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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projekt 963 Neckargerach
Leistungsverzeichnis Laubengangbeschichtung
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Auftraggeber FWD Hausbau GmbH
Gerhart-Hauptmann-Stra ß e 28
69221 Dossenheim
Bauherr FWD Hausbau GmbH Ausf ü hrungort Hauptstra ß e 21/23
Gerhart-Hauptmann-Stra ß e 28 69437 Neckargerach
69221 Dossenheim
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Abgabeort FWD Hausbau GmbH
Gerhart-Hauptmann-Str. 28
69221 Dossenheim
Ansprechpartner Safiullah Azimi
+49 6221 8750-132
Abgabedatum 27.10.2025
Ausf ü hrungsbeginn 29.06.2026
Ausf ü hrungsende 21.08.2026
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Angebotssumme netto EUR ______________
Nachlass _____ % EUR ______________
Angebotssumme netto abzgl. Nachlass EUR ______________
Umsatzsteuer 19 % EUR ______________
Angebotssumme brutto EUR ______________
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Ort und Datum Firmenstempel und rechtsg ü ltige Unterschrift
Projekt 963 Neckargerach
00 Vertragsbedingungen
00
Vertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Angebot Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett auszuf ü llen und alle geforderten Unterlagen sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen. Nicht komplett ausgef ü llte Unterlagen oder von Forderungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Angebote k ö nnen von der Bewertung ausgeschlossen werden. Weiter Angebotsunterlagen sind: Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste Fassung, die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach Terminvereinbarung beim AG eingesehen werden. Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem sp ä teren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen, die allgemeinen technischen Vorschriften f ü r die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschl ä gigen DIN-Normen und die VDI- und VDE-Richtlinien. Auf die Vorgaben hinsichtlich W ä rme- und Schallschutz ist besonders zu achten. die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungstr ä ger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc., das Geb ä udeenergiegesetz (GEG), die Arbeitsst ä ttenverordnung und -richtlinien, die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verh ü tung von Unf ä llen der Berufsgenossenschaften, die Unfallverh ü tungsvorschriften der GUV, die Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der Fachverb ä nde, die Auflagen des T Ü V. Preisg ü nstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erw ü nscht. Das Alternativangebot ist getrennt vom Hauptangebot mit diesem abzugeben. Mit der Abgabe des Angebotes erkl ä rt der Bieter, dass er vor Auftragserteilung dem Auftraggeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung dar ü ber vorlegen kann, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Beitr ä gen zur Sozialversicherung nachgekommen ist. Er verpflichtet sich bei evtl. Vergabe an Subunternehmer nur solche Handwerker zu ber ü cksichtigen, die ebenfalls die vorgenannten Bedingungen erf ü llen. Verst öß t der AN gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), so kann der AG den Vertrag k ü ndigen. Allgemeine Gesch ä ftsbedingungen (AGB) des AN haben keine G ü ltigkeit. Art und Umfang der Leistung Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes ü ber die Baustelle, ihre Zug ä nglichkeit und alle sonstigen f ü r die Preisfindung und Baudurchf ü hrung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten. Die Ausf ü hrungsfrist f ü r die vollst ä ndige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit ...... Wochen kalkuliert. Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu vereinbaren. Soweit die vom Unternehmer aufgestellte Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausf ü hrenden Unternehmern ben ö tigt wird, insbesondere Baukran, Ger ü ste, Baustellenabsicherung etc., stellt der Unternehmer diese zur Verf ü gung. Subunternehmer d ü rfen nur mit ausdr ü cklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, dass Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird. Der AN hat auch bei nicht vollst ä ndiger Beschreibung den Aufwand f ü r fix und fertige Arbeiten einschlie ß lich s ä mtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu ber ü cksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu w ä hlen, dass sie den Anforderungen gerecht werden. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugeh ö rigen Stoffe und Bauteile einschlie ß lich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Bef ö rdern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle. Vergabe Die Vergabe selbst erfolgt durch schriftlichen Auftrag oder schriftlichen Bauvertrag unter Mitwirkung des AG, niemals m ü ndlich oder stillschweigend. Wesentliche Vertragsbestandteile werden in der nachstehenden Reihenfolge: Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll, Baukr ä ne und Transportger ä te, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verf ü gung gestellt werden, die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten Allgemeinen und Zus ä tzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen, alle Zeichnungen und Detailangaben, die Vergabe- und Vertragsordnung f ü r Bauleistungen (VOB), Teil B und C, jeweils in der neuesten Fassung, die HOAI in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, wenn und soweit der AN Planungsleistungen (Ausf ü hrungs- und/oder Fachingenieursplanung) ü bernimmt, die Vorschriften des B ü rgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die unter Ziffer 1.2 aufgef ü hrten Unterlagen gelten neben denjenigen, die im Verhandlungsprotokoll evtl. zus ä tzlich aufgef ü hrt worden sind. Alle Ü berschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung. Alle Erg ä nzungen und Ä nderungen des Vertrages bed ü rfen der Schriftform. Verg ü tung, Zahlungen Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Verg ü tung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerh ö hungen haben keine Auswirkungen auf die Verg ü tung. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu ü berpr ü fen. Die Verg ü tung ist zahlbar nach Baufortschritt, gem äß einem noch festzulegenden Zahlungsplan. Die Vertragspreise sind Festpreise f ü r die gesamte Bauzeit. Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schlie ß en R ü ckforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet. Sicherheitsleistungen Als Sicherheitsleistung f ü r die Vertragserf ü llung erfolgt ein 10%er Abzug an den Abschlagszahlungen, dieser Abzug kann durch eine B ü rgschaft nach Mustervorlage des Auftraggebers abgel ö st werden. Die Gew ä hrleistungsdauer des Unternehmers betr ä gt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gew ä hrleistungsanspr ü che hat der Auftraggeber das Recht, f ü r die Dauer der Gew ä hrleistungszeit bei der Schlussabrechnung einen Einbehalt von 5 % der Bruttovertragssumme vorzunehmen. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankb ü rgschaft, inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers, abl ö sen. Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zur ü ckbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder vor Abl ö sung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 5.3 ein Leistungsmangel vorhanden ist. Gerichtsstand Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand f ü r alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB Zus ä tzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Stoffe und Bauteile S ä mtliche Stoffe und Bauteile m ü ssen den DIN-Normen entsprechen. Es d ü rfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile m ü ssen ungebraucht sein. Sie m ü ssen den DIN-, G ü te- und Ma ß bestimmungen entsprechen. Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Pr ü fzeugnisse von amtlich anerkannten Materialpr ü fungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen f ü r die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen. S ä mtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern. Sind im LV unverzinkte Stahlbauteile beschriebenen, sind diese vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es d ü rfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines sp ä ter aufgebrachten Anstriches entgegenwirken. Ausf ü hrung Allgemeines Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher, Deutsch sprechender Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein f ö rmliches Bautagebuch zu f ü hren und dem AG w ö chentlich einzureichen. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen f ü r Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Ger ü ste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu pr ü fen, ob sie f ü r seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erg ä nzen. Er hat sie nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgem äß zur ü ckzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Gel ä nder oder ä hnliches, die zur Durchf ü hrung der Arbeit vor ü bergehend entfernt werden m ü ssen, sind wieder ordnungsgem äß herzustellen. F ü r die Dauer der Entfernung m ü ssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Ma ß nahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und st ä ndig, mindestens aber einmal w ö chentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitspl ä tze als auch die Baustelle selbst zu r ä umen und in einem ordnungsgem äß en Zustand zu versetzen. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen ö ffentlichen und privaten Stra ß en einschlie ß lich Gehwege sind jegliche Besch ä digungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverz ü glich zu beseitigen, damit keine Beeintr ä chtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Alle Auflagen von Beh ö rden und beh ö rden ä hnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. § 2 Absatz 5 u. 6 VOB/B bleiben unber ü hrt. Soweit f ü r die Leistungen des AN besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, m ü ssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Der Platz f ü r die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen M ö glichkeiten zugewiesen. Der AN muss sich darauf einstellen, dass Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschlie ß lich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuf ü hren. Der AG stellt Baustrom und -wasser zur Verf ü gung. F ü r den Anschluss und den Wasserdruck hat der Unternehmer selbst zu sorgen; entsprechendes gilt f ü r den Strom. Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und M ä ngel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne dass es zu Verz ö gerungen bei der Bauausf ü hrung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Besch ä digung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet f ü r alle entstehenden Sch ä den. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw. Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, dass keine Sch ä den an den eingebauten Arbeiten entstehen k ö nnen. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verst ä ndigen. Ausf ü hrungsunterlagen Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die f ü r die Ausf ü hrung erforderlichen Unterlagen ben ö tigt und diese unverz ü glich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Ma ß e, zu pr ü fen und diese mit den ö rtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverz ü glich bekanntzugeben. Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen ü bernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben f ü r vom AN ben ö tigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. Alle f ü r die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuf ü hren. Ver ö ffentlichungen ü ber die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zul ä ssig. Ausf ü hrungsfristen Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche fr ü hzeitige Pr ü fung der ö rtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist. Der AG beh ä lt sich Termin ä nderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gr ü nden notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage f ü r die Ausf ü hrung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten. Behinderung und Unterbrechung der Ausf ü hrung Der AN hat seine Arbeit so durchzuf ü hren, dass andere am Bau t ä tige Unternehmen nicht behindert oder gesch ä digt werden. Nebenleistungen Nebenleistungen sind erg ä nzend zur VOB/C folgende Leistungen, sie sind vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen: Baukr ä ne und Transportger ä te, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verf ü gung gestellt werden. Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Ger ü sten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen f ü r Arbeitspl ä tze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt. Kosten f ü r besondere beh ö rdliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen. Geeignete Schutzma ß nahmen f ü r alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausf ü hrung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verh ä ngungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, T ü ren, Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit ä u ß erster Sorgfalt abzudecken -, Beschl ä gen, Gesimsen, Einrichtungsgegenst ä nden, Plattenbel ä gen, Heizk ö rpern, Rohren und sonstigen Installationen usw. Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und Einrichtungen, so gr ü ndlich, dass den Folgeunternehmern, ü ber deren vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen entstehen. Ma ß nahmen zum Umweltschutz. Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen K ä lte, Hitze und Feuchtigkeit. Herstellen von Proben und Musterfl ä chen. Teilk ü ndigungen durch den AG sind zul ä ssig. Haftung der Vertragsparteien Wird der AG von Dritten wegen Sch ä den in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverz ü glich von diesen Anspr ü chen freizustellen. Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und H ö he ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung w ä hrend der gesamten Bauzeit nachzuweisen. Vertragsstrafe Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich. Soweit Termine gem. Ziffer 2.3.2 neu vereinbart werden, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe auch f ü r die neuen Termine. Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine. Abnahme Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollst ä ndigkeit und M ä ngelfreiheit zu ü berpr ü fen und schriftlich zu erkl ä ren. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuf ü hren. Es findet eine f ö rmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Bis zur Abnahme seiner gesamten Leistungen tr ä gt der AN die Gefahr einer Verschlechterung oder des Unterganges seiner Leistung. Gew ä hrleistung Die Gew ä hrleistung betr ä gt gem. BGB 5 Jahre. Der AN ist verpflichtet, sp ä testens 6 Wochen vor Ablauf der Verj ä hrungsfrist per Einschreiben den AG zur gemeinsamen Besichtigung der Arbeiten des AN aufzufordern. Abrechnung Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen. Stundenlohnarbeit Stundenlohnarbeiten werden nur verg ü tet, wenn sie vom AG ausdr ü cklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte sp ä testens am folgenden Arbeitstag nach Durchf ü hrung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Pr ü fung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Die vertraglich vereinbarten Stundenlohns ä tze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. F ü r evtl. ben ö tigte Materialien oder Ger ä te ist vor Ausf ü hrung eine Verg ü tung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Zusätzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen Zus ä tzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
1 Die Einheitspreise verstehen sich f ü r Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien, einschl. Transport und Kosten aller L ö hne und Ger ä te.
2 Bei Unklarheiten ü ber Konstruktion eines Bauteiles sind die entsprechenden Detailzeichnungen beim Auftraggeber einzusehen oder anzufordern. Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter von der Vollst ä ndigkeit des Leistungsverzeichnisses zu ü berzeugen uns sich ü ber die Lage der Baustelle und die Transportwege an Ort und Stelle zu informieren. Durch die Abgabe des Angebotes erkl ä rt er, dass die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen f ü r ihn keine unklaren Positionen enthalten, bzw. dass solche vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung hinreichend gekl ä rt wurden. Nachforderungen bei Einzelpositionen werden grunds ä tzlich nicht anerkannt.
3 Alle Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaus m ü ssen von einem Hersteller stammen, um die Vertr ä glichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu gew ä hrleisten. Die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Arbeiten sind mit unverschnittenen, aus Originalgebinden stammenden Werkstoffen und genau nach den Werksvorschriften der Herstellerfirmen auszuf ü hren. Bei Nichtbeachtung der Verarbeitungsvorschriften ist die Bauleitung berechtigt, die Arbeiten sofort einstellen zu lassen.
4 Eine fachm ä nnische Ausf ü hrung aller Vor- und Hauptarbeiten, sowie Nachbehandlungen wird verlangt. Die Werksvorschriften bez ü gl. Vorbehandlungen, Verd ü nnungsgrade f ü r die einzelnen Arbeitsg ä nge, Anzahl der Arbeitsg ä nge, evtl. Mischungsverh ä ltnis usw. sind sorgf ä ltig zu erf ü llen. Bauteile in Verbindung mit flexiblen Dichtungsprofilen d ü rfen nicht mit Nitrolacken oder Lacken, die Nitrozellulosebestandteile enthalten, behandelt werden. Bei deckenden Lackierungen ist zu Erreichung eines guten, fl ä chigen Verlaufs und ausreichender Schichtdicke fl ü ssig zu lackieren, der Gesamtaufbau mu ß mindestens 1/10 mm (100 µ m) Trockenschichtdicke erreichen.
5 Hat der Auftragnehmer gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgef ü hrten Arbeitsweisen, Farbzusammensetzungen und Fabrikate Bedenken, so sind diese bei Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begr ü ndung geltend zu machen. Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgeschriebenen, m ü ssen deren Qualit ä t und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung f ü r die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden. Alle erforderlichen Vorarbeiten, wie Entstauben, Entfetten, Ausbessern kleinerer Untergrundsch ä den, Abdecken usw. sind sach- und fachgerecht auszuf ü hren. Die dadurch entstehenden Kosten sind Bestandteil der Einheitspreise und werden nicht gesondert aufgef ü hrt und verg ü tet.
6 Getrennte Vor- und Hauptbehandlungen. Wird die Vorbehandlung von anderen Unternehmern ausgef ü hrt (Glaser, Schreiner, Zimmerer, Schlosser, Heizungsbau usw.), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Anweisungen zu erteilen, wie die Vorbehandlung vorzunehmen ist. Die Ausf ü hrung hat dabei nach den entsprechenden Positionen zu erfolgen. Der Auftragnehmer haftet insofern auch f ü r die Vorleistungen. Arbeitsg ä nge, die vor dem Einbau von Fenstern, T ü ren usw. auszuf ü hren sind (vergleiche entsprechende Positionen), m ü ssen im Einvernehmen mit dem Hersteller in dessen Werkstatt durchgef ü hrt werden. In diesem Zusammenhang d ü rfen dem Auftraggeber keine besonderen Kosten entstehen. Gegebenenfalls kann zwischen den Unternehmern zur Erzielung einer sinnvollen Abwicklung der getrennten Vor- und Hauptbehandlungen eine interne Absprache getroffen werden. Die Holzfeuchte darf 15 %, bei tropischen H ö lzern 12 % nicht ü bersteigen. Putz- und Betonfl ä chen sind ebenfalls auf ihren Feuchtigkeitsgehalt zu ü berpr ü fen. Beton und Putze d ü rfen keinen Feuchtigkeitsgehalt ü ber 3 Vol. % aufweisen.
7 Das Ansetzen von Farbmustern in entsprechender Anzahl und Gr öß e, sowie nach Bemusterung das Wiederentfernen.
8 Es wird grunds ä tzlich nach den Pl ä nen des Architekten aufgemessen und abgerechnet. Bei Fenstern und T ü ren wird das Rohbauma ß als einfache Fl ä che gerechnet. Holzschalung, Balken usw. werden nach gestrichener Fl ä che berechnet. Alle Stahlteile werden in ihren Dimensionen als St ü ck oder lfm angegeben und abgerechnet.
9 Alle Holzteile sind, wenn nicht ausdr ü cklich in den Positionen erw ä hnt, vom Schreiner bzw. Zimmerer farblos grundiert. Stahlteile wurden vom Schlosser einmal mit Rostschutzfarbe gestrichen. Der Auftragnehmer hat sich insbesondere mit den Vorlieferanten in der Wahl der Anstrichaufbauten abzustimmen. Beim lasierenden Anstrich beh ä lt sich der Architekt die Entscheidung ü ber den Farbton bis zu dem Zeitpunkt vor, nach welchem Muster angesetzt werden.
10 Gr öß ere Mengenver ä nderungen bei einzelnen Positionen in beliebiger Menge bleiben ohne Einflu ß auf die Gestaltung der Einheitspreise. Vereinzelte Positionen, die ganz oder teilweise nicht ausgef ü hrt werden, berechtigen nicht zum Anspruch auf irgendwelche Verg ü tungen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Anstricharbeiten genau nach dem Zeitplan der Leistungsbeschreibung auszuf ü hren. Abweichungen d ü rfen nur vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber hierzu die Genehmigung erteilt hat.
11 Die Baustelle ist st ä ndig in sauberem Zustand zu halten, leere Gebinde, nicht mehr brauchbares Abdeckmaterial usw. ist in die daf ü r vorgesehenen Beh ä lter zu legen. Jeder fertiggestellte Raum ist besenrein an den Folgehandwerker zu ü bergeben. Sollte der Auftragnehmer diesen Aufforderungen nicht nachkommen, werden die Arbeiten von Dritten auf dessen Rechnung ausgef ü hrt.
12 Regiearbeiten d ü rfen nur ausgef ü hrt werden, wenn diese von der Bauleitung angeordnet und genehmigt werden. Regieberichte sind t ä glich der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die angebotenen Fabrikate sind in jedem Fall zu nennen.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
Zusätzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18366 Tapezierarbeiten Zus ä tzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18366 Tapezierarbeiten
1 Tapetenunterlagen d ü rfen nicht zerfallen, nicht faulen und keine Geruchsbel ä stigung hervorrufen.
2 Papierunterlagen m ü ssen klebbar sein. Zeitungsmakulatur darf nicht verwendet werden.
3 Unterlagsschaumstoffe m ü ssen gleichm äß ig dick sein und mindestens ebenso schwer entflammbar sein wie aufgeklebte Tapetenunterlagen aus Papier.
4 Die Klebeverbindung der Tapeten und Tapetenunterlagen mu ß gel ö st werden k ö nnen, ohne dass der Untergrund besch ä digt wird.
5 Der Auftragnehmer pr ü ft den Untergrund eigenverantwortlich auf Eignung zum Tapezieren.
6 Bedenken sind schriftlich vorzubringen, insbesondere bei: nicht gen ü gend trockenem oder festem Untergrund, Putzrisse oder Putzsch ä den gr öß eren Umfanges, zu rauhem Untergrund.
7 Das Tapezieren mit Tapeten oder tapeten ä hnlichen Stoffen umfa ß t auch das Vorbereiten des Untergrundes, das Aufbringen von Unterlagsstoffen und das Kleben der Tapeten.
8 Tapeten und Borten sind zu beschneiden und faltenfrei zu kleben. Grunds ä tzlich werden alle Tapeten gesto ß en geklebt. Muster sind m ö glichst genau aneinanderzupassen.
9 Verunreinigungen von Fu ß b ö den und anderen Bauteilen durch Klebstoff und dergl. beseitigt der Unternehmer unmittelbar nach dem Entstehen.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Techniche Vertragsbedingungen zur DIN 18366 Tapezierarbeiten
01 Laubengangbeschichtung
01
Laubengangbeschichtung
Hinweis OS 8-System nach DAfStb-Rili, DIN V 18026, ZTV-ING für die freibewitterten Laubengänge und Treppen.
Beschrieben wird ein System der Fa. StoCretec.
Angebotenes System:
Hinweis
01. 10 Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen Vorbereiten des Betonuntergrundes durch Kugelstrahlen in einem Arbeitsgang gem äß Technische Regel "Instandhaltung von Betonbauwerken", Ausgabe Mai 2020.
Die in der Tabelle 7 angegebene Anforderung an die Oberfl ä chenzugfestigkeit - Mittelwert mind. 1,5 MPa, kleinster Einzelwert mind. 1,0 MPa - und die in den Tabellen 8 und 9 angegebenen Anforderungen an die Rauheit des Betonuntergrundes - Rautiefeklasse RT0,3 - m ü ssen erreicht werden.
Anschlie ß endes Absaugen mit Industriestaubsauger. Mit einzurechnen ist die Randbearbeitung in Bereichen, die vom Kugelstrahlger ä t nicht erreicht werden.
Ist-Betonfestigkeit: 25/30 N/mm ²
Das abgetragene Material wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die ö rtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten.
01. 10
Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen
206,13
m2
01. 20 Untergrundvorbereitung Sockelbereiche Vorbereiten des Betonuntergrundes im Sockelbereich auf eine H ö he von 15 cm gem äß Technische Regel "Instandhaltung von Betonbauwerken", Ausgabe Mai 2020 nach Wahl des Bieters. Die in der Tabelle 7 angegebene Anforderung an die Oberfl ä chenzugfestigkeit - Mittelwert mind. 1,5 MPa, kleinster Einzelwert mind. 1,0 MPa - und die in den Tabellen 8 und 9 angegebenen Anforderungen an die Rauheit des Betonuntergrundes - Rautiefeklasse RT0,3 - m ü ssen erreicht werden.
Bauteil:
Ist-Betonfestigkeit: 25/30 N/mm ²
Angebotenes Verfahren des Bieters:
TR Instandhaltung Teil 1; 7.3.3 (Anforderungen) und 7.3.4 (Ma ß nahmen zur Vorbereitung des Betonuntergrundes) sind zu beachten. Angrenzende Bauteile sind zu sch ü tzen. Anfallendes Material, wie Wasser und abgetragenes Material, wird Eigentum des AN und ist umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen. Die ö rtlich geltenden Imissionsschutzbestimmungen sind zu beachten. S ä ubern des Untergrundes gem äß Instandsetzungs- Richtlinie 2001-10, Teil 2, Tab.2.5, wird nicht gesondert verg ü tet und ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.
01. 20
Untergrundvorbereitung Sockelbereiche
131,36
m
01. 30 Dreieckskehle 50/50 mm an aufgehenden Bauteilen Aufbringen einer Haftbr ü cke aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, StoPox GH 502, auf den vorbereiteten Untergrund im Bereich der Dreieckskehle.
Herstellen einer Dreieckskehle, Schenkell ä nge 50/50 mm, mit einem Epoxidharzm ö rtel, bestehend aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, StoPox GH 502 und Quarzsand gem äß Herstellervorschrift.
Anforderungen an das System:
Pr ü fzeugnis f ü r die Eignung gegen r ü ckseitige Feuchteeinwirkung mit verl ä ngerter Belastungsdauer (230 Tage) gem äß Instandsetzungsrichtlinie 10-2001 des DAfStb.
01. 30
Dreieckskehle 50/50 mm an aufgehenden Bauteilen
131,358
m
01. 40 Abgestellte Dreieckskehle an Sockeldämmplatte Abgestellte Dreieckskehle an Sockeld ä mmplatte
Aufbringen einer Haftbr ü cke aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, StoPox GH 502, im Bodenbereich der aufzubringenden Dreieckskehle.
Herstellen einer Dreieckskehle, Schenkell ä nge 5 cm, mit einem pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharzm ö rtel, StoPox M ö rtel standfest, in die frische Haftbr ü cke. Abstellen der Dreieckskehle gegen das aufgehende Bauteil mit einem Randstreifen.
Hochziehen der einzelnen Beschichtungsg ä nge bis Oberkante Dreieckskehle.
Entfernen des Randstreifens und Einbringen eines PE-Rundprofils, Sto-Hinterf ü llprofil.
Aufbringen eines Fugenprimers, StoSeal P 505, auf die Flanken der Fuge und Verf ü llen der Fuge mit einem einkomponentigen Fugendichtstoff auf MS-Hybrid-Polymer-Basis, StoSeal F 505.
Siehe auch Detailzeichnung StoCretec-HQ-DE-SFT 3170
01. 40
Abgestellte Dreieckskehle an Sockeldämmplatte
131,358
m
01. 50 Egalisierung >0,5 - 1 mm Rautiefe StoPox GH 502 Egalisierung >0,5 - 1 mm Rautiefe StoPox GH 502 Aufbringen einer Grundierung aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, StoPox GH 502, auf den vorbereiteten Untergrund.
Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm nach Angaben des Herstellers.
Aufbringen einer Kratzspachtelung auf die grundierten Fl ä chen, bestehend aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, StoPox GH 502, und Quarzsand gem äß Herstellervorschrift.
Loses Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm.
Pr ü fzeugnis f ü r die Eignung gegen r ü ckseitige Feuchteeinwirkung mit verl ä ngerter Belastungsdauer (230 Tage) gem äß Instandsetzungsrichtlinie
10-2001 des DAfStb.
01. 50
Egalisierung >0,5 - 1 mm Rautiefe StoPox GH 502
206,13
m2
01. 60 OS 8 Beschichtung OS 8 Beschichtung
Aufbringen einer Verlaufbeschichtung bestehend
aus 1 Gew.-Teil eines nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharzes, StoPox GH 502 und 1 Gew.-Teil feuergetrocknetem Quarzsand gemäß Herstellervorschrift auf den vorbereiteten Untergrund.
Verbrauch StoPox GH 502: mind. 0,8 kg/m²
Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm nach Angaben des Herstellers. Gesamtschichtdicke des Systems mind. 2,5 mm (inklusive der mit gesonderter Position ausgeschriebenen Deckversiegelung).
Anforderungen an das System:
Alle Leistungsmerkmale der Tabelle A.7 der TR Instandhaltung 2020-05 sind zu erfüllen.
Muss im Innen- und überdachten Außenbereich einsetzbar sein.
Dies ist durch eine qualifizierte Technische Dokumentation einer entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierten Stelle nachzuweisen.
Zusätzliche Anforderungen an das System:
Brandverhalten nach Aufbringung gemäß DIN EN 13501-1, Bfl-s1 (Schwerentflammbar)
Rutschhemmklasse R11 V4 oder höher
Prüfung rückseitige Feuchteeinwirkung mit verlängerter Belastungsdauer (230 Tage) gemäß Instandsetzungsrichtlinie 10-2001 des DAfStb
Es muss im allgemeinen Verwendbarkeits-/Übereinstimmungsnachweis (Bestätigung der QDB inklusive Anlage über die Ergebnisse der Merkmale der Systemkomponenten und des Produktsystems) bestätigt sein, dass die Produkte fremdüberwacht sind.
Begleitende Rissbehandlung gemäß DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen" wird mit gesonderter Vereinbarung geregelt.
01. 60
OS 8 Beschichtung
206,13
m2
01. 70 Deckversiegelung StoPox DV 100 Entfernen des nicht eingebundenen Abstreukorns und Aufbringen einer Deckversiegelung aus einem pigmentierten, elastifizierten, zweikomponentigen Epoxidharz,
StoPox DV 100.
Verbrauch: 0,6 - 0,8 kg/m ²
Standardfarbton gem äß StoCretec Farbtonkonzept
01. 70
Deckversiegelung StoPox DV 100
206,13
m2
01. 80 Hochziehen Sockel bis Oberkante Dreieckskehle Hochziehen der zuvor beschriebenen Beschichtung am Sockel von St ü tzen und W ä nden bis Oberkante Dreieckskehle.
Siehe auch Detailzeichnung StoCretec-HQ-DE-SFT 3111
01. 80
Hochziehen Sockel bis Oberkante Dreieckskehle
131,358
m
01. 90 Beschichtung Sockelbereich Beschichtung Sockelbereich
Die folgenden Beschichtungsg ä nge sind von Oberkante Dreieckskehle bis auf eine H ö he von 10 cm auszuf ü hren.
Aufbringen einer Grundierung aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, StoPox GH 502, auf den vorbereiteten Untergrund.
Aufbringen einer Kratzspachtelung auf die grundierten Fl ä chen, bestehend aus einem nicht pigmentierten, zweikomponentigen Epoxidharz, StoPox GH 502, und Quarzsand gem äß Herstellervorschrift.
Abstreuen mit feuergetrocknetem Quarzsand 0,3 - 0,8 mm nach Angaben des Herstellers.
Das sorgf ä ltige Abkleben der Sockelh ö he ist miteinzukalkulieren.
Siehe auch Detailzeichnung StoCretec-HQ-DE-SFT 3111
Anforderungen an das System:
Pr ü fzeugnis f ü r die Eignung gegen r ü ckseitige Feuchteeinwirkung mit verl ä ngerter Belastungsdauer
(230 Tage) gem äß Instandsetzungsrichtlinie
10-2001 des DAfStb.
01. 90
Beschichtung Sockelbereich
131,358
m
01. 100 Deckversiegelung Sockel StoPox DV 100 Deckversiegelung Sockel StoPox DV 100
Entfernen des nicht eingebundenen Abstreukorns und Aufbringen einer Deckversiegelung aus einem pigmentierten, zweikomponentigen total solid Epoxidharz, StoPox DV 100, in 2 Lagen gem äß DBV-Merkblatt "Parkh ä user und Tiefgaragen", Fassung 2022
Standardfarbton gem äß StoCretec Farbtonkonzept
01. 100
Deckversiegelung Sockel StoPox DV 100
131,358
m2
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Bei der Verg ü tung von Leistungen nach Stundenlohns ä tzen
werden Stunden f ü r Aufsichtspersonal nicht verg ü tet.
Stundenlohnarbeiten k ö nnen nur anerkannt werden, wenn
die Abrechnung der daf ü r erbrachten Leistung mit der
Bauleitung vor der Ausf ü hrung vereinbart war.
Stundenlohns ä tze einschlie ß lich aller Zuschlagss ä tze;
Fahrgelder werden nicht verg ü tet.
Hinweis
02. 10 Facharbeiter F ü r evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfa ß t sind und gegen Nachweis
zur Ausf ü hrung kommen, werden berechnet f ü r:
Facharbeiter:
02. 10
Facharbeiter
E
1,00
h
02. 20 Helfer F ü r evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfa ß t sind und gegen Nachweis
zur Ausf ü hrung kommen, werden berechnet f ü r:
Helfer:
02. 20
Helfer
E
1,00
h
02. 30 Auszubildender F ü r evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfa ß t sind und gegen Nachweis
zur Ausf ü hrung kommen, werden berechnet f ü r:
Auszubildender:
02. 30
Auszubildender
E
1,00
h
on
on