Fenster
Neubau Feuerwehrgerätehaus Linstow
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINES ALLGEMEINES Objekt:     Neubau Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Dobbin-Linstow Bauherr:  Gemeinde Dobbin-Linstow Ansprechpartner: Herr Oesterreich Bauleiter:   Andreas Langkau,     Dipl.-Ing.     Gleviner Str. 20     18273 Güstrow     Tel. 03843/682273            0175/4030619     langkau.andreas@freenet.de
ALLGEMEINES
LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG Erschließung/Baustellenzugang Das Grundstück wird über eine befestigte Straße erschlossen jedoch ist der Bauplatz selbst unbefestigt Container und Baufahrzeuge sind so auf- bzw. abzustellen, daß die angrenzenden, nachbarlichen Grundstücke sowie die Zufahrten nicht blockiert werden. Baubeschreibung Neubau in traditioneller  Bauweise. Die Konstruktion besteht aus massiven Wänden und einem flach geneigtem Satteldach. Das Gebäude ist  nicht unterkellert. Die Gründung erfolgt über Streifenfundamente und die Sohlplatte. Diese Fundamente werden gemäß Statik auf dem tragenden Baugrund gegründet. Das Gelände fällt leicht ab. Besichtigung und Örtlichkeiten Der AN erklärt mit Unterschrift dieses LV´s, daß die Besichtigung des Grundstückes und aller damit im Zusammenhang stehenden Örtlichkeiten sowie die Festlegung der Möglichkeiten über die An- und Abtransportmöglichkeiten, die Heranführung von Baustrom etc. mit  Angebotsabgabe erfolgt ist. Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter die Massen überprüft zu haben, insbesondere unter Nutzung der beiliegenden Anlagen, Daten und Informationen bzw. durch Aufmaß vor Ort.
LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG
AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) Für die Ausführung, die technische Bearbeitung und die Abrechnung der nachfolgend beschriebenen Bauleistungen am Bauvorhaben Neubau eines Feuerwehrgerätehauses  in Linstow gelten als rechtskräftige Vertragsgrundlage die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB Teil B DIN 1961 in der jetzt gültigen Ausgabe Weitere Vereinbarungen, die im Vertragsfall Vertragsbestandteil werden. LV - Kurzfassung Hat der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfaßten Leistungsverzeichnisses verbindlich. In jedem Fall sind Kennzeichnungen, Kurztext, Nummerierung für Los, Gewerk, Titel und Position des LVs zu übernehmen. Lohnsätze Lohnzuschläge Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Preisbindung Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. Vollständige Ausführung bei Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, sind mit der vereinbarten Vergütung alle vom Änderungsvorschlag oder Nebenangebot beeinflußten Leistungen, die zur vollständigen Ausführung des Vertrages erforderlich werden, abgegolten; das gilt auch für Planungsänderungen der Architekten sowie für statische Berechnungen und deren Prüfung. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenomen sind.
AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
BVB BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) BVB BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Nachfolgende §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)  und geben im Einzelfall ergänzende Erläuterungen, die im Vertragsfall Vertragsbestandteil werden. Textliche Abkürzungen: AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer LV = Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung EP = Einheitspreis zu § 1 VOB Teil B, in aktueller Fassung: Art und Umfang der Leistung Der AN verpflichtet sich, sich vor Angebotsabgabe über die Verhältnisse und die Situation der zukünftigen Baustelle zu informieren. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung der Örtlichkeiten, durch Festlegung der Möglichkeiten über die An- und Abtransportmöglichkeiten, die Heranführung von Baustrom, Fernmeldeanschluss und Bauwasser in eigener Verantwortung volle Klarheit zu verschaffen. zu § 2 VOB/Teil B,aktuelle Ausgabe: Vergütung Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des AN einschließlich Lieferung und Montage, sofern in den Leistungspositionen nicht anders formuliert. Die PIanunterlagen des Architekten, der Sonderfachleute und des Statikers sind in gegenseitiger Ergänzung zu lesen und bilden als Gesamteinheit die Grundlage für die Bauangaben und die Bauausführung. Etwaige Auflagen der Behörden oder Forderungen des Prüfingenieurs sind zu berücksichtigen. Unstimmigkeiten sind vom AN dem AG unverzüglich und vor Ausführung anzuzeigen. Der AN hat seine Leistungen vor Beginn seiner Fertigung im Rahmen einer AnIaufbesprechung mit der AG-Bauleitung und dem Bauleiter abzustimmen. Alle Leistungen gelten als fix und fertige Arbeiten und umfassen Liefern, Transport im Gebäude, Transport auf dem Gelände und fachgerechtes Abbrechen/Einbauen einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Reinigungs- und Entsorgungsleistungen. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Änderungen zum Vertrag durchgeführt werden, so sind die dafür evtl. anfallenden Mehr- bzw. Minderkosten sofort zu ermitteln und anhand eines förmlichen Nachtragsangebotes zusammen mit den Ausführungsplänen zur Prüfung und Freigabe durch den Planer oder die AG-Bauleitung vorzulegen. Mehrkostenanmeldungen nach Vorlage zur Planfreigabe werden in keinem Falle akzeptiert. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet und ist gesondert auszuweisen. zu § 3 VOB/Teil B, aktuelle Ausgabe: Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vornehmen. Der AN erhält zur Ausführung 1 Satz Architektenpläne als Papierausdruck, gerollt oder gefaltet. Auf Anfrage werden ihm diese Unterlagen digital (pdf-/ dwg/dxf-Datei) zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer darf Vervielfältigungen der Leistungsbeschreibung sowie der Zeichnungen nur zum Zweck der Bauabwicklung erstellen. Für Veröffentlichungen bedarf es vorab der schriftlichen Zustimmung des Planverfassers bzw. LV- Aufstellers. Sind keine planerischen Vorgaben des Architekten oder der Fachingenieure vom AG übergeben worden, hat der AN eigene zu erstellen und dem AG/ Architekten vorzulegen. Diese vom AN erstellten und verwendeten Ausführungszeichnungen müssen das Freigabevermerk des Architekten bzw. AG tragen, um Abweichungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt unberührt. Bei Abbrucharbeiten ist vom AN vor Ausführung ein Abbruchplan incl. Statik vorzulegen. Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Genehmigungen und Anmeldungen, Prüfungen und Abnahmen hat der Auftragnehmer zu veranlassen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind anzufertigen und rechtzeitig einzureichen. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt hierfür nicht. zu § 4 VOB/Teil B, aktuelle Ausgabe Ausführung Vor Beginn der Arbeiten ist das vorhandene Gelände und die anschließenden Grundstücksteile eigenverantwortlich auf evtl. Besonderheiten und Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und dem AG und der Bauleitung vorzulegen. Evtl. Bedenken gegen vorgesehene Bauausführungen sind rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen. Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sowie an Bäumen sind rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten vorzunehmen, hierzu gehören auch die entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen. Etwaige Flächen im öffentlichen Bereich (Straße) für Absperrungen, Container-  oder Materiallagerflächen etc. sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu beantragen. Hierfür anfallende Gebühren, Mieten etc. sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Das Errichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung einschließlich aller erforderlichen Geräte sowie der Baustellenverschluß ist einschließlich eventuell erforderlicher Umbauten während der Bauzeit in den Einheitspreisen enthalten und wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht in nachfolgender Leistungsbeschreibung ausdrücklich anders lautende Leistungspositionen aufgeführt werden. Stehen auf der Baustelle / dem Baugrundstück begrenzte oder keine Lager- und Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung, hat der Auftragnehmer darüberhinaus erforderliche Plätze zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise abgegolten. Für die Nutzung von Räumen auf dem Grundstück ist Einvernehmen mit allen am Bau beteiligten Firmen herzustellen. Die Platzverteilung erfolgt letztlich durch die Bauleitung. Vom Auftragnehmer ist der Bauleitung spätestens eine Woche nach Beauftragung ein Baustelleneinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind mit der Räumung der BE entsprechend dem früheren Zustand zu reinigen und bei Schäden instandzusetzen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden. Arbeiten im Bereich der Verkehrswege auf dem Baugelände, die andere Gewerke behindern, sind mindestens eine Woche vorher mit der Bauleitung abzusprechen. Dem AN obliegt die Pflicht über die Benennung eines verantwortlichen örtlichen Bauleiters mit den erforderlichen Fachkräften. Er hat die Ausführung der Leistungen im Sinne des Vertrages und der einschlägigen Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu diesem Aufgabenbereich gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle und der angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht). Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle unbedingt jederzeit gewährleistet sein. Deshalb ist die Baustelle täglich absolut besenrein zu hinterlassen. Besondere Vorkommnisse wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden oder ähnliches sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen. Der AN hat die tägliche Reinigung im Bereich der Baustelle während seiner Bauzeit in die nachfolgenden Positionen einzukalkulieren. Schmutz und Schäden im öffentlichen und privaten Anfahrts- und Arbeitsbereich sind ohne Vergütung zu beseitigen bzw. zu beheben. Zum Schutz von Umwelt, Landschaft und Gewässer hat der Auftragnehmer die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter mit Auswirkungen auf zu erbringende Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werbung auf der Baustelle, das gilt auch für firmeneigene Bauschilder, ist nur nach Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer darf Leistungen nach Einverständnis des Auftraggebers an Nachunternehmer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind, übertragen. Zur Zuverlässigkeit der Nachunternehmer zählt auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und gewerberechtliche Voraussetzungen erfüllen. Nachunternehmern dürfen keine ungünstigeren Bedingungen, besonders hinsichtlich vereinbarter Zahlungsweisen und Sicherheitsleistungen auferlegt werden, als zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart. Auf Verlangen des Auftraggebers ist hierfür Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer hat vor beabsichtigter Aufgabenübertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift, Berufsgenossenschaft mit Mitgliedsnummer des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr.8 (1) Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muß sicherstellen, daß der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt. Der Aufttragnehmer prüft alle Maße eigenverantwortlich auch wenn dieses nicht ausdrücklich auf jeder Ausführungszeichnung vermerkt ist. Abweichungen gegenüber der Ausführungsplanung sind der Bauleitung umgehend mitzuteilen. Das Prüfen der Maße bezieht sich auch auf maßhaltige Bauteile, deren Maßprüfung vor Ort lt. VOB/C nicht erforderlich ist. Kosten für nicht erfolgtes bzw. fehlerhaftes Prüfen werden nicht erstattet. Meterisse beziehen sich auf Fertigfußboden (OKFF). Sie sind an allen Fenster- und Türleibungen durch den AN kostenlos herzustellen. Meterisse sind je Geschoß mindestens einmal mit Dübel und Schraube einschließlich geeignter Farbmarkierung zu sichern. Markierungen, die überputzt oder anderweitig abgedeckt werden, sind zu erneuern. Meterrisse sind in jedem Fall von nachfolgenden Gewerken zu prüfen. Der Wasseranschluss steht auf dem Grundstück zur Verfügung, ist jedoch noch anzuschließen. Unterverteilungen in ausreichender Anzahl und Leistung sowie Wasseruhren sind in jedem Geschoss für die Zeit der eigenen Leistung ohne Vergütung einzurichten, vorzuhalten und zu räumen. Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, obliegt die Bauleitung dem Auftraggeber oder dessen Vertreter. Anordnungen Dritter dürfen nur auf schriftliche Bestätigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Zur Koordinierung und Information finden nach Terminvorgabe der Bauleitung Besprechungstermine statt. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist für den Auftragnehmer bzw. einem entscheidungskompetenten Vertreter bindend. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber mindestens einmal wöchentlich zu übergeben. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können. zu § 5 VOB/Teil B: Ausführungsfristen Der Auftragnehmer hat für seinen Leistungsbereich einen detaillierten Terminplan mit Darstellung des jeweiligen Beginn- und Fertigstellungsdatums unmittelbar nach Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Erfolgt dieses nicht, gelten die vom Auftraggeber angemessenen festgelegten Termine. Mit der Ausführung ist gemäß Bauzeitenplan zu beginnen. Die Leistung, auch Teilleistung ist innerhalb der im Bauzeitenplan vorgegebenen Zeit fertigzustellen. zu § 6 VOB/Teil B: Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Die Ausführungsverpflichtung ist auch dann fällig, wenn die Leistungen von Vorunternehmern noch nicht gänzlich fertiggestellt sind, jedoch eine Arbeitsaufnahme in vollendeten Teilbereichen dieser Vorunternehmer erlauben. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind durch den AN vor Erstellung seiner Leistungen am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären. Der AN hat Bestandsbauteile und Vorleistungen anderer AN im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns seiner örtlichen Arbeiten eigenverantwortlich so rechtzeitig zu prüfen, daß erforderliche Nachbesserungen vor Ausführungsbeginn erfolgen können. Beanstandungen sind der Bauleitung des AG detailliert schriftlich bekannt zugeben. Unterbleibt die schriftliche Anzeige gilt die Vorleistung mit Arbeitsaufnahme als mängelfrei übernommen. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich und ausdrücklich auf die zur Ausführung seiner Leistungen behindernden Umstände schriftlich hinzuweisen, egal wie offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung war oder ist. zu § 11 VOB/Teil B: Vertragsstrafe Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist als Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung 0,3 % der Brutto- Abrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf 5 % der Abrechnungssumme begrenzt. zu § 12 VOB/Teil B: Abnahme Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Nr. 2), in jedem Fall rechtzeitig schriftlich zu beantragen; die Festlegung  in § 12 Nr. 5 gilt deshalb nicht. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und erforderliche Arbeitskräfte und Meßgeräte kostenlos beizustellen. zu § 13 VOB/Teil B Mängelansprüche Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungszeit auf sämtliche erbrachte Leistungen und Anlagen 5 Jahre nach BGB. zu § 14 VOB/Teil B: Abrechnung Sind für die Abrechnung Festlegungen auf der Baustelle notwendig, sind diese gemeinsam mit dem AN und AG vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat diese rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße und Massen, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein. In den für die gemeinsamen Festlegungen (von dem AN und dem AG) zu verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer und Auftraggeber - fortlaufende Nummerierung des Aufmaßblattes - Bezeichnung der Bauleistung mit Positionsnummer - Bezeichnung der Bauleistung mit Kurztext Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muß das Aufmaßblatt das Wort "Aufgestellt" enthalten. Die Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, Durchschriften oder Kopien verbleiben beim Auftragnehmer. zu §§ 14 und 16 VOB/Teil B: Abrechnung und Zahlung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preißnachlaß bei Abrechnung und Zahlung von Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, das gilt auch für eventuelle Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlaß auf Angebots- und Auftragssumme bezogen ist. Preisnachlässe werden prozenztual von der Netto Rechnungssumme abgezogen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluß- oder Schlußrechnungen zu bezeichnen, Abschlagsrechnungen und Teilschlußrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind Teilleistungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl und LV-Kurztext aufzuführen. Rechnungen sind mit Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluß der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung besteht, bei Schlußrechnung zum Zeitpunkt der Leistungsfertigstellung. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen  Leistungen in Form eines "steigenden Aufmaßes" und ggf. bereits erhaltene Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Rechnungen sind mit Aufmaßen, Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Rechnungen sind ausschließlich an den Bauherren zu adressieren und über die Architekten bzw. dem Bauleiter einzureichen. zu § 15 VOB/Teil B: Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart wurden. Ohne Anzeige und ohne Unterschrift durch AG/Bauleiter des AG erfolgt keine Vergütung. Der Bieter bestätigt mit Unterschrift dieses LV´s, daß die ausgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: - Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen   Umstände vom AN   zu vertreten sind - Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn - Zuschläge für vom AN zu vertretende Überstunden, Nacht-   Sonn- und Feiertagsarbeit - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld,   Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss,   Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeuge und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum, sowie Dauer der Arbeiten (mit   Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen wie Beispielsweise: - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten frei Baustelle abgeladen und zum Einbauort vertragen. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl geleisteter Stunden. zu § 16 VOB/Teil B: Zahlung Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812ff.BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. zu § 17 VOB/Teil B: Sicherheitsleistung Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen. Von Abschlagsrechnungen wird ein Sicherheitsbetrag von 10 % bis zur Stellung der Schlußrechnung einbehalten. Von der Schlußrechnung wird ein Sicherheitsbetrag für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatz und für Überzahlungen in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Nach Feststellung des Gewährleistungseinbehaltes kann der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft den Einbehalt ablösen. Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Es können Bürgschaften für folgende Leistungen erbracht werden: - Vertragserfüllung - Gewährleistung Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Urkunde. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Die Urkunde zur Vertragserfüllung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige Ansprüche einschl. Ansprüche Dritter befriedigt hat, vereinbarte Gewährleistungssicherheit geleistet hat. Die Urkunde zur Vorauszahlung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet wurde, eingebaut sind. Die Urkunde zur Gewährleistung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. zu § 18 VOB/Teil B: Streitigkeiten Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefaßte Text verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein eventuelles gerichtliches Verfahren das Prozeßrecht der Bundesrepublik Deutschland.
BVB BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) Für die Ausführung, die technische Bearbeitung und die Abrechnung der Bauleistungen am Bauvorhaben: Neubau Feuerwehrgerätehaus gelten als rechtskräftige Vertragsgrundlage die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB Teil C in der aktuellen Ausgabe
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JE ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART Gemäß VOB Teil C in der aktuellen Ausgabe Schutzmaßnahmen: Alle Flächen, Gegenstände, Einbauteile und dgl., die der Gefahr einer Verunreinigung oder Beschädigung ausgesetzt sind, müssen durch sorgfältiges Abdecken, Einfetten, Abkleben oder andere geeignete Maßnahmen geschützt werden. Diese Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Schutz des Bodens vor Schäden bei allen Transporten mittels Malervlies, Stöße überlappend und verklebt, darüber Hartfaserplatten ( wenn inn der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben), ebenfalls Stöße miteinander verklebt. Die Entwicklung bzw. Verbreitung von Staub sowohl bei der Arbeitsdurchführung als auch bei Baureinigungsarbeiten ist zuverlässig zu verhindern. Bei Arbeiten in Nähe angrenzender fertiggestellter Bereiche, Maschinen oder sonstiger Einrichtungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen, Absaug- und Auffangvorrichtungen ohne besondere Vergütung zu treffen. Die Entsorgung von Schutzmaterialien, Abfällen, Staub und anderen Rückständen etc. ist in die Einheitspreise der Leistungen des AN einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Gerüste, Hebe- und Förderzeuge: Sofern für die Arbeiten des AN Arbeits- und Schutzgerüste erforderlich sind, ist das Stellen und Unterhaltensowie das bedarfsweise Umsetzen und das Abbauen dieser Gerüste in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies gilt ausdrücklich auch für Höhen über 2m. Die Gerüste sind gemäß der geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. Die Gebrauchsüberlassung solcher Gerüste ist ggf. mit den Verwendern eigenständig zu klären, prinzipiell soll eine Gebrauchsüberlassung möglich sein. Die Dimensionierung der Gerüste muss, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert ist, nur auf die Erfordernisse des AN ausgelegt werden. Die Verantwortung für die Standsicherheit - auch im Montagezustand - und die den Bestimmungen und Regeln entsprechende Ausführung trägt der Auftragnehmer. Für den Einsatz von Hebe- und Förderzeugen sowie für die Befestigung von Montagegerät u.ä. an bestehenden Bauteilen ist die Zustimmung der AG- Bauleitung erforderlich. Montage- und Hilfskonstruktionen: Hilfskonstruktionen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt in gleicher Weise für das Erstellen und Beseitigen hierfür gegebenenfalls erforderlicher Fundamente o.ä. Sämtliche Hilfskonstruktionen werden vom AN eigenverantwortlich festgelegt sowie ein- und ausgebaut. Das Material bleibt im Eigentum des AN und ist nach Abschluss der Arbeiten zu entfernen.
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JE
Alle Türen einschl. Fenstertüren sind we Alle Türen erhalten Türstopper bzw. -feststeller. (ist in die Positionen mit einzukalkulieren) Alle Elemente müssen ausdrücklich für öffentliche Bereiche  zugelassen sein sein. Alle Verglasungen in den Türen in VSG. Sämtliche Anschlüsse sind entsprechend der gültigen Vorschriften herzustellen. Die Versiegelungen der Türzargen bzw. an den Fensterbänken ist Bestandteil der Positionen. Sämtliche Elemente sind ca. 8 Wochen nach der Übergabe nochmals einzustellen und nachzujustieren.
Alle Türen einschl. Fenstertüren sind we
01 Tischlerarbeiten
01
Tischlerarbeiten
01.00
01.00

Ihre Angebotsdetails

Gesamtbetrag netto
Nachlass
0,00
Gesetzl. Mehrwertsteuer
%
0,00
Gesamtbetrag brutto
0,00
Skonto
%
Skontofrist
Tage
0,00
Gesamtbetrag brutto (skontiert)
0,00
Gesamtbetrag netto inkl. Nachlass
0,00

Ihre Dokumente

Anmerkungen