Fassadenbau - WDVS auf Grenzwand
Mühsamstr. 73
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Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Die nachstehenden Vorbemerkungen des AG sind allgemeine Vorbemerkungen und nicht objektspezifisch. Sollten einzelne Teile der Vorbemerkungen nicht konkret für die einzelne Baumaßnahme anzuwenden oder zutreffend sein, dann sind diese Teile der Vorbemerkungen nicht zu berücksichtigen. Die anzuwendenden und zutreffenden Teile der Vorbemerkungen bleiben davon unberührt. 1. Angaben zum Objekt Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH hat umfangreiche Wohnungsbestände in Berlin Lichtenberg, Pankow und Treptow-Köpenick. An der Grenzwand der Mühsamstraße 73 wird ein Neubau errichtet. Ein Teil der Grenzwand verbleibt als Ansichtsfläche im Hof des Neubaus und soll dafür instandgesetzt und mit einem WDVS ertüchtigt werden. In diesem Rahmen werden auch zwei Wohnungsfenster zurückgebaut und zugemauert, weil diese keine bauaufsichtlichen Zulassung haben. Die Wärmedämmung soll auch über die Kelleraußenwand ausgeführt werden. Hierzu wird eine Baugrube inkl. Verbau benötigt. Die Platzverhältnisse im Hof des Neubaus sind beschränkt. Die Witterungsumstände bedürfen einen höheren Abstimmungsbedarf mit der örtlichen Bauleitung - insbesondere für den Zeitraum der Gerüststellung. Für den Rückbau der Fenster in der Grenzwand sind Terminabstimmungen mit den Mietern erforderlich. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist allein das Leistungsverzeichnis. Die detaillierte Leistungsbeschreibung ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Ebenso die Kurzbeschreibung zum Objekt und zum Vorhaben sowie die anzuwendenden technischen Regelwerke. 2. Allgemein Die Ausführung hat in jedem Fall nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu erfolgen. Die Ausführung der Leistungen ist durch den Auftragnehmer eigenständig abzustimmen und zu koordinieren. Mit der Baustelleneröffnung wird dem AN die gültige Baustellenordnung übergeben. Diese ist strikt einzuhalten. Alle Arbeitskräfte sind zum Nachweis über die Baustellenordnung zu belehren. Der AG hat seinen Wohnungsbestand in Wirtschaftseinheiten (WI) geteilt und gegliedert. Aus Gründen der internen Kostenzuordnung und -verfolgung ist eine konkrete Abrechnung je WI erforderlich. 3. Angebot, Unterlagen Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über folgende Punkte genau zu informieren und eine Prüfung vorzunehmen: - Lage und Zufahrt zur Baustelle, - Baustellenverhältnisse, - Bodenverhältnisse, - Flächen, die für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung stehen, - Beschaffenheit der Nachbarbebauung sowie Lage der im Baubereich vorhandenen Versorgungsleitungen und deren Verlegungsmöglichkeit und Schutz bei den Bauarbeiten, - Gesamtzustand / Bausubstanz des Bauwerks. Mehrforderungen nach einer eventuellen Auftragserteilung können nicht damit begründet werden, dass Art und Umfang der anfallenden Arbeiten sowie die Lage der Baustelle nicht bekannt waren. Texte des Leistungsverzeichnisses und beigefügte Zeichnungen erläutern das Konstruktionsprinzip im Rahmen der Architekturgestaltung, dementsprechend hat die Konstruktionsausführung zu erfolgen. Der Bieter hat bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf ihre fachliche Richtigkeit zu prüfen, bestehen insoweit Zweifel, ist der AG vor Abgabe des Angebotes zu informieren. Auskünfte zu den technischen Einrichtungen können bei der Bauüberwachung eingeholt werden. Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Ausführungsunterlagen, die der AN verwendet, müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Im Falle der Zuschlagserteilung hat der Bieter binnen 2 Wochen die dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation dem AG in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der AG ist berechtigt, die hinterlegte Kalkulation in Anwesenheit des AN nach vorheriger Benachrichtigung zum Zwecke der Nachtragsprüfung zu öffnen. 4. Sicherheitstechnische Belange und Festlegungen Diese sicherheitstechnischen Vorbemerkungen dienen als grundsätzliche Regelung zur Umsetzung und Einhaltung der Forderungen aus der Baustellenverordnung. Sie entbinden den AN nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Einhaltung insbesondere folgender Vorschriften: § Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO) § Baustellenverordnung (BStVO) § Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) § Technische Regelungen TRGS sowie den gültigen Vorschriften und Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherer, insbesondere den jeweils gültigen § Unfallverhütungsvorschriften (UVV) § Richtlinien, Sicherheitsregeln und andere bauberufsgenossenschaftlichen Schriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (DGUV-Vorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen) Für die Einhaltung vorgenannter Regelungen bleibt der AN allein verantwortlich. Mit Auftragserteilung werden folgende Dokumente zum Vertragsbestandteil: § SiGe-Plan § Baustellenordnung Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn ist vom Auftragnehmer gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen und Risiken seiner Angestellten durch die gewählten Arbeits- / Produktionsverfahren durchzuführen. Diese gilt als Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG und ist dem Auftraggeber zu übergeben. Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundennachweise gemäß § 7 ArbSchG für die jeweilig für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem SiGe-Koordinator zu übergeben. Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montage- und / oder Abbruchanweisungen an den zuständigen SiGe-Koordinator zu übergeben. Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen SiGe-Koordinator vom AN der nach Bauordnung verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen, die entsprechend der DGUV-Vorschrift die Arbeiten mit den anderen AN auf der Baustelle sowie der vom AN beauftragten Subunternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmt. Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung sicherheitswidriger Arbeiten berechtigt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden AN, soweit er die sicherheitswidrigen Arbeiten zu vertreten hat. 5. Vorschriften, Richtlinien, Bestimmungen und Auflagen Die Konstruktion und Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst zu erfolgen und der Leistungsbeschreibung zu entsprechen. Für Material und Ausführung wird grundsätzlich hohe Qualität verlangt, auch wenn es in den einzelnen Positionen nicht besonders aufgeführt ist. Das Angebot soll eine technisch-wirtschaftliche Lösung ergeben und der Bieter ist gehalten, diese in allen Teilen zu offerieren. Besonders zu beachten sind: - die Auflagen der Gewerbeaufsicht und des Brandschutzes, sämtliche gültigen Vorschriften für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen, öffentlichen Plätzen und der Benutzung öffentlicher Anlagen (Be- und Entwässerungsanlagen und dergleichen), besonders die Vorschriften bezüglich der Bauarbeiten (Lärm- und Staubbelästigung), - die Bedingungen der Versorgungstechnik der örtlichen Versorger für die Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen (Baustrom, Bauwasser), - die behördlichen Genehmigungen bei der Durchführung von Arbeiten in mehreren Schichten. Der AN ist bei seiner Arbeitsausführung auf der Baustelle für die strikte Einhaltung der Arbeits-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften allein verantwortlich. 6. Qualitätssicherung Vor Beginn der Arbeiten ernennt der AN einen geeigneten Bauleiter, der die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung / Auftragsabwicklung des AN auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der Oberbauleitung nachweisen. Er hat die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abnahme durch den AG kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Während der Bauausführung ist durch den AN folgendes zu beachten bzw. zu leisten: Für die Dauer der Durchführung der Arbeiten hat der AN einen 24-stündigen Havariedienst zu unterhalten. Die entsprechenden Kontaktdaten sind bei der Bauleitung zu hinterlegen und dem AG zu übergeben. Der Bauleiter ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten diese fachgerecht zu überwachen. Alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter haben zur Erkennung ein Namensschild mit Firmierung sichtbar zu tragen. Der AN ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten, einschließlich Baustelleneinrichtung und -räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen. Vom AN sind bis 10.00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden Arbeitstages - Bautagesberichte der Bauüberwachung vorzulegen. Sie sollen folgende Angaben enthalten: Wetter, Personalstärke, Geräteeinsatz, Arbeitsfortschritt auf Basis der Terminplanung, Arbeitsunfälle / Ausfälle einschl. deren Ursache sowie besondere Vorkommnisse. Neben dem Bautagesbericht ist arbeitstäglich bis 10.00 Uhr eine Stärkemeldung bei der Bauüberwachung abzugeben, in der die täglich auf der Baustelle vorhandenen Arbeitskräfte des AN einzutragen sind. Der AN ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie Schachtgenehmigungen der Medienträger zu beschaffen und etwaige erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen. 7. Bauablauf Die Baumaßnahme soll vom 03.11.2025 bis 19.12.2025 durchgeführt werden. Der Feinablaufplan ist bis zum Baubeginn vom AN der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und durch diese zu bestätigen zu lassen. Eine kontinuierliche und ungehinderte Arbeitsweise kann nicht gewährleistet werden. Die Arbeiten können auch abschnittsweise zur Ausführung gelangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten werden. Die Mieter sind in eigener Regie und in Abstimmung mit dem AG 14 Tage vor Ausführung der Arbeiten mit einem Aushang über Art und Umfang der geplanten Leistung zu informieren. Der Aushang ist mit dem AG abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung schuldet der Auftraggeber dafür nicht. 8. Baustelleneinrichtung Über die örtlichen Gegebenheiten im Baustellenbereich hat sich der AN vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich zu informieren. Nachforderungen auf Grund von Unkenntnis bzw. längere / beschwerliche Zuwegbarkeit sind ausgeschlossen. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind vor Baubeginn mit der Bauüberwachung abzustimmen. Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sind vor Beschädigungen zu schützen. Dem AN zuzurechnende Schäden sind zu seinen Lasten von diesem beseitigen zu lassen. Es dürfen nur soviel Materialien geliefert werden, wie innerhalb der zur Verfügung stehenden Fläche, abgegrenzt durch einen Systemzaun, für die notwendige Zeitdauer gelagert werden können. Durch die Baustelle darf insbesondere die Zufahrt der Feuerwehr, auch zur umliegenden Bebauung, nicht beeinträchtigt werden. Die Zufahrten sind permanent freizuhalten. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen Leistungen, erforderlichen Einrichtungen, Werkzeugen, Gerätschaften, Materialanlieferungen bis zum Verwendungsort, Materialcontainern, Mannschaftsunterkünften, Bautoiletten, Bauzaun usw. gemäß Arbeitsstättenverordnung und Bestimmungen des LAGetSi, dem Vorhalten sämtlicher Einrichtungen für den Zeitraum der Ausführung sowie für Räumen der Baustelle und Herstellen des ursprünglichen Zustandes sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren. Erforderliche Gebührenentrichtungen für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in den begeh- und befahrbaren Bereichen, alle erforderlichen Absperrungen, Warnschilder usw. in erforderlicher Anzahl und soweit erforderlich Schutz für Bäume und Sträuchern sind ebenfalls einzukalkulieren. Hierzu zählen auch erforderliche Maßnahmen infolge der Corona-Pandemie. Diese sind ebenfalls mit einzukalkulieren. Bei Nutzung von Flächen im öffentlichen Straßenland ist Sondernutzung rechtzeitig vor Baubeginn beim zuständigen Tiefbauamt zu beantragen. Der AN erhält vom AG die dafür erforderlichen Vollmachten. Für die Planung der Kapazität ist eine tägliche Arbeitszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit beinhaltet das tägliche Aufräumen (Sichern) und Reinigen der Baustellen, z. B. WC anschließen, Arbeitsbereiche beräumen / reinigen usw. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger fruchtloser Aufforderung eine Reinigungsfirma beauftragt, und die entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme der verursachenden AN abgezogen. Arbeiten über die tägliche Arbeitszeit hinaus bzw. an Sonn- und Feiertagen sind von den zuständigen Ämtern, der örtlichen Bauüberwachung sowie dem AG rechtzeitig bestätigen zu lassen. Nach täglichem Arbeitsende ist der gesamte Baustellenbereich zu sichern und zu verschließen, d. h. alle Türen schließen und verriegeln, Bauzäune usw. schließen. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger fruchtloser Aufforderung eine Firma beauftragt und die entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme der AN abgezogen. 9. Abbrucharbeiten In der Leistungsbeschreibung werden nur Beschaffenheit und Menge der abzubrechenden Bauteile beschrieben. Der Bieter hat danach eigenverantwortlich die Technologie festzulegen. Jegliches Abbruchmaterial wird generell Eigentum des Auftragnehmers und ist von ihm fach- und sachgerecht über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen auf einer zugelassenen Deponie oder Recyclinganlage und gemäß den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind entsprechend im Angebot einzukalkulieren. Die Entsorgungsnachweise und Verträge sind der örtlichen Bauüberwachung fortlaufend zu übergeben. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, so werden von den Rechnungen Einbehalte vorgenommen. Der Abbruch und die Entsorgung von kontaminierten Stoffen und in kontaminierten Bereichen sind gemäß TRGS/DGUV-Regel durchzuführen und bei den entsprechenden Behörden und Ämtern fristgemäß anzumelden. Erforderliche Genehmigungen sind einzuholen, Auflagen und Anweisungen zu befolgen. Die damit verbundenen Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 10. Mängel an Vorleistungen Der AN ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne dass es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede bezüglich mangelhafter Vorleistung verwirkt. 11. Ausführung Montage Das nachstehende Leistungsprogramm umfasst grundsätzlich die komplette Leistung mit Lieferung einschließlich Abladen und Lagern, Demontage und Abtransport der ausgebauten Materialien auf entsprechende Deponie, Montage, Beiputz, Versiegelung sowie die Abdichtung einschließlich der erforderlichen Maschinen und Geräte in ihren Kosten und sämtliche Nebenkosten, Material und Stundenlohn. Es dürfen grundsätzlich nur Fabrikate, Baustoffe, Bauteile und Ausführungen mit einem amtlichen Prüfzeugnis, einer bauaufsichtlichen Zulassung, einem Prüfzertifikat bzw. genormte Ausführungen verwendet bzw. eingebaut werden. Die entsprechenden Prüfzeugnisse und Zulassungen sind vor der Bauausführung dem AG bzw. der Bauleitung zur Prüfung zu übergeben. Notwendig werdende Zustimmungen im Einzelfall für von der Zulassung abweichende Bauausführungen sind vom AN eigenständig bei der entsprechenden Stelle des Senats zu seinen Kosten zu beantragen und einzuholen, soweit mit der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist. Alles zum Einbau kommende Holz muss kesseldruckimprägniert sein oder mit einem anerkannten Holzschutzmittel (PVI) nach Herstellervorschrift getränkt bzw. gestrichen werden. Auf Verlangen sind zur Beurteilung von Art und Qualität, vor der Ausführung, Muster vorzulegen bzw. Musterflächen an Ort und Stelle in ausreichender Anzahl und Größe anzubringen. Die Vorlage von Mustern, deren Beschaffung und Vorstellung zur Genehmigung ist vom AN so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine termingerechte Disposition der ausgesuchten Stoffe, unter Berücksichtigung von Produktions- und Lieferfristen, erfolgen kann. Alle durch die Bauarbeiten gefährdeten Bauteile und Einrichtungsgegenstände, die erhalten werden sollen, sind gegen Verunreinigung und Schäden wirksam zu schützen. Der AN ist verpflichtet, an allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen vor bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen, Schutzvorrichtungen so anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an den Baustellen bis zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Der AN haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden. Die Entsorgung von Altmaterial, Sondermüll etc. ist in die entsprechende Position einzukalkulieren, jedoch gesondert nachzuweisen. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt zum Nachweis auf der Basis des von der Bauüberwachung bestätigten Aufmaßes. Bei Bauleistungen, die durch Weiterbearbeitung überdeckt werden, ist rechtzeitig vom AN und dem Bauüberwacher gemeinsam das Aufmaß zu erstellen und zu bestätigen. Die Arbeitsbereiche sind mittels geeigneten Schutzmaßnahmen wirksam vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Die Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Durchführung von Feinreinigungen zur Übergabe ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die Feinreinigung betrifft sämtliche Gebäudeteile und somit auch jene Gegenstände, die nicht vom AN eingesetzt worden sind. Ist nach erfolgter Mängelabstellung eine nochmalige Feinreinigung erforderlich, so ist diese ebenfalls einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger fruchtloser Aufforderung durch die Bauüberwachung eine Reinigungsfirma beauftragt. Die entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme des entsprechenden AN abgezogen. Die Entnahme von Medien über Hausanschlüsse darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Bauüberwachung erfolgen. Es ist auf einen ausreichenden Schutz der Außenanlagen (z. B. den Gebäuden vorgelagerte bzw. im Innenhof befindliche Grünflächen) zu achten. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. 12. Abnahme, Dokumentation, Wartungs- und Pflegehinweise Die technische Abnahme durch den Bauüberwacher erfolgt nach Anzeige der Gesamtfertigstellung vom AN. Im Rahmen der vom AN zu erbringenden Leistungen sind alle fachtechnischen Abnahmen zu beantragen, durchzuführen und zu protokollieren. Zur Abnahme der jeweiligen Gesamtleistung durch den AG sind vom AN die Abnahmeprotokolle vorzulegen. Der AG ist fünf Tage vor den Terminen der technischen Abnahmen zu informieren. Die Dokumentation, Wartungs- und Pflegehinweise für den AG sind spätestens mit der Gesamtabnahme zu übergeben. Die Erstellung / Beibringung der Unterlagen ist mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Mit der Gesamtabnahme sind vorzulegen: - Entsorgungsnachweise und Liefernachweise - Zusammenstellung der verwendeten Materialien - Ausführungsbestätigung der Systemhersteller - Produktnachweise, Zertifikate, Zulassungen - Verwendbarkeitsnachweile, Prüfzeugnisse usw. - Prüfprotokolle, Druck- und Spülprotokolle - Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen, Prüfbücher - TÜV und Sachverständigenabnahmen - Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung - Messergebnisse und Prüfprotokolle - Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlagen sowie Bestätigung über Umfang der Einweisungen des Bedienungspersonals, - Messergebnisse und Prüfprotokolle, - Herstellerangaben und Wartungsvorschriften über eingebaute Materialien, - Revisionszeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkplanungen - Garantieurkunden, Materialversicherungspolicen - Bautagebücher 13. Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle entsprechend der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN u.a. auch die Regelungen der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) zu beachten, insbesondere Bauabfälle im Sinne der GewAbfV nach Maßgabe der §§ 8, 9 GewAbfV getrennt zu sammeln und vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Hinsichtlich der nach §§ 8, 9 GewAbfV erforderlichen Dokumentation gilt: a.) Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der GewAbfV nach Maßgabe der §§ 8 und 9 GewAbfV zu dokumentieren und den AG in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden jederzeit die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung nach den Vorschiften der GewAbfV nachweisen zu können. Dies gilt insbesondere auch, soweit der AN Ausnahmen von den Getrennthaltepflichten und Entsorgungspflichten nach § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 GewAbfV zu nutzen beabsichtigt. b.) Der AN ist verpflichtet, die Dokumentation nach Vorgabe des AG (Formblatt) vorzunehmen und dabei insbesondere die erforderlichen und geeigneten Dokumente (Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, Liefer- und Wiegescheine etc.) zu erstellen bzw. beizubringen. Die Dokumentation hat jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. c.) Der AN ist verpflichtet, sich jeweils bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen nach § 9 Abs. 1 GewAbfV oder von gemischten Bau- und Abbruchabfällen an eine Aufbereitungsanlage oder eine Vorbehandlungsanlage vom Betreiber bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden bzw. die Vorbehandlungsanlage die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV erfüllt. Der Nachweis hat nach Vorgabe des AG (Formblatt "Bestätigung § 9 Abs. 2 GewAbfV") zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet, die jeweilige Bestätigung an den AG oder seinem Bevollmächtigten weiterzuleiten. d.) Die Übermittlung aller vorgenannten Dokumente und Bescheinigungen durch den AN an den AG oder seinen Bevollmächtigten hat jeweils unverzüglich nach Erstellung durch den AN oder Besitzerlangung des AN zu erfolgen. e.) Nach Beendigung der abfallerzeugenden Tätigkeiten, spätestens mit Schlussrechnung, hat der AN dem AG oder seinem Bevollmächtigten die von ihm unterzeichnete Endfassung der Anlage "Dokumentation GewAbfV" zu übergeben. Hiermit bestätigt der AN, dass die Entsorgung aller nicht gefährlichen, in den Anwendungsbereich der GewAbfV fallenden Bauabfälle unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben der GewAbfV erfolgt ist.
Allgemeine Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.1 BE über Dritte BE über Dritte (Baustrom, Bauwasser, Sanitäranlage) Kalkulationsgrundlage: Der AG veranschlagt Pauschalen für die Verbräuche von Bauwesenversicherung, Baustrom und Bauwasser gem. der Vertragsbedingungen für Bauleistungen der HOWOGE. Für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen sowie Verbrauch von Baustrom und Bauwasser werden vom Betreiber der Baustelle folgende Pauschalen erhoben: Baustrom: 0,6% der Abrechnungssumme {brutto} Bauwasser: 0,5% der Abrechnungssumme {brutto} Sanitäranlage: 0,4% der Abrechnungssumme {brutto}
1.1
BE über Dritte
1,00
psch
1.2 Krannutzung Krannutzung über Dritte Kalkulationsgrundlage: netto 66,51? / Kranstunde
1.2
Krannutzung
1,00
psch
1.3 Abfall Container Abfall Container zur Entsorgung von Bauschutt inkl. Dokumentation gem. GewAbfV. Kalkulationsgrundlage: Schuttcontainer für gemischte Bauabfälle 3m³.
1.3
Abfall Container
1,00
psch
2 Arbeitsgerüst
2
Arbeitsgerüst
2.1 Aufstandsfläche ebnen Die Aufstellflächen des Arbeitsgerüstes müssen eingeebnet und lagenweise verdichtet werden, nachdem die Außenanlagen durch Dritte bearbeitet und die Baugrube für die Perimeterdämmung geschlossen wurde. Ebnen und verdichten der Gerüstaufstandsflächen, inkl. aller Nebenarbeiten. Maße: l = 20,5m x b = 2,50m
2.1
Aufstandsfläche ebnen
52,00
m2
2.2 Arbeitsgerüst LK 3 Gerüst EN 12810-3D-SW06/250-H1-B-LS Arbeitsgerüst als längsorientiertes Standgerüst über die gesamten Grenzwandfläche aufbauen, vorhalten und abbauen (gemäß Bauablaufplan), einschließlich An- und Abtransport der Gerüstbauteile sowie das Überwachen des Gerüstes, inkl. Gerüstverankerung, inkl. notwendiger Absturzsicherung innen, außen und seitlich. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtliche Situation zu informieren. Kosten der Gerüststatik sind in den Preis mit einzurechnen. Das Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste (gem.§§ 10 und 11 Betr. SichV) ist der Bauleitung zu übergeben. Die Kennzeichnung ist gut sichtbar und witterungsbeständig am Arbeitsgerüst anzubringen. Das Gerüst ist durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Zugang unbefugter Dritter zu sichern. Höhe der Grenzwand: ca. 22,15m Länge der Grenzwand: ca. 20,50m Die Länge der Gerüstanker muss die Herstellung des WDVS (ca. 14cm) gewährleisten. Ankerhülsen und Löcher der Gerüstankerhülsen beim WDVS werden beim Abrüsten durch den AN materialgerecht verschlossen und an den Bestand angearbeitet. Verschlussstopfen aus Kunststoff zum Schließen der Löcher der Gerüstanker sind nicht gestattet. (siehe Folgeposition)
2.2
Arbeitsgerüst LK 3
410,00
m2
2.3 Treppenturm Treppenaufgang für vorbeschriebenes Arbeitsgerüst von Standfläche bis zur Attika am Gerüst anbauen. Laufbreite ca. 0,75 cm mit Podesten je Gerüstlage Höhe der Grenzwand: ca. 22,15 m
2.3
Treppenturm
1,00
St
2.4 Gerüstbekleidung mit Netz Bekleidung am vorbeschriebenen Gerüst als Staubschutz und Schutz vor herabfallenden Gegenständen mit engmaschigen Netzen nach Wahl des AN, anbringen, vorhalten und wieder entfernen einschließlich zusätzlich erforderlicher Gerüstverankerungen.
2.4
Gerüstbekleidung mit Netz
410,00
m2
2.5 Vorhaltung Arbeitsgerüst Verlängerung der Vorhaltung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat. Vorhalten des Arbeitsgerüsts gem. Vorposition für je eine weitere Woche.
2.5
Vorhaltung Arbeitsgerüst
820,00
m²Wo
2.6 Ankerlöcher schließen Nach Rückbau des Arbeitsgerüsts sind die Gerüstankerlöcher materialgerecht zu schließen, durch auffüllen des Dämmstoffes sowie Ergänzung von Putz und Farbe. Kalkulationsgrundlage: Das Schließen der Ankerlöcher erfolgt während des Rückbaus des Arbeitsgerüstes, sodass entsprechende PSA für die Bearbeitung erforderlich wird.
2.6
Ankerlöcher schließen
1,00
psch
3 Mauerwerksarbeiten
3
Mauerwerksarbeiten
3.1 Demontage Fenster Demontage und Entsorgung zweier Fenster in der Grenzwand. Für die Bearbeitung innerhalb der Wohnung wird eine Terminvereinbarung mit den Mietenden erforderlich. Diese ist im Preis einzukalkulieren. Maße: Breite ca. 45 cm, Höhe: ca. 110 cm
3.1
Demontage Fenster
2,00
St
3.2 Fensteröffnung ausmauern Kraftschlüssiges Ausmauern der Fensteröffnung, passend zum Bestand, inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten.
3.2
Fensteröffnung ausmauern
2,00
St
3.3 Innenputz ergänzen Innenputz, als Kalk-Zementputz, passend zum Bestand ergänzen. Im Anschluss den Wandbelag passend zum Bestand ergänzen. Als Kalkulationsgrundlage wird Tapete angenommen. Abschließend Beschichtung mit Innenraumfarbe gem. Bestand. Die einzelnen Arbeitsschritte sind unter Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Standzeiten auszuführen.
3.3
Innenputz ergänzen
5,00
m2
3.4 Außenputz ergänzen Außenputz, als Kalk-Zementputz, passend zum Bestand ergänzen.
3.4
Außenputz ergänzen
5,00
m2
4 WDVS-Arbeiten
4
WDVS-Arbeiten
4.1 Baugrube herstellen Aushub einer Baugrube zur Freilegung des Außenmauerwerks im Arbeitsbereich der Perimeterdämmung. Baugrube als Handaushub inkl. Verbau. Erdmassen unmittelbar neben der Baugrube lagern. Im Anschluss an die Herstellung der Perimeterdämmung die seitlich gelagerten Erdmassen lagenweise Einbringen und Verdichten. Aushubtiefe bis 2,50 m Aushubbreite bis 1,50 m
4.1
Baugrube herstellen
20,50
m
4.2 Perimeterdämmung Hartschaum-Sockeldämmplatten als Perimeterdämmung bis 50cm über OK Gelände inkl. Armierung und Putz herstellen. Hohe Druckbelastbarkeit, d.h., mit Klebe- und Dichtmasse auf Bitumenbasis befestigen und abdichten gem. Herstellervorgaben. Einschließlich Anfüllschutz Noppenbahn. Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit mind. 0,035 W/(mK) Dicke Sockeldämmplatten: 10 cm
4.2
Perimeterdämmung
55,00
m2
4.3 Fassade reinigen Vorbereitung des Untergrundes durch Reinigung der Putzflächen von Verunreinigungen jeglicher Art mit einem Hochdruckreinigungsverfahren. Der Arbeitsdruck ist so zu wählen, dass keine weiteren Schäden am Putz oder anderen Bauteilen entstehen. Abwasser und anfallendes Material ist vollständig zu sammeln und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Ableiten in die Regenfallleitungen ist nicht zulässig.
4.3
Fassade reinigen
460,00
m2
4.4 Grundierung Auftragen einer fungiziden, algiziden Grundierung zur Behandlung von mit Algen und/oder Schwarzschimmel befallenen Untergründen sowie als Haftvermittler auf den Putzflächen. Verarbeitung gemäß Herstellervorgaben. Vor dem Auftrag muss der Untergrund trocken, staub- und fettfrei sein. Nachfolgende Beschichtungsstoffe sollen mit einer Filmkonservierung (fungizid / algizid) ausgerüstet sein.
4.4
Grundierung
460,00
m2
4.5 Sockelschiene Sockelschiene passend zum WDVS gem. Herstellervorgaben mit der Wand verankern. Höhe: ca. 50cm über Geländeoberkante
4.5
Sockelschiene
20,50
m
4.6 WDVS herstellen WDVS mit mineralischem Dämmstoff inkl. Armierung mit Gewebeeinlage und Putz gem. Herstellervorgaben anbringen. Dämmstoff-Dicke: 14 cm ? = 0,035 W/m²K
4.6
WDVS herstellen
405,00
m2
4.7 Thermodübel Thermodübel zur Verankerung des WDVS gem. Herstellervorgaben.
4.7
Thermodübel
405,00
m2
5 Klempnerarbeiten
5
Klempnerarbeiten
5.1 Dachrandbohle Dachrandbohle auf Attika nach Bedarf austauschen und neu abdichten. Inkl. Befestigungsmittel.
5.1
Dachrandbohle
20,50
m
5.2 Attikaabdeckung Mauerabdeckung der Attika an den Seiten und am Giebel, inkl. sämtlicher Zubehörteile (Halter, Befestigungsmittel, Stoßverbinder, etc.) liefern und fachgerecht nach Herstellervorgaben montieren. Befestigungsuntergrund: Mauerwerk, Dachrandbohle Material: Aluminium Abwicklung: ca. 650 mm, 4x gekantet.
5.2
Attikaabdeckung
20,50
m
6 Anstricharbeiten
6
Anstricharbeiten
6.1 Grundierung Auftragen einer fungiziden, algiziden Grundierung zur Behandlung von mit Algen und/oder Schwarzschimmel befallenen Untergründen sowie als Haftvermittler auf den Putzflächen. Verarbeitung gemäß Herstellervorgaben. Vor dem Auftrag muss der Untergrund trocken, staub- und fettfrei sein. Nachfolgende Beschichtungsstoffe sollen mit einer Filmkonservierung (fungizid / algizid) ausgerüstet sein.
6.1
Grundierung
405,00
m2
6.2 Anstrich Zwischen- und Schlussbeschichtung des WDVS, rissfüllend, mit Eigenschaft einer geringen Verschmutzungsneigung im Gebrauchszustand durch Abperleffekt sowie vorbeugendem Algen- und Pilzschutz, strukturerhaltend, matt. Produkteigenschaften: - Hohe Sicherheit gegen den Befall durch Mikroorganismen - Stark wasserabweisend, niedrige Wasserdurchlässigkeitsraten - Geringe Verschmutzung durch Abperleffekt - Hoch wasserdampfdurchlässig - Hohes Deckvermögen - Beständig gegen Luftschadstoffe - Leichte Verarbeitung bei gleichmäßiger Deckkraft - UV-beständig - Scheuerbeständig - Carbonfaserverstärkt - Nicht kreidend - Spannungsarm - Matt Bauphysikalische Werte: sd-Wert EN 1062-30,14 m, Klasse V1 hoch, Wasserdurchlässigkeitsrate EN 1062-30,1 kg /(m²x h0,5) Klasse W3 niedrig Trockenschichtdicke EN 1062-1100 bis 200 µm
6.2
Anstrich
405,00
m2
7 Niststätten
7
Niststätten
7.1 Mauerseglernistkasten Liefern und Einbauen von wartungsfreien, 3-fachen Mauerseglernistkasten aus Holzbeton, inkl. Befestigungsmittel. Maße ca. (H x T x L):15 x 15 x 98 cm Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.1
Mauerseglernistkasten
2,00
St
7.2 Sperlingsnistkasten Liefern und Einbauen von wartungsfreien, 3-fachen Sperlingsnistkasten aus Holzbeton, inkl. Befestigungsmittel. Maße ca. (H x T x L):24 x 22 x 43 cm. Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.2
Sperlingsnistkasten
2,00
St
7.3 Fledermausquartier Ganzjahresquartier für Fledermäuse zur Montage an der Grenzwand, liefern und fachgerecht bzw. nach Herstellervorgabe am WDVS anbauen. Einschließlich: - fachgerechter Einbau, inkl. aller erforderlichen Befestigungs - und Montagemitteln - Anschluss zur Fassade herstellen, - Nistkasten im Farbton der angrenzenden Fassade streichen. Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.3
Fledermausquartier
2,00
St
8 Stundenlohnarbeiten
8
Stundenlohnarbeiten
8.1 Bauhelfer Bauhelferstunde, einschließlich aller Zuschläge für Arbeiten, die im Rahmen der Ausführung auf Anweisung der Bauleitung notwendig sind, inkl. Ausführungsnachweis.
8.1
Bauhelfer
10,00
h
8.2 Facharbeiter Facharbeiterstunde, einschließlich aller Zuschläge für Arbeiten, die im Rahmen der Ausführung auf Anweisung der Bauleitung notwendig sind, inkl. Ausführungsnachweis.
8.2
Facharbeiter
10,00
h

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