Bodenbelagsarbeiten
Neubau 30-WE m. TG - Winsen
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: - die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Bodenbelagarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. DIN 18534-1 Abdichtung von Innenräumen - Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze DIN 18534-2 Abdichtung von Innenräumen - Teil 2: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen DIN 18534-3 Abdichtung von Innenräumen - Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F) DIN 18534-5 Abdichtung von Innenräumen - Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten DIN 18534-6 Abdichtung von Innenräumen - Teil 6: Abdichtung mit plattenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten (AIV-P) DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Nassbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr - Begehungsverfahren - Schiefe Ebene DIN EN 204 Klassifizierung von thermoplastischen Holzklebstoffen für nichttragende Anwendungen DIN EN 985 Textile Bodenbeläge - Stuhlrollenprüfung DIN EN 986 Textile Bodenbeläge - Fliesen - Bestimmung der Maßänderung infolge der Wirkungen wechselnder Feuchte- und Temperaturbedingungen und vertikale Flächenverformung DIN EN 1318 Textile Bodenbeläge - Bestimmung der sichtbaren Dicke von Rückenbeschichtungen DIN EN 1516 Sportböden - Bestimmung des Eindruckverhaltens DIN EN 1569 Sportböden - Bestimmung des Verhaltens bei rollender Last DIN EN 1815 Elastische und Laminat-Bodenbeläge - Beurteilung des elektrostatischen Verhaltens DIN EN 12529 Räder und Rollen - Möbelrollen - Rollen für Drehstühle - Anforderungen DIN EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten DIN EN ISO 9239-1 Prüfungen zum Brandverhalten von Bodenbelägen - Teil 1: Bestimmung des Brandverhaltens bei Beanspruchung mit einem Wärmestrahler DIN EN ISO 10140-1 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 1: Anwendungsregeln für bestimmte Produkte DIN EN ISO 10833 Textile Bodenbeläge - Bestimmung der Schnittkantenfestigkeit mit der modifizierten Vettermann-Trommelprüfung DIN EN ISO 16283-1 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen am Bau - Teil 1: Luftschalldämmung DIN EN ISO 16283-2 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen am Bau - Teil 2: Trittschalldämmung DIN EN ISO 22637 Klebstoffe - Prüfung von Klebstoffen für Bodenbeläge - Bestimmung des elektrischen Widerstandes von Klebstoff-Filmen und Verbunden DIN VDE 0100-600 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen AGI-Arbeitsblatt S 30 Elektrisch ableitfähige Bodenbeläge (Säureschutzbau) Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 40 Chemisch beständige Bodenbeläge im Rüttelverfahren (Säureschutzbau) Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 50 Ausbildung von Bewegungsfugen in Oberflächenschutzsystemen entsprechend den AGI Arbeitsblättern S 10 bis S 40 Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) BEB-Hinweisblatt 4.7 Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.1 Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.2 Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.3 Arbeitsanweisung CM-Messung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 9.1 Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 1 Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 2 Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 3 Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 7 Herstellung von Wandheiz -  und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 8 Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 9 Einsatz von Bodenbelägen auf Flächenheizungen und -kühlungen - Anforderungen und Hinweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 10 Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 11 Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 12 Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 13 Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGR 181) IVD-Merkblatt Nr. 1 Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVK TKB-Merkblatt 3 Kleben von Elastomer-Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 4 Kleben von Linoleum-Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 5 Kleben von Kork-Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 6 Spachtelzahnungen für Bodenbelag-, Parkett- und Fliesenarbeiten Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 7 Kleben von PVC-Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 8 Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 9 Technische Beschreibung und Verarbeitung von Bodenspachtelmassen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 10 Bodenbelags- und Parkettarbeiten auf Fertigteilestrichen - Holzwerkstoff- und Gipsfaserplatten Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 11 Verlegen von selbstliegenden SL-Teppich-Fliesen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 12 Kleben von Bodenbelägen mit Trockenklebstoffen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 13 Kleben von textilen Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 15 Verlegen von Design-und Multilayer-Bodenbelägen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 16 Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 18 KRL-Methode - Messung und Beurteilung der Feuchte von mineralischen Estrichen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. Merkblatt 9 Oberbeläge auf Fertigteilestrichen Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen. Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. Es dürfen nur Vorstriche und Kleber verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 610 zählen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Beim Einbau von Holzspanplatten auf alte Dielenböden ist auf einen ausreichenden Randabstand zwischen Fußboden und Wand zu achten. Er soll 2 mm je m Raumtiefe betragen, mindestens jedoch 10 mm. Die Lüftung der vorhandenen Holzbalkendecke muss in jedem Gefach garantiert sein Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Kratzer und Eindrücke gelten als wesentliche Mängel. Wenn für längenorientierten Beläge wie Laminatböden oder Beläge mit längenorientierten Mustern im Leistungstext keine Verlegerichtung vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Das Verlegen von Streifen gemäß Abschnitt 3.4.7 ATV DIN 18365 ist nur zulässig, wenn dadurch zusätzlicher Verschnitt vermieden wird. Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verlegten Beläge, gegliedert nach Verwendungsort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben. Der Auftragnehmer hat die verlegten Beläge bis zur Abnahme gegen Beschädigung und Verschmutzung durch Abdecken mit Folie, Abdeckpapier oder dergleichen zu schützen.
Bodenbelagarbeiten
01 Haus 1
01
Haus 1
01.__.0001 Zementestrich grundieren und spachteln Estrichfläche reinigen, grundieren und bis 3 mm spachteln. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
01.__.0001
Zementestrich grundieren und spachteln
174,432
01.__.0002 Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen Schein-/Arbeitsfugen, bzw. Risse in mineralischem Estrich kraftschlüssig verschließen.
01.__.0002
Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen
15,00
m
01.__.0003 Estrich gegen Restfeuchte absperren Estrichfläche mit Sperrisolierung bis  3%  CM Restfeuchte in 2 Anstrichen grundieren. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
01.__.0003
Estrich gegen Restfeuchte absperren
E
1,00
01.__.0004 Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen Designvinyl-Bodenbelag Fabrikat Wineo 600 oder gleichwertig nach EN 14041 zur schwimmenden Verlegung mittels mechanischem Verriegelungssystem auf Rigid-Polymer-Trägerplatte. Hergestellt aus reinem PVC, phthalatfrei, nicht bedenklichen Weichmachern nachweislich die Anforderungen des AgBB Bewertungsschemas sowie die Reach Konformität erfüllen. Verlegeart: Lange Seite: Uniclic, Stirnseitig: Unipush 1.212 x 187 mm (Holzdekore) Stärke: 5,0 mm Nutzschicht: 0,4 mm transparente Vinyloberschicht PU-vergütet Kantenausführung: 4-seitige Super-Mikrofase Oberflächenstruktur: Prägung Beanspruchungsklasse EN 16511: 23 / 32 Brandverhalten EN 13501: Bfl-s1 Flächengewicht DIN EN 430: 7.900 g/m² Rutschhemmung DIN 51130 · EN 13893: R 9/DS Wärmedurchgangswiderstand DIN-EN 12524: 0,036 m2 x K/W CE Kennzeichnung EN 14041: erfüllt Fußbodenheizung geeignet Bodenbelag zur Verlegung auf fachgerecht vorbereitetem Untergrund nach DIN 18365 unter Berücksichtigung der Verlegeanweisung des Herstellers. Farbton nach Wahl des AG aus der Standardkollektion Angebotenes Fabrikat: Materialpreis brutto € / qm:......................
01.__.0004
Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen
174,432
01.__.0005 Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm Sockelleiste aus Echtholz, weiß lackiert RAL 9016, 58/16 mm, h = 58 mm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen. Fabrkat Hoco SB 612
01.__.0005
Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm
147,605
m
01.__.0006 Hamburger Fußleiste 10 cm Hamburger Fußleiste 10 cm als Hamburger Leiste, MDF-Platte, weiß lackiert, h = 10 cm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen.
01.__.0006
Hamburger Fußleiste 10 cm
E
1,00
m
01.__.0007 Viertelstableiste Viertelstableiste als Viertelstab, weit, 12 x 19 x 2400 mm o.ä., Stoßfugen malerfertig gespachtelt, liefern und einbauen.
01.__.0007
Viertelstableiste
1,00
m
01.__.0008 Anschlüsse und Übergänge ausbilden Anschlüsse / Übergänge mit Korkstreifen liefern und herstellen.
01.__.0008
Anschlüsse und Übergänge ausbilden
41,725
m
01.__.0009 Zulage Schutzlage für Endausbau Zulage für eine Schutzlage auf dem Bodenbelag für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen. Die Schutzlage muss rutsch- und verschiebesicher verlegt.
01.__.0009
Zulage Schutzlage für Endausbau
174,432
01.__.0010 Lohnarbeit Facharbeiter Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters zum Nachweis und schriftlichem Auftrag des Bauherrn, Material nach tatsächlichem Aufwand abrechnen. Vorlage / Gegenzeichnung innerhalb der angefallenene Woche.
01.__.0010
Lohnarbeit Facharbeiter
E
1,00
St
02 Haus 2
02
Haus 2
02.__.0001 Zementestrich grundieren und spachteln Estrichfläche reinigen, grundieren und bis 3 mm spachteln. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
02.__.0001
Zementestrich grundieren und spachteln
486,702
02.__.0002 Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen Schein-/Arbeitsfugen, bzw. Risse in mineralischem Estrich kraftschlüssig verschließen.
02.__.0002
Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen
35,00
m
02.__.0003 Estrich gegen Restfeuchte absperren Estrichfläche mit Sperrisolierung bis  3%  CM Restfeuchte in 2 Anstrichen grundieren. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
02.__.0003
Estrich gegen Restfeuchte absperren
E
1,00
02.__.0004 Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen Designvinyl-Bodenbelag Fabrikat Wineo 600 oder gleichwertig nach EN 14041 zur schwimmenden Verlegung mittels mechanischem Verriegelungssystem auf Rigid-Polymer-Trägerplatte. Hergestellt aus reinem PVC, phthalatfrei, nicht bedenklichen Weichmachern nachweislich die Anforderungen des AgBB Bewertungsschemas sowie die Reach Konformität erfüllen. Verlegeart: Lange Seite: Uniclic, Stirnseitig: Unipush 1.212 x 187 mm (Holzdekore) Stärke: 5,0 mm Nutzschicht: 0,4 mm transparente Vinyloberschicht PU-vergütet Kantenausführung: 4-seitige Super-Mikrofase Oberflächenstruktur: Prägung Beanspruchungsklasse EN 16511: 23 / 32 Brandverhalten EN 13501: Bfl-s1 Flächengewicht DIN EN 430: 7.900 g/m² Rutschhemmung DIN 51130 · EN 13893: R 9/DS Wärmedurchgangswiderstand DIN-EN 12524: 0,036 m2 x K/W CE Kennzeichnung EN 14041: erfüllt Fußbodenheizung geeignet Bodenbelag zur Verlegung auf fachgerecht vorbereitetem Untergrund nach DIN 18365 unter Berücksichtigung der Verlegeanweisung des Herstellers. Farbton nach Wahl des AG aus der Standardkollektion Angebotenes Fabrikat: Materialpreis brutto € / qm:......................
02.__.0004
Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen
486,702
02.__.0005 Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm Sockelleiste aus Echtholz, weiß lackiert RAL 9016, 58/16 mm, h = 58 mm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen. Fabrkat Hoco SB 612
02.__.0005
Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm
426,525
m
02.__.0006 Hamburger Fußleiste 10 cm Hamburger Fußleiste 10 cm als Hamburger Leiste, MDF-Platte, weiß lackiert, h = 10 cm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen.
02.__.0006
Hamburger Fußleiste 10 cm
E
1,00
m
02.__.0007 Viertelstableiste Viertelstableiste als Viertelstab, weiß grundiert, 12 x 19 x 2400 mm o.ä., Stoßfugen malerfertig gespachtelt, liefern und einbauen.
02.__.0007
Viertelstableiste
E
1,00
m
02.__.0008 Anschlüsse und Übergänge ausbilden Anschlüsse / Übergänge mit Korkstreifen liefern und herstellen.
02.__.0008
Anschlüsse und Übergänge ausbilden
88,41
m
02.__.0009 Zulage Schutzlage für Endausbau Zulage für eine Schutzlage auf dem Bodenbelag für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen. Die Schutzlage muss rutsch- und verschiebesicher verlegt.
02.__.0009
Zulage Schutzlage für Endausbau
486,702
03 Haus 3
03
Haus 3
03.__.0001 Zementestrich grundieren und spachteln Estrichfläche reinigen, grundieren und bis 3 mm spachteln. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
03.__.0001
Zementestrich grundieren und spachteln
1.083,171
03.__.0002 Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen Schein-/Arbeitsfugen, bzw. Risse in mineralischem Estrich kraftschlüssig verschließen.
03.__.0002
Schein-/Arbeitsfugen, Risse verschließen
100,00
m
03.__.0003 Estrich gegen Restfeuchte absperren Estrichfläche mit Sperrisolierung bis  3%  CM Restfeuchte in 2 Anstrichen grundieren. Bereiche: ‘WoEsKo / Schlafen / Kind / Arbeiten / Flur‘ für nachfolgend beschriebenen Oberbelag
03.__.0003
Estrich gegen Restfeuchte absperren
E
1,00
03.__.0004 Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen Designvinyl-Bodenbelag Fabrikat Wineo 600 oder gleichwertig nach EN 14041 zur schwimmenden Verlegung mittels mechanischem Verriegelungssystem auf Rigid-Polymer-Trägerplatte. Hergestellt aus reinem PVC, phthalatfrei, nicht bedenklichen Weichmachern nachweislich die Anforderungen des AgBB Bewertungsschemas sowie die Reach Konformität erfüllen. Verlegeart: Lange Seite: Uniclic, Stirnseitig: Unipush 1.212 x 187 mm (Holzdekore) Stärke: 5,0 mm Nutzschicht: 0,4 mm transparente Vinyloberschicht PU-vergütet Kantenausführung: 4-seitige Super-Mikrofase Oberflächenstruktur: Prägung Beanspruchungsklasse EN 16511: 23 / 32 Brandverhalten EN 13501: Bfl-s1 Flächengewicht DIN EN 430: 7.900 g/m² Rutschhemmung DIN 51130 · EN 13893: R 9/DS Wärmedurchgangswiderstand DIN-EN 12524: 0,036 m2 x K/W CE Kennzeichnung EN 14041: erfüllt Fußbodenheizung geeignet Bodenbelag zur Verlegung auf fachgerecht vorbereitetem Untergrund nach DIN 18365 unter Berücksichtigung der Verlegeanweisung des Herstellers. Farbton nach Wahl des AG aus der Standardkollektion Angebotenes Fabrikat: Materialpreis brutto € / qm:......................
03.__.0004
Designvinyl-Bodenbelag schwimmend verlegen
1.083,171
03.__.0005 Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm Sockelleiste aus Echtholz, weiß lackiert RAL 9016, 58/16 mm, h = 58 mm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen. Fabrkat Hoco SB 612
03.__.0005
Sockelleiste weiß RAL 9016, 58/16 mm
1.050,072
m
03.__.0006 Hamburger Fußleiste 10 cm Hamburger Fußleiste 10 cm als Hamburger Leiste, MDF-Platte, weiß lackiert, h = 10 cm, Stoßfugen in Materialfarbe geschlossen, liefern und einbauen.
03.__.0006
Hamburger Fußleiste 10 cm
E
1,00
m
03.__.0007 Viertelstableiste Viertelstableiste als Viertelstab, weiß grundiert, 12 x 19 x 2400 mm o.ä., Stoßfugen malerfertig gespachtelt, liefern und einbauen.
03.__.0007
Viertelstableiste
E
1,00
m
03.__.0008 Anschlüsse und Übergänge ausbilden Anschlüsse / Übergänge mit Korkstreifen liefern und herstellen.
03.__.0008
Anschlüsse und Übergänge ausbilden
210,055
m
03.__.0009 Zulage Schutzlage für Endausbau Zulage für eine Schutzlage auf dem Bodenbelag für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen. Die Schutzlage muss rutsch- und verschiebesicher verlegt.
03.__.0009
Zulage Schutzlage für Endausbau
1.083,171