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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung :
Die Stiftung SRH_ "Stiftung Rehabilitation Heidelberg" errichtet in Neckargemünd auf einem ca. 5000m² großen Grundstück den Wohn_Campus_Dorf. Dieser besteht aus 9 Einzelgebäuden die sich um ein Bestandsgebäude herum gruppieren. Es sind 2-3 geschossige Baukörper in Massivbauweise mit Satteldächern geplant.
Die einzelnen Häuser beinhalten 13 - 20 Wohneinheiten, zusammen insgesamt 161 Wohneinheiten, bestehend aus
Wohn- und Schlafraum, sowie Nasszelle für Auszubildende.
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen :
Sämtliche im Zuge der vorbereitenden Planung bzw. Ausführung erforderlichen Abstimmungen, auch mit den anderen Gewerken, sind in den Einheitspreisen enthalten.
Baubesprechungen werden in Abstimmung mit der Bauleitung
Firma Peter Gross durchgeführt. Der Nachunternehmer hat daran mit einem Verantwortlichen Mitarbeiter teilzunehmen.
Die Baustelle ist mit einem deutschsprachigen Polier oder Bauleiter zu besetzen.
Evtl. erforderliche Material- und Gerätelager , sind vom AN auf eigene Kosten zu erbringen.
Eine Bauwasserzapfstelle ist auf dem Grundstück vorhanden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der Hausgruppenanordnung der zeitlich versetzt auszuführenden Bauabschnitte, die Art und Weise der Materialanlieferung für die einzelnen Gebäude zu prüfen ist.
Die Kosten für Mitbenutzung sanitärer Anlagen sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lagerplätzen sowie evtl. beigestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
Der Arbeitsbereich ist unverzüglich bei entstehenden Verschmutzungen, spätestens jedoch zum Arbeitsende täglich besenrein zu verlassen.
Die Schuttbeseitigung erfolgt durch den Bieter, bauseitige Schuttmulden werden nicht gestellt. Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung ist Sache des Bieters.
Die Arbeiten sind bereichsweise in Abschnitten auszuführen.
Arbeitsunterbrechungen durch Abstimmung und paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig die Vorleistungen darauf zu überprüfen, ob diese für die Durchführung seiner Leistung
geeignet sind. .
Alle in der Vorbemerkungen genannten Lieferungen und Leistungen sind im Einheitspreis enthalten.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe.
Die Positionen des Leistungsverzeichnisses verstehen sich für eine fix und fertige Leistung einschl. aller Nebenarbeiten und Nebenkosten.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN,
ERLÄUTERUNG VON LEISTUNGSMERKMALEN, KALKULATIONSHINWEISE,
BESONDERE LEISTUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN,
ERLÄUTERUNG VON LEISTUNGSMERKMALEN, KALKULATIONSHINWEISE,
BESONDERE LEISTUNGEN
1. Kalkulationshinweise 1. Kalkulationshinweise
1.1 Der Liefer- / Leistungsumfang, die Montageabläufe sowie die Montagedetails sind sowohl mit den Rohbau- und Ausbaugewerken als auch mit den restlichen am Bau tätigen Firmen zu koordinieren und abzustimmen.
1.2 Für alle Anlagen, die gemäß Bauschein bzw. einschlägigen Regelungen einer Abnahme durch einen Sachverständigen bedürfen, ist diese vom AN rechtzeitig vor der Abnahme zu veranlassen.
Die Abnahme ist gegenüber dem AG und der Behörde zu dokumentieren
1.3 Kosten im Zusammenhang mit
a) dem Auf- und Abbau von Gerüsten, gleich welcher Höhe
b) dem Öffnen und wieder verschließen von abgehängten Decken zur Inbetriebnahme, Einregulierung, Nachregulierung und Abnahme sind in den Gesamtpreis einzukalkulieren.
1.4 Alle anzubietenden Systeme und Anlagenteile müssen frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein.
1.5 Sofern Alternativvorschläge unterbreitet werden, sind diese zwingend mit Projektierungszeichnungen (2-fach) und mit ausführlichen Beschreibungen dem Angebot beizufügen.
Alternativvorschläge sind auf die Nummerierung der Leistungspositionen zu beziehen.
1.6 Auf Grundlage des Terminplans des AG ist ein gewerkespezifischer Terminplan zur Abstimmung und Koordination mit dem AG zu erstellen.
1.7 Die technischen Anlagen und Installationen sind nach den einschlägigen Vorschriften dauerhaft zu kennzeichnen und/oder zu beschildern. In den Zentralen sind Übersichtspläne + Schemata, Umfang gemäß Abstimmung mit dem AG, zu liefern und montieren.
1.8 Leistungsspezifische Baustelleneinrichtung stellt der AG nicht zur Verfügung. Diese ist in die Einheitspreise einzurechnen. Hierzu gehören Aufenthalts-, Lager- und Quartiercontainer.
1.9 Parkplätze für Fahrzeuge des AN
Vom Auftraggeber werden keine Parkplätze zur Verfügung gestellt.
1.10 Baustrom und Bauwasser
Der AN hat für die Ableitung seines Abwassers zu sorgen.
Strom-/Wasserversorgung
Der Anschluss an das Baustellenversorgungsnetz (Baustrom, Wasser) ist Sache des AN.
1.11 Baustellenabsicherung
Der AN muss den Baustellenbereich während seiner Arbeiten nach Erfordernis, Sicherheitsvorschriften und UVV sichern. Für staubintensive Arbeiten müssen entsprechende Schutzfolien angebracht werden. Der Aufwand für Sicherungs- und Staubschutzmaßnahmen, die für die Arbeiten des AN erforderlich sind, wird nicht separat vergütet.
1.12 Unfallverhütung, SiGePlan
Der/die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/in (SiGeKo) unterstützt den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten im Rahmen seiner in §3 BaustellV genannten Aufgaben. Er trägt mit seiner Tätigkeit dazu bei, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage sicher zu gestalten. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf gesonderte Unterweisungen zum Thema Arbeitssicherheit durchzuführen.
1.13 Subunternehmer
Bereits mit der Angebotsabgabe ist der Einsatz von Subunternehmen für die einzelnen Gewerke anzugeben. Der Bauherr behält sich vor, Subunternehmer, die den Vorgaben des AG nicht entsprechen, abzulehnen.
1. Kalkulationshinweise
2. Werkstatt- und Montageplanung 2. Werkstatt- und Montageplanung
(s. separate LV-Position)
2.1 Die Ausführungsplanung ist durch den AN in eine Werkstatt- und Montageplanung zu überführen. Die Werkstatt- und Montageplanung ist vom Auftragnehmer auf der Basis der letztgültigen freigegebenen Architektenplänen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber gemäß Bauvertrag und CAD-Handbuch, zu erbringen (Grundrisse, Schnitte, Zentralen, Berechnungen, Schaltschemata etc.). Während der Planungs- und Ausführungsphase sind diese Pläne kostenlos fortzuschreiben.
Die zu erstellenden Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom Ausführungsingenieur zu unterzeichnen. Sie müssen den vereinbarten Verteilerschlüssel aufweisen.
Geänderte Unterlagen sind kenntlich zu machen und mit Index zu versehen. Bei Planungsänderungen ist die Plannummer beizubehalten. Die eingetragenen Anlagenteile sind mit den Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses zu versehen. Sie sind maßstäblich und mit Bezugsmaßen zum Baukörper einzutragen. Für Zentralen, Installationsschwerpunkte und sonstige Details ist der geeignete Maßstab mit dem Bauleiter abzustimmen.
Es sind nur deutsche Bezeichnungen zu wählen. Darstellungsvorschriften und genormte Symbole sind anzuwenden. Vor Erstellung der Montagezeichnungen hat sich der Auftragnehmer darüber zu informieren, in welchem Umfang die Grundlagen der Ausschreibung noch zutreffen bzw. wo und in welchem Umfang Veränderungen eingetreten sind. Die Anlagenschaltschemata sollen in zusammenhängender Weise die Funktionen der Anlagenteile unter Angabe von Sollwerten, Leistungen, Kenndaten, Funktionsabhängigkeiten, Wirkungsweise der Steuerung und Regelung, Verriegelungen und Einstelldiagramme ausweisen.
Aderquerschnitte, Aderzahl und -art, Start- und Zielkennzeichnung sowie Stromkreisbezeichnungen müssen darin angegeben sein.
2.2 Es sind die für die Auslegung der einzelnen Anlagenteile erforderlichen Berechnungen während der Werk- und Montageplanung eigenverantwortlich durchzuführen.
2.3 Die Schlitz- und Durchbruchspläne sind mit allen Bauangaben im Maßstab 1:50 oder größer umgehend zu überprüfen. Es hat eine Koordination mit allen am Bau beteiligten Firmen stattzufinden. Hierbei sind die ausführungstechnischen Details der Rohbau- und Ausbaugewerke zu berücksichtigen. Zusätzlich benötigte oder zu ändernde Schlitz- und Durchbrüche, auf Grund von Systemanpassungen/Veränderungen sind mit dem zuständigen Statiker abzustimmen.
2.4 Es sind Material- und Ersatzteillisten, aus denen alle technischen Daten, Fabrikatsund Typenangaben sowie die zum Einbau kommenden Stückzahlen hervorgehen, aufzustellen. Diese sind vor Bestellung von Anlagen oder Anlagenkomponenten komplett dem Auftraggeber vorzulegen.
2.5 Die komplette Werkplanung für alle im LV beschriebenen Anlagen sowie die dazugehörigen Berechnungen sind rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Installationsarbeiten in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Für die Prüfung und Freigabe der Montage- und Werkplanung sind, bei gestaffelter Vorlage der Pläne, 2 Wochen einzukalkulieren. Nach erfolgter Abzeichnung erhält der AN einen Satz vom AG oder dessen Beauftragten unterschrieben zurück. Alle Korrekturen sind in die Werk- und Montageplanung einzuarbeiten. Erst dann dürfen diese Pläne weiterverteilt werden. Ein Satz der korrigierten Pläne ist der Bauleitung des AG zu übergeben. Die Haftung des AN wird jedoch durch den Sichtvermerk des AG auf den Werkplänen in keiner Weise eingeschränkt.
2. Werkstatt- und Montageplanung
3. Bemusterung und Qualitätsanforderungen 3. Bemusterung und Qualitätsanforderungen
3.1 Alle Leistungen haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Erfüllung der Gesamtforderung, die Erfüllung der in den DIN-Vorschriften festgelegten Güteeigenschaften ist bei allen wesentlichen Bauteilen durch prüffähige Berechnungen und amtliche Prüfungszeugnisse auf Anordnung kostenlos nachzuweisen.
3.2 Sämtliche Geräte und Zubehörteile einschl. zugehöriger Armaturen sind auf Verlangen kostenlos zu bemustern. Die Bereitstellung von Mustern und Probestücken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Einbeziehung einer Bemusterung durch den Bauherrn für die diesbezüglichen Lieferungs- und Fertigstellungstermine keine Verzögerungen eintreten. Hierzu gehören auch komplizierte Anlagenteile wie z. B. Schaltschränke, Lüftungsgeräte oder Kältemaschinen, bei denen eine evtl. Vorabnahme/ Sichtabnahme im Herstellerwerk erfolgen kann. Der AG kann die Beibringung des Beweises der technischen Leistungsfähigkeit durch Besichtigung ausgeführter Anlagen ähnlichen Charakters verlangen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, grundsätzlich alle Geräte und Materialien bemustern zu lassen.
3.3 Werden vom Auftraggeber Fabrikats- und Typenbezeichnungen in der Leistungsbeschreibung ohne den Vermerk "oder gleichwertig" ausgewiesen, so sind die entsprechenden Materialien von einer Alternativbetrachtung ausgeschlossen. Dies gilt in erster Linie für Materialien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Architektur, der jeweiligen Raumgestaltung oder sonstigen funktionalen Abhängigkeiten stehen.
3.4 Es sind nur normgerechte fabrikneue und aus gängigen, laufenden Herstellungsprogrammen stammende und hinsichtlich der Ersatzteilbeschaffung und Wartung keine Schwierigkeiten bereitende Bauelemente zu verwenden.
3.5 Für gleichartige Anlagenteile ist immer ein Fabrikat und ein einheitlicher Typ einzubauen.
3. Bemusterung und Qualitätsanforderungen
4. Ausführungshinweise 4. Ausführungshinweise
4.1 Die Montage der Anlagen erfolgt nur nach den von der Bauleitung genehmigten Montagezeichnungen. Werden Arbeiten und Fremdbestellungen ohne diese Voraussetzungen ausgeführt, so müssen evtl. daraus erforderliche Änderungen unverzüglich erfolgen, die Mehrkosten oder Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.2 Der Auftragnehmer hat die für den messtechnischen Nachweis der Leistungen wie Leistungsbilanzen der Verteilungen, Kabelquerschnitt, Anlagendimensionierungen, Abwärme, Geräusche, Luftvolumenströme usw. erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Fehlen bei erforderlichen Leistungsmessungen diese Einrichtungen, gehen die Mehr- und Folgekosten für den nachträglichen Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3 Die gewerkespezifische Brandschutzmaßnahme entspricht der einschlägigen Normen, Richtlinien u. Gewerke und sind durch den AN zu erbringen. Hierfür sind im LV entsprechende Positionen vorgegeben.
4.4 Sind Anlagenteile durch öffentlich bestellte Sachverständige abnahmepflichtig, so ist vom Auftragnehmer auf den Termin der erstmaligen Abnahme und bei regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen auf die erforderliche Art und auf den Zeitabstand aufmerksam zu machen.
4.5 Die Fachbauleiter sind dem Bauherrn bereits im Zuge der Vergabe zu benennen. Die Qualifikation ist nachzuweisen. Ein Austausch ist nur mit Zustimmung des AG möglich.
4.6 Die Anlagenausführung hat grundsätzlich unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften, in der jeweils neuesten Fassung zu erfolgen. Die Umsetzung dieser Forderung erfolgt durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich. Eventuell hierdurch entstandene Zusatzaufwendungen sind rechtzeitig zur Vergabe zu benennen. Die Forderungen der DGNB-Zertifizierung sind einzuhalten.
4.7 Die Anordnung der Anlagenteile ist so zu wählen, dass eine gute Zugänglichkeit der Bedienstellen, eine leichte gefahrlose Bedienbarkeit sowie eine gute Ablesbarkeit aller Messinstrumente gewährleistet ist und ferner ausreichender Platz zur Durchführung von Reparaturen und zum Ausbau von Teilen zur Verfügung steht. Ebenso sind die darüber hinausgehenden Forderungen der VDI 6022 zu erfüllen. Dies gilt auch für die ausreichende Dimensionierung von Einbringungsöffnungen sowie die Gestaltung von Transportwegen zum Einbringen bzw. zum Abtransport der jeweiligen Anlagenteile.
4.8 Sind Anlagenteile direkt mit dem Mauerwerk verbunden, hat die Montage so zu erfolgen, dass ein separater Mauer- bzw. Einbaurahmen zur Lieferung gehört, damit jederzeit ohne Beschädigung des Mauerwerkes das Anlagenteil demontiert werden kann.
4.9 Anlagen und Anlagenteile wie Lüftungsanlagen, Heizkessel, Kältemaschinen, Schaltschränke etc. sind auf schallgedämmten Geräterahmen aufzustellen, um Übertragungen von Schwingungen und Schall auf den Baukörper zu verhindern. Die Fundamente sind nach den Vorgaben des Akustikers zu erstellen. Auf Aufforderung der Bauleitung hat der AN die Lautstärke der Maschinenteile in Abhängigkeit von der Frequenz zu benennen.
4.10 Sämtliche zum Einbau gelangenden Schalt- und Steuergeräte sowie Anlagenteile werden dauerhaft beschriftet bzw. beschildert, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlage ohne Hinzuziehung von weiteren Unterlagen möglich ist. Die Beschriftung hat so zu erfolgen, dass eindeutig Anlagenteile-Funktion und evtl. Schaltstellen von Stellgliedern ersichtlich sind. Bei Kontroll- und Steuergeräten ist eine Farbmarkierung des normalen Betriebsbereiches aufzubringen, sowie die Markierung der Extremwerte. Sicherheitsschaltungen wie Frostschutzsicherungen erhalten eine besondere farbliche dauerhafte Kennzeichnung. Alle Anlagenteile erhalten eine Typen- und Leistungsbeschilderung in dauerhafter Ausführung, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlage ohne Hinzuziehung von weiteren Unterlagen möglich ist.
4.11 Schutz der Anlagenteile
Zum Schutz der gefährdeten Anlagenteile auf der Baustelle ist vom Auftragnehmer eine Schutzummantelung während und nach beendeter Montage anzubringen, die erst unmittelbar vor Inbetriebnahme vom Auftragnehmer abzunehmen und von der Baustelle zu entfernen ist. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Farbanstriche sind vom Auftragnehmer wieder herzurichten, gleich, wer diesen Mangel verursacht hat. Offene Anlagenteile sind bei jeglicher Montageunterbrechung durch geeignete Maßnahmen zu verschließen. Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdteilen (Schmutz etc.) sind zu treffen.
Die Anlagen sind vor dem Eindringen Unbefugter zu sichern. Alle gelieferten, nicht verzinkten Teile sind durch zweimaligen Grundanstrich auf Kunststoffbasis und bei Erfordernis noch durch weitergehende Maßnahmen gegen Korrosion zu schützen. Nicht von außen, ohne Demontage zugängliche Flächen erhalten darüber hinaus eine gebrauchsfertige Farbbehandlung. Eine Fertigfarbbehandlung ist im LV besonders erwähnt.
Die empfindlichen Anlagenteile (Schaltschränke, Stromschienen, Kabelrinnen, Installationsgeräte, Lautsprecher, Melder, Kameras, Leuchten, etc.) sind so verpackt anzuliefern, dass sie während der Lagerung auf der Baustelle weder beschädigt noch beschmutzt werden können.
Alle gelieferten Stahlteile müssen, soweit sie nicht feuerverzinkt oder anderweitig gegen Korrosion geschützt sind, nach DIN 18364 mindestens mit Entrostungsgrad 1 behandelt sein und einen zweimaligen Grundfarbanstrich erhalten.
4.12 Aufhängungen / Befestigungen
Zum Anbringen von Befestigungen sind Ms-Spreiz- bzw. selbstbohrende Dübel mit Prüfzeichen für den gerissenen Beton zu verwenden. Schussbolzen sind nicht zulässig. Soweit der Baukörper aus einer Stahlkonstruktion besteht, dürfen zur Befestigung ohne Genehmigung des Prüfstatikers keine Bohrungen oder Schweißungen in bzw. an statisch tragenden Teilen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind ggf. Aufhängeklammern vorzusehen. Halfenschienen können, soweit vorhanden, für Befestigungen benutzt werden. Für Befestigungen in Mauerwerk oder Beton ist als Befestigungsmaterial eine Zementmörtelmischung von 1:3 zu verwenden. Die Verwendung von Gips ist unzulässig. Kanal- und Rohrbefestigungen erfolgen mittels Randrippenschellen, lösbaren Pendelaufhängungen (keine Bandeisenschlaufen und Lochbänder) oder Rohrkonsolen in korrosionsfester Ausführung. Es sind, wegen der besonderen Ansprüche an die akustischen Maßnahmen, in den Versorgungsbereichen nur Federhänger mit einer Grenzfrequenz f o - -< 20 Hz zugelassen. Starre Verbindungen mit dem Baukörper sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Luftkanalführung darf die Schalldämpfung von Gebäudeteilen nicht reduzieren. Soweit keine akustisch günstige Ausführung möglich ist, sind Zusatzmaßnahmen vom Auftragnehmer vorzuschlagen und nach Zustimmung eines Fachberaters durchzuführen. Alle Teile der lufttechnischen Anlagen, von denen Körperschall und Schwingungen ausgehen können, sind auf körperschall- und schwingungstechnisch richtig bemessenen Isolatoren überkritisch zu lagern. Zur Körperschalldämmung gehören u. a. Segeltuchstutzen und Kompensatoren. Zur Dämmung der Geräuschübertragung von den Ventilatoren über die Kanäle, sowohl in die Räume als auch nach außen, sind im erforderlichen Umfang Schalldämpfer einzubauen. Die im LV genannten Dämpfer werden nach akustischer Berechnung durch den Auftragnehmer nach Abstimmung mit der Bauleitung eingebaut.
In den einzelnen Räumen müssen die aus den raumlufttechnischen Anlagen durch Luft- und Körperschall übertragenen Geräusche bei gleichzeitigem Betrieb von Zu- und Abluftsystem auf die Immissionsgrenzkurven gemindert werden, welche die Übererfüllung der DIN 4109 gemäß dem technischen Vertragsbestandteil DGNB sicher stellen.
Im Hinblick auf den baulichen Schallschutz wird angestrebt, dass in den Maschinenräumen ein Schallpegel von 69 dB(A) nicht überschritten wird. Größere Geräuschquellen sind zu benennen, und für diese Geräte ist eine Geräuschanalyse vom Auftragnehmer vorzulegen.
Geräusche, die nach außen übertragen werden, dürfen in einer Entfernung von 10 m bei Tag einen Schallpegel von 55 dB(A) und bei Nacht von 40 dB(A) nicht überschreiten. Der Auftragnehmer hat für alle geräuschabgebenden Anlagenteile Lautstärke und Schallpegel, in Oktavbändern analysiert sowie die Bedingungen, unter denen sie bestimmt wurden, anzugeben.
Bei der Durchdringung von Rohren durch Wände sind diese mit einer Rohrdurchführung wie im LV beschrieben zu versehen. Für Durchdringungen sind ausgestopfte Rohrhülsen zu verwenden.
Vor dem Verschließen von Decken und Verdecken von Leistungen hat der AN den AG zu verständigen und entsprechende Sichtkontrollen zu vereinbaren. Die Sichtabnahme hat keinen Einfluss auf die Dokumentationspflicht.
Die Stellungen der Bedienungselemente und Schalter sind hinsichtlich ihrer Funktion zu beschriften. Es ist nicht zulässig, die Beschriftung durch Zahlenangaben zu ersetzen.
Nach erfolgter Einregulierung sind alle Stellungen von Jalousie- und Drosselklappen, Regulierschiebern, Mengeneinstellungsvorrichtungen dauerhaft zu kennzeichnen.
Sämtliche Schweißarbeiten sind von Schweißern mit anerkanntem Schweißzeugnis nach DIN 8560 durchzuführen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bauleitung vorzulegen. Bei Schweißarbeiten ist ein Feuerlöscher vorzuhalten.
Alle Rohrleitungen und Kanäle sind nach DIN mit Farbringen und Beschilderung zu versehen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar sein und ist an betriebswichtigen Stellen sowie in einem Abstand von höchstens 30 m anzubringen. Werden Anlagenteile bereits vor der Schlussabnahme genutzt, so sind diese vor der Abnahme einer Wartung (entsprechend den VDMA-Richtlinien) zu unterziehen. Verschleißteile sind gegen neue zu ersetzen. Es sind die Versorgungsbedingungen des zuständigen Versorgers einzuhalten.
4.13 Schließvorrichtungen / Schlüsselschalter
Die Türen der Schaltschränke und Luftaufbereitungskammern sind mit Sicherheitsschlössern auszurüsten, die auf das System der Hausschlüsselanlage abzustimmen sind.
4.14 Dehnungsausgleich
An den Gebäudedehnfugen sind die Lüftungskanäle und alle übrigen Rohrleitungen mit Kompensationseinrichtungen zu versehen. Die Längsausdehnung der Rohrleitungen ist durch Anordnung von Dehnungsausgleichern, Kompensatoren, auszugleichen. Bei Einbau von Axialkompensatoren sind die Einbauvorschriften des Herstellers zu beachten. Reaktionskräfte aus Dehnungsausgleichern, Kompensatoren und Schwingungsdämpfern sind durch Festpunktkonstruktionen aufzunehmen. Die Reaktionskräfte sind vom Auftragnehmer zu ermitteln und bei der Ausführung zu berücksichtigen.
4.15 Schwingungsisolierung
Alle schwingenden Aggregate sind gegen den Baukörper akustisch zu isolieren, die entsprechenden Anforderungen sind mit den zuständigen Akustikern abzustimmen.
4.16 Normen / Vorschriften / Lizenzen
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller Normen, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen innerhalb seines Leistungsbereiches allein verantwortlich. Er hat alle Lieferungen und Leistungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu erbringen und haftet allein für alle Schäden, die dem Auftraggeber zukünftig durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Die Abnahme der Anlagen durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten schränkt diese Haftung nicht ein. Nachträgliche Forderungen an den Auftraggeber, z. B. für Lizenzen, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Der Auftragnehmer hat darum also eigenverantwortlich die Patentlage zu überprüfen und die anfallenden Gebühren in die Einheitspreise einzurechnen.
4.17 Alle Volumenstrom-Regeleinheiten und sonstige Stelleinheiten inkl. der elektrischen Leitungsanschlüsse sind halogen- und PVC-frei zu liefern.
4. Ausführungshinweise
5. Provisorische Inbetriebnahme 5. Provisorische Inbetriebnahme
Dem Auftragnehmer wird Gelegenheit gegeben, die Anlagen provisorisch in Betrieb zu nehmen und einzustellen. Strom-, Wärme- und Wasserverbrauch gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.
5. Provisorische Inbetriebnahme
6. Frühzeitige Information des Bedienpersonals 6. Frühzeitige Information des Bedienpersonals
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 3 bis 4 Personen des künftigen Bedienungspersonals schon während der Montage der Anlage Zugang zu allen technischen Informationen, insbesondere im Zuge der Montageplanung zu gewähren, um sicherzustellen, dass ein klagloser Betrieb nach der Abnahme der Anlagen möglich ist.
6. Frühzeitige Information des Bedienpersonals
7. Nichterreichen der vertraglich zugesicherten Leistungen 7. Nichterreichen der vertraglich zugesicherten Leistungen
Werden die in der Ausschreibung genannten Werte (z.B. Nennleistungen, Spannungsfall, Belastbarkeit, Reservevorhaltung, Wirkungsgrade usw.) offenbar nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer alle zur Erreichung dieser Werte notwendigen Maßnahmen für den Auftraggeber unentgeltlich durchzuführen und den Nachweis darüber mit geeichten Messgeräten nach Beseitigung der Mängel einem Vertreter des Auftraggebers ohne besondere Vergütung auf Wunsch zu erbringen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.
Wenn der Unternehmer nach Ablauf der Frist seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Summe von der Forderung des Auftragnehmers einzubehalten, welche der Höhe nach zur Durchführung dieser Arbeiten durch einen dritten Unternehmer ausreicht.
Dabei spielt es keine Rolle, welchen Preis der Auftragnehmer ursprünglich seiner Kalkulation nach für diese Leistung berücksichtigt hat.
Änderungen bzw. Bauschäden, die durch nachträgliche Maßnahmen notwendig werden bzw. entstehen, muss der Auftragnehmer unentgeltlich durchführen bzw. beheben lassen.
7. Nichterreichen der vertraglich zugesicherten Leistungen
8. Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und Dritten 8. Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und Dritten
Vom Auftraggeber direkt mit einem Subunternehmer abgeschlossene Wartungsverträge und die Durchführung von Wartungsarbeiten an den Anlagen entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Garantieverpflichtungen. Zugleich verzichtet der Auftragnehmer von vornherein auf einen Einspruch gegen einen Wartungsabschluss zwischen dem Bauherrn und dem Lieferanten der zu wartenden Anlagenteile.
8. Wartungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und Dritten
9. Vorbehalte 9. Vorbehalte
Die durchzuführende Abnahme stellt keine Garantie- und Gewährleistungseinschränkung gegenüber den der Ausschreibung zu Grunde liegenden und nachzuweisenden Berechnungswerten und Betriebszuständen der einzelnen Anlagen sowie diesen technischen Vorbemerkungen.
9. Vorbehalte
10. Einregulierung, Inbetriebnahme und Abnahme 10. Einregulierung, Inbetriebnahme und Abnahme
10.1 14 Tage vor den technischen Abnahmen müssen die Bestands- und Revisionsunterlagen (inkl. Anlagenbeschreibungen und Bedienungsanleitungen) dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Zur Abnahme von Anlagen ist es ebenfalls erforderlich, dass entsprechende Leistungsdaten durch protokollierte Leistungsmessungen nachgewiesen werden.
10.2 Mit Abgabe der Bestands- und Revisionsunterlagen, aber mindestens 5 Wochen vor der Schlussabnahme, ist das Bedienungspersonal einzuweisen. Die Bestandsunterlagen sind dem Bedienungspersonal 2-fach vor der Einweisung zu übergeben.
10.3 Der Auftragnehmer hat die Inbetriebnahme und die Einregulierung der einzelnen Anlagen durchzuführen. Der AN verpflichtet sich, während der Probebetriebsläufe das Wartungs- und Bedienungspersonal des Auftraggebers einzuweisen bzw. zu schulen. Über diese Schulungen sind Protokolle und Anwesenheitslisten dem Auftraggeber zu übergeben.
10.4 Der Auftragsnehmer organisiert die Sachverständigen- und TÜV-Abnahmen und begleitet die Abnehmenden auf der Baustelle.
10.5 Grundlage für die technische Abnahme:
Leistungsmessung
Leistungsmessungen sind vorgeschrieben und gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers. Sie sind grundsätzlich unter Teilnahme des Bauherrnvertreters vor der Abnahme durchzuführen und zu protokollieren. Die Messgeräte sind vom AN kostenlos zu stellen.
Der Leistungsnachweis und die Optimierung der Anlagen erfolgt insgesamt über 3 Monate. Die systematische Inbetriebnahme ist hierbei vollständig zu dokumentieren bzw. ist die vollständige Dokumentation vertraglich zu vereinbaren.
Zusätzlich ist die Durchführung einer Funktionsprüfung durch unabhängige Dritte zur Feststellung der Einhaltung der durch den Auftraggeber vorgegebenen Parameter der Nutzung durchzuführen.
Des Weiteren ist die Erstellung eines Konzeptes zur Überführung der Inbetriebnahme in einen kontinuierlichen Prozess der Überprüfung und Optimierung zu erstellen.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Maßnahmen und Arbeiten vorzubereiten und durchzuführen, die für den Nachweis der zugesicherten Leistung notwendig sind. Die erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven usw. stellt der Auftragnehmer. Das verwendete Messgerät ist auf dem jeweiligen Protokoll zu dokumentieren.
Über die zu verwendenden Messgeräte und der anzuwendenden Messmethoden entscheidet im Zweifelsfalle der Auftraggeber oder sein Vertreter.
Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis der geforderten Werte und Leistungen nicht, so kann der Bauherr den kostenlosen Ausbau der Anlage verlangen. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Ausbaukosten, sowie die Installationskosten einer Neuinstallation gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Weitere wirtschaftliche Nachteile, wie z. B. Mietausfall etc. sind zusätzlich vom Auftragnehmer zu erstatten.
Einzuhaltende Garantiewerte:
Die einzuhaltenden Garantiewerte in Bezug auf die Raumkonditionen wie z. B. Verbrauchsdaten, Beleuchtungsstärken, Schallpegel und Geräuschpegel sind für jeden Raum in Form von Protokollen nachzuweisen.
10.6 Voraussetzung zur technischen Abnahme:
Die technische Abnahme kann nur erfolgen, wenn die aufgeführten Punkte erfüllt und dokumentiert sind:
die Anlage muss einreguliert und die Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen sein. Diese Arbeiten können nur Zug um Zug gleichlaufend mit der Installation der übrigen Gewerke erfolgen. Die Abnahmemessungen können erst nach vollständiger Installation aller Einbauten erfolgen. die Abnahme wird nur erteilt, wenn alle Anlagen betriebssicher laufen. Die Schlussabnahme kann erst erfolgen, wenn sämtliche Anlagen vollständig installiert sind und unter Betriebsbedingungen arbeiten. alle erforderlichen Abnahmen durch Sachverständige und z. B. TÜV und sonstigen Behörden und Institutionen abgeschlossen sind, dass die Prüfzeugnisse abnahmepflichtiger Anlagen vorliegen, die geforderten Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Bedienungsschemata vorliegen, die Anlagen ordnungsgemäß beschildert und bezeichnet sind, dass das Betriebs- und Bedienungspersonal ausreichend eingewiesen ist, falls die Abnahme für bestimmte Anlagenkomponenten wegen des aus meteorologischen Gründen (z. B. Kältemaschinen) fehlenden Leistungsnachweises nicht erteilt werden kann, ist der Beginn der Gewährleistung für die Gesamtinstallation hiervon nicht betroffen.
10.7 Müssen vom AN verlangte Abnahmetermine wegen Fehlerhaftigkeit der Anlagen mehrfach wiederholt werden, gehen die Kosten der Aufwendungen des AG zu Lasten des AN (mehr als eine Nachabnahme).
10.8 Es ist zu beachten, dass die Abnahmen von Anlagen, die den Betrieb behindern, kostenneutral außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen müssen.
10.9 Probebetrieb der haustechnischen Gewerke
Der Probebetrieb ist im Beisein des Betreibers und der Bauleitung vom Ersteller der Anlage vor Abnahme durchzuführen.
Der Probebetrieb ist an 5 aufeinander folgenden Arbeitstagen innerhalb der normalen Betriebszeit und an 3 darauffolgenden Tagen im 24 Std.-Betrieb durchzuführen. Der Beginn des Probebetriebes muss mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn dem AG schriftlich angezeigt werden.
Bei nicht identifizierbaren wesentlichen Störungen beginnt der Probebetrieb von neuem. Sämtliche auftretende Störungen sind mit Datum, Uhrzeit, Bezeichnung, Ursache und den getroffenen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung vom AN zu dokumentieren.
Vor Beginn des Probebetriebes ist vom AN dem AG ein Prüfplan zur Genehmigung vorzulegen, aus dem Art und Reihenfolge der vorgesehenen Prüfungen und erwartete Systemreaktionen hervorgehen. Der Prüfplan ist 15 Arbeitstage vor Beginn des Probebetriebes vorzulegen.
Die Energien wie elektr. Strom, Wasser, Kraft- und Betriebsstoffe und Heizmedium sind vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
Der Probebetrieb umfasst die Funktionsprüfung aller haustechnischen Anlagen. Während des Probebetriebes wird vom Auftragnehmer für jedes Gewerk (Sanitär, Heizung, RLT, Kälte, Elektro und GA/DDC) entsprechendes Fachpersonal ohne Berechnung zur Verfügung gestellt, um Störungen zu beheben und zu dokumentieren.
Die Leistung gilt als erbracht, wenn dieser Probebetrieb störungsfrei erfolgte.
10.11 Vor der Abnahmebegehung sind alle an die GA/DDC angeschlossenen hard- und softwaremäßigen Datenpunkte auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zur Abnahme ist ein entsprechendes Protokoll vorzulegen. Aus diesem Protokoll muss ebenfalls ersichtlich sein, mit welchen Gewerken/ausführenden Firmen die Funktionsprüfung koordiniert wurde.
Der Aufbau des Protokolls erfolgt tabellarisch und muss folgende Angaben enthalten:
Tagesdatum Bezeichnung der Unterstation Anlagenkennzeichnung Pos.-Nr. Datenpunktadresse / Funktionsadresse Datenpunktname Kabelnummer Ziel- und Anfangskennzeichnungs-Klemmnummer Nachweis der Klemmausführung gemäß den Regeln der Technik Funktionsnachweis im Feld mit Uhrzeit Funktionsnachweis an der DDC-Unterstation mit Uhrzeit Funktionsnachweis an der GA (Zentrale Farb-Grafik-Bedieneinheit) mit Uhrzeit Meldungsnachweis über Drucker und Datensicherung auf Datenträger Unterschrift des AN
10. Einregulierung, Inbetriebnahme und Abnahme
11. Bestands- und Revisionsunterlagen 11. Bestands- und Revisionsunterlagen
11.1 Die Bestands- und Revisionspläne sind unter Verwendung der letztgültigen Symbole nach DIN anzufertigen. 3 Satz sind als Papierpausen, alle farbig nach den in den jeweiligen Gewerken üblichen Farben angelegt, nach DIN gefaltet, satzweise nach Blattnummer geordnet, zusammenzustellen.
Alle Bestands- und Revisionspläne sind auf CAD zu erstellen (CAD-System nach Angabe des AG). Geeignete Datenträger sind mit den Bestands- und Revisionsunterlagen zu übergeben. Die Art der Datenträger und die Formate werden vom Bauherrn festgelegt.
Zusätzlich sind Dokumentationsunterlagen zu digitalisieren und in Form eines Acrobat Reader Dokumentes auf einer CD-ROM zu übergeben. Die entsprechenden Dateien sind dort katalogisiert abzuspeichern, wobei sich der Aufbau der Verzeichnisstruktur nach dem Inhaltsverzeichnis der Revisionsunterlagen richtet.
Die Bestands- und Revisionspläne müssen alle tatsächlich am fertigen Werk vorhandenen Anlagenmerkmale wie Leitungs- und Trassenführung sowie deren Dimensionierungen, Installationsgeräte mit Angaben der Funktionen, Ausführungsart usw. enthalten. Soweit es sich um Schnitte und Grundrisse handelt, sind die Einzeichnungen in die endgültigen und der Ausführung tatsächlich entsprechenden Baubestandspläne vorzunehmen. Bei verborgen eingebauten Anlagenteilen ist ein besonderer Hinweis über die genaue Lage und Zugänglichkeit zu machen. Die Blattgrößen sollen der A-Reihe DIN 823 entsprechen.
Alle Bestands- und Revisionspläne sind mit deutlicher Aufschrift "Bestandspläne", einer eindeutigen Bezeichnung, einer Blatt-Nummer, dem Firmenstempel und einer rechtsverbindlichen Unterschrift mit Datumsangabe zu versehen. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Darstellung auf den Plänen der wirklichen Ausführung entsprechen und alle Angaben für spätere Instandsetzungs- bzw. Ergänzungsarbeiten enthalten sind.
Bestandteil der Revisionsunterlagen ist eine Aufstellung der vorgenommenen Kennzeichnung. Die Dokumentation ist in Ordnern DIN A 4 zu übergeben.
11.2 Aufbau der Dokumentationsunterlagen
In jedem Ordner ist am Anfang ein Deckblatt sowie ein Inhaltsverzeichnis der Dokumentation einzuordnen. Die zu dem jeweiligen Ordner gehörenden Bereiche des Inhaltsverzeichnisses sind gesondert durch Fettdruck zu markieren.
11.3 Deckblatt
Projektbezeichnung und Adresse Gewerkebezeichnung Name und Anschrift ausführende Firma Name und Anschrift Fachplaner
Dokumentation:
Allgemeines
Protokoll der vorgenommenen Vorabnahmen Protokoll Einweisung Betriebspersonal
Anlagenbeschreibung
Detaillierte Beschreibung der Installationen
Schemata
angepasste Schemata
Grundlagen der Bestands- und Revisionsunterlagen
Auszug Bau- u. Ausstattungsbeschreibung Schlechtpunktberechnung Kanalnetz
Bedienung und Wartung
Bedienungsanleitungen Wartungsanweisungen Schmierpläne Wartungsangebot auf Basis Wartungsschecklisten
Bescheinigungen
Protokolle TÜV/Abnahmen Bescheinigung über Einhaltung der VDE- und DIN-Normen Bescheinigung nach VBG 4 Bauartzulassungen
Messprotokolle
Luftmengenmessungen IST/SOLL-Gegenüberstellung Luftdruckmessungen IST/SOLL-Gegenüberstellung Luftgeschwindigkeitsmessungen Kanäle IST/SOLL-Gegenüberstellung Luftgeschwindigkeitsmessungen Räume IST/SOLL-Gegenüberstellung Protokoll Funktionsprüfung Brandschutzklappen sowie Bestätigung Fachbauleitung über den fachgerechten Einbau der Brandschutzklappen Druckproben Luftkanäle Spülprotokoll Rohrleitungen Druckproben Rohrleitungen Prüfprotokoll der elektrischen Anlagen für sämtliche Stromkreise (Schleifen-/Isolationswiderstand/Fehlerstrom)
Sichtabnahmeprotokoll Fachbauleitung für alle nicht mehr zugänglichen Installationsbereiche (z. B. Zwischendecken usw.) Prüfprotokoll der elektrischen Anlagen für sämtliche Stromkreise (Schleifen- /Isolationswiderstand/Fehlerstrom)
Regelung
Beschreibung der Regelfunktionen Regelschemata mit eingetragenen Regelparametern Liste der Volumenstromregler
Für DDC
Blockschaltbilder Datenpunktlisten Ablaufdiagramm gemäß VDI 3814 Teil 3 mit eingetragenen Regelparametern
Herstellerunterlagen
Herstellerprospekte (Kennzeichnung aller eingesetzten Komponenten) Kennlinien für Armaturen und Pumpen mit Kennzeichnung der Betriebspunkte Gerätekartei (beinhaltet Fabrikateliste und Ersatzteilliste aller eingesetzten Komponenten)
Revisionspläne
Bestandsgrundrisszeichnungen mit allen erforderlichen Schnitten M 1:50 mit Angabe aller elektrischen Betriebsmittel (z. B. Stellmotor, Fühler, Raumregler usw.) mit Positionsbezeichnungen gemäß Stromlaufplan Gerätezeichnungen Lüftungszentralgeräte M 1:50 Übersichtspläne Anordnung Brandschutzklappen
11. Bestands- und Revisionsunterlagen
12. Bietererklärung 12. Bietererklärung
Der Bieter erklärt, dass er die Urschrift des Leistungsverzeichnisses als verbindlich für seine Angebotserstellung anerkennt.
........................................... ......................................
Datum Unterschrift
12. Bietererklärung
3 RAUMLUFTTECHNIK
3
RAUMLUFTTECHNIK
3.1 KG 430 RAUMLUFTTECHNISCHE ANLAGEN
3.1
KG 430 RAUMLUFTTECHNISCHE ANLAGEN