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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: 320.034 Anstricharbeiten
320.037 Tapezierarbeiten
BAUVORHABEN: 22057 Umbau und Sanierung zu
16 Wohnungen
Hindenburgstraße 43-45
67433 Neustadt /Wstr.
BAUHERR: HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 17.10.2025
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
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(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW45 2025 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 7 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW03 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 67433 Neustadt/Wstr., Hindenburgstraße
43-45
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß ca. 0,50 m über Oberkante
vorhandene Geh-
weghinterkante.
Die Hauptachsen sind durch den AN eigenverantwortlich festzulegen.
Beschreibung Gebäude:
Traufhöhe Gebäude: ca. 8,40 m über OK Gelände
Firsthöhe Gebäude: ca. 16,25 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: ca. 460,00 qm
Geschoßhöhe: UG 2,53 m
EG 2,85 m
1.OG 2,85 m
2.OG 2,85 m
3.OG 3,25 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Maler- und Lackierarbeiten
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Diese Vorbemerkungen sind zusätzliche technische
Vertragsbedingungen - ZTV. Sie sind
als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden
wesentlicher Vertragsbe-
standsteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung
des Auftragnehmers.
1.3 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze
unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits
vollständig enthalten.
1.4 Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet
werden. Dies gilt nicht,
sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren
Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu
bringenden Zuschläge rich-
tet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen
Tarifbestimmungen.
1.5 Das Leistungverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die
nachfolgenden Stundenlohn-
sätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und
Preise gelten für die ge-
samte Bauzeit.
1.6 Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der
Beauftragung jeweils gültige
Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
2. Besondere Hinweise
2.1 Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen
oder Räume benötigt,
sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers festzulegen.
2.2 Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten
anderer Auftragnehmer
dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den
Auftraggeber sind
benutzte Räume innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der
Auftragnehmer
dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfrist
berechtigt, die Lager-
räume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
2.3 Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, für die Durchführung
seiner Leistung den
Untergrund eigenverantwortlich auf Eignung zu prüfen. Eventuelle
Bedenken sind zusätz-
lich zu den in der VOB, DIN 18 363, Abschnitt 3.1, angeführten
Punkten noch vor der Aus-
führung der Arbeiten schriftlich vorzubringen, insbesondere bei:
- weichem, rieselndem und gerissenem Putz
- mineralischem Untergrund mit zu hoher Feuchtigkeit
- Betonflächen, die an der Oberfläche Bindemittelanreicherungen
enthalten oder an-
strichunverträgliche Schalölrückstände aufweisen
- feuchtem, harzreichem, gerissenem oder astreichem Holz
- Grundanstrichen auf Stahlbauteilen, deren Eignung für die
Voranstriche nicht gege-
ben ist (Nachweis über Gitterschnitt)
- unterrostetem, schlecht haftendem Voranstrich
2.4 Trifft der Auftragnehmer auf Vorleistungen (z.B. Grundierungen)
anderer Unternehmer, ver-
pflichtet er sich eigenverantwortlich, sich die entsprechenden
Materialangaben zu besor-
gen, um die Verträglichkeit des Anstriches auf vorhandenem Untergrund
zu gewährleisten.
2.5 Im Besonderen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, daß zu
schützende Bauteile wie
Böden, Fenster, Beschläge, sanitäre Einrichtungsgegenstände etc.
abgedeckt und abge-
klebt werden und das Abdeckmaterial nach Ausführung der Leistungen
ohne Rückstände
entfernt wird. Glasflächen sind besonders sorgfältig abzudecken und
vor Silikaten und Mi-
neralfarben (z.B. Keim) zu schützen.
2.6 Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so werden diese auf Kosten des
Auftragnehmers re-
guliert.
2.7 Es ist Aufgabe des Auftragnehmers, dafür zu sorgen, daß
rechtzeitig über die Farbtöne an-
hand der von dem Auftragnehmer zu erstellenden Musterflächen
entschieden wird.
2.8 Kennzeichnung von Haustechnik - Leitungen:
- Regenwasserleitung Farbton braun
- Wasserleitung - Hausanschluß Farbton grün
- Warmwasserleitung Farbton rot
- Zirkulationsleitung Farbton orange
- Abwasserleitung Farbton violett
- Rücklaufheizung Farbton blau
- Vorlaufheizung Farbton dunkelrot
- Gasleitung Farbton gelb
- Sonstige Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise
sind sorgfältig
mit den dafür zuständigen Ansprechpartnern abzustimmen.
2.9 Farben müssen neben den Aussagen der DIN 18 363 bei der Verwendung
in Räumen, die
überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, so beschaffen sein,
daß sie keine Be-
lästigung und Gesundheitsgefährdung durch Ausdünstung darstellen
(z.B. Lindan, Form-
aldehyd etc.). Soweit es vergleichbare Produkte gibt, sind die mit
der Kennzeichnung
"Blauer Engel - Umweltschutz" zu verwenden.
2.10 Farbreste, leere Farb- und Kleberbehälter, mit Farbe, Kleber oder
Lösungsmittel getränkte
und stark verschmutzte Stoffe sind gemäß den öffentlichen
Bestimmungen auf einer Son-
dermülldeponie zu entsorgen. Eine gesonderte vergütung wird hierfür
nicht gewährt. Auf
Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis
vorzulegen.
Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten
Schuttcontainer auf-
gefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich
entfernt werden.
Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material
durch den Auftraggeber
oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß
entsorgt. Die hierbei ent-
stehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
2.11 Nach Abschluß der Arbeiten verpflichtet sich der Auftragnehmer,
dem Auftraggeber eine
Baustellen - Materialliste zu übergeben, in der das verwendete
Anstrichmaterial, gegliedert
nach Verwendungszweck, Fabrikat, hersteller aufgeführt ist, um zu
einem späteren Zeit-
punkt farbengleiche Mischung und Herstellung nachbestellen zu können.
Im weiteren ver-
pflichtet sich der Auftragnehmer, für geringfügige Ausbesserungen
ausreichend Restfarben
zu hinterlassen.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 320.034 Anstricharbeiten
1 Los 1 Malerarbeiten Wohnen
1
Los 1 Malerarbeiten Wohnen
1. 1 Titel 1 Tapezierarbeiten,
Beklebearbeiten
1. 1
Titel 1 Tapezierarbeiten,
Beklebearbeiten
1. 2 Titel 2 Decken und Wände
Anstricharbeiten
1. 2
Titel 2 Decken und Wände
Anstricharbeiten
1. 3 Titel 3 Geländer Türen Stahlteile
1. 3
Titel 3 Geländer Türen Stahlteile
1. 4 Titel 4 Bodenbeschichtungen
1. 4
Titel 4 Bodenbeschichtungen
1. 5 Titel 5 Sonstige Arbeiten
1. 5
Titel 5 Sonstige Arbeiten
1. 6 Titel 6 Taglohnarbeiten
1. 6
Titel 6 Taglohnarbeiten
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