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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Neubau eines Altenwohn- & Pflegeheim
Auftraggeber :
Cureus Nord GmbH
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
1.1. Projektbeschreibung
1.2. Lage des Grundstücks
Die Anschrift des Baugrundstückes lautet:
Am Bahndamm 3
21514 Büchen
1.3. Bestand
Das Grundstück ist unbebaut .
1.4. Städtebauliches Konzept
Das insgesamt 4 - geschossige Altenwohn - und
Pflegeheim ( EG,
1.OG, 2.OG und SG) ist mit einem Flachdach geplant.
1.1.5. Verkehrstechnische Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die
Straße Am Bahndamm
1.2. Planungskonzept, Projektdaten
Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die
Vorschriften des Wohungsbaus, der gültigen
Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden
Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie
alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen
Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Neubau eines Altenwohn- & Pflegeheim
Allgemeine Vorbemerkungen
Ausschreibung
Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen
der Vereinfachung auf
selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern,
fachgerecht, usw. verzichtet. Die
Ausführung jeder Position versteht sich demnach als
die vorschriftsmäßige, ordentliche
und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten
Leistung einschließlich aller
notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten
Nebenleistungen und
Materiallieferung.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate
gelten als Qualitätsbeispiel
und schaffen für alle Bieter eine einheitliche
Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch
Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter
hat die Möglichkeit, ein
gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis
der Gleichwertigkeit durch den
Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung
behält es sich vor, von allen zur
Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf
Qualität und Eignung
prüfen zu lassen.
Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung.
Erkennt der Anbieter, dass
Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat
er dieses schriftlich mitzuteilen.
Art der Positionen
Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition)
Eventualposition mit GP sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen mit
Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der
Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw.
von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung
kommen. Die Entscheidung über
die Ausführung der Eventualpositionen
(Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der
Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen
(Bedarfspositionen) sind als
Gesamtpreis anzubieten.
Eventualposition ohne Gesamtpreis
Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen ohne
Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung nicht feststellbar ist,
ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung
kommen.Eventualpositionen sind nur als
E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis.
Alternativposition
Alternativpositionen sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen ohne
Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder
mehrerer anderer Grundpositionen
zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Auftraggeber in
der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die
Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus
technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung
möglich, wird der AN rechtzeitig
vom Auftraggeber darüber informiert.
Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten,
nicht als Gesamtpreis.
Ablauf
Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht
entsprechend der DIN-Normen, der
Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auszuführen.
Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt
und Baustellenabfälle,
die durch ihn verursacht wurden (Reste und
Verpackungen, usw.), in
regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird
dies durch den
Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte
Fremdfirmen auf Kosten
des Auftragnehmers veranlasst.
Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und
Entsorgungspositionen wird
auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen,
Satzungen und
Transportbestimmungen verwiesen, die bei den
zuständigen Behörden zu erfragen sind.
Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit
nicht besonders beschrieben,
entsprechend einzukalkulieren.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der
dazugehörigen Stoffe und Bauteile,
einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn
nicht anderes ausgeschrieben ist.
Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als
abnahmefähig, in fix- und fertiger,
fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen
Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn,
es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben.
Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe
und Materialien muss in der
Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien
des Werkstoffherstellers zu
berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die
Stoffe eines Herstellers verwendet
werden.
Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden
Arbeiten erforderlichen
Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht
gesondert aufgeführt sind,
gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert
vergütet. Entsprechend benötigte
Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine mögliche Nutzung des
Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist
eigenverantvortlich abzustimmen.
Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen
sind vom AN durch geeignete
Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell
entstehenden Schäden geht zu
Lasten des AN.
Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen.
Der AN hat diesen
entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner
Arbeiten stets zu schließen.
Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem
Bauzaun ist aus statischen
Gründen untersagt.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die
Örtlichkeiten zu informieren
(Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.)
Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte
Leistungsverzeichnis erkennt der
Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen
Bestandteil seines Angebotes
sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen - Estricharbeiten
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden
nicht gesondert vergütet:
Nebenleistungen: Maßnahmen zum Schutz vor
Witterungseinflüssen der Materialien
sind in den Einheits- preisen zu berücksichtigen und
werden nicht gesondert vergütet.
Sind sichtbare Mängel am Untergrund oder an
Vorleistungen zu erkennen oder Schäden
an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der
Auftragnehmer gemäß VOB, Teil B, DIN
1961, § 4 verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen.
Bauleitung:
Der AN verpflichtet sich, einen der deutschen Sprache
mächtigen örtlichen Fachbauleiter
zu benennen, welcher ständig während der Ausführungen
der Leistungen vor Ort ist und
an den Baubesprechungen (ca. 1 x pro Woche) teilnimmt.
Sollte der AN nach Einladung
nicht an der Baubesprechungen teilnehmen, so wird für
jedes Fernbleiben von den
Baubesprechungen 300 _ pauschal von der
Schlussrechnungssumme einbehalten.
Aufmaß:
Spätestens zur Schlussrechnung sind die ausgeführten
Leistungen sowie alle Massen in
Aufmaßen zu dokumentieren; auch wenn ein
Pauschalvertrag geschlossen wird.
Mengen / Massen:
Alle Massen sind vom AN anhand der ihm zur Kalkulation
zur Verfügung gestellten
Planunterlagen selbstständig zu prüfen. Sollten hierzu
weitere Unterlagen benötigt
werden, müssen diese beim Auftraggeber angefordert
werden. Die Bodenarten und der
-aufbau sowie die Belastungen der vorhandenen Böden
sind dem Bodengutachten zu
entnehmen. Eine Überprüfung der Mengen und Massen
durch den Auftragnehmer hat
der Angebotsabgabe vorauszugehen. Nachforderungen
resultierend aus Verletzung der
Prüfpflicht des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
Montage- und Werkplanungen:
Dem AN werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüfte und
freigegebene
Ausführungsunterlagen übergeben. Auf dieser Basis hat
der AN
Montage-/Werkplanungen auf
eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht
ausdrücklich in den Leistungstexten
gefordert wird.
Stundenlohnarbeiten:
Sollten Stundenlohnarbeiten notwendig und / oder
angeordnet werden, so sind zur
Abrechnung und Anerkennung dieser folgende
Voraussetzungen als
Vergütungsgrundlage zu erfüllen: schriftliche Anzeige
mit voraussichtlichem Umfang der
Leistung, Fotodokumentation (vor allem bei
untergehenden oder später überdeckten
Leistungen), Vorlage des Stundennachweises innerhalb
von 1 Tag nach
Leistungserbringung. Stundenlohnarbeiten sind nur nach
vorheriger schriftlicher
Ausführungsanzeige mit Bestätigung des AG's,
voraussichtlicher Aufwandsbenennung
und schriftlicher Ausführungsbestätigung, wie oben
angeführt, mit der jeweils nächsten
Rechnung zur Abrechnung durch den AN vorzulegen. Für
einfache Arbeiten sind immer
Helferstunden zu verrechnen.
Reinigung:
Für die tägliche (bzw. nach bedarf) Reinigung und
sauberhaltung aller in Anspruch
genommenen öffentlichen Einrichtungen, wie Gehwege,
Straßen, Seitenräume und
dergleichen, ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Abnahme:
Dem Auftraggeber ist eine angemessene Nachfrist zur
Abnahme zu setzen, sollte der AG
keinen Abnahmetermin innerhalb der genannten Frist im
Abnahmeverlangen des AN
benennen. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende
Leistungsverzeichnis oder
einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom
Bieter bei Abgabe seines Angebots
in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
Im Auftragsfalle sind Preise für nicht
im LV angebotene Leistungen unbedingt vor Ausführung
anzubieten; versäumt der AN
dieses, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem
Ermessen ein.
Mit der Abgabe des Angebots erkennt der
Auftragnehmer/Bieter an, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und
in den Einheitspreisen enthalten
sind.
Besondere Vorbemerkungen - Estricharbeiten
DGNB-Zertifizierung übergreifende Anforderungen für
die Ausschreibung
Für das Bauvorhaben der CUREUS GmbH soll der
QNG-Siegel Plus Standard (V1.3)
umgesetzt werden.
Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein
taatliches Qualitätssiegel für
Gebäude.
Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein
Nachweis der Erfüllung
allgemeiner und besonderer Anforderungen an die
technischen, funktionalen,
ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen
Qualitäten des Gebäudes, sowie an die
Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage
einer unabhängigen Prüfung.
Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben.
Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen)
Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine
Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage
eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle
registrierten
Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich.
Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB
(Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert.
Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau
Wohngebäude) soll mindestens die
Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden.
1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe
Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell
sicherzustellen, dass die eingesetzten
Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der
verwendeten Hilfsmaterialien) für die
gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich
uunbedenklich sind. Ebenso ist
sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und
umweltverträglich sind, sowie der
Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und
Oberflächenwasser, Boden und Luft
minimiert werden und eine gute Recycling- und
Demontagefreundlichkeit der eingesetzten
Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren
und Bauausstattungen energie-
und wassersparend auszuwählen.
Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der
Anforderungen nach DGNB, das
Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien
und Produkte eingehalten werden.
Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe,
Materialien und Produkte sind vom AN
zu beachten und umzusetzen Zudem ist die Einhaltung
der Anforderungen an Baustoffe,
Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen.
Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die
Schadstoffvermeidung eingehalten
werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich,
die beschriebenen
Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der
Produktauswahl einzuhalten. Der
AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der
Leistungen deren Erfüllung schriftlich
zu erklären.
Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die
mindestens folgende Dokumente
und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen:
? Hersteller & Produktname
? Angaben zum Einsatzort
? verbaute Menge
? Sicherheitsdatenblätter
? Technische Produktdatenblätter
? Herstellererklärungen
? EPD (Environmental Product Declaration)
Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der
folgenden Flächen zu beachten:
? Bodenaufbauten
? Deckenaufbauten
Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen
VOR Einbau bei der
Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den
Auditor einzureichen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf.
zu beauftragende Nachunternehmer
ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien
dürfen erst nach Freigabe durch
den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung
eingesetzt werden.
1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe
Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige
Gebäude sowie für die DGNB
-Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem
Holz erforderlich.
In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten
Hölzer, Holzprodukte und /
oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger
Forstwirtschaft stammen.
Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten
Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen,
Holztreppen, Holzfensterbänke usw.)
1.1.1 Hölzer
Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch:
? PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of
Forest Certification Schemes)
? FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
? vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die
bestätigen, dass die für das jeweilige
Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC
erfüllt werden
? Auflistung des verbauten Holzes
? Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse
? Lieferscheine mit CoC-Nummer
Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den
Lieferscheinen übereinstimmen.
1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix
Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil
aus nachhaltiger
Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend
anteilige Volumen anzusetzen,
bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei
dem PEFC-Zertifikat.
Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden
Nachweise:
? Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder
holzbasierenden Materialien nach
Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am
Gesamtvolumen und die
vorhandenen Zertifikate
? PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest
Certification Schemes)
? FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
? ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise,
die bestätigen, dass die für das
jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC
oder FSC erfüllt werden
? Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der
Gewerke mit den relevanten
Materialien in Auszügen
? Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw.
Holzwerkstoffe
Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute
Menge des Holzes /
Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des
zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder
PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute
Holz, zu liefern.
1.2 Weitere Anforderungen zur Material- und
Baustoffbeschaffung gem. DGNB
Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die
frei von Kinder- und Zwangsarbeit
hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau
/-herstellung ausgeschlossen ist. Dies
gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei
Verwendung von Natursteinen aus
Ländern der EU werden die Mindest- sowie die
inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt
angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung
vorzulegen, die die Einhaltung
der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass
sämtliche Herkunfts- und
Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für
Natursteine aus NICHT-EU-Staaten
muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der
ILO-Konvention 182 erfüllt sind
und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den
Steinbrüchen stattfinden
(Label WiN=WiN Fair Stone).
2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle
Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach
DGNB müssen zudem folgende
weitere Aspekte während des Bauprozesses
berücksichtigt und nachgewiesen werden.
2.1 Lärmarme Baustelle
Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten
Lärmimmissionen dürfen zu
keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der
benachbarten Gebiete führen. Es sind
grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen
einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten
durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören
können, ist der Zeitpunkt und
Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen.
Bei der Ausführung sind
umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen.
2.2 Staubarme Baustelle
Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche,
geeignete Maßnahmen, wie z. B:
Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc.,
zu vermeiden. Stäube sind an
der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu
erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die
Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche
muss verhindert werden, soweit
dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu
vermeiden.
Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch
einwandfreien Zustand zu
überprüfen.
2.3 Abfallarme Baustelle
Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und
Reststoffen unter Einsatz der besten
verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt
werden. Der AN hat alle
anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu
entsorgen. Die Arbeitsplätze sind
unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen
und in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen
Bestimmungen und gesetzlichen
Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum
Nachweis einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen,
Bestätigungen, Belege usw.
sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie
zukommen zu lassen. Die
Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle,
Wertstoffe (Metall, Beton, Holz,
MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche
Abfälle getrennt werden.
Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu
minimieren und alle Arbeitskräfte bzw.
am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die
Abfalltrennung einzuweisen und zu
schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein
selektiver Abbruch erfolgen, um die
Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu
ermöglichen und weiterhin
eine Erleichterung der Wiederverwendung und des
hochwertigen Recyclings durch
selektive Entnahme von Materialien mittels
Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu
ermöglichen.
2.4 Boden- und Grundwasserschutz
Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor
schädlichen Stoffeinträgen und
chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die
Baumaßnahme zu schützen. Ziel
ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen
ursprünglichen Zustand
zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene
Bodenschichten besonders zu schützen. Um
Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen
zu schützen, müssen Stoffe
vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die
Umwelt gefährden. Es darf auf
keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen
Kennzeichnung "umweltgefährlich"
zurückgegriffen werden.
Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien
wie z. B. nicht ausgehärtete
Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt
werden, dass diese Stoffe nicht in
Kontakt mit der Umwelt kommen.
Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt:
Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude
V2018) zu ENV1.2
Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung
(Anhang Dokument 313) Version
1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB-Zertifizierung übergreifende Anforderungen für
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.01 Estrich
01.01
Estrich
01.02 Stundenlohnarbeiten
01.02
Stundenlohnarbeiten
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