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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichniss Sanitär Bäcker Leistungsverzeichnis über Sanitäre-Installation nach DIN 18 381
Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden ALDI Filiale 001
in 67489 Kirrweiler
Staatsstraße 1
Bauherr: Firma
ALDI Süd Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG
c/o ALDI SE & Co. KG, Kirchheim
Rosengartenweg 11
67281 Kirchheim
Architekt: Ingenieurbüro
Claus Finzel
Alte Kasernstraße 1
97082 Würzburg
Planung: Ingenieurbüro Oppermann
Kirchstraße 1123
67691 Hochspeyer
Tel. 06305/993613
Mail: udo.oppermann@ibo-hsp.de
Angebot über: Sanitär- Installation nach DIN 18 381
Angebotsabgabe: 30.10.2025 12:00 Uhr
Ausführungsbeginn: 01. KW 2026
Ungeprüfte Angebotssumme incl. MwSt.:
Euro...........................................
Geprüfte Angebotssumme incl. MwSt.:
Euro...........................................
Mit der Unterschrift werden die Vorbemerkungen anerkannt.
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...................................................................
Datum Stempel Unterschrift
Allgemeine Vorbemerkungen
Auftragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
1. Bauvorhaben:
Erweiterung der bestehenden ALDI Filiale 001, in 67489 Kirrweiler,
Staatsstraße 1
2. Vertragsgrundlagen
Folgende Teile werden bei einer Vertragsschließung Bestandteile des
Vertrages:
- Leistungsbeschreibung mit positionsmäßiger Auflistung und eventuell
mit Planunterlagen oder Kopieauszügen
- Besondere Vertragsbedingungen
- Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Zusätzliche technische Vorschriften
- VOB, Teil A, B + C in der neusten gültigen Fassung
- Vorschriften der Landes-Bauordnung, Unfallverhütungsvorschriften sowi
sonstige allgemein gültige Vorschriften, jeweils in der neuesten Fassung
Mit der Abgabe des Angebotes verlieren die Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sowie alle anderen Bedingungen des Anbieters ihre
Gültigkeit und werden durch die Bedingungen der Leistungsbeschreibung
ersetzt und anerkannt.
3. Der Auftraggeber behält sich vor weitere Unterlagen für die
Beurteilung der Eignung des
Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
4. Der AN hat vor der Vergabe den Nachweis über seine
Haftpflichtversicherung vorzulegen.
Der Versicherungsschutz ist bis zum Ablauf der Gewährleistung zu
garantieren.
versichert bei:
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unter der Nr.:
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- für Personenschäden in Höhe von Euro
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- für Sachschäden in Höhe von Euro
..............................................
- für Vermögensschäden in Höhe von Euro
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Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ergänzend zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen, VOB Teil B, wird folgendes festgelegt.
1. Art und Umfang der Leistungen:
1.1 Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der
AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise
behalten ihre Gültigkeit.
1.2 Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen
Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und
Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit
den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z.B. Fertigtreppen,
Stahlbaudetails).
2. Vergütung:
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise für alle zu erbringenden
Leistungen bis zum Abschluss der Baumaßnahme, falls nichts anderes
festgelegt wird.
2.2 Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren-
und Schmutzzulagen, Schlechtwetterzulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten
usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
2.3 Der AN stellt den AG von allen Forderungen Dritter frei, die in
Zusammenhang mit der Durchführung der Vertragsleistungen entstehen, wie
Gebühren an Behörden, Strafmandate, Schadensersatzansprüche, Forderungen
von Nachunternehmern usw.
3. Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften
zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur
Prüfung und Genehmigung vorzulegen, daß für den AG eine ausreichende
Frist zur Prüfung bleibt. Alle sonstigen Unterlagen, die für den AG von
Interesse sind, sind vor der Ausführung, spätestens jedoch vor der
Abnahme in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
4. Ausführung:
4.1 Genehmigungen für Nacht- und Feiertagsarbeit, zur Sperrung von
öffentlichen Verkehrswegen sowie zur Benutzung von Nachbargrundstücken
sind ausschließlich vom AN zu erwirken. Eine Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
4.2 Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der
Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in
deutscher Sprache mit den Mitarbeitern des AN zu verhandeln. Kommt der
AN dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach so ist der AG
berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
4.3 Es ist ein Bautagebuch zu führen und dem AG zur Verfügung zu
stellen.
4.4 Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben
und Prüfungen sind unaufge- fordert durchzuführen. Eine Kopie der
Protokolle ist dem AG zu übergeben.
4.5 Die Weitergabe von Bauleistungen durch den AN an Nachunternehmer ist
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat
die volle Adresse des Nachunternehmers zu benennen. Der AN bleibt auf
alle Fälle allein für die vertragsmäßige Erfüllung des Auftrages
verantwortlich. Der AN übernimmt auch die Haftung für den von ihm
beauftragten Nachunternehmer.
4.6 Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN
beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des
Unternehmers.
5. Haftung:
5.1 Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet
dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden
Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterla- gen von
Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht
eingeschränkt.
5.2 Der AN ist verpflichtet, dem Architekten den Schaden zu ersetzen,
der daraus entsteht, dass der AG oder Dritte ihn in Anspruch nehmen,
obwohl die Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Dies gilt auch,
wenn die Fristen, in denen der AN zur Gewährleistung verpflichtet ist,
abgelaufen sein sollten. Der Architekt ist berechtigt, seinen Anspruch
unmittelbar in seinem Namen geltend zu machen.
6. Abnahme:
6.1 Es wird eine förmliche Abnahme nach VOB B § 12 Absatz 4 vereinbart.
Die fiktive Abnahme nach VOB B § 12 Absatz 5 wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
6.2 Die Nachweise für Gebrauchsfähigkeit seiner Arbeit hat der
Unternehmer auf seine Kosten vorzu- nehmen (Prüfzeugnisse,
Prüfprotokolle, Druckversuche, etc.)
7. Gewährleistung:
7.1 Die Gewährleistungsfrist wird gem. VOB Teil B, § 13, Abs. 4 auf 5
Jahre verlängert und beginnt am Tag der Abnahme.
7.2 Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 %
der Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung. Der
Sicherheitseinbehalt kann durch Übergabe einer Bankbürgschaft gem. VOB
Teil B, § 17, Abs. 4 abgelöst werden.
7.3 Die Gewährleistungsfrist und der Gewährleistungsanspruch gehen in
alle Fällen auf die Rechtsnach- folger über.
7.4 Durch Mängelrügen verursachte Kosten für Zeit, Porto, Telefon,
Fahrt, usw. werden dem AN in Rechnung gestellt, oder können von der
Schlussrechnung in Abzug gebracht werden.
8. Abrechnung:
Alle Rechnungen, Aufmaße und sonstige Nachweise sind beim Architektur /
Ingenieurbüro in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
9. Regiearbeiten und Nachtragsangebote:
9.1 Mit der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel erklärt der AG
lediglich, dass die Arbeiten erbracht sind. Ergibt eine spätere
Nachprüfung, daß die Leistungen im Leistungsverzeichnis erfasst sind,
werden sie nicht als Stundenlohnarbeiten vergütet, sondern im Rahmen des
Vertrages. Entsprechend ist mit den Leistungen von Abschlagszahlungen
auf Regiearbeiten keine Anerkennung als solche verbunden. Die
eingesetzten Stundenlohnsätze sind Fest- preise, in denen sämtliche
Zuschläge einkalkuliert sind, sofern keine gesonderte Vereinbarung
besteht.
9.2 Die Stundennachweise sind täglich zu führen und spätestens nach 5
Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Später eingereichte
Stundennachweise, wenn sie nicht mehr prüfbar sind, können nicht
anerkannt werden.
9.3 Eventuell erforderliche Nachtragsangebote sind dem AG schriftlich
und detailliert vorzulegen. Sie sind auf der Kalkulationsgrundlage des
Hauptangebotes zu kalkulieren. Nachtragsangebote sind vor der Ausführung
durch den AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu bestätigen.
10. Zahlung und Sicherheitsleistungen:
10.1 Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90 % des Wertes der
einwandfrei und nachgewiesenen Leistungen (steigendes, gemeinsames
Aufmaß)
10.2 Nach der Vorlage der Schlussrechnung erfolgt innerhalb der in VOB
Teil B, § 16 festgelegten Frist eine weitere Zahlung bis zu einer Höhe
von 90 % des unbestrittenen Anspruches, einschl. der Mehrwertsteuer. Der
AG behält sich vor: Die Festlegung der anerkannten Schlussrechnungssumme
und die Schlusszahlung erfolgen nach Vorlage und Prüfung aller
Schlussrechnungen, damit evtl. in anderen Rechnungen enthaltene
Schadensersatzansprüche auf- gerechnet werden können.
10.3 Der AN verpflichtet sich, festgestellte und nachgewiesene
Überzahlungen jederzeit innerhalb von 12 Tagen zurückzuzahlen.
11. Vertragsstrafe
Als Vertragsstrafe wird bei einer schuldhaft verursachten Überschreitun
der Vertragsfristen durch den AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %
der Nettoschlussrechnungssumme pro Werktag geltend gemacht. Die
anfallende Vertragsstrafe ist in der Höhe nach unabhängig von der Dauer
der Fristüberschreitung - auf höchstens 5 % der
Nettoschlussrechnungssumme begrenzt.
12. Urheberrecht:
Veröffentlichungen sind nur mit Genehmigung des AG und des Architekten
Ingenieurbüro zulässig.
13. Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit
Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
14. Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im
gegenseitigem Einvernehmen kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
Während der Streitigkeiten darf der Unternehmer ohne vorherige
Zustimmung des Bauherrn seine vertraglichen Arbeiten weder ganz noch
teilweise einstellen.
15. Verbot von Abtretungen:
Dem AN ist es untersagt, Ansprüche gegenüber dem AG an Dritte
abzutreten.
Besondere Vertragsbedingungen
1. Ausführungszeiten
- Die Arbeiten sollen voraussichtlich in der (siehe techn. Beschreibung
ausgeführt werden.
Bei Angaben von Fristen nach Werktagen behält sich der Auftraggeber die
datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor.
Der Bauzeitenplan wird mit dem BLV zugeschickt
2. Eine Auftragsvergabe kann aufgrund nicht vorhandener Kapazitäten
nicht erfolgen.
3. Die Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der Baugenehmigung. Sollte
die Baugenehmigung durch die Genehmigungsbehörde nicht erteilt werden,
wird die Ausschreibung ersatzlos zurückgezogen. Ansprüche auf
entgangenen Gewinn, Schadensersatz etc. können nicht erhoben werden.
4. Vertragserfüllungsbürgschaft
Spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung und nach Aufforderung des
AG bzw. der Bauleitung ist dem AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft in
Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme durch eine Bankbürgschaft
vorzulegen.
5. Bauwesenversicherung:
Der AG schließt keine Bauwesenversicherung ab.
6. Zugangswege/Lage und Örtlichkeit der Baustelle:
Der Zugang kann über die öffentliche Straße zum Grundstück erfolgen. Es
handelt sich um einen eingeschossigen Verkaufsmarkt. Sofern zur
Dachdeckung Aufzüge, Kräne o.ä. auf der Straße aufgestellt werden, hat
der AN sich um die hierzu notwendigen Genehmigungen bei der Stadt zu
kümmern.
Bereiche für Lager- und Arbeitsplätze auf dem Grundstück sind mit dem
Bauherren bzw. mit der örtlichen Bauleitung abzusprechen.
7. Örtliche Bauleitung:
Die örtliche Bauleitung wird für den Bauherren durch den beauftragten
Vertreter, in diesem Fall dem Ingenieur- und Planungsbüro Finzel, Alte
Kasernstraße 1, 97082 Würzburg durchgeführt. Anordnung Dritter dürfen
nicht befolgt werden.
8. Für die einzelnen Gewerke sind von den Auftragnehmern die
verantwortlichen Fachbauleiter bei Auftragserteilung schriftlich zu
benennen. Die bezeichneten Personen sind rechtsverbindliche
Ansprechpartner des AG oder dessen Vertreters an der Baustelle.
9. Behindert der AN andere Firmen bei der Durchführung ihrer Leistungen
durch lagernde Materialien und Belegung von Räumen in der Baustelle, so
sind die notwendigen Umdispositionen auf Verlangen des AG unentgeltlich
und umgehend vorzunehmen. Muß eine Beseitigung durch Veranlassung der
Bauleitung erfolgen, werden die Kosten von der Rechnung des Verursachers
in Abzug gebracht.
10. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind
nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung
entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbe- seitigung,
einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C,
DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12. zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund
auch vorübergehend nicht gelagert werden.
Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind
ohne Aufforderung unverzügl. zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht
befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf
Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr.
WG.
Wird die Entsorgung vom Unternehmer trotz Aufforderung unterlassen, wir
diese durch einen Dritten ausgeführt und der Aufwand dem AN in der
Schlussrechnung in Abzug gebracht.
11. Der Bauhauptunternehmer hat mit der Aufnahme der Arbeiten die
entsprechenden Anschlüsse für Baustrom und -wasser auf seine Kosten
herzustellen und den Nachfolgehandwerkern zur Verfügung zu stellen.
Sofern diese später als Hauptanschlüsse verwendet werden können,
übernimmt der AN die Kosten hierfür.
Die anfallenden Verbrauchskosten werden anteilig auf alle beteiligten
Handwerker umgelegt. Die Verbrauchskosten werden dem Bauhauptunternehmer
vergütet.
Bauseitige Umlagen, die während der Bauzeit anfallen und anteilig auf
alle Unternehmer umgelegt werden. Dies betrifft folgende Insgemeinkosten
der Baustelle:
- Bauwasser
- Baustrom
- Container
- etc.
Die Umlage beträgt pauschal 0,35 % der Nettoabrechnungssumme, jedoch
maximal Euro 1.000,00 je Gewerk.
Vertragsbedingungen Technische Gebäudeausrüstung
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich für komplette Lieferung
Montage einschließlich allem Zubehör, die zur betriebsfertigen und
einwandfreien Funktion gehören.
2. Am Leistungsverzeichnis sind keine Änderungen vorzunehmen.
Abweichende Ansichten sind durch Begleitschreiben oder in Form eines
Nachtragsangebotes gesondert bekanntzugeben.
3. Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrofirmen haben sich unter
Führung der Bauleitung gegenseitig von vornherein auf eine reibungslose
Rohrführung abzustimmen, wobei im allgemeinen Installations-, Kanal- und
Abflussrohre den Vorrang haben werden. Wasser- und Heizungsrohre sind
parallel aufzubauen und die Befestigung gleichartig zu gestalten. Die
Firmen haben sich bei der Montage der Hauptträger und Rohrschellen
soweit abzusprechen, das ein Befestigungsfabrikat Verwendung findet. Im
Regelfall wird die Grundkonstruktion von der Heizungsfirma geliefert.
4. Die beauftragte Firma hat der am Bau beschäftigten Elektrofirma nach
Montagebeginn genau die Montageplätze aller nötigen elektrischen
Anschlüsse zu bezeichnen und alle Anschlusswerte zur Bemessung der
erforderlichen Leistungsquerschnitte anzugeben. Nachträglich
erforderliche Änderungen oder Ergänzungen gehen zu Lasten des
Unternehmers.
5. Nach Möglichkeit hat die Sanitär- und Lüftungsfirma dafür zu sorgen,
dass die von ihnen benötigten Motorschutzschalter, Zeitschaltuhren etc.
mit im Schaltschrank der Heizungsfirma eingebaut werden. Die
entsprechenden Geräte werden der Heizungsfirma zur Verfügung gestellt.
6. Örtliche Nachstemmarbeiten, die beim Rohbau in den Aussparungsplänen
evtl. nicht erfasst worden sind, z.B. für Muffen-, Schlitzausweitungen,
waagerechte und senkrechte Heizkörperanschlüsse und Anschlussschlitze zu
den Einrichtungsgegenständen sowie waagerechte Wanddurchbrüche für die
Verteilungsleitungen sind Sache der ausführenden Firma und sind mit
aller Rücksicht auf den fertigen Baukörper durchzuführen. Diese Arbeiten
gehören zur Rohmontage und sind dort mit einzurechnen. Eine besondere
Vergütung erfolgt nicht.
7. Stemm- bzw. Bohrarbeiten für Konsolen, Halter, Fixpunkte, Schellen,
Aufhängungen etc. sind in den Preisen der Montage enthalten.
8. Alle Zementarbeiten wie Einmauern von Konsolen, Halterungen,
Hängeeisen, Schellen etc. müssen vom Unternehmer einkalkuliert werden.
Es darf kein Gips zum Einmauern verwendet werden.
9. Auf gute Ausdehnungsmöglichkeit und Schalldämmung ist zu achten. Alle
Rohrschellen, Auf- hängungen, und Wandbefestigungen sind mit
Gummieinlagen zu versehen. Befestigungen an Betonteilen erfolgen mit
Metallspreizdübeln. Wand-, Decken- und Fußbodendurchführungen sind mit
Mineralfaser-Schalen (nicht brennbar) zu versehen.
10. Alle unter Putz verlegten Rohrleitungen sind zu isolieren. In der
Kalkulation sind die Form- und Verbindungsstücke mit einzurechnen, wenn
eine separate Position im Leistungsverzeichnis nicht enthalten ist.
11. Bauseits verlegt werden die Stromleitungen sowie alle anderen
Thermostat- und Elektroleitungen, soweit diese nicht im
Leistungsverzeichnis enthalten sind.
12. Für Probeinbetriebnahme bzw. Druckproben wird bauseits Wasser, Gas,
Öl, Strom, etc. zur Verfügung gestellt.
13. Der Unternehmer haftet für ordnungsgemäße Einlagerung aller Apparate
und Materialien am Bau bis zur Montage.
14. Grundsätzlich wird eine fachtechnische und sorgfältige Ausführung,
gemäß den z.Zt. gültigen Vorschriften und technischen Regeln, aller
Arbeiten verlangt. Muster und Detailzeichnungen sind daher vor
Ausführung zur endgültigen Genehmigung vorzulegen.
15. Der Unternehmer hat sein Werk und den Bau auf seine Verantwortung
bis zur Übergabe von Schäden aller Art zu bewahren. Eine
Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
16. Alle Rohrleitungen, auch in später verdeckten Kanälen oder
abgehängten Decken, sind sauber, gerade und parallel und genau im
Gefälle zu verlegen. Abstand der Rohre und Rücksicht auf die Isolierung
- auch bei Kreuzungen etc. - genügend groß vorsehen, damit jedes Rohr
einzeln isoliert werden kann.
Regiearbeiten
Diese Arbeiten dürfen nur auf Anforderung der Bauleitung ausgeführt
werden.
Der Auftragnehmer hat täglich Regielisten mit dem Materialverbrauch
vorzulegen und bescheinigen zu lassen. Obermonteurstunden werden nur als
Monteurstunden vergütet.
In den Verrechnungssätzen sind enthalten:
Allgemeine Unkosten, Sozialleistungen, Spesen, Steuern,
Trennungszulagen, Auslösung, Werkzeugbereitstellung, Gewinn.
a) Die Ausführung der Regel- und Schaltanlage muss von einer
ausführenden Firma aus Gründen der Gewährleistung und der Koordination
bearbeitet werden.
Die Schalt- und Regelpläne sind dem Planungsbüro vor Ausführung der
Schalt- und Regelanlage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Die Prüfungs- und Genehmigungszeit beträgt 4 Wochen, d.h. dass diese
Unterlagen eingereicht werden müssen, um einen Terminverzug
auszuschließen.
b) Ausführungsprojektierung
In den Einheitspreisen der Schalt- und Regelanlagen müssen folgende
Leistungen enthalten sein:
Die Festlegung der Gesamtanlagenfunktion, gemeinsam mit dem
Anlagenbauer.
Das Erstellen der Schalt- und Regelpläne nach der neuen DIN 40719;
Stücklisten, Ventillisten, Klemmpläne; Front-, Aufbau- und
Aufstellungspläne der Schalttafeln; Funktionsbeschreibung; Bedienungs-
und Wartungsanweisung; Prinzipschemata der Gesamtanlage; elektr.
Positionspläne für die Elektroverdrahtung, Eintragung aller
Regeldiagramme, Sollwerte, Führungsgrößen, Nachstellzeiten und P-Bänder
in die Regelschematas.
Klärung der Kabeleinführung, Türanschläge sowie Einbringung und Montage
der Schalttafeln.
Alle vorstehenden Unterlagen müssen, zusätzlich zum
Genehmigungsexemplar, bei Abnahme der Anlage als Revisionsunterlage
3-fach abgegeben werden.
Der Auftragnehmer erklärt hiermit:
- dass er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit hin überprüft
hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen.
- dass der Text in der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht
mehrdeutig ist.
- dass er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft und
gewertet hat.
- dass ihm bekannt ist, dass die Planungsunterlagen, die die Grundlage
der Ausschreibung bilden, beim Planungsbüro eingesehen werden können.
- dass er diese Ausschreibung ohne Einschränkung durch seine
Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil rechtsverbindlich
anerkennt.
........................................................................
..........................................................
Datum Unterschrift/Stempel
Zusätzliche Technische Vorschriften
In Ergänzung der zusätzlichen technischen Vorschriften der VOB, Teil C,
DIN 18 300, 18 306, 18 307, 18 381 und 18 421 sind folgende
Vorschriften, Richtlinien und
Verordnungen bei der Erstellung der Anlage zu beachten.
Gesetzliche und behördliche Vorschriften
Verarbeitungsrichtlinien und techn. Vorschriften von Herstellern und
Lieferanten einzelner Anlageteile
DIN-Normen, VDI- und VDE-Richtlinien und sonst. techn. Vorschriften,
soweit sie nicht schon in der VOB genannt sind Auflagen der
Brandversicherungskammer
Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft
Vorschriften, Auflagen, Abfallentsorgungsvorschriften und Bedingungen
der Kommunalbehörde
Leistungsverzeichniss Sanitär Bäcker
1 Los 1: Sanitärarbeiten Backraum
1
Los 1: Sanitärarbeiten Backraum
Pfandraum/Backraum
Pfandraum/Backraum
1. 1 Bewässerung
1. 1
Bewässerung
1. 2 Wärmedämmarbeiten
1. 2
Wärmedämmarbeiten
2 Los 2: Sanitärarbeiten Bäcker
2
Los 2: Sanitärarbeiten Bäcker
2. 1 Entwässerung Schmutzwasser
2. 1
Entwässerung Schmutzwasser
2. 2 Pumpen und Zubehör
2. 2
Pumpen und Zubehör
2. 3 Bewässerung
2. 3
Bewässerung
2. 4 Wärmedämmung
2. 4
Wärmedämmung