Elektroinstallation Rossmann / Tedi
Neubau eines Einkaufzentrums
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1
1
1,00
psch
VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc.. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Gerüste sind nach DIN 4220 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und unfallsicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet. Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des  Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben ent- halten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbst- verantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ- Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1)  Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen      für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) sowie die Allgemeinen      Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C). DIN 1961,      DIN 18 382 und DIN 18 384, Ausgabe 1979 - sind die gültigen Fassungen im      Sinne sämtlicher Vertragsbedingungen und Grundlage sowie Bestandteil für      Angebot, Vergabe und Vertrag. Diese werden ergänzt bzw. eingeschränkt      durch die zusätzlichen Vertragsbedingungen und die zusätzlichen technischen      Vorbemerkungen. 2)  Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung eines Angebots vom      Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des      Vertrages. Eventuelle vom Auftragnehmer beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen      werden nicht anerkannt. 3)  Die angebotenen Einheitspreise des Angebotes bleiben ohne Rücksicht auf      Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen absolute Festpreise. Sie verstehen      sich für die fertige Gesamtleistung, wie sie nach dem Vertag und der gewerblichen      Verkehrssitte zu erbringen sind. 4)  Nachtragsangebote für nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind      schriftlich unaufgefordert mit genauer Angabe der zu erbringenden Leistung in      3-facher Fertigung vom Auftragnehmer einzureichen. Für die Nachtragsangebote      gelten die Bedingungen des Hauptangebots. Die Preisbildung ist auf Verlangen      nachzuweisen. 5)  Für Arbeiten in kleineren Mengen bzw. für späteres Ausführen derselben als      im Zuge der Hauptarbeiten vorgesehen, erfolgt kein besondere Vergütung.      Sämtliche anfallenden Kosten sind in den Einheitspreisen enthalten. 6)  Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach      Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen.      Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere      Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis      über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der      Auftragnehmer dann keinen Anspruch. 7)  ABNAHME (zu § 12 VOB/B)      Die Leistungen bedürfen in jedem Fall der förmlichen Abnahme.      § 12, NR. 5, VOB/B, gilt nicht.      Die Schlussabnahme ist vom Auftragnehmer schriftlich und rechtzeitig beim      Auftraggeber (örtliche Bauleitung) zu beantragen, der dafür einen Termin      bestimmt. Die Einreichung der Schlussrechnung gilt nicht als Anmeldung der      Abnahme. Grundsätzlich findet nur eine Abnahme der gesamten Leistung statt. 8)  STUNDENLOHNARBEITEN (zu § 15, VOB/B)      Die Unterschrift des Auftraggebers (Bauleitung) au dem Rapportzettel für      Stundenlohnarbeiten bedeutet nur die Bestätigung der durchgeführten Arbeit,      nicht jedoch die Anerkennung, dass die Arbeit außerhalb des      Leistungsverzeichnisses bezahlt wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die      rapportierte Arbeit durch Preise des Angebotes abgegolten ist. 9)  AUFMAß 9.1)  Das Aufmaß ist analog zu den Positionen und Abschnitten des         Leistungsverzeichnisses vom Auftragnehmer aufzunehmen. 9.2)  Die Aufmaßzusammenstellung sind vom Auftragnehmer nach dem Muster anzufertigen,         das vom beratenden Ingenieur angegeben wird. 9.3)  Bei Vergabe zu Pauschal-Festpreisen sind nur die Mehr- und Minderleistungen         aufzumessen, soweit solche eintreten und über den vertraglich vorgesehenen Umfang         hinausgehen. 9.4)  Beim Aufmaß werden die jeweiligen Leitungen jeweils zwischen Dosen- bzw.         Auslassmitte gemessen. Längenzugaben für Verschnitt an Kabeln und Leitungen         können nicht gewährt werden. Diese sind von vornherein in die Einheitspreise der         entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren. 10) ABRECHNUNG 10.1)  Vor Aufstellung der Schlussrechnung ist mit der Bauleitung die Gliederung zu klären,           erforderlichenfalls nach Gebäuden und Teilen aufzuteilen. 10.2)  Zusammen mit der Schlussrechnung sind alle aufgeführten Pläne, Betriebsanleitungen,           Stundenzettel und eventuelle Nachweise über gesetzliche Lohnerhöhungen an die           Bauleitung einzureichen. 10.3)  Abschlagsrechnungen sind dreifach einschließlich leicht prüfbarer Aufstellung über           geleistete Arbeiten und deren Vergütung beizufügen. 10.4)  Die Schlussrechnung ist ebenfalls dreifach vorzulegen, und zwar in exakter Reihenfolge           des Leistungsverzeichnisses. 10.5)  N-Positionen (Nachträge) sind in separater Rechnung vorzulegen, wobei zur Prüfung           derselben ein genehmigtes Nachtragsangebot gehört.           Alle Nachtragsangebote sind wiederum durchzunummerieren. Die Rechnungsstellung           muss exakt in der Reihenfolge der Nachtragsangebote aufgestellt sein. 10.6)  Von der Rechnungssumme sind eventuell eingeräumte Nachlässe und  alle           Abschlagszahlungen abzusetzen. 10.7)  Zur Rechnungsstellung gehört das Aufmaß, das leicht prüfbar und exakt in der           Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses bzw. der Nachtragsangebote ausgefertigt           sein muss. Das Aufmaß muss der Schlussrechnun zweifach beiliegen. 10.8)  Weiterhin gehört zur Vorlage der Endabrechnung die komplette Revisionsplanung           dreifach kopiert, farbig angelegt und nach DI gefaltet sowie. Kopien stellt der           Auftraggeber gegen Berechnung zu Verfügung. 10.9)  Die Einweisung des Betreibers hat bei Übergabe zu erfolgen. Hierzu ist vom           Auftragnehmer eine komplette Bedienungsanleitung vorzulegen, die nach Einweisung           zur Bestätigung vom Betreiber zu unterschreiben ist. Ein unterschriebenes Exemplar           der Einweisung gehört als Anlage zur Schlussrechnung. 10.10) Eventuelle Regiearbeiten müssen rapportiert sein. Über das hierzu verwendete Material            muss vor Inangriffnahme Preisvereinbarung über Nachtragsangebote getroffen worden            sein, soweit die Materialien im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind.            Nicht unterzeichnete Taglohnzettel bzw. Materialien, über die keine Preisvereinbarung            besteht, werden aus der Rechnung gestrichen. 10.11) Rechnungen, die nicht in dieser Form vorgelegt werden, können nicht bearbeitet werden. 11) ZAHLUNG (zu § 16 VOB/B) 11.1)  Abschlagszahlungen erfolgen aufgrund einer prüfungsfähigen Leistungsaufnahme in           Höhe von 90% der erbrachten, vertragsmäßigen Leistungen bzw. der vorläufigen           Schlussrechnungssumme. Liegt Baufristensäumigkeit oder eine berechtigte Mängelrüge           vor, kann der Auftraggeber die Abschlagszahlungen angemessen kürzen.           Die Auszahlung eines etwaigen Forderungsreste erfolgt vorbehaltlich der           Geltendmachung etwaiger Gegenforderungen durc den Auftraggeber nach endgültiger           Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung. 11.2)  Der Auftraggeber ist berechtigt, Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute           Stoffe oder Bauteile davon abhängig zu machen dass Sicherheit geleistet wird. 11.3)  Vereinbarte Nachlässe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,  für die           Gesamtrechnungssumme und damit für alle im Rahmen der Bauausführung erbrachten           Leistungen. 12) SICHERHEITSLEISTUNG (zu § 17 VOB/B) Für die Erfüllung aller Vertragsbedingungen, insbesondere für die vertragsmäßige Ausführung und Gewährleistung des übernommenen Auftrages, ist auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer Sicherheit zu leisten, unverzinslich 5% der Summe der Schlussrechnung; sie kann durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden. ZUSÄTZTLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1) LEISTUNGSUMFANG 1.1)  Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der betriebsfertigen Anlage nach den         anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen,         Richtlinien und Vorschriften der jeweils neuesten Fassung. 1.2)  Die geltenden neuesten VDE-Vorschriften, gemäß VDE 0022, insbesondere         VDE 0100/0101/0105/0107/0108/0165/0190 und 0855 1.3)  Die technischen Anschlussbedingungen der VDEW sowie des zuständigen         Elektrizitäts-Versorgungsunternehmens (EVU). 1.4)  Die Bestimmungen der Fernsprechordnung der Deutschen Bundespost. 1.5)  Die Richtlinien für den Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA). 1.6)  Die Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen (ABB). 1.7)  Die Arbeitsstätten-Richtlinien, insbesondere DIN 5035. 1.8)  Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. 1.9)  Die bau-, feuerpolizeilichen und behördlichen Vorschriften. 1.10) Alle gültigen Gesetze, Erlässe, Verordnungen und Richtlinien der städtischen und          staatlichen Aufsichtsbehörden, des TÜV, VDS, Berufsgenossenschaft sowie der          Bau-, Gewerbe-, Wasser- und Gesundheitspolizei 1.11) Die Baugenehmigung mit Anlagen. 2) AUSFÜHRUNG 2.1)  Der Auftragnehmer übernimmt alle Formalitäten, wie Anmeldung, Fertigmeldung und         genaue Festlegung der Zählerplatzes mit dem zuständigen EVU. 2.2)  Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die erforderliche         Kurzschlussfestigkeit und richtige Selektivität der Anlage.         Er muss sämtliche angegebenen Leistungen und Werte überprüfen und mit den Klima,         Heizungs- und Sanitärfirmen die erforderlichen Schaltschrankleistungen ermitteln. 2.3)  Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und volle Verantwortung für die Sicherheit         und Funktion der von ihm erstellten Anlage, sowie für die Erfüllung der innerhalb seines         Arbeitsbereiches gültigen Vorschriften über Arbeitsschutz. 2.4)  Alle für die Erstellung der Anlage und ihre einwandfreie Funktion erforderlichen         Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet,         Leistungsverzeichnis und Planunterlagen sowie die vorgesehenen Aussparungen         umgehend zu prüfen und evtl. Irrtümer und Mänge mit Vorschlägen zur Richtigstellung         sofort bekanntzugeben. 2.5)  Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen         technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzuneh-         men. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen Gewerken und bauliche         Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassen Koordination zurückzuführen sind,         gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.6)  Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der Ausführung sind der Bauleitung und         den beteiligten Unternehmern umgehend mitzuteilen. 2.7)  Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen ist der Auftragnehmer bis zur          vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für empfindliche Materialien sind geeignete          und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen anzubringen. 2.8)  Die monatliche Überprüfung, Wartung und die ggf. notwendigen Reparaturen des         Baustromkastens des Auftraggebers sowie der Rückbau des Baustromkastens des         Auftraggebers hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür erfolgt         keine gesonderte Vergütung. 2.9)  Sämtliche Kosten für Probe- und Einstellbetrieb sowie die Einweisung des Bedienpersonals         ist im Pauschalpreis enthalten.         Die Gestellung ausreichenden Personals und Materials zur Prüfung und Abnahme aller         Bauteile und Anlagen ist im Pauschalpreis enthalten. Der Auftraggeber hat das Recht,         für die Vertragsleistungen Muster oder Materialproben zu verlangen, die kostenlos         beizubringen, wieder zu entfernen und deren Bezugsquellen auf Verlangen nachzuweisen         sind. 3) FERTIGSTELLUNG UND INBETRIEBNAHME - VDE-VORSCHRIFTEN 3.1)  Vor Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlagenteile ist der Isolationswert der         Verteilungsleitungen zu überprüfen und auf eine Abnahmeprotokoll festzuhalten         (siehe VDE 0100). Die bei der Abnahme festgestellten Mängel und Beanstandungen sind         vom Aufragnehmer vor Einreichung der Schlussrechnung zu beseitigen. 3.2)  Folgende Unterlagen müssen bei der Abnahme des Projektes beim Auftraggeber vorliegen:          - Revisionspläne und Bestandspläne der Grundrisszeichnungen mit eingetragenen             Bauteilen auf Mutterpausen          - Übersichts- und Stromlaufpläne sämtlicher Verteilungen          - Aufbauzeichnungen und Systempläne sämtlicher Verteilungen          - Messprotokoll nach VDE von der gesamten E-Anlage (Schleifenwiderstand,            Isolationsmessungen etc.)           Sämtliche hier genannte Unterlagen sind vom Auftragnehmer 3-fach           (1 x Original, 2 x Pausen) anzufertigen und i die Einheitspreise einzurechnen.           Ebenso sind entsprechende Bedienungs- und Wartungsanleitungen (1-fach)           kostenlos zu liefern. 3.3)  Bei Verwendung selbstgefertigter Kurzfassungen hat der Bieter im Anschreiben den         Wortlaut des vom Auftraggeber zugesandten Leistungsverzeichnisses ausdrücklich         anzuerkennen. Auf Anforderung ist der Bieter verpflichtet, dass ausgefüllte         Originalleistungsverzeichnis nachzusenden. 3.4)  Bei Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Angebotsmassen gelten die im Angebot         genannten Einheitspreise weiterhin. Bei Abweichung der Massen steht kein Recht auf         Entschädigung zu. 3.5)  Bauschutt ist in geeigneten Schuttmulden, Behältern etc. zu sammeln und auf Bedarf bzw.         Verlangen der Bauleitung abzutransportieren/ zu entsorgen. Aufwendungen hierfür sind in         die Einheitspreise einzurechnen und werden nich gesondert vergütet. Kommt         der Auftragnehmer einer entsprechenden Forderun auf Abtransport/ Entsorgung nicht         nach, ist die Bauleitung berechtigt, dies zu Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu         lassen. 3.6)  Vom Auftraggeber übergebene Pläne, Ausführungsunterlagen u.ä. dürfen vom         Auftragnehmer Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3.7)  Auf Verlangen muss der Auftragnehmer Bautagebuchberichte erstellen und täglich dem         Auftraggeber aushändigen. 3.8)  Auf der Baustelle genehmigte Aufmaßzusammenstellungen können bei Feststellung eines         Irrtums während einer Nachprüfung vom Auftraggeber geändert werden.  Vom         Auftragnehmer verwendete Aufmaßformulare bedürfen der Zustimmung der Bauleitung. 3.9)  Eventuelle Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie diverse Geschäftsbedingungen des         Auftragnehmers gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich         angenommen sind. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1) VERTEILUNGEN 1.1)  Beim Aufbau der Elektroverteiler ist darauf zu achten, dass für Erweiterungen 30%         Platzreserve vorzuhalten sind und die einzelnen Geräte zeilenförmig, von links beginnend,         angeordnet werden und erübrigte Reserveplätze jeweils am rechten Ende der einzelnen         Gerätezeilen erscheinen. 1.2)  Über den Anschlussklemmen für die Zu- und Abgänge ist ein genügend großer         Klemmenanschlussraum zu belassen, der ein einwandfreies Ausbinden der Kabel und         Leitungen und sauberes Heranführen an die Klemmen ermöglicht. 1.3)  Als Leitungsschutzautomaten für sämtliche Licht- und Steckdosenstromkreise sind         grundsätzlich Einbau-Automaten der schmalsten Bauform von 17,5 mm zu verwenden. 1.4)  Bei Drehstromkreisen sind hierzu dreipolige Leitungsschutzautomaten einzubauen,         sofern in den Verteilerzeichnungen nicht ausdrücklich anderweitige Geräte vorgesehen sind. 1.5)  Sicherungselemente müssen mit den zugehörigen kompletten und betriebsfertigen         Einsätzen, wie Passschrauben, Patronen und Schraubkappen, geliefert werden. 1.6)  Sämtliche Geräte, Leitungsschutzautomaten, Sicherungselemente, Schalter usw. müssen         mit gravierten Resopal-, Redoxal- oder Kunststoff Bezeichnungsschildern versehen werden. 1.7)  Für die dauerhafte, griffbereite Aufbewahrung eines Satzes Schaltpläne, DIN A 4 gefaltet,         ist in die Verteilung an geeigneter, sichtbarer Stelle eine Plantasche anzubringen. 1.8)  Sämtliche Kabel und Leitungen sind auf einheitlicher Höhe abzuisolieren, sauber und         übersichtlich auszubinden und mit unverwechselbaren, unverlierbaren         Kabelbezeichnungsschildern zu bezeichnen. 1.9)  Unterputz-Verteilungen sind in jedem Falle mit getrennten Wandeinbaugehäusen         anzubieten. Das Schlagen der Wandöffnung ist in den Montagepreis mit einzukalkulieren. 2) LEITUNGSVERLEGUNG 2.1)  Bei Deckendurchführungen von Leitungen und an gefährdeten Stellen sind in jedem Falle         Stahlpanzerschutzrohre überzuziehen, welche mindestens 30 cm über Oberkante         Rohboden herausragen müssen.         Diese Stahlpanzerschutzrohre sind in die Einheitspreise der Leitungen einzukalkulieren         und werden nicht gesondert vergütet. 2.2)  Leitungsverlegung auf Putz - a.P.:         Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und auf         Isolierstoffschellen bzw. bei mehr als 3 Leitungen mit Registerschellen und         Registerschienenanteil betriebsfertig auf Wände bzw. Decken zu verlegen. Die Verlegung         der Leitungen auf Beton bzw. Mauerwerk ist in jedem Fall anzunehmen und wird nicht         besonders erwähnt. Bei Verwendung von NYM-Feuchtraumleitung darf der Schellenabstand         25 cm nicht überschreiten. 2.3)  Leitungsverlegung unter Putz - u.P.:         Sofern in der nachstehend aufgeführten Leistungsbeschreibung gefordert wird, so sind         diese Leitungen mit allen erforderlichen Klein- und Befestigungsmaterialien und mit der         Herstellung der erforderlichen Wandschlitze und -durchbrüche betriebsfertig zu         verlegen.         Sämtliche Preise sind einschl. aller notwendige Kleinarbeiten und Nebenkosten zu         kalkulieren, die für eine vollständige Montage der ausgeschriebenen Materialien notwendig         sind, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird.         Dies gilt auch für Wandschlitze, Wanddurchbrüch etc. für Stichleitungen usw.         Ebenso sind die Nebenkosten für Fahrgelder, Fracht, Baustelleneinrichtung und dgl.         einzurechnen.         Das Schließen der Wandschlitze und Wanddurchbrüche ist ebenfalls in den Einheitspreis         einzurechnen. 2.4)  Bei Kreuzungen von Elektro-, Heizungs- und Sanitärleitungen ist in den Rohfußboden eine         Vertiefung einzustemmen, so dass alle Leitungen in der Dämmung des weiteren         Fußbodenaufbaus verlegt werden können. 3) SCHALTER, STECKDOSEN UND GERÄTE 3.1)  Schalter und Steckdosen sind grundsätzlich einschließlich Wippen,         Abdeckungen, Kombinationsrahmen sowie mit den dazugehörigen Einbaudosen,         Klein- und Befestigungdmaterialien zu liefern und einschließlich Herstellen der         erforderlichen Wandöffnung zu montieren und anzuschließen. 3.2)  In den Räumen mit Wandfliesenbelag sind alle Auslässe, Schalter, Steckdosen etc. exakt         auf Fliesenmaß zu setzen, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger. Der hierfür         erforderliche Mehraufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die Montagepreise         einzukalkulieren. 3.3)  Als Gerätedosen und auch Abzweigdosen sowie Kastendosen dürfen nur Kunststoffdosen         verwendet werden. 3.4)  Die Gerätebefestignung in den Dosen hat grundsätzlich durch Schraubbefestignung zu         erfolgen. Krallenbefestigung ist nicht zulässig         Auch in Abzweigdosen und Abzweigkästen müssen die Klemmen mit der Dose befestigt         werden. Verwendung von losen Klemmelementen ist nicht zulässig. 3.5)  Die Abzweigosen sind mit Klemmen und Steckdeckeln mit Klein- und Befestigungsmaterial         zu liefern und mit Herstellen der erforderliche Wandöffnung betriebsfertig unter Putz         zu montieren und zu verklemmen. 3.6)  Die Abzweigdosen im gesamten Bauvorhaben sind auf eine einheitliche Höhe, bezogen         auf Unterkante Fertigdecke, zu montieren. Es is ausdrücklich Sache des Auftragnehmers,         sich bei der Bauleitung vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten über die Höhe der         entsprechenden Geschossdecken zu informieren. 3.7)  Im gesamten Bauvorhaben werden die einzelnen Auslässe, wie Schalter, Steckdosen,         Geräteanschlussdosen und Wandlampen, - sofern i den Plänen keine anderen Maße         gefordert werden - wie folgt festgelegt:         Schalter und Taster 1,10 m über fertigen Fußboden         Steckdosen 0,30 m über fertigen Fußboden         Wandauslässe über den Spiegeln    1,80 m über fertigen Fußboden         Geräteanschlussdosen                      0,45 über fertigen Fußboden         Schalter und Steckdosen in Schlafräumen (an Betten) 0,70 m über fertigen Fußboden 3.8)  Sofern im Baubeschrieb nicht ausdrücklich anderweitige Schaltgeräte und Steckdosen         gefordert werden, sind sowohl für die Auf- als auch für die Unterputz-Installation         Standardprogramme anzubieten. Es bleibt jedoch ausdrücklich dem Bauherrn bzw. der         Bauleitung vorbehalten, über die zum Einbau gelangenden Geräte und Fabrikate zu         entscheiden. 3.9)  Sind mehrere Geräte an einer Stelle vorgesehen, so müssen hierfür Kombinationen in         waagerechter bzw. senkrechter Anordnung in der vorher erwähnten Höhe montiert werden. 3.10) Sämtliche Taster für Lichtstromkreise sind mit eingebauten Glimmlampen 230 V          auszustatten. 4) GERÄTEANSCHLÜSSE 4.1)  In die Einheitspreise der entsprechenden Positionen für das Herstellen betriebsfertiger Anschlüsse an bauseits              gelieferten und montierten Geräten ist der gesamte Zeitaufwand für         den einwandfreien Anschluss einzukalkulieren. Außerdem beinhalten diese Einheitspreise das Liefern der         erforderlichen Kleinmaterialien und der eventuell kurzen Verbindungsleit ungen         zwischen den einzelnen Geräten und den zugehörigen Anschlussdosen.         Auch die zu erforderlichen Schukostecker müssen in die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses               einkalkuliert werden. TECHNISCHE BESCHREIBUNG DER ANLAGE Die Leitungsverlegung erfolgt in Mantelleitung NYM-J in UP-Ausführung bzw. im Untergeschoss in Aufputz-Ausführung. Sämtliche von der Heizungs-/Sanitärfirma gelieferten und montierten Motore und Steuergeräte sind von der Elektrofirma betriebsfertig anzuschließen, einschließlich Verlegung der Leitungen zwischen den einzelnen Geräten nach  Angabe der jeweiligen Fachfirma. Die Übersichts- und Stromlaufpläne sind von der Elektrofirma bei der jeweiligen Fachfirma rechtzeitig anzufordern. Die nachstehend angebotenen Beleuchtungskörper und Geräte müssen den einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechen, auf Wunsch sind kostenlos Musterleuchten vorzulegen. Die nachstehend angebotenen Fabrikate und Typen sind verbindlich anzubieten und bei Auftragserteilung einzubauen. Dem Bieter ist es jedoch freigestellt, alternativ andere Fabrikate und Typen anzubieten. Diese sind in einem Begleitschreiben zum Angebot gesondert aufzuführen.
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