Erdbau und Tiefbau
MFH mit 16 WE , Uferstraße 9, Dresden
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Erd- und Grundleitungsarbeiten Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses Hedwigstraße 1a 01097 Dresden Bauherr: basis d GmbH, Wehlener Straße 31 01279 Dresden
Leistungsverzeichnis
ANGEBOT über Ausführung der Erd- und Grundleitungsarbeiten Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses Hedwigstraße 1a 01099 Dresden Bauherr: basis d GmbH Wehlener Str. 31 01279  Dresden Planung/ Baubetreuung/ Objektüberwachung: basis d GmbH Wehlener Str. 31 01279 Dresden Ausführungszeitraum: 07/2026 bzw. mit einer Abruffrist von 2 Kalenderwochen Bindefrist: 29.04.2026 Submission am: 15.04.2026 Das Angebot ist im pdf- und GAEB-Format per Mail an jennifer.friedek@basisd.de zu versenden. Dresden, März 2026 ANGEBOTSSUMME: EUR ........................................ (inkl. 19 % MwSt.) Anschrift des Bieters: Firma: Straße: Ort: Wir bieten die zur Erstellung des oben bezeichneten Bauvorhabens erforderlichen Leistungen in der vorgesehenen Ausführungszeit an, auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung und der vorliegenden Planung. Für den Bauvertrag gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und die nachstehenden „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Fassung 2018. Unsere eigenen Geschäftsbedingungen werden, auch wenn sie diesem Angebot beigefügt sein sollten, nicht Vertragsinhalt. , den (Stempel und Unterschrift des Bieters)
ANGEBOT
Nachhaltigkeitsaspekte Dieses Bauvorhaben wird unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB, Version 2023) umgesetzt. Neben der Berücksichtigung funktionaler und technischer Anforderungen werden insbesondere die Kriterien ENV1.2 – Risiken für die lokale Umwelt und ENV1.3 – Verantwortungsvolle Ressourcengewinnung berücksichtigt. Die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist ein wertungsrelevantes Zuschlagskriterium und sollten vom Bieter zu großen Teilen erfüllt bzw. Berücksichtigt werden. Ziel ist die Auswahl und Verwendung von Bauprodukten, die - die Gesundheit der Nutzer und der Bauausführenden schützen, - keine schädlichen Einträge in Boden, Wasser oder Luft verursachen, - unter nachweislich umwelt- und sozialverträglichen Bedingungen hergestellt wurden. 1. Umwelt- und Gesundheitsanforderungen (PRO1.4 + ENV1.2) 1.1 Ausschlusskriterien für Bauprodukte: - Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber) - Biozidbehandelte Bauprodukte (sofern nicht notwendig) - HFKW-haltige Dämmstoffe - PVC-haltige Produkte (nur mit EPD zulässig) - Halogenierte Flammschutzmittel - Produkte mit hohem VOC-/Formaldehydgehalt (mindestens Klasse A+) 1.2 Anforderungen an den Eintrag in Umweltmedien: - Keine Auswaschungen kritischer Stoffe (z.?B. Weichmacher, Biozide) - Nachweise für Produkte in Erdkontakt - Umweltverträglichkeit von Böden und Substraten nachweisbar 2. Anforderungen an Hersteller und Lieferketten (ENV1.3) 2.1 Grundanforderungen: - Einhaltung von Menschenrechten (ILO) - Nachweis sicherer Arbeitsbedingungen - Umweltbezogene Sorgfaltspflichten 2.2 Nachweispflicht: - Verhaltenskodex (Code of Conduct) - Zertifikate: FSC, PEFC, Fair Stone, ASI, Cradle to Cradle, etc. - Materialpässe und Herkunftsnachweise 2.3 Kritische Materialien: - Naturstein, Holz, Aluminium, Kupfer, Kunststoffe - Lieferkettendokumentation verpflichtend 3. Gewerkspezifische Ergänzungen 3.1 Beton/Mauerwerk: - Recyclingzuschläge, CO?-reduzierte Bindemittel - Herkunftsnachweise Zuschläge 3.2 Holzbau: - FSC/PEFC, keine Tropenhölzer ohne Nachweis 3.3 Dämmstoffe: - Kein HBCD, Rücknahmekonzepte für Verschnitt/Rückbau 4. Nachweispflichten und Dokumentation - Vorlage aller Nachweise vor Ausführung - Produkterklärung nach Fertigstellung - Änderungen nur nach Freigabe
Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltkonzept Lärmminderung auf der Baustelle Die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist ein wertungsrelevantes Zuschlagskriterium und sollten vom Bieter zu großen Teilen erfüllt bzw. Berücksichtigt werden. Zur Einhaltung der Lärmschutzvorgaben gemäß DGNB und DIN 4109-1 sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen bzw. in großen Teilen umzusetzen: · Laute Tätigkeiten ausschließlich werktags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr durchführen. · Lärmreduzierte, gewartete Maschinen mit Schallschutz verwenden. · Mobile Schallschutzwände zu angrenzenden Wohnbereichen errichten. · Information an Anwohner über lärmintensive Arbeiten im Voraus sicherstellen. · Schallpegel regelmäßig kontrollieren und im Bautagebuch dokumentieren. Abfallwirtschaft auf der Baustelle Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sind die nachfolgenden Maßnahmen einzuhalten: · Bereitstellung und Beschriftung separater Container für unterschiedliche Abfallarten. · Tägliche Kontrolle der Trennung durch die Bauleitung. · Fachgerechte Dokumentation jeder Abfuhr inkl. Wiegeschein und Entsorgungsnachweis. · Abfallbilanzierung und Nachweisführung am Projektende. · Containerstandorte sauber und zugänglich halten. Staubminderung während der Bauausführung Zum Schutz der Umgebung und Baustellenmitarbeiter sind folgende Maßnahmen umzusetzen: · Regelmäßige Bewässerung der Baustraßen und Lagerflächen. · Staubintensive Materialien und Container stets abdecken. · Einrichtung mobiler Staubschutzwände in sensiblen Bereichen. · Einsatz von staubarmen Maschinen und Nassschnittverfahren. · Tägliche Sichtkontrolle der Staubemissionen. Boden- und Grundwasserschutz Zum Schutz der natürlichen Ressourcen sind folgende Schutzmaßnahmen verbindlich umzusetzen: · Lagerung gefährlicher Stoffe nur auf flüssigkeitsdichten, überdachten Flächen. · Verwendung mobiler Tanks mit Auffangwannen (TRGS 510-konform). · Betankung ausschließlich auf versiegelten Flächen mit Gefälle vom Erdreich weg. · Einrichtung eines Notfallplans mit Sofortmaßnahmen bei Leckagen. · Bau von Baustraßen mit Schutzvlies und Schottertragschicht. Schulung und Überwachung des Baustellenpersonals Zur Sensibilisierung und Sicherstellung regelkonformer Ausführung sind folgende Leistungen zu erbringen: · Schulung aller Beschäftigten bei Arbeitsaufnahme (Umwelt- und Sicherheitsaspekte). · Halbjährliche Wiederholungsschulungen durch qualifiziertes Personal. · Führung und Archivierung von Anwesenheits- und Schulungsnachweisen. · Aushänge zentraler Verhaltensregeln auf der Baustelle. Monatliche Begehung durch die Bauleitung mit Prüfliste zur Dokumentation. Des Weiteren gilt: Die unter Position 7 benannten Baustellenkonzepte sind vom Bieter zu beachten und auf der Baustelle umzusetzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Bieter, die Baustellenkonzepte zur Kenntnis genommen zu haben, diese zu akzeptieren und die benannten Maßnahmen auf der Baustelle umzusetzen.
Umweltkonzept
ZTV Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannte und zugesagte Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Der AN hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass alle Arbeitszeuge, Materialien, etc. des AG in geordneter Art und Weise auf der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsfläche gelagert werden. 2.7 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Ausschreibungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich (soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen) darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungs-punkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG zur Sichtung übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Der AG verwendet eine Internet- Projektplattform (Planfred) als Übergabebasis für Pläne, Unterlagen und Berechnungen. Alle Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. 5 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Auf Verlangen des AG stimmt der AN mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert, spätestens vor der Abnahme, Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
ZTV Allgemein
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Baustelleneinrichtung   Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Baustelleneinrichtung 1.  Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Sämtliche durch die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 2.  Angaben zur Ausführung 2.1 Die Baustelleneinrichtung für die Leistungen des AN beinhaltet die über die Dauer der vertraglichen Leistungen erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, Baracken, Container, Hebemaschinen, Krane, alle erforderlichen Geräte, Sicherheitsvorkehrungen, Zuwegungen entsprechend der gültigen Vorschriften und Bestimmungen. Leistung einschließlich: - Baustellenbeleuchtung, Flucht- und Rettungswegbeleuchtung, Beschilderung, - alle notwendigen Verkehrszeichen und elektrischen Warnbeleuchtungen, - die dem Grundstückseigentümer obliegende Schneebeseitigungspflicht, - alle Maßnahmen zum Schutz vor Beschädigung der umgebenden Gebäude, sowie Gehölzen im   Bereich der Baustelle und BE-Einrichtung, 2.2 Die Baustelleneinrichtung ist vorzuhalten, instand zu halten und nach Beendigung der Bauzeit und auf Anweisung der Bauleitung, auch abschnittsweise, abzuräumen. 2.3 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten von Baustelleneinrichtungen ist gemeinsam zu protokollieren, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch den AN. 2.4 Dem AN obliegt die Sicherungspflicht der gesamten Baustelle. Dies beinhaltet ohne Anspruch auf Vollständigkeit: - Anmeldung der Baustelle bei der zuständigen Behörde sowie BG gemäß Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), - Alle Absturzkanten, auch während Bauzuständen, sind mit einem 3-teiligen Seitenschutz, bestehend   aus Fuß- und Knieleiste und Handlauf zu versehen. Der Seitenschutz ist bis Wegfall der Absturzgefährdung zu   belassen. - Alle Öffnungen in Decken, auch während Bauzuständen sind mit unverschieblichen Abdeckungen zu versehen. Diese   Abdeckungen sind gegen Herausnehmen zu befestigen. Die Abdeckungen sind bis Wegfall der Absturzgefährdung   zu belassen. Leistungen zur Sicherung der Baustelle sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Dauer der Sicherungspflicht bezieht sich auf die Vertragslaufzeit der eigenen Leistungen. 2.5 Eine für die Baustelle verantwortliche Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dem AG spätestens eine Woche vor Baubeginn zu benennen. 2.6 Die Baustelleneinrichtung ist so anzulegen, dass sie die Ausführung der Hausanschlüsse zu jeder Zeit ermöglicht. Der AN hat sich über die Lage der Hauseinführungen rechtzeitig zu informieren. Freiliegende Medientrassen sind bis zum Zeitpunkt der Anfüllung des Geländes mit geeigneten Mitteln gegen Beschädigung zu sichern.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Baustelleneinrichtung
1.1 Baustelleneinrichtung für die Leistungen des Auftragnehmers
1.1
Baustelleneinrichtung für die Leistungen des Auftragnehmers
1.2 Baulichkeiten der Baustelle
1.2
Baulichkeiten der Baustelle
1.3 Bau- und Schutzzäune
1.3
Bau- und Schutzzäune
1.4 Vegetationsschutz
1.4
Vegetationsschutz
1.5 Baustellenverkehrsflächen
1.5
Baustellenverkehrsflächen
2 Herrichten und Erschließen
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Herrichten und Erschließen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Herrichten und Erschließen   Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Herrichten und Erschließen 1.  Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 2.   Angaben zur Ausführung 2.1 Der Auftragnehmer hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen im Arbeitsbereich eigenverantwortlich zu informieren. Auskünfte über die Lage erdverlegter Leitungen sind rechtsverbindlich von den Dienststellen der Versorgungsträger einzuholen, deren etwaige Auflagen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Auskünfte der Bauleitung sind unverbindlich und bedürfen der Bestätigung durch die Versorgungsträger. Die evtl. Freischaltung vorhandener Medienleitungen ist Sache des AN. Werden Medien vermutet, oder unbekannte Hindernisse im Baugrund entdeckt, sind die Arbeiten bis zur Freilegung/Erkennung mittels Handschachtung fortzuführen. Die Medien sind dauerhaft und zweckmäßig über die gesamte Dauer von Freilegungen zu schützen. 2.2 Jegliche Genehmigungen für die Schachtarbeiten sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten von den zuständigen Behörden einzuholen. 2.3 Bei Abfuhr von Aushub- und Abbruchmaterial sind die öffentlichen Straßen von Verschmutzungen ständig freizuhalten. Bei Erfordernis sind Straßenreinigungsmaschinen (Kehrwagen, etc.) einzusetzen. In jedem Fall ist die Verunreinigung/Verstopfung von Straßenabläufen, etc. auszuschließen. 2.4 Überschüssiges Aushub- bzw. Abbruchmaterial ist geltenden Richtlinien entsprechend, fachgerecht zu verwerten/entsorgen. Die Zerlegung (gemäß den Annahmebedingungen der Deponien) aller demontierten Gegenstände und Bauteile in unterschiedliche Fraktionen und deren getrennte Entsorgung (Verwertung vor Deponierung), einschließlich Verpackung, Konditionierung, Kennzeichnung, Bereitstellung zum Abtransport, der Transport zu den Anlieferungsstätten und die Aufbereitung bzw. Deponierung gehören zum Leistungsumfang des AN. Die Kosten hierfür sind in die Positionen des Abbruchs einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 2.5 Alle notwendigen Beprobungen, Deklarationsanalysen, etc. zur Einstufung des zu entsorgenden Abbruch- und Aushubmaterials zum jeweiligen Abfallschlüssel gemäß AVV, sowie die Abstimmung und Einholung der notwendigen Genehmigungen mit/von dem Umweltamt sind durch den AN auszuführen bzw. zu veranlassen. 3.  Nebenleistungen Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C: 3.1 Die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Vermessungen der Flächen und Höhen, etc. 3.2 Schutz von Grenzsteine und -markierungen. 3.3 Alle notwendigen Beprobungen, Deklarationsanalysen, etc. zur Einstufung des Abbruch- und Aushubmaterials, sowie die Abstimmung und Einholung der notwendigen Genehmigungen mit/von dem Umweltamt. 3.4 Sämtliche Aufwendungen für Schneid-, Bohr- und Sägearbeiten, die im Zuge der beschriebenen Abbrucharbeiten sowie für das Zerkleinern des Abbruchgutes erforderlich sind, einschl. dem Trennen von Stahleinlagen (Bewehrung, etc.) in Stahlbetonbauteile. 3.5 Das Erstellen und die Übergabe von sämtlichen Dokumenten zur Nachweis- und Verbleibkontrolle schadstoffhaltiger Abfälle. 3.6 Das Erstellen eines Entsorgungskonzeptes für jegliche Maßnahmen, bei denen Stoffe durch den AN entsorgt werden. Einschließlich vorlage beim zuständigen Umweltamt 3.7 Probenahmen, Deklarationsanalysen und Auswertungen für die zu entsorgenden Stoffe
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Herrichten und Erschließen
2.1 Oberbodenarbeiten
2.1
Oberbodenarbeiten
2.2 Gelände herrichten
2.2
Gelände herrichten
3 Erdarbeiten
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Erdarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Erdarbeiten 1.  Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Nachfolgende Merkblätter und Unterlagen gelten ebenfalls und sind bei der Angebotserstellung sowie der Ausführung der Arbeiten zu berücksichtigen: - Geotechnischer Bericht vom 13.07.2020 (IBU Coswig), mit Anlagen. Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 2.   Angaben zur Ausführung 2.1 Der Auftragnehmer hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen im Aushubbereich eigenverantwortlich zu informieren. Auskünfte über die Lage erdverlegter Leitungen sind rechtsverbindlich von den Dienststellen der Versorgungsträger einzuholen, deren etwaige Auflagen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Auskünfte der Bauleitung sind unverbindlich und bedürfen der Bestätigung durch die Versorgungsträger. 2.2 Jegliche Genehmigungen für die Schachtarbeiten sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten von den zuständigen Behörden einzuholen. 2.3 Bei Abfuhr von Aushubmaterial sind die öffentlichen Straßen von Verschmutzungen ständig freizuhalten. Bei Erfordernis sind Straßenreinigungsmaschinen (Kehrwagen, etc.) einzusetzen. In jedem Fall ist die Verunreinigung/Verstopfung von Straßenabläufen, etc. auszuschließen. 2.4 Überschüssiges Aushub- bzw. Abbruchmaterial ist vom AN zu verwerten/entsorgen. Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann. 2.5 Werden Medien vermutet, oder unbekannte Hindernisse im Baugrund entdeckt, sind die Arbeiten bis zur Freilegung/Erkennung mittels Handschachtung fortzuführen. Die Medien sind dauerhaft und zweckmäßig über die gesamte Dauer von Freilegungen zu schützen. 2.6 Kontrollprüfungen für Unterbau/Planum sowie Auf-/Verfüllungen für die in der Leistungsbeschreibung geforderten Verformungsmodule bzw. Proctordichten sind in Anwesenheit der Bauleitung oder des Baugrundgutachters zu führen. Vom AN ist ein Protokoll über die festgestellten Verformungsmodule bzw. Proctordichten anzufertigen und der Bauleitung zu übergeben. 2.7 Die Herstellung und Beseitigung sowie die Befestigung von Rampen als Zufahrt in die Baugrube entsprechend der vom Auftragnehmer vorgesehenen Technologie und Konzeption ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. 2.8 Durch Rutschungen und Aufweichungen verursachte Mehrarbeit und Mehraufwand werden nicht gesondert vergütet, ebenso Abböschungen und Abtreppungen. Die Böschungen der Baugruben sind ohne gesonderte Vergütung mit Abdeckung aus PE-Folie zu sichern. 2.9 Alle notwendigen Untersuchungen zur Abfalldeklaration für die Zuordnung des zu entsorgenden, schadstoffhaltigen und nicht schadstoffhaltigen Aushubmaterials zum Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie LAGA-Merkblatt, Deponieverordnung bzw. nach Maßgabe der Entsorgungsanlage des AN, sowie die Abstimmung und Einholung der notwendigen Genehmigungen mit/von dem Umweltamt sind durch den AN auszuführen bzw. zu veranlassen. 3.  Nebenleistungen Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C: 3.1 Die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Vermessungen der Flächen und Höhen, etc. 3.2 Schutz von Grenzsteine und -markierungen. 3.3 Alle notwendigen Untersuchungen zur Abfalldeklaration für die Zuordnung des zu entsorgenden, schadstoffhaltigen und nicht schadstoffhaltigen Aushubmaterials zum Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie LAGA-Merkblatt, Deponieverordnung bzw. nach Maßgabe der Entsorgungsanlage des AN, sowie die Abstimmung und Einholung der notwendigen Genehmigungen mit/von dem Umweltamt. 3.4 Kontrollprüfungen für Unterbau/Planum sowie Auf-/Verfüllungen für die in der Leistungsbeschreibung geforderten Verformungsmodule bzw. Proctordichten. 3.5 Das Erstellen eines Entsorgungskonzeptes für jegliche Maßnahmen, bei denen Stoffe durch den AN entsorgt werden. Einschließlich vorlage beim zuständigen Umweltamt 3.6 Kampfmittelüberprüfung gem. DIN 18323 über den Zeitraum der gesamten Aushubarbeiten - inkl. Behördliche An- und Abmeldung beim KMBD - An- und Abfahrt Feuerwerker - Flächensondierung mit Störwertkennzeichnung vor Ort - Baubegleitende Aushubüberwachung - Dokumentation / Erstellung Protokolle
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Erdarbeiten
3.1 Erdarbeiten für Baugruben Gebäude
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Erdarbeiten für Baugruben Gebäude
3.2 Erdarbeiten für Ver- und Entsorgungsanlagen - unter Gebäude
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Erdarbeiten für Ver- und Entsorgungsanlagen - unter Gebäude
3.3 Erdarbeiten für Ver- und Entsorgungsanlagen - Außenbereich Grundstück
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Erdarbeiten für Ver- und Entsorgungsanlagen - Außenbereich Grundstück
3.4 Zulagen Entsorgung - Schadstoffbelastung
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Zulagen Entsorgung - Schadstoffbelastung
4 Verbauarbeiten
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Verbauarbeiten
4.1 Grabenverbau
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Grabenverbau
4.2 Baugrubenverbau
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Baugrubenverbau
5 Entwässerungskanalarbeiten
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Entwässerungskanalarbeiten
5.1 Grundleitungen Grundstücksbereich
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Grundleitungen Grundstücksbereich
5.2 Schächte Grundstücksbereich
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Schächte Grundstücksbereich
5.3 Entwässerungskanalarbeiten öffentlicher Raum
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Entwässerungskanalarbeiten öffentlicher Raum
5.4 Entwässerungskanalarbeiten Sonstiges
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Entwässerungskanalarbeiten Sonstiges
6 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
6._. 1 Arbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Arbeiter/-in der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
6._. 1
Arbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge
10,00
h
7 Baustellenkonzepte
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Baustellenkonzepte
7.1 Boden- und Grundwasserschutz
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Boden- und Grundwasserschutz
7.2 Konzeptbeschreibung der lärmarmen Baustelle
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Konzeptbeschreibung der lärmarmen Baustelle
7.3 Konzeptbeschreibung Ressourcenschutz
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Konzeptbeschreibung Ressourcenschutz
7.4 Konzeptbeschreibung der staubarmen Baustelle
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Konzeptbeschreibung der staubarmen Baustelle
7.5 Konzeptbeschreibung der abfallarmen Baustelle
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Konzeptbeschreibung der abfallarmen Baustelle