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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Technische Vertragsbedingungen Technische Vertragsbedingungen
Allgemeines
Geltungsbereich:
Grundlage aller Leistungen ist die VOB einschließlich der einschlägigen Vorschriften sowie ergänzende DIN-Normen, Zulassungsbestimmungen und gesetzliche Verordnungen in ihren jeweils gültigen neuesten Fassungen.
Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften - insbesondere auf die BGV C22 (BAuarbeiten) besonders hingewiesen.
SiGeKo:
Der Bauherr wird einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator beauftragen. Der AN ist verpflichtet, mit einem weisungsbefugten Vertreter an den regelmäßigen Baustellenbegehungen teilzunehmen und die Anweisungen des SiGeKo zeitnah umzusetzen.
Örtlichkeit:
Der Bieter ist gehalten, sich vor Abgabe eines Angebotes über Zustand und Lage der Baumaßnahme und die vorhandenen örtlichen Bedingungen genauestens zu informieren und die für den reibungslosen Ablauf des Baustellenbetriebs notwendigen Maßnahmen in seine Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Dzu dienen auch die umfänglichen Anlagen hinsichtlich Baugrund, Höhennivelleme, Fotodokumentation und Systemschnitte.
Spätere Forderungen diesbezüglich werden nicht berücksichtigt.
Schutz von Bauteilen Erschütterungen:
Die Sicherung und der Schutz von angrenzenden Bauteilen, Schutz der Nachbarbereiche vor Erschütterung und Belästigung ist durch den AN zu gewährleisten und in den entsprechenden Positionen enthalten.
Der Schutz von vorhanden schützenswerten Pflanzen und Bäume ist Teil der LEistung des AN siehe dazu in gesonderten Positionen des nachfolgenden LV's.
Kampfmittelbeseitigung:
Das Baufeld gilt nicht als kampfmittelgefährdet, der AN ist trotzdem grundsätzlich verpflichtet, während seiner Arbeiten besonders größte Sorgfalt walten zu lassen.
Koordination:
Die Arbeiten sind mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmen zu koordinieren. Unterbrechungen der Arbeiten berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Anlagen:
Die unter "Anlagenverzeichnis" aufgeführten Unterlagen werden Bestandteil der Leistungsbeschreibung und des Vertrages.
Ausführungsunterlagen:
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen. Ungültige Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht.
Für die Dauer der Arbeiten hat der AN einen Vollständigen Satz aller Unterlagen einschließlich dem Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereitzuhalten.
Termine Fristen:
Die Ausführungsfristen sind Bestandteil der Ausschreibung und für den Auftragnehmer bindend sofern sie nicht vor Vertragsunterzeichnung mit dem AG besprochen und anschließend schriftlich vereinbart werden.
Siehe dazu im Terminplan in der Anlage.
Einweisungsbesprechung:
Vor Beginn der Arbeiten sind mit der Auftraggeber -Bauleitung alle Einzelheiten der Leistungspositionen durchzusprechen und eventuell bestehende unterschiedliche Auffassungen bei der Auslegung des Textes der Leistungsbeschreibung zu klären.
Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt bei Leistungen die nicht pauschal angeboten und/oder vertraglich vereinbart sind nach Aufmaß.
Als Nachweis für die ausgeführten Leistungen sind vom AN klar gegliederte und einfach nachvollziehbare Aufmaßblätter (Tabellen, zugehörige Planauszüge oder Skizzen) vorzulegen.
Als Vorbereitung für die Abrechnung ist ein Bestandshöhennivellement zu nehmen und vor Beginn der Abreiten vorzulegen. Das Aufmaß kann auf verlangen mit der Bauleitung dem AG zusammen vorgenommen werden.
Die Abrechnung des entnommen Bodens nach fester Masse ist mittels Abrechnungszeichnungen und darauf basierenden Tabellen und Berechnungsblätter zu belegen.
Es wird nach fester ein- oder auszubauender Masse abgerechnet.
Die Gliederung und Bezeichnung der Nachweise hat entsprechend der Vorgabe des LV zu erfolgen - bei Abweichung erfolgt keine Prüfung, Abrechnung von Erdarbeiten hat unter Anwendung der 4. Ausgabe (2012) der DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten zu erfolgen.
Freigabe von Leistungen und Rechnungen:
Bei Fehlen von Zulassungen, Nachweisen und Abnahmen von Leistungen mit Brandschutzanforderung erfolgt keine Vergütung für diese. Gleiches gilt für sonstige erforderliche Zulassungen, Nachweise und Abnahmen.
Baustelleneinrichtung:
Die Baustelleneinrichtung ist zu großen Teilen bereits durch den AG erfolgt, dazu gehört:
- die Umzäunung des Baugeländes,
- Einbau von Toren,
- Abstellfläche
- Bauwasser, Baustrom
Die Baustelleneinrichtungen für die eigenen Leistungen des AN der Erdarbeiten sind nach Auftragsvergabe mit dem Bauheren oder der Bauleitung abzusprechen und Abzustimmen und zur Freigabe spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Auftragsvergabe einzureichen.
Beengte Platzverhältnisse:
Für die Ausführung der Baustelleneinrichtung stehen im eigentlichen Baustellenbereich nur geringe Flächen zur Verfügung.
Das Aroal wird gleichzeitig noch von einem Nutzer mit Wohnhaus bewohnt.
Die Belegung von Flächen darf daher nur gemäß Baustelleneinrichtungsplan und in Abstimmung mit der örtlichen Objektüberwachung erfolgen. Sollten darüber hinaus noch weitere Flächen erforderlich sein, muss der Auftragnehmer diese außerhalb des Baugeländes auf seine Kosten anmieten.
Bestandsleitungen:
Vorhandene Leitungen im Erdreich dürfen von der Baustelleneinrichtung nicht überbaut werden. Lagerflächen etc. sind entsprechend der vorliegenden Leitungspläne einzurichten.
Zufahrt:
Die Zufahrtsstraße dient u.a. auch als Anfahrt für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Winterdienstfahrzeuge und ist jederzeit frei zu halten.
Reinigung angrenzender Staßen:
Das unmittelbare Umfeld der Baustelle ist im Zuge der Erdarbeiten sauber zu halten, hierzu sind vom AN der Erdbauarbeiten die angrenzende Straße:
- Bahnhofstraße
- Friedrichsstraße
regelmäßig zu reinigen.
Gegebenenfalls sind Zwischenreinigungen vorzunehmen oder ist eine Räderwaschanlage innerhalb der BE durch den AN mit einzuplanen. Der Aufwand für Reinigungsarbeiten ist in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Nebenleistungen:
Nebenleistungen sind unter anderem:
- Alle Messungen für die Baustelleneinrichtung,
- Sichern der Baustelle gegen Tagwasser,
- Heranbringen von Energie und Wasser,
Ableiten von Schmutzwasser bzw. zu den vom AG
angegebenen Stellen
- Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits-
und Schutzgerüste sowie der Traggerüste der
Bemessungsklasse A, soweit diese Gerüste für
die eigene Leistungnotwendig sind.
- Herstellung, Befestigung und Instandhaltung
der Baustelleneinrichtungsflächen und Wartung
sowie Aufwendungen für evtl. Gebühren der
Baustelleneinrichtung oder sonstiger
anderer Einrichtungen
- Laufendes Säubern der Baustelleneinrichtungsflächen
Schutzvorrichtungen:
Die Baustelleneinrichtung umfasst auch die erforderlichen Absperrmaßnahmen und Schutzvorrichtungen zur Unfallverhütung.
Baulärm:
Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen sind einzuhalten.
Beleuchtung:
Für die Baustelleneinrichtung und dessen Einrichtungen gilt die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbstättV).
Eine ausreichende Arbeits- und Sicherheitsbeleuchtung während der eigenen Arbeiten ist Teil der Leistung des AN und wird nicht gesondertvergütet.
Schutt- und Abfall:
Für Schutt und Abfall steht kein gesonderter Container zur Verfügung. Der anfallende Schutt ist von den jeweiligen Firmen täglich zu entfernen. Nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten ist die Baustelle sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, Teile der Baustelleneinrichtung sind nach Aufforderung der Bauherren-Bauleitung zu entfernen.
Erdarbeiten
ATV:
Der Leistungsbeschreibung, der Ausführung und der Abrechnung liegt die DIN 18 300 zugrunde.
Leistungsbereich:
Der Leistungsbereich umfasst im Wesentlichen:
- bauzeitliche Sicherung des Gehweges entlang
des Baugrundstückes zur Straße SChusterhöfe,
- Freimachen des Geländes, Roden von Bäumen/Sträucher
und Abtragen von Mutterboden,
- Herstellen von Baustraßen und Lagerflächen,
- Messungen auf Schadstoffgehalte durch den
Gutachter des AG, (im Auftrag des AG!)
- Aushub der Baugrube auf das erforderliche Niveau,
- Lagern von Material zur Weiterverwendung
auf der Baustelle,
- Abfuhr von nicht mehr benötigten Material,
- Einbau von Bettungspolstern tragfähigen
Bodenmaterial,
für Sohlplatten von Kellerbauwerken und Aufzügen,
- Wasserhaltung von Niederschlagswasser
(BEDARFSPOSITION),
Vorherige Erkunden im Naugrund haben ergeben,
dass bisher kein Schichtenwasser im Gelände -wie
noch im Bodengutachten erwähnt - vorgefunden wurde.
Daher wist "nur" eine Waserhaltung für Niederschlags-
wasser im LV enthalten.
Nach dem Herstellen der Untergeschosse durch Rohbauer:
- Bodenverfüllung, entlang der Untergeschosse,
- Auffüllungen mit Bettungspolstern mit tragfähigen
Material für nicht unterkellerte Sohlplatten,
- Herstellen von Baggerfundamenten mittels
ausgebaggerter Streifenfundamente auf Höhe der
Sohle gleich wie bei Aushub für das UG, (ca. -3,50m).
- Dabei Verfüllung mit Magerbeton,
- weitere Boden- und Arbeitsraumverfüllung nach der
Fertigstellung der Decke n über KG/ Sohlen als
Untergrund für nachfolgende Gerüste.
Aushub:
Aushub und alle damit im Zusammenhang anfallenden Abfälle sind vom AN nach den einschlägigen Gesetzen des Umweltschutzes, insbesondereder "Technischen Regeln" der Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) zur Verwertung von Boden- und Bauschutt (LAGA TR20) zu entsorgen.
Die Bewertung der Entsorgung muss immer die Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV sowie die spezifischen Bedingungen des Einzelfalles berücksichtigen.
Die Kontrollanalytik (eine LAGA-Analytik pro ca. 500m³ Aushub) sowie die Entsorgung des Materials ist vom Auftragnehmer lückenlos zu dokumentieren.
Die Verwertung/Entsorgung des Materials ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Transportwege:
Transportwege sind gegebenenfalls mit den örtlichen Behörden und dem Bauherrn abzustimmen. Eventuell anfallende Gebühren etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Es ist grundsätzlich, auch im Bereich der Baustelle, die Straßenverkehrsordnung zu beachten.
Alle Aushub- und Abbruchmaßnahmen verstehen sich einschließlich Transport, Entsorgung und Gebühren der Verwertung.
Schadstoffhaltige Bausubstanzen
Im Bereich der Baumaßnahme wurden schadstoffhaltigen Bausubstanzen identifiziert (siehe Bodengutachten ab Punkt VII Auswertung der LAGA-Analyse vom 30.06.2019).
Der Ausbau und die Entsorgung hat gegebenenfalls unter Einhaltung der gültigen technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS und der darin vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu erfolgen.
Für Fundamente, Leitungen, Medienführung etc. wird im Bereich des Bodenaustausches kein zusätzlicher Aushub vergütet. Die notwendigen Arbeiten sind im Zuge der abschnittsweisen Wiederverfüllung auszuführen.
Das eigenmächtige Wiederauffüllen von zu tief abgetragener Gründungssohle mit Boden ist unzulässig. In jedem Fall ist die AG-Bauüberwachung zu verständigen.
Zum Wiederauffüllen darf nur Magerbeton verwendet werden, sofern die Bauüberwachung nicht ausdrücklich ihre Zustimmung für eine andere Art von Maßnahmen erteilt.
Bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers gehen alle Kosten der zusätzlichen Leistungen zu dessen Lasten.
Auffüllungen und Hinterfüllungen sind mit dem größtmöglichen Verdichtungsfaktor herzustellen, wenn hier nicht besondere Vorschriften erlassen sind, die genauestens zu beachten sind.
Bei Auffüllungen unter der Sohlplatte sind diese aus frostsicherem Fremdmaterial (z. B. Körnung 0 / 32 mm mit einem Schluffanteil < 3%) zu erstellen.
Das Material ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Die Überprüfung des Verdichtungserfolges durch Plattendruckversuche ist in Abstimmung mit dem AG durchzuführen. Es sind als Nebenleistung ein Plattendruckversuch je 500 m² Gebäudegrundfläche, jedoch mindestens 4 Stück einzukalkulieren, einschließlich der entsprechenden Dokumentationsunterlagen.
Bei den Arbeiten in der Baugrube ist insbesondere die im Bodengutachten beschriebene Konsistenz der Böden zu beachten.
Die Sicherung der Aushubsohle gegen Aufbruch (Regen, Frost etc.) ist Leistung des AN und ist zu jeder Zeit und bei jedem Bautenstand sicherzustellen.
Abträge werden an der Entnahmestelle aufgemessen bzw. Grundlage ist ein vorliegendes Nivellement.
Es werden nur die tatsächlich ausgeführten Massen, jedoch nicht mehr als durch die DIN 18 300 als Mindestmaße vorgegeben wird, vergütet.
Einbau, Auffüllung und Abfuhrmassen werden nach fester Masse im eingebauten bzw. aufgefüllten oder verfüllten Zustand aufgenommen und abgerechnet.
Für die Zwischenlagerung von Bodenmassen sind die Anordnungen der AG-Bauüberwachung maßgebend. Falsch angelagerter Boden ist auf Kosten des Auftragnehmers umzusetzen.
Technische Vertragsbedingungen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Freimachen / Räumen / Abbruch im Außenraum
01.01
Freimachen / Räumen / Abbruch im Außenraum
01.02 Baustelleneinrichtung
01.02
Baustelleneinrichtung
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
Erdarbeiten, Bodenaustausch, Planum Erdarbeiten, mit dem Ausheben der Baugrube
Ablauf der Arbeiten:
1. Abschnitt, Baugrube mit Grobplanum.
Nach dem Freimachen des Baugeländes von
Bewuchs, Mutterböden, Platten und sonstigen Belägen
und Schotterschichten sowie dem Einbau der Verbauträger
wird die Baugrube ausgehoben und ein Grobplanum
vorgenommen,
2. Abschnitt Streifen- und Einzelfundamente,
Danach werden die Streifen und Einzelfundamente
ausgehoben.
3. Partieller Bodenabtrag und Neueinbau von durch den
Baubetrieb gestörten Bodenschichten.
4. Prüfen der Tragfähigkeit des anstehenden Bodens.
5. Abschnitt Herstellen des Feinplanums, dazu (davor)
Einbau der Einbau von kapillarbrechenden Schichten.
Erdarbeiten, Bodenaustausch, Planum
02.__.010 Bodenaustausch, Gründungspolster Austauschen von nicht tragfähigen Boden im o.g. Aushubbereich. Einarbeiten von Baustoffen, inkl. Verdichten. Boden und Ausführung gem. Bodengutachten
Baustoff: Recyclingbaustoff
Schichtdicke: bis 30 cm
Verdichtung: auf den lagenweise eingebrachten Sand-Kiesschichten ist ein Ev2-Wert von 60 MN/m² bei einem Verhältniswert EV2 / EV1 = 2,5 nachzuweisen.
Siehe Bodengutachten Seite 12.
02.__.010
Bodenaustausch, Gründungspolster
590,00
m³
02.__.020 Boden Streifenfundamente, Unterfahrten Eingebauter RC1-Material für Streifenfundamente, und Pumpensümpfe ausheben ab Gründungsebene profilgerecht lösen, abfahren.
Aushubtiefe bis 0,50 m von OK Gründungssohle.
Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle, Abrechnung nach fester Masse.
02.__.020
Boden Streifenfundamente, Unterfahrten
15,00
m³
03 Gräben Ver- und Entsorgungsleitungen
03
Gräben Ver- und Entsorgungsleitungen
Erdarbeiten für Grundleitungen und Schächte Erdarbeiten für Grundleitungen unterhalb der Häuser,
Erdarbeiten für die Grund- bzw. Entwässerungsleitung der Gebäude
Angenommen wurden pro Haus:
- Gräben für Grundleitungen bis 50cm Tiefe,
Die tatsächliche Masse kann von dieer Annahme erheblich abweichen.
Erdarbeiten für Grundleitungen und Schächte
03.__.010 Graben ausheben, Grundleitungen, Tiefe: 0,50m Graben ausheben, für den Einbau von Grundleitungen,
Breite: 40 cm, Tiefe: 50 cm,
einschl. Entsorgung von Aushub,
03.__.010
Graben ausheben, Grundleitungen, Tiefe: 0,50m
10,00
m³
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Regelung Stundensätze Arbeitsstunden für unvorhergesehene Arbeiten, die nicht in den vorstehenden Positionen erfaßt sind. Nur auf Anordnung der Bauleitung, zum Nachweis. Bei der Berechnung sind die
gültigen Tariflöhne einzusetzen mit den Zuschlägen nach der gültigen Preisverordnung für Stundenlohnarbeiten.
Regelung Stundensätze
04.__.010 Stunde eines Facharbeiters Stunde eines Facharbeiters,
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung der Bauleitung
des AG, einschl. aller Zuschläge.
04.__.010
Stunde eines Facharbeiters
E
5,00
Std
04.__.020 Stunde eines Helfers Stunde eines Helfers,
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung der Bauleitung
des AG, einschl. aller Zuschläge.
04.__.020
Stunde eines Helfers
E
5,00
Std