Malerarbeiten Los 1
Neubau Betriebswohnungen Wiesbaden
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angebotsanfrage: Maler- und Lackierarbeiten - LOS 1 Bauvorhaben: Wiesbaden HSK-Areal, Neubau Betriebswohnungen 10 MFH und Tiefgarage Voraussichtliche Ausführungszeit: Los 1: 03/26 - 07/26 Los 2: 05/26 - 02/27 Los 3: 06/26 - 12/26 Angebotsabgabe bei: B&O Bau und Projekte GmbH Uhlandstr. 6 in 09130 Chemnitz einkaufchemnitz@bo-gruppe.de
Angebotsanfrage: Maler- und Lackierarbeiten - LOS 1
01 Maler- und Lackierarbeiten Los 1, Haus 1, 2
01
Maler- und Lackierarbeiten Los 1, Haus 1, 2
Objektbeschreibung Baubeschreibung Im Rahmen des Bebauungsplan „Gemeindebedarf Kliniken“ wird durch die bauliche Neugestaltung der Helios HSK Wiesbaden durch Neubau und Abriss von Klinikgebäuden im südöstlichen Bereich Fläche frei (heutiger Hubschrauberlandeplatz, Südwestrand des HSK Geländes). Auf Grund des gegenwärtigen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Wiesbaden besteht ein starkes Interesse an der wohnbaulichen Entwicklung dieser Flächen. Es sollen 10 schlüsselfertige, mehrgeschossiges und barrierefreies Wohnhäuser in Holzhybrid-Bauweise errichtet werden mit ca. 186 Wohneinheiten. Die Gebäude haben zwischen 4 bis 6-Geschossen und sollen insgesamt ca. 12.500 m² Wohnfläche beinhalten. Die Tiefgarage und das Kellergeschosse werden in Stahlbeton (WU) erstellt.
Objektbeschreibung
Allg. Hinweise Einzukalkulieren ist, auch wenn dies nicht besonders ausgeschrieben ist: 1) Sämtliche Leistungen/ Positionen sind einschließlich Herstellung, Lieferung an den Einbauort und Einbau zu kalkulieren inkl. aller dafür notwendigen Geräte, Maschinen, Hebezeuge etc. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder Leistungsbeschreibungen nichts anders beschrieben ist. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne besondere Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 2) Sämtliche Nebenleistungen und besondere Leistungen, die zur vollständigen, funktionsfähigen und DIN gerechten Herstellung eines Gewerks, des Nachfolge- oder Vorgängergewerkes erforderlich sind, sind vom Bieter mit einzukalkulieren. 3) Beim Einbau sämtlicher Materialien, Halbzeuge, Bauteile, Elemente sind die Einbauvorschriften / Herstellerrichtlinien zu beachten. 4) Zusatzmaterialien zum Fügen von Bauteilen, als Abschlüsse von Bauteilübergängen, Bauteilstößen, wie Putzschienen, Silikonfugen, Neoprenstreifen etc. sind nach Erfordernis mit einzukalkulieren. 5) Sämtliche Materialien, die zur DIN-gerechten Montage und Befestigung eines Bauteilserforderlich sind, sind vom Bieter mit einzukalkulieren. 6) Während der gesamten Arbeiten einzelner Gewerke sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen umfassend vor Beschädigung zu schützen. Die Schutzmaterialien gehen nach Gebrauch in das Eigentum des AN über. 7) Alle während der Bauzeit erforderlichen Gerüste (ausgenommen Fassadengerüst) sind einzukalkulieren und vorzuhalten. Die Ausführung ist nach den Vorschriften der DIN 4420 und DIN 4422, der Gerüstordnung, den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und der geltenden baupolizeilichen Vorschriften zu erstellen. Auf Übereinstimmung mit der SiGe- Planung ist zu achten. 8) Vorschriftsmäßiges Entsorgen von Altmaterialen incl. Deponiekosten / Gebühren. Sämtl. während der Bauarbeiten anfallender Müll wird Eigentum des AN und von diesem täglich zu entsorgen. 9) Die Sicherheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung und SIGE - Plan sind zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten. 10) Die durch das Vermessungsbüro bzw. den AN angebrachten Höhenbezugspunkte (Meterstriche, Marken, etc.) sind während der Bauausführung zu schützen und bei evtl. Beschädigung auf eigene Kosten neu zu setzen. 11) Weiterhin ist in die Preise einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen; - ständige Reinigung der durch die eigene Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege, mindestens jedoch täglich; - Staubschutz für Füllen und Transport von Containern und dgl.; - Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechungen der eigenen Arbeiten; - Einholung von verkehrsrechtlichen Anordnungen einschl. Gebühren; - Lager- und Aufenthaltsräume werden nicht zur Verfügung gestellt Sämtl. Gewerke müssen in Material und Ausführung den neuesten DIN- und EU-Normen,den anerkannten Regeln der Technik sowie den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" der VOB Teil C in der zur Zeit zur Ausführung geltenden Fassung entsprechen. Es gelten die Regeln der VOB neuste Fassung. Die Anforderungen an den Schall- und Brandschutz gem. DIN 4109 und DIN 4102 sind zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt nach Plänen der Ausführungsplanung und Aufmaß vor Ort. Alle Aufmaße sind von der Bauleitung abzuzeichnen. Leistungen, die nicht im LV erfasst sind, müssen als Nachtrag vor Ausführung der Bauleitung schriftl. zur Freigabe vorgelegt werden.
Allg. Hinweise
BESONDERER TEIL- Maler- und Lackierarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus: DIN 6164-1 - DIN-Farbenkarte bzw. RAL-Farbenkarte DIN 6173 - Farbabmusterungen DIN 8200 - Strahlverfahrenstechnik; Begriffe; Einordnung der Strahlverfahren DIN 8201 - Feste Strahlmittel DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 18366 - Tapezierarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen DIN 53221 - Prüfung von Anstrichstoffen und ähnlichen Beschichtungsstoffen; Prüfung von Anstrichen auf Überlackierbarkeit DIN 53236 - Prüfung von Farbmitteln; Mess- und Auswertebedingungen zur Bestimmung von Farbunterschieden bei Anstrichen, ähnlichen Beschichtungen und Kunststoffen DIN 53778 - Kunststoffdispersionsfarben für innen DIN 55900 - Beschichtungen für Raumheizkörper DIN 55945 - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe (im Zweifel gilt DIN EN 971-1) DIN EN 927-1 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich DIN EN 971-1 - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe Für das Beschichten von Estrich gilt: DIN 18353 - Estricharbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert: - ohne organische Lösungsmittel - ohne giftige Topfkonservierungsmittel - ohne giftige Fungizide und Algizide - keine Schadstoffemission an die Umwelt - keine freiwerdenden KH-Monomeranteile - keine negative Geruchsbildung - Wasserdampfdurchlässigkeit - äquivalente Luftschichtdicke sd </= 0,02m Beschichtungsstoffe für Graffitischutz müssen auf den Untergrund abgestimmt sein. Bei porösem Untergrund dürfen nur chemisch neutral reagierende Stoffe zum Einsatz kommen. Sie dürfen die Dampfdiffusion nicht wesentlich behindern und keine umweltschädigenden Lösungsmittel enthalten. Weiter muss Alkaliresistenz, UV-Beständigkeit und eine ausreichende Schmutz- und Witterungsbeständigkeit gewährleistet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Für die verwendeten Begriffe bei Tönungen gelten: leicht/ hell getönt: Weißpigment, geringe Buntpigmentzusätze mittelgetönt: Weißpigment und Buntpigment ohne Sättigung vollgetönt: Weißpigment höchster Sättigung mit überwiegend Buntpigment 160Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen uch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht. Ergänzend zu Nr. 3.1.1 DIN 18363 hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden: wenn das vorgesehene Reinigungsverfahren keinen Erfolg verspricht wenn insbesondere bei verputztem Holzfachwerk, Bruchsteinmauerwerk oder schadhaftem Ziegel - oder sonstigem Verblendmauerwerk - eine zu Schäden führende Durchfeuchtung des Untergrundes nicht nahezu auszuschließen ist, wenn zum Schutz der Umgebung Maßnahmen erforderlich sind, welche die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausführung fraglich erscheinen lassen. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Das Geltendmachen von Bedenken gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 umfasst deshalb auch die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführung aus fachspezifischer Sicht. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Anstrichwirkung (matt, halbmatt, halbglänzend oder hochglänzend) ist unbedingt einzuhalten. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen, z. B. von Fußböden, Treppen, Türen, Fenstern, sowie von Einrichtungsgegenständen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken/Abkleben, Abhängen oder Umwickeln einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich nach den genormten Vorschriften zu kennzeichnen. Zur Zeit gelten DIN 2403 und DIN 2404. Ungeachtet dessen sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Architekten abzusprechen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen- Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben. Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden. Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall im Sinne der "TA Sonderabfall" und sind entsprechend zu entsorgen. Abfälle und Reststoffe sind nicht zu mischen, sondern zur ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt zu sammeln. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Fassadenbeschichtungen sind nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchzuführen. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. ä. vorzunehmen. Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten entstehen sowie zum Schließen von Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der Auftragnehmer Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, we nn die Menge 10% eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt. Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach der Befestigung. 2.3.2 Untergründe und Vorbehandlung Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie beschichtet sind - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz - ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen - normal nicht überstreichbare Baustoffe Falls in der Ausschreibung keine besonderen Angaben zur Mörtelgruppe des Untergrundes gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Untergrund für die vorgesehene Beschichtung geeignet ist. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern. In Feuchträumen ist das Ausbessern kleiner Putzschäden nur mit gipsfreiem Mörtel bzw. Spachtelmassen vorzunehmen. Noch alkalisch reagierende Nachputzstellen sind mit Fluat zu neutralisieren. Die Verwendung von Abbeizmitteln beinhaltet auch das gründliche Nachwaschen mit Wasser (bei alkalischen Mitteln) bzw. entsprechenden Lösungsmitteln (bei Fluiden). Holzteile müssen nach alkalischen Abbeizern vor der Weiterbehandlung trocken sein. Alle Abbeizmittel müssen frei von FCKW sein. Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel- Rückständen zu achten. Im Zweifel ist der Auftraggeber über das verwendete Trennmittel (reemulgierbar oder nicht, öl- oder wachshaltig) zu befragen und ggf. eine Benetzungsprobe durch den Auftragnehmer durchzuführen. Die Entscheidung, ob eine mechanische oder chemische Vorbereitung der Betonoberfläche vorzunehmen ist, trifft der Auftragnehmer. Organische Lösungsmittel sind jedoch nicht zugelassen. Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen. Zu beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit einem Messingbesen abzukehren. Porenbeton ist nur in trockenem Zustand zu beschichten. Die unmittelbare Beschichtung von Porenbeton für normale Anforderungen soll mit Beschichtungsstoffen - innen wie außen - auf der Basis von Acrylharz- Dispersion erfolgen. Sind andere Beschichtungen ausgeschrieben, muss ggf. eine Vorbehandlung erfolgen. Die Herstellerrichtlinien sowohl des Lieferanten von Porenbeton als auch die des Beschichtungsstoff- Herstellers sind in diesem Fall zwingend zu beachten. Das gilt entsprechend bei erhöhten Anforderungen an die Gestaltung, relativer Luftfeuchtigkeiten von über 70% über längere Zeit und chemischer Beanspruchung. Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern farblich entsprechend auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben. Folgende Kunststoffuntergründe gelten u.a. als grundsätzlich nicht überstreichbar: - PUR-Schaum - Elastische Dichtungsprofile - Polyamid, Weich-PVC, Polyvinylfluorid - Polycarbonat - Polyethylen Kunststoffuntergründe sind grundsätzlich anzuschleifen, abzuwaschen und mit einem Haftmittler vorzubehandeln. Durch Aufladung angezogener Staub ist mit entsprech- enden Mitteln im Rahmen der Reinigung zu entfernen. Weiße maßhaltige Kunststoffbauteile im Außenbereich (Türen, Fenster) sollen nicht dunkel beschichtet werden. Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen Löcher und Risse mit einem der Beschichtung entsprechenden Holzkitt in passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit der Bauleitung erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im Außenbereich. Bei der Vorbehandlung von Gipskartonplatten sind Papieroberflächen und Spachtelflächen zu behandeln. Eisenteile in Fenstern, Türen u. dgl. sind bei Lasuren oder Kunststoff-Dispersions- Beschichtungen entsprechend vorzustreichen. Das gilt auch für nicht- korrosions- geschützte Verbindungsmittel wie N hägel, Schrauben u. dgl. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber angewendet werden. Kupfer ist vor der Beschichtung mit Perchloräthylen zu reinigen. Unbehandeltes Aluminium ist zu schleifen und zu entfetten. Verzinkte Untergründe dürfen nicht mit Primern auf Alkydharzbasis behandelt werden; ebenso ist die Verwendung von Alkydharzlackfarben dafür untersagt. Hartfaserplatten dürfen vor der Beschichtung nicht angeschliffen werden. Zu grobe Zementestrich-Oberflächen sind nach Absprache mit der Bauleitung maschinell zu glätten. Furnierte Türen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert werden. Raufasertapeten oder andere tapetenähnliche Stoffe sind nur mit wasch- oder scheuerbeständigen Stoffen zu beschichten. 2.3.4 Hinweise zu Beschichtungsstoffen und Verarbeitung Holzbeschichtungen im Außenbereich mit lasierenden oder pigmentfreien Beschichtungsstoffen sollen UV-Strahlen hemmende Bestandteile aufweisen. Bei Beschichtungen auf Lösungsmittelbasis ist unbedingt eine ausreichende Trocknung der einzelnen Schichten zu sichern. Im Außenbereich dürfen nur ausdrücklich für außen bestimmte oder geeignete Materialien eingesetzt werden. Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung): helle Tönung : RAL 1004 - 1015 mittlere Tönung : RAL 2002 - 3000 dunkle Tönung : RAL 3003 - 8003 2.3.5 Brandschutzbeschichtungen Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten: Die verwendeten Stoffe bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung oder eines (befristeten) Prüfbescheides der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfanstalt. Imprägnierungen und sonstige Beschichtungen von Holz müssen vorher durchgeführt werden und mit der Brandschutzbeschichtung verträglich sein. Für Brandschutzbeschichtungen sind die Angaben der bauaufsichtlichen Zulassung verbindlich. Dämmschichtbildende Beschichtungsstoffe für Holz dürfen nur angewendet werden, wenn an der Verarbeitungsstätte eine gültige Zulassung (Prüfbescheid) als Durchschrift oder Kopie vorliegt. Dabei sind zu beachten: Die Dicke des Holzes bzw. Holzwerkstoffes muss mehr als 12 mm betragen Die Mindestauftragsmenge gemäß Zulassung ist einzuhalten Die Hölzer sind grundsätzlich allseitig zu beschichten, wenn das Holz nicht vollflächig auf massiven, mineralischen Untergründen befestigt ist. Der zu beschichtende Untergrund muss tragfähig, frei von Staub, Öl, Fett und anderen Verunreinigungen sein. Stark saugende Flächen sind mit einem Grundbeschichtungs- stoff nach Angaben des Herstellers des Brandschutzmittels zu behandeln. Glatte Oberflächen sind durch Anschleifen aufzurauhen. Alte Beschichtungen sind im allgemeinen zu entfernen. Die Anzahl der aufzutragenden Beschichtungen ist aus den Merkblättern der Hersteller zu ersehen. Beschichtungen mit wasserverdünnbaren dämmschichtbildenden Kunstharzbeschich- tungsstoffen dürfen bei Temperaturen der Luft und des Untergrundes unter 5 °C nicht mehr durchgeführt werden, die relative Luftfeuchtigkeit darf 70 % nicht übersteigen. Bei der Beschichtung von Stahlprofilen ist in der Ausschreibung das Verhältnis von Umfang zur Querschnittsfläche (U/A-Verhältnis) anzugeben. Es ist Sache des Auftragnehmers, die dafür erforderliche Schichtdicke gemäß Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln. U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein, damit der Ausführende weiß, welche Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen. Die dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtungen sind für Stahlbauteile (Träger, Stützen und Fachwerkstäbe), die feuerhemmend F 30 oder F 60 nach DIN 4102 Teil 2 beschichtet werden sollen, von Bedeutung. Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen ist von dem Hersteller durch regelmäßige Eigen- und Fremd bchüberwachung nach DIN 18 200 nachzuweisen, ebenso ob das Beschichtungssystem für offene und auch für geschlossene Stahlprofile geprüft ist und bis zu welchen U/A-Werten die Produkte mit welchen Schichtdicken eingesetzt werden dürfen. Das System soll einheitlich aus - Korrosionsschutz - Dämmschichtbildner - Schlussbeschichtung bestehen. Es muss für den jeweiligen Einsatzort (innen und/oder außen) zugelassen sein. Systeme, die im Inneren Feuchtigkeitseinwirkungen oder chemisch stark wirkenden Medien ausgesetzt sind, müssen für innen und außen zugelassen sein. Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so ist die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten: Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen. Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich evtl. vorhandener Verzinkung). Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN ISO 2409 ist durchzuführen. Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt. Das Auftragsverfahren (Rollen, Streichen, Spritzen) ist gemäß Zulassung und örtlicher Gegebenheit zu wählen. Das Messen der Stahltemperatur (> 5 °C) und der relativen Luftfeuchtigkeit (< 80 %) gilt als Nebenleistung. Auf eine Schlussbeschichtung kann verzichtet werden, wenn es in der Zulassung vermerkt ist. Beschichtete Bauteile dürfen keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen. Vom Auftragnehmer ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion ein (ggf. mehrfach) Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist: - Zulassungsnummer und Aussteller - Ausführungsdatum - Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers - Anzahl der Schichten - Gesamtdicke der Trockenschicht - Art der Schlussbeschichtung - Datum der nächsten Prüfung 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus: DIN 6164-1 - DIN-Farbenkarte bzw. RAL-Farbenkarte DIN 6173 - Farbabmusterungen DIN 8200 - Strahlverfahrenstechnik; Begriffe; Einordnung der Strahlverfahren DIN 8201 - Feste Strahlmittel DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 18366 - Tapezierarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen DIN 53221 - Prüfung von Anstrichstoffen und ähnlichen Beschichtungsstoffen; Prüfung von Anstrichen auf Überlackierbarkeit DIN 53236 - Prüfung von Farbmitteln; Mess- und Auswertebedingungen zur Bestimmung von Farbunterschieden bei Anstrichen, ähnlichen Beschichtungen und Kunststoffen DIN 53778 - Kunststoffdispersionsfarben für innen DIN 55900 - Beschichtungen für Raumheizkörper DIN 55945 - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe (im Zweifel gilt DIN EN 971-1) DIN EN 927-1 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich DIN EN 971-1 - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe Für das Beschichten von Estrich gilt: DIN 18353 - Estricharbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in R 0äumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert: - ohne organische Lösungsmittel - ohne giftige Topfkonservierungsmittel - ohne giftige Fungizide und Algizide - keine Schadstoffemission an die Umwelt - keine freiwerdenden KH-Monomeranteile - keine negative Geruchsbildung - Wasserdampfdurchlässigkeit - äquivalente Luftschichtdicke sd </= 0,02m Beschichtungsstoffe für Graffitischutz müssen auf den Untergrund abgestimmt sein. Bei porösem Untergrund dürfen nur chemisch neutral reagierende Stoffe zum Einsatz kommen. Sie dürfen die Dampfdiffusion nicht wesentlich behindern und keine umweltschädigenden Lösungsmittel enthalten. Weiter muss Alkaliresistenz, UV-Beständigkeit und eine ausreichende Schmutz- und Witterungsbeständigkeit gewährleistet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Für die verwendeten Begriffe bei Tönungen gelten: leicht/ hell getönt: Weißpigment, geringe Buntpigmentzusätze mittelgetönt: Weißpigment und Buntpigment ohne Sättigung vollgetönt: Weißpigment höchster Sättigung mit überwiegend Buntpigment Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Die Arbeitstechniken für die Beschichtung sind dem Auftragnehmer freigestellt, falls die Nutzung von Räumen uch durch andere Gewerke - nicht dagegen spricht. Ergänzend zu Nr. 3.1.1 DIN 18363 hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden: wenn das vorgesehene Reinigungsverfahren keinen Erfolg verspricht wenn insbesondere bei verputztem Holzfachwerk, Bruchsteinmauerwerk oder schadhaftem Ziegel - oder sonstigem Verblendmauerwerk - eine zu Schäden führende Durchfeuchtung des Untergrundes nicht nahezu auszuschließen ist, wenn zum Schutz der Umgebung Maßnahmen erforderlich sind, welche die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausführung fraglich erscheinen lassen. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Das Geltendmachen von Bedenken gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 umfasst deshalb auch die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführung aus fachspezifischer Sicht. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Anstrichwirkung (matt, halbmatt, halbglänzend oder hochglänzend) ist unbedingt einzuhalten. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen, z. B. von Fußböden, Treppen, Türen, Fenstern, sowie von Einrichtungsgegenständen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten durch loses Abdecken/Abkleben, Abhä chngen oder Umwickeln einschließlich anschließender Beseitigung der Schutzmaßnahmen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich nach den genormten Vorschriften zu kennzeichnen. Zur Zeit gelten DIN 2403 und DIN 2404. Ungeachtet dessen sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Architekten abzusprechen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen- Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben. Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter, Abdeckmaterial u. dgl. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden. Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall im Sinne der "TA Sonderabfall" und sind entsprechend zu entsorgen. Abfälle und Reststoffe sind nicht zu mischen, sondern zur ordnungsgemäßen Entsorgung getrennt zu sammeln. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Fassadenbeschichtungen sind nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchzuführen. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. ä. vorzunehmen. Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten entstehen sowie zum Schließen von Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der Auftragnehmer Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 10% eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt. Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet werden. Der Auftragnehmer hat diese Arbeiten nach Aufforderung durch die Bauleitung vorrangig auszuführen. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach der Befestigung. 2.3.2 Untergründe und Vorbehandlung Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie beschichtet sind - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz - ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen - normal nicht überstreichbare Baustoffe Falls in der Ausschreibung keine besonderen Angaben zur Mörtelgruppe des Untergrundes gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Untergrund für die vorgesehene Beschichtung geeignet ist. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Absperrmittel dürfen die Wasserdampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern. In Feuchträumen ist das Ausbessern kleiner Putzschäden nur mit gipsfreiem Mörtel bzw. Spachtelmassen vorzunehmen. Noch alkalisch reagierende Nachputzstellen sind mit Fluat zu neutralisieren. Die Verwendung von Abbeizmitteln beinhaltet auch das gründliche Nachwaschen mit Wasser (bei alkalischen Mitteln) bzw. entsprechenden Lösungsmitteln (bei Fluiden). Holzteile müssen nach alkalischen Abbeizern vor der Weiterbehandlung trocken sein. Alle Abbeizmittel müssen frei von FCKW sein. Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel- Rückständen zu achten. Im Zweifel ist der Auftraggeber über das verwendete Trennmittel (reemulgierbar oder nicht, öl- oder wachshaltig) zu befragen und ggf. eine Benetzungsprobe durch den Auftragnehmer durchzuf ühren. Die Entscheidung, ob eine mechanische oder chemische Vorbereitung der Betonoberfläche vorzunehmen ist, trifft der Auftragnehmer. Organische Lösungsmittel sind jedoch nicht zugelassen. Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkalische Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen. Zu beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit einem Messingbesen abzukehren. Porenbeton ist nur in trockenem Zustand zu beschichten. Die unmittelbare Beschichtung von Porenbeton für normale Anforderungen soll mit Beschichtungsstoffen - innen wie außen - auf der Basis von Acrylharz- Dispersion erfolgen. Sind andere Beschichtungen ausgeschrieben, muss ggf. eine Vorbehandlung erfolgen. Die Herstellerrichtlinien sowohl des Lieferanten von Porenbeton als auch die des Beschichtungsstoff- Herstellers sind in diesem Fall zwingend zu beachten. Das gilt entsprechend bei erhöhten Anforderungen an die Gestaltung, relativer Luftfeuchtigkeiten von über 70% über längere Zeit und chemischer Beanspruchung. Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen, sondern farblich entsprechend auszuwählen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben. Folgende Kunststoffuntergründe gelten u.a. als grundsätzlich nicht überstreichbar: - PUR-Schaum - Elastische Dichtungsprofile - Polyamid, Weich-PVC, Polyvinylfluorid - Polycarbonat - Polyethylen Kunststoffuntergründe sind grundsätzlich anzuschleifen, abzuwaschen und mit einem Haftmittler vorzubehandeln. Durch Aufladung angezogener Staub ist mit entsprech- enden Mitteln im Rahmen der Reinigung zu entfernen. Weiße maßhaltige Kunststoffbauteile im Außenbereich (Türen, Fenster) sollen nicht dunkel beschichtet werden. Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen Löcher und Risse mit einem der Beschichtung entsprechenden Holzkitt in passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit der Bauleitung erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im Außenbereich. Bei der Vorbehandlung von Gipskartonplatten sind Papieroberflächen und Spachtelflächen zu behandeln. Eisenteile in Fenstern, Türen u. dgl. sind bei Lasuren oder Kunststoff-Dispersions- Beschichtungen entsprechend vorzustreichen. Das gilt auch für nicht- korrosions- geschützte Verbindungsmittel wie Nägel, Schrauben u. dgl. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber angewendet werden. Kupfer ist vor der Beschichtung mit Perchloräthylen zu reinigen. Unbehandeltes Aluminium ist zu schleifen und zu entfetten. Verzinkte Untergründe dürfen nicht mit Primern auf Alkydharzbasis behandelt werden; ebenso ist die Verwendung von Alkydharzlackfarben dafür untersagt. Hartfaserplatten dürfen vor der Beschichtung nicht angeschliffen werden. Zu grobe Zementestrich-Oberflächen sind nach Absprache mit der Bauleitung maschinell zu glätten. Furnierte Türen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert werden. Raufasertapeten oder andere tapetenähnliche Stoffe sind nur mit wasch- oder scheuerbeständigen Stoffen zu beschichten. 2.3.4 Hinweise zu Beschichtungsstoffen und Verarbeitung Holzbeschichtungen im Außenbereich mit lasierenden oder pigmentfreien Beschichtungsstoffen sollen UV-Strahlen hemmende Bestandteile aufweisen. Bei Beschichtungen auf Lösungsmittelbasis ist unbedingt eine ausreichende Trocknung der einzelnen Schichten zu sichern. Im Außenbereich dürfen nur ausdrücklich für außen bestimmte oder geeignete Materialien eingesetzt werden. Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung): helle Tönung : RAL 1004 - 1015 mittlere Tönung : RAL 2002 - 3000 dunkle Tönung : RAL 3003 - 8003 2.3.5 Brandschutzbeschichtungen Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten: Die verwendeten Stoffe bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung oder eines (befristeten) Prüfbescheides der zuständigen Behö rde oder der von ihr beauftragten Prüfanstalt. Imprägnierungen und sonstige Beschichtungen von Holz müssen vorher durchgeführt werden und mit der Brandschutzbeschichtung verträglich sein. Für Brandschutzbeschichtungen sind die Angaben der bauaufsichtlichen Zulassung verbindlich. Dämmschichtbildende Beschichtungsstoffe für Holz dürfen nur angewendet werden, wenn an der Verarbeitungsstätte eine gültige Zulassung (Prüfbescheid) als Durchschrift oder Kopie vorliegt. Dabei sind zu beachten: Die Dicke des Holzes bzw. Holzwerkstoffes muss mehr als 12 mm betragen Die Mindestauftragsmenge gemäß Zulassung ist einzuhalten Die Hölzer sind grundsätzlich allseitig zu beschichten, wenn das Holz nicht vollflächig auf massiven, mineralischen Untergründen befestigt ist. Der zu beschichtende Untergrund muss tragfähig, frei von Staub, Öl, Fett und anderen Verunreinigungen sein. Stark saugende Flächen sind mit einem Grundbeschichtungs- stoff nach Angaben des Herstellers des Brandschutzmittels zu behandeln. Glatte Oberflächen sind durch Anschleifen aufzurauhen. Alte Beschichtungen sind im allgemeinen zu entfernen. Die Anzahl der aufzutragenden Beschichtungen ist aus den Merkblättern der Hersteller zu ersehen. Beschichtungen mit wasserverdünnbaren dämmschichtbildenden Kunstharzbeschich- tungsstoffen dürfen bei Temperaturen der Luft und des Untergrundes unter 5 °C nicht mehr durchgeführt werden, die relative Luftfeuchtigkeit darf 70 % nicht übersteigen. Bei der Beschichtung von Stahlprofilen ist in der Ausschreibung das Verhältnis von Umfang zur Querschnittsfläche (U/A-Verhältnis) anzugeben. Es ist Sache des Auftragnehmers, die dafür erforderliche Schichtdicke gemäß Herstellervorschrift oder Zulassung zu ermitteln. U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein, damit der Ausführende weiß, welche Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen. Die dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtungen sind für Stahlbauteile (Träger, Stützen und Fachwerkstäbe), die feuerhemmend F 30 oder F 60 nach DIN 4102 Teil 2 beschichtet werden sollen, von Bedeutung. Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen ist von dem Hersteller durch regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN 18 200 nachzuweisen, ebenso ob das Beschichtungssystem für offene und auch für geschlossene Stahlprofile geprüft ist und bis zu welchen U/A-Werten die Produkte mit welchen Schichtdicken eingesetzt werden dürfen. Das System soll einheitlich aus - Korrosionsschutz - Dämmschichtbildner - Schlussbeschichtung bestehen. Es muss für den jeweiligen Einsatzort (innen und/oder außen) zugelassen sein. Systeme, die im Inneren Feuchtigkeitseinwirkungen oder chemisch stark wirkenden Medien ausgesetzt sind, müssen für innen und außen zugelassen sein. Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so ist die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten: Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen. Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich evtl. vorhandener Verzinkung). Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN ISO 2409 ist durchzuführen. Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt. Das Auftragsverfahren (Rollen, Streichen, Spritzen) ist gemäß Zulassung und örtlicher Gegebenheit zu wählen. Das Messen der Stahltemperatur (> 5 °C) und der relativen Luftfeuchtigkeit (< 80 %) gilt als Nebenleistung. Auf eine Schlussbeschichtung kann verzichtet werden, wenn es in der Zulassung vermerkt ist. Bes chichtete Bauteile dürfen keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen. Vom Auftragnehmer ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion ein (ggf. mehrfach) Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist: - Zulassungsnummer und Aussteller - Ausführungsdatum - Name und Anschrift der Firma des Auftragnehmers - Anzahl der Schichten - Gesamtdicke der Trockenschicht - Art der Schlussbeschichtung - Datum der nächsten Prüfung
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