Abbrucharbeiten
Neubau ALDI Feucht
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OZ
Beschreibung
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Abbrucharbeiten
01
Abbrucharbeiten
Allgemeine Bestimmungen 1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen Gewerke liegen zugrunde: a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen Berechnungen, Bauorganisationspläne usw., b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für die Ausführung von Bauleistungen, c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe, d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des Bauherrn für die einzelnen Gewerke, e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C - letzte Fassung und Ausgabe, f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf keinen Fall Bestandteil des Vertrages. 2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen. Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage. Termine: a) frühester Arbeitsbeginn nach Auftragserteilung: ....................................................... ................... b) Beendigung der Arbeiten: ....................................................... .................. Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3 - die Entziehung des Auftrages und Vollendung der Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des Auftragnehmers vor. 3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht anerkannt werden können. Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten. Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach telefonischer Anmeldung einzusehen bei:               Omlor - Weigert               Architekten und Generalplaner GmbH               Prüfeninger Schloßstraße 4a               93051 Regensburg               Tel. 0941/39642-0   Fax: 0941/39642-39 Rücksprachen wie vor. 4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen. 5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis auszufüllen. 6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt mindestens 12 Wochen. Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise. Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des Auftragnehmers. Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der steuerlichen und sozialen Angaben werden nach Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt. 7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände bestehen. Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, beizubringen. 8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch vorbehalten. 9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung die Auftragshöhe. 10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt. Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen, falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und -angebote aufzuführen. 12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen, soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der Mindestbietende bleibt. 13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen. 14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher hervorgehen muss: a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit. Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über Temperatur und Wettervermerke enthält. Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B. Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz). Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden. Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder der Bauleitung vorliegt. 15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug. Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich erteilt werden. 16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung - zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen. 17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form erstattet werden, dass die Gesamtkosten der Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn nach Abnahme des Baus ermittelt und nach Maßgabe der Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf diese umgelegt werden (Nach VOB). 18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. 19. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der VOB Teil B, § 15, auszuführen. Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht deren Abnahme. Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung, spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus den Regiezetteln müssen das Bauteil, die Art der ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein. Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen, sowie andere bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind in den Regiezetteln zu erfassen. Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere, Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt. Lohnerhöhungen bei außervertraglichen Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt. 20. Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden. Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16. 21. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5 °/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen. 22. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen, durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen, diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher nicht einwandfrei feststellbar ist, allen Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in Abzug gebracht. 23. Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 24. Teilzahlungen werden aufgrund von Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige Massenermittlungen bis zu 80 %. Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt von 10%. Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang. Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden. Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Anmerkungen Neubauten ALDI SÜD Filialen und Zusatzbebauungen Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD. Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung. Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen. Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen. Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG. Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.). Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit. Vergütung: Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart. Ausführungsunterlagen: Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt. Ausführung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen. Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben. Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers. Haftung: Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt. Schriftverkehr: Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Allgemeine Anmerkungen
Technische Vorbemerkungen: In den technischen Vorbemerkungen werden folgende Abkürzungen verwendet: AG Auftraggeber AN Autragnehmer FA Fachtechnische Abbruchbegleitung LV  Leistungsverzeichnis EP Einheitspreis 1. Kurzbeschreibung Die Aldi SE & Co. KG, Benzstraße 11 93128 Regenstauf beabsichtigt auf dem Grundstück (Flst.NR. 271, Gem. Feucht) Gugelhammerweg 1, 90537 Feucht,  einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten. Der auf dem Grundstück bestehende Aldi-Markt soll komplett mit den Außenanlagen abgebrochen werden. Das Material soll aufbereitet und, soweit verwendbar, als Z0-Recyclingmaterial wieder eingebaut und verdichtet werden. Die Bestätigung auf Stromfreiheit ist einzuholen. Außenanlagen: - Kompletter Abbruch der Außenanlagen inkl. Grundleitungen und   Entwässerungsgegenstände, Betonsteinpflaster,   Asphaltflächen und Betonbodenplatten - Betonbordsteineinfassung (inkl. Gründung bzw. Rückenstütze) - Parkplatzbeleuchtung (Mastleuchten inkl. Gründung und   Anfahrschutz - Sinkkästen (inkl. Ausgleichsringe etc.) - Aco-Rinne - Revisionsschächte - Buschwerk und Bäume: auf dem Grundstück befindet sich   bestehender Bewuchs durch Hecken, Sträucher und Bäume   Grünfläche ca. 650 m² Eine Besichtigung des Geländes mit seinem Bestand ist unbedingt erforderlich. Nachforderungen, die sich aus einer Nichtbeachtung dieses Hinweises ergeben, werden nicht berücksichtigt. 2. Beschreibung der Abbrucharbeiten Es ist der Komplett-Abbruch der auf dem Gelände befindlichen Gebäude und aller technischen Anlagen vorgesehen. Weiterhin sind die befestigten Freiflächen abzubrechen. Beim Abbruch ist eine Materialtrennung einschließlich Separation von evtl. kontaminierten Bausubstanzen und Gefahrstoffen durchzuführen. Der Abbruch des Gebäudes und der technischen Anlagen umfasst alle Fundamente und Schachtvertiefungen, außerhalb von Gebäuden liegende Treppenabgänge, Rampen, Vordächer sowie alle Zu- und Ableitungen, nicht mehr benötigte Sparten, Hausanschlüsse, heiz- und klimatechnische und sanitäre Einrichtungen, elektrotechnische Anlagen, Telekommunikationsanlagen usw. Sämtliche auf dem Gelände vorgefundenen Materialien (z.B. Natursteine, Ölbehälter, Sperrmüll) sind komplett abzufahren und entsprechend zu entsorgen. 3. Vorangegangene Erkundungen und Untersuchungen Für das Bauvorhaben wurde von der IFMU Ingenieurbüro für Materialreports und Umweltanalytik GmbH, Bgm.-Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfrarshausen ein Umwelttechnischer Bericht am 19.12.2024 erstellt. Den Hinweisen und Auflagen des Büros IFMU ist zwingend Folge zu leisten. 4. Unterlagen Bestandteil der Ausschreibung sind folgende Unterlagen: Aldi-Markt (Bestandspläne): - 01 Lageplan M 1:1000 - 02 Außenanlagen M 1:200 - 03 Grundriss M 1:100 - 04 Ansichten/Schnitt M 1:100 - 05 Grünflächen M 1:200 Weitere Unterlagen können nach vorheriger Anmeldung bei omlor-weigert Architekten und Generalplaner GmbH eingesehen werden. 5. Hinweise Der Abbruch der Gebäude muss so vorsichtig und ohne erhebliche Erschütterung durchgeführt werden, dass keine Schäden entstehen, die zu Regressansprüchen gegenüber dem Bauherrn führen. Das Feststellen und Beseitigen von Hindernissen usw. wird in Ergänzung zur DIN 18300 nicht gesondert vergütet. Alle vorgefundenen Materialien sind vom Unternehmer, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, fachgerecht mit den erforderlichen Nachweisen zu entsorgen. Die Vorgaben gem. Umwelttechnischem Bericht sind zwingend einzuhalten. Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18459 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr. Sofern in den Leistungspositionen nicht gesondert beschrieben, gelten alle Abbruch-, Rückbau- und Demontagevorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben. Das bei den Abbrucharbeiten anfallende Material ist vom Auftragnehmer entsprechend den Entsorgungskriterien zu trennen und getrennt zu lagern. Der Auftraggeber wird die abzubrechenden Bauteile getrennt nach den verwendeten Baustoffen im Leistungsverzeichnis beschreiben; ansonsten kann der Auftragnehmer von Baustoffen ausgehen, die bauteiltypisch sind und für ihn gemäß den Abbruch- und Entsorgungskriterien den geringsten Aufwand verursachen. 6. Sondervorschläge Sondervorschläge sind erwünscht; sie können auch für einzelne Abschnitte des nachstehenden LVs eingereicht werden. Für Sondervorschläge gelten jedoch grundsätzlich alle Vertrags- und Ausschreibungsbedingungen des Hauptangebots. Ein Sondervorschlag kann nur gewertet werden, wenn er zusätzlich zum Hauptangebot eingereicht wird. Als Unterlage zur Wertung der Sondervorschläge sind einzureichen: - eine ausführliche Erläuterung - ein vollständiges Leistungsverzeichnis, das alle erforderlichen Leistungen zur fertigen Herstellung enthält. Das LV für einen Sondervorschlag ist unter Beibehaltung der Gliederung des Hauptangebotes aufzustellen, die Kostenänderungen sind nach Titel gegenüberzustellen. - die Ermittlung der Massen für einen Sondervorschlag und der Massen, die entfallen - eine Erklärung des Bieters, dass er für die Massen seines Sondervorschlages garantiert - eine Erklärung des Bieters, dass er mit seinem Sondervorschlag alle geforderten Bedingungen und Beschränkungen einhält. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle. Gerichtsstand ist Sitz des Auftraggebers. 8. Ausführungszeit Mit den Abbrucharbeiten soll im ersten Quartal 2026 begonnen werden. Abschluss der Arbeiten bis Ende KW 7. Einen detaillierten Terminplan über die Rückbauablaufzeiten hat der AN dem Angebot beizulegen. Dieser Terminplan ist zwingend einzuhalten,
Technische Vorbemerkungen:
1. Allgemeine Vereinbarungen 1.1 Mit der Abgabe des für den Auftraggeber kostenlosen Angebotes unterwirft sich der Auftragnehmer diesen besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und Lieferungen (BVB). 1.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe Kenntnis von allen Unterlagen und den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle zu verschaffen. Bestehen Unklarheiten, so hat er dieselben vor Angebotsabgabe beim AG oder den zuständigen Fachplaner bzw. Fachingenieuren durch Rückfrage zu klären. 1.3 Mit Erteilung des schriftlichen Zuschlags durch den AG gilt der Werkvertrag als abgeschlossen. 1.4 Erweiterungen oder Änderungen des Angebotes des AN, die im Zuschlagsschreiben getroffen werden, gelten als vom AN angenommen, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Empfang des Zuschlagsschreibens durch eingeschriebenen Brief widerspricht; dies gilt auch für Nachträge. 1.5 Der Abschluß eines gesonderten Werkvertrages bleibt vorbehalten; der Bieter stimmt gegebenenfalls dem bereits mit Abgabe seines Angebotes zu. 1.6 Das Hausrecht auf der Baustelle wird vom AG ausgeübt. 1.7 Der AN hat einen verantwortlichen Bauleiter namentlich zu benennen, der im Sinn des früheren Art. 76 BayBO die Verantwortung auf er Baustelle bis zur Fertigstellung seiner Leistungen übernimmt. Der AN bzw. sein bevollmächtigter Vertreter hat auf Anforderung des AGs an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen. 1.8 Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen mit Angebotsabgabe unter Angabe der jeweiligen Federführung für die technischen und kaufmännischen Bereiche einschließlich der hierfür verbindlich zuständigen Personen rechtsverbindlich bezeichnet werden. Die Angebotsabgabe erfolgt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung der an der ARGE Beteiligten. Die geforderten Erklärungen, Bescheinigungen und Bestätigungen sind von den an der ARGE Beteiligten getrennt beizubringen und dem Angebot beizufügen. Hierzu gehören der Haftpflichtversicherungsschutz, der die gesamtschuldnerische Haftung und Gewährleistung der ARGE-Beteiligten sicherstellen muß sowie Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Die ARGE haftet und gewährleistet im Auftragsfalle gegenüber dem AG gesamtschuldnerisch. 1.9 Folgende Bescheinigungen und Bestätigungen sind mit dem Angebot vorzulegen: - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Freistellungsbescheinigung - Bestätigung des Bieters über Zugehörigkeit zur   Berufsgenossenschaft unter Angabe der Mitgliedsnummer - Bestätigung des Bieters darüber, dass er seine gesetzlichen   Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern   erfüllt und die geforderte Berufshaftpflichtversicherung besteht   (und ggf. bei Beauftragung in Höhe der geforderten   Mindestdeckungssummen durch die Bestätigung des   Versicherers aufgestockt oder nachgewiesen wird.) Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage der Bestätigung seines Versicherers vorzulegen; deren Mindestdeckungssumme beträgt (vom Bieter einzutragen): Für Personenschäden .................................. Für Sach- und sonstige Schäden .................................. Der AG behält sich vor, bei evtl. Unterversicherung vom AN die Erhöhung der Mindestdeckungssumme zu verlangen. Liegt der Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherung nicht vor, so kann der AG Zahlungen an den AN von der vertragsmäßigen Vorlage dieser Dokumente abhängig machen. 1.10 Einzelne Leistungen können nach Auftragserteilung entschädigungslos gestrichen werden. Nur nachweislich dafür schon entstandene Kosten werden vergütet. § 2 Abs. 3 VOB/B (10 % Fraktile) findet keine Anwendung. 1.11 In den vereinbarten Preisen sind auch enthalten: a) alle in den verschiedenen Vertragsbedingungen beschriebenen Leistungen und Lieferungen, die für die fix und fertige Arbeit erforderlich sind, (z.B. Transportversicherung, sonstige Nebenleistungen, Zwischenlagerung) auch wenn diese nicht gesondert erwähnt sind. b) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten c) soweit keine besonderen Ansätze im LV vorhanden sind, auch Einrichten und Räumen der Baustelle. Vorhalten der Baustelleneinrichtung für die Dauer der Arbeiten einschließlich der Geräte, Gerüste und dergleichen. 1.12 Tritt ein Schadensfall ein, für den der Bauwesenversicherer leistet, so wird der AN mit der Selbstbeteiligung je Schadensfall entsprechend den Versicherungsbedingungen belastet. 1.13 Mit Angebotsabgabe versichert der Bieter, dass er die geforderten Ausführungstermine einhält. 1.14 Vor Rechtswirksamkeit des Vertrages erfolgte Leistungen des Auftragnehmers lösen keine Verbindlichkeit des AGs aus. 1.15 In nachstehenden Punkten 2. und 14. Werden die Bestimmungen der VOB ergänzt bzw. geändert. 2. Vertragsbedingungen Vertragsbestandteile sind in der Reihenfolge mit der Maßgabe, dass bei Widersprüchen einzelner Bestandteile die Bestimmung der zuerst genannten Vertragsgrundlage verbindlich ist. a) Der abschließende Vertrag bzw. das Zuschlagsschreiben b) Die Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis mit den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. c) Das LV mit dem Leistungsbeschrieb und den Anlagen zur Ausschreibung d) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, VOB, Teil C e) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B f) Für die einschlägigen technischen Gewerke die VOL im Sinne dieser Vertragsbestimmungen g) Die für die Durchführung des Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. h) Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, z.B.Normen und Richtlinien der Deutschen Industrie, der Ausschüsse und Fachverbände i) Ergänzend gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag § 631 ff. 3. Vergütung 3.1 Die Angebotspreise sind Festpreise bis zum Abschluss der gesamten Abbruchmaßnahme. 3.2 Bei Vergabe des Auftrages zu einem Pauschal- oder Festpreis hat der AN vor Vertragsabschluß anhand einer Geländebesichtigung und der vorhandenen Unterlagen die Massen und die Konstruktion genau zu prüfen. Nachträgliche Einwände werden abgelehnt. 3.3 Sind Preise neu zu vereinbaren, so hat der AN auf Verlagen Einsicht in seine Kalkulation, auch des Hauptangebotes, zu geben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für Nachtragsarbeiten gelten die Bedingungen aller Vertragsbestandteile des Hauptauftrages, insbesondere auch bezüglich Preisvereinbarungen. 3.4 Einheitspreise sind ohne Mehrwertsteuer zu rechnen. 3.5 In den Einheitspreisen sind - soweit nichts anderes vereinbart - insbesondere enthalten: - die Leistungen nach dem LV - alle in der VOB, Teil C aufgeführten Nebenleistungen - die Bestellung eines Fachbauleiters vor Ort, der während der gesamten Abbruchzeit ohne Abstimmung mit dem AG nicht ausgewechselt wird und zur Entgegennahme von Erklärungen seitens des AGs befugt ist. 4. Ausführung 4.1 Es ist Sache des AN, sich spätestens vor Auftragsvergabe von der Richtigkeit der Angaben im LV zu überzeugen, eventuelle Unklarheiten durch Rückfrage oder Planeinsicht zu beseitigen und an Ort und Stelle sich eingehend über die auszuführenden Arbeiten zu informieren. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse beruhen, sind ausgeschlossen. 4.2 Der AN hat in eigener Verantwortung die für die Ausführung der Abbrucharbeiten maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und die Verkehrssicherheitspflichten zu befolgen, ferner auf seine Kosten alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden zu treffen. Bei der Auftragsausführung sind die Gesetze über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Alle Arbeiten in der Nähe von stromführenden Anlagen wie Freileitungen, Schalteinrichtungen, Kabel usw. dürfen nur nach vorheriger Verständigung der städtischen Behörden und des Energieträgers und nach Abschaltung der Anlage durchgeführt werden. Auch hier sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (VBG) besonders zu beachten. Für Unfälle oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Vorschriften zurückzuführen sind, ist der AN allein verantwortlich. 4.3 Es ist Aufgabe des AN, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle zu unterrichten. Beginn, Unterbrechung und Beendigung seiner Arbeiten sind jeweils unter Angabe des Grundes der Bauleitung anzuzeigen. 4.4 Der AN ist verpflichtet, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der Abbruchmaßnahme alle durch ihn verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu beseitigen. Dabei ist insbesondere eine Trennung des angefallenen Materials gemäß den behördlichen Richtlinien in Sammlung und Abtransport durchzuführen. Der AN haftet dem AG gegenüber und hat diesen insoweit freizustellen, als durch unterlassene Sicherheitsmaßnahmen, Beschädigungen oder Behinderungen von Leistungen anderer beteiligter Firmen oder DritterSchäden entstehen. 4.5 Ist der AN in den Fällen des § 4 Nr. 7 VOB/B mit der Beseitigung eines Leistungsmangels im Verzug, so kann der AG neben den gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B geregelten Rechten den Mangel auch selbst beseitigen und vom AN den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. 4.6 Beabsichtigt ein Bieter Subunternehmer einzuschalten, so hat er diese bei Angebotsabgabe namentlich unter Angabe der weiter zu vergebenden Leistungen zu benennen. Der AN hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmer die Vertragsbestandteile nach BVB und allen anderen Vorgaben zugrunde zu legen. Koordinierung, Gewährleistung und Haftung für die Arbeiten des Subunternehmers bleiben beim AN. Die Einschaltung eines Subunternehmers bedarf der Zustimmung des AGs. 4.7 Der AG kann, sofern ein ersprießliches Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonstigen Arbeitnehmern des AN nicht möglich ist und dadurch der Arbeitsablauf auf der Baustelle beeinträchtigt wird, deren Ablösung verlangen. 4.8 Der AN übernimmt bis zur Beendigung der Abbrucharbeiten folgende Aufgaben: a) er sorgt für geeigneten Wasser- und Stromanschluß und stellt den übrigen am Abbruch beteiligten Unternehmern Wasser und Strom zur Verfügung. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Vorschriften nicht entsprechende Elektrokabel oder -geräte vom Anschluß auszuschließen. b) er stellt die geeigneten WC- und Waschanlagen auch für alle übrigen Unternehmer in der erforderlichen Größe (nach der Arbeitsstättenverordnung) an allen Arbeitstagen bis zur Beendigung der Abbrucharbeiten zur Verfügung. 4.9 Der AG haftet für die Folgen des Ausfalls von Baustrom und Bauwasser. 4.10 Der AG ist von allen Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten freizustellen, sofern der AN solche gewerblichen Schutzrechte schuldhaft verletzt und deshalb Ansprüche Dritter gegen den AG gestellt werden. 4.11 Verteilung der Gefahr § 7 VOB/B ist ausgeschlossen. Dafür gilt die Gefahrtragungsregelung nach § 644 BGB. 4.12 Haftung Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, behördlichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen ausschließlich unter eigener Verantwortung auszuführen oder zu veranlassen. Er hat den AG sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistungen erhoben werden, wenn die Vorgenannten im Hinblick auf die Entstehung solcher Ansprüche kein Verschulden trifft. Der AN haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden. Er haftet in gleicher Weise für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seiner Subunternehmer und Vorlieferanten. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der oben genannten Haftung frei. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein unterirdischer Versorgungsleitungen zu informieren und durch die betreffenden Leitungsbetreiber örtlich einweisen zu lassen; er haftet bei Nichtbeachtung dieser Klausel. 4.13 Der AN hat Tagesberichte arbeitstäglich zu führen, vom AG abzuzeichnen zu lassen und eine Ausfertigung an diesen zu übergeben. Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung seiner Leistungen, deren Abrechnung und den Nachweis hinsichtlich Termineinhaltung wichtig sind. Insbesondere solche über Witterungsverhältnisse, Zahl und Berufsgruppe der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, Art der Geräte sowie Vorkommnisse, Arbeitseinstellungen bzw. -unterbrechungen und deren Begründung, Anordnungen des AGs, behördliche Kontrollen, Abnahmen und dergleichen. 4.14 Sind von der Leistungsbeschreibung abweichende und zusätzliche Arbeiten auf Anordnung des AGs auszuführen, so hat der AN vor Inangriffnahme der Arbeiten - auch ohne besondere Ausschreibung - Nachtragsangebote darüber vorzulegen. Diese sind auf der Kalkulationsgrundlage und zu den Bedingungen des Hauptangebotes zu erstellen. In die Kalkulationsunterlagen sind dem AG auf Verlangen Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist die Durchführung der betroffenen Arbeiten dringlich, beginnt der AN mit den Arbeiten unabhängig von der Prüfung und Entscheidung über das Nachtragsangebot durch den AG. Im übrigen wird wegen der Vergütung auf Ziffer 3 verwiesen. 4.15 Änderungen oder Ergänzungen bei der Ausführung, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, dürfen vom AN nur dann durchgeführt werden, wenn sie zuvor vom AG schriftlich genehmigt worden sind. 4.16 Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen Leistungen, insbesondere Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bedenken gegen die geforderte Vertragsleistung, welche sich aus den Ausführungsunterlagen ergeben, die dem AN bereits bei der Angebotsabgabe zur Verfügung standen oder in die er hätte Einsicht nehmen können, müssen mit dem Angebot bereits schriftlich vorgebracht werden. 5. Ausführungsfristen, Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung 5.1 Grundsätzlich gelten die festgesetzten Termine/Fristen. 5.2 Ausführungstermine werden unter Berücksichtigung des Stands der Abbrucharbeiten vom AG und dem AN einvernehmlich festgelegt; sie werden Vertragsbestandteil. 5.3 Der AN verpflichtet sich, seine Leistung entsprechend den festgelegten Ausführungsterminen auszuführen. Hat der AN eine Überschreitung verschuldet oder zu vertreten, so hat er über die eventuell vereinbarte Vertragsstrafe hinaus den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden zu ersetzen. 5.4 Der AN verpflichtet sich, auf Anforderung des AGs einer Verschiebung der Ausführungsfristen auf einen späteren Zeitpunkt zuzustimmen und dies einzuhalten, wenn dies durch Verzögerungen im Ablauf der Abbrucharbeiten notwendig wird. Ist die Verzögerung durch Dritte verschuldet und sind diese dafür ersatzpflichtig, so wird der AG seinen anteiligen Anspruch zur Schadloshaltung des AN an diesen erfüllungshalber zur einheitlichen Rechtsverfolgung abtreten. 5.5 Tritt ein Hindernis ein, das weder vom AG noch vom AN zu vertreten ist, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, an der Beseitigung mitzuwirken. Die Arbeiten sind unverzüglich nach Behebung des Hindernisses wieder aufzunehmen. Werden hierdurch die Fristen im Abbruchplan berührt, so ist dieser unter Berücksichtigung der vom AG schriftlich festgestellten Verzögerungsdifferenzen einzuhalten. 5.6 Glaubt sich der AN in der Durchführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies unverzüglich unter Angabe des Grundes auch dann schriftlich anzuzeigen, wenn dem AG die hindernden Umstände bekannt sind oder bekannt sein müssen. 6. Kündigung durch den Auftraggeber Die Ergänzung zu VOB/B § 8, Nr. 3, Abs. 1 wird vereinbart, dass der AG auch berechtigt ist, dem AN - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Teilleistungen, die nicht in sich abgeschlossen sein müssen, zu entziehen. 7. Vertragsstrafen Die Vertragsstrafe beträgt 1 % der Abrechnungssumme je Arbeitstag der Verzögerung. Sie ist der Gesamthöhe nach auf 5% der Netto-Gesamtabrechnungssumme des AN begrenzt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den AN nicht von der Bezahlung eines darüber hinausgehenden Schadens und von seinen sonstigen Erfüllungsverpflichtungen. Eine eingetretene Vertragsstrafe kann der AG bis zur Schlußzahlung geltend machen. 8. Abnahme und Gewährleistung 8.1 Die Abnahmen für abgeschlossene Teile der Leistung gemäß VOB/B, § 12, Ziff. 2a wie auch die Abnahme für die Gesamtleistung erfolgen jeweils auf Antrag und sind förmlich zu tätigen. Die Anerkennung der Aufmaße und der Abrechnung gelten nicht als Abnahme. VOB/B, § 12, Ziff. 5 wird abbedungen. Es ist eine Schlußabnahme, über die ein Protokoll mit schriftlicher Anerkennung durch AG und AN zu erstellen ist, durchzuführen. 8.2 Der AN hat die Kosten aller mit der Mängelbeseitigung an seinen Leistungen zusammenhängenden Maßnahmen des AGs zu tragen. Ist die Beseitigung eines Mangels, für den der AN die Gewährleistung trägt oder sonst einzustehen hat, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so kann der AG nach seinem Ermessen entweder die Vergütung mindern, Schadensersatz verlangen oder beide Ansprüche geltend machen. 8.3 Hat der AN Mängel seiner Leistungen zu vertreten, haftet der AN für Schäden, die auf solchen Mängeln beruhen. 8.4 Der AG kann bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist auch die Beseitigung von Mängeln verlangen, die bei der Abnahme vorhanden waren, von ihm aber nicht festgestellt worden sind. Der AN hat bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht zu beweisen, dass er die Entstehung eines Schadens oder Mangels weder mittelbar noch unmittelbar verursacht hat. 9. Abrechnung 9.1 Die Schlußrechnung und zugehörige Massenberechnungen sind nach den Maßgaben der Ausführungspläne aufzustellen; fehlen solche, so sind Abrechnungszeichnungen beizulegen. Alle Maße müssen unmittelbar zu ersehen sein. 9.2 Schlußrechnungen und Abschlagsforderungen sind auf den AG auszustellen und einschließlich aller Unterlagen (prüffähige Rechnung) einzureichen. Erst mit Vorliegen der vollständigen, prüffähigen Rechnung gilt diese als eingegangen. Schluß- und Abschlagsrechnungen sind in 3-facher Fertigung, Anlagen und/oder Nachweise in 2-facher Fertigung einzureichen. 9.3 Erfolgt die Schlußrechnungsregelung nicht form- und fristgerecht, so ist der AG berechtigt, die Rechnung auf Kosten des AN selbst aufzustellen oder aufstellen zu lassen. 9.4 Versäumt der AN die notfalls schriftliche Forderung nach gemeinsamen Feststellungen für Leistungen, die beim weiteren Fortschritt der Abbrucharbeiten nur noch schwer feststellbar sind, so unterwirft er sich den Festlegungen des AG. 9.5 Jede Rechnungsstellung (Abschlags- und Schlußrechnung) muß die Position des Leistungsverzeichnisses aufweisen. Werden in einer Rechnung mehrere Positionen abgerechnet, so sind die jeweiligen Einzelpreise aufzuführen. 10. Stundenlohnarbeiten 10.1 Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind oder nachträglich genehmigt werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist in Regienachweisen anzugeben, die wöchentlich dem zuständigen Bauleiter des AGs zur Bestätigung vorzulegen sind. Später vorgelegte Regienachweise werden nicht anerkannt. 10.2 Anteilige Aufsichtsstunden und Lohnnebenkosten sind in die Stundenlohnarbeitensätze einzurechnen. Die Vergütungen für Aufsichtsstunden werden erst nach Abschluß der übrigen Vertragsarbeiten und Mängelbeseitigung gewährt. 10.3 Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des AGs ausgeführt werden. 10.4 Stundenlohnzettel müssen täglich zur Unterschrift vorgelegt werden. Sofern die tägliche Anerkennung behindert sein sollte, ist der AN verpflichtet, diese Anerkennung unverzüglich nachträglich einzuholen. Vom AG nicht unterzeichnete Stundenlohnzettel, die zur Abrechnung eingereicht werden, gelten als nicht anerkannt. 10.5 Die tarifliche Berufsgruppe der eingesetzten Arbeiter muß der Art und Schwierigkeit der Leistung entsprechen. Ist da nicht der Fall, so kann der AG die entsprechende Rechnung berichtigen. 10.6 Bei Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten sind die tatsächlichen Aufwendungen der Lohn- und Lohnnebenkosten nachzuweisen und zugrunde zu legen. Sind Verrechnungssätze vereinbart, so sind diese anzusetzen. Bei Stundenlohnarbeiten nach der vereinbarten Festpreisfrist werden vergütet die eingetretenen Lohnerhöhungen ohne Zuschläge auf 80 % der Lohnsumme, die sich aus der Berechnung nach den vereinbarten Verrechnungssätzen ergibt. 10.7 Wird nachträglich festgestellt, dass Stundenlohnarbeiten nach Positionen des Vertrags-LVs und der Einheitspreise abrechnungsfähig sind, so ist die Abrechnung nach diesen Vertrags-Einheitspreisen vorzunehmen bzw. nachträglich richtig zu stellen. 11. Zahlungen 11.1 Abschlagszahlungen erfolgen nach einem Zahlungsplan. 11.2 Abschlagszahlungen werden auf Antrag bis zu 80 % der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen nach Eingang der formgerechten Anforderung gewährt. 11.3 Alle Rechnungen müssen enthalten: a) Bezeichnung und Höhe des zugehörigen Auftrages b) Angabe der LV-Positionen c) laufende Nummer der Anforderung auf den Auftrag nach d) Nachweis aller erbrachten Leistungen e) alle schon darauf erbrachten Leistungen f) den auf die angeforderte Abschlagszahlung anfallenden Mehrwertsteuer-Betrag 11.4 Zahlungen erfolgen in der Regel innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang beim AG. 11.5 10% Sicherheitseinbehalt bei allen Abschlagsrechnungen bis zur Schlussrechnung. 11.6 Vor Einreichen der Schlußrechnung hat der AN das Aufmaß 2-fach mit einer Ausfertigung der zugehörigen Abrechnungspläne zur Prüfung vorzulegen. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind stets gemeinsam vorzunehmen. Schlußrechnungen ohne vom AG anerkannte Aufmaße  werden zurückgewiesen. Für Leistungen, die nicht aus Planunterlagen ermittelt oder nach Fertigstellung vor Ort nicht mehr aufgemessen werden können, ist bereits vorher ein gemeinsames Aufmaß vom Auftragnehmer zu beantragen. Unterläßt der AN dies, kann der Leistungsumfang vom AG geschätzt werden. 11.7 Die Schlußzahlung erfolgt in jedem Falle erst nach Bestätigung der Schlußabnahme durch den AG, auch wenn dadurch die in VOB/B, § 16, Nr. 3, festgelegte Frist überschritten wird. 11.8 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (VOB/B, § 14, Nr. 1) festgestellt, so ist die Schlußrechnung zu berichtigen; AG und AN sind verpflichtet, die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Nachforderungen im Sinne von VOB/B, § 16, Nr. 3, Abs. 2 werden davon nicht betroffen. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (BGB, § 812 ff.) berufen. Fehler im Sinne von Abs. 1 sind z.B.: a) Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander b) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten (einschließlich Kommafehler) c) Übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehler 11.9 Der AG ist auch dann zu entsprechenden Abzügen berechtigt, wenn entsprechende Vorbehaltsvermerke im Abnahmeprotokoll etc. nicht enthalten sind. 11.10 Wenn in sich abgeschlossene Teile der Leistung erst in größerem zeitlichen Ablauf zu den übrigen Leistungen aus Gründen des Ablaufs der Abbrucharbeiten ausgeführt werden können, so kann der getrennten Rechnungsstellung zugestimmt werden. Ein entsprechender Antrag ist vom AN mit Begründung an den AG zu richten. 11.11 Abtretungen der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwachsenden Forderungen an Dritte sind ausgeschlossen. 12. Vertragsänderungen Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 13. Sonstiges und Gerichtsstand 13.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser BVB rechtsunwirksam, so bleiben die übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine zu ersetzen, die dem Inhalt und der Zielsetzung der zu ersetzenden entspricht. 13.2 Der AN verpflichtet sich, seine Lieferungen und Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen und stellt den AG von solchen Ansprüchen Dritter einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten frei. 13.3 Bedingungen des AN oder etwaiger Subunternehmer gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom AG anerkannt wurden. 13.4 Alle Streitigkeiten aus einem geschlossenen Vertrag sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Der AG behält sich jedoch vor, in Einzelfällen bei Auftragserteilung Schiedsgericht zu vereinbaren. 13.5 Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle. Gerichtsstand ist Sitz des Auftraggebers. 14. Vollständigkeit des Angebotes Notwendige Ergänzungen der im LV beschriebenen Leistungen sind vom AN nach Aufmaß und Preis seinem Angebot schriftlich beizufügen. Spätere Nachforderungen werden nicht anerkannt. Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt. Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an. Durch die Unterschrift erkennt der Bieter den Wortlaut des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion an und akzeptiert diesen als Vertragsgrundlage. ................................................,den .............................. ....................................................... ......... (Stempel und Unterschrift)
1. Allgemeine Vereinbarungen
Wesentliche Anforderungen zu den Titeln: Nachstehend sind die wesentlichen Anforderungen zu den Titeln des Leistungsverzeichnisses zusammengefasst, welche je ausgeworfener Position des Leistungsverzeichnisses in die jeweiligen Pauschal- bzw. Einheitspreise des Bieters mit einzurechnen sind. Darüber hinaus sind alle weiteren Erfordernisse zur Erbringung der geforderten Leistungen einzukalkulieren, auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt sind. Alle evtl. auftretenden Erschwernisse bei den Abbrucharbeiten sind in den Angebotspreisen abgegolten. Zu Titel 1.1. Baustelleneinrichtung und -räumung 1. Der AN hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung einen detaillierten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen. 2. Einrichten, Vorhalten, Unterhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung inklusive Lager- und Arbeitsplätzen. Zur Leistung gehört auch das Umsetzen oder Ändern von Baustelleneinrichtungen, soweit dies durch den Ablauf der Abbrucharbeiten erforderlich wird. 3. Einrichten, Vorhalten und Unterhalten von sanitären Anlagen, auch zur kostenlosen Mitbenutzung durch die übrigen an den Abbrucharbeiten beteiligten Firmen. Ausführung nach den Vorschriften der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft in winterfester Bauart. Vor- und Unterhaltung bis zur Fertigstellung aller Leistungen des AN. 4. Vorhalten und Unterhalten von Maschinen und Gerätschaften einschließlich Betriebsstoffe bis zur Fertigstellung der Leistungen des AN. Zur Vermeidung bzw. Eindämmung von Lärm sind schallgeschützte Geräte in Einsatz zu bringen. 5. Beantragen, Herstellen und Unterhalten eines ausreichend bemessenen Wasser- und Stromanschlusses für die Baustelle. Dimensionierung und Einrichtung ist mit dem AG abzustimmen. Übernahme aller Verbrauchskosten durch den AN bis zur Fertigstellung seiner Leistungen. Danach Rückbau oder Übergabe an den Erdbauunternehmer. Die Stromverteilung auf dem Abbruchgelände ist vom AN einzurichten und wird nicht gesondert vergütet. 6. Einrichten der Baustellenbeleuchtung, Arbeitsbeleuchtung und Beleuchtung im Außenbereich. Auf genügende Beleuchtung der horizontalen und vertikalen Verkehrswege ist besonders zu achten. Vorhalten und Unterhalten einschließlich Betriebskosten bis zur Fertigstellung aller Leistungen des AN. Danach Rückbau oder Übergabe an den Erdbauunternehmer. 7. Verkehrssicherung innerhalb und - soweit erforderlich - auch außerhalb der Baustelle durch Beschilderung, Farbmarkierungen und Beleuchtungen bis zur Fertigstellung aller Leistungen des AN. Danach Rückbau oder Übergabe an den Erdbauunternehmer. Vorhalten und Unterhalten einschließlich Betriebskosten. 8. Vorhalten und Unterhalten von Arbeits- und Schutzgerüsten, Behelfstreppen, Brücken und Rampen, Geländern und Umwehrungen (auch zur kostenlosen Mitbenutzung durch die übrigen am Abbruch beteiligten Firmen). Gerüste bzw. Schutzumwehrungen sind - soweit ablaufbedingt erforderlich - bis zur Fertigstellung der Leistungen des AN vorzuhalten und zu unterhalten. Hierzu gehört auch das ggf. erforderliche ein- oder mehrmalige Umbauen. 9. Regelmäßige Reinigung der Baustelle und aller vom AN eventuell mitbenutzten angrenzenden Grundstücksbereiche von Schutt und Verunreinigungen des AN, mindestens jedoch 1x wöchentlich. Dazu zählt auch der Schutz vor Verunreinigungen von Nachbargrundstücken. Regelmäßige Straßeneinigung gemäß den behördlichen Auflagen. Leistung einschließlich aller erforderlichen Geräte wie Schuttabwurfschacht, Schuttrutsche, Staubschutz, Container, Fahrzeuge und Kippgebühren. 10. Das Einholen aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Durchführung aller übernommenen Leistungen wie Abbrucharbeiten und Abstimmung mit den Behörden ist Sache des AN und ist mit den Angebotspreisen abgegolten. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Gewerberecht, der Arbeitszeitordnung (AZO), dem Sonn- und Feiertagsgesetz usw. 11. Vor Beginn der Arbeiten ist die Lage der Trassen für alle öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser), Kabel, Kanäle, Dränen usw. sowohl im Bereich der Freiflächen als auch in den Gebäuden verantwortlich festzustellen. Die Trassen sind entsprechend zu sichern; der AN hat die örtliche Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen zu überprüfen und sich davon zu überzeugen, daß nicht benötigte Leitungen einwandfrei unterbrochen sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Leitungen vom AN abzuklemmen und stillzulegen. Sind zur Überprüfen der Spartenlage Suchgräben oder Suchschächte anzulegen, hat die Durchführung der Arbeiten nach Anmeldung und in Abstimmung mit den städtischen Behörden und dem Energieträger zu erfolgen. Die entsprechenden Anzeigen haben rechtzeitig vor Ausführung zu erfolgen. Der AN haftet für alle Beschädigten oder Ansprüche Dritter, die sich aus der Unterlassung der örtlichen Prüfung der Trassenlage für alle Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabel, Kanäle etc. ergeben. 12. Alle im Einflußbereich der abzubrechenden Gebäude außerhalb des Baugrundstücks vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, Straßen, Wege und Bebauungen sind sorgfältig zu schützen und - soweit erforderlich - entsprechend zu sichern. 13. Erstellung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten und Errichtung und Beseitigung aller für den Abbruch notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen und deren jeweiliger Umbau, soweit diese für die Durchführung der Leistungen erforderlich sind. 14. Auf dem Grundstück lagernder Unrat, Abfall und sonstige Gegenstände, die nicht mit den abzubrechenden Bauteilen fest und dauerhaft verbunden sind, sind aufzuladen, abzufahren und zu entsorgen. 15. Soweit nicht vorhanden bzw. nicht übernahmefähig ist um das Grundstück eine Absperrung nach Wahl des AN von Beginn der Abbrucharbeiten an bis zu deren Ende zur Sicherung der Baustelle zu errichten. Der Bauzaun hat den Forderungen der Berufsgenossenschaft und der Behörden zu entsprechen und ist im Bedarfsfalle zu beleuchten. Die vorhandenen Zufahrtstore sind jeden Tag nach Beendigung der Arbeiten zu verschließen. Nach Ende der Abbrucharbeiten Rückbau der Absperrung oder Übergabe an den Erdbauunternehmer. Zu Titel 1.2. Abbrucharbeiten Gebäude 1. Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten sind die Standsicherheit der baulichen Anlage, der daran angrenzenden Baukörper und möglicher Bauzwischenstände zu untersuchen. Entsprechend diesen Erhebungen ist vom AN eine schriftliche Abbruchanweisung zu fertigen, die den folgerichtigen Arbeitsablauf und alle sicherheitstechnisch erforderlich Angaben über die Standsicherheit enthält. In diese Anweisung gehören u.a. Angaben über den Einsatz von Baumaschinen, Gefahrenbereiche, Sicherheitsabstände, Verkehrs- und Fluchtwege, die Personensicherung an hochgelegenen Arbeitsplätzen und Gerüsten, Maßnahmen zur Reduzierung der Schall- und Erschütterungsemissionen. Die Schutzmaßnahmen bei der Entfernung asbesthaltigen Materials sind in der Abbruchanweisung gesondert aufzuführen. Die Abbruchanweisung muß auf der Baustelle vorliegen. Die Abbruchanweisung ist dem Gewerbeaufsichtsamt zur Prüfung vorzulegen und in Kopie dem AG und der FA zuzusenden. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Behörde 14 Tage vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. 2. Der Abbruch der Gebäude, Freiflächen und technischen Anlagen umfaßt alle Fundamente und Schachtvertiefungen, Kellerräume und Kellergänge, außerhalb von Gebäuden liegende Treppenabgänge, Rampen, Vordächer sowie alle Zu- und Ableitungen, nicht mehr benötigte Sparten, Hausanschlüsse, heiz- und klimatechnische und sanitäre Einrichtungen, elektronische Anlagen, Telekommunikationsanlagen usw. Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Sorten wie Wertstoffe, Bauschutt, Bausperrmüll, Sondermüll etc. zu trennen, getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen einschließlich Aufladen und Abfahren auf eine Kippe/Deponie. Die Materialentsorgung ist vom AN durchzuführen. Die Materialtrennung schließt den Ausbau belasteter Bausubstanzen und Gefahrstoffe mit ein. Nach Abschluß der Arbeiten sind die abgefrästen Bereiche von der FA abzunehmen. 3. Für die kontaminierten Bausubstanzen bzw. Gefahrstoffe ist auf dem Gelände ein Bereitstellungslager einzurichten. Die an fallenden Sorten sind vom AN aufzuladen und unter Anweisung der FA in das Bereitstellungslager zu fahren, wo sie in Containern oder als Haufwerk gelagert und nach Notwendigkeit mischbeprobt werden können. Die Haufwerke sind auf Weisung der FA mit Kunststoffplanen abzudecken. 4. Ausgebaute Asbestprodukte sind auf der Baustelle in geeignete Behälter zu füllen. Geeignet sind z. B. mit Planen verschlossene Großbehälter (BigBags), die nach TRGS 519 Teil II gekennzeichnet sind. 5. Durch die Abbrucharbeiten oder die Abfuhr des Abbruchmaterials verschmutzten Straßen sind unverzüglich zu reinigen. Verschmutzte Reifen sind vor Verlassen der Baustelle zu reinigen. 6. Die Staubentwicklung bei den durchzuführenden Abbrucharbeiten ist durch Spritzen mittels Wasser (C-Schlauch) einzudämmen. 7. Zur sortenreinen Separation von in den Boden einbindenden Bauwerken bzw. Bauwerksteilen (Schächte, Fundamente, Stollen etc.) sind diese freizulegen. Die ausgehobenen Böden sind seitlich zu lagern. 8. Der Fortschritt des Abbruchvorgangs ist nach Art und Form aller behördlichen Auflagen zu dokumentieren und dem AG sowie der FA nach Aufforderung vorzulegen. Zu Titel 1.3. Abbrucharbeiten Freiflächen und technische Anlagen: 1. Für das Abbruchmaterial der Freiflächen und technischen Anlagen gelten bezüglich Ausbau, Materialtrennung, Zwischenlagerung, Entsorgung und Abrechnung die gleichen Vorgaben wie für das Abbruchmaterial der Gebäude. 2. Die gesamten Oberflächenbefestigungen der Freiflächen sind einschließlich aller Entwässerungseinrichtung sowie aller Kabelschächte und -trassen abzubrechen. 3. Der AN hat sich über Einrichtungen des Verkehrs wie Masten, Spanndrähte, Straßenbeleuchtung usw. zu informieren, soweit sie seinen Arbeiten hinderlich sein könnten. Kosten aus eventuellen Umänderungen gehen zu Lasten des AN. 4. Die Materialentsorgung ist vom AN durchzuführen. 5. Vom AN ist ein Entsorgungskonzept für die anfallenden Abfälle auszuarbeiten und dem FA bzw. Stadt Feucht zur Prüfung vorzulegen. Das Entsorgungskonzept ist in Kopie an den AG und Omlor-Weigert zuzusenden. 6. Begleitpapiere sowie Entsorgungs- und Verwertungsnachweise der als überwachungsbedürftig und besonders überwachungsbedürftig eingestuften Materialen sind vom AN anzufertigen bzw. bereitzustellen. 7. Die Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind dem FA bzw. der Stadt vorzulegen und in Kopie dem AG und der FA zuzuschicken. Dem AG und Omlor-Weigert sind sämtliche weiteren Entsorgungsunterlagen (Wiegescheine, Begleitscheine etc.) als Durchschlag oder in Kopie zukommen zu lassen.
Wesentliche Anforderungen zu den Titeln:
Allgemeine Angaben: Wegen des Neubaus eines Lebensmittelmarktes wird der bestehende Aldi-Markt in Feucht, Gugelhammerweg 1, zurückgebaut. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen bzw. die Empfehlungen für den Abbruch, der Trennung bzw. für die Verwertung der Abfälle zu beachten. Ebenso sind die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Die Pläne und weitere Unterlagen für das bestehende Gebäude sind nach vorheriger Anmeldung bei omlor-weigert architekten und generalplaner gmbh Prüfeninger Schloßstraße 4a 93051 Regensburg Tel. 0941-39642-0 Mail: aldi@omlor-weigert.de einzusehen.
Allgemeine Angaben:
Das Baufeld wird von den Abbruchunternehmen an den Baumeister zu folgenden Leistungsstand übergeben. - Abbruch des gesamten Gebäude inkl. Fundamenten - Fundermentgräben unverfüllt und gesichert (Auffüllarbeiten über Baumeisterarbeiten) - Haufwerk aus gebrochen Material auf dem Baufeld. Abstimmung mit Baufrima bezüglich der Menge notwendig - Abbruch der gesamten Aussenanlagenfläche
Das Baufeld wird von den Abbruchunternehmen an den
01.01 Baustelleneinrichtung und -räumung
01.01
Baustelleneinrichtung und -räumung
01.02 Abbrucharbeiten Gebäude
01.02
Abbrucharbeiten Gebäude
01.03 Abbrucharbeiten Außenanlagen
01.03
Abbrucharbeiten Außenanlagen
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten

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