Schlosser und Leichtmetallarbeiten
Neubau Aldi Tegernheim- Mietobjekt
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Leichtmetall / Schlosserarbeiten
1
Leichtmetall / Schlosserarbeiten
Allgemeine Bestimmungen 1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen Gewerke liegen zugrunde: a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen Berechnungen, Bauorganisationspläne usw., b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für die Ausführung von Bauleistungen, c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe, d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des Bauherrn für die einzelnen Gewerke, e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C - letzte Fassung und Ausgabe, f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf keinen Fall Bestandteil des Vertrages. 2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen. Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage. Termine: a) frühester Arbeitsbeginn: nach Auftragserteilung ..................................... b) Arbeitsdauer: ..................................... c) Beendigung der Arbeiten: ..................................... Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3 - die Entziehung des Auftrages und Vollendung der Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des Auftragnehmers vor. 3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht anerkannt werden können. Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten. Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach telefonischer Anmeldung einzusehen bei: omlor - weigert architekten und generalplaner gmbh Prüfeninger Schloßstraße 4a 93051 Regensburg Tel. 0941/39642-0 Fax: 0941/39642-39 Rücksprachen wie vor. 4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen. 5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis auszufüllen. 6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt mindestens 12 Wochen. Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise. Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des Auftragnehmers. Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der steuerlichen und sozialen Angaben werden nach Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt. 7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände bestehen. Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, beizubringen. 8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch vorbehalten. 9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung die Auftragshöhe. 10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt. Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen, falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und -angebote aufzuführen. 12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen, soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der Mindestbietende bleibt. 13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen. 14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher hervorgehen muss: a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit. Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über Temperatur und Wettervermerke enthält: Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B. Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz). Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden. Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder der Bauleitung vorliegt. 15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug. Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich erteilt werden. 16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung - zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen. 17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form erstattet werden, dass die Gesamtkosten der Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn nach Abnahme des Baues ermittelt und nach Maßgabe der Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf diese umgelegt werden (Nach VOB). 18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. 19. Die Garantiepflicht beträgt abweichend von der VOB 5 Jahre gerechnet vom Tage der Abnahme der Unternehmerleistung. 20. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der VOB Teil B, § 15, auszuführen. Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht deren Abnahme. Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung, spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein. Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind in den Regiezetteln zu erfassen. Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere, Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt. Lohnerhöhungen bei außervertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt. 21. Teilzahlungen werden aufgrund von Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige Massenermittlungen bis zu 80 %. Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt von 10%. Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang. Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden. Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16. 22. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5 °/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen. 23. Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die Bürgschaftssumme von 5% der Auftragssumme einbehalten. Dieser Einbehalt kann auch durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 24. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen, durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen, diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher nicht einwandfrei feststellbar ist, allen Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in Abzug gebracht. 25. Baustrom/ Bauwasseranschlüsse werden durch den Bauunternehmer erstellt und unterhalten. Das Weiterführen sowie die Unterverteilung des Baustroms/ Bauwassers ist Sache des Auftragnehmers. Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw. Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise einzukalkulieren: 1. Die Anfertigung und Angabe von Aufmaßen, bei jeder Zwischenrechnung sowie bei der Schlussrechnung, im letzteren Falle mit Bestandsunterzeichnung, soweit es sich nicht um einen Pauschalauftrag handelt. 2. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport sämtlicher erforderlichen Geräte etc. während der gesamten Bauzeit. 3. Das Erstellen, Unterhalten und der Abbau der An- und Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw. Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten. Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und hergerichteten Arbeitsplätze von allen Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien. Sollten Absperrungen und Beschilderungen bauseitig erstellt werden, so werden die Kosten hierfür auf die einzelnen Unternehmen nach Ermessen der Bauleitung umgelegt. Etwaige, während der Bauzeit von dem Auftragnehmer verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine dann näher zu bestimmende Tiefbaufirma beseitigen zu lassen (siehe auch § 18). Die Gebühren für die Benutzung von Straßenland sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu entrichten. 4. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport sämtlicher für die Arbeit erforderlichen Rüstungen einschl. Schutzgerüste während der gesamten Bauzeit und die Mitbenutzung der Rüstung durch andere Handwerker sowie der evtl. erforderliche Umbau für deren Belange, unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. 5. Die Unterkünfte für die Arbeitskräfte und erforderlichen Materiallager. Die Benutzung von Keller- und Büroflächen als Unterkunft und Materiallager ist unstatthaft. In Ausnahmefällen ist eine Genehmigung für die Materiallagerung von der Bauleitung einzuholen. 6. Für Strom- und Wasseranschluss ist selbst Sorge zu tragen. Die von der Bauhauptfirma erstellten Anschlüsse können jedoch mitbenutzt werden. 7. Transportmaschinen wie Aufzüge, Kräne und dergl. soweit erforderlich, sind während der Vorhaltung auf der Baustelle ohne Mehrkosten für den Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Werden Transportmaschinen des Bauhauptgewerbes benutzt, ist die Bauhauptfirma berechtigt, dafür Kosten zu erheben. 8. Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das gleiche gilt für die Güteprüfungen, die von der örtlichen Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt werden. 9. Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den Polier bzw. Montageleiter zu erfolgen. Eine Lagerung dieser Gegenstände hat an einem geeigneten Ort zu erfolgen. Für die einwandfreie und sichere Lagerung haftet der Bieter, desgleichen ist der Transport zur Verwendungsstelle mit einzukalkulieren. 10. Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam mit der Bauleitung die einzelnen Versorgungsbetriebe anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen. Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus entstehende Umsetzungen der Baustoffe bzw. Bauhütten Sache des Bieters. 11. Der Auftraggeber behält sich vor, auf einem gemeinsamen Firmenschild die Namen der jeweiligen Auftragnehmer in geeigneter Form bekanntzugeben. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 12. Während der gesamten Bauzeit sind von den einzelnen Nebengewerken gründliche Baureinigung, insbesondere nach Beendigung ihrer Arbeiten, durchzuführen. Der anfallende Bauschutt ist zu verladen und zur Schutthalde zu transportieren. Die Bauleitung ist berechtigt, jederzeit für die Bauherrnschaft kostenlos zwischenzeitlich Reinigungen des Baues zu fordern. Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt. Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an. Durch die Unterschrift erkennt der Bieter den Wortlaut des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion an und akzeptiert diesen als Vertragsgrundlage. ................................................,den .............................. ....................................................... ......... (Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe
1.1 Los 1 - ALDI
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