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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
11 Fassadenarbeiten
11
Fassadenarbeiten
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen
Gewerke liegen zugrunde:
a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen
Berechnungen, Bauorganisationspläne usw.,
b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für
die Ausführung von Bauleistungen,
c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN
1961 - letzte Fassung und Ausgabe,
d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des
Bauherrn für die einzelnen Gewerke,
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die
Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C -
letzte Fassung und Ausgabe,
f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder
Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf
keinen Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist
der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle
vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und
Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach
Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist
zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage.
Alle
vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und
Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach
Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Termine:
a) frühester Arbeitsbeginn:
nach Auftragserteilung
.....................................
b) Arbeitsdauer:
.....................................
c) Beendigung der Arbeiten:
.....................................
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der
Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte
Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3
- die Entziehung des Auftrages und Vollendung der
Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des
Auftragnehmers vor.
3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den
Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in
Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu
leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und
Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und
demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht
anerkannt werden können.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des
Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und
über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach
telefonischer Anmeldung einzusehen bei:
omlor - weigert
architekten und generalplaner gmbh
Prüfeninger Schloßstraße 4a
93051 Regensburg
Tel. 0941/39642-0
Fax: 0941/39642-39
Rücksprachen wie vor.
4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in
mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten
Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen
kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen.
5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der
Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis
auszufüllen.
6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt
mindestens 12 Wochen.
Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise.
Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des
Auftragnehmers.
Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der
steuerlichen und sozialen Angaben werden nach
Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände
bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom
zuständigen Finanzamt, beizubringen.
8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die
Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung
aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die
bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch
vorbehalten.
9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung
ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung
die Auftragshöhe.
10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem
Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen
im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei
etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt.
Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen,
falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in
einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und
-angebote aufzuführen.
12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus
dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen,
soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der
Mindestbietende bleibt.
13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von
der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der
Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten
Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn
der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt
werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen.
14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung
täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher
hervorgehen muss:
a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt
b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit.
Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein
Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen
Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und
Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über
Temperatur und Wettervermerke enthält:
Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten
der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit
den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B.
Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz).
Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung
in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden.
Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch
wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder
der Bauleitung vorliegt.
15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend
gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise
Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer
oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den
Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug.
Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich
erteilt werden.
16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss
einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung -
zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen.
17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit
einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung
von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form
erstattet werden, dass die Gesamtkosten der
Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn
nach Abnahme des Baues ermittelt und nach Maßgabe der
Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf
diese umgelegt werden (Nach VOB).
18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen
Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor
Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung
ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen zu lassen.
19. Die Garantiepflicht beträgt abweichend von der VOB
5 Jahre gerechnet vom Tage der Abnahme der
Unternehmerleistung.
20. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der
VOB Teil B, § 15, auszuführen.
Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch
die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht
deren Abnahme.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese
Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung,
spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur
Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können
diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der
Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus
den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der
ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die
Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die
Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen
Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein.
Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere
bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit
dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind
in den Regiezetteln zu erfassen.
Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur
anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung
geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere,
Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt.
Lohnerhöhungen bei außervertraglichen
Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt.
21. Teilzahlungen werden aufgrund von
Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei
Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige
Massenermittlungen bis zu 80 %.
Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt
von 10%.
Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach
Rechnungseingang.
Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen
aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen
Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare
Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die
Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung
und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert
der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden
Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber
können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
22. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz
mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht
eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5
°/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen.
23. Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die
Bürgschaftssumme von 5% der Auftragssumme einbehalten.
Dieser Einbehalt kann auch durch eine Bankbürgschaft
abgelöst werden.
24. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen,
durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer
laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen,
diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder
ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher
nicht einwandfrei feststellbar ist, allen
Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in
Abzug gebracht.
25. Baustrom/ Bauwasseranschlüsse werden durch den
Bauunternehmer erstellt und unterhalten. Das
Weiterführen sowie die Unterverteilung des Baustroms/
Bauwassers ist Sache des Auftragnehmers.
Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie
Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der
Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in
Abzug gebracht.
Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser
sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen und Zusatzbebauungen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der
vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit
den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen.
Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise
(z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder
Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige
Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem
Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des
Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu
legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen
für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A
§ 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste,
Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu
sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der
Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung,
einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG,
gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12.,
täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen
auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert
werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der
genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung
unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht
befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die
Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen -
§ 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der
vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das
übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen
hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den
jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp.
Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne
und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung
in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die
Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die
Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder,
Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen,
Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn
nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen
technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind
so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine
ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat
der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte
Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der
gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person
auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation
mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern
des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung
trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften
vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind
unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle
ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten
durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen
gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden
Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner
Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und
Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von
Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers
nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den
Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu
erfolgen.
Allgemeine Anmerkungen
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe
Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind
folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw.
Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise
einzukalkulieren:
1. Die Anfertigung und Angabe von Aufmaßen, bei jeder
Zwischenrechnung sowie bei der Schlussrechnung, im
letzteren Falle mit Bestandsunterzeichnung, soweit es
sich nicht um einen Pauschalauftrag handelt.
2. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport
sämtlicher erforderlichen Geräte etc. während der
gesamten Bauzeit.
3. Das Erstellen, Unterhalten und der Abbau der An- und
Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck
erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist
weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw.
Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten.
Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und
hergerichteten Arbeitsplätze von allen
Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien.
Sollten Absperrungen und Beschilderungen bauseitig
erstellt werden, so werden die Kosten hierfür auf die
einzelnen Unternehmen nach Ermessen der Bauleitung
umgelegt.
Etwaige, während der Bauzeit von dem Auftragnehmer
verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der
Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den
Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der
Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
dann näher zu bestimmende Tiefbaufirma beseitigen zu
lassen (siehe auch § 18). Die Gebühren für die
Benutzung von Straßenland sind grundsätzlich durch den
Auftragnehmer zu entrichten.
4. Das Vorhalten sowie der An- und Abtransport
sämtlicher für die Arbeit erforderlichen Rüstungen
einschl. Schutzgerüste während der gesamten Bauzeit und
die Mitbenutzung der Rüstung durch andere Handwerker
sowie der evtl. erforderliche Umbau für deren Belange,
unter Beachtung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften.
5. Die Unterkünfte für die Arbeitskräfte und
erforderlichen Materiallager.
Die Benutzung von Keller- und Büroflächen als
Unterkunft und Materiallager ist unstatthaft.
In Ausnahmefällen ist eine Genehmigung für die
Materiallagerung von der Bauleitung einzuholen.
6. Für Strom- und Wasseranschluss ist selbst Sorge zu
tragen. Die von der Bauhauptfirma erstellten Anschlüsse
können jedoch mitbenutzt werden.
7. Transportmaschinen wie Aufzüge, Kräne und dergl.
soweit erforderlich, sind während der Vorhaltung auf
der Baustelle ohne Mehrkosten für den Bauherrn zur
Verfügung zu stellen. Werden Transportmaschinen des
Bauhauptgewerbes benutzt, ist die Bauhauptfirma
berechtigt, dafür Kosten zu erheben.
8. Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus
der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen
und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das
gleiche gilt für die Güteprüfungen, die von der
örtlichen Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt
werden.
9. Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den
Polier bzw. Montageleiter zu erfolgen. Eine Lagerung
dieser Gegenstände hat an einem geeigneten Ort zu
erfolgen. Für die einwandfreie und sichere Lagerung
haftet der Bieter, desgleichen ist der Transport zur
Verwendungsstelle mit einzukalkulieren.
10. Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam
mit der Bauleitung die einzelnen Versorgungsbetriebe
anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen.
Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus
entstehende Umsetzungen der Baustoffe bzw. Bauhütten
Sache des Bieters.
11. Der Auftraggeber behält sich vor, auf einem
gemeinsamen Firmenschild die Namen der jeweiligen
Auftragnehmer in geeigneter Form bekanntzugeben.
Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
12. Während der gesamten Bauzeit sind von den einzelnen
Nebengewerken gründliche Baureinigung, insbesondere
nach Beendigung ihrer Arbeiten, durchzuführen. Der
anfallende Bauschutt ist zu verladen und zur
Schutthalde zu transportieren.
Die Bauleitung ist berechtigt, jederzeit für die
Bauherrnschaft kostenlos zwischenzeitlich Reinigungen
des Baues zu fordern.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und
Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der
Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die
vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen
Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei
Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Vorstehendes im Wortlaut ohne Einschränkung anerkannt.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Baunebengewerbe
Technische Vorbemerkungen
Die nachfolgend aufgeführten Arbeiten gelten für einen
Neubau.
Bei dem hier anstehenden Bauvorhaben handelt es sich um
ein eingeschossiges Gebäude (Erdgeschoss).
Kurzbeschreibung :
Untergrund: Stahlbeton-Fertigteile
Gebäudehöhe im Fassadenbereich über Gelände : ca. 6,00
m
FOK EG = 365,50 m u.N.N.
Windlastzone: I
Geländekategorie: II
Wir empfehlen, vor Angebotsabgabe eine Besichtigung des
Objekts bzw. eine Einsichtnahme in die
Planungsunterlagen des Architekten.
Vertragsbestandteile als Grundlage für die Ausführung
der Arbeiten sind:
1. Das Leistungsverzeichnis einschl. Vorbemerkungen,
2. Die Planungsunterlagen des Architekten,
3. Die allgemeinen Vergabebestimmungen (VOB, Teil A),
4. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB, Teil B),
5. Die allgemeinen technischen Vorschriften für
Bauleistungen (VOB, Teil C),
6. Richtlinien für brennbare Baustoffe im Hochbau
7. Richtlinien für Fassadenbekleidungen mit und ohne
Unterkonstruktion, Ausgabe August 1975,
8. Die örtlichen Baubestimmungen (Landesbauordnung)
9. Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaft,
10. Alle von Materialien und Ausführung berührten
DIN-Vorschriften,
11. Fachregeln für Fassadenbekleidungen,
12. Montage-/Verlegeanleitung der Hersteller von
Unterkonstruktionen und Zubehörmaterial.
Der Ausschreibung liegen alle von Materialien und
Ausführungen berührten DIN-Vorschriften in der jetzt
gültigen Fassung zugrunde, insbesondere:
DIN 1055-4 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 4:
Windlasten
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an
Arbeitsplätze und Verkehrswege
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art
DIN 18338 Dachabdichtungs- und
Dachabdeckungsarbeiten,
Teil 3.9 Außenwand-Bekleidungen und Abschnitt 5
(Abrechnung)
DIN 18339 Klempnerarbeiten
DIN 18351 Fassadenarbeiten - Vorgehängte
hinterlüftete Fassade
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18516 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet
DIN EN 438 Dekorative
Hochdruck-Schichtpressstoffplatten
DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten
Bauteilen
DIN EN 12810 Fassadengerüste aus vorgefertigten
Bauteilen
DIN EN 12811-1 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude werkmäßig
hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)
DIN EN 13187 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden
-
Nachweis von Wärmebrücken in Gebäudehüllen
DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauarten zu
ihrem Brandverhalten
Bei Aluminium-Unterkonstruktion:
DIN 4113 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend
ruhender
Belastung
DIN EN 485-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen
Bänder, Bleche
und Platten
DIN EN 755 Strangpreßprofile aus Aluminium
DIN EN ISO 14589 Blindniete - Mechanische Prüfung
DIN EN ISO 15977 Offene Blindniete mit Sollbruchdorn
und Flachkopf AIA/St
Bei Holz-Unterkonstruktion:
DIN 1052 Entwurf, Berechnung und Bemessung von
Holzbauwerken
DIN 4074-1 Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit
- Teil 1:
Nadelschnittholz
DIN 68365 Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
DIN 68800-1 Holzschutz im Hochbau - Allgemeines
Die Angebotspreise beinhalten die fix und fertige
Montage, einschließlich aller erforderlicher
Materialien wie Bekleidungsplatten, Profile,
Verankerungs- und Befestigungsmittel, Dichtungsbänder,
Zubehörprofile, sonstige Kleinteile, Verschnitt und
Lieferung aller zur Herstellung benötigten Materialien.
Besondere Sorgfalt ist bei der Ausbildung aller Fugen,
Platten-An- und -Abschlüsse und Gebäudeecken zu legen.
Ein Nachweis der Standsicherheit der Aussenbekleidung
ist vorzulegen, da alle Angaben in den
Planungsgrundlagen zur Bemessung der Unterkonstruktion
und Verankerung am Wandgrund Richtwerte sind.
Ein Nachweis der fachlichen Qualifikation der
ausführenden Firmen ist gemäß VOB, Teil A, § 8, Nr. 3,
Absatz 2 " Präqualifikation" erforderlich.
In die Einheitspreise sind ebenfalls alle Nebenarbeiten
einzukalkulieren, wie:
- örtliche Objektbesichtigung vor Angebotsabgabe
- Materialbestellung und Lieferung, Verpackungs- und
Aufkleberentfernung der Platten
- Transport zur Verwendungsstelle, Abladen
- diebstahlsicheres Lagern des Materials
- Schützen des Materials gegen Witterungseinflüsse
bis zur Verwendung (gemäß den Herstellervorschriften )
- Gestellung sämtlicher für Verlegen und Zuschneiden
erforderlichen Geräte
- Beseitigen des Bauschuttes
- örtliches Aufmaß
Die Reihenfolge der einzurüstenden Flächen sowie der
Montageablauf ist mit der Bauleitung abzusprechen.
Der Bieter verpflichtet sich, gemeinsam mit der
Bauleitung die Termine und Details vorzuplanen.
Gebäudetrenn- und Dehnfugenausbildungen sind in der
Fassade aufzunehmen.
Mehr- oder Minderleistungen gemäß VOB, Teil B, § 2
"Vergütung".
Die aufgeführten Massen sind vom Unternehmer
verbindlich zu überprüfen.
Aufmaß:
nach VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) - DIN 18351 Fassadenarbeiten -
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
Vorstehendes im Wortlaut ohne Einschränkung anerkannt.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
Technische Vorbemerkungen
11.01 Fassadenarbeiten
11.01
Fassadenarbeiten
11.02 Regie und Sonstiges
11.02
Regie und Sonstiges
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