Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen
Die nachstehenden Vorbemerkungen des AG sind allgemeine Vorbemerkungen
und nicht objektspezifisch. Sollten einzelne Teile der Vorbemerkungen
nicht konkret für die einzelne Baumaßnahme anzuwenden oder zutreffend
sein, dann sind diese Teile der Vorbemerkungen nicht zu berücksichtigen.
Die anzuwendenden und zutreffenden Teile der Vorbemerkungen bleiben
davon unberührt.
1. Angaben zum Objekt
Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH hat umfangreiche Wohnungsbestände
in Berlin Lichtenberg, Pankow und Treptow-Köpenick.
An der Grenzwand der Mühsamstraße 73 wird ein Neubau errichtet. Ein Teil
der Grenzwand verbleibt als Ansichtsfläche im Hof des Neubaus und soll
dafür instandgesetzt und mit einem WDVS ertüchtigt werden. In diesem
Rahmen werden auch zwei Wohnungsfenster zurückgebaut und zugemauert,
weil diese keine bauaufsichtlichen Zulassung haben.
Die Wärmedämmung soll auch über die Kelleraußenwand ausgeführt werden.
Hierzu wird eine Baugrube inkl. Verbau benötigt. Die Platzverhältnisse
im Hof des Neubaus sind beschränkt. Die Witterungsumstände bedürfen
einen höheren Abstimmungsbedarf mit der örtlichen Bauleitung -
insbesondere für den Zeitraum der Gerüststellung.
Für den Rückbau der Fenster in der Grenzwand sind Terminabstimmungen mit
den Mietern erforderlich.
Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist
allein das Leistungsverzeichnis.
Die detaillierte Leistungsbeschreibung ist dem Leistungsverzeichnis zu
entnehmen. Ebenso die Kurzbeschreibung zum Objekt und zum Vorhaben sowie
die anzuwendenden technischen Regelwerke.
2. Allgemein
Die Ausführung hat in jedem Fall nach den anerkannten Regeln der Technik
und Baukunst sowie unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers zu erfolgen.
Die Ausführung der Leistungen ist durch den Auftragnehmer eigenständig
abzustimmen und zu koordinieren.
Mit der Baustelleneröffnung wird dem AN die gültige Baustellenordnung
übergeben. Diese ist strikt einzuhalten. Alle Arbeitskräfte sind zum
Nachweis über die Baustellenordnung zu belehren.
Der AG hat seinen Wohnungsbestand in Wirtschaftseinheiten (WI) geteilt
und gegliedert. Aus Gründen der internen Kostenzuordnung und -verfolgung
ist eine konkrete Abrechnung je WI erforderlich.
3. Angebot, Unterlagen
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über folgende Punkte genau
zu informieren und eine Prüfung vorzunehmen:
- Lage und Zufahrt zur Baustelle,
- Baustellenverhältnisse,
- Bodenverhältnisse,
- Flächen, die für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung stehen,
- Beschaffenheit der Nachbarbebauung sowie Lage der im Baubereich
vorhandenen Versorgungsleitungen und deren Verlegungsmöglichkeit und
Schutz bei den Bauarbeiten,
- Gesamtzustand / Bausubstanz des Bauwerks.
Mehrforderungen nach einer eventuellen Auftragserteilung können nicht
damit begründet werden, dass Art und Umfang der anfallenden Arbeiten
sowie die Lage der Baustelle nicht bekannt waren.
Texte des Leistungsverzeichnisses und beigefügte Zeichnungen erläutern
das Konstruktionsprinzip im Rahmen der Architekturgestaltung,
dementsprechend hat die Konstruktionsausführung zu erfolgen.
Der Bieter hat bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten
Leistung auf ihre fachliche Richtigkeit zu prüfen, bestehen insoweit
Zweifel, ist der AG vor Abgabe des Angebotes zu informieren.
Auskünfte zu den technischen Einrichtungen können bei der Bauüberwachung
eingeholt werden.
Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter
Beachtung der preisrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden sind und
die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Leistungen im
Stundenlohn werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn
vereinbart werden. Die Stundennachweise sind unverzüglich zur
Bestätigung vorzulegen.
Die Ausführungsunterlagen, die der AN verwendet, müssen den
Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen
bei der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht.
Im Falle der Zuschlagserteilung hat der Bieter binnen 2 Wochen die dem
Angebot zugrunde liegende Kalkulation dem AG in einem verschlossenen
Umschlag zu übergeben. Der AG ist berechtigt, die hinterlegte
Kalkulation in Anwesenheit des AN nach vorheriger Benachrichtigung zum
Zwecke der Nachtragsprüfung zu öffnen.
4. Sicherheitstechnische Belange und Festlegungen
Diese sicherheitstechnischen Vorbemerkungen dienen als grundsätzliche
Regelung zur Umsetzung und Einhaltung der Forderungen aus der
Baustellenverordnung. Sie entbinden den AN nicht von seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zur Einhaltung insbesondere folgender Vorschriften:
§ Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO)
§ Baustellenverordnung (BStVO)
§ Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
§ Technische Regelungen TRGS
sowie den gültigen Vorschriften und Regelungen der gesetzlichen
Unfallversicherer, insbesondere den jeweils gültigen
§ Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
§ Richtlinien, Sicherheitsregeln und andere
bauberufsgenossenschaftlichen Schriften für Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit (DGUV-Vorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen)
Für die Einhaltung vorgenannter Regelungen bleibt der AN allein
verantwortlich.
Mit Auftragserteilung werden folgende Dokumente zum Vertragsbestandteil:
§ SiGe-Plan
§ Baustellenordnung
Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn ist vom Auftragnehmer gemäß §
5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang
gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine Sicherungskonzeption zur
Verminderung von Gefährdungen und Risiken seiner Angestellten durch die
gewählten Arbeits- / Produktionsverfahren durchzuführen. Diese gilt als
Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG und ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte
Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundennachweise gemäß § 7
ArbSchG für die jeweilig für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in
Kopie dem SiGe-Koordinator zu übergeben.
Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen
Montage- und / oder Abbruchanweisungen an den zuständigen
SiGe-Koordinator zu übergeben.
Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen SiGe-Koordinator vom AN der
nach Bauordnung verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen,
die entsprechend der DGUV-Vorschrift die Arbeiten mit den anderen AN auf
der Baustelle sowie der vom AN beauftragten Subunternehmen im Hinblick
auf Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmt.
Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung sicherheitswidriger Arbeiten
berechtigt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden
AN, soweit er die sicherheitswidrigen Arbeiten zu vertreten hat.
5. Vorschriften, Richtlinien, Bestimmungen und Auflagen
Die Konstruktion und Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst zu erfolgen und der Leistungsbeschreibung zu
entsprechen. Für Material und Ausführung wird grundsätzlich hohe
Qualität verlangt, auch wenn es in den einzelnen Positionen nicht
besonders aufgeführt ist. Das Angebot soll eine
technisch-wirtschaftliche Lösung ergeben und der Bieter ist gehalten,
diese in allen Teilen zu offerieren.
Besonders zu beachten sind:
- die Auflagen der Gewerbeaufsicht und des Brandschutzes, sämtliche
gültigen Vorschriften für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen,
öffentlichen Plätzen und der Benutzung öffentlicher Anlagen (Be- und
Entwässerungsanlagen und dergleichen), besonders die Vorschriften
bezüglich der Bauarbeiten (Lärm- und Staubbelästigung),
- die Bedingungen der Versorgungstechnik der örtlichen Versorger für die
Inanspruchnahme der
Versorgungsleistungen (Baustrom, Bauwasser),
- die behördlichen Genehmigungen bei der Durchführung von Arbeiten in
mehreren Schichten.
Der AN ist bei seiner Arbeitsausführung auf der Baustelle für die
strikte Einhaltung der Arbeits-, Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften allein verantwortlich.
6. Qualitätssicherung
Vor Beginn der Arbeiten ernennt der AN einen geeigneten Bauleiter, der
die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung / Auftragsabwicklung
des AN auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss
er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der Oberbauleitung
nachweisen. Er hat die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu
beherrschen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abnahme
durch den AG kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
Während der Bauausführung ist durch den AN folgendes zu beachten bzw. zu
leisten:
Für die Dauer der Durchführung der Arbeiten hat der AN einen
24-stündigen Havariedienst zu unterhalten. Die entsprechenden
Kontaktdaten sind bei der Bauleitung zu hinterlegen und dem AG zu
übergeben.
Der Bauleiter ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten
diese fachgerecht zu überwachen.
Alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter haben zur Erkennung ein
Namensschild mit Firmierung sichtbar zu tragen.
Der AN ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten, einschließlich
Baustelleneinrichtung und -räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte
einzusetzen.
Vom AN sind bis 10.00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden Arbeitstages
- Bautagesberichte der Bauüberwachung vorzulegen. Sie sollen folgende
Angaben enthalten: Wetter, Personalstärke, Geräteeinsatz,
Arbeitsfortschritt auf Basis der Terminplanung, Arbeitsunfälle /
Ausfälle einschl. deren Ursache sowie besondere Vorkommnisse.
Neben dem Bautagesbericht ist arbeitstäglich bis 10.00 Uhr eine
Stärkemeldung bei der Bauüberwachung abzugeben, in der die täglich auf
der Baustelle vorhandenen Arbeitskräfte des AN einzutragen sind.
Der AN ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen
erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie Schachtgenehmigungen der
Medienträger zu beschaffen und etwaige erforderliche behördliche
Kontrollen durchführen zu lassen.
7. Bauablauf
Die Baumaßnahme soll vom 03.11.2025 bis 19.12.2025 durchgeführt werden.
Der Feinablaufplan ist bis zum Baubeginn vom AN der örtlichen
Bauüberwachung zu übergeben und durch diese zu bestätigen zu lassen.
Eine kontinuierliche und ungehinderte Arbeitsweise kann nicht
gewährleistet werden. Die Arbeiten können auch abschnittsweise zur
Ausführung gelangen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz
sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass
alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag
festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten
werden.
Die Mieter sind in eigener Regie und in Abstimmung mit dem AG 14 Tage
vor Ausführung der Arbeiten mit einem Aushang über Art und Umfang der
geplanten Leistung zu informieren. Der Aushang ist mit dem AG
abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung schuldet der Auftraggeber dafür
nicht.
8. Baustelleneinrichtung
Über die örtlichen Gegebenheiten im Baustellenbereich hat sich der AN
vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich zu informieren. Nachforderungen
auf Grund von Unkenntnis bzw. längere / beschwerliche Zuwegbarkeit sind
ausgeschlossen. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind vor Baubeginn mit
der Bauüberwachung abzustimmen. Die für die Baustelleneinrichtung
vorgesehenen Flächen sind vor Beschädigungen zu schützen. Dem AN
zuzurechnende Schäden sind zu seinen Lasten von diesem beseitigen zu
lassen.
Es dürfen nur soviel Materialien geliefert werden, wie innerhalb der zur
Verfügung stehenden Fläche, abgegrenzt durch einen Systemzaun, für die
notwendige Zeitdauer gelagert werden können.
Durch die Baustelle darf insbesondere die Zufahrt der Feuerwehr, auch
zur umliegenden Bebauung, nicht beeinträchtigt werden. Die Zufahrten
sind permanent freizuhalten.
Die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen Leistungen,
erforderlichen Einrichtungen, Werkzeugen, Gerätschaften,
Materialanlieferungen bis zum Verwendungsort, Materialcontainern,
Mannschaftsunterkünften, Bautoiletten, Bauzaun usw. gemäß
Arbeitsstättenverordnung und Bestimmungen des LAGetSi, dem Vorhalten
sämtlicher Einrichtungen für den Zeitraum der Ausführung sowie für
Räumen der Baustelle und Herstellen des ursprünglichen Zustandes sind in
die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Erforderliche Gebührenentrichtungen für die Nutzung öffentlichen
Straßenlandes, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in den begeh- und
befahrbaren Bereichen, alle erforderlichen Absperrungen, Warnschilder
usw. in erforderlicher Anzahl und soweit erforderlich Schutz für Bäume
und Sträuchern sind ebenfalls einzukalkulieren.
Hierzu zählen auch erforderliche Maßnahmen infolge der Corona-Pandemie.
Diese sind ebenfalls mit einzukalkulieren.
Bei Nutzung von Flächen im öffentlichen Straßenland ist Sondernutzung
rechtzeitig vor Baubeginn beim zuständigen Tiefbauamt zu beantragen. Der
AN erhält vom AG die dafür erforderlichen Vollmachten.
Für die Planung der Kapazität ist eine tägliche Arbeitszeit von 7.00 Uhr
bis 17.00 Uhr zu berücksichtigen. Die Arbeitszeit beinhaltet das
tägliche Aufräumen (Sichern) und Reinigen der Baustellen, z. B. WC
anschließen, Arbeitsbereiche beräumen / reinigen usw. Bei
Nichteinhaltung wird nach einmaliger fruchtloser Aufforderung eine
Reinigungsfirma beauftragt, und die entstehenden Kosten werden von der
Rechnungssumme der verursachenden AN abgezogen. Arbeiten über die
tägliche Arbeitszeit hinaus bzw. an Sonn- und Feiertagen sind von den
zuständigen Ämtern, der örtlichen Bauüberwachung sowie dem AG
rechtzeitig bestätigen zu lassen.
Nach täglichem Arbeitsende ist der gesamte Baustellenbereich zu sichern
und zu verschließen, d. h. alle Türen schließen und verriegeln, Bauzäune
usw. schließen. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger fruchtloser
Aufforderung eine Firma beauftragt und die entstehenden Kosten werden
von der Rechnungssumme der AN abgezogen.
9. Abbrucharbeiten
In der Leistungsbeschreibung werden nur Beschaffenheit und Menge der
abzubrechenden Bauteile beschrieben. Der Bieter hat danach
eigenverantwortlich die Technologie festzulegen.
Jegliches Abbruchmaterial wird generell Eigentum des Auftragnehmers und
ist von ihm fach- und sachgerecht über ein zugelassenes
Entsorgungsunternehmen auf einer zugelassenen Deponie oder
Recyclinganlage und
gemäß den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Die Entsorgungskosten
sind entsprechend im Angebot einzukalkulieren. Die Entsorgungsnachweise
und Verträge sind der örtlichen Bauüberwachung fortlaufend zu übergeben.
Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, so werden von den Rechnungen
Einbehalte vorgenommen.
Der Abbruch und die Entsorgung von kontaminierten Stoffen und in
kontaminierten Bereichen sind gemäß TRGS/DGUV-Regel durchzuführen und
bei den entsprechenden Behörden und Ämtern fristgemäß anzumelden.
Erforderliche Genehmigungen sind einzuholen, Auflagen und Anweisungen zu
befolgen. Die damit verbundenen Kosten sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
10. Mängel an Vorleistungen
Der AN ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so
rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung unter seiner
beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne dass es zu Verzögerungen bei
der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede bezüglich
mangelhafter Vorleistung verwirkt.
11. Ausführung Montage
Das nachstehende Leistungsprogramm umfasst grundsätzlich die komplette
Leistung mit Lieferung einschließlich Abladen und Lagern, Demontage und
Abtransport der ausgebauten Materialien auf entsprechende Deponie,
Montage, Beiputz, Versiegelung sowie die Abdichtung einschließlich der
erforderlichen Maschinen und Geräte in ihren Kosten und sämtliche
Nebenkosten, Material und Stundenlohn.
Es dürfen grundsätzlich nur Fabrikate, Baustoffe, Bauteile und
Ausführungen mit einem amtlichen Prüfzeugnis, einer bauaufsichtlichen
Zulassung, einem Prüfzertifikat bzw. genormte Ausführungen verwendet
bzw. eingebaut werden. Die entsprechenden Prüfzeugnisse und Zulassungen
sind vor der Bauausführung dem AG bzw. der Bauleitung zur Prüfung zu
übergeben.
Notwendig werdende Zustimmungen im Einzelfall für von der Zulassung
abweichende Bauausführungen sind vom AN eigenständig bei der
entsprechenden Stelle des Senats zu seinen Kosten zu beantragen und
einzuholen, soweit mit der Leistungsbeschreibung nichts anderes
vereinbart ist.
Alles zum Einbau kommende Holz muss kesseldruckimprägniert sein oder mit
einem anerkannten Holzschutzmittel (PVI) nach Herstellervorschrift
getränkt bzw. gestrichen werden.
Auf Verlangen sind zur Beurteilung von Art und Qualität, vor der
Ausführung, Muster vorzulegen bzw. Musterflächen an Ort und Stelle in
ausreichender Anzahl und Größe anzubringen. Die Vorlage von Mustern,
deren Beschaffung und Vorstellung zur Genehmigung ist vom AN so
rechtzeitig vorzunehmen, dass eine termingerechte Disposition der
ausgesuchten Stoffe, unter Berücksichtigung von Produktions- und
Lieferfristen, erfolgen kann.
Alle durch die Bauarbeiten gefährdeten Bauteile und
Einrichtungsgegenstände, die erhalten werden sollen, sind gegen
Verunreinigung und Schäden wirksam zu schützen.
Der AN ist verpflichtet, an allen Gefahrenstellen, insbesondere an
Öffnungen vor bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen, Schutzvorrichtungen so
anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an den Baustellen bis
zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Der AN haftet bei
Unterlassung für eingetretene Schäden.
Die Entsorgung von Altmaterial, Sondermüll etc. ist in die entsprechende
Position einzukalkulieren, jedoch gesondert nachzuweisen.
Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt zum Nachweis auf der Basis des
von der Bauüberwachung bestätigten Aufmaßes. Bei Bauleistungen, die
durch Weiterbearbeitung überdeckt werden, ist rechtzeitig vom AN und dem
Bauüberwacher gemeinsam das Aufmaß zu erstellen und zu bestätigen.
Die Arbeitsbereiche sind mittels geeigneten Schutzmaßnahmen wirksam vor
Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Die Kosten sind in die
entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Die Durchführung von Feinreinigungen zur Übergabe ist einzukalkulieren
und wird nicht gesondert vergütet. Die Feinreinigung betrifft sämtliche
Gebäudeteile und somit auch jene Gegenstände, die nicht vom AN
eingesetzt worden sind. Ist nach erfolgter Mängelabstellung eine
nochmalige Feinreinigung erforderlich, so ist diese ebenfalls
einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Bei Nichteinhaltung
wird nach einmaliger fruchtloser Aufforderung durch die Bauüberwachung
eine Reinigungsfirma beauftragt. Die entstehenden Kosten werden von der
Rechnungssumme des entsprechenden AN abgezogen.
Die Entnahme von Medien über Hausanschlüsse darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung durch die Bauüberwachung erfolgen.
Es ist auf einen ausreichenden Schutz der Außenanlagen (z. B. den
Gebäuden vorgelagerte bzw. im Innenhof befindliche Grünflächen) zu
achten. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
12. Abnahme, Dokumentation, Wartungs- und Pflegehinweise
Die technische Abnahme durch den Bauüberwacher erfolgt nach Anzeige der
Gesamtfertigstellung vom AN.
Im Rahmen der vom AN zu erbringenden Leistungen sind alle
fachtechnischen Abnahmen zu beantragen, durchzuführen und zu
protokollieren. Zur Abnahme der jeweiligen Gesamtleistung durch den AG
sind vom AN die Abnahmeprotokolle vorzulegen. Der AG ist fünf Tage vor
den Terminen der technischen Abnahmen zu informieren.
Die Dokumentation, Wartungs- und Pflegehinweise für den AG sind
spätestens mit der Gesamtabnahme zu übergeben. Die Erstellung /
Beibringung der Unterlagen ist mit einzukalkulieren und wird nicht
gesondert vergütet.
Mit der Gesamtabnahme sind vorzulegen:
- Entsorgungsnachweise und Liefernachweise
- Zusammenstellung der verwendeten Materialien
- Ausführungsbestätigung der Systemhersteller
- Produktnachweise, Zertifikate, Zulassungen
- Verwendbarkeitsnachweile, Prüfzeugnisse usw.
- Prüfprotokolle, Druck- und Spülprotokolle
- Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen, Prüfbücher
- TÜV und Sachverständigenabnahmen
- Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung
- Messergebnisse und Prüfprotokolle
- Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlagen sowie Bestätigung
über Umfang der Einweisungen des Bedienungspersonals,
- Messergebnisse und Prüfprotokolle,
- Herstellerangaben und Wartungsvorschriften über eingebaute
Materialien,
- Revisionszeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkplanungen
- Garantieurkunden, Materialversicherungspolicen
- Bautagebücher
13. Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle entsprechend
der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV)
Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN u.a. auch die
Regelungen der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) zu beachten,
insbesondere Bauabfälle im Sinne der GewAbfV nach Maßgabe der §§ 8, 9
GewAbfV getrennt zu sammeln und vorrangig einer stofflichen Verwertung
zuzuführen. Hinsichtlich der nach §§ 8, 9 GewAbfV erforderlichen
Dokumentation gilt:
a.) Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der
GewAbfV nach Maßgabe der §§ 8 und 9 GewAbfV zu dokumentieren und den AG
in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden jederzeit die
ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung nach den Vorschiften der GewAbfV
nachweisen zu können. Dies gilt insbesondere auch, soweit der AN
Ausnahmen von den Getrennthaltepflichten und Entsorgungspflichten nach §
8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 GewAbfV zu nutzen beabsichtigt.
b.) Der AN ist verpflichtet, die Dokumentation nach Vorgabe des AG
(Formblatt) vorzunehmen und dabei insbesondere die erforderlichen und
geeigneten Dokumente (Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, Liefer- und
Wiegescheine etc.) zu erstellen bzw. beizubringen. Die Dokumentation hat
jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
c.) Der AN ist verpflichtet, sich jeweils bei der erstmaligen Übergabe
von Gemischen nach § 9 Abs. 1 GewAbfV oder von gemischten Bau- und
Abbruchabfällen an eine Aufbereitungsanlage oder eine
Vorbehandlungsanlage vom Betreiber bestätigen zu lassen, dass in der
Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden bzw.
die Vorbehandlungsanlage die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV
erfüllt. Der Nachweis hat nach Vorgabe des AG (Formblatt "Bestätigung §
9 Abs. 2 GewAbfV") zu erfolgen. Der AN ist verpflichtet, die jeweilige
Bestätigung an den AG oder seinem Bevollmächtigten weiterzuleiten.
d.) Die Übermittlung aller vorgenannten Dokumente und Bescheinigungen
durch den AN an den AG oder seinen Bevollmächtigten hat jeweils
unverzüglich nach Erstellung durch den AN oder Besitzerlangung des AN zu
erfolgen.
e.) Nach Beendigung der abfallerzeugenden Tätigkeiten, spätestens mit
Schlussrechnung, hat der AN dem AG oder seinem Bevollmächtigten die von
ihm unterzeichnete Endfassung der Anlage "Dokumentation GewAbfV" zu
übergeben. Hiermit bestätigt der AN, dass die Entsorgung aller nicht
gefährlichen, in den Anwendungsbereich der GewAbfV fallenden Bauabfälle
unter vollständiger Einhaltung der Vorgaben der GewAbfV erfolgt ist.
Allgemeine Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.1 BE über Dritte BE über Dritte (Baustrom, Bauwasser, Sanitäranlage)
Kalkulationsgrundlage:
Der AG veranschlagt Pauschalen für die Verbräuche von
Bauwesenversicherung, Baustrom und Bauwasser gem. der
Vertragsbedingungen für Bauleistungen der HOWOGE.
Für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen sowie
Verbrauch von Baustrom und Bauwasser werden vom
Betreiber der Baustelle folgende Pauschalen erhoben:
Baustrom: 0,6% der Abrechnungssumme {brutto}
Bauwasser: 0,5% der Abrechnungssumme {brutto}
Sanitäranlage: 0,4% der Abrechnungssumme {brutto}
1.1
BE über Dritte
1,00
psch
1.2 Krannutzung Krannutzung über Dritte
Kalkulationsgrundlage: netto 66,51? / Kranstunde
1.2
Krannutzung
1,00
psch
1.3 Abfall Container Abfall Container zur Entsorgung von Bauschutt
inkl. Dokumentation gem. GewAbfV.
Kalkulationsgrundlage:
Schuttcontainer für gemischte Bauabfälle 3m³.
1.3
Abfall Container
1,00
psch
2 Arbeitsgerüst
2
Arbeitsgerüst
2.1 Aufstandsfläche ebnen Die Aufstellflächen des Arbeitsgerüstes müssen
eingeebnet und lagenweise verdichtet werden, nachdem
die Außenanlagen durch Dritte bearbeitet und die
Baugrube für die Perimeterdämmung geschlossen wurde.
Ebnen und verdichten der Gerüstaufstandsflächen, inkl.
aller Nebenarbeiten.
Maße: l = 20,5m x b = 2,50m
2.1
Aufstandsfläche ebnen
52,00
m2
2.2 Arbeitsgerüst LK 3 Gerüst EN 12810-3D-SW06/250-H1-B-LS
Arbeitsgerüst als längsorientiertes Standgerüst über
die gesamten Grenzwandfläche aufbauen, vorhalten und
abbauen (gemäß Bauablaufplan), einschließlich An- und
Abtransport der Gerüstbauteile sowie das Überwachen des
Gerüstes, inkl. Gerüstverankerung, inkl. notwendiger
Absturzsicherung innen, außen und seitlich.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtliche
Situation zu informieren. Kosten der Gerüststatik sind
in den Preis mit einzurechnen. Das Prüfprotokoll für
Arbeits- und Schutzgerüste (gem.§§ 10 und 11 Betr.
SichV) ist der Bauleitung zu übergeben. Die
Kennzeichnung ist gut sichtbar und witterungsbeständig
am Arbeitsgerüst anzubringen.
Das Gerüst ist durch geeignete und verhältnismäßige
Maßnahmen gegen den Zugang unbefugter Dritter zu
sichern.
Höhe der Grenzwand: ca. 22,15m
Länge der Grenzwand: ca. 20,50m
Die Länge der Gerüstanker muss die Herstellung des WDVS
(ca. 14cm) gewährleisten.
Ankerhülsen und Löcher der Gerüstankerhülsen beim WDVS
werden beim Abrüsten durch den AN materialgerecht
verschlossen und an den Bestand angearbeitet.
Verschlussstopfen aus Kunststoff zum Schließen der
Löcher der Gerüstanker sind nicht gestattet. (siehe
Folgeposition)
2.2
Arbeitsgerüst LK 3
410,00
m2
2.3 Treppenturm Treppenaufgang für vorbeschriebenes Arbeitsgerüst von
Standfläche bis zur Attika am Gerüst anbauen.
Laufbreite ca. 0,75 cm
mit Podesten je Gerüstlage
Höhe der Grenzwand: ca. 22,15 m
2.3
Treppenturm
1,00
St
2.4 Gerüstbekleidung mit Netz Bekleidung am vorbeschriebenen Gerüst als Staubschutz
und Schutz vor herabfallenden Gegenständen mit
engmaschigen Netzen nach Wahl des AN, anbringen,
vorhalten und wieder entfernen einschließlich
zusätzlich erforderlicher Gerüstverankerungen.
2.4
Gerüstbekleidung mit Netz
410,00
m2
2.5 Vorhaltung Arbeitsgerüst Verlängerung der Vorhaltung aus Gründen, die der AN
nicht zu vertreten hat.
Vorhalten des Arbeitsgerüsts gem. Vorposition für je
eine weitere Woche.
2.5
Vorhaltung Arbeitsgerüst
820,00
m²Wo
2.6 Ankerlöcher schließen Nach Rückbau des Arbeitsgerüsts sind die
Gerüstankerlöcher materialgerecht zu schließen, durch
auffüllen des Dämmstoffes sowie Ergänzung von Putz und
Farbe.
Kalkulationsgrundlage:
Das Schließen der Ankerlöcher erfolgt während des
Rückbaus des Arbeitsgerüstes, sodass entsprechende PSA
für die Bearbeitung erforderlich wird.
2.6
Ankerlöcher schließen
1,00
psch
3 Mauerwerksarbeiten
3
Mauerwerksarbeiten
3.1 Demontage Fenster Demontage und Entsorgung zweier Fenster in der
Grenzwand.
Für die Bearbeitung innerhalb der Wohnung wird eine
Terminvereinbarung mit den Mietenden erforderlich.
Diese ist im Preis einzukalkulieren.
Maße: Breite ca. 45 cm, Höhe: ca. 110 cm
3.1
Demontage Fenster
2,00
St
3.2 Fensteröffnung ausmauern Kraftschlüssiges Ausmauern der Fensteröffnung, passend
zum Bestand, inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten.
3.2
Fensteröffnung ausmauern
2,00
St
3.3 Innenputz ergänzen Innenputz, als Kalk-Zementputz, passend zum Bestand
ergänzen. Im Anschluss den Wandbelag passend zum
Bestand ergänzen. Als Kalkulationsgrundlage wird Tapete
angenommen. Abschließend Beschichtung mit
Innenraumfarbe gem. Bestand.
Die einzelnen Arbeitsschritte sind unter Einhaltung der
vom Hersteller vorgegebenen Standzeiten auszuführen.
3.3
Innenputz ergänzen
5,00
m2
3.4 Außenputz ergänzen Außenputz, als Kalk-Zementputz, passend zum Bestand
ergänzen.
3.4
Außenputz ergänzen
5,00
m2
4 WDVS-Arbeiten
4
WDVS-Arbeiten
4.1 Baugrube herstellen Aushub einer Baugrube zur Freilegung des
Außenmauerwerks im Arbeitsbereich der Perimeterdämmung.
Baugrube als Handaushub inkl. Verbau. Erdmassen
unmittelbar neben der Baugrube lagern.
Im Anschluss an die Herstellung der Perimeterdämmung
die seitlich gelagerten Erdmassen lagenweise Einbringen
und Verdichten.
Aushubtiefe bis 2,50 m
Aushubbreite bis 1,50 m
4.1
Baugrube herstellen
20,50
m
4.2 Perimeterdämmung Hartschaum-Sockeldämmplatten als Perimeterdämmung bis
50cm über OK Gelände inkl. Armierung und Putz
herstellen. Hohe Druckbelastbarkeit, d.h., mit Klebe-
und Dichtmasse auf Bitumenbasis befestigen und
abdichten gem. Herstellervorgaben.
Einschließlich Anfüllschutz Noppenbahn.
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit mind. 0,035
W/(mK)
Dicke Sockeldämmplatten: 10 cm
4.2
Perimeterdämmung
55,00
m2
4.3 Fassade reinigen Vorbereitung des Untergrundes durch Reinigung der
Putzflächen von Verunreinigungen jeglicher Art mit
einem Hochdruckreinigungsverfahren. Der Arbeitsdruck
ist so zu wählen, dass keine weiteren Schäden am Putz
oder anderen Bauteilen entstehen.
Abwasser und anfallendes Material ist vollständig zu
sammeln und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu
entsorgen.
Ableiten in die Regenfallleitungen ist nicht zulässig.
4.3
Fassade reinigen
460,00
m2
4.4 Grundierung Auftragen einer fungiziden, algiziden Grundierung zur
Behandlung von mit Algen und/oder Schwarzschimmel
befallenen Untergründen sowie als Haftvermittler auf
den Putzflächen. Verarbeitung gemäß Herstellervorgaben.
Vor dem Auftrag muss der Untergrund trocken, staub- und
fettfrei sein. Nachfolgende Beschichtungsstoffe sollen
mit einer Filmkonservierung (fungizid / algizid)
ausgerüstet sein.
4.4
Grundierung
460,00
m2
4.5 Sockelschiene Sockelschiene passend zum WDVS gem. Herstellervorgaben
mit der Wand verankern.
Höhe: ca. 50cm über Geländeoberkante
4.5
Sockelschiene
20,50
m
4.6 WDVS herstellen WDVS mit mineralischem Dämmstoff inkl. Armierung mit
Gewebeeinlage und Putz gem. Herstellervorgaben
anbringen.
Dämmstoff-Dicke: 14 cm
? = 0,035 W/m²K
4.6
WDVS herstellen
405,00
m2
4.7 Thermodübel Thermodübel zur Verankerung des WDVS gem.
Herstellervorgaben.
4.7
Thermodübel
405,00
m2
5 Klempnerarbeiten
5
Klempnerarbeiten
5.1 Dachrandbohle Dachrandbohle auf Attika nach Bedarf austauschen und
neu abdichten. Inkl. Befestigungsmittel.
5.1
Dachrandbohle
20,50
m
5.2 Attikaabdeckung Mauerabdeckung der Attika an den Seiten und am Giebel,
inkl. sämtlicher Zubehörteile (Halter,
Befestigungsmittel, Stoßverbinder, etc.) liefern und
fachgerecht nach Herstellervorgaben montieren.
Befestigungsuntergrund: Mauerwerk, Dachrandbohle
Material: Aluminium
Abwicklung: ca. 650 mm, 4x gekantet.
5.2
Attikaabdeckung
20,50
m
6 Anstricharbeiten
6
Anstricharbeiten
6.1 Grundierung Auftragen einer fungiziden, algiziden Grundierung zur
Behandlung von mit Algen und/oder Schwarzschimmel
befallenen Untergründen sowie als Haftvermittler auf
den Putzflächen. Verarbeitung gemäß Herstellervorgaben.
Vor dem Auftrag muss der Untergrund trocken, staub- und
fettfrei sein. Nachfolgende Beschichtungsstoffe sollen
mit einer Filmkonservierung (fungizid / algizid)
ausgerüstet sein.
6.1
Grundierung
405,00
m2
6.2 Anstrich Zwischen- und Schlussbeschichtung des WDVS,
rissfüllend, mit Eigenschaft einer geringen
Verschmutzungsneigung im Gebrauchszustand durch
Abperleffekt sowie vorbeugendem Algen- und Pilzschutz,
strukturerhaltend, matt.
Produkteigenschaften:
- Hohe Sicherheit gegen den Befall durch
Mikroorganismen
- Stark wasserabweisend, niedrige
Wasserdurchlässigkeitsraten
- Geringe Verschmutzung durch Abperleffekt
- Hoch wasserdampfdurchlässig
- Hohes Deckvermögen
- Beständig gegen Luftschadstoffe
- Leichte Verarbeitung bei gleichmäßiger Deckkraft
- UV-beständig
- Scheuerbeständig
- Carbonfaserverstärkt
- Nicht kreidend
- Spannungsarm
- Matt
Bauphysikalische Werte:
sd-Wert EN 1062-30,14 m, Klasse V1 hoch,
Wasserdurchlässigkeitsrate EN 1062-30,1 kg /(m²x h0,5)
Klasse W3 niedrig
Trockenschichtdicke EN 1062-1100 bis 200 µm
6.2
Anstrich
405,00
m2
7 Niststätten
7
Niststätten
7.1 Mauerseglernistkasten Liefern und Einbauen von wartungsfreien, 3-fachen
Mauerseglernistkasten aus Holzbeton, inkl.
Befestigungsmittel.
Maße ca. (H x T x L):15 x 15 x 98 cm
Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach
Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.1
Mauerseglernistkasten
2,00
St
7.2 Sperlingsnistkasten Liefern und Einbauen von wartungsfreien, 3-fachen
Sperlingsnistkasten aus Holzbeton, inkl.
Befestigungsmittel.
Maße ca. (H x T x L):24 x 22 x 43 cm.
Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach
Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.2
Sperlingsnistkasten
2,00
St
7.3 Fledermausquartier Ganzjahresquartier für Fledermäuse zur Montage an der
Grenzwand, liefern und fachgerecht bzw. nach
Herstellervorgabe am WDVS anbauen.
Einschließlich:
- fachgerechter Einbau, inkl. aller erforderlichen
Befestigungs - und Montagemitteln
- Anschluss zur Fassade herstellen,
- Nistkasten im Farbton der angrenzenden Fassade
streichen.
Einbauort gem. ornitologischem Gutachten und nach
Absprache mit der Bauüberwachung des AG.
7.3
Fledermausquartier
2,00
St
8 Stundenlohnarbeiten
8
Stundenlohnarbeiten
8.1 Bauhelfer Bauhelferstunde, einschließlich aller Zuschläge für
Arbeiten, die im Rahmen der Ausführung auf Anweisung
der Bauleitung notwendig sind, inkl.
Ausführungsnachweis.
8.1
Bauhelfer
10,00
h
8.2 Facharbeiter Facharbeiterstunde, einschließlich aller Zuschläge für
Arbeiten, die im Rahmen der Ausführung auf Anweisung
der Bauleitung notwendig sind, inkl.
Ausführungsnachweis.
8.2
Facharbeiter
10,00
h
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.