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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung
Der Bauherr plant auf dem Flurstück der Gemarkung
Fahrendorf , Flur 3, Flurstück 329, Mercatorstraße 8
den Neubau einer zweispurigen Automatentankstelle.
Vorgesehen sind:
Neubau einer zweispurigen Automatentankstelle für PKW
und LKW mit Kleinüberdachung und zwei
oberirdisch gelagerten Tanks.
Das Baufeld ist über bereits vorhandene gepflasterte
Verkehrsflächen von beiden Seiten erreichbar.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
Bauleistungen am Bauvorhaben in der
Mercator Straße,8 in 21502 Geesthacht.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der
Statik, der
Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf.
vorhandenen Gutachten.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge:
Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung
VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung
DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW
Die Baugenehmigung und deren Auflagen
Die geprüfte Statik
Das Bodengutachten
Das Brandschutzgutachten
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen
Vorbemerkungen
Die Ausführungspläne
Die Ausschreibungsunterlagen
Der Bauzeitenplan
Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten
jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen.
Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen
Stand der Technik zu erfolgen.
Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich
Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden
Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu
beachten.
Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen
der Textform.
Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach
diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und
Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen
Verpflichtungen und alle für die Preisbildung
beeinflussenden
Umstände bekannt.
Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch
Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen
gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen
Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der
von ihm zu erbringenden Leistung verschafft.
Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm
Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen
sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu
seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt
sind.
Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten
Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein
Mangel dar,
wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen
Leistung führt.
Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind
rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber
abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten.
Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten
aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen
Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
§ 3 Vergütung
Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der
Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus.
Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten
auch für sämtliche Nachträge.
Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den
Einheitspreisen abgegolten, sofern im
Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen
ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche
Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und
Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten.
Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der
vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag
vorgesehenen Mengenansatz.
Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen.
Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln,
soweit die ausgeführten Leistungen diesen
Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die
Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß
abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung
angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht
verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in
Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der
einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus,
berechtigt den AN zu keiner Änderung der
Einheitspreise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten
Baufortschritt von 20 % des
Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen.
Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach
Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung
verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung
orientiert sich an dem jeweils vollendeten
Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des
Auftraggebers.
Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der
Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen.
Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der
Auftragssumme möglich.
Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten
Abschlagzahlung für die damit berechneten
Leistungen das Eigentum übertragen.
Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche
Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig.
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21
Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach
Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens
innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der
Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt
abgezogen. Alternativ ist eine
Gewährleistungsbürgschaft möglich.
Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die
vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig.
§ 5 Sonderwünsche
Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers
berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung
der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt
wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer
nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die
Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor
Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung
erforderlich.
§ 6 Ausführungstermine
Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan
zu beginnen und abzuschließen. Hat der
Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu
können, so hat er dies unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine
für den Beginn der Bauausführung, für den
Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und
für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer
Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt
für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung
für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die
betroffene Teilleistung netto
für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme.
Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5
% der Auftragssumme netto begrenzt.
Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe,
sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht
oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige
Bestimmungen des Bauvertrages verstößt.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den
Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen
weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die
verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht
durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der
Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen
Fortschreibung von Vertragsterminen bei
Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen
entsprechend für neue Termine.
Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn-
oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend
verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine
oder den Fertigstellungstermin angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der
Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu
machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist
es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von
der Schlussrechnung in Abzug bringt.
§ 8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner
Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B.
Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die
Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel
festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt.
Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch
Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für
Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre.
Für die Dauer der Gewährleistung wird ein
Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto
Schlussrechnungssumme
vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung
des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung
abgelöst werden.
§ 10 Personal
Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich
Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften
unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen.
Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der
Bauzeit
einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle
zu belassen.
§ 11 Sub- und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und
Nachunternehmer beschäftigen, die ihren
Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den
Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die
Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der
Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus
früheren
Tätigkeiten bekannt sind.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem
Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber
eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und
Adresse aller Sub- und Nachunternehmer.
Ich/Wir beabsichtige/n:
(____) keine
(____) die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu
übertragen.
Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub-
und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und
durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem
Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der
Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die
ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer
zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die
Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners
ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs erfolgt
nach Wahl des Auftraggebers.
§ 12 Versicherung
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch
den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem
Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme
Netto inklusive eventueller Nachträge von der
Schlussrechnung ab.
§ 13 Betriebsmittel und Pauschalen
Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser
wird pauschal abgerechnet. Auch die
Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung werden
pauschal abgerechnet.
§ 14 Werbung / Werbeträger
Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn
beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld
der
Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu
installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im
Vorfeld
anzuzeigen.
Die mit der Werbemaßnahme verbundene
Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter /
Unterhalter der
Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem
Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht
indes
nicht.
§ 15 Entwicklungen während der Bauzeit
Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und
Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand
oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit
technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung
auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig
ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine
Partei
geschaffen wurden gehen die Ergebnisse sowie
sämtliche damit verbundene Bestandteile und
Fortschritte
in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der
Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der
Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre
Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt
an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer
eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem
spätestens bei Beauftragung entsprechend zu
verpflichten.
§ 16 Geheimhaltungsvereinbarung
Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in
Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder
aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind
vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird
sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein
Zugriff Dritter oder eine anderweitige
Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern.
Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe
in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für
den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges
Einverständnis des Auftraggebers öffentliche
Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über
die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den
Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert.
§ 17 Datenschutz
Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der
Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen
Daten
im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu.
§ 18 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen
gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren.
Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und
lesbar sein.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide
Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme)
bzw. das
Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Gewerkspezifische Vorbemerkungen
1. Einrichten und Räumen der Baustelle sowie
Vorhalten der Baustellen-
einrichtung einschl. der erforderlichen Geräte wird
nicht gesondert vergütet.
2. Für die Baustellensicherung ist der Bauleiter des
Auftragnehmers (AN)
verantwortlich.
3. Kabel- und Leitungspläne hat sich der AN selbst zu
beschaffen.
Werden bei den Bauarbeiten Leitungen beschädigt, hat
der AN die
Reparatur unverzüglich selbst zu veranlassen
und die Reparaturkosten zu
tragen. Schäden sind dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
4. Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß.
Alle Massen (Festmassen), Mengen und
Stundenlohnarbeiten gelten zum
Nachweis. Die Stundenlohnnachweise sind binnen 48
Std. vorzulegen. Die
Aufmaße sind gemeinsam mit dem Bauleiter des
Planungsbüros
aufzustellen. Die Materialabfuhr ist dem Bauleiter
rechtzeitig bekannt-
zugeben. Lieferscheine und Wiegekarten, die für die
spätere Abrechnung als
Mengennachweis erforderlich sind, müssen, soweit
sich keine vom
Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person auf der
Baustelle befindet,
spätestens 24 Std. nach der Materialanlieferung dem
Bauleiter zur
Anerkennung vorgelegt werden.Bei der Abrechnung nach
LKW-Aufmaß darf
höchstens bis Schottenoberkante geladen werden. Das
Lieferdatum, die
Größe der Ladefläche, die Schottenhöhe, das
polizeiliche Kenzeichen des
Fahrzeuges und der Name des Fahrers sind auf dem
Lieferschein
anzugeben.
5. Bestandteil aller Leistungen sind, auch wenn
diese im Text nicht einzeln
aufgeführt werden:
a) die vollständige Lieferung der erforderlichen
Baustoffe frei
Verwendungsstelle, sowie deren fach- und
normgerechte Verarbeitung.
b) die Beseitigung aller Verunreinigungen und
Schäden, die im Zuge der
Baumaßnahme entstanden sind.
c) die Leistungen aller Nebenleistungen.
d) alle Maßnahmen, die zum Schutz aller vorhandenen
Einrichtungen,wie
Grenzsteine, Wasserschieber, Schächte und dergl.
erforderlich sind, einschl.
Sichern vorhandener Leitungen und Kabel.
e) die Anfertigung und Lieferung der
Verdichtungsnachweise.
6. Die Baufelder sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit
dem Bauleiter
abzustecken. Hierfür stellt der AG eine Fachkraft ab.
Hilfspersonal,
Vermessungsgeräte und Hilfsmittel sind vom AN
unentgeltlich und in
genügendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Die Leistung wird nicht gesondert vergütet.
7. Alle Arbeiten sind gem. der Ausführungsplanung
durchzuführen.
Ausführungsmaße sind vor Arbeitsbeginn zu überprüfen.
Unstimmigkeiten
sind dem AG sofort schriftlich mitzuteilen.
8. Arbeitsunterbrechungen und Ausführungen in
Teilleistungenberechtigen nicht
zu Mehrforderungen.
9. Die Hinweise und Vorschriften von
Materiallieferanten sind zu
berücksichtigen.
10. Bauschutt aus dem eingenen Gewerk ist täglich
abzuräumen. Die
Schuttabfuhr ist Sache des AN.
11. Bei maschineller Verlegung der Betonpflastersteine
sind halbe Steine zu
entfernen, und durch ganze Steine zu ersetzen.
12. Das Anarbeiten der Pflasterflächen an
schrägwinklige, gekrümmte Flächen,
wie Borde/Asphaltdecke/Gebäude etc., ist in den
Einheitspreisen mit
einzurechnen. Fugenschnitt wird für Pflaster nicht
zusätzlich vergütet.
13. Spätestens bis zur Bauabnahme ist eine
Dokumentationsmappe in 2-facher
Ausfertigung zu übergeben, die mindestens
nachfolgende Unterlagen und
Nachweise enthalten muss:
- Qualitäts- und Gütenachweise der eingesetzten
Materialien
- Nachweis der Auftriebsicherheit für Rohre
- Nachweis über die Einhaltung der geforderten
Verdichtungswerte für
die Fremd- und Eigenüberwachung
- Bautagebuch bzw. alle Tagesarbeitsberichte
- Zeichnungen mit der baubegleitenden lagermäßigen
Einmessung
von Leitungsquerungen auf markante Punke und
höhenmäßig auf HN
- Eignungsnachweise der eingebauten Materialien,
Erdstoffe, etc.,
einschl. Sieblinen
- Protokolle und Fotos der Beweissicherung
- Am offenen Rohrgraben hergestellte Bestandspläne
mit Höhenangaben
auf HN bezogen und die lagemäßige Einmessung auf
Häuserecken bzw.
Höhenfestpunkte auf Gauß-Krüger-Koordinaten.
14. Der AN erstellt in Zusammenarbeit mit dem
Bauleiter des Architekten ein
Nivellement des vorhandenen Geländes und ein
Nivellement nach
Bodenabtrag. Die ermittelten Höhen gelten als
Grundlage für die
Abrechnung. Bodenabtrag von mehr als 5 cm unter
geplante Höhe und der
demzufolge anfallende erhöhte Bodeneinbau gehen zu
Lasten des AN.
Gewerkspezifische Vorbemerkungen
01 Fundamente Tankstelle
01
Fundamente Tankstelle
0001 Technische Vorbemerkungen Beton- und Stahlbetonarbeiten
[0001]
Technische Vorbemerkungen Beton- und Stahlbetonarbeiten
E
01.__.0010 Einzelfundamente Tank 50.000L C25/30 Einzelfundamente aus Stahlfaserbeton in Erdschalung und
oberer konstruktiver Bewehrung mit BSt 500 Q257A
einbauen
und verdichten,einschl. Nachbehandlung zum Schutz gegen
Witterungseinflüsse, Betonoberfläche waagerecht
abziehen.
Obere 10 cm in Sichtbeton mit Schalbrett abgestellt.
Abmessungen der Einzelfundamente
L x B x H = 3,5 x 1,50 x 1,1 m
Betongüte: C 25/30
Expositionsklassen: XC4; XA1; WF
Stahlfasergehalt: 25 kg/m³
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag oder
Frosteinwirkung
ist ein geeigneter Schutz, z.B. PE-Folie als Abdeckung
für die
betonierten Flächen vorzusehen.
01.__.0010
Einzelfundamente Tank 50.000L C25/30
2,00
Stk
02 WHG Fachbetriebsarbeiten
02
WHG Fachbetriebsarbeiten
Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen,
benötigt
das jeweilige Unternehmen ein gültiges WHG Zertifikat
nach §
62 mit einem gültigen Bericht zur Überwachung von einer
anerkanten Prüfstelle wie dem TÜV oder der TOS.
Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen,
02.__.0010 Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
Trennlage als Unterlagsbahnen für Betondecke Fahrbahn
verlegen, Material PE- Folie, Mindestdicke der
Folie 0,3 mm, Verlegung 2-lagig,
Stöße sind unverschweißt zu überlappen.
Die Überlappungen müssen mind. 30 cm betragen.
Abgerechnet wird die überdeckte Fläche ohne
Berücksichtigung
der zweilagigen Verlegung sowie deren Überlappung.
Material: PE-Folie
Folienstärke: mind. 0,3 mm
Bereich: WHG-Fläche
02.__.0010
Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
211,65
m²
02.__.0020 Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
WHG-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit
Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1
Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791:
2017-02,
WHG, AwSV, BUmwS, TRwS 781 einschließlich ÜK II
Überwachung.
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch erforderliche Bewehrung gemäß Regelstatik.
Baustahlmatte:
- untere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
- obere Lage: Q 524 A
sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise
oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen.
Betondeckung:
- unten: 3,50 cm
- oben: 5,50 cm
- Oberfläche gerieben bzw. mit Flüssigglätter
abgescheibt.
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen.
Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger
Arbeit inkl.
aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten
enstsprechend
abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der
DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die
Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der
DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der
unteren
Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein
geeigneter
Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die
Betonierte Fläche
vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0020
Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
134,50
m²
02.__.0030 Ortbeton der Randinsel Ortbeton der Randinsel-Fläche
Randinsel-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit
Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1
Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791:
2017-02,
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe
abweichend von Regelstatik
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen.
Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger
Arbeit inkl.
aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten
enstsprechend
abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der
DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die
Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der
DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der
unteren
Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein
geeigneter
Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die
Betonierte Fläche
vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0030
Ortbeton der Randinsel
36,15
m²
02.__.0040 Ortbeton der Tankinseln Ortbeton der Tankinseln
Tankinseln Fläche aus FD-Stahlbeton mit
Lieferscheinnachweis
nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN
13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02,
- Betongüte: C 30/37 (LP)
- Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1
- Wasserzementwert: w/z 0,50
- Plattendicke: 25,00 cm
Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe
abweichend von Regelstatik
Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen.
Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger
Arbeit inkl.
aller benötigten Materialien.
Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten
enstsprechend
abzusperren.
Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der
DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die
Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der
DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der
unteren
Wasserbehörde.
Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein
geeigneter
Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die
Betonierte Fläche
vorzusehen ohne die fertiggestellte
Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0040
Ortbeton der Tankinseln
19,50
m²
02.__.0050 Zulage für umlaufende Steckbügel Zulage für umlaufende Steckbügel
Steckbügel umlaufend fachgerecht anordnen
gemäß Typenstatik.
Durchmesser: Ø 10 mm
Abstand: 15 cm
02.__.0050
Zulage für umlaufende Steckbügel
50,00
m
02.__.0060 Zulage Kerbrissbewehrung Zulage als Kerbrissbewehrung in oberer Bewehrungslage,
Durchmesser 12 mm Stabstahl
sinngemäß Skizze, Länge: ca. 1,25 m
Im Bereich der Rundungen Mittelinsel und
Punktentwässerungen auf obere Lage
02.__.0060
Zulage Kerbrissbewehrung
10,00
m
02.__.0070 Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton Fugenschnitt Ortbeton WHG-Fläche
Fugenschnitte als Entlastungsschnitte in vorgenannter
Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den
Absenkbalken und zwischen den Kortmannborden
fachgerercht mit geeignetem Gerät gemäß
Herstellervorgaben herstellen,
Schnitttiefe einschließlich Oberbewehrung ca. 5,00 cm,
sowie
Fugen Aufweiten und Anfasen.
02.__.0070
Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton
50,00
m
02.__.0080 Verfugen der Fugenschnitte Verfugen der Fugenschnitte
Fugenschnitte der Ortbeton WHG-Fläche sowie
Anschlussfugen
zu den Absenkbalken und zwischen
den Kortmannsborde mit Polysulfid grau gemäß WHG
Zulassung einschließlich aller erforderlichen
Nebenarbeiten
verfugen.
Der WHG- Fachbetriebsnachweis ist vorzulegen.
Ein Klimaprotokoll ist anzufertigen.
02.__.0080
Verfugen der Fugenschnitte
101,00
m
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Facharbeiterstunde Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters
zum Nachweis, auf besondere Anweisung der Bauleitung.
03.__.0010
Facharbeiterstunde
1,00
h
03.__.0020 Helferstunde Stundenlohnarbeiten eines Helfers
zum Nachweis, auf besondere Anweisung der Bauleitung.
03.__.0020
Helferstunde
1,00
h
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