweis und
den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen
ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch
durch verwenden einzelner von den Vorgaben
abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende
großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten,
sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen,
weil die Industrie für das zu verwendende
Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann
ist das Trennen nur durch
materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton
oder Leichtziegel, zulässig.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach
Fertigstellung und Ingebrauchnahme
dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten,
Unterzügen, Balken und dergleichen
ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass
es zu keiner starren Verbindung der
Wand zu Decke,
Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der
noch zu erwartendenDurchbiegung dieser
Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss
ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem
Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach
DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften
zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch
nachträgliches Ausmörteln gilt
insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen
als schwerwiegender Mangel.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung
sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste
oder das Befestigen von Schalung) sind
vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur
nach Zustimmung der Bauleitung
eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre
projektierte Tragfähigkeit erreicht und die
zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht
überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in hrer Höhenlage zu
verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine
Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch
Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der
Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in
diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen -
auch im Bereich zweischaliger Wände -
sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu
führen.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine
Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben.
Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit
reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt
werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und
Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige
Brandschutzmörtel zu verwenden. Die
Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randbereichen und für
Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
die Bauleitung geschlossen werden.
Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN
1053-1, darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden
1.2. Stürze
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim
Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage
gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf
jeder Seite haben.
Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
1.3. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch
die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen.
Die zeitlichen Abstände der Kontrollen
richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als
Nebenleistung durch den Auftragnehmer
herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen
auch deren Überprüfung und deren
Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt
der Übergabe an den Auftraggeber nach
Abschluss der eigenen Arbeiten.
1.4. Angaben zur Abrechnung
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder Stahlbeton, die nach dem
Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung
oder Angabe auszuschneidende
Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische
Zwischenschnitte werden nicht
gesondert
abgerechnet.
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen
Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach
dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die
Ermittlung der Menge am Einbauort nicht
möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem
nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln,
z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem
darauf angegebenen Volumen des
Inhalts.
Wenn Mauerwerk nach dem Raummaß ausgeschrieben ist,
gelten für die Abrechnung die
entsprechenden Regeln der ATV DIN 18330, Ausgabe
Januar 2005.
Angaben - Mauerarbeiten
2. BESONDERE HINWEISE MAUERARBEITEN
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage: Der
sachliche Geltungsbereich ergibt sich
ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18330 und
DIN 1053. Für Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit ist DIN 18533 W 1.2.-E anzuwenden.
2.2 Vorleistungen und Baufreiheit: Das Abstecken der
Hauptachsen sowie das Schaffen der
notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des
Auftraggebers.
2.3 Baustelleneinrichtung: siehe Titel 01
2.4 Kostenabgrenzung: Zwischenlagerkosten werden nicht
gesondert vergütet. Soweit in der
Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts
anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der
DIN-Vorschriften: In die Preise ist auch einzurechnen:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit
den anschließenden Böden, Wänden
und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagerechten
Mauerwerksisolierungen mit reinem
Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der
Bauleitung und des Statikers (das
Problem der Kantenpressung beachten).
- Das Ausgleichen der äußeren und inneren
Fenstersohlbänke für die Aufnahme der Sohlbank
abdeckungen auf genaue Höhe mit Mörtel.
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk
2.5 Abfallbeseitigung: Eigenes Restmaterial,
Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u. dgl. ist
vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die
einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung
von Sondermüll sind zu beachten. Das Einfüllen in
Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der
Baustelle ist untersagt.
2.6 Verbindung zu anderen Gewerken: In Abstimmung mit
der Bauleitung sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke des Rohbaus.
2.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung:
Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und
Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden
Wände sind gleichzeitig im Verband
hochzuführen. Die Verankerung nichttragender
Innenwände und leichtervTrennwände mit
tragendem und aussteifendem Mauerwerkvmuß außerdem
nach den Ausführungsrichtlinien der
DINv 4103 erfolgen.
Das Vermauern von verschiedenen Baustoffen, z.B.
Bims/Kalksandsteine, in einem
Mauerwerksteil ist absolut untersagt.
Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN 1053, ergänzt
durch die Empfehlung des Fachverbandes
der Ziegelindustrie. Es ist durch geeignete Maßnahmen
zu gewährleisten, daß die Beschaffenheit
des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den
Zeitraum der gesamten Leistung hinweg
gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des
verarbeiteten Steines abgestimmt ist.
Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen
sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich
sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und
hohlraumfrei auszuführen.
Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln,
soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen
handelt.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß
abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei
starker Verschmutzung sind vor
Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste
oder das Befestigen von Schalung) sind
vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
zu beseitigen. Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen -
Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach
Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu
schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine
Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach
Abschluß der Putzarbeiten zu beseitigen.
Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu
schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk
oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden.
Gefrorene Baustoffe dürfen - auch bei
Zusatzmitteln im Mörtel - nicht verarbeitet werden.
Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist
unverzüglich abzutragen. Das Mauerwerk ist von oben
gegen eindringende Feuchtigkeit zu
schützen.
2. BESONDERE HINWEISE MAUERARBEITEN
Angaben - Klinkerverblendmauerwerk
Die Arbeitsreihenfolge ist mit der
Bauleitung abzustimmen, da andere
Gewerke ebenfalls an und im Gebäude
arbeiten.
Der Bauzeitenplan ist zu beachten. Es
gibt eine zeitliche Trennung zwischen den
Rohbauarbeiten und den Arbeiten am
Klinkerverblendmauerwerk.
Angaben - Klinkerverblendmauerwerk
Vorbemerkungen zu Stundenlöhnen
1. Die Kalkulationsgrundlage wird bei
Auftragserteilung über die Formblätter 221/222
abgefordert und dienen dann als Grundlage für
zusätzliche Arbeiten.
2. Grundlage und Durchführung der Stundenlohnarbeiten
2.1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
vorher vom AG ausdrücklich angeordnet
sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am
folgenden Arbeitstag der Bauleitung des
AG zur Anerkennung vorgelegt werden.
Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass
die im Stundenlohn berechneten Arbeiten
bei Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu deren
Nebenleistungen gehören, so werden die
Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der
Stundenlohnberichte nicht vergütet.
2.2. Die Ausführung angehängter Stundenlohnarbeiten
kann der AN nicht ablehnen.
Ungeeignete Arbeitskräfte können abgelehnt werden.
2.3. Die Gestellung und der Betrieb von Kleingeräten
und Werkzeugen sind durch die Zuschläge
abgegolten.
2.4. Vorhaltekosten werden nicht berechnet für Geräte,
die zur Baustelleneinrichtung gehören und
sich auf der Baustelle befinden.
Der Verrechnungssatz für das Gerät umfasst sämtliche
Aufwendungen für den betriebsbereiten
Zustand, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
2.5. Zur Anwendung kommen die genannten Stundensätze
einschließlich aller Zuschläge wie
Lohn- und Gehaltskosten, Sozialkosten, Gemeinkosten,
Gewinn, Wagnis und Leistungszulagen,
Wege- und Fahrtkosten, Auslösungen und
Trennungsgelder, vermögenswirksame Leistungen,
usw.
(Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten
sind nicht einzurechnen) gemäß dem
baupreisrechtlichen Vorschriften bei öffentlichen
Aufträgen.
Vorbemerkungen zu Stundenlöhnen
01 Vorbereitende Maßnahmen
01
Vorbereitende Maßnahmen
01.__.0010 Strauchwerk roden Sträuche / Büsche roden, in Containern sammeln und
anschließend entsorgen.Die
letzte Rodung erfolgte im Februar 2025, seitdem war das
Baufeld der wilden
Bewucherung ausgesetzt.
01.__.0010
Strauchwerk roden
2.800,00
M2
03 Brunnen
03
Brunnen
03.__.0003 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des
Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern.
Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem
Material, oder
über gesonderte Position.
In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von
Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden
Bodenmaterial einzukalkulieren.
Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares
Aushubmaterial über Pos. 4 u. 5
Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte
Ausführungsplanung zu beachten.
Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und
Normen
herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen.
Grabentiefe : bis 1,75 m
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
03.__.0003
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
30,00
M³
03.__.0004 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 3 beschrieben, jedoch Zulage für
laden und
entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA Z0
nicht gefährlicher Abfall
03.__.0004
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
5,00
M³
03.__.0005 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 3 beschrieben, jedoch Zulage für
laden und
entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA <=Z1.2
nicht gefährlicher Abfall
03.__.0005
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
5,00
M³
03.__.0006 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der
Rohrleitungen im
Bereich von Baugruben / Rohrgräben
frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten.
Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den
anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem
Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das
Verfüllen von Leitungsgräben.
Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben"
und die
ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die
Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten.
Lagenweiser Einbau, d = 30 cm,
Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
03.__.0006
Grabenverfüllung
E
10,00
M³
04 Erdarbeiten
04
Erdarbeiten
04.__.0001 Oberboden BM-0, nicht gefährlich, abtragen laden transp. verwerten Oberboden abtragen laden transp. verwerten
Oberboden bis auf anstehenden gewachsenen Sandboden
profilgerecht abtragen, laden, transportieren, zur
Verwertungsanlage nach DIN 18196 humoser Oberboden
Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend
einer
Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG,
Entfernung
bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels
Wiegescheinen.
Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für
Lockerung.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit der
Bauüberwachung.
Bodenart: Oberboden
AVV Nummer: 170504
Materialklasse: BM-0
Abtragshöhe: bis 0,40 m
04.__.0001
Oberboden BM-0, nicht gefährlich, abtragen laden transp. verwerten
10,00
M³
04.__.0002 Oberboden BM-0* Oberboden abtragen laden transp. verwerten
wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch:
Materialklasse: BM-0*
04.__.0002
Oberboden BM-0*
10,00
M³
04.__.0003 Oberboden BM-F0* Oberboden abtragen laden transp. verwerten
wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch:
Materialklasse: BM-F0*
04.__.0003
Oberboden BM-F0*
200,00
M³
04.__.0004 Oberboden BM-F0* abtragen laden transp. auf Miete setzen Oberboden abtragen laden transp. auf dem Grundstück
Miete
setzen, Angaben gem. Bodengutachten.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit
der BÜ.
Bodenart: Oberboden
AVV Nummer: 170504
Materialklasse: BM-F0*
Abtragshöhe: bis 0,40 m
04.__.0004
Oberboden BM-F0* abtragen laden transp. auf Miete setzen
1.200,00
M³
04.__.0005 Oberboden BM-F1 Oberboden abtragen laden transp. verwerten
wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch:
Materialklasse: BM-F1
04.__.0005
Oberboden BM-F1
10,00
M³
04.__.0006 Oberboden BM-F2 Oberboden abtragen laden transp. verwerten
wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch:
Materialklasse: BM-F2
04.__.0006
Oberboden BM-F2
10,00
M³
04.__.0007 Oberboden BM-F3 Oberboden abtragen laden transp. verwerten
wie in Pos. "Oberboden BM-0" beschrieben, jedoch:
Materialklasse: BM-F3
04.__.0007
Oberboden BM-F3
10,00
M³
04.__.0008 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1 abtragen laden transp. verwerten Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend
einer
Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG.
Entfernung
bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels
Wiegescheinen.
Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für
Lockerung.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit
der BÜ.
Bodenart: Bauschutthaltige Auffüllungen
AVV Nummer: 170107
Materialklasse: RC-1
Abtragshöhe: bis 0,50 m
04.__.0008
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1 abtragen laden transp. verwerten
230,00
M³
04.__.0009 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-2 Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: RC-2
04.__.0009
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-2
10,00
M³
04.__.0010 Bauschutthaltige Auffüllungen RC-3 Bauschutthaltige Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bauschutthaltige Auffüllungen RC-1"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: RC-3
04.__.0010
Bauschutthaltige Auffüllungen RC-3
10,00
M³
04.__.0011 Bodenähnliche Auffüllungen BM-0 abtragen laden transp. verwerten Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend
einer
Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG.
Entfernung
bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels
Wiegescheinen.
Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für
Lockerung.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit
der BÜ.
Bodenart: Bodenähnliche Auffüllungen
AVV Nummer: 170504
Materialklasse: BM-0
Abtragshöhe: bis 0,70 m
04.__.0011
Bodenähnliche Auffüllungen BM-0 abtragen laden transp. verwerten
75,00
M³
04.__.0012 Bodenähnliche Auffüllungen BM-0* Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-0*
04.__.0012
Bodenähnliche Auffüllungen BM-0*
10,00
M³
04.__.0013 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F0* Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F0*
04.__.0013
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F0*
10,00
M³
04.__.0014 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F1 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F1
04.__.0014
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F1
10,00
M³
04.__.0015 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F2 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F2
04.__.0015
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F2
10,00
M³
04.__.0016 Bodenähnliche Auffüllungen BM-F3 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F3
04.__.0016
Bodenähnliche Auffüllungen BM-F3
10,00
M³
04.__.0017 Bodenähnliche Auffüllungen > BM-F3 Bodenähnliche Auffüllungen abtragen laden transp.
verwerten,
wie in Pos. "Bodenähnliche Auffüllungen BM-0"
beschrieben,
jedoch:
AVV Nummer: 170503*
Materialklasse: >BM-F3
04.__.0017
Bodenähnliche Auffüllungen > BM-F3
25,00
M³
04.__.0018 Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. verwerten Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
Angaben gem. Bodengutachten. Der Boden ist zwingend
einer
Verwertung zuzuführen. Vergütung übernimmt AG.
Entfernung
bis 10 km. Nachweis der Verwertung mittels
Wiegescheinen.
Abrechnung nach fester Masse ohne Zuschlag für
Lockerung.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit
der BÜ.
Bodenart: Natürliche Sande
AVV Nummer: 170504
Materialklasse: BM-0
Abtragshöhe: bis 2,50 m
04.__.0018
Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. verwerten
100,00
M³
04.__.0019 Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. auf Miete setzen Natürliche Sande abtragen laden transp. auf dem
Grundstück
Miete setzen, Angaben gem. Bodengutachten.
Mengenermittlung und Abrechnung entsprechend der
tatsächlichen Abtragshöhe nach örtlichem Aufmaß mit
der BÜ.
Bodenart: Natürliche Sande
AVV Nummer: 170504
Materialklasse: BM-0
Abtragshöhe: bis 2,50 m
04.__.0019
Natürliche Sande BM-0 abtragen laden transp. auf Miete setzen
2.000,00
M³
04.__.0020 Natürliche Sande BM-0* Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-0*
04.__.0020
Natürliche Sande BM-0*
10,00
M³
04.__.0021 Natürliche Sande BM-F0* Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F0*
04.__.0021
Natürliche Sande BM-F0*
10,00
M³
04.__.0022 Natürliche Sande BM-F1 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F1
04.__.0022
Natürliche Sande BM-F1
2.000,00
M³
04.__.0023 Natürliche Sande BM-F2 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F2
04.__.0023
Natürliche Sande BM-F2
10,00
M³
04.__.0024 Natürliche Sande BM-F3 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
Materialklasse: BM-F3
04.__.0024
Natürliche Sande BM-F3
10,00
M³
04.__.0025 Natürliche Sande > BM-F3 Natürliche Sande abtragen laden transp. verwerten,
wie in Pos. "Natürliche Sande BM-0" beschrieben,
jedoch:
AVV Nummer: 170503*
Materialklasse: >BM-F3
04.__.0025
Natürliche Sande > BM-F3
10,00
M³
04.__.0026 Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern einbauen verdichten Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern und gem. Planung
Planum im Baufeld profilgerecht einbauen, verdichten,
Verformungsmodul für spätere Verkehrsflächen mind. EV2
120
MPa, Verdichtungsgrad mind. DPr 1,03, Einbauhöhe bis
1,25 m
Lagenweiser Einbau, Lagenstärke d = 30 cm
Überschüssiger Boden zum Abtransport lagern
Bodenkennwerte gem. bieliegendem Bodengutachten
Das Verformungsmodul ist mittels
Lastplattendruckversuch
(gesonderte Position) nachzuweisen
04.__.0026
Zwischengelagerten BM-0 Boden fördern einbauen verdichten
100,00
M³
04.__.0027 Zwischengelagerten BM-0 Boden einbauen Zwischengelagerten BM-0 Boden in den Bereich der
gesetzten
Mieten auf dem Grundstück im Bereich der
Bestandsflächen
einebnen
Einbauhöhe i.M. bis ca 1,50 m
04.__.0027
Zwischengelagerten BM-0 Boden einbauen
3.200,00
M³
04.__.0028 Kontrollprüfung dynamischer Lastplattendruckversuch Kontrollprufung ZTV-LW auf besondere Anordnung des AG
fur
Unterbau/Planum und Tragschichten, Prufung fur
Verformungsmodul, mit dynamischem
Lastplattendruckversuch
TP BF-StB.
Die Position enthebt den AN nicht seiner Pflicht zur
Eigenuberwachung bzw. dient auch nicht zur Abrechnung
der
fur die Eigenuberwachung notwendigen Arbeiten.
04.__.0028
Kontrollprüfung dynamischer Lastplattendruckversuch
6,00
STK
05 Entwässerungskanalarbeiten
05
Entwässerungskanalarbeiten
05.__.0001 Leitungsgräben ausheben bis 1,00m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des
Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern.
Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem
Material, oder
über gesonderte Position.
In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von
Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden
Bodenmaterial einzukalkulieren.
Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares
Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06
Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte
Ausführungsplanung zu beachten.
Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und
Normen
herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen.
Rohrgrabentiefe : bis ca. 60cm
Rohrgrabenbreite : bis ca. 30cm
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0001
Leitungsgräben ausheben bis 1,00m und wieder verfüllen.
E
45,00
M³
05.__.0002 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA Z0
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0002
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
10,00
M³
05.__.0003 Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA <=Z1.2
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0003
Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
10,00
M³
05.__.0004 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2 Leistung wie in Pos. 05.01 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA >Z2
nicht gefährlicher Abfall
Gemäß Bodengutachten erhöhte PAK und MKW Gehalte.
05.__.0004
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2
E
10,00
M³
05.__.0005 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der
Rohrleitungen im
Bereich von Baugruben / Rohrgräben
frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten.
Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den
anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem
Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das
Verfüllen von Leitungsgräben.
Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben"
und die
ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die
Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten.
Lagenweiser Einbau, d = 30 cm,
Einbautiefe bis 1,50 m unter GOK.
05.__.0005
Grabenverfüllung
E
10,00
M³
05.__.0008 Füllsand Füllsand zur Bettung und Abdeckung von
Entwässerungsleitungen in Gräben
einbauen und verdichten.
Bettung: 10 cm
Abdeckung: 10 cm
Material: gew. Sand 0/2 mm
05.__.0008
Füllsand
E
6,00
M³
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
18300,
DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN
EN
1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB.
Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit
standsicherem Material lagenweise vorzunehmen.
Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und
Platzflächen.
Erschwernisse in Folge von Freilegung von
Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden
nicht
gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür
ausgeschrieben ist.
Abrechnung ab OK Rohplanum.
Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr /
Deponiegebühr
grundsätzlich mit einzukalkulieren!
Abrechungshinweis:
Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für
Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen,
wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß
abgerechnet wird.
Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über
Aufmaß auf dem Fahrzeug.
Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen
Bauleitung
ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren.
Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten
wie
Zisterne, Koaleszensabscheider, etc.
Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte
Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen.
Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind
einschl.
nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren.
Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus /
Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte
oder ein
Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen.
Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm
bis 750mm werden nicht vergütet.
Die Verwendung von Recyclingmaterial wird
ausgeschlossen.
Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit
Eignungsnachweis.
Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen
Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich
erfolgtem Einbau
der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben:
3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf
Datenträger
(CD) als DXF und DWG-Datei.
Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0018 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des
Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern.
Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem
Material, oder
über gesonderte Position.
In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von
Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden
Bodenmaterial einzukalkulieren.
Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares
Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06
Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte
Ausführungsplanung zu beachten.
Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und
Normen
herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen.
Grabentiefe : bis 1,75 m
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0018
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
30,00
M³
05.__.0019 Leitungsgräben ausheben 1,76 m bis 3,50m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des
Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern.
Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem
Material, oder
über gesonderte Position.
In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von
Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden
Bodenmaterial einzukalkulieren.
Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares
Aushubmaterial über Pos. 04 bis 06
Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte
Ausführungsplanung zu beachten.
Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und
Normen
herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen.
Grabentiefe : 1,76 m bis 3,50 m
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0019
Leitungsgräben ausheben 1,76 m bis 3,50m und wieder verfüllen.
E
15,00
M³
05.__.0020 Senkrechter Grabenverbau bis 3,50m Tiefe Senkrechter Grabenverbau für Kanäle und
Schachtbauwerke in
voller Tiefe beidseitig nach statischen und
konstruktiven
Erfordernissen kraftschlüssig einbauen, für die Dauer
der
Bauzeit vorhalten und nach Abschluss der Arbeiten
wieder
beseitigen.
Der Verbau ist mit der Verfüllung einhergehend so
zurückzubauen, dass der Einbau und die Verdichtung des
Füllmaterials bis zur anstehenden Grabenwand
fachgerecht
erfolgen kann.
Ein geprüfter statischer Nachweis der Standsicherheit
des
Verbaus unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse wird
vom AN beim Startgespräch vorgelegt und ist im EP
enthalten.
Art des Verbaus:
Der Verbau ist als Gleitschienen-, Kammerdielen- oder
Kanaldielenverbau, Norm- und Plattenverbau nach freier
Wahl
des AN einzubauen,
gemäß DIN 4124, DIN EN 13331 Teil 1+2 und EN 1610.
Baugrubentiefe bis 3,50m
Sofern in besonderen Fällen mit Zustimmung der
Bauleitung mit
abgeböschten Wänden anstelle des Verbaus gearbeitet
wird,
wird anstelle des erforderlichen Mehraushubs der
Verbau so
vergütet, als wäre er eingebracht worden. Dadurch
entstehende
Mehraufwendungen bei der Wiederherstellung werden nicht
vergütet.
Abgerechnet wird nach m² Verbau, beidseitig.
05.__.0020
Senkrechter Grabenverbau bis 3,50m Tiefe
E
50,00
M²
05.__.0021 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben,
jedoch Zulage
für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren
Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA Z0
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0021
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
10,00
M³
05.__.0022 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben,
jedoch Zulage
für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren
Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA <=Z1.2
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0022
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
10,00
M³
05.__.0023 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2 Leistung wie in Pos. 05.18 u. 05.19 beschrieben,
jedoch Zulage
für laden und entsorgen der nicht wiederverwendbaren
Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA >Z2
nicht gefährlicher Abfall
Gemäß Bodengutachten erhöhte PAK und MKW Gehalte.
05.__.0023
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA >Z2
E
10,00
M³
05.__.0024 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der
Rohrleitungen im
Bereich von Baugruben / Rohrgräben
frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten.
Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den
anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem
Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das
Verfüllen von Leitungsgräben.
Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben"
und die
ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die
Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten.
Lagenweiser Einbau, d = 30 cm,
Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
05.__.0024
Grabenverfüllung
E
10,00
M³
05.__.0029 Suchgräben / Kopflöcher Boden für Suchgräben / Kopflöcher maschinell in
Kombination
von Hand ausheben, seitlich lagern und wieder in Lagen
einbauen und verdichten.
Verhältnis 80% maschinell u. 20% von Hand.
Ausführung nur auf Anweisung der Bauleitung.
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0029
Suchgräben / Kopflöcher
E
20,00
M³
05.__.0035 Sand zur Ummantelung Sand ( Steinsand oder Rheinsand ) als Leitungsbett
sowie
Ummantelung von vorh. freigelegten Leitungen liefern
und
allseitig fachgerecht einbauen.
Diese Position vergütet nur den Mehraufwand an Sand zum
Ummanteln der vorh. freigelegten Leitungen.
05.__.0035
Sand zur Ummantelung
E
10,00
M³
05.__.0036 Warnbänder / Abdeckungen sichern Ggf. vorhandene Leitungsmarkierungen
(Kabelabdecksteine und -hauben, Trassenwarnbänder)
sind aufzunehmen und zu lagern.
Im Verlauf des wieder verfüllens die
Leitungsmarkierungen
wieder einbringen, einschl. Lieferung von Ersatz für
beschädigten und fehlenden Materialien.
Die Schutzanweisungen der Ver-/ Entsorgungsunternehmen
sind besonders zu beachten.
Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Abrechnung über lfm wieder verlegte
Leitungsmarkierungen
05.__.0036
Warnbänder / Abdeckungen sichern
E
30,00
M
05.__.0039 Pumpensümpfe herstellen Pumpensümpfe innerhalb der Baugrube bis zu einer Tiefe
von 1,00 m unter Baugrubensohle herstellen und während
der Bauzeit betriebsfähig halten. Einschl. Lieferung
und Einbau
von kornabgestuften, filterwirksamen Splitts
für die Sickerpackungen.
In den Einheitspreis einzurechnen sind der Aushub und
die
seitliche Lagerung des Bodens, die spätere Verfüllung
des
Sumpfes und die Verdichtung die Verdichtung des
Verfüllmateriales.
05.__.0039
Pumpensümpfe herstellen
E
2,00
STK
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
18300,
DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN
EN
1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB.
Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit
standsicherem Material lagenweise vorzunehmen.
Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und
Platzflächen.
Erschwernisse in Folge von Freilegung von
Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden
nicht
gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür
ausgeschrieben ist.
Abrechnung ab OK Rohplanum.
Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr /
Deponiegebühr
grundsätzlich mit einzukalkulieren!
Abrechungshinweis:
Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für
Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen,
wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß
abgerechnet wird.
Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über
Aufmaß auf dem Fahrzeug.
Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen
Bauleitung
ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren.
Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten
wie
Zisterne, Koaleszensabscheider, etc.
Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte
Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen.
Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind
einschl.
nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren.
Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus /
Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte
oder ein
Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen.
Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm
bis 750mm werden nicht vergütet.
Die Verwendung von Recyclingmaterial wird
ausgeschlossen.
Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit
Eignungsnachweis.
Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen
Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich
erfolgtem Einbau
der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben:
3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf
Datenträger
(CD) als DXF und DWG-Datei.
Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0045 Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen. Leitungsgräben ausheben, Aushub laden und innerhalb des
Baufeldes temporär auf Miete zwischen lagern.
Einschl. Verfüllung mit zuvor zwischengelagertem
Material, oder
über gesonderte Position.
In den Einheitspreis ist die getrennte Lagerung von
Frostschutzmaterial (20-40cm stark) von dem anstehenden
Bodenmaterial einzukalkulieren.
Abfuhr überschüssiges oder nicht wiederverwendbares
Aushubmaterial über Pos. 02 bis 3
Als Kalkulationsgrundlage ist die beigefügte
Ausführungsplanung zu beachten.
Die Gräben sind gemäß den aktuellen Richtlinien und
Normen
herzustellen, zu sichern und wieder zu verfüllen.
Grabentiefe : bis 1,75 m
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0045
Leitungsgräben ausheben bis 1,75m und wieder verfüllen.
E
90,00
M³
05.__.0046 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.45 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA Z0
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0046
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
65,00
M³
05.__.0047 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.45 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA <=Z1.2
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0047
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
25,00
M³
05.__.0048 Grabenverfüllung Geeignetes Material zur Grabenverfüllung der
Rohrleitungen im
Bereich von Baugruben / Rohrgräben
frei Baustelle liefern, einbauen und verdichten.
Schichtenweises verfüllen und verdichten bis an den
anstehenden Boden der Grabenwände unter sukzessivem
Rückbau des Verbaus gem. dem Merkblatt für das
Verfüllen von Leitungsgräben.
Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben"
und die
ZTVE-StB in der jeweils neuesten Fassung sowie die
Einbauanweisungen der Rohrhersteller sind zu beachten.
Lagenweiser Einbau, d = 30 cm,
Einbautiefe bis 3,50 m unter GOK.
05.__.0048
Grabenverfüllung
E
65,00
M³
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
18300,
DIN 18303, DIN 1229, DIN 4034, DIN 4060,DIN 4124, DIN
EN
1610, DIN EN 295 und ZTVA-StB.
Erst nach Abnahme der Leistungen ist die Verfüllung mit
standsicherem Material lagenweise vorzunehmen.
Tragfähigkeitswert : EV 2 - gemäß Planum Wege- und
Platzflächen.
Erschwernisse in Folge von Freilegung von
Versorgungsleitungen jeglicher Art und Größe werden
nicht
gesondert vergütet, sofern keine gesonderte Pos. dafür
ausgeschrieben ist.
Abrechnung ab OK Rohplanum.
Bei Abfuhrpositionen ist die erf. Kippgebühr /
Deponiegebühr
grundsätzlich mit einzukalkulieren!
Abrechungshinweis:
Mit der Schlussrechung sind sämtliche Abfuhrmassen für
Rohrgräben, Rigolen, Schachtbauwerken, etc. zu belegen,
wenn die Bodenabfuhr im Titel 2.00 über Kastenaufmaß
abgerechnet wird.
Abrechung nach Aufmaß an der Abtragsstelle bzw. über
Aufmaß auf dem Fahrzeug.
Bei Abrechnung über Kastenmaß ist mit der örtlichen
Bauleitung
ein entsprechender Lockerungsfaktor zu vereinbaren.
Ebenso sämtliche Einweisungsprotokolle für Einbauten
wie
Zisterne, Koaleszensabscheider, etc.
Abweichend und zusätzliche zum Ausführungsplan verlegte
Leitungen sind lage- und höhenmäßig einzumessen.
Leitungsgräben, Suchgräben, Baugruben, etc. sind
einschl.
nach DIN erforderlichem Verbau zu kalkulieren.
Kann infolge niedriger Schachtbauhöhe kein Konus /
Schachthals eingebaut werden, ist eine Abdeckplatte
oder ein
Minikonus auf den obersten Schachtring zu setzen.
Mehraufwendungen für Schachtringe in Bauhöhen von 250mm
bis 750mm werden nicht vergütet.
Die Verwendung von Recyclingmaterial wird
ausgeschlossen.
Nur nach vorherigen Zustimmung der Bauleitung und mit
Eignungsnachweis.
Der AN ist verpflichtet, mit der Schlussrechnung einen
Bestandsplan / Revisionsplan nach tatsächlich
erfolgtem Einbau
der gesamten Anlage wie folgt zu übergeben:
3 Sätze ausgeplottet auf Papier und 1 Satz auf
Datenträger
(CD) als DXF und DWG-Datei.
Die Kosten dafür trägt der AN.
Für nachfolgend beschriebene Arbeiten gelten die DIN
05.__.0058 Erdaushub für Abscheider Boden ( Sterilboden Ober- und Unterbaumassen )
zur profilgerechten Herstellung des Rohplanums lösen/
abtragen, laden, innerhalb der Baustelle fördern und
profilgerecht in den Vegetations-, Wege- und
Platzflächen
wieder einbauen.
Nicht wiedereinbaufähige- und überschüssige
Massen entsorgen.
Abrechnung über Pos.2 u. 3.
Bodenklasse : 3 bis 5
Bodengruppe : SE
Lagerungsdichte : locker u. mitteldicht
z.T. auch dicht
05.__.0058
Erdaushub für Abscheider
E
35,00
M³
05.__.0059 Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0 Leistung wie in Pos. 05.58 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA Z0
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0059
Abfuhr der Aushubmassen LAGA Z0
E
20,00
M³
05.__.0060 Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2 Leistung wie in Pos. 05.58 beschrieben, jedoch Zulage
für laden
und entsorgen der nicht wiederverwendbaren Massen.
Einschl. der Transportkosten und Deponiegebühren.
Aushubmaterial:
nach LAGA <=Z1.2
nicht gefährlicher Abfall
05.__.0060
Zulage Abfuhr der Aushubmassen LAGA <=Z1.2
E
15,00
M³
05.__.0061 Bettungsschicht Ausgleichsschicht auf Rohplanum unterhalb des zu
versetzenden Abscheiders gemäß Herstellerangaben
einbauen.
Splitt der Körnung 2/5mm oder 4/8mm frei Baustelle
liefern und
auf vorprofiliertem und verdichteten Planum 10cm eben
und
höhengerecht nach Herstellerangaben einbauen.
05.__.0061
Bettungsschicht
E
15,00
M²
05.__.0065 Sandschutzschicht Sandschutzschicht oberhalb der Anlage frei Baustelle
liefern
und gemäß Einbauanleitung des Herstellers
einbauen.
Stärke 10cm oder nach Herstellerangabe.
Material Sand / Schutzschicht nach Herstellerangabe.
05.__.0065
Sandschutzschicht
E
5,00
M³
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