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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS
Auftraggeber: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung Schule, Sport und Facility Management
Herr Daniel Büttner
Fachbereich Hochbauservice
Baudurchführung FM-Hoch 2.19
Petersburger Straße 86-90
10247 Berlin
Projektbezeichnung: HFB
Haus der Familie und Bildung am Ostbahnhof
Nutzfläche: 919m²
Baubeginn: 2025
Fertigstellung 2027
Ort: Müncheberger Straße 3
10243 Berlin
Leistungsverzeichnis: Rohbauarbeiten
LEISTUNGSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG 1. Projektbeschreibung
Der Neubau des Hauses der Familie und Bildung am Ostbahnhof soll dem durch großmaßstäblichen Geschosswohnungsbau geprägten Gebiet des Andreasviertels einen Ort Zusammenkunft geben und die im Bezirk verteilten Einrichtungen Familienzentrum ‚Einhorn", Familenberatung "Fröbel" sowie die Gilberto-Bosques-Volkshochschule in einem gemeinsamen Gebäude zusammenfassen.
Durch die Bündelung der verschiedenen Nutzungen wird den Anwohnern und Ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und ein zentraler Anlaufpunkt im Quartier angeboten.
Es ist eine Zertifizierung des Neubaus in der Qualitätsstufe "Silber" nach dem Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) zu erreichen.
1.1 Grundstück Neubau
Müncheberger Straße 3
10243 Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg
Ortsteil Friedrichshain
Gemarkung 0005 Flurstück 250 Flur 19
Bei dem Grundstück handelt es sich um das Flurstück 250 Flur 19, Gemarkung Friedrichshain 0005. Gegenwärtig befindet sich dort eine Grünfläche.
Die Ausdehnung in Ost-West-Richtung beträgt ca. 70m; die Grundstücksbreite beträgt ca. 37m im Westen bzw. ca. 24 m im Osten und umfasst eine Gesamtfläche von 2.127m². Das Grundstück zeichnet sich durch einen leicht keilförmigen Zuschnitt aus und ist annähernd eben, wobei sich OK Terrain bei ca. 35,45m üNHN befindet und über das Gelände um ca. ±10cm variiert.
1.2 Eigentümer/in
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Jugend, Familie und Gesundheit
Jungendamt - Koordination Frühe Bildung und Erziehung
Frankfurter Allee. 34/37
10247 Berlin
Bauherrenvertreter:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Fachbereich Hochbauservice
Petersburger Straße 86-90
10247 Berlin
1.3 Abkürzungsverzeichnis
AN: Auftragnehmer
AG: Auftraggeber
LV: Leistungsverzeichnis
HFB Haus der Familie und Bildung
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Allgemeine Baubeschreibung
Für die Gliederung der ATV werden die Grobgliederungen der DIN 18299 ff. übernommen
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.
Das Baugrundstück, eine ehem. Grünfläche, befindet sich in einem von Geschosswohnungsbau geprägten Quartier unweit des Berliner Ostbahnhofs. Das Baufeld grenzt im Süden an die Müncheberger Straße und im Osten an die "Straße der Pariser Kommune". Die Müncheberger Straße mündet in die Koppenstraße, welche im Norden auf die Frankfurter Allee (Bundesstraße 1) trifft. Diese Hauptausfallstraße im Osten führt weiter in Richtung des Berliner Autobahnringes A10. Die Erschließung (Zu- und Ausfahrt) der Baustelle erfolgt aus Südwesten über die Müncheberger Straße (Baustellenzufahrt 1). Diese Zufahrt bietet großformatigem Anlieferverkehr keine Wendemöglichkeit. Daher sind die Anlieferung großer Bauteile mit unmittelbaren Straßensperren verbunden, welche im Vorfeld der Genehmigung bedürfen.
In Abstimmung mit der Bauleitung und nur nach erfolgter Freigabe / Genehmigung ist im Einzelfall eine temporären Anlieferung mit Fahrzeugen von Nordosten über die Straße der Pariser Kommune möglich (Baustellenzufahrt 2).
Die Baustelleneinrichtung umfasst neben dem Flurstück 250 ebenfalls das angrenzende Flurstück 249, sowie den südlichen und östlichen Gehweg.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen.
Aufgrund der Lage der Baustelle im Stadtzentrum (Nähe zu Allgemeinem Wohngebiet) hat der AN eine so weit wie möglich emissionsarme Bauausführung sicherzustellen. Eine Missachtung dieser Verpflichtung stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar.
Folgende Immissionsrichtwerte dürfen nicht überschritten werden:
tagsüber 55 dB(A) / nachts 40 dB(A)
Für einzelne, kurzfristige Geräuschspitzen gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
tagsüber +30 dB(A) / nachts +20 dB(A)
Der Auftragnehmer hat auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Der Auftragnehmer hat deshalb dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Ruhestörende Belästigungen, die von der Baustelle und deren Umfeld, z.B. durch Arbeitsvorbereitungen oder durch mit laufenden Motoren parkende LKW etc. ausgehen, sind zu minimieren. Der AN muss alle Mitarbeiter, Nachunternehmer und Zulieferer auf die Einhaltung dieser Ruhezeit hinweisen und ebenso zu Unterlassung von ruhestörenden Belästigungen verpflichten sowie Zulieferungen entsprechend terminieren.
Während der Nachtzeit (20.00 Uhr - 7.00 Uhr) dürfen keine Arbeiten stattfinden.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Es gelten die Regelungen der aktuellen Straßenverkehrsordnung StVO.
Parkplätze für private PKWs können auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN muss sich so organisieren, dass sein Personal, welches er zur Durchführung seiner Leistung vorsieht, in Kleinbussen an-/ abreist. Das Abstellen von PKWs des Montagepersonals, insbesondere von privaten KFZ, ist auf der Baustelle nicht möglich. Fahrzeuge können generell kurzfristig zum Be- und Entladen abgestellt werden. Um das gesamte Baugelände wird ein fest verankerter Bauzaun aufgestellt. In die Bauzaunanlage wird ein ca. 5,00 m breites Zufahrtstor an der Südwestseite des Baufeldes über die Müncheberger Straße eingelassen. Ferner wird ein weiteres Tor für Lieferverkehr an der Ostseite des Baufeldes vorgesehen.
Alle zu lagernden Materialien, Stoffe sind zwingend innerhalb des Bauzauns zu lagern. Das Abladen von LKW, Transportern und dgl. muss innerhalb des Bauzauns erfolgen. Maschinen und Hebezeuge sind ebenfalls innerhalb des Bauzauns aufzustellen.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.
Flächen außerhalb des markierten Bereichs des Baustelleneinrichtungplans sind freizuhalten.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.
Die allgemeinen infrastrukturellen Einrichtungen der Baustelle werden durch den AN Baustelleneinrichtung (Bauwasser) bzw. durch den AN Elektro (Baustrom) zur Verfügung gestellt und über die gesamte Bauzeit vorgehalten. Baustrom und Bauwasser werden durch den AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt und nicht separat abgerechnet. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entnahme von Baustrom und Bauwasser nur für die Zwecke der Bauausführung gestattet ist. Insbesondere das Laden von
Elektrofahrzeugen ist ausdrücklich nicht gestattet.
Bauwasser
Durch den AN Baustelleneinrichtung wird eine Wasserzapfsäule errichtet, vorgehalten und unterhalten, die den nachfolgenden Gewerken für die Entnahme von Bauwasser zu Verfügung steht. Die Lage des Anschlusses ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Abwasser
Während der Bauausführung anfallendes häusliches Schmutzwasser muss in das bestehende Kanalsystem eingeleitet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Bauausführung noch kein Abwasseranschluss vorhanden ist. Dieser muss erst noch durch den AN Rohbau hergestellt
werden.
Baustrom
Der Stromanschluss kann über den Baustromverteiler des AN Elektro erfolgen. Dieser wird zu Beginn der Baustelle eingerichtet und über die gesamte Bauzeit vorgehalten/unterhalten. Die Lage des Anschlusses ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume.
Gemäß VOB ist die Einrichtung der Baustelle eine Nebenleistung. Als Präzisierung zu den Regelungen der VOB gelten hinsichtlich der Baustelleneinrichtungen die folgenden Festlegungen: Allgemeine Baustelleneinrichtung des AG durch den AN Baustelleneinrichtung werden Bauzäune sowie Sanitärcontainer zur Verfügung gestellt. Diese Sanitäreinrichtungen können unentgeltlich genutzt werden. Insbesondere zu Beginn der Bauausführung können als Sanitäreinrichtungen nur mobile Baustellentoiletten angeboten werden, da noch kein Abwasseranschluss vorhanden ist. Dieser wird erst durch den AN Rohbau hergestellt. Alle sonstigen Container, die jeder AN selbst benötigt (z.B. eigene Bauleitung, Lager etc.) sind durch den jeweiligen AN mit der Bau-/Objektüberwachung abzustimmen und selbst ausschließlich auf den dafür im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Flächen zu errichten.
Umfang der Baustelleneinrichtung des AN Zur Baustelleneinrichtung gehören alle für die Erbringung der Leistung des AN erforderlichen Geräte, Container und Fahrzeuge, Werkzeuge, Hebezeuge und übrige Hilfsmittel, insbesondere auch eventuelle Baukräne (mit Fundamenten) und Kranfahrzeuge (z.B. Mobilkräne für den Einbau von Fertigteilen, Silostellung etc.); ebenso auch die daraus resultierenden notwendigen Transporte, Auf- und Abbauarbeiten, Transportgenehmigungen, TÜV-Abnahmen und die aus Genehmigungen und Abnahmen entstehenden Gebühren/Kosten. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Termine von Auf- und Abbau (insbesondere Kran/Mobilkran, Container, Silos usw.) sind mit der Bau-/Objektüberwachung rechtzeitig (mind. 10 Arbeitstage zuvor) abzustimmen.
Baustelleneinrichtungsplan
Die für die Baustelleneinrichtung genutzten Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind in einem BE-Plan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen und mit der Bau-/Objektüberwachung abzustimmen. Ein Anspruch, dass diese Flächen auch zur Verfügung gestellt werden können, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Der BE-Plan muss u.a. folgende Einzelangaben enthalten:
- Eintragung aller Materialbaracken, Materiallager, Bauleiterbüro etc.
- Eintragung der Standorte und Schwenkbereiche eventuell vorgesehener Kräne/Mobilkräne, Hebewerkzeuge etc. Der BE-Plan ist rechtzeitig vor Ausführung, vorzulegen.
Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche
Als BE-Fläche stehen ausschließlich die im BE-Plan gekennzeichneten Flächen zur Verfügung. Die für den AN zur Verfügung stehenden BE-Flächen werden durch die örtliche Bau-/Objektüberwachung nach Vertragsabschluss zugewiesen. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Baustellen- und endgültige Anschlüsse, Leitungen, Kabel usw. (unter- und oberirdisch) müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Über deren Lage und Verlauf hat sich der AN vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
Der AN hat sich eigenverantwortlich auf der ihm zugeteilten BE-Fläche nach den Regeln der AStVO, ASR, UVV etc. einzurichten und zu organisieren; hiermit verbundene Kosten sind mit den Einheitspreisen für die BE abgegolten.
Im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen und Wegen, außerhalb der im BE-Plan dargestellten, zur Verfügung stehenden Flächen, ist der AN insbesondere verpflichtet, sämtliche Anforderungen nach dem Straßengesetz und anderen einschlägigen Regelungen auf eigene Kosten zu erfüllen und den AG von allen sich daraus künftig ergebenden Verpflichtungen freizustellen. Hierzu gehören insbesondere, unter Übernahme aller Kosten, die Herbeiführung aller erforderlichen Nutzungsgenehmigungen sowie die Entrichtung von etwa anfallenden Straßennutzungsgebühren. Lager, Abladestellen und Flächen für Arbeitsvorbereitung werden zugewiesen. Diese Flächen sind zu minimieren. Ansprüche auf solche Flächen hat der AN grundsätzlich nicht. Misch- und Aufbereitungsanlagen sind auf dem Baufeld nicht zugelassen. Betonlieferung hat mittels Betonmischfahrzeugen zu erfolgen.
Größere Materialvorhaltungen des AN sind auf dem Baugrundstück nur bedingt möglich. Der Umfang ist mit der Bau-/Objektüberwachung abzustimmen. Im Normalfall sind Materialien, Maschinen und Geräte nur dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Ablieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bau-/Objektüberwachung abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Spezial- und Schwertransporte, die grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen sind (siehe Ziff. 0.1.6).
Der AN muss davon ausgehen, dass bei Lagerung von Materialien auf dem Baugelände und innerhalb des Gebäudes auf Anweisung der Bau-/Objektüberwachung kurzfristig und kostenlos Umlagerungen vorgenommen werden müssen. Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und zuständig. Hierfür werden dem AN keine Transportgeräte zur Verfügung gestellt.
Innerhalb des späteren Gebäudes besteht kein Anspruch auf die Nutzung von Flächen, insbesondere auch nicht auf abschließbare Räumlichkeiten. Eine etwaige zeitweise Nutzung ist mit der Bau-/Objektüberwachung im Vorhinein abzustimmen. Auf den Dachflächen darf generell nichts gelagert werden.
Container
Die Container für Bauleitung des AN, Mannschaftsräume, Magazine und sonstige Container sowie Arbeitsgeräte u. Ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen. Sofern die Container gestapelt werden, sind grundsätzlich alle zwei lagig stapelbare Container, nur von der kurzen Seite zugänglich, in den Abmessungen einheitlich, einschließlich Fundamenten und deren Entsorgung sowie Holzstegen entlang der Container vorzusehen. Die Erschließung der gestapelten Container ist Sache des AN und in die Kosten einzukalkulieren. Bauleitungscontainer des AN müssen innerhalb des Baugeländes auf dafür gemäß BE-Plan vorgesehenen Flächen untergebracht werden. Standort und Anzahl der Container sind von der Bau-/Objektüberwachung genehmigen zu lassen.
Personaleinsatz
Durch den AN ist dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragsvergabe ein Personaleinsatzplan vorzulegen, welcher die Besetzung der Baustelle monatsweise darstellt.
Bevollmächtigter des AN
Der AN hat für die gesamte Baustelle permanent einen bevollmächtigten, Deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Urlaubsvertretungen sind 1 Woche vor Urlaubsantritt in das Projekt zu integrieren. Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AG ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen.
Zustand der Baustelle
Der AN übernimmt die Baustelle für die Baustelleneinrichtung, wie sie steht und liegt, d.h. der AG übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Zustand, Lage etc. für die Baustelleneinrichtung des AN geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Schaffung der Standsicherheit von Hebewerkzeugen und Kränen/Mobilkränen.
Sauberkeit der Baustelle
Die Reinigung von Baumaschinen, Geräten, Werkzeugen, Hilfsmitteln etc. darf grundsätzlich nur auf speziell befestigten Flächen vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen, die zu Verunreinigungen des Bodens und Grundwassers führen, werden vollumfänglich dem Verursacher weiterbelastet, einschließlich der Kosten für Probenahmen, Untersuchungen etc.
Das gesamte Baustellengelände ist außerdem jederzeit in geordnetem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Kommt ein AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht oder nur in unzureichender Weise nach, lässt der AG die Baustellenreinigung zu Lasten säumiger AN anderweitig durchführen.
Sicherungsmaßnahmen/Beleuchtung
Im Allgemeinen sind den Rohbau sowie Holz- und Stahlbau betreffenden Sicherungsmaßnahmen (also z.B. Seitenschutz, Sicherungen an Deckendurchbrüchen u.Ä.) Sache des AN Holzbau. Das Fassadengerüst wird nach Fertigstellung des Rohbaus vom AN Gerüstbau gestellt und unterhalten und wird bis zur Fertigstellung der Fassaden- und Dacharbeiten bestehen. Zu den einzukalkulierenden Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (für das eigene Personal und dem Schutz anderer Personen) gehört die Absicherung aller Gefahrenstellen, die vom AN verursacht werden. Eigene Gerüste des AN, die über das in der VOB inbegriffene Maß hinausgehen, werden in LV-Positionen erfasst. Über den AN Baustelleneinrichtung wird eine Allgemeinbeleuchtung auf der Baustelle als auch im Gebäude für die
Dauer der Bauzeit eingerichtet. Aufgrund der Kleinteiligkeit der Räumlichkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Raum für die Ausführung der Arbeiten ausreichend ausgeleuchtet ist. Weitergehende Beleuchtungen für die Arbeitsbereiche des AN sind in Eigenleistung als Teil der eigenen Baustelleneinrichtung zu erbringen.
Baumaschinen und Geräte
Es dürfen grundsätzlich nur lärmarme Baumaschinen mit dem Umweltzeichen RAL-ZU 53 (Blauer Engel) oder Maschinen und Fahrzeuge, die über das CE-Zeichen nach EU-Outdoor-Richtlinie (EG-Richtlinie 2000/14/EG) verfügen, zum Einsatz gebracht werden.
Insbesondere sind zu beachten:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.
160 vom 01.09.1970
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Emissionsverfahren vom 22.12.1970, veröffentlich im
Bundesanzeiger Nr. 242 vom 30.12.1970
- VDI-Richtlinie 2058, Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft
Temporäre Fundamente zu BE-Zwecken
Bei der Erstellung von temporären Fundamenten (z.B. für Mobilkräne, Aufzüge o.ä.) ist darauf zu achten, dass die Lastverteilung an dem vorherrschenden Untergrund (und der darin befindlichen Leitungen, Schächte, Dolen etc.) angepasst ist, und der Abstand zur Baugrube ausreichend bemessen ist. Grundsätzlich ist nicht von einem verdichteten Untergrund, sondern von aufgeschüttetem Boden auszugeben.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften.
Das Gebäude ist für eine Zertifizierung Silber gem. Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) vorgesehen. Es gelten nachfolgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen nach BNB.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Abfall und Abwasser
Grundsätzlich hat jeder AN seinen Abfall, Müll, Schutt als Nebenleistung nach VOB/C eigenverantwortlich fachgerecht zu entsorgen. Die gesetzlichen Vorschriften sind dabei zwingend zu berücksichtigen.
Grundwasser- und Gewässerschutz
Es ist streng darauf zu achten, bzw. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verunreinigung des Wassers (Grund- und Oberflächenwasser) oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses vermieden wird. Im Falle von Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen oder sonstiger nachteiligen Einwirkungen auf Grundwasser, auf Quellen und Gewässer ist unverzüglich die Objekt-/ Bauüberwachung zu benachrichtigen. Werden im Zuge der Erdarbeiten Untergrundverunreinigungen entdeckt, so ist ebenfalls die Objekt-/ Bauüberwachung unverzüglich zu informieren. Beim Umgang mit wassergefährdeten Stoffen bzw. deren Lagerung sind die einschlägigen rechtlichen Regelungen und der Stand der Technik zu beachten.
Dies gilt insbesondere für folgende Vorgaben:
- Wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) dürfen nur über Auffangwannen gelagert werden
- Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb der Baugrube auf befestigten Flächen betankt, repariert oder abgestellt werden.
Bei der Lagerung von Baumaterialien und Bauhilfsstoffen an Oberflächen ist sicherzustellen,
dass keine Materialien bei Hochwasser ab- oder ins Gewässer ein- oder abgeschwemmt werden können. Um Schäden an Gewässern zu vermeiden, ist auf eine Lagerung in diesem Bereich zu verzichten, sofern diese nicht für den Bauablauf zwingend notwendig ist. Baustellenbetriebsstofftanks sind von ihrer Größe auf den Baustellenbetrieb abzustimmen. Die Behälter müssen den Anforderungen der VAwS, die Umschlagstellen den Anforderungen der VAwS und VbF entsprechen (Auffangwanne oder doppelwandiger Tank, Umschlagbereich wasserdicht und ölfest, keine Abflussmöglichkeit zum Kanal). Die Zugangsmöglichkeit zu der Tankanlage muss der Öffentlichkeit durch entsprechende Betriebseinrichtungen bzw. -sicherungen (bspw. Umzäunungen) erschwert werden. Bei Unfällen o.ä. im Zuge des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist die Objekt-/ Bauüberwachung unverzüglich zu informieren.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
Für die Bestandsbäume (siehe Baustelleneinrichtungsplan) sind besondere Baumschutzmaßnahmen vorgesehen . Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass durch seine Leistungen die zu schützenden Bäume nicht beeinträchtigt werden.
Die Baumschutzmaßnahmen werden unter Einbeziehung einer Ökologischen Baubegleitung (ÖBB) nach den Vorgaben der DIN 18920 sowie der ZTV-Baumpflege durchgeführt.
Vor Beginn der Bauarbeiten wird zunächst eine detaillierte Bestandsaufnahme der betroffenen Bäume durchgeführt, inklusive Ermittlung von Art, Kronenausdehnung und möglichem Schutzstatus. Auf Grundlage dieser Analyse erfolgt die Prüfung, ob die geplanten Erdarbeiten in den geschützten Wurzelraum (üblicherweise Kronentraufe plus 1,5 Meter) eingreifen. Liegt eine Beeinträchtigung vor, werden geeignete Schutzmaßnahmen sowie das weitere Vorgehen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde und der Ökologischen Baubegleitung festgelegt.Dazu gehören ein fachgerechter Stammschutz, ein Wurzelraumschutzzaun außerhalb des Kronenbereichs sowie gegebenenfalls Bodenabdeckungen zur Vermeidung von Bodenverdichtung durch Baumaschinen. Die ausführende Baufirma erhält vorab eine Einweisung durch die ÖBB, in der auf die Schutzmaßnahmen und die zulässigen Arbeitsweisen hingewiesen wird.
Die Schachtungsarbeiten werden im Wurzelbereich grundsätzlich per Hand, mittels Saugbagger oder mit anderen schonenden Verfahren durchgeführt. Wurzeln, die freigelegt werden, sind mit scharfem Werkzeug sauber zu schneiden - Risse oder Quetschungen sind zu vermeiden. Größere Wurzeln (>¿2¿cm Durchmesser) dürfen nur in Rücksprache mit der ÖBB durchtrennt werden. Eine durchgehende Dokumentation und Überwachung durch die ökologische Baubegleitung ist hierbei zu erstellen.
0.1.16 Bekannte Hindernisse im Bereich der Baustelle
Aus den dem AG vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan geht hervor, dass sich auf dem Grundstück bzw. direkt daneben im öffentlichen Raum (Gehweg / Straße) verschiedene Medienleitungen befinden.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Es gilt die Baustellenverordnung in ihrer neuesten Fassung, welche vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) vor Baubeginn an alle Unternehmen verteilt wird. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Einweisung durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator erforderlich. Der AG setzt einen Koordinator (SiGeKo) ein, der während der Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baustellenverordnung gegenüber allen am Bau Beteiligten tätig wird; bei Gefahr im Verzug gilt dies auch gegenüber Beschäftigten. Jeder AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben und sich genehmigen zu lassen; dies gilt auch für eventuell erforderliche Abweichungen von den Festlegungen des SiGePlans.
Der AN hat dem AG in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferung, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berichten. Dem Koordinator sind alle Unfälle, Erste-Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 2m Absturzhöhe erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Absturz vom Aufsichtsführenden überprüft worden sind.
0.1.21 Vorarbeiten durch den Auftraggeber
Folgende Vorarbeiten wurden vom Auftraggeber durchgeführt:
Im Rahmen der geologischen Voruntersuchungen wurde das Baugrundmaterial auf Schadstoffe untersucht. Die Bodenproben der oberen Bodenschicht (Auffüllungen) wurden der Klasse BM-F0* nach Ersatzbaustoffverordnung zugewiesen. Im Rahmen von Erdarbeiten ist das Aushubmaterial zu beproben.
Die im Vorfeld durchgeführten Vermessungen werden dem AN in Form von Plänen (PDF) zur Verfügung gestellt.
1 GELTUNGSBEREICH
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen bzw. VOB/C (Ziff. 1 ff).
2 STOFFE, BAUTEILE
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen bzw. VOB/C (Ziff. 2 ff).
3 AUSFÜHRUNG
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen bzw. VOB/C (Ziff. 3 ff). Darüber hinaus wird auf folgende Punkte hingewiesen:
3.1 Grundlagen für die Ausführung/Planung Planunterlagen
Der AG wird dem AN nach Vertragsschluss über die Vertragsunterlagen hinaus weitere Planunterlagen
(Ausführungspläne des Architekten, Schal- und Bewehrungspläne des Tragwerksplaners etc.) zur Verfügung stellen. Diese Planunterlagen detaillieren und konkretisieren das Leistungssoll des AN; sie begründen keine zusätzlichen oder geänderten Leistungen.
Planaustausch
Der Planaustausch erfolgt ausschließlich digital im PDF-Format.
Die Kosten für die Herstellung der vom AN benötigten Ausdrucke und Plankopien, auch in Ausschnitten, ihre Weiterleitung im Wirkungskreis des AN, sowie ihre Verwaltung trägt der AN. Diese sind einzukalkulieren. Sollten aus dem AG zu vertretenden Gründen Planvervielfältigungskosten anfallen, sind diese auch der Höhe nach dem AG im Voraus anzukündigen.
Vom AN anzufertigende Werk- und Montagepläne sind digital im PDF-Format zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die Prüfung der vom AN einzureichenden Pläne erstreckt sich auf die Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen und Erfüllung der funktionalen, technischen und gestalterischen Belange des AG und nicht auf bauliche und technische Richtigkeit und Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
Der AN bleibt in jedem Fall für die Richtigkeit seiner Planung allein verantwortlich.
Wenn der AN Pläne mit der ausdrücklichen und schriftlichen Aufforderung zur Freigabe übersendet, hat der AG eine Prüfungszeit von 3 Wochen ab Vorlage einzuhalten. Soweit die Frist aufgrund des Umfangs der zu prüfenden Unterlagen oder der Notwendigkeit, Sachverständige hinzuzuziehen, nicht ausreicht, werden sich die Parteien auf Wunsch des AG auf eine angemessene Verlängerung der Prüffrist verständigen.
Diese Frist läuft bei Planänderungen nach Beanstandungen erneut. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN selbst verantwortlich ist für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen. Dies beinhaltet auch eine rechtzeitige Einreichung von Plänen, die durch den AG freizugeben sind.
Baugenehmigung und Abnahme
Der AG führt die Baugenehmigung auf seine Kosten herbei. Alle darüber hinaus notwendigen technischen Genehmigungsverfahren und behördlichen Abnahmen hat der AN für seinen Auftragsbereich zu betreiben.
Genehmigungsbescheide und Prüfzeugnisse sind Abnahmevoraussetzung und müssen deshalb zur Abnahme vorliegen.
Toleranzen
Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten die Maße am Bau auf Übereinstimmung mit den Zeichnungen zu prüfen. Maßabweichungen gegenüber den Planunterlagen, die über das in DIN 18202 definierte Maß hinausgehen, sind der Bau-/Objektüberwachung unverzüglich mitzuteilen.
Qualitätssicherung / Gütenachweise
Dem AG sind die Nachweise der Eignung von Baustoffen unaufgefordert vor Einbau vorzulegen. Diese gelten auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Institutes oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Auch diese sind vorzulegen. Die ggf. in eingeführten technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Materialien, die in Schichtenfolge nacheinander eingesetzt werden (wie z.B. Grundierung, Spachtelung Kleber) müssen untereinander verträglich sein; es sind bei derartigen Schichtenfolgen nur Materialien eines Herstellers zugelassen.
Bauzeitenplan
Spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung hat der AN einen detaillierten Bauzeitenplan auf Grundlage der vereinbarten Vertragsfristen zu erstellen und dem AG und der Bau-/Objektüberwachung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauzeitenplan lediglich eine Konkretisierung bzw. Verifizierung des vom AG erstellten übergeordneten Bauzeitenplans darstellt, welcher weiterhin Gültigkeit hat. Der vom AN zu erstellende Bauzeitenplan dient lediglich zur Koordination mit den anderen am Bau tätigen Gewerken.
3.2 Schutz vor Beschädigung
Der AN ist verpflichtet, bei Stilllegung und Verzögerung auf der Baustelle alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. Erhalt bereits eingebauter Anlagen und Bauteile sowie beigestellter Baustoffe zu treffen.
3.4 Schutz vor unbefugtem Betreten
Die Baustellenzugänge sind während der Bauzeit und insbesondere bei Nacht geschlossen zu halten.
3.5 Alkoholverbot
Es herrscht ein striktes Alkoholverbot auf der Baustelle
4 NEBENLEISTUNGEN, BESONDERE LEISTUNGEN
Es gelten die Auflagen und Bestimmungen aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen bzw. VOB/C (Ziff. 4 ff).
5 ABRECHNUNG
Durch den AN sind zu jeder Abschlagszahlung lesbare und nachvollziehbare Aufmaßpläne mitzuliefern. Bei Abschlagszahlungen ist die Rechnung ohne Aufmaß postalisch und digital an den AG zu versenden. Die Schlussrechnung ist vollständig inkl. Aufmaß postalisch an den AG zu versenden. Zusätzlich ist bei jeder Rechnung ein digitales Exemplar inkl. Aufmaß per E-Mail an die Bau-/Objektüberwachung zu versenden. Dieser Ablauf ist zwingend einzuhalten, da die Rechnung ansonsten nicht freigegeben werden kann.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZUSÄTZLICHE VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG
Das Bauvorhaben soll nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen, kurz BNB, mit einem Gesamtergebnis Silber zertifiziert werden. Dafür werden Anforderungen in den Bereichen Ökologie, Ökonomie, Soziokulturelle und funktionale Qualität, technische Qualität, Prozessqualität und die Standortqualität gestellt, die auch für die Baustelleneinrichtung relevant sind.
ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTE
Teil der BNB-Nachhaltigkeitsanforderungen sind auch konkrete Bauproduktanforderungen in Bezug auf kritische Inhaltsstoffe, die den Unternehmer in seiner Produktwahl beeinflussen, die erweiterte Dokumentationsanforderungen beinhalten oder die zeitlich im Bauablauf berücksichtigt werden müssen (z. B. Qualitätsmessungen zum Formaldehydgehalt oder TVOC der Innenraumluft (Total volatile organic compounds).
Diese Produktanforderungen sind in beiliegender Anforderungsmatrix für relevante Bauteile beschrieben. Ziel ist ein sehr schadstoffarmes Gebäude, mit sehr geringer Belastung der Innenraumluft durch flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktive Stoffe durch die eingesetzten Materialien und Bauprodukte. Alle einzusetzenden Bauprodukte müssen dem Qualitätsniveau 4 im Steckbrief 1.1.6 "Risiken für die lokale Umwelt" entsprechen.
Alle angebotenen und eingesetzten Bauprodukte und Materialien mit Anforderungen sind umfassend zu dokumentieren. Dies hat insbesondere durch aktuelle Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, Nachhaltigkeitsdatenblätter und falls verfügbar, über Environmental Produkt Declarations (EPD) zu erfolgen. Sind die entsprechend der beigefügten Anforderungsmatrix benannten Inhaltsstoffe oder Klassifizierungen nicht den Produkt- und Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen, sind entsprechende Herstellererklärungen einzureichen.
Vollständige und aktuelle Datenblätter für die relevanten Bauprodukte sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn oder vor entsprechenden Materialbestellungen (Empfehlung) vom AN an den AG zu übergeben. Vor dem Einbau müssen alle Bauprodukte mit Anforderung durch den BNB-Koordinator freigegeben werden.
Holz und Holzprodukte aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, dürfen nicht verwendet werden. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines aktuellen FSC oder PEFC-Zertifikates mit zugehörigem CoC-Nachweis oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
ANFORDERUNGEN AN DEN BAUPROZESS
Während der Bauausführung sind Belastungen für die Bauausführenden, mögliche Anlieger/Nutzer und die lokale Umwelt zu minimieren. Das ist ein zentrales Anliegen der BNB-Zertifizierung.
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind zu erfüllen. Bauabfälle sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Kunststoffe, Metalle, Holz) und Problemabfälle zu trennen. Baumischabfall ist weitestgehend zu vermeiden.
Der durch Bauprozesse verursachte Lärm ist zu minimieren, die in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen formulierten Anforderungen sind einzuhalten. Die Einhaltung wird kontrolliert (u.a. Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumentiert. Abweichungen durch Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen.
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. sicheren Beseitigung von Stäuben sind bei relevanten Arbeitsschritten zu erfüllen. Hierfür sind Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Staubausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren angewandt. Die Erfüllung ist zu dokumentieren.
Es ist sicher zu stellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Es ist sicherzustellen, dass kein mit folgenden R-Sätzen gekennzeichneter Stoff (TRGS) in Kontakt mit der Umwelt kommt.
· H 400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
· H 410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
· H 411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
· H 412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
· H 413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
· H 420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.
ZUSÄTZLICHE VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS - 89362_ARC_5_BE_UE_XX_00_200_001 Baustelleneinrichtungsplan
- 89362_ARC_5_BE_UE_XX_00_500_002 Straßenplan
- 89362_ARC_5_EB_GR_XX_00_200_001 Baugrubenplan
- KH_5_TWP_11_UG_0_A07 - Gründung - Blattabschnitt 1
- KH_5_TWP_11_UG_1_A07 - Gründung - Blattabschnitt 2
- 89362_ARC_5_XXX_GR_E0_05_050
- 89362_ARC_5_XXX_GR_E1_05_050
- 89362_ARC_5_XXX_GR_E2_00_050
- 89362_ARC_5_XXX_SC_1-3_03_050
- 89362_ARC_5_XXX_AN_NO_01_050
- 89362_ARC_5_XXX_AN_SW_01_050
- E&W-GmbH - Münchebergeer Straße - Baugrundgutachten
89362_ARC_5_XXX_AN_SW_01_050
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNGEN SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNGEN
SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNGEN
1 SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNGEN
1
SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNGEN
Baustelleneinrichtung des AN Baustelleneinrichtung des AN
Baustelleneinrichtung des AN
1. 1 Baustelleneinrichtung des AN
1. 1
Baustelleneinrichtung des AN
ERDARBEITEN ERDARBEITEN
ERDARBEITEN
2 ERDARBEITEN
2
ERDARBEITEN
Materialeinbau Materialeinbau
Materialeinbau
2. 1 Materialeinbau
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Materialeinbau
Rohrgrabenaushub Rohrgrabenaushub
Rohrgrabenaushub
2. 2 Rohrgrabenaushub
2. 2
Rohrgrabenaushub
Lastplattendruckversuche Lastplattendruckversuche
Lastplattendruckversuche
2. 3 Lastplattendruckversuche
2. 3
Lastplattendruckversuche
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
3 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
3
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
Entwässerungskanalarbeiten Entwässerungskanalarbeiten
Entwässerungskanalarbeiten
3. 1 Entwässerungskanalarbeiten
3. 1
Entwässerungskanalarbeiten
NACHWEISARBEITEN NACHWEISARBEITEN
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7 NACHWEISARBEITEN
7
NACHWEISARBEITEN
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
7. 1 Stundenlohnarbeiten
7. 1
Stundenlohnarbeiten
Geräte einschl. Bedienung Geräte einschl. Bedienung
Geräte einschl. Bedienung
7. 2 Geräte einschl. Bedienung
7. 2
Geräte einschl. Bedienung