Dachbegrünung
Neubau einer Feuer- und Rettungswache
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bis
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
5 Dacharbeiten
5
Dacharbeiten
Anlagenverzeichnis Dem LV liegen folgende Unterlagen zu Grunde. Alle relevanten Planunterlagen werden dem LV beigefügt. Im Zweifel gilt die höherwertigere Ausführung. Bei der Kalkulation sind all beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen. ANL 1.2   - Ausführungsplanung, Stand 12.2025 ANL 1.3   - Vermesserplan ANL 1.4   - SiGePlan, Stand 03.02.2025 ANL 1.5   - Baustelleneinrichtungspläne 1-2 ANL 1.6   - Brandschutzkonzept, Stand 28.07.2025 ANL 1.7   - Hydrantenplan ANL 1.8 -   Tragwerksplanung, Stand 12.2025 ANL 1.9 -   Bauphysik, Stand 06.08.2024 ANL 1.10 - Technische Gebäudeausrüstung, Stand 12.2025 ANL 1.11 - Bauzeitenplan, Stand 03.2026 ANL 1.12 - Entwässerungsgesuch / Vor-Planung ANL 1.13 - Grün-Blau Liste
Anlagenverzeichnis
Objektbeschreibung Neubau Feuerwehrhaus Essen Werden/ Heidhausen Bauherr: Stadt Essen Feuerwehr Essen Eiserne Hand 45 45139 Essen Herr Wackerhahn Tel.: 0201 - 123 7000 Fax: 0201 - 3820119 E-Mail: info@feuerwehr.essen.de Konzept Ausgangspunkt für den Neubau der Rettungs- und Feuerwache in Essen Heidhausen ist, dass das bestehende Gebäude aus dem Baujahr 1959 nicht entwicklungsfähig für das bestehende Raumprogramm ist und zudem eklatante Mängel aufweist. Der Neubau wird ein robustes, funktionales und nachhaltiges Gebäude, das einen einladenden, identitätsstiftenden Charakter hat und in allen Bereichen einen sicheren Betrieb und eine gute Aufenthaltsqualität bietet. Nutzung Die Rettungs- und Feuerwache wird durch die Freiwillige Feuerwehr (FF), die Jugendfeuerwehr und Berufsfeuerwehr (BF) genutzt. Das Raumprogramm des Feuerwehrhauses gliedert sich in die Bereiche der Feuerwehr und des RTW. Beide Bereiche sind autonom nutzbar. Fluchtwege durch die Nachbareinheit werden zugelassen. Die Fahrzeughalle wird Platz für Löschfahrzeuge der FF und einen Rettungswagen der BF bieten. Darüber hinaus wird das Gebäude auch zu Schulungszwecken genutzt werden. Lage Das zur Verfügung stehende Grundstück wird im Westen begrenzt von der Straße Brakeler Wald, die auch der Erschließung dient. Im Süden begrenzt der Iländerweg, der nach Osten abfällt. Beide Straßen weisen im Bereich des geplanten Neubaus eine vergleichsweise geringe Verdichtung auf. Im Osten grenzt das Grundstück an den Wald. Hier sind im südlichen Bereich Reste ehemaliger Bebauung im Wald vorhanden. Die nördliche Grundstücksfläche ist eine Wiesenfläche, die unter Landschaftsschutz steht und vom Wald einfasst wird. Gliederung Die Einbindung in den städebaulichen Kontext ist mit der Wiederbebauung am Brakeler Wald und Iländerweg und durch die Gliederung der Baukörpervolumen gegeben. Sie ergibt sich aus der Erschließung der Verkehrsflächen, der Topografie und der notwendigen Abschirmung zur Wohnbebauung und folgt damit der Grundanordnung der bestehenden Feuerwache. Der Neubau erfolgt auf dem Fußabdruck des abgängigen Feuerwehrgebäudes unter Nutzung der vollständigen südlichen Grundstückslänge entlang des Iländerweges und mit größerer Ausdehnung nach Norden. Das Gebäude erstreckt sich entlang des Iländerwegs als Geschossbau, der im Westen an der Kreuzung Iländerweg / Brakeler Wald und im Osten zum Wald dreigeschossig ist. Im mittleren Bereich zum Iländerweg ist das Gebäude zweigeschossig. Eine Dachterrasse mit gläserner Sicht- und Schallschutzwand schirmt diese zur Straße und zur gegenüberliegenden Bebauung ab. Die Höhenstaffelung vermittelt maßstäblich im Stadtraum. Nach Norden sind die Fahrzeug- hallen vorgelagert. Mit der Gliederung des Baukörpers werden auch die Nutzungsbereiche in den Fassaden nachvollziehbar differenziert. Materialität Roter Ziegel als Fassadenmaterial ist für die Feuerwehr in Essen und öffentliche Bauten der Region typisch.Das lebendige Material Ziegel schafft eine Maßstäblichkeit der Fassaden, die durch die horizontale Profilierung in ausgewählten Fensterbereichen verstärkt wird. Zudem vermittelt die Fassade Solidität und Sicherheit für ein Gebäude, das eben diesem Zweck dient. Die Begrünung der Dachflächen über der Fahrzeughalle in Verbindung mit einer PV-Anlage macht augenscheinlich, dass Nachhaltigkeit und ökologische Aspekte berücksichtigt werden. Die Lüftungszentrale auf dem östlichen Trakt (Ansichten) wird mit einem Sichtschutz eingefasst Die robuste Stahlbetontragstruktur der optimierten Tragstruktur ist auf Langlebigkeit und Flexibilität ausgelegt. Ebenso wird auch die dauerhaft pflegeleichte Ziegelfassade mit regionalen Materialien hergestellt. Die Gebäudehülle wird, bis auf die erdberührten Bereiche, mineralisch gedämmt. Mit Metallfenstern aus Aluminium ist so eine Grundstruktur recyclingfähiger Materialien gegeben, die sämtlich langlebig und recyclingfähig sind. Ausbau Der robusten Grundstruktur folgt ein ebensolcher Ausbau mit wenigen, auf ihre Lebensdauer angepassten Materialien. Im Inneren werden die Stahlbetonwände und Mauerwerkswände geputzt und mit Glasfasertapete und Anstrich versehen. Die Trockenbauwände des flexiblen Ausbaus erhalten einen Anstrich auf Malervlies. Sanitär- und Putzmittelräume sind raumhoch gefließt, um wartungsfreundlich und dauerhaft hygienisch zu sein. Die Fahrzeughalle wird gefließt. Die Böden in allen Verkehrsflächen sind aus robustem Betonwerkstein. Nassräume und Umkleiden werden gefliest. Die Fahrzeughalle erhält Fliesen in Kombination mit Metallplatten für Rollcontainer in den Fahrspuren. Alle übrigen Obergeschossräume erhalten Linoleumböden. Im Keller wird der Estrich der Räume außerhalb der Flure gestrichen. In den Geschossflächen der Obergeschosse sind abgehängte Rasterdecken vorgesehen, die leicht revisionierbar und reparaturfähig sind. Die akustischen Anforderungen an die Raumnutzungen werden über die Decke erfüllt, ohne weitere Flächen zu beaufschlagen. Außenanlage Aus Gründen der Sicherheit wird das Gelände der Feuerwehr und des RTW mit einem Zaun an der Grundstücksgrenze eingefasst. Der nördliche PKW-Parkplatz für Einsatzkräfte der Feuerwehr bleibt außerhalb des eingezäunten Bereichs.
Objektbeschreibung
1 Allgemeine Angaben zur Baustelle 1. Umfang der Leistung / Schnittstelle zu anderen Gewerken: Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um die Verblendmauerwerksarbeiten. Die in den beschriebenen Positionen aufgeführten Leistungen sind gemäß den Vorbemerkungen, aller Anforderungen der Positionsbeschreibungen und der zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen auszuführen. Das notwendigen Unterkonstruktionen, Konsoleabfangungen, Auflagerwinkel, Befestigungszubehör sowie Anschlussausbildungen etc., sind, wenn nicht als gesonderte Position aufgeführt mit einzukalkulieren und gehören mit zur Leistung. Alle Positionen sind einschließlich Lieferung und Montage als komplette, in sich geschlossene und voll funktionsfähige Leistungen zu kalkulieren und anzubieten. Alle Positionen sind einschließlich Lieferung und Montage als komplette, in sich geschlossene und voll funktionsfähige Leistungen zu kalkulieren und anzubieten. Notwendig erscheinende Änderungen, Ergänzungen oder Bedenken gegen die im LV beschriebene Art der Ausführung, gegen vorgegebene Werkstoffe oder die ggf.beigefügten Planungsunterlagen, sind mit einer entsprechenden Begründung schriftlich dem Angebot beizufügen. Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebots, dass die Ausschreibungsunterlagen einschließlich der beigefügten Planungsunterlagen zu einer einwandfreien Kalkulation ausreichen. Die Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in Abstimmung mit den Hochbaugewerken und TGA Gewerke. Die Abfolge der Arbeiten ist in Abstimmung mit der Bauleitung des AGs vor Arbeitsbeginn festzulegen. Die Bauüberwachung ist gegenüber dem ausführenden Unternehmen weisungsbefugt. 2. Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten jeweils die einschlägig anerkannten Regeln der Technik - Vorschriften, Richtlinien, Normen und Empfehlungen - in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Darüber hinaus gelten die Gesetze und behördlichen Vorschriften des Bundeslandes NRW. Als Grundlage gelten die Pläne und Leistungsbeschreibungen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Im Zweifel gilt die höherwertige Ausführung. 3. Objekt- und Standortbeschreibung Bei dem Objekt handelt es sich um den Neubau des Feuerwehrhaus Essen Werden/ Heidhausen. Bauherr und Auftraggeber ist, Stadt Essen - Feuerwehr Essen Eiserne Hand 45 45139 Essen vertreten durch GVE Grundstücksverwaltung Stadt Essen GmbH Rottstraße 17 45127 Essen 4. Allgemeine Angaben zur Baustelle nach DIN 18299 Gerüste Bauseits werden Gerüste außen als Fassadengerüst gestellt: Lastklasse: 4 Breitenklasse: W09 Das Gerüst wird zunächst mit einem Abstand von ca.80 cm zu den Rohbauwänden aufgestellt und über 2 Konsolen um 2 x 30 cm in Richtung der Fassade verbreitert. Innengerüste sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, wenn nicht einzeln aufgeführt. 4.1 Angaben zur Baustelle: Baustellenadresse: Brakeler Wald 19 45239 Essen 4.2 Angaben zur Ausführung 4.2.1 Hinweise Allgemein: Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeiten werden durch die beiliegenden Zeichnungen verbindlich erläutert. Diese Zeichnungen sind somit Teil des Leistungsverzeichnisses und dienen der Kalkulation des Angebotes. Die für den reibungslosen Ablauf auf der Baustelle erforderlichen Arbeiten wie Materialtransporte, das Umsetzen der Baustelleneinrichtung etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Auch alle, sich aus den örtlichen Gegebenheiten, Auflagen und Vorgaben, die aus arbeits-, immissions-, emissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und Einrichtungen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Vor Beginn der Arbeiten sind die für die Ausführung erforderlichen Aufmaßarbeiten vom AN eigenverantwortlich durchzuführen. Liegen Maßtoleranzen über den Vorgaben der Toleranznormen vor, ist die Bauleitung des AG über die Folgen zu informieren. Der AN Verblendarbeiten hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluß der Arbeiten ist die Baustelle durch den AN Verblendarbeiten unverzüglich zu räumen. Die genutzten Flächen sind dem AG nach der Räumung besenrein entsprechend des übernommenen Zustandes zurückzugeben. 4.2.2  Aufenthalt der Mitarbeiter des AN innerhalb und außerhalb des Gebäudes: Der Aufenthalt der Mitarbeiter des AN innerhalb und außerhalb der Gebäude ist im Rahmen der von ihm durchzuführenden Arbeiten auf die hierfür erforderlichen Flächen beschränkt. 4.2.3 Koordination mit anderen Firmen / Bauablauf: Die Arbeitsabschnitte müssen so gewählt sein, dass die nachfolgenden Gewerke nicht behindert oder unterbrochen werden. Absehbare Abweichungen und Schnittstellenkoordination sind rechtzeitig zwischen allen Beteiligten abzustimmen und der Bauleitung in Kenntnis zu setzen. Arbeitsabfolgen sind dem LV beiliegenden Rahmenterminplan zu entnehmen. Der AN ist zur Teilnahme an den regelmäßigen Baubesprechungen verpflichtet. 4.2.4 Baustelleneinrichtung: Die allgemeine Baustelleneinrichtung für die Gesamtmaßnahme wird durch das Gewerk "Baulogistik" errichtet und vorgehalten. Diese umfasst auch Sanitäre Einrichtungen. Die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung durch den AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Erforderliche Maschinen, Hilfsgerüste, Schutzgerüste, Arbeitsbühnen und Hilfskonstruktionen etc. für den Transport auf der Baustelle und für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten des AN sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Allen an der Ausführung beteiligten Auftragnehmern (AN) wird die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesene Fläche zur gemeinsamen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Lagermöglichkeiten im Gebäude sind nur in Abstimmung mit der Bauleitung zuzuweisen. Die übrigen Flächen sind für den Verkehr und Anlieferungen freizuhalten. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der AN hat sein Werkzeug und Material selbst gegen Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Bauzäune dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung weder geöffnet noch in seiner Funktion oder Lage geändert werden. Belästigungen durch Lärm und Staub sind auf das zulässige Minimum zu beschränken. 4.2.5 Straßen und Verkehrssicherung: Alle Zufahrtstraßen sind während der gesamten Bauzeit sauber zu halten. Es ist von großer Wichtigkeit, die Zufahrten zu den Baustellen freizuhalten. Die Einholung der Genehmigung für die Nutzung durch besondere Fahrzeuge (Schwertransport, Überbreite, Überlänge, etc.) erfolgt durch den AN. Gebühren für die Genehmigung und die Kosten der Nutzung trägt der AN und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Gewerkespezifische Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AN während der Dauer der Erfüllung Ihrer Aufträge. Sie umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie ggf. erforderliche Ausschilderungen - auch von Umleitungen - nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Dazu gehört auch die laufende Kontrolle dieser Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen im öffentlichen Straßenraum, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch derern Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergaben an den AG nach Abschluss der eigenen Arbeiten. 4.2.6 Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Energie: Der AN Verblendarbeiten hat sich vor Baubeginn über die vorhandene und geplante Lage von Strom-, Fernmelde-, Wasser-sowie Abwasserleitungen etc. sowie Versorgungskanälen zu informieren. Alle für die Ausführung der Verblenderarbeiten benötigten Medien wie Strom, Wasser, Abwasser werden von dem AN Baulogistik hergestellt. Leitungen, Unterverteilungen sowie Zuführung in die jeweiligen Geschosse vom Übergabepunkt der Bauanschlüsse liegt im Leistungsumfang des jeweiligen AN. Die Verbrauchskosten werden durch den AG übernommen. Genehmigungen über Freigabe der Bautätigkeit sind beim AG bzw. bei den Medienträgern selbständig einzuholen. Beim Auffinden von Kabeln dürfen diese nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Bauleitung des AG bzw. mit den Medienträgern in der Lage verändert, geschnitten oder beseitigt werden. 4.2.7 Entsorgung: Die Lagerung von Bauabfällen im Gebäude bzw. außerhalb ist, mit Ausnahme der beauftragten Container, nicht gestattet. Abfälle sind täglich vom AN zu entsorgen. 4.2.8 Schlechtwetter: Es wird auf § 6 VOB/B verwiesen. 4.2.9 Güteüberwachung: Der AN hat unaufgefordert dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile den betreffenden DIN-Normen vor Einbau zu erbringen. Die eingebauten Stoffe sind über Lieferscheine nachzuweisen. Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellers einzubauen. Stoffe und Bauteile müssen sich in ungebrauchtem Zustand befinden. Zu wesentlichen Punkten sind Muster und System-Prüfzeugnisse vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.2.10.1 Bautechnische Abnahmen: Alle für die Leistungen des AN erforderlichen bautechnischen Abnahmen sind vom AN eigenverantwortlich vorzubereiten und durchführen zu lassen. Die Bauleitung ist zu diesen Abnahmen einzuladen. Die Kosten dieser Abnahmen trägt der AN. 4.2.10.2 Erbringung der Leistung: Verzögert der AN den Beginn der Ausführung vorsätzlich oder gerät er mit der Fortsetzung bzw. Vollendung vorsätzlich in Verzug, so gehen alle aus diesen Verzögerungen entstehenden Schäden und Kosten zu seinen Lasten. 4.2.10.3 Stundenlohnarbeiten: Stundenlohnarbeiten dürfen nur in Ausnahmefällen und mit schriftlichem Einverständnis des AG bzw. dessen Projektleitung ausgeführt werden. Ihr Umfang ist genau festzulegen und zu begrenzen. Durch die im Leistungsverzeichnis abgefragten Verrechnungssätze sind alle Kosten und Leistungen etc. abgegolten. Stundenlohnzettel sind dem AG/oÜ täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preisbildung erforderlichen Angaben enthalten. Nur angemeldete und anerkannte Leistungen werden vergütet. 4.2.10.4 Abrechnung: Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen hat in Form von Teil- bzw. Abschlagsrechnungen entsprechend des Leistungsstandes zu erfolgen. Als Nachweis hat der AN Verblenderarbeiten Aufmaße beizulegen, welche durch eine befugte Person des Auftraggebers im Vorfeld der Rechnungslegung zu bestätigen sind. Nach ATV DIN 18299 erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach den Maßen der Ausführungszeichnungen, sofern die erbrachte Leistung der Zeichnung entspricht und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwachervereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren. 4.2.10.5 Veröffentlichung: Veröffentlichungen über beauftragte bzw. ausgeführte Leistungen des AN Verblenderarbeiten sind nur mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. 4.2.11 Arbeitssicherheit: Neben den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften sind die Bestimmungen der Merkhefte ZH zu beachten. Die Arbeiten müssen ständig von einer weisungsbefugten Person (Aufsichtsführender) beaufsichtigt werden, die ausreichend Kenntnisse über die arbeitssichere Durchführung hat. Für die Beschäftigten sind sichere Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege zu schaffen, die stets von behinderndem Material freizuhalten sind. Die Fluchtwege müssen beschildert werden. Gefahrenbereiche gelten nur dann als gesichert, wenn sie abgesperrt und als solche gekennzeichnet sind. 4.2.12 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator: Die Leistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach der Baustellenverordnung werden erbracht durch: Seroneit&Schneider GmbH Annastrasse 75 45130 Essen-Rüttenscheid Der AG stellt den verantwortlichen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator. Der SiGeKo ist weisungsbefugt und kann im Gefahrenfall Arbeiten sofort einstellen lassen. Diese Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV). Die BaustellV ist daher Bestandteil dieser Ausschreibung und entsprechend zu beachten und anzuwenden. Der Bauherr hat zur Umsetzung der Baustellenverordnung (BaustellV) einen Sicherheits.- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt. Der SiGeKo wird die Baustelle in regelmäßigen Abständen begehen und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen achten. Seinen Anweisungen und Auflagen zur Abstellung von Mängeln, ist unverzüglich Folge zu leisten. Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen etc. sind mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen. Der SiGeKo ist weisungsbefugt und kann im Gefahrenfall Arbeiten sofort einstellen lassen. Gem. BaustellV wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt. Die Regelungen des SiGe-Planes sind für alle AN bindend und sind unbedingt einzuhalten. Jeder AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeit über die Inhalte des SiGe-Planes zu informieren und diese bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der AN sorgt dafür, dass der SiGePlan eingehalten wird und die vom SiGeKo aufgezeigten Sicherheitsmängel immer sofort abgestellt werden. Gefährliche Arbeiten, sowie Umgang von Gefahrstoffen sind vor Ausführung bzw. Einsatz rechtzeitig dem SiGeKo zu informieren. 4.3 Öffentlichkeitsarbeit: Das Projekt unterliegt einer öffentlichen Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund werden Informationen zum Projekt und über das Projekt ausschließlich durch den Bauherrn koordiniert. Eigene Veröffentlichungen des AN über  das Projekt sind mit dem Bauherrn und der Projektleitung abzustimmen. Bildrechte sind im Einzelfall zu klären. Es sind keine Firmenschilder o.ä. am Bauzaun erlaubt. Lediglich das Bauschild des Auftraggebers ist vorzufinden. 4.4 Sonstige Angaben Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis. Bei Anpassung der Montageplanung sind die Unterlagen mit entsprechender Vorlaufzeit an den Auftraggeber und dem Architekten zu übergeben, so dass vor der Ausführung die Prüfung erfolgen und die Freigabe erteilt werden kann. Durch Übergabe neuer Unterlagen sind ungültig gewordene Unterlagen vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
1 Allgemeine Angaben zur Baustelle
2 Ergänzende Vorbemerkungen Ergänzende Vorbemerkungen 1. Allgemeine Grundlagen Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. 2. Bauzeitenplan Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf in Abstimmung mit der Bauleitung und auf Nachfolgegewerke. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. 3. Lagerflächen u. Verkehrsflächen, Haftung Lagerflächen stehen auf dem Grundstück zur Verfügung. In Abstimmung mit der Bauleitung sind diese zu beziehen bzw. wieder zu räumen, der ursprüngliche Zustand der Flächen ist wieder herzustellen. Für Absperr- und Sicherungsmaßnahmen, sowie deren laufenden Überprüfung, hat der Auftragnehmer im Umfang seiner beauftragten Leistungen selbst zu sorgen. Die Haftung für alle Sach- und Personenschäden, die durch Inanspruchnahme öffentlicher oder auch benachbarter Flächen einschl. der Baustelle entstehen, übernimmt der Auftragnehmer. 4. Bauschutt / Reinigung Der Auftragnehmer hat die Baustelle täglich von anfallenden Arbeits- und Materialresten (z. B. Steinverschnitt, Mörtelreste, Verpackungen, Folien, Verunreinigungen usw.) zu räumen, ordnungsgemäß zu lagern und die Arbeitsbereiche sauber zu halten. Anfallende Reststoffe sind spätestens wöchentlich fachgerecht zu entsorgen. Bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung kann die Bauleitung eine sofortige Abfuhr verlangen. Nachweise der geordneten Entsorgung sind auf Verlangen vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung für Entsorgung, Transporte, Deponiegebühren oder Reinigung erfolgt nicht. Das Abbrennen jeglicher Stoffe auf dem Gelände ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch den Baustellenverkehr verunreinigten, öffentlichen und nichtöffentlichen Strassen sofort zu säubern. Diese Reinigung ist falls erforderlich mehrmals täglich auszuführen. Kommt der Auftragnehmer einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung der zuständigen Bauleitung unverzüglich nicht nach, so kann die Bauleitung die Reinigung durch Dritte veranlassen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 5. Besondere Vorbemerkungen 1. Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechenden funktionsfähige Leistung geschuldet wird. 2. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und – sofern erforderlich – Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten.
2 Ergänzende Vorbemerkungen
ZTV Dachdeckungsarbeiten ZTV Dachdeckungsarbeiten Art des Daches Feuerwehr Dachform: Flachdach Dachneigung: - Attikahöhen: ca. 8,25 m, 8,59 m, 11,685 m, 12,50 m Zahl der Dachflächen: 3 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Unter anderem: DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen DIN 14094-2 Feuerwehrwesen – Notleiteranlagen – Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern DIN 55634-1 Beschichtungsstoffe und Überzüge – Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren DIN 55634-2 Beschichtungsstoffe und Überzüge – Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl – Teil 2: Überwachung und Zertifizierungsanforderungen DIN 68365 Schnittholz für Zimmererarbeiten – Sortierung nach dem Aussehen – Nadelholz DIN 68800-3 Holzschutz – Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten – Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten DIN EN 350 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten – Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten – Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz – Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gebrauchsklassen DIN EN 501 Dacheindeckungsprodukte aus Metallblech – Festlegung für vollflächig unterstützte Bedachungselemente aus Zinkblech DIN EN 502 Dachdeckungsprodukte aus Metallblech – Spezifikation für vollflächig unterstützte Dachdeckungsprodukte aus nichtrostendem Stahlblech DIN EN 505 Dachdeckungsprodukte aus Metallblech – Spezifikation für vollflächig unterstützte Dachdeckungsprodukte aus Stahlblech DIN EN 508-1 Dachdeckungs- und Wandbekleidungsprodukte aus Metallblech – Spezifikation für selbsttragende Dachdeckungsprodukte aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nichtrostendem Stahlblech – Teil 1: Stahl DIN EN 508-2 Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente aus Metallblech – Spezifikation für selbstragende Bedachungselemente aus Stahlblech, Aluminiumblech oder nichtrostendem Stahlblech – Teil 2: Aluminium DIN EN 516 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Einrichtungen zum Betreten des Daches – Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte DIN EN 517 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Sicherheitsdachhaken DIN EN 546 Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen – Folien DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle – Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10088-2 Nichtrostende Stähle – Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung DIN EN ISO 29469 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen – Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung Alle ZVDH-Merkblätter für Dachdeckungen Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. 2. Angaben zur Ausführung Allgemeines Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.). Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Dämmungen Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten: BG Bau Fachinfo Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test durchgeführt wird. Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen produktbedingten Maßnahmen an die Begrenzungslinien des Daches sowie an Einbauten hochzuführen und anzuschließen. Dickenzunahme bei der Verwendung von Mineralwollematten darf die Lüftung belüfteter Konstruktionen nicht behindern, ggf. sind Distanzleisten einzubauen. Bei der normgerechten Bemessung von Lüftungsöffnungen ist die Einengung bzw. Verminderung durch Insektenschutzgitter zu beachten, der Nettoquerschnitt ist einzuhalten. Dämmungen in Steildächern sind so einzubauen, dass ein Abgleiten verhindert wird. Das gilt auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen. Dachfenster, Dachausstiege Anschlüsse von Dampfsperren und Unterspannungen sind gemäß den Herstellerrichtlinien auszuführen. Werden die Fenster einschließlich Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, sofern der Hersteller solche anbietet. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719: VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Alle Metallteile müssen korrosionsgeschützt sein; das gilt auch und besonders für verdeckte Teile, Formstücke und Verbindungs- und Befestigungsmittel. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Dokumentation: Es ist eine Dokumentation anzufertigen und nach Baufortschritt unaufgefordert zu übergeben. Die Übergabe erfolgt digital und mit Gliederungsverzeichnis und Ordnerstruktur. Die Dokumentation ist dem Baufortschritt gemäß fortzuschreiben. Die Dokumentation umfasst lückenlos folgende Nachweise der eingebauten Bauprodukte, Materialien und Bauarten: Produktdatenblätter, Technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, abZ, abP, Leistungserklärungen, Übereinstimmungsnachweise, Lieferscheine, Herkunftsnachweise, Umwelt-Produktdeklarationen (EPD), Reinigungsanweisungen, etc. Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden. Dachdeckungsmaterialien einschließlich der Formstücke dürfen keine wesentlichen Farbunterschiede aufweisen. Dachlatten müssen den Anforderungen von Abschnitt 3.5 ATV DIN 18334 entsprechen. Nägel zur Befestigung von Latten und Brettern müssen eine Länge von mindestens der 2,5-fachen Holzdicke haben und einen Flachkopf besitzen.
ZTV Dachdeckungsarbeiten
ZTV Klempnerarbeiten ZTV Klempnerarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Unter anderem: DIN 68365 Schnittholz für Zimmererarbeiten – Sortierung nach dem Aussehen – Nadelholz DIN 68800-3 Holzschutz – Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln DIN EN 546 Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen – Folien DIN EN 1172 Kupfer- und Kupferlegierungen – Bleche und Bänder für das Bauwesen DIN EN 1396 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen – Spezifikationen DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle – Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10088-3 Nichtrostende Stähle – Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung DIN EN ISO 4042 Verbindungselemente – Galvanisch aufgebrachte Überzugssysteme DIN EN ISO 29469 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen – Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung 2. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.). Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten. Freie Kanten von Blechen ab 1 mm Dicke sind zu entgraten. Bei Gefahr von Bitumenkorrosion sind Blechteile vorsorglich zu beschichten. Bei Blenden sind die Einzelgrößen von Blechtafeln in Abhängigkeit von der Dicke so zu wählen, dass Beulenbildung vermieden wird. Sollen deshalb Sicken ausgebildet werden, sind diese zuvor mit der Bauleitung abzustimmen. Bei Dächern ohne Schneefanggitter sind Rinnenhalter der Tragfähigkeitsklasse H zu verwenden. Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befestigungspunkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Windsogkräfte und der Belastung durch Eis auszuwählen. Die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Abdichtung von Längsfalzen bei Dachdeckungen ist mit stoßfrei eingelegten Dichtungsbändern auszuführen. Toleranzen Auf eine fluchtrechte, versatzfreie Ausführung der Elemente, z.B. Attikaabdeckungen, im Übergang von Bestand zu Neubau, einzelne Dachflächen wird besonderer Wert gelegt. Dies ist trotz der einzelnen Bauphasen zu gewährleisten.
ZTV Klempnerarbeiten
ZTV Abdichtungsarbeiten ZTV Abdichtungsarbeiten 1. 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Unter anderem: DIN 18531-1 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen – Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze DIN 18531-3 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen – Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Abdichtungsbauarten, Ausführung und Details DIN EN 1253-1 Abläufe für Gebäude – Teil 1: Bodenabläufe mit Geruchverschluss mit einer Geruchverschlusshöhe von mindestens 50 mm DIN EN 1253-2 Abläufe für Gebäude – Teil 2: Dachabläufe und Bodenabläufe ohne Geruchverschluss DIN EN 1253-3 Abläufe für Gebäude – Teil 3: Bewertung der Konformität FLL Regelwerk Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen IVD-Fachinformation zu Merkblatt Nr. 14 Fachinformation zu Merkblatt Nr. 14: Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen – Vorbeugung – Sanierung 
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 19-1 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich. – Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen, Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und -profilen. Teil 1: Außenbereich) IVD-Merkblatt Nr. 30 Montageklebstoffe für Klebungen und Abdichtungen 
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) vdd Technische Regeln Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen 
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V. VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz VdS 2021 Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten VdS 2216 Brandschutzmaßnahmen für Dächer; Merkblatt für die Planung und Ausführung ZVDH-Fachregel Regeln für Abdichtungen – mit Flachdachrichtlinie ZVDH-Fachregel Regeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk ZVDH-Fachregel Blei im Bauwesen, Teil 1: Technische Regeln ZVDH-Merkblatt Merkblatt Äußerer Blitzschutz auf Dach und Wand 
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. ZVDH-Merkblatt Merkblatt Solartechnik für Dach und Wand 
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. 2. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zur Abnahme zu übergeben. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien. Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind soweit möglich zu vermeiden. Bei unvermeidlichen Arbeitsunterbrechungen sind zwingend die entsprechenden Vorschriften von Abschnitt 9.2. DIN 18533-3:2017-07 zu beachten. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden. Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Die Durchtrockung von Bitumendickbeschichtungen muss dem Auftraggeber bzw. dem Objektüberwacher anhand der nach Abschnitt 9 DIN 18533-3:2017-07 erforderlichen Referenzprobe nachgewiesen werden, bevor Schutz- oder sonstige Schichten aufgebracht werden. Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
ZTV Abdichtungsarbeiten
ZTV Dachbegrünung ZTV Dachbegrünung VORBEMERKUNGEN Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten den neuesten Stand der Technik und Vegetationskunde unter besonderer Beachtung nachstehender Richtlinien, Anmerkungen und Qualitätskontrollen in ihren aktuellen Ausgaben. Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie) Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn Gartengestaltung und Landschaftsbau - Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken (ÖNORM L 1131) Anforderung an Planung, Ausführung und Erhaltung Herausgeber: Österreichisches Normungsinstitut, Wien Bewertungen von Dachbegrünungen nach FLL / ÖNORM Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn bzw. Herausgeber: Österreichisches Normungsinstitut, Wien Prüfung der Wurzelschutzbahn nach FLL-Verfahren über 2 bzw. 4 Jahre (Prüfmethoden nach DIN 4038/DIN 4062 sind unzureichend und nicht anwendbar) Dachbegrünungssubstrate und Dränschichten entsprechen den besonderen Anforderungen der o.g. Richtlinien Vollautomatische Bewässerung unter Beachtung der Vorschriften des D.V.G.W. in DIN 1988 und Arbeitsblättern W 501-503 Entwässerung der Pflanzflächen nach DIN 1986-2 (DIN 4095 gilt nicht für Dachflächen), 1986-100 und DIN EN 12056-4 Merkblatt über Umgang mit Tetrahydrofuran Berufsgenossenschaft Chemie Sicherheitsregeln für gärtnerische Arbeiten auf Bauwerken Berufsgenossenschaft Gartenbau (aktueller Stand) Richtlinien für Planung und Ausführung von Dächern (Flachdachrichtlinien) Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Qualitätskontrolle gleichwertiger Materialien, insbesondere der Substrate Die Kennwerte der vom Bieter als gleichwertig angebotenen Materialien sind der ausschreibenden Stelle gemäß VOB Teil A, § 21 mit dem Angebot nachzuweisen und Materialproben vorzulegen. Die Güteüberwachung sollte wegen der Vergleichbarkeit der Untersuchungsmethoden an eine Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt nach den FLL-/ÖNORM-Methoden erfolgen. Ausführung durch qualifizierte und auf Dachbegrünung spezialisierte Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues mit dem schriftlichen Nachweis ausgeführter Objekte und Fortbildungsnachweisen der letzten Jahre. Wasserrückhaltung Nachweis über wissenschaftlich begleitete Versuche aufgrund von langjährigen Freilanduntersuchungen. Idealerweise über ein EDV-Simulationsprogramm unter Berücksichtigung der regionalen Wetterdaten. Abnahme nach FLL-Richtlinie bzw. ÖNORM L 1131 ca. 1 Jahr nach dem Aufbringen der Vegetation. Dabei werden ggf. Materialproben genommen und auf Kosten des AG analysiert. Bei Bedarf wird ein Sachverständiger hinzugezogen. Lasten Maximale Flächenlast der Dachbegrünung, wassergesättigt, max 391,52 kg/m2 Wärmedämmung Wärmedämmung aus Mineralwolle Abdichtung wurzelfest, nach FLL geprüft: ja Wasserverfügbarkeit Wasseranschluss am begrünten Dach vorhanden: nein
ZTV Dachbegrünung
ZTV Gartendach ZTV Gartendach VORBEMERKUNGEN Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten den neuesten Stand der Technik und Vegetationskunde unter besonderer Beachtung nachstehender Richtlinien, Anmerkungen und Qualitätskontrollen in ihren aktuellen Ausgaben. Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie) Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn Gartengestaltung und Landschaftsbau - Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken (ÖNORM L 1131) Anforderung an Planung, Ausführung und Erhaltung Herausgeber: Österreichisches Normungsinstitut, Wien Bewertungen von Dachbegrünungen nach FLL / ÖNORM Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn bzw. Herausgeber: Österreichisches Normungsinstitut, Wien Prüfung der Wurzelschutzbahn nach FLL-Verfahren über 2 bzw. 4 Jahre (Prüfmethoden nach DIN 4038/DIN 4062 sind unzureichend und nicht anwendbar) Dachbegrünungssubstrate und Dränschichten entsprechen den besonderen Anforderungen der o.g. Richtlinien Vollautomatische Bewässerung unter Beachtung der Vorschriften des D.V.G.W. in DIN 1988 und Arbeitsblättern W 501-503 Entwässerung der Pflanzflächen nach DIN 1986-2 (DIN 4095 gilt nicht für Dachflächen), 1986-100 und DIN EN 12056-4 Merkblatt über Umgang mit Tetrahydrofuran Berufsgenossenschaft Chemie Sicherheitsregeln für gärtnerische Arbeiten auf Bauwerken Berufsgenossenschaft Gartenbau (aktueller Stand) Richtlinien für Planung und Ausführung von Dächern (Flachdachrichtlinien) Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Qualitätskontrolle gleichwertiger Materialien, insbesondere der Substrate Die Kennwerte der vom Bieter als gleichwertig angebotenen Materialien sind der ausschreibenden Stelle gemäß VOB Teil A, § 21 mit dem Angebot nachzuweisen und Materialproben vorzulegen. Die Güteüberwachung sollte wegen der Vergleichbarkeit der Untersuchungsmethoden an eine Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt nach den FLL-/ÖNORM-Methoden erfolgen. Ausführung durch qualifizierte und auf Dachbegrünung spezialisierte Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues mit dem schriftlichen Nachweis ausgeführter Objekte und Fortbildungsnachweisen der letzten Jahre. Wasserrückhaltung Nachweis über wissenschaftlich begleitete Versuche aufgrund von langjährigen Freilanduntersuchungen. Idealerweise über ein EDV-Simulationsprogramm unter Berücksichtigung der regionalen Wetterdaten. Abnahme nach FLL-Richtlinie bzw. ÖNORM L 1131 ca. 1 Jahr nach dem Aufbringen der Vegetation. Dabei werden ggf. Materialproben genommen und auf Kosten des AG analysiert. Bei Bedarf wird ein Sachverständiger hinzugezogen.
ZTV Gartendach
Positionsbeschreibungen (formale Regelungen) Die in den nachfolgend beschriebenen Positionen aufgeführten Leistungen sind gemäß den Vorbemerkungen, den vorgestellten technischen Beschreibungen, sowie den Herstellerangaben auszuführen. Alle Positionen sind als komplette, in sich geschlossene und voll funktionsfähige Leistungen anzubieten. Gesamtpreis je Position einschl. Liefern, Heben auf die Dachfläche, Montage und sowie allen Leistungen gemäß Beschreibung und Vorbemerkungen. Die in den jeweiligen Beschreibungen aufgeführten Verkleidungen und Unterkonstruktionen etc. gehören mit zur Leistung. Die Kosten sind mit einzukalkulieren. Auch alle nicht extra aufgeführten, aber nötigen Unterkonstruktionen sind in die Positionen einzukalkulieren.
Positionsbeschreibungen (formale Regelungen)
Produktangaben / Nachweise des Bieters 1.) Produktangaben Zur Gewährleistung einer umfassenden Kompatibilität sowie zur Minimierung der Ansprechpersonen wird Wert darauf gelegt, dass alle Konstruktionen von einem Systemhersteller stammen. Es ist zwingend erforderlich, dass die Angaben zum „Produkt/Fabrikat” und „Hersteller” in die dafür vorgesehenen Zeilen vollständig eingetragen werden. Es ist nur ein Produkt/Fabrikat sowie Hersteller zu benennen. Fehlen einzelne Angaben bzw. erfolgen Mehrfachnennungen führt dies zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung. Zur Prüfung der Angebote sind Produktdatenblätter und System-Prüfzeugnisse vorzulegen, welche die Einhaltung von geforderten Produktvorgaben und Materialeigenschaften dokumentieren. Die Angaben müssen vom Bieter bei Angebotsabgabe vorgelegt werden. Bei Fehlen führt dies zum Ausschluss vom Wettbewerb. Hersteller/Fabrikat/System 1. Notabdichtung Boden 1.1 Verwaltungsbereich gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 2. Dampfsperre Dächer (Alle Flachdächer) 2.1 Dampfsperrbahn (Stahlbeton) gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 3. Dämmung Dächer 3.1 Gefälledämmung gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 3.2 Dämmung Decklage gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 4. Abdichtung Dächer 4.1. Unterlagsbahn gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 4.3. Oberlagsbahn gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 5. Begrenzung Wartungswege gewähltes Fabrikat / Produkt:  .................................................................................................... 2.) Nachweise Folgende Zertifikate und Nachweise sind u.a. durch den AN zur Freigabe vor der Ausführung der Bauleitung vorzulegen: 2.1 Abdichtungen - System-Prüfzeugnisse - Produktpass für die CE-Kennzeichnung der Abdichtungen 2.2 Brandschutz - Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse Brandschutz für alle relevanten Bauteile und Materialien
Produktangaben / Nachweise des Bieters
5.05 Flachdach ü. 1.OG: Terrassen-Belag
5.05
Flachdach ü. 1.OG: Terrassen-Belag
5.06 Flachdach ü. Wagenhalle: extensive Dachbegrünung unter PV-Anlagen
5.06
Flachdach ü. Wagenhalle: extensive Dachbegrünung unter PV-Anlagen
5.07 Flachdach ü. 1.OG: intensive Dachbegrünung
5.07
Flachdach ü. 1.OG: intensive Dachbegrünung
5.10 Sonstige Dachauf-/einbauten
5.10
Sonstige Dachauf-/einbauten
5.13 Prüfung und Wartung
5.13
Prüfung und Wartung