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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
08 Innenputz
08
Innenputz
ZTV Innenputzarbeiten FEHLT!!!
ZTV Innenputzarbeiten
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden ZTV gelten allgemein sowie übergreifend für sämtliche zu erbringende Leistungen.
Sämtliche Hinweise zur Ausführung sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen. Bei der Kalkulation der Preise sind diese und weitere Detailentwicklungen durch die noch zu erstellende Ausführungsplanung des AG, zu berücksichtigen. Zusätzlich sind nachfolgend beschriebene Leistungen Sache des AN und für die Preisbildung maßgebend.
2. Stoffe / Bauteile
Bauteile aus Metall sind nur in korrosionsgeschützter Ausführung zulässig.
Die zu den in den Positionen beschriebenen Erzeugnissen und Materialien zugehörigen Herstellervorschriften und Verlegeanleitungen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Alle beschriebenen Leistungen sind einschließlich Lieferung und Montage zu kalkulieren.
3. Ausführung
Sämtliche Gerüste auch über 2 m Arbeitshöhe sind mit Ausbildung von Plateauflächen ausführen.
Absätze und Versprünge zwischen benachbarten Bauteilen sind flächenbündig anzuspachteln.
Unabhängig von der Art des Putzes (Putz, Dünnlagenputz etc.) sind sämtliche Oberflächen mit malerfertiger Oberfläche, geeignet für Tapezier- und Anstrichsarbeiten ohne weitere besondere Maßnahmen, auszuführen.
Sichtbare Ansätze, die sich aus Arbeitsunterbrechungen oder den Gerüstlagen ergeben, sind nicht zugelassen. Die einzelnen Arbeitsabschnitte sind somit im Vorfeld sinnvoll zu planen.
Bauwerks- und Bauteilfugen müssen übernommen werden.
Materialwechsel innerhalb der Fläche müssen übernommen werden. Sie sind mit Abschlussprofilen in der Oberfläche auszubilden und dauerelastisch, überstreichbar zu versiegeln (Fugenbreite ca. 10 mm) bzw. mit geeigneten Materialien (z.B. verstärktem Armierungsgewebe) rissüberbrückend zu überspannen.
Zusätzlich sind folgende Leistungen Sache des Auftragnehmers und für die Preisbildung maßgebend, und grundsätzlich zu beachten / zu berücksichtigen:
Alle durch die Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen und Anforderungen, insbesondere an den Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz, sowie lüftungstechnische Anforderungen.
Alle Putzgründe sind mit Haftbrücken vorzubehandeln.
Alle erforderlich werdenden Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten sind Bestandteil der Leistung.
Überspannen der Übergänge unterschiedlicher Stoffe und Bauteile mit geeigneten Putzträgern zur Vermeidung von Rissen.
Alle Außenecken der Putze sind mit Eckschutzschienen zu versehen. Diese müssen farblich auf die Endbeschichtung abgestimmt sein.
Eckschutzschienen sowie Putzanschluss und –abschlussprofile sind aus verzinktem Stahlblech herzustellen.
Anschlüsse des Putzes an andere Bauteile sind grundsätzlich mit Abschlussprofilen auszubilden, die Anschlussfugen sind mittels dauerelastischer Versiegelung, Farbton nach Wahl des AG, auszuführen.
An- und Beiputzen an sämtlichen Halterungen, technischen Einrichtungen etc., die im Zuge der Ausführung der Leistung erbracht werden.
Eventuell notwendige Aufdoppelungen mittels geeigneter Putzträgerplatten.
Einbau von Einputzschienen als Putzlehre.
Alle Arten und Ausbildungen des Korrosionsschutzes nach DIN 18364.
Sämtliche erforderlichen Einbauteile (z. B. Revisionsklappen) sind grundsätzlich in gleicher Oberflächenqualität wie die Hauptansichtsflächen herzustellen.
Gipsputze und Zementputze mit späterem Anstrich sind als geglättete Putze der Qualitätsstufe Q3 bei geglätteter Oberfläche gem. dem Merkblatt für Putzoberflächen im Innenbereich vom Bundesverband der Gipsindustrie herzustellen. In den Untergeschossen mit Ausnahme der Treppenhäuser sowie in untergeordneten Räumen (Lager, Server, Technik) ist die Qualitätsstufe Q2 bei geglätteter Oberfläche gem. dem Merkblatt für Putzoberflächen im Innenbereich vom Bundesverband der Gipsindustrie herzustellen.
Zementputze mit späterem Wandfliesenbelag sind als abgezogene Putze der Qualitätsstufe Q2 bei abgezogener Oberfläche gem. dem Merkblatt für Putzoberflächen im Innenbereich vom Bundesverband der Gipsindustrie herzustellen.
Besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen, Beschädigungen oder Verfärbungen angrenzender Bauteile (Abkleben von Fenstern, Türen, Installationen, etc.). Die Befestigung der Schutzmaßnahmen ist so auszuführen, dass keine Beschädigungen oder Spuren an den Fremdgewerken verbleiben. Inkl. rückstandslosem Entfernen der Schutzmaßnahmen.
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Putzen unter +5°C Lufttemperatur
Herstellen von Anschlüssen an geneigte Bauteile.
Anlegen von Anschluss-, Trenn-, Dehn- und Bauwerksfugen.
Nachträgliches Herstellen und Schließen von Löchern im Mauerwerk und Beton für Auflager und Verankerungen.
ZTV Innenputzarbeiten FEHLT!!!
08.00 Bauabschnitt 1
08.00
Bauabschnitt 1
08.03 Bauabschnitt 2
08.03
Bauabschnitt 2