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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung
s. Baubeschreibung in Anlage
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
s. Vertragsbedingungen in Anlage (Formblätter zur Vergabe)
mit Angaben bspw. zu:
Vertragsfristen (Baubeginn, Zwischenfristen, Fertigstellung)Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und für MängelansprücheUmlagen, Einbehalten und sonstigen Abzügen von Abschlagsrechnungen und der SchlussrechnungVertragsstrafeZuhlungsmodalitätenBürgschaften
Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkungen (Zulagen) Zulagen
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine kalkulatorische Vorbemerkungen (Zulagen)
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Nachweise) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Technische Spezifikationen, Nachweise)
Der AN darf nur Bauprodukte und Bauarten verwenden, die den baurechtlich definierten Anforderungen der Landesbauordnung und deren Verwaltungsvorschriften für technische Baubestimmungen entsprechen. Auf Verlangen hat der AN dem AG die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Verarbeitungsvorschriften und -hinweise der Hersteller werden Vertragsbestandteil und sind bei der Ausführung zu beachtenEignungs-, Güte- und Verarbeitungsnachweise von Baustoffen etc. sind vor Ausführungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Dies gilt insbesondere für CE-Kennzeichnungen und die dazugehörigen Leistungserklärungen.Der Ausführung aller Leistungen sind anwendbare Technische Spezifikationen, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zugrunde zu legen. Zu den Technischen Spezifikationen gehören sämtliche Normen, Merkblätter, Richtlinien, Vorschriften und sonstige technische Regeln. Bestehen im Vertrag aufgeführte Technische Spezifikationen aus mehreren Teilen, Anhängen etc. und sind diese nicht explizit genannt, so sind alle anwendbaren Teile, Anhänge etc. und sich hieraus ergebene Bauteilanforderungen zu beachten.Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame Technische Spezifikationen, internationale Normen, etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.Sind in der Leistungsbeschreibung oder in den anwendbaren Technischen Spezifikationen Nachweise zu Materialien, deren Eignung, Güte, Verarbeitung etc. gefordert, so ergibt sich die Form der Nachweise aus der Leistungsbeschreibung bzw. aus den Technischen Spezifikationen.Geht aus den vorgelegten Nachweisen die vorgesehene Anwendung nicht zweifelsfrei hervor, so ist die Eignung durch schriftliche (im Original und rechtsverbindlich unterzeichnete) Bestätigung des Produktherstellers zu belegen. Dies gilt nur, soweit nicht Technische Spezifikationen oder die anerkannten Regeln der Technik gegen eine Verwendung sprechen.Nachweise, Berichte, Gutachten etc. sind grundsätzlich durch qualifizierte Sachverständige der jeweiligen Fachrichtung zu erstellen.Nachweise und Berechnungen sind grundsätzlich in prüffähiger Form aufzustellen. Wenn sie einer Überprüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur bedürfen, sind Form und Umfang mit ihm vorab abzustimmen. Die Gebühren des Prüfingenieurs trägt der AG.Die Anforderungen der Tragfähigkeit ergeben sich aus der statischen Berechnung. Der AN ist verpflichtet, die Abnahmen der statisch relevanten Konstruktionen mit dem Prüfingenieur zu koordinieren. Die Prüfberichte sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Nachweise)
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung)
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.Sofern nicht nach Text oder Zeichnung zweifelsfrei beschrieben, sind sämtliche Detailpunkte vor der Ausführung mit der Bauüberwachung abzustimmen.Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, so muss er seine Bedenken fachlich begründen und hat auch auf ggf. nachteilige Folgen aufmerksam zu machen.Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu nehmen und zu prüfen. Die in den Zeichnungen eingetragenen Maße sind vom AN auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem AG vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.Es gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202. Abweichende Anforderungen (positiv bzw. negativ) an die Toleranzen werden in den jeweiligen Positionen (z.B. Oberflächenqualität Q1) bzw. den Hinweisen zu den Teilleistungen (z.B. Betonarbeiten) gesondert beschrieben.Sämtliche Leistungen sind während der Ausführung in geeigneter Weise vor anfallendem Tagwasser zu schützen, z. B. sind entsprechend dem Baufortschritt Mauerkronen abzudecken und Deckenöffnungen der jeweils obersten Geschossdecke mit Holztafeln zu überdecken und abzudichten. Angefallenes Wasser ist unverzüglich aus dem Gebäude zu entfernen, bei Starkregenereignissen ggf. auch an Wochenenden oder Feiertagen.Sämtliche Leistungen sind bis zur Gesamtabnahme (VOB) zu schützen und zur Abnahme vom AN gereinigt zu übergeben. Die Schutzmaßnahmen sind zu unterhalten, dennoch entstandene Schäden sind zulasten des AN unaufgefordert zu beseitigen. Es ist alleinige Sache des AN sich am Schadensverursacher, soweit er bekannt ist, schadlos zu halten.Entsorgung des anfallenden Schutts und Abbruchmaterials ist grundsätzlich Leistungsbestandteil, sofern nicht eine Zwischenlagerung zum Wiedereinbau beschrieben ist. Dies gilt gleichfalls für den Rückbau der Schutzmaßnahmen.Planungsunterlagen zur Bauausführung, insbesondere Zeichnungen, Genehmigungen, Gutachten etc. werden dem AN ausschließlich im Datenformat (PDF) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt digital (als Downloadlink oder Zugang zum Planserver des AG per E-Mail) und trägerlos (d.h. ohne Datenträger, bspw. als CD/DVD oder USB-Stick). Die erforderlichen Aufwendungen für den Empfang der Planungsunterlagen (bspw. Einarbeitung in die Benutzeroberfläche des Planservers) sind im Angebot zu berücksichtigen. Die zur Leistungserbringung benötigten Ausdrucke sind vom AN eigenständig und auf eigene Rechnung zu erstellen.Zur Koordinierung des Bauvorhabens führt der AG wöchentlich eine Bausitzung durch, an der der AN teilnehmen muss, sofern er in der jeweiligen Woche bzw. in der darauffolgenden Woche auf der Baustelle tätig wird (maßgeblich ist die Terminplanung des AG). Die Bausitzung dient der allgemeinen Koordinierung des Bauablaufes sowie den Abstimmungen zur Sicherheit und Ordnung. Vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle (siehe Terminplanung) hat der AN unaufgefordert an der Bausitzung teilzunehmen, die mindesten 12 Werktage vor der Leistungsaufnahme stattfindet. In diesem Zusammenhang hat der AN auch spätestens die Vorleistungen zu prüfen und den entsprechenden Firmen seine Beanstandungen darzulegen, so dass diese Firmen eine entsprechende Nachbesserung bis zur Leistungsaufnahme realisieren können.Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Ausführung)
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung) Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung)
Die Aufstellung von eigenen Bauschildern und die Aufhängung von Werbungsplanen ist grundsätzlich untersagt.Der verantwortliche Bauleiter des AN ist bei Auftragserteilung namentlich zu benennen; dieser darf nur mit Zustimmung des AG gewechselt werden.Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) ist / wird beauftragt. Den Hinweisen und Aufforderungen des SiGeKo ist entsprechend Folge zu leisten. Dem SiGeKo sind durch die Unternehmen Informationen (auch über Ihre nachunternehmen) über die zuständigen Personen insbesondere für die Arbeitssicherheit und die Aufsichtspersonen zu benennen. Der AN stellt für seine Mitarbeiter Ersthelfer. Der AN erstellt eine bauvorhabenbezogene Gefährdungsbeurteilung.Der AN hat für die Dauer seiner örtlichen Tätigkeiten ein Bautagebuch zu führen. Die Bautagesberichte sind wöchentlich zur Bausitzung dem AG vorzulegen und fortlaufend zu nummerieren. Bei der Beschreibung der Arbeiten ist die Art der Tätigkeit möglichst präzise zu benennen (bspw. "Einschalen" / "Bewehren" / "Betonage" anstatt bloß "Betonarbeiten"). Analog ist stets möglichst präzise das Bauteil und der Arbeitsbereich zu erffassen (bspw. "Bodenplatte Achsen 1-5 / A-H" oder "Wände Achse 5 / D-G" anstatt bloß "Erdgeschoss") Bautagesberichte sind keine Stundenlohnnachweise!Ist eine Einfriedung (Bauzaun) vorgesehen, so sind als Zugang nur die vorgesehenen Tore zu nutzen. Tore und Türen sind nach Begehen wieder zu schließen. Wurden Teile des Bauzauns nach Anmeldung bei der Bauüberwachung wegen Transport abgebaut, so sind sie nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert wieder aufzustellen. Vor Feierabend sind die Zugänge in Absprache mit den anderen Gewerken zu verschließen. Bei wiederholter Missachtung wird diese Leistung zu Lasten der beteiligten Firmen durch einen Sicherheitsdienst wahrgenommen.Die Errichtung von Wohnlagern innerhalb der Baustelle ist unzulässig.Sämtliche Rechnungen und zugehörige Mengenberechnungen sind kumulativ aufzustellen. Dabei bilden aufsummierte freigegebene Mengen vorausgehender Abrechnungen positionsweise einen Übertrag und neue Mengen analog einen Zuwachsbetrag. Entsprechende Aufmaße sind lückenlos aufsteigend durchzunummerieren. Mengenberechnungen sind stets mittels zeichnerischer Anlage mit einfach zu erfassender Kennzeichnung / Markierung zu plausibilisieren. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind rechnerisch nicht prüffähig und werden ohne inhaltliche (Teil-)Prüfung zurückgewiesen.Nachtragsangebote werden, sofern erforderlich, vom AN aufgestellt und formuliert. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren, jede Nachtragsposition muss eindeutig sein und Mengen und EP enthalten. Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen.Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine technische Vorbemerkungen (Fortführung)
Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfristen und Terminen Ausführungsfristen und Termine
Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen.Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann.Als Grundlage hierfür dienen die vorgenannten verbindlichen Fristen (s. Abschnitt "Besondere Vertragsbedingungen") und der mit Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelte Bauablaufplan.
Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen.Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Bei Verzögerungen im Bauablauf ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und der Baufristenplan entsprechend unverzüglich zu überarbeiten.Der genehmigte Terminplan wird Vetragsbestandteil und die dort konkret genannten Zwischenfristen und Zwischentermine in Ergänzung der Vertragsfristen gem. Nr. 1 gleichrangig echte Vertragsfristen & Vertragstermine.Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Hinweise zu Ausführungsfristen und Terminen
Bauleiter nach LBO BAULEITER NACH LANDESBAUORDNUNG
Der AN übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Funktion des Bauleiters gemäß §56 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). Der AN hat die Anzeige beim Bauamt mit dem AG abzustimmen und einzureichen. In der Baubeginnanzeige hat er die dafür notwendige Unterschrift zu leisten. Alle entstehenden Kosten aus vorgenannten Leistungen sind auf die Preise der nachfolgenden Positionen umzulegen.
Bestätigung mit Unterschrift: .........................
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bauleiter nach LBO
11 Estricharbeiten
11
Estricharbeiten
Hinweise: Gewerkeschnittstelle Heizung / Estrich Nach dem Herstellen der zementgebundenen Ausgleichsschüttung sind die Arbeiten für das bauseitige Einbringen der Tackerplatten und Fußbodenheizungsinstallationen zu unterbrechen und erst zeitversetzt wieder aufzunehmen. In allen Räumen mit Fußbodenheizung werden sämtliche Estrichleistungen bauseits durch das TGA-Gewerk ausgeführt. Die notwendigen Schnittstellen und Vorleistungen sind eng unter den beteiligten Gewerken abzustimmen. Der Mehraufwand für die Abstimmungen sowie die zeitversetzte Ausführung ist zu berücksichtigen und in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweise: Gewerkeschnittstelle Heizung / Estrich
Hinweise: Estricharbeiten Hinweise: Estricharbeiten
Der AN hat die Lage der Mischplätze mit dem AG frühzeitig abzustimmen, um Behinderungen anderer Gewerke auszuschließen.Die Anforderungen an die Oberflächenzugfestigkeit in Abhängigkeit von dem vorgesehenen Belag sind gem. dem Hinweisblatt des Bundesverbands Estrich und Belag: "Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden" einzuhalten und im Zweifelsfall durch entsprechende Prüfung inkl. Messprotokoll nach DIN EN 13892-8 nachzuweisen.Arbeits- und Scheinfugen sind gemäß Ausführungsplanung herzustellen. Nach Ansicht des AN notwendige Fugen darüber hinaus sind nur in Abstimmung mit dem AG herzustellen.Wird an Einbauteile mit endfertiger Oberfläche angearbeitet, dann sind sie zur Vermeidung von
Ätzungen abzukleben.Alle Öffnungen, die auf den fertigen Estrich führen, sind sicher zu verwahren und deutlich zu beschildern, so dass unbefugtes Betreten erschwert ist.
Sobald der Estrich betreten werden kann, sind die Maßnahmen zu entfernen.Bei schwimmenden Estrichen sind die Dämmplatten im Verband pressgestoßen zu verlegen. Sie müssen unbeschädigt sein und überall eine gleichmäßige Dicke aufweisen. Bei mehreren Lagen hat die Verlegung mit versetzten Stößen zu erfolgen.Für die Folgegewerke sind entsprechende Estrichprotokolle über die Herstellung zu führen.Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweise: Estricharbeiten
Hinweise zur Ausführung Hinweise zur Ausführung:
Es handelt sich um zwei Gebäudeteile (Sanitärtrakt & Sporthalle) mit entsprechend EG, 1. und 2. OG bzw. nur EG, die mit zeitlichem Versatz, teilweise parallel, bearbeitet werden.
Vorbenannte Sachverhalte sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweise zur Ausführung
11.01 Baustelleneinrichtung / Technische Bearbeitung
11.01
Baustelleneinrichtung / Technische Bearbeitung
11.02 Dampfsperre
11.02
Dampfsperre
11.03 Dämmlagen / Höhenausgleich / Installationsebene
11.03
Dämmlagen / Höhenausgleich / Installationsebene
11.04 (Heiz-)Zementestrich
11.04
(Heiz-)Zementestrich
11.05 vorgezogene / nachträgliche Arbeiten
11.05
vorgezogene / nachträgliche Arbeiten
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