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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Abbrucharbeiten
01
Abbrucharbeiten
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen
Gewerke liegen zugrunde:
a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen
Berechnungen, Bauorganisationspläne usw.,
b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für
die Ausführung von Bauleistungen,
c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN
1961 - letzte Fassung und Ausgabe,
d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des
Bauherrn für die einzelnen Gewerke,
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die
Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C -
letzte Fassung und Ausgabe,
f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder
Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf
keinen Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist
der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle
vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und
Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach
Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist
zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage.
Termine:
a) frühester Arbeitsbeginn nach Auftragserteilung:
.......................................................
...................
b) Beendigung der Arbeiten:
.......................................................
..................
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der
Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte
Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3
- die Entziehung des Auftrages und Vollendung der
Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des
Auftragnehmers vor.
3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den
Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in
Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu
leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und
Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und
demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht
anerkannt werden können.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des
Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und
über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach
telefonischer Anmeldung einzusehen bei:
Omlor - Weigert
Architekten und Generalplaner GmbH
Prüfeninger Schloßstraße 4a
93051 Regensburg
Tel. 0941/39642-0 Fax: 0941/39642-39
Rücksprachen wie vor.
4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in
mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der
Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten
Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen
kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen.
5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der
Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis
auszufüllen.
6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt
mindestens 12 Wochen. Die angegebenen Einheitspreise
sind Festpreise. Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache
des Auftragnehmers. Materialpreise und Lohnerhöhungen
sowie Erhöhung der steuerlichen und sozialen Angaben
werden nach Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände
bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom
zuständigen Finanzamt, beizubringen.
8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die
Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung
aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die
bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch
vorbehalten.
9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung
ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung
die Auftragshöhe.
10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem
Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen
im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei
etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt.
Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen,
falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in
einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und
-angebote aufzuführen.
12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus
dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen,
soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der
Mindestbietende bleibt.
13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von
der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der
Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten
Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn
der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt
werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen.
14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung
täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher
hervorgehen muss:
a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt
b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit.
Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein
Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen
Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und
Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über
Temperatur und Wettervermerke enthält.
Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten
der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit
den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B.
Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz).
Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung
in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden.
Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch
wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder
der Bauleitung vorliegt.
15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend
gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise
Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer
oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den
Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug. Ausnahmen
können nach vorherigem Antrag schriftlich erteilt
werden.
16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss
einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung -
zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen.
17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit
einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung
von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form
erstattet werden, dass die Gesamtkosten der
Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn
nach Abnahme des Baus ermittelt und nach Maßgabe der
Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf
diese umgelegt werden (Nach VOB).
18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen
Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor
Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung
ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen zu lassen.
19. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der
VOB Teil B, § 15, auszuführen. Durch die Unterzeichnung
eines Stundenlohnzettels durch die Bauleitung wird nur
die Leistung anerkannt, nicht deren Abnahme.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese
Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung,
spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur
Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können
diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der
Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus
den Regiezetteln müssen das Bauteil, die Art der
ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die
Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die
Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen
Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein.
Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen, sowie andere
bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit
dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind
in den Regiezetteln zu erfassen.
Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur
anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung
geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere,
Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt.
Lohnerhöhungen bei außervertraglichen
Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt.
20. Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen
aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen
Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare
Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die
Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung
und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert
der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden
Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber
können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
21. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz
mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht
eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5
°/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen.
22. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen,
durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer
laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen,
diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder
ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher
nicht einwandfrei feststellbar ist, allen
Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in
Abzug gebracht.
23. Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie
Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der
Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in
Abzug gebracht.
Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser
sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
24. Teilzahlungen werden aufgrund von
Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei
Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige
Massenermittlungen bis zu 80 %.
Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt
von 10%.
Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach
Rechnungseingang.
Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen
aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen
Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare
Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die
Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung
und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert
der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden
Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber
können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen und Zusatzbebauungen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der
vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit
den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen.
Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise
(z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder
Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige
Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem
Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des
Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu
legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen
für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A
§ 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste,
Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu
sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der
Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung,
einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG,
gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12.,
täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen
auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert
werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der
genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung
unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht
befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die
Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen -
§ 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der
vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das
übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen
hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den
jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp.
Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne
und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung
in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die
Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die
Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder,
Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen,
Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn
nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen
technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind
so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine
ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat
der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte
Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der
gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person
auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation
mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern
des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung
trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften
vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind
unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle
ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten
durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen
gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden
Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner
Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und
Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von
Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers
nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den
Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu
erfolgen.
Allgemeine Anmerkungen
Technische Vorbemerkungen:
In den technischen Vorbemerkungen werden folgende
Abkürzungen verwendet:
AG Auftraggeber
AN Autragnehmer
FA Fachtechnische Abbruchbegleitung
LV Leistungsverzeichnis
EP Einheitspreis
1. Kurzbeschreibung
Die Aldi SE & Co. KG, Benzstraße 11
93128 Regenstauf beabsichtigt auf dem Grundstück
(Flst.NR. 271, Gem. Feucht) Gugelhammerweg 1,
90537 Feucht, einen neuen Lebensmittelmarkt zu
errichten.
Der auf dem Grundstück bestehende Aldi-Markt soll
komplett mit den Außenanlagen abgebrochen werden.
Das Material soll aufbereitet und, soweit verwendbar,
als Z0-Recyclingmaterial wieder eingebaut und
verdichtet werden.
Die Bestätigung auf Stromfreiheit ist einzuholen.
Außenanlagen:
- Kompletter Abbruch der Außenanlagen inkl.
Grundleitungen und
Entwässerungsgegenstände, Betonsteinpflaster,
Asphaltflächen und Betonbodenplatten
- Betonbordsteineinfassung (inkl. Gründung bzw.
Rückenstütze)
- Parkplatzbeleuchtung (Mastleuchten inkl. Gründung und
Anfahrschutz
- Sinkkästen (inkl. Ausgleichsringe etc.)
- Aco-Rinne
- Revisionsschächte
- Buschwerk und Bäume: auf dem Grundstück befindet sich
bestehender Bewuchs durch Hecken, Sträucher und Bäume
Grünfläche ca. 650 m²
Eine Besichtigung des Geländes mit seinem Bestand ist
unbedingt erforderlich. Nachforderungen, die sich aus
einer Nichtbeachtung dieses Hinweises ergeben, werden
nicht berücksichtigt.
2. Beschreibung der Abbrucharbeiten
Es ist der Komplett-Abbruch der auf dem Gelände
befindlichen Gebäude und aller technischen Anlagen
vorgesehen. Weiterhin sind die befestigten Freiflächen
abzubrechen. Beim Abbruch ist eine Materialtrennung
einschließlich Separation von evtl. kontaminierten
Bausubstanzen und Gefahrstoffen durchzuführen.
Der Abbruch des Gebäudes und der technischen Anlagen
umfasst alle Fundamente und Schachtvertiefungen,
außerhalb von Gebäuden liegende Treppenabgänge, Rampen,
Vordächer sowie alle Zu- und Ableitungen, nicht mehr
benötigte Sparten, Hausanschlüsse, heiz- und
klimatechnische und sanitäre Einrichtungen,
elektrotechnische Anlagen, Telekommunikationsanlagen
usw.
Sämtliche auf dem Gelände vorgefundenen Materialien
(z.B. Natursteine, Ölbehälter, Sperrmüll) sind komplett
abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
3. Vorangegangene Erkundungen und Untersuchungen
Für das Bauvorhaben wurde von der IFMU Ingenieurbüro
für Materialreports und Umweltanalytik GmbH,
Bgm.-Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfrarshausen
ein Umwelttechnischer Bericht am 19.12.2024 erstellt.
Den Hinweisen und Auflagen des Büros IFMU ist
zwingend Folge zu leisten.
4. Unterlagen
Bestandteil der Ausschreibung sind folgende Unterlagen:
Aldi-Markt (Bestandspläne):
- 01 Lageplan M 1:1000
- 02 Außenanlagen M 1:200
- 03 Grundriss M 1:100
- 04 Ansichten/Schnitt M 1:100
- 05 Grünflächen M 1:200
Weitere Unterlagen können nach vorheriger Anmeldung bei
omlor-weigert
Architekten und Generalplaner GmbH
eingesehen werden.
5. Hinweise
Der Abbruch der Gebäude muss so vorsichtig und ohne
erhebliche Erschütterung durchgeführt werden, dass
keine Schäden entstehen, die zu Regressansprüchen
gegenüber dem Bauherrn führen.
Das Feststellen und Beseitigen von Hindernissen usw.
wird in Ergänzung zur DIN 18300 nicht gesondert
vergütet.
Alle vorgefundenen Materialien sind vom Unternehmer,
gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
fachgerecht mit den erforderlichen Nachweisen zu
entsorgen.
Die Vorgaben gem. Umwelttechnischem Bericht sind
zwingend
einzuhalten.
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299
(ATV)
sowie DIN 18459 gültigen Regeln zu beachten.
Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt
gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitstättenrichtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und
Gesetze
sowie die anerkannten Regeln der Technik
und Auflagen der Feuerwehr.
Sofern in den Leistungspositionen nicht gesondert
beschrieben,
gelten alle Abbruch-, Rückbau- und Demontagevorgänge
unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln
der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und
behördlichen
Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den
DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
Das bei den Abbrucharbeiten anfallende Material ist vom
Auftragnehmer entsprechend den Entsorgungskriterien zu
trennen
und getrennt zu lagern.
Der Auftraggeber wird die abzubrechenden Bauteile
getrennt
nach den verwendeten Baustoffen im Leistungsverzeichnis
beschreiben;
ansonsten kann der Auftragnehmer von Baustoffen
ausgehen,
die bauteiltypisch sind und für ihn gemäß den Abbruch-
und
Entsorgungskriterien den geringsten Aufwand
verursachen.
6. Sondervorschläge
Sondervorschläge sind erwünscht; sie können auch für
einzelne Abschnitte des nachstehenden LVs eingereicht
werden.
Für Sondervorschläge gelten jedoch grundsätzlich alle
Vertrags- und Ausschreibungsbedingungen des
Hauptangebots.
Ein Sondervorschlag kann nur gewertet werden, wenn er
zusätzlich zum Hauptangebot eingereicht wird.
Als Unterlage zur Wertung der Sondervorschläge sind
einzureichen:
- eine ausführliche Erläuterung
- ein vollständiges Leistungsverzeichnis, das alle
erforderlichen Leistungen zur fertigen Herstellung
enthält. Das LV für einen Sondervorschlag ist unter
Beibehaltung der Gliederung des Hauptangebotes
aufzustellen, die Kostenänderungen sind nach Titel
gegenüberzustellen.
- die Ermittlung der Massen für einen Sondervorschlag
und der Massen, die entfallen
- eine Erklärung des Bieters, dass er für die Massen
seines Sondervorschlages garantiert
- eine Erklärung des Bieters, dass er mit seinem
Sondervorschlag alle geforderten Bedingungen und
Beschränkungen einhält.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle.
Gerichtsstand ist Sitz des Auftraggebers.
8. Ausführungszeit
Mit den Abbrucharbeiten soll im ersten Quartal 2026
begonnen
werden. Abschluss der Arbeiten bis Ende KW 7. Einen
detaillierten Terminplan über die Rückbauablaufzeiten
hat der AN dem Angebot beizulegen. Dieser Terminplan
ist zwingend einzuhalten,
Technische Vorbemerkungen:
1. Allgemeine Vereinbarungen
1.1 Mit der Abgabe des für den Auftraggeber kostenlosen
Angebotes unterwirft sich der Auftragnehmer diesen
besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und
Lieferungen (BVB).
1.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von
allen Unterlagen und den örtlichen Verhältnissen auf
der Baustelle zu verschaffen.
Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor
Angebotsabgabe beim AG oder den zuständigen Fachplaner
bzw. Fachingenieuren durch Rückfrage zu klären.
1.3 Mit Erteilung des schriftlichen Zuschlags durch den
AG gilt der Werkvertrag als abgeschlossen.
1.4 Erweiterungen oder Änderungen des Angebotes des AN,
die im Zuschlagsschreiben getroffen werden, gelten als
vom AN angenommen, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen
nach Empfang des Zuschlagsschreibens durch
eingeschriebenen Brief widerspricht; dies gilt auch für
Nachträge.
1.5 Der Abschluß eines gesonderten Werkvertrages bleibt
vorbehalten; der Bieter stimmt gegebenenfalls dem
bereits mit Abgabe seines Angebotes zu.
1.6 Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG
ausgeübt.
1.7 Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter
namentlich zu benennen, der im Sinn des früheren Art.
76 BayBO die Verantwortung auf er Baustelle bis zur
Fertigstellung seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw.
sein bevollmächtigter Vertreter hat auf Anforderung des
AGs an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
1.8 Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen
mit Angebotsabgabe unter Angabe der jeweiligen
Federführung für die technischen und kaufmännischen
Bereiche einschließlich der hierfür verbindlich
zuständigen Personen rechtsverbindlich bezeichnet
werden. Die Angebotsabgabe erfolgt mit
rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der ARGE
Beteiligten.
Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und
Bestätigungen sind von den an der ARGE Beteiligten
getrennt beizubringen und dem Angebot beizufügen.
Hierzu gehören der Haftpflichtversicherungsschutz, der
die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der
ARGE-Beteiligten sicherstellen muß sowie Erfüllungs-
und Gewährleistungsbürgschaften. Die ARGE haftet und
gewährleistet im Auftragsfalle gegenüber dem AG
gesamtschuldnerisch.
1.9 Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit
dem Angebot vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Freistellungsbescheinigung
- Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur
Berufsgenossenschaft unter Angabe der Mitgliedsnummer
- Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine
gesetzlichen
Verpflichtungen gegenüber den
Sozialversicherungsträgern
erfüllt und die geforderte
Berufshaftpflichtversicherung besteht
(und ggf. bei Beauftragung in Höhe der geforderten
Mindestdeckungssummen durch die Bestätigung des
Versicherers aufgestockt oder nachgewiesen wird.)
Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung
den Nachweis über eine bestehende
Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der
Bestätigung seines Versicherers vorzulegen; deren
Mindestdeckungssumme beträgt (vom Bieter einzutragen):
Für Personenschäden
..................................
Für Sach- und sonstige Schäden
..................................
Der AG behält sich vor, bei evtl. Unterversicherung vom
AN die Erhöhung der Mindestdeckungssumme zu verlangen.
Liegt der Nachweis über die
Betriebshaftpflichtversicherung nicht vor, so kann der
AG Zahlungen an den AN von der vertragsmäßigen Vorlage
dieser Dokumente abhängig machen.
1.10 Einzelne Leistungen können nach Auftragserteilung
entschädigungslos gestrichen werden. Nur nachweislich
dafür schon entstandene Kosten werden vergütet. § 2
Abs. 3 VOB/B (10 % Fraktile) findet keine Anwendung.
1.11 In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten:
a) alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen
beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die
fix und fertige Arbeit erforderlich sind, (z.B.
Transportversicherung, sonstige Nebenleistungen,
Zwischenlagerung) auch wenn diese nicht gesondert
erwähnt sind.
b) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten
c) soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden
sind, auch Einrichten und Räumen der Baustelle.
Vorhalten der Baustelleneinrichtung für die Dauer der
Arbeiten einschließlich der Geräte, Gerüste und
dergleichen.
1.12 Tritt ein Schadensfall ein, für den der
Bauwesenversicherer leistet, so wird der AN mit der
Selbstbeteiligung je Schadensfall entsprechend den
Versicherungsbedingungen belastet.
1.13 Mit Angebotsabgabe versichert der Bieter, dass er
die geforderten Ausführungstermine einhält.
1.14 Vor Rechtswirksamkeit des Vertrages erfolgte
Leistungen des Auftragnehmers lösen keine
Verbindlichkeit des AGs aus.
1.15 In nachstehenden Punkten 2. und 14. Werden die
Bestimmungen der VOB ergänzt bzw. geändert.
2. Vertragsbedingungen
Vertragsbestandteile sind in der Reihenfolge mit der
Maßgabe, dass bei Widersprüchen einzelner Bestandteile
die Bestimmung der zuerst genannten Vertragsgrundlage
verbindlich ist.
a) Der abschließende Vertrag bzw. das
Zuschlagsschreiben
b) Die Allgemeinen Vorbemerkungen zum
Leistungsverzeichnis mit den Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB) und den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen.
c) Das LV mit dem Leistungsbeschrieb und den Anlagen
zur Ausschreibung
d) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen, VOB, Teil C
e) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B
f) Für die einschlägigen technischen Gewerke die VOL im
Sinne dieser Vertragsbestimmungen
g) Die für die Durchführung des Vorhabens maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen.
h) Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst,
z.B.Normen und Richtlinien der Deutschen Industrie, der
Ausschüsse und Fachverbände
i) Ergänzend gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag §
631 ff.
3. Vergütung
3.1 Die Angebotspreise sind Festpreise bis zum
Abschluss der gesamten Abbruchmaßnahme.
3.2 Bei Vergabe des Auftrages zu einem Pauschal- oder
Festpreis hat der AN vor Vertragsabschluß anhand einer
Geländebesichtigung und der vorhandenen Unterlagen die
Massen und die Konstruktion genau zu prüfen.
Nachträgliche Einwände werden abgelehnt.
3.3 Sind Preise neu zu vereinbaren, so hat der AN auf
Verlagen Einsicht in seine Kalkulation, auch des
Hauptangebotes, zu geben und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Für Nachtragsarbeiten gelten die
Bedingungen aller Vertragsbestandteile des
Hauptauftrages, insbesondere auch bezüglich
Preisvereinbarungen.
3.4 Einheitspreise sind ohne Mehrwertsteuer zu rechnen.
3.5 In den Einheitspreisen sind - soweit nichts anderes
vereinbart - insbesondere enthalten:
- die Leistungen nach dem LV
- alle in der VOB, Teil C aufgeführten Nebenleistungen
- die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der
während der gesamten Abbruchzeit ohne Abstimmung mit
dem AG nicht ausgewechselt wird und zur Entgegennahme
von Erklärungen seitens des AGs befugt ist.
4. Ausführung
4.1 Es ist Sache des AN, sich spätestens vor
Auftragsvergabe von der Richtigkeit der Angaben im LV
zu überzeugen, eventuelle Unklarheiten durch Rückfrage
oder Planeinsicht zu beseitigen und an Ort und Stelle
sich eingehend über die auszuführenden Arbeiten zu
informieren. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der
örtlichen Verhältnisse beruhen, sind ausgeschlossen.
4.2 Der AN hat in eigener Verantwortung die für die
Ausführung der Abbrucharbeiten maßgebenden gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften, insbesondere die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die
Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf
seine Kosten alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen
zum Schutz vor Personenschäden zu treffen. Bei der
Auftragsausführung sind die Gesetze über technische
Arbeitsmittel, die maßgeblichen
Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
Alle Arbeiten in der Nähe von stromführenden Anlagen
wie Freileitungen, Schalteinrichtungen, Kabel usw.
dürfen nur nach vorheriger Verständigung der
städtischen Behörden und des Energieträgers und nach
Abschaltung der Anlage durchgeführt werden. Auch hier
sind die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft (VBG) besonders zu beachten.
Für Unfälle oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser
Vorschriften zurückzuführen sind, ist der AN allein
verantwortlich.
4.3 Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn
seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle zu
unterrichten. Beginn, Unterbrechung und Beendigung
seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe des Grundes
der Bauleitung anzuzeigen.
4.4 Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen
Abnahme der Abbruchmaßnahme alle durch ihn verursachten
Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem
Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den
öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu
beseitigen. Dabei ist insbesondere eine Trennung des
angefallenen Materials gemäß den behördlichen
Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen.
Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit
freizustellen, als durch unterlassene
Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder Behinderungen
von Leistungen anderer beteiligter Firmen oder
DritterSchäden entstehen.
4.5 Ist der AN in den Fällen des § 4 Nr. 7 VOB/B mit
der Beseitigung eines Leistungsmangels im Verzug, so
kann der AG neben den gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B geregelten
Rechten den Mangel auch selbst beseitigen und vom AN
den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
4.6 Beabsichtigt ein Bieter Subunternehmer
einzuschalten, so hat er diese bei Angebotsabgabe
namentlich unter Angabe der weiter zu vergebenden
Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe
von Bauleistungen an Subunternehmer die
Vertragsbestandteile nach BVB und allen anderen
Vorgaben zugrunde zu legen.
Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die
Arbeiten des Subunternehmers bleiben beim AN. Die
Einschaltung eines Subunternehmers bedarf der
Zustimmung des AGs.
4.7 Der AG kann, sofern ein ersprießliches
Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonstigen
Arbeitnehmern des AN nicht möglich ist und dadurch der
Arbeitsablauf auf der Baustelle beeinträchtigt wird,
deren Ablösung verlangen.
4.8 Der AN übernimmt bis zur Beendigung der
Abbrucharbeiten folgende Aufgaben:
a) er sorgt für geeigneten Wasser- und Stromanschluß
und stellt den übrigen am Abbruch beteiligten
Unternehmern Wasser und Strom zur Verfügung. Er ist
berechtigt und verpflichtet, den Vorschriften nicht
entsprechende Elektrokabel oder -geräte vom Anschluß
auszuschließen.
b) er stellt die geeigneten WC- und Waschanlagen auch
für alle übrigen Unternehmer in der erforderlichen
Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung) an allen
Arbeitstagen bis zur Beendigung der Abbrucharbeiten zur
Verfügung.
4.9 Der AG haftet für die Folgen des Ausfalls von
Baustrom und Bauwasser.
4.10 Der AG ist von allen Ansprüchen aus gewerblichen
Schutzrechten freizustellen, sofern der AN solche
gewerblichen Schutzrechte schuldhaft verletzt und
deshalb Ansprüche Dritter gegen den AG gestellt werden.
4.11 Verteilung der Gefahr
§ 7 VOB/B ist ausgeschlossen. Dafür gilt die
Gefahrtragungsregelung nach § 644 BGB.
4.12 Haftung
Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen, behördlichen und
Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen
ausschließlich unter eigener Verantwortung auszuführen
oder zu veranlassen. Er hat den AG sowie dessen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen
Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im
Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistungen
erhoben werden, wenn die Vorgenannten im Hinblick auf
die Entstehung solcher Ansprüche kein Verschulden
trifft.
Der AN haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden.
Er haftet in gleicher Weise für das Verschulden seines
gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen sowie seiner Subunternehmer und
Vorlieferanten.
Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen
Dritter im Zusammenhang mit der oben genannten Haftung
frei.
Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten über das
Vorhandensein unterirdischer Versorgungsleitungen zu
informieren und durch die betreffenden
Leitungsbetreiber örtlich einweisen zu lassen; er
haftet bei Nichtbeachtung dieser Klausel.
4.13 Der AN hat Tagesberichte arbeitstäglich zu führen,
vom AG abzuzeichnen zu lassen und eine Ausfertigung an
diesen zu übergeben.
Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die
für die Ausführung seiner Leistungen, deren Abrechnung
und den Nachweis hinsichtlich Termineinhaltung wichtig
sind. Insbesondere solche über Witterungsverhältnisse,
Zahl und Berufsgruppe der auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitskräfte, Art der Geräte sowie
Vorkommnisse, Arbeitseinstellungen bzw.
-unterbrechungen und deren Begründung, Anordnungen des
AGs, behördliche Kontrollen, Abnahmen und dergleichen.
4.14 Sind von der Leistungsbeschreibung abweichende und
zusätzliche Arbeiten auf Anordnung des AGs auszuführen,
so hat der AN vor Inangriffnahme der Arbeiten - auch
ohne besondere Ausschreibung - Nachtragsangebote
darüber vorzulegen. Diese sind auf der
Kalkulationsgrundlage und zu den Bedingungen des
Hauptangebotes zu erstellen. In die
Kalkulationsunterlagen sind dem AG auf Verlangen
Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Ist die Durchführung der betroffenen
Arbeiten dringlich, beginnt der AN mit den Arbeiten
unabhängig von der Prüfung und Entscheidung über das
Nachtragsangebot durch den AG. Im übrigen wird wegen
der Vergütung auf Ziffer 3 verwiesen.
4.15 Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung,
die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen,
dürfen vom AN nur dann durchgeführt werden, wenn sie
zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden sind.
4.16 Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung oder gegen Leistungen, insbesondere
Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bedenken gegen die geforderte Vertragsleistung, welche
sich aus den Ausführungsunterlagen ergeben, die dem AN
bereits bei der Angebotsabgabe zur Verfügung standen
oder in die er hätte Einsicht nehmen können, müssen mit
dem Angebot bereits schriftlich vorgebracht werden.
5. Ausführungsfristen, Behinderungen und
Unterbrechungen der Ausführung
5.1 Grundsätzlich gelten die festgesetzten
Termine/Fristen.
5.2 Ausführungstermine werden unter Berücksichtigung
des Stands der Abbrucharbeiten vom AG und dem AN
einvernehmlich festgelegt; sie werden
Vertragsbestandteil.
5.3 Der AN verpflichtet sich, seine Leistung
entsprechend den festgelegten Ausführungsterminen
auszuführen. Hat der AN eine Überschreitung verschuldet
oder zu vertreten, so hat er über die eventuell
vereinbarte Vertragsstrafe hinaus den die
Vertragsstrafe übersteigenden Schaden zu ersetzen.
5.4 Der AN verpflichtet sich, auf Anforderung des AGs
einer Verschiebung der Ausführungsfristen auf einen
späteren Zeitpunkt zuzustimmen und dies einzuhalten,
wenn dies durch Verzögerungen im Ablauf der
Abbrucharbeiten notwendig wird. Ist die Verzögerung
durch Dritte verschuldet und sind diese dafür
ersatzpflichtig, so wird der AG seinen anteiligen
Anspruch zur Schadloshaltung des AN an diesen
erfüllungshalber zur einheitlichen Rechtsverfolgung
abtreten.
5.5 Tritt ein Hindernis ein, das weder vom AG noch vom
AN zu vertreten ist, so sind die Vertragsparteien
verpflichtet, an der Beseitigung mitzuwirken. Die
Arbeiten sind unverzüglich nach Behebung des
Hindernisses wieder aufzunehmen. Werden hierdurch die
Fristen im Abbruchplan berührt, so ist dieser unter
Berücksichtigung der vom AG schriftlich festgestellten
Verzögerungsdifferenzen einzuhalten.
5.6 Glaubt sich der AN in der Durchführung seiner
Leistungen behindert, so hat er dies unverzüglich unter
Angabe des Grundes auch dann schriftlich anzuzeigen,
wenn dem AG die hindernden Umstände bekannt sind oder
bekannt sein müssen.
6. Kündigung durch den Auftraggeber
Die Ergänzung zu VOB/B § 8, Nr. 3, Abs. 1 wird
vereinbart, dass der AG auch berechtigt ist, dem AN -
bei Vorliegen der Voraussetzungen - Teilleistungen, die
nicht in sich abgeschlossen sein müssen, zu entziehen.
7. Vertragsstrafen
Die Vertragsstrafe beträgt 1 % der Abrechnungssumme je
Arbeitstag der Verzögerung. Sie ist der Gesamthöhe nach
auf 5% der Netto-Gesamtabrechnungssumme des AN
begrenzt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den
AN nicht von der Bezahlung eines darüber hinausgehenden
Schadens und von seinen sonstigen
Erfüllungsverpflichtungen. Eine eingetretene
Vertragsstrafe kann der AG bis zur Schlußzahlung
geltend machen.
8. Abnahme und Gewährleistung
8.1 Die Abnahmen für abgeschlossene Teile der Leistung
gemäß VOB/B, § 12, Ziff. 2a wie auch die Abnahme für
die Gesamtleistung erfolgen jeweils auf Antrag und sind
förmlich zu tätigen. Die Anerkennung der Aufmaße und
der Abrechnung gelten nicht als Abnahme. VOB/B, § 12,
Ziff. 5 wird abbedungen.
Es ist eine Schlußabnahme, über die ein Protokoll mit
schriftlicher Anerkennung durch AG und AN zu erstellen
ist, durchzuführen.
8.2 Der AN hat die Kosten aller mit der
Mängelbeseitigung an seinen Leistungen
zusammenhängenden Maßnahmen des AGs zu tragen.
Ist die Beseitigung eines Mangels, für den der AN die
Gewährleistung trägt oder sonst einzustehen hat, nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so
kann der AG nach seinem Ermessen entweder die Vergütung
mindern, Schadensersatz verlangen oder beide Ansprüche
geltend machen.
8.3 Hat der AN Mängel seiner Leistungen zu vertreten,
haftet der AN für Schäden, die auf solchen Mängeln
beruhen.
8.4 Der AG kann bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
auch die Beseitigung von Mängeln verlangen, die bei der
Abnahme vorhanden waren, von ihm aber nicht
festgestellt worden sind.
Der AN hat bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht zu
beweisen, dass er die Entstehung eines Schadens oder
Mangels weder mittelbar noch unmittelbar verursacht
hat.
9. Abrechnung
9.1 Die Schlußrechnung und zugehörige
Massenberechnungen sind nach den Maßgaben der
Ausführungspläne aufzustellen; fehlen solche, so sind
Abrechnungszeichnungen beizulegen. Alle Maße müssen
unmittelbar zu ersehen sein.
9.2 Schlußrechnungen und Abschlagsforderungen sind auf
den AG auszustellen und einschließlich aller Unterlagen
(prüffähige Rechnung) einzureichen. Erst mit Vorliegen
der vollständigen, prüffähigen Rechnung gilt diese als
eingegangen. Schluß- und Abschlagsrechnungen sind in
3-facher Fertigung, Anlagen und/oder Nachweise in
2-facher Fertigung einzureichen.
9.3 Erfolgt die Schlußrechnungsregelung nicht form- und
fristgerecht, so ist der AG berechtigt, die Rechnung
auf Kosten des AN selbst aufzustellen oder aufstellen
zu lassen.
9.4 Versäumt der AN die notfalls schriftliche Forderung
nach gemeinsamen Feststellungen für Leistungen, die
beim weiteren Fortschritt der Abbrucharbeiten nur noch
schwer feststellbar sind, so unterwirft er sich den
Festlegungen des AG.
9.5 Jede Rechnungsstellung (Abschlags- und
Schlußrechnung) muß die Position des
Leistungsverzeichnisses aufweisen. Werden in einer
Rechnung mehrere Positionen abgerechnet, so sind die
jeweiligen Einzelpreise aufzuführen.
10. Stundenlohnarbeiten
10.1 Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind oder
nachträglich genehmigt werden. Der tatsächliche
Zeitaufwand ist in Regienachweisen anzugeben, die
wöchentlich dem zuständigen Bauleiter des AGs zur
Bestätigung vorzulegen sind. Später vorgelegte
Regienachweise werden nicht anerkannt.
10.2 Anteilige Aufsichtsstunden und Lohnnebenkosten
sind in die Stundenlohnarbeitensätze einzurechnen. Die
Vergütungen für Aufsichtsstunden werden erst nach
Abschluß der übrigen Vertragsarbeiten und
Mängelbeseitigung gewährt.
10.3 Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung des AGs ausgeführt werden.
10.4 Stundenlohnzettel müssen täglich zur Unterschrift
vorgelegt werden. Sofern die tägliche Anerkennung
behindert sein sollte, ist der AN verpflichtet, diese
Anerkennung unverzüglich nachträglich einzuholen. Vom
AG nicht unterzeichnete Stundenlohnzettel, die zur
Abrechnung eingereicht werden, gelten als nicht
anerkannt.
10.5 Die tarifliche Berufsgruppe der eingesetzten
Arbeiter muß der Art und Schwierigkeit der Leistung
entsprechen. Ist da nicht der Fall, so kann der AG die
entsprechende Rechnung berichtigen.
10.6 Bei Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten sind
die tatsächlichen Aufwendungen der Lohn- und
Lohnnebenkosten nachzuweisen und zugrunde zu legen.
Sind Verrechnungssätze vereinbart, so sind diese
anzusetzen.
Bei Stundenlohnarbeiten nach der vereinbarten
Festpreisfrist werden vergütet die eingetretenen
Lohnerhöhungen ohne Zuschläge auf 80 % der Lohnsumme,
die sich aus der Berechnung nach den vereinbarten
Verrechnungssätzen ergibt.
10.7 Wird nachträglich festgestellt, dass
Stundenlohnarbeiten nach Positionen des Vertrags-LVs
und der Einheitspreise abrechnungsfähig sind, so ist
die Abrechnung nach diesen Vertrags-Einheitspreisen
vorzunehmen bzw. nachträglich richtig zu stellen.
11. Zahlungen
11.1 Abschlagszahlungen erfolgen nach einem
Zahlungsplan.
11.2 Abschlagszahlungen werden auf Antrag bis zu 80 %
der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen
nach Eingang der formgerechten Anforderung gewährt.
11.3 Alle Rechnungen müssen enthalten:
a) Bezeichnung und Höhe des zugehörigen Auftrages
b) Angabe der LV-Positionen
c) laufende Nummer der Anforderung auf den Auftrag nach
d) Nachweis aller erbrachten Leistungen
e) alle schon darauf erbrachten Leistungen
f) den auf die angeforderte Abschlagszahlung
anfallenden Mehrwertsteuer-Betrag
11.4 Zahlungen erfolgen in der Regel innerhalb 4 Wochen
nach Rechnungseingang beim AG.
11.5 10% Sicherheitseinbehalt bei allen
Abschlagsrechnungen
bis zur Schlussrechnung.
11.6 Vor Einreichen der Schlußrechnung hat der AN das
Aufmaß 2-fach mit einer Ausfertigung der zugehörigen
Abrechnungspläne zur Prüfung vorzulegen. Die für die
Abrechnung notwendigen Feststellungen sind stets
gemeinsam vorzunehmen. Schlußrechnungen ohne vom AG
anerkannte Aufmaße werden zurückgewiesen. Für
Leistungen, die nicht aus Planunterlagen ermittelt oder
nach Fertigstellung vor Ort nicht mehr aufgemessen
werden können, ist bereits vorher ein gemeinsames
Aufmaß vom Auftragnehmer zu beantragen. Unterläßt der
AN dies, kann der Leistungsumfang vom AG geschätzt
werden.
11.7 Die Schlußzahlung erfolgt in jedem Falle erst nach
Bestätigung der Schlußabnahme durch den AG, auch wenn
dadurch die in VOB/B, § 16, Nr. 3, festgelegte Frist
überschritten wird.
11.8 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in
den Unterlagen der Abrechnung (VOB/B, § 14, Nr. 1)
festgestellt, so ist die Schlußrechnung zu berichtigen;
AG und AN sind verpflichtet, die ihnen danach
zustehenden Beträge zu erstatten. Nachforderungen im
Sinne von VOB/B, § 16, Nr. 3, Abs. 2 werden davon nicht
betroffen. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen
Wegfall der Bereicherung (BGB, § 812 ff.) berufen.
Fehler im Sinne von Abs. 1 sind z.B.:
a) Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und
Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung
oder untereinander
b) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der
allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten
(einschließlich Kommafehler)
c) Übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehler
11.9 Der AG ist auch dann zu entsprechenden Abzügen
berechtigt, wenn entsprechende Vorbehaltsvermerke im
Abnahmeprotokoll etc. nicht enthalten sind.
11.10 Wenn in sich abgeschlossene Teile der Leistung
erst in größerem zeitlichen Ablauf zu den übrigen
Leistungen aus Gründen des Ablaufs der Abbrucharbeiten
ausgeführt werden können, so kann der getrennten
Rechnungsstellung zugestimmt werden. Ein entsprechender
Antrag ist vom AN mit Begründung an den AG zu richten.
11.11 Abtretungen der dem AN aus diesem Auftrag gegen
den AG erwachsenden Forderungen an Dritte sind
ausgeschlossen.
12. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform.
13. Sonstiges und Gerichtsstand
13.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser BVB
rechtsunwirksam, so bleiben die übrigen hiervon
unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die
unwirksame Bestimmung durch eine zu ersetzen, die dem
Inhalt und der Zielsetzung der zu ersetzenden
entspricht.
13.2 Der AN verpflichtet sich, seine Lieferungen und
Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter
zu erbringen und stellt den AG von solchen Ansprüchen
Dritter einschließlich gerichtlicher und
außergerichtlicher Kosten frei.
13.3 Bedingungen des AN oder etwaiger Subunternehmer
gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom
AG anerkannt wurden.
13.4 Alle Streitigkeiten aus einem geschlossenen
Vertrag sind vor den ordentlichen Gerichten
auszutragen. Der AG behält sich jedoch vor, in
Einzelfällen bei Auftragserteilung Schiedsgericht zu
vereinbaren.
13.5 Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle.
Gerichtsstand ist Sitz des Auftraggebers.
14. Vollständigkeit des Angebotes
Notwendige Ergänzungen der im LV beschriebenen
Leistungen sind vom AN nach Aufmaß und Preis seinem
Angebot schriftlich beizufügen. Spätere Nachforderungen
werden nicht anerkannt.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und
Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der
Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die
vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen
Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei
Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Durch die Unterschrift erkennt der Bieter den Wortlaut
des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion
an und akzeptiert diesen als Vertragsgrundlage.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
1. Allgemeine Vereinbarungen
Wesentliche Anforderungen zu den Titeln:
Nachstehend sind die wesentlichen Anforderungen zu den
Titeln des Leistungsverzeichnisses zusammengefasst,
welche je ausgeworfener Position des
Leistungsverzeichnisses in die jeweiligen Pauschal-
bzw. Einheitspreise des Bieters mit einzurechnen sind.
Darüber hinaus sind alle weiteren Erfordernisse zur
Erbringung der geforderten Leistungen einzukalkulieren,
auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt sind.
Alle evtl. auftretenden Erschwernisse bei den
Abbrucharbeiten sind in den Angebotspreisen abgegolten.
Zu Titel 1.1. Baustelleneinrichtung und -räumung
1. Der AN hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
Auftragserteilung einen detaillierten
Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, mit dem AG
abzustimmen und genehmigen zu lassen.
2. Einrichten, Vorhalten, Unterhalten und Räumen der
Baustelleneinrichtung inklusive Lager- und
Arbeitsplätzen. Zur Leistung gehört auch das Umsetzen
oder Ändern von Baustelleneinrichtungen, soweit dies
durch den Ablauf der Abbrucharbeiten erforderlich wird.
3. Einrichten, Vorhalten und Unterhalten von sanitären
Anlagen, auch zur kostenlosen Mitbenutzung durch die
übrigen an den Abbrucharbeiten beteiligten Firmen.
Ausführung nach den Vorschriften der Gewerbeaufsicht
und Berufsgenossenschaft in winterfester Bauart. Vor-
und Unterhaltung bis zur Fertigstellung aller
Leistungen des AN.
4. Vorhalten und Unterhalten von Maschinen und
Gerätschaften einschließlich Betriebsstoffe bis zur
Fertigstellung der Leistungen des AN. Zur Vermeidung
bzw. Eindämmung von Lärm sind schallgeschützte Geräte
in Einsatz zu bringen.
5. Beantragen, Herstellen und Unterhalten eines
ausreichend bemessenen Wasser- und Stromanschlusses für
die Baustelle. Dimensionierung und Einrichtung ist mit
dem AG abzustimmen. Übernahme aller Verbrauchskosten
durch den AN bis zur Fertigstellung seiner Leistungen.
Danach Rückbau oder Übergabe an den Erdbauunternehmer.
Die Stromverteilung auf dem Abbruchgelände ist vom AN
einzurichten und wird nicht gesondert vergütet.
6. Einrichten der Baustellenbeleuchtung,
Arbeitsbeleuchtung und Beleuchtung im Außenbereich. Auf
genügende Beleuchtung der horizontalen und vertikalen
Verkehrswege ist besonders zu achten. Vorhalten und
Unterhalten einschließlich Betriebskosten bis zur
Fertigstellung aller Leistungen des AN. Danach Rückbau
oder Übergabe an den Erdbauunternehmer.
7. Verkehrssicherung innerhalb und - soweit
erforderlich - auch außerhalb der Baustelle durch
Beschilderung, Farbmarkierungen und Beleuchtungen bis
zur Fertigstellung aller Leistungen des AN. Danach
Rückbau oder Übergabe an den Erdbauunternehmer.
Vorhalten und Unterhalten einschließlich
Betriebskosten.
8. Vorhalten und Unterhalten von Arbeits- und
Schutzgerüsten, Behelfstreppen, Brücken und Rampen,
Geländern und Umwehrungen (auch zur kostenlosen
Mitbenutzung durch die übrigen am Abbruch beteiligten
Firmen). Gerüste bzw. Schutzumwehrungen sind - soweit
ablaufbedingt erforderlich - bis zur Fertigstellung der
Leistungen des AN vorzuhalten und zu unterhalten.
Hierzu gehört auch das ggf. erforderliche ein- oder
mehrmalige Umbauen.
9. Regelmäßige Reinigung der Baustelle und aller vom AN
eventuell mitbenutzten angrenzenden Grundstücksbereiche
von Schutt und Verunreinigungen des AN, mindestens
jedoch 1x wöchentlich. Dazu zählt auch der Schutz vor
Verunreinigungen von Nachbargrundstücken. Regelmäßige
Straßeneinigung gemäß den behördlichen Auflagen.
Leistung einschließlich aller erforderlichen Geräte wie
Schuttabwurfschacht, Schuttrutsche, Staubschutz,
Container, Fahrzeuge und Kippgebühren.
10. Das Einholen aller öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse für die Durchführung
aller übernommenen Leistungen wie Abbrucharbeiten und
Abstimmung mit den Behörden ist Sache des AN und ist
mit den Angebotspreisen abgegolten. Darunter fallen
auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach dem
Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Gewerberecht,
der Arbeitszeitordnung (AZO), dem Sonn- und
Feiertagsgesetz usw.
11. Vor Beginn der Arbeiten ist die Lage der Trassen
für alle öffentlichen und privaten Ver- und
Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser), Kabel,
Kanäle, Dränen usw. sowohl im Bereich der Freiflächen
als auch in den Gebäuden verantwortlich festzustellen.
Die Trassen sind entsprechend zu sichern; der AN hat
die örtliche Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen zu
überprüfen und sich davon zu überzeugen, daß nicht
benötigte Leitungen einwandfrei unterbrochen sind. Ist
dies nicht der Fall, sind die Leitungen vom AN
abzuklemmen und stillzulegen.
Sind zur Überprüfen der Spartenlage Suchgräben oder
Suchschächte anzulegen, hat die Durchführung der
Arbeiten nach Anmeldung und in Abstimmung mit den
städtischen Behörden und dem Energieträger zu erfolgen.
Die entsprechenden Anzeigen haben rechtzeitig vor
Ausführung zu erfolgen.
Der AN haftet für alle Beschädigten oder Ansprüche
Dritter, die sich aus der Unterlassung der örtlichen
Prüfung der Trassenlage für alle Ver- und
Entsorgungsleitungen, Kabel, Kanäle etc. ergeben.
12. Alle im Einflußbereich der abzubrechenden Gebäude
außerhalb des Baugrundstücks vorhandenen Ver- und
Entsorgungsleitungen, Straßen, Wege und Bebauungen sind
sorgfältig zu schützen und - soweit erforderlich -
entsprechend zu sichern.
13. Erstellung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten und
Errichtung und Beseitigung aller für den Abbruch
notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen und deren
jeweiliger Umbau, soweit diese für die Durchführung der
Leistungen erforderlich sind.
14. Auf dem Grundstück lagernder Unrat, Abfall und
sonstige Gegenstände, die nicht mit den abzubrechenden
Bauteilen fest und dauerhaft verbunden sind, sind
aufzuladen, abzufahren und zu entsorgen.
15. Soweit nicht vorhanden bzw. nicht übernahmefähig
ist um das Grundstück eine Absperrung nach Wahl des AN
von Beginn der Abbrucharbeiten an bis zu deren Ende zur
Sicherung der Baustelle zu errichten. Der Bauzaun hat
den Forderungen der Berufsgenossenschaft und der
Behörden zu entsprechen und ist im Bedarfsfalle zu
beleuchten. Die vorhandenen Zufahrtstore sind jeden Tag
nach Beendigung der Arbeiten zu verschließen. Nach Ende
der Abbrucharbeiten Rückbau der Absperrung oder
Übergabe an den Erdbauunternehmer.
Zu Titel 1.2. Abbrucharbeiten Gebäude
1. Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten sind die
Standsicherheit der baulichen Anlage, der daran
angrenzenden Baukörper und möglicher Bauzwischenstände
zu untersuchen. Entsprechend diesen Erhebungen ist vom
AN eine schriftliche Abbruchanweisung zu fertigen, die
den folgerichtigen Arbeitsablauf und alle
sicherheitstechnisch erforderlich Angaben über die
Standsicherheit enthält. In diese Anweisung gehören
u.a. Angaben über den Einsatz von Baumaschinen,
Gefahrenbereiche, Sicherheitsabstände, Verkehrs- und
Fluchtwege, die Personensicherung an hochgelegenen
Arbeitsplätzen und Gerüsten, Maßnahmen zur Reduzierung
der Schall- und Erschütterungsemissionen. Die
Schutzmaßnahmen bei der Entfernung asbesthaltigen
Materials sind in der Abbruchanweisung gesondert
aufzuführen. Die Abbruchanweisung muß auf der Baustelle
vorliegen.
Die Abbruchanweisung ist dem Gewerbeaufsichtsamt zur
Prüfung vorzulegen und in Kopie dem AG und der FA
zuzusenden. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der
Behörde 14 Tage vor Arbeitsbeginn anzuzeigen.
2. Der Abbruch der Gebäude, Freiflächen und technischen
Anlagen umfaßt alle Fundamente und Schachtvertiefungen,
Kellerräume und Kellergänge, außerhalb von Gebäuden
liegende Treppenabgänge, Rampen, Vordächer sowie alle
Zu- und Ableitungen, nicht mehr benötigte Sparten,
Hausanschlüsse, heiz- und klimatechnische und sanitäre
Einrichtungen, elektronische Anlagen,
Telekommunikationsanlagen usw.
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Sorten wie
Wertstoffe, Bauschutt, Bausperrmüll, Sondermüll etc. zu
trennen, getrennt zu halten und fachgerecht zu
entsorgen einschließlich Aufladen und Abfahren auf eine
Kippe/Deponie. Die Materialentsorgung ist vom AN
durchzuführen.
Die Materialtrennung schließt den Ausbau belasteter
Bausubstanzen und Gefahrstoffe mit ein. Nach Abschluß
der Arbeiten sind die abgefrästen Bereiche von der FA
abzunehmen.
3. Für die kontaminierten Bausubstanzen bzw.
Gefahrstoffe ist auf dem Gelände ein
Bereitstellungslager einzurichten. Die an fallenden
Sorten sind vom AN aufzuladen und unter Anweisung der
FA in das Bereitstellungslager zu fahren, wo sie in
Containern oder als Haufwerk gelagert und nach
Notwendigkeit mischbeprobt werden können. Die Haufwerke
sind auf Weisung der FA mit Kunststoffplanen
abzudecken.
4. Ausgebaute Asbestprodukte sind auf der Baustelle in
geeignete Behälter zu füllen. Geeignet sind z. B. mit
Planen verschlossene Großbehälter (BigBags), die nach
TRGS 519 Teil II gekennzeichnet sind.
5. Durch die Abbrucharbeiten oder die Abfuhr des
Abbruchmaterials verschmutzten Straßen sind
unverzüglich zu reinigen. Verschmutzte Reifen sind vor
Verlassen der Baustelle zu reinigen.
6. Die Staubentwicklung bei den durchzuführenden
Abbrucharbeiten ist durch Spritzen mittels Wasser
(C-Schlauch) einzudämmen.
7. Zur sortenreinen Separation von in den Boden
einbindenden Bauwerken bzw. Bauwerksteilen (Schächte,
Fundamente, Stollen etc.) sind diese freizulegen. Die
ausgehobenen Böden sind seitlich zu lagern.
8. Der Fortschritt des Abbruchvorgangs ist nach Art und
Form aller behördlichen Auflagen zu dokumentieren und
dem AG sowie der FA nach Aufforderung vorzulegen.
Zu Titel 1.3. Abbrucharbeiten Freiflächen und
technische Anlagen:
1. Für das Abbruchmaterial der Freiflächen und
technischen Anlagen gelten bezüglich Ausbau,
Materialtrennung, Zwischenlagerung, Entsorgung und
Abrechnung die gleichen Vorgaben wie für das
Abbruchmaterial der Gebäude.
2. Die gesamten Oberflächenbefestigungen der
Freiflächen sind einschließlich aller
Entwässerungseinrichtung sowie aller Kabelschächte und
-trassen abzubrechen.
3. Der AN hat sich über Einrichtungen des Verkehrs wie
Masten, Spanndrähte, Straßenbeleuchtung usw. zu
informieren, soweit sie seinen Arbeiten hinderlich sein
könnten. Kosten aus eventuellen Umänderungen gehen zu
Lasten des AN.
4. Die Materialentsorgung ist vom AN durchzuführen.
5. Vom AN ist ein Entsorgungskonzept für die
anfallenden Abfälle auszuarbeiten und dem FA bzw. Stadt
Feucht zur Prüfung vorzulegen.
Das Entsorgungskonzept ist in Kopie an den AG und
Omlor-Weigert zuzusenden.
6. Begleitpapiere sowie Entsorgungs- und
Verwertungsnachweise der als überwachungsbedürftig und
besonders überwachungsbedürftig eingestuften Materialen
sind vom AN anzufertigen bzw. bereitzustellen.
7. Die Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind dem
FA bzw. der Stadt vorzulegen und in Kopie
dem AG und der FA zuzuschicken. Dem AG und
Omlor-Weigert sind sämtliche weiteren
Entsorgungsunterlagen (Wiegescheine, Begleitscheine
etc.) als Durchschlag oder in Kopie zukommen zu lassen.
Wesentliche Anforderungen zu den Titeln:
Allgemeine Angaben:
Wegen des Neubaus eines Lebensmittelmarktes wird der
bestehende Aldi-Markt in Feucht, Gugelhammerweg 1,
zurückgebaut.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen bzw.
die Empfehlungen für den Abbruch,
der Trennung bzw. für die Verwertung der Abfälle zu
beachten.
Ebenso sind die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen
zu beachten.
Die Pläne und weitere Unterlagen für das bestehende
Gebäude sind nach vorheriger Anmeldung bei
omlor-weigert
architekten und generalplaner gmbh
Prüfeninger Schloßstraße 4a
93051 Regensburg
Tel. 0941-39642-0
Mail: aldi@omlor-weigert.de
einzusehen.
Allgemeine Angaben:
Das Baufeld wird von den Abbruchunternehmen an den
Baumeister zu folgenden Leistungsstand übergeben.
- Abbruch des gesamten Gebäude inkl. Fundamenten
- Fundermentgräben unverfüllt und gesichert
(Auffüllarbeiten über Baumeisterarbeiten)
- Haufwerk aus gebrochen Material auf dem Baufeld.
Abstimmung mit Baufrima bezüglich der Menge notwendig
- Abbruch der gesamten Aussenanlagenfläche
Das Baufeld wird von den Abbruchunternehmen an den
01.01 Baustelleneinrichtung und -räumung
01.01
Baustelleneinrichtung und -räumung
01.02 Abbrucharbeiten Gebäude
01.02
Abbrucharbeiten Gebäude
01.03 Abbrucharbeiten Außenanlagen
01.03
Abbrucharbeiten Außenanlagen
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten
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