L01 Abbrucharbeiten
Modernisierung Entsorgungsstation
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
L01 Abbruch/Rückbau von Bauteilen und Anlagen der Entsorgungsstation Geplant ist die Instandsetzung der Entsorgungsstation am ALDI Zentrallager in Jarmen. Dazu müssen Bauteile und Anlagen demontiert und entsorgt werden. Aufgrund des laufenden Betriebs der Entsorgungsstation ist die Maßnahme in 2 Bauabschnitte unterteilt. Es ist zu beachten, das es sich um einen Logistikstandort mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen handelt. Der innerbetriebliche Verkehr darf nur bedingt und in Abstimmung mit dem Zentrallager eingeschränkt werden.
L01 Abbruch/Rückbau von Bauteilen und Anlagen der Entsorgungsstation
01 2024-13 L01 L01 Abbruch/Rückbau von Bauteilen und Anlagen der Entsorgungsstation
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2024-13 L01 L01 Abbruch/Rückbau von Bauteilen und Anlagen der Entsorgungsstation
Vorbemerkungen Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen werden im Auftragsfalle Vertragsbestandteil. grundsätzliche Hinweise: Bei den ausgeschriebenen Bauleistungen handelt es sich um den Rückbau der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen und den darin befindlichen Abfällen. Dabei ist im Arbeitsablauf die Abfolge 1. Gefahrstoffsanierung/ Entrümpelung einschließlich Entsorgung 2. Rückbau der gefahrstofffreien Abfälle/ Bausubstanz einschließlich Entsorgung einzuhalten. Abfallerzeugereigenschaft Der Abfallerzeuger muss einen Zugang zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) besitzen. Der Abfallerzeuger für die anfallenden Abfälle wird der Auftragnehmer. Der Bieter hat im Zusammenhang mit dieser Funktion gegenüber dem Auftraggeber die uneingeschränkte Nachweispflicht über die gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle gemäß der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20.10.2006. Im Zuge der Maßnahme sind spätestens 5 Tage vor dem Beginn von Abfalltransporten von der Baustelle die folgenden Unterlagen zu übergeben: - Entsorgungsnachweise/ Annahmeerklärungen des Entsorgers (diese bereits vor Beginn der Gefahrstoffsanierung), - Begleitscheine, weitere Hinweise Auf die folgenden Bedingungen für die Durchführung der Abbruchmaßnahmen wird hingewiesen: Durch den Bieter ist vorzugsweise sicherzustellen, dass bei der Realisierung der Abbruchmaßnahmen ein Entsorgungsfachbetrieb entsprechend der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10.09.1996, Stand 05.12.2013, beteiligt ist. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Baumaßnahmen davon zu überzeugen, dass von den vorhandenen Anlagen keine Gefährdungen mehr ausgehen. Der Auftragnehmer hat mit seinem Bauablauf entsprechend auf die vorhandenen Bedingungen zu reagieren. Die Arbeiten werden für die gefundenen Gefahrstoffe im kontaminierten Bereich durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher vor Beginn der Arbeiten die arbeitschutzrechtlichen Bedingungen zu erfüllen: - Erstellung der Anzeige nach der TRGS 519, auch für den Umgang mit schwach gebundenen Asbestprodukten (Gurokitte) - Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplanes, einer Gefährdungseinschätzung sowie darauf aufbauend einer Betriebsanweisung, - aktenkundige Belehrung aller zum Einsatz kommenden Mitarbeiter und Angestellten, - rechtzeitige Anzeige der Arbeiten bei der BG und dem LAGUS. Für den Vertragszeitraum gültige Vorsorgeuntersuchungen für die eingesetzten Mitarbeiter: - G1.2 (gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub), - G 26 (Atemschutzgeräte). Bei dem Rückbau der Gefahrstoffe sind die in dem Gefahrstoffkataster nebst Anlagen angegebenen Maßnahmen einzuhalten. Vor dem Rückbau von Behältern hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein von Inhaltsstoffen zu informieren, diese sind im Rahmen des geschlossenen Bauvertrages zu entsorgen. Bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ist insbesondere bei weiterhin wohnbaulich/ gewerblich genutzter Nachbarschaft der Austrag von Staub durch den Einsatz einer Benetzungsanlage auszuschließen. Es sind möglicherweise vorhandene regionale Andienungspflichten zu beachten. -------------------------------------------------------------------
Vorbemerkungen
Die Entsorgungsstation ist während der gesamten Arbeiten weiterhin im Betrieb. Das bestehende Stahlpodest an der Entsorgungsstation ist nicht mehr statisch intakt und muss an die heutigen Bedingungen angepasst werden. Außerdem ist die vorhandenen Folienpresse seit längerem defekt und außer Betrieb. Die baulichen Gegebenheiten des Gebäudes müssen angepasst werden und Teile der Gebäudehülle sind zu erneuern. --------------------------------- --------------------------------- Kurzbeschreibung des Gebäudes: Außenmaße: 22,75 m × 10,00 m × 5,55m/ca. 10,5 m (L × B × H); Anbau: 22,50 m × 3,60 m × ca. 4,50 m (L × B × H); die Gebäudehöhe variiert in Abhängigkeit vom Außengelände; Außenwände aus Trapezblech Stahlstützen auf Betonfundamenten Rampentisch mit Überdachung aus Stahlprofilen mit Riffelblechabdeckung Innenwände (ehem. WC) aus Ziegelmauerwerk; Rolltore, außer Betrieb Stahltüren, weitgehend verschlisssen
Die Entsorgungsstation ist während der gesamten Arbeiten weiterhin im Betrieb.
Für den regional ansässigen Abbruchunternehmer örtliche Bedingungen in Augenschein nehmen Für den regional ansässigen Abbruchunternehmer empfiehlt es sich, die örtlichen Bedingungen vor Angebotsabgabe intensiv in Augenschein zu nehmen. --------------------------------------- Beim Umgang mit den beschriebenen Baustoffen sind Unternehmen einzusetzen, die die entsprechenden Zulassungen besitzen. --------------------------------------- Anfallender Bauschutt ist vom Auftragnehmer gegen Vergütung zu entsorgen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und -abfall sind einzuhalten. --------------------------------------- - Abstimmung mit anderen Gewerken Maßgebend für die Ausführung sind die vom Auftraggeber genehmigten Ausführungsunterlagen. Notwendige Änderungen und Detailpunkte der Ausführung sind vor dem Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber und den beteiligten Gewerken abzustimmen. ---------------------------------------
Für den regional ansässigen Abbruchunternehmer
Allgemeines und Geltungsbereich * Allgemeines und Geltungsbereich * - Ausführungsgrundlage Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18459 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr. Zusätzlich sind folgende technischen Bestimmungen zu beachten: - siehe die im Gefahrstoffkataster aufgeführten Regelungen - Angaben zur Baustelle und Ausführung Sofern in den Leistungspositionen nicht gesondert beschrieben, gelten alle Abbruch-, Rückbau- und Demontagevorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben. --------------------------------------------------
Allgemeines und Geltungsbereich
Stoffe und Bauteile einschl. Entsorgung * Stoffe und Bauteile einschl. Entsorgung * Das bei den Abbrucharbeiten anfallende Material ist vom Auftragnehmer entsprechend den Entsorgungskriterien zu trennen und getrennt zu lagern. Die Entsorgung der bei den Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile gehört hier zu den Abbruchleistungen. -------------------------------------------
Stoffe und Bauteile einschl. Entsorgung
Hinweise zu Abbrucharbeiten Hinweise zu Abbrucharbeiten Sofern in den Leistungspositionen die Einzelvorgänge "Abbrechen, Demontieren, Entfernen, Transport, Aufladen Abfuhr und Entsorgung bzw. Verwertung" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C, als beschrieben. Durchzuführende Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. ------------------------------------- Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Die technologische Vorgehensweise bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wobei die Arbeiten so auszuführen sind, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Schmutz auf das vermeidbare Maß reduziert werden. ------------------------------------- Generell gilt für alle Abbrucharbeiten, dass diese nur von geeigneten Unternehmen durchgeführt werden dürfen, die über ausreichend erfahrene und sachkundige Mitarbeiter verfügen (vgl. auch Anforderungen § 56 LBauO). Darüber hinaus dürfen Abbrucharbeiten nur mit Geräten und Maschinen durchgeführt werden, deren Bauart entsprechend der Betriebsanleitung für die vorgesehene Abbruchmethode geeignet ist. Gemäß § 3 (1) ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände zu treffen. Dazu hat er gemäß § 5 ArbSchG sowie § 7 GefStoffV (2014) eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung durchzuführen und daraus geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind entsprechend der Baustellenverordnung (BaustellV, PSA-BV) sowie dem nachgeordneten Regelwerk abzusichern. So ist z. B. während der Arbeiten im Dachbereich für eine ausreichende Absturzsicherung zu sorgen. Die Leitung und Aufsicht der Abbrucharbeiten sowie die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben muss von einem fachlich geeigneten Weisungsbefugten unter Beachtung der DGUV 38 (ehemals BGV C 22) „Bauarbeiten” gewährleistet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über die abbruchspezifischen Gefahren und die gegebene Gefahrstoffsituation etc. zu unterweisen (§ 7 GefStoffV, TRGS 524 bzw. TRGS 555). Gegen Gefahrstoffe in Form von Stäuben, wie z. B. asbesthaltige, KMF- oder PAK-haltige Stäube, sind in der Regel Filtergeräte mit Partikelfiltern (Schutzstufe P 3) oder partikelfiltrierende Halbmasken (FFP 3) als Atemschutz erforderlich (DGUV 112-190 und DGUV 6 beachten). Aus diesem Grunde sind während aller Arbeiten, bei denen gefährliche Stäube freigesetzt werden (z. B. manuelle Aufnahme von asbesthaltigen Materialien und alte Mineralwolle), entsprechende Filtergeräte mit Partikelfilter zu tragen. Die Demontage bzw. Aufnahme der gefahrstoffhaltigen Baustoffe hat so zu erfolgen, dass keine gefährlichen Stäube freigesetzt werden oder unvermeidbare Staubfreisetzungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Alle betroffenen Räume sind abschließend gründlich zu reinigen. Beim eventuellen Abbruch von Wandbereichen sind darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung von Expositionen durch mineralische Stäube gemäß TRGS 559 zu ergreifen. Alle aufgenommenen gefahrstoffhaltigen Materialien sind stets sofort staubdicht in reißfeste und gekennzeichnete PE-Säcke zu füllen und nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zu entsorgen. Eine Verschleppung von gefahrstoffhaltigen Materialien in unbelastete Bereiche sowie eine Vermischung von belasteten und unbelasteten Abfällen ist grundsätzlich zu vermeiden. Die Arbeiten zum Ausbau der asbesthaltigen Pappen dürfen nur von einem Unternehmen ausgeführt werden, das über eine gültige Zulassung für Tätigkeiten i.S.v. § 8 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang I Nr.2.4,2 Abs.4 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) verfügt.
Hinweise zu Abbrucharbeiten
01.01 Bauzaungestellung (L01)
01.01
Bauzaungestellung (L01)
01.02 BE Freischalten (L01)
01.02
BE Freischalten (L01)
01.03 mobile Toilettenkabine (L01)
01.03
mobile Toilettenkabine (L01)
01.04 Abbruch Gebäudeteile
01.04
Abbruch Gebäudeteile
01.05 Abbruch Anlagenteile
01.05
Abbruch Anlagenteile
01.06 Entsorgung von Stoffen (L01)
01.06
Entsorgung von Stoffen (L01)
01.07 Baugelände beräumen (L01)
01.07
Baugelände beräumen (L01)

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