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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
GEWERK: 320.036 Bodenbelagsarbeiten
BAUVORHABEN: 22057 Umbau und Sanierung zu
16 Wohnungen
Hindenburgstraße 43-45
67433 Neustadt /Wstr.
BAUHERR: HP 2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 19.09.2025
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
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(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß
6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Der Beginn der Arbeiten ist auf ca. KW44 2025 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 4 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW48 2025 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 67433 Neustadt/Wstr., Hindenburgstraße
43-45
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß ca. 0,50 m über Oberkante
vorhandene Geh-
weghinterkante.
Die Hauptachsen sind durch den AN eigenverantwortlich festzulegen.
Beschreibung Gebäude:
Traufhöhe Gebäude: ca. 8,40 m über OK Gelände
Firsthöhe Gebäude: ca. 16,25 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: ca. 460,00 qm
Geschoßhöhe: UG 2,53 m
EG 2,85 m
1.OG 2,85 m
2.OG 2,85 m
3.OG 3,25 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
Bodenbelagsarbeiten
1. Allgemeine Hinweise
Für die Stoffe und Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen, Aufmaß und
Abrechnung gelten die allgemeinen technischen Vorschriften für
Bauleistungen.
VOB DIN 18 365 Bodenbelagsarbeiten allgemein
DIN EN 14041 Elastische, textile, Laminat- und modulare
mehrschichtige Bodenbeläge
DIN EN ISO 105 Textilien - Farbechtheitsprüfung
sowie die Hinweise, Richtlinien, Vorschriften etc. der zuständigen
Hersteller- und Lieferwerke, insbesondere auch die der entsprechenden
Behörden.
Ebenfalls gelten hinsichtlich des Schallschutzes die DIN 4109 und DIN EN
ISO 10140, sowie hinsichtlich des Brandschutzes die DIN 4102.
Ferner alle gültigen DIN - Vorschriften bezüglich Bodenbelag.
Sämtliche Positionen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Materialien, einschl. Abladen und sachgemäßem Lagern auf der
Baustelle, sowie alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, sofern in den
einzelnen Positionen nichts anderes beschrieben ist.
Die geforderte Leistung ist nach den Regeln des Handwerks und der
Technik einwandfrei, exakt, sauber und haltbar auszuführen.
2. Material
Soweit für Bodenbeläge keine DIN - Normen oder RAL - Gütebestimmungen
bestehen, müssen sie die folgenden Eigenschaften in ausreichendem Maße
besitzen:
Massbeständigkeit
Farbechtheit
Lichtechtheit
Wasserechtheit für Farben und Druck
Reibechtheit / Verschleißfestigkeit
Brennverhalten,
Zugfestigkeit
Härte
Kerbzähigkeit
Abrieb
Elektrische Isolierfähigkeit
Biegsamkeit
Massänderung durch Wärmeeinwirkung
Verbesserung und Bewertung des Trittschallschutzes.
sowie die in den einzelnen Positionen zusätzlich geforderten
Eigenschaften.
Material und entsprechende Farbmuster sind umgehend und unaufgefordert
nach Auftragserteilung und technischer sowie gestalterischer Klärung der
Bauleitung vorzulegen.
Bedenken gegen das bauseitig vorhandene Material sind vor Arbeitsbeginn
bzw. Auftragserteilung schriftlich geltend zu machen.
Materialprüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Materialien, die
kein Prüfzeugnis besitzen, sind nur mit Rücksprache und Erlaubnis der
Bauleitung verwendbar.
3. Verarbeitung
Der vorhanden Untergrund ist vom Unternehmer ca. 4 Wochen vor
Arbeitsbeginn auf seine Eignung zu überprüfen. Der beanstandungsfreie
Beginn einer jeden Einzelarbeit stellt die Anerkennung des vorgefundenen
Untergrundes dar.
Sind Mängel zu erkennen oder Schäden am Oberbelag zu befürchten, ist der
Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen.
Der Untergrund ist vor Beginn der Arbeiten zu säubern und zur Erzielung
eines guten Haftgrundes fachgerecht vorzubereiten.
Zum Beispiel: Neoprene - Anstrich, Anstrich mit Estrichgrund,
auf Kunststoff-, Alkoholbasis oder dgl.
bzw. Haftemulsionsanstrich für Asphaltestrich.
Diese Arbeiten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren, das
Beseitigen von Unebenheiten bis zu 3 mm wird nicht besonders vergütet.
Unebenheiten, die über dieses Maß hinausgehen, sind der Bauleitung zu
melden.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Bauleitung Musterböden zu
verlegen. Die Böden werden zu den im Angebot angegebenen Einheitspreisen
ohne Aufschlag für erschwerte Arbeit vergütet.
Die im Estrich angelegten Schwindfugen sind im Zuge der Spachtelung zu
schließen, was mit dem Einheitspreis Spachtelung abgegolten ist.
Das Liefern und Einbringen von PVC-, Nadelvlies- oder Tuftingbelägen auf
kleineren Flächen, bzw. späteres Liefern und Einbringen als im Zuge der
Hauptarbeiten vorgesehen, werden nicht besonders vergütet.
4. Trittschallschutz
Die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten erfolgt in der Regel auf
anhydritgebundenen, zementgebundenen oder auf Asphaltestrichen als
schwimmende Estriche oder Verbundsysteme.
Die geforderten Trittschalldämmeigenschaften werden, insbesondere bei
Verbundestrichen, durch gehweiche Beläge erreicht. Die gehweichen Beläge
müssen ein Trittschallschutz - Verbesserungsmaß von wie folgt erreichen:
Alle Beläge im Gebäude auf Geschossdecken VM = 19 dB,
Teppiche in Wohnungen, Konferenz- und Chefräumen VM = 24 dB.
Die Trittschallschutz - Verbesserungsmaße sind durch amtliche und
gültige Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die Fertigbodenbeläge sind über den
Estrichfugen oder im Türbereich, bzw. nach Erfordernis und Angabe der
Bauleitung zu unterbrechen.
5. Wärmeschutz
Die Bodenbeläge müssen im Sinne der Arbeitsstättenrichtlinien als
fußwarm ausgeführt werden.
6. Brandschutz
Leicht entflammbare Baustoffe (Bodenbeläge) dürfen nicht verwendet
werden.
Mindestanforderungen nach DIN 4102: Baustoff B1 (Schwer entflammbar).
7. Abdichtung mittels PVC - Boden
Sofern im Leistungsverzeichnis darauf hingewiesen wird, sind die dafür
vorgesehenen gehweichen Bodenbeläge aus PVC an allen Fugenoberflächen
wasserdicht auszuführen, z.B. zu verschweißen. Im Wand- und
Sockelbereich ist ebenfalls Wasserdichtigkeit herzustellen. Es dürfen
nur verrottungsfeste Kleber und gehweiche Unterlagen verwendet werden.
In Naßbereichen ist mit besonderer Sorgfalt in Abstimmung mit der
Bauleitung zu arbeiten.
8. Baureinigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich und unaufgefordert seine
Arbeitsabschnitte zu reinigen. Bei Unterlassung ist die Bauleitung
berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers andere Firmen mit der
Schuttbeseitigung zu beauftragen. Die Benutzung der Bauschutt -
Container wird gegen Nachweis monatlich berechnet.
Transporthilfe kann bauseits gegen Berechnung (Baukran, soweit
vorhanden, Aufzug) gestellt werden. Dieses muß jedoch in Abstimmung mit
der Bauleitung vereinbart werden. Eine Verpflichtung seitens des
Auftraggebers für Transporthilfe besteht jedoch nicht.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 320.036 Bodenbelagsarbeiten
Vorbemerkung:
Alle nachfolgend ausgeschriebenen Bodenbeläge sind zu
bemustern.
Vorbemerkung:
1 Los 1 Bodenbelagsarbeiten PVC
1
Los 1 Bodenbelagsarbeiten PVC
1. 1 Titel 1 Bodenbeläge
1. 1
Titel 1 Bodenbeläge
1. 2 Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 2
Titel 2 Spachtelarbeiten
1. 3 Titel 3 Taglohnarbeiten
1. 3
Titel 3 Taglohnarbeiten
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