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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND
ROHBAUARBEITEN
- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des
Bieters zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der Planer,
- die statischen Berechnungen
- die Angaben und Details des Bauphysikers wie
Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner
und Sonderfachleute wie z.B. der
Brandschutznachweis,
das Bodengutachten,
- die Baugenehmigung
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen
müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen,
um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden.
Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner
eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen sind die zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe
gültige VOB, Teil C, (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten
DIN EN 476 Abwasserleitungen und -kanäle
DIN 1 986 Entwässerungsanlagen für
Gebäude und Grundstücke
DIN 18 308 Dränarbeiten
DIN 18 330 Mauerarbeiten
DIN 1 053 Mauerwerk, Berechnung und
Ausführung
DIN 18 195 Bauwerksabdichtungen
DIN EN 18533 Abdichtung von erdberührten
Bauteilen
DIN 18 336 Abdichtung gegen drückendes
Wasser
DIN 18 160 Abgasanlagen
DIN 18 331 Beton u. Stahlbetonarbeiten
DIN 1 045 Beton- und Stahlbeton
DIN EN 206+A2 Beton-Bemessung und Ausführung
DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen
und Unterfangungen
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 4 030 Betonangreifende Wässer,
Böden und Gase
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten
DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere
Erwähnung als Ausführungsgrundlage,
Leistungs- und Gütebestimmung.
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.
(DBV)
- Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
- Bundesverband Porenbeton,
- Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. im
Bundesverband d. deutschen Ziegelindustrie
e.V.,
und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,
- Verein Deutscher Zementwerke e.V. (DVZ),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
- Dachverband Lehm e.V.
- Informationszentrum Beton GmbH
- Verband für Dämmsysteme, Putz u. Mörtel
e.V. (VDPM)
- Wissenschaftlich-Technische
Arbeitsgemeinschaft für
Bauwerkserhaltung u. Denkmalpflege e.V.
(WTA)
- Informationsverband Edelstahl Rostfrei
(ISER),
- kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.
- Technische Baubestimmungen; Baustellen-
einrichtungen; Sicherheitsregeln für die
Einrichtung
und den Betrieb auf Baustellen
(BaustelleneinrVV HA),
- Arbeitsstättenverordnung,
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG
Bau),
- Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV),
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
1.5 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen Europäische
Normen umgesetzt werden, europäisch technische
Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen,
Internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in
Bezug genommen.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus
der Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften und des Brandschutzes ergeben.
- Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen
Verkehrswegen gem. den gesetzlichen
Bestimmungen
- Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle,
Erstellung Planum erfolgt bauseits vom
Gewerk "Erdarbeiten"
- Unterhalten der Baugrubenböschungen
bis zur Verfüllung
- Säubern der Arbeitsraumsohlen
vor Anfüllung der Arbeitsräume,
Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes
muss gewährleistet sein.
- Das Herstellen technologisch bedingter
Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl.
erforderlichen Materialien wie Fugenbänder,
sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen,
Bewehrungsanschlüsse, etc.
- Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse
- Das Anlegen und Herstellen von Durchbrüchen,
Öffnungen und Schlitzen nach Schlitz-
plänen für Installationszwecke aller Art.
Das Schließen vorgen. Decken- und
Wanddurchbrüche, jeweils nach den
erforderl. Anforderungen (z.B. auch nach
Schall- und Brand-Schutzbestimmungen)
Deckendurchbrüche sind teilweise mit
mehreren Leitungen der TGA in
unterschiedlichen Durchmessern belegt,
die die erforderlichen Schalarbeiten sowie das
Ausbetonieren erschweren.
- Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten
für alle Gewerke und für die Dauer
der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer
in Treppenhäusern sowie sonstige erf.
Absturzsicherungen und Abdeckungen.
- Typenprüfung bzw. Kosten für das
Aufstellen statischer Berechnungen und das
Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen
gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle
Gebühren für die bauaufsichtliche
Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
- Das Schließen, Verputzen und Spachteln von
Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.
- Das Einlegen von Dreikantleisten:
Alle sichtbaren Ecken und Kanten von
Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad
durch Einlegen von Dreikantleisten mit
1,5 cm Seitenlänge zu brechen.
Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.
Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen
von Element -Decken und Wänden sind so
mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass
eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik
bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.
- Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn
aus konstruktiven bzw. statischen Gründen
vorgegeben.
- Das Anbringen und Unterhalten
von Meterrissen (1,00 m über OKFF)
mindestens 3 Stück pro Geschoss in den
Türleibungen von Eingangstüren sowie im
Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges.
Als Meterriss sind dafür konzipierte
Kunststoffplättchen zu verwenden.
Der Auftragnehmer haftet für die
Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle
Folgegewerke bindend.
- Das Glätten aller Flächen für die
waagerechten Mauerwerksisolierungen
mit reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager nach
Angaben der Bauleitung und des Statikers.
Das Problem der Kantenpressung ist zu
beachten, auf diversen Wänden sind evtl.
Zentrierstreifen zur Zentrierung der
Auflagerlasten aus den Decken einzulegen,
bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden
auf der Innenseite mit einer
Weichfasereinlage zu versehen.
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile,
wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie
Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc.,
sind auf Anforderung durch den AN
fachgerecht einzubauen.
Die Einbauteile sind verschiebe- und
auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen.
- Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung
der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.
Prüfgebühren.
- Statische Nachweise für Transport- und
Montagezustände.
- Provisorische Abdichtung von Öffnungen,
Durchbrüchen, Aussparungen in Decken
sowie Treppenlöcher und offene
Baukörperdehnungsfugen gegen
Niederschlagswasser während der
Rohbauarbeiten. Die Öffnungen
sind tagwasserdicht zu verschließen.
- Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,
die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen
sind,
siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur
Ausführung".
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen
für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-
flächen bzw. Nachbargrundstücken
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle
hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die
Bauherrschaft ist von allen Forderungen
freizustellen, die durch unmittelbare und
mittelbare Beschädigungen entstehen können.
Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination sämtlicher Gewerke auf der Baustelle
in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor-
und
Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich
des AN, in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung.
Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-
lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die
Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der
Erdarbeiten.
2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der
Bauleitung in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Erdarbeiten
- Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit
schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig.
- Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch,
Nachverdichtungen, etc. hat der AN die
Bauleitung rechtzeitig über die Durch-
führung bzw. Beendigung der Maßnahmen
zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.
Fachingenieur überprüft werden kann.
Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen
vor Freigabe durch die Bauleitung nicht
erfolgen.
- Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der
Fundamentierungsarbeiten, ist ggf. eine
Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben
gefordert.
- Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-
schichten werden im verdichteten Zustand
gemessen und abgerechnet.
3.2 Entwässerung
- Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften
des Tief- und Hochbauamtes des
Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke
und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu
beachten
- Abnahmen werden vom AN beantragt.
Bescheinigungen der öffentlichen
Dienststellen über die erfolgte Abnahme
sind der Bauleitung des AG zu übergeben.
Geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (siehe gesonderte Position)
- Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf
für die erste Lage (mind. 30 cm über
Rohscheitel) nur steinfreies Material
verwendet werden. Weitere Verfüllung mit
verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung
von Hand oder mit leichtem Gerät.
- Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen
für die Entwässerungsleitungen
hat der AN im Beisein des AG die
Funktionsfähigkeit der Entwässerung
nachzuweisen.
3.3 Mauerarbeiten
- Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband
lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig
herzustellen.
- Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung
neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.
- Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte
Hochführen der Leibungen von Tür- und
Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der
Leibungen als Vorbereitung für die
Fenstermontage als Nebenleistung und ist
in die Einheitspreise einzukalkulieren,
falls nicht in gesonderter Position erfasst.
- Die Anschlüsse der Konstruktionsteile
(Decken, Wände, Stützen) an das
Mauerwerk sind vorschriftsmäßig
herzustellen. An Beton- und Stahlteilen
vorhandene Anker sind einzumauern,
fehlende Anker sind anzudübeln bzw.
anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4
Anschlussanker je m Wandhöhe aus
der angrenzenden Stahl- oder
Betonkonstruktion.
- Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-
und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und
aussteifenden Wände sind gleichzeitig im
Verband hochzuführen. Die Verankerung
nichttragender Innenwände und leichter
Trennwände mit tragendem und aussteifen-
dem Mauerwerk muss außerdem nach den
Ausführungsrichtlinien der DIN 4103
erfolgen.
- Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,
ergänzt durch die Empfehlung des
Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist
durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten, dass die Beschaffenheit des
auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels
über den Zeitraum der gesamten Leistung
hinweg gleich bleibt und auf das
Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten
Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der
Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.
Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede
auszuführen.
Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-
und Außenfugen satt und hohlraumfrei
auszuführen. Die Fugen sind bis zur
Sichtfläche zu vermörteln, soweit es
sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.
- Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk
sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle
Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit
dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk
(z.B. entstanden durch Gerüste oder das
Befestigen von Schalung) sind vor
Aufbringen des Putzes oder einer anderen
Außenhaut zu beseitigen.
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und
nach Absprache mit der Bauleitung gegen
Verschmutzung zu schützen. Im
Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für
die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und
nach Abschluss der Putzarbeiten zu
beseitigen.
- Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von
Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem
Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht
weitergearbeitet werden. Gefrorene
Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln
im Mörtel - nicht verarbeitet werden.
Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist
unverzüglich abzutragen.
- Sofern die Hersteller für das zu verwendende
großformatige Steinmaterial Passstücke
anbieten,
sind diese grundsätzlich zu verwenden.
- Wenn Steine für Passstücke getrennt werden
müssen, weil die Industrie für das zu
verwendende
Steinmaterial keine fertigen Passstücke
anbietet,
dann ist das Trennen nur durch
materialgerechte
Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
- Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne")
dürfen
nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt
werden, es sei denn, die Decken haben ihre
projektierte Tragfähigkeit erreicht und die
zulässigen
Einzellasten werden durch das Gerät nicht
überschritten.
- Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen
keinen
Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben.
Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur
mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Wenn die Bewehrungen nicht auf der
Baustelle gebogen werden, sind für die
Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw.
(resultierend aus den geprüften
Bewehrungsplänen) aller vorkommenden
Dimensionen genügend Reservestähle sowie
eine Handbiegemaschine vorzuhalten.
- Die Betonoberfläche, auch unter schrägen
Schalungen, muss frei von Löchern sein.
Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden
nicht vergütet.
Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen
sind vor Ausführung mit der Bauleitung
abzustimmen.
- Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind
Kunststoffhülsen zu verwenden. Die
verbleibenden Öffnungen (Konen) sind
sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton
gleicher Färbung und Oberflächenstruktur
zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf
das Schließen der Spannlöcher im Bereich
der Weißen Wanne zu verwenden.
- Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem.
DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder
in V4A - Qualität einzubauen.
- Gegen die Verwendung von zugelassenem
Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern
keine Schäden, Verfärbungen und
dergleichen entstehen. Entstandene Schäden
sind umgehend und vollständig auf Kosten
des AN zu beseitigen.
- Holzschalungen sind gleichbleibend feucht
zu halten, damit durch Schwinden keine
klaffenden Fugen entstehen und die
Schalungsbretter sich nicht werfen.
- Bei der Betonherstellung bedürfen
Korngrößen der Zuschlagstoffe über
32 mm der Zustimmung der Bauleitung.
- Auf frisch betonierten Decken dürfen keine
Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im
Besonderen für das Lagern von Material,
Aufstellen von Gerüsten etc.;
bei niedrigen Temperaturen verlängern
sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Vor dem Betonieren sind die entsprechend
ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern
zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist
durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
- Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein
Beton in die Hohlräume eindringen kann.
- Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme:
Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für
die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der
Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der
AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung,
den Statiker und den Prüfstatiker
eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu
informieren und die Bewehrung abnehmen zu
lassen.
- Das Einlegen von Rohrleitungen in die
Schalung durch andere Unternehmen, z.B.
Leerrohre der elektrischen Leitungen,
Rohre für die sanitäre Installation usw.
sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,
ist ohne besondere Berechnung zu gestatten.
Verantwortlich für die Koordination ist der
AN.
- Sofern Fertigteildecken und/oder
Fertigteilwände
zur Ausführung kommen gehört der Einbau von
Elektrodosen in den Decken und Wänden evtl.
zum Leistungsumfang des AN, die Abrechnung
jedoch erfolgt auf Nachweis.
- Rohr- und Leitungsdurchführungen
- Beim Durchführen von Rohren und Leitungen
durch Fundamente oder Wände sind
Überschiebrohre zu verwenden.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in
Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
- Vor dem Schließen von Aussparungen und
Schlitzen ist verantwortlich darauf zu
achten,
dass die verlegten Leitungen korrosions-,
wärme- und schallgeschützt sind.
- Alle für die Erbringung der Gesamtleistung
des AN benötigten Einbauteile
wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen,
Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw.
sind in die Schalung einzubauen.
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen
dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein
(feuerverzinkt). Falls erforderlich,
sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu
verwenden
- Betonzusätze:
Die Verwendung von Betonverflüssigern und/
oder anderen Zusatzmitteln bedarf der
Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht
besonders ausgeschrieben sind, werden sie
nicht besonders vergütet.
- Zusätzliche Baustoffprüfungen:
Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten
oder Unstimmigkeiten besondere Güte-
prüfungen von Materialien, Baustoffen und
an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu-
führen. Sind mehrere Prüfverfahren
zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit
den Fachingenieuren, welches Verfahren
angewendet wird.
- Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten
dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn
gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck-
grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung
stehen.
- Baustahlabrechnung:
Es wird nach den Einheitspreisen der
Betonstahl-Positionen anhand der von der
Bauleitung freigegebenen Stahllisten
(ohne Verschnitt, etc.) abgerechnet.
- Bewehrungserschwernisse
Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen
sind ferner abgegolten sämtliche Möglich-
keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992
einschließlich der sich daraus ergebenden
Schwierigkeiten und der damit verbundenen
Arbeitsabläufe in verlegetechnischer
Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen
Abstützungen und Halterungen im
Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch
- bei der Bewehrung von Druckgliedern über
2 Geschosse
- bei der Einspannbewehrung von senkrechten
Baugliedern in horizontale angrenzende
Bauteile
- bei der Ausnutzung der maximalen
Bewehrungsdichte in den einzelnen
Bauteilen usw.
- Konstruktive Rissebeschränkung
Für Wände, großflächige wandartige
Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer
Zement zu verwenden. Der Beton muss so
geliefert eingebracht und nachbehandelt
werden, dass nur eine Rissebildung in ganz
geringer Anzahl und Breite auftritt.
Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik
bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen
anzuordnen und entsprechend auszubilden.
Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker
und der BL abzustimmen, das Ausbilden der
Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist
ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen
Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie
sonstige Einbaumaßnahmen in die
Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten
einzukalkulieren.
- Festlegung von Überhöhungen:
Sofern in den einzelnen Schal- und
Bewehrungsplänen die Überhöhungen für
Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge,
Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind,
sind diese Überhöhungen durch den AN in
Abhängigkeit von seiner Schalungs-
konstruktion festzulegen, damit die
zulässigen Höhentoleranzen nach dem
Ausschalen nicht überschritten werden.
Auswahl der Schalung, der statische Nachweis
für die Standsicherheit seiner Schalung
obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit
der von ihm gewählten Schalungsart zusammen-
hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die
Schalungsform benachbarter Bauteile und
deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise
einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der
Schalung haben so zu erfolgen, dass die
vorgegebenen Bautermine eingehalten werden.
- LV - Langtext Beton:
Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender
Text:
- z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern,
zwischen oder auf Schalung oder Beton-
fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw.
aufbringen und verdichten,
einschl. der erforderlichen Nachbehandlung.
Die Oberflächen sind glatt abzuziehen.
Sie müssen dicht und geschlossen sein.
Der Beton ist gut zu verdichten, er darf
nicht entmischt werden.
- LV - Langtext Schalung
Für alle Schalungspositionen gilt folgender
Text.
- Schalung für . . . . . . . .liefern, nach
Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht
einbauen, vorhalten, später wieder
ausbauen und abfahren,
einschl. aller Abstützungen in
horizontaler und vertikaler Richtung, aller
Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und
aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen
sind, wenn erforderlich, durch den AN
besonders nachzuweisen.
- Expositionsklassen
Angaben zu Expositionsklassen der
jeweiligen Betonbauteile sind den statischen
Berechnungen sowie den Positions- und
Schalplänen zu entnehmen, zu beachten
und entsprechend zu Grunde zu legen
- Anforderungen bei Ausführung einer Weißen
Wanne:
- Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie
DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke
- Der AN hat für die Ausführung der Leistung
eine
entsprechende Spezialfirma mit zu
beauftragen,
inbesondere bzgl.
- Abdichtungstechnische Systemplanung,
wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der
Arbeits- und Sollrissfugen mit
Dichtungsrohren,
Einbau von Dichtkragen für
Rohrdurchführungen,
etc.
- Ausführung mit Überwachung
aller Betoniervorgänge durch das
Fachpersonal
- ebenso sind die Hinweise auf den
Positionsplänen bzgl. Beton-
technologie, Fugenausführung und
Nachbehandlung zu beachten.
- Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen,
infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw.
Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen
obliegt dem AN. Sämtliche hierfür
erforderlichen
Materialien mit Arbeitsfugenbändern,
Blechen,
Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig
(nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden
Einbaumaßnahmen sind mit den
Angebotspreisen abgegolten.
Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen
(Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten
Positionen erfasst und anzubieten.
- Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit
bezüglich dauerhafter
Wasserundurchlässigkeit
des Baustoffes Beton sowie des nach
gewählten
Systems druckwasserhaltend ausgebildeten
Tragwerks, einschl. aller
Fugenüberbrückungs-
maßnahmen und "Durchdringungen" auf die
Zeitdauer von 10 Jahren.
3.5 Beton- Fertigteile
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Erstellen und Mitliefern der statischen
Berechnungen, die zur Umrechnung
auf Fertigteilelemente zusätzlich zur
normalen statischen Berechnung
erforderlich sind, einschl. evtl.
Prüfgebühren
- Erstellen aller Zeichnungen
für die Fertigung und Montage, die
zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung
erforderlich sind, wie:
Schal- und Bewehrungspläne,
Werkstattzeichnungen, etc.
- Werden Fertigteile untereinander oder mit
Ortbeton thermisch getrennt verbunden,
so sind Verbindungselemente aus Edelstahl
einzurechnen.
- Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,
Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..
Für Montageanschlüsse sind diese teilweise
vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren
(im EP Fertigteil berücksichtigen).
- Einbauteile zur Zentrierung
- Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau
- evtl. erforderliche statische Lager /
Gleitlager
als Einbauteile an Auflagerungen
- Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere
Aufforderung Güteschutznachweis,
Prüfzeugnisse und
Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.
- Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen
nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene
und güteüberwachte Fabrikate verwendet
werden.
- Vorschriften und Verlegeanleitungen des
Herstellerwerkes sind beim Einbau zu
beachten.
- Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt,
sind alle Bauteile in glattem Sichtbeton (SB3)
auszuführen, Betongüten nach Statik.
- Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten
20/20 mm zu brechen.
- Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.
- Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung
ist zu achten.
- evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste
- Krananschlagspunkte sind gem.
Architektenplanung an später nicht sichtbaren
Stellen vorzusehen.
- Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-
keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine
Hebezeuge rechtzeitig zu informieren.
3.6 Abdichtung gegen Wasser
- Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten
sind die Untergründe auf Eignung zu
überprüfen.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst
auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B.
Drähte,
Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie
auf
unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,
Verbindungsstäben u. dgl.
- Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden
ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen,
z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen.
- Die Lage der Nahtstelle zwischen waage-
rechten und senkrechten Flächen ist
gesondert mit dem AG abzustimmen, falls
sie nicht aus den Planungsunterlagen
ersichtlich ist.
- Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist
auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu
achten.
- Horizontale Mauerwerksdichtungen sind
unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der
Bauausführung eine Änderung der Höhe des
Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau,
erkennen lässt, die von der Planung abweicht.
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor
Ausführung
die Bauleitung zu verständigen.
- Abtreppungen in horizontalen
Mauerwerksdichtungen
- auch im Bereich zweischaliger Wände - sind
nur
über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu
führen.
- Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten,
z.B. durch
Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt
werden, muss
die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen
werden. Die Bauleitung ist entsprechend
frühzeitig zu
informieren.
- Arbeitsunterbrechungen bei
Bitumendickbeschichtungen
sind zu vermeiden.
- Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als
Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen sind
die
Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche
anzuordnen.
- Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als
Übergang
von waagerechten zu senkrechten Flächen ist
darauf zu
achten, dass die Abdichtungslagen der
waagerechten
Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen
der
senkrechten Fläche überdecken, damit das
Wasser nicht
gegen den Stoß läuft.
- Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen
von
Bewehrungsstahl gefährdet werden können,
sind mit
einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen,
um
mechanische Beschädigungen erkennen zu
können.
3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation
Die Ausführung der Erder hat entsprechend der
DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil
der elektrischen Anlage.
Die Arbeiten sind durch eine entsprechende
Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht
dieser Fachkraft auszuführen.
Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die Messung des Erdungswiderstandes der
Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs.
5.6.1.5. Die Ergebnisse sind zu
protokollieren und
in den Übergabeschein einzutragen.
- Die Prüfung der Verbindung des
Hauptpotenzialausgleichs
laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2.,
mittels eines
Stromes von mind. 0,2 A, bei einer
Leerlaufspannung
zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu
protokollieren.
- Das Einrichten von Messpunkten zur
Feststellung der
Ableitfähigkeit von Fußböden einschl.
Erstellen eines
Protokolls mit Eintragung der Messstellen und
Messwerte,
z.B. in Batterieräumen o.ä.
- Die Fortschreibung der Ausführungs-,
Montagepläne
und Werkstattzeichnungen.
Alle Änderungen, die während der Bauzeit
auftreten,
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich
laufend in
die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und
Montagepläne einzuarbeiten.
- Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014
für die Erdungsanlage bestehend aus:
- Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten
Anschlusstellen und Verbindunggsstellen,
- Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe,
- ausführliche Fotodokumentation der verlegten
Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich,
- Messprotokolle,
- geschuldet sind der Ausführung
entsprechende Bestandspläne sowie eine
Dokumentation (2 -fach in Papierform und
in digitaler Form auf Datenträger als DWG-
und
PDF-Dateien).
3.8 Schweißarbeiten o. ä.
Bei Durchführung von Schweiß- und
Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener
Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten
sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-
genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu
beachten und einzuhalten (Brand- und
Explosionsschutz).
Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für
das
normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind
vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl
ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.
Brennbare Gegenstände und lagernde
feuergefährliche Stoffe, auch Staub und
Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und
Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten
aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu
entfernen.
3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu
klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung kostenfrei vorzulegen.
5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den
Einheitspreisen abgegolten.
6. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen der Vorbemerkungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden,
bleibt davon die Wirksamkeit der Vorbemerkungen
und des
Vertrages im Übrigen unberührt.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die
Arbeiten an der Erdungsanlage:
01 Alle Anlagen, Geräte und Arbeiten sind gemäß den
geltenden
Vorschriften und VDE- Richtlinien auszuführen.
02 Der AN ist verpflichtet sich umfassend über einen
Leistungsumfang im
Rahmen des Bauvorhabens bezüglich Schnittstellen,
Terminen,
Gegebenheiten vor Ort u.ä. zu informieren.
03 Die im LV aufgeführten Mengen gelten nicht als
Bestellungsgrundlage.
Der Materialbedarf ist gemäß den örtlichen
Bedürfnissen zu ermitteln und
rechtzeitig zu beschaffen.
04 Grundsätzlich sind die Einheitspreise so zu
kalkulieren, dass die
aufgeführte Leistung komplett zur Übergabe fertig
gestellt werden kann. Es
sind einzurechnen:
-Lieferung der Materialien frei Baustelle incl.
Verpackung und deren
Rücksendung
-Nebenkosten wie Wegegelder, Auslösungen, usw.
-Klemmstücke bei Dosen und Kästen
-Verschnitt
05 Alle im LV aufgeführten Leistungen verstehen sich,
wenn nicht anders
beschrieben, als Lieferung einschließlich
betriebsfertiger Montage.
Ausgenommen hiervon sind nur Anschlüsse, die im LV
gesondert aufgeführt
sind.
06 Alle montierten oder zur Montage vorgesehenen
Materialien sind gegen
Verschmutzung oder Beschädigung zu sichern. Der
Auftragnehmer haftet für
die Unversehrtheit seiner Leistungen bis zur Abnahme.
07 Gegenstände, die vom Bauherrn beschafft und vom
Unternehmer zu
montieren sind, sind rechtzeitig anzufordern und,
sofern nicht anders
vereinbart, an der Baustelle von der Lieferfirma fach-
und sachgerecht zu
übernehmen.
08 Änderungen in der Leistungsausführung, abweichend
von den gestellten
Plänen, dürfen nur in Übereinstimmung mit der
Bauleitung vorgenommen
werden.
09 Bei Widersprüchen zwischen Kurztext und Langtext
gilt der im Langtext
veröffentlichte Text.
10 Vor der Ausführung hat der AN über sämtliche
Arbeiten eine
Montageplanung vorzulegen.
11 Sämtliche in diesem Leistungsverzeichnis
aufgeführten Positionen sind
bis zum Vertragsende, auch bei nicht kontinuierlichen
Bauablauf,
bauteilunabhängig wie angeboten abrufbar und ohne
separate Vergütung
auszuführen.
12 Der AN hat sich mit allen am Bau beteiligten
Firmen, sowie mit den unter
Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren
und zu kooperieren.
Zu den wöchentlichen Baustellenbesprechungen sind von
AN jeweils eine
weisungsberechtigte Person (Bauleiter, Obermonteur) ab
zu stellen.
13 Die Arbeitsstätte ist täglich zu reinigen.
14 Den Leistungen liegen zugrunde: - Das
Vorschriftenwerk des VDE
- Die einschlägigen DIN-Normen
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV V3
15 Sämtliche vorstehende ZTV´s sind in den
Allgemeinkosten
einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die
VORBEMERKUNGEN: VORBEMERKUNGEN:
1. Das Bodengutachten ist unbedingt zu beachten.
In den Angebotspreisen sind die
Bodeneinstufungen nach LAGA sowie alle
sonstigen Baugrundaufschlüsse gem. dem
Gutachten zu berücksichtigen.
2. Die DIN 18300 ist zu beachten.
VORBEMERKUNGEN:
TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN
- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
Grundlagen der Leistungen
Leistungen / Preisinhalte
Angaben zur Ausführung
Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
Angaben zur Abrechnung
GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt", die
"Allgemeinen Vorbemerkungen" und die
"Besonderen Vertragsbedingungen", sowie
die Angaben des Anschreibens, das Angebot des
Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle
Kosten und Aufwendungen resultierend aus
den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des
Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte
Forderungen des Bieters, die auf eine
Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers wie
Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner
und Sonderfachleute wie z.B. der
Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers tragen,
um Verwechselungen bei der Bauausführung
zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen
dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet
den Auftragnehmer aber nicht von seiner
eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese
bleiben unberührt.
Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe
gültige VOB, Teil C, (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie
besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen
bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien,
welche
sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den
neuesten Kenntnissen der Technik beziehen,
wie u.a.
- DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten
jeder Art
- DIN 18 335 Stahlbauarbeiten
- DIN 18 195 Bauwerksabdichtung
- DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten
- DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
- DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18 338 Dachdeckungs- u.
Dachabdichtungsarbeiten
- DIN 18 339 Klempnerarbeiten
- DIN 18 351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
- DIN 18 357 Beschlagarbeiten
- DIN 18 360 Metallbau- und Schlosserarbeiten
- DIN EN 10088 Nicht rostende Stähle
- DIN EN 10210 Warmgefertigte Hohlprofile für den
Stahlbau
- DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
- DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an
Stahl-und
Aluminiumbauten
- DIN 18 500 Betonwerkstein
- DIN 18 516 vorgehängte hinterlüftete
Außenwandbekleidung
- DIN EN 949 Fenster, Türen, Dreh- und Rollläden,
Vorhangfassaden
- VDI 2179 Schalldämmung von Fenstern und
deren
Zusatzeinrichtungen
- DIN EN 13830 Vorhangfassaden
- DIN EN 1396 Aluminium und Aluminiumlegierungen
- DIN EN 988 Zink und Zinklegierungen
- DIN EN ISO 14713 Zinküberzüge
- DIN EN ISO 15607 Anforderungen und
Qualifizierung
von
Schweißverfahren für
metallische
Werkstoffe
- DIN EN ISO 4042 Verbindungselemente -
Galvanisch
aufgebrachte
Überzugsysteme
- DIN 13 162 Wärmedämmstoffe für Gebäude
- DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
- DIN 13 501 Klasssifizierung v. Bauprodukte zu
Ihrem
Brandverhalten
- DIN 4 102 Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
- DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
Teil 3 Klimabedingte
Anforderungen und
Feuchteschutz
- DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
- DIN EN 1991-1-4+NA Eurocode 1: Einwirkungen auf
Tragwerke
Teil 1-4
Weiter gelten die Verarbeitungsrichtlinien der
Lieferwerke,
Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften,
Verbände etc., wie
- Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV),
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Fachverband Baustoffe und Bauteile für
vorgehängte
hinterlüftete Fassaden e.V. (FVHF),
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift
Rosenheim),
- Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik
und Fensterbau Hadamar,
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Verband Fenster und Fassade (VFF),
- International Standards Organisation (ISO),
- Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
- Stahl-Informations-Zentrum,
- Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,
- Bundesverband Porenbeton,
- Richtlinien zur Anwendung von
Dübelverbindungen
bzw. bauaufsichtliche Zulassungen der
verwendeten
Dübel,
- die Bauordnungen des zuständigen Bundeslandes
und evtl. Ergänzungen durch die örtlichen
Genehmigungsbehörden der Gemeinden,
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz
auf Baustellen (BaustellenV)
- Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft
e.V. (GDV)
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG
Bau),
- Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
1.4 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug
genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in
Bezug genommen.
1.5 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines
Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren
in
Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu
berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe
des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
1.6 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug
genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug
genommen.
LEISTUNGEN / PREISINHALTE
Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen
aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche
Leistung und sind in die Angebotspreise mit
einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten
insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich
hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst ist bauseits
von
Seiten des Gerüstnehmers erstellt worden,
das Gerüst kann preisneutral über einen vom
AG bestimmten Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen der
Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft.
- Die komplette Montage einschl. aller
Befestigungs-
und Dichtungsmaterialien.
- Alle für die Montage erforderlichen Stemm und
Bohrarbeiten sowie das Aus- und Eingießen von
Ankern und Hohlräumen an den Anschlüssen.
- Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten
Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund von
Beschädigungen etc.
- Bei unterschiedlichen Materialien geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion.
- Das Anarbeiten der Bekleidung an begrenzende
Bauteile.
- Das Anlegen/Übernehmen von Dehnungsfugen.
- Das Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und
Farbmuster.
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über
die Entsorgung von Sondermüll sind streng
einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie
das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
Arbeiten, die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination
ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung.
Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung auf Verlangen in mindestens
zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten Materialien
mit
Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und
Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen,
- Spezifische U-Wert-Berechnungen
ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht
im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen,
die deren Unbedenklichkeit bescheinigen.
Dämmstoffe dürfen keine vollbzw. teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW,
FCKW, CFC, HFA, FCK bzw unter Einsatz dieser
Stoffe hergestellt werden.
Hinterlüftete Außenverkleidungen müssen einen
durchgehenden Hohlraum zwischen Wand und
Außenverkleidung von mind. 20 mm Dicke haben
und mit Zu- und Abluftöffnungen (2 % der
Wandfläche) mit der Außenluft verbunden sein.
Der AN hat für die gesamten Fassadenarbeiten
den Nachweis zu erbringen, dass die gewählten
Befestigungen, Unterkonstruktionen,
Verkleidungen etc. ausreichend
gegen Abheben durch Windlasten sturmsicher
dimensioniert sind.
Verankerungs- und Verbindungselemente sind
gem. den statischen Erfordernissen zu
dimensionieren und müssen eine
bauaufsichtliche Zulassung/Prüfzeugnis
besitzen.
Sichtbare Teile aus Aluminium müssen für
den Einsatz an Fassaden beschichtet sein.
Blankes Aluminium kann sich ungleichmäßig
verfärben bzw. störende Verunreinigungen
am Bekleidungsmaterial verursachen.
Vor dem Abbau des Gerüsts sind
arbeitsbedingte Verschmutzungen von den
bekleideten Flächen zu entfernen, ggf.
abzuwaschen.Befestigungselemente,
die im Ausnahmefall Flächendichtungen
durchdringen, sind mit auf das
Dichtungsmaterial abgestimmten
Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel)
abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache
mit der Bauleitung erforderlich.
ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem
Architekten bzw. der ausschreibenden Stelle
zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder
einer beschriebenen Einzelleistung hinaus
vom AG gefordert werden könnten, müssen
vor Ausführung angeboten und genehmigt werden.
Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird der
AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung
zur Ausführung.
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die
Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer
anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz
zu einer bereits beschriebenen anderen
Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar.
Grundsätzlich sind alle Materialien zu bemustern.
Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit
hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels
Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu
erbringen.
Die Freigabe erfolgt durch den Bauherrn.
Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen
die durch die Änderung notwendige technische
Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie
müssen
gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein
und keine terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge
dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen
Gewerken oder auch im eigene Gewerk nach
sich ziehen.
Der Auftragnehmer hat alle Maße am Bau
eigenverantwortlich zu nehmen. Evtl. vorhandene
Abweichungen sind rechtzeitig zur Abklärung
anzuzeigen.
Auf Anforderung der Bauleitung sind
entsprechende Aufmaß- und Verlege- bzw.
Versetzpläne zur Freigabe vorzulegen.
ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen über
2,5 m2 abgezogen. Öffnungen kleiner oder gleich
2,5 m2 werden übermessen. Leibungen werden
gesonderter Position erfasst.
Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf)
ist mit den Einheitspreisen abgegolten
6. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen der Vorbemerkungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Vorbemerkungen und des Vertrages im Übrigen
unberührt.
TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN
BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
Der Bauherr plant in Büren den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten. Das Gebäude
ist mit
zwei Voll-, einem Staffelgeschoss und voll
unterkellert geplant. Das Gebäude soll gemäß dem
Standard
KfW-40-Haus erstellt werden.
Die Ausführung ist in Massivbauweise mit einem Keller
aus wasserundurchlässigem Beton geplant. Die Fassade
im EG und OG wird mit einem Klinker verkleidet und am
STG mit HPL-Platten. Das Dach über dem STG wird
als Satteldach, über dem TRH als Foliendach und über
dem OG als begehbare Dachterrasse ausgeführt.
Gebäudeabmessungen
Länge: 19,11 m
Breite: 11,25 m
Höhe: 11,20 m ~ ü. GOK
Geschosshöhen von OKFF
KG - EG: 2,80 m
EG - OG: 3,07 m
OG - STG: 3,35 m
STG - First: 4,28 m
Die genauen Gebäudeabmessungen entnehmen Sie den
beiliegenden Planunterlagen.
Baustellenzufahrt
Es sind zwei Zufahrten zur Baustelle vorgesehen. Die
Zufahrten sind täglich von groben Verunreinigungen zu
reinigen und nach der Fertigstellung der Arbeiten
vollständig zu reinigen.
Baustellensicherung
Das gesamte Grundstück wird mit Bauzaun eingezäunt.
Die Zufahrten sind mit Toren gesichert. Der gesamte
Bauzaun ist außerhalb der Arbeitszeiten geschlossen zu
halten.
Lagerflächen
Auf dem Baufeld sind Flächen für die
Baustelleneinrichtung und als Lagerfläche vorgesehen
und können
uneingeschränkt genutzt werden. Die Flächen sind dem
Lageplan zu entnehmen. Es handelt sich um
provisorisch befestigte, geschotterte Flächen. Als
Übersicht liegt ein Baustelleneinrichtungsplan bei. Die
Aufstellung von Baustelleneinrichtung (Kran, Container
etc.), welche langfristiger bestand hat, ist vorab mit
der
Bauleitung abzustimmen.
Baustrom/-wasser
Baustrom- und Bauwasser wird bauseits bereitgestellt.
Die Verbrauchskosten werden durch den Auftraggeber
übernommen.
Allgemein
Die Baustelle ist täglich zu Feierabend ordentlich und
aufgeräumt zu verlassen.
Beeinträchtigungen durch Staub und Lärm sind zu
minimieren.
Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung vor der
Ausführung zu erstellen.
Alle Bestimmungen der Abfallentsorgungsvorschriften
sind einzuhalten. Die Entsorgungsnachweise sind mit der
Vorlage der Schlussrechnung vorzulegen. Besonders sind
die Vorschriften zum Umgang und zur Entsorgung
von gefahrstoffbelasteten Baustoffen zu beachten.
Vor dem Beginn der Arbeiten wird eine Beweissicherung
bezüglich der angrenzenden Flächen (Gehwege /
Parkplätze, Gebäude usw.) durch den AG erstellt.
Eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten vor
Angebotsabgabe wird ausdrücklich empfohlen und kann
mit frühzeitiger Absprache mit der Bauleitung erfolgen.
Über die Bauzeit steht eine Baustellentoilette zur
Verfügnug.
Vertragsgrundlage
Die Vertragsgrundlage bildet das BGB. Der Bauherr
nutzt hierzu den "Einzelgewerk/Handwerkervertrag" vom
Zentralverband deutsches Baugewerbe (Stand Juni 2022).
Ergänzend dazu sind folgende Punkte geregelt:
6.0 Abnahme: Es wird eine förmliche Abnahme
vereinbart.
7.4 Sicherheit: Von der Schlusszahlung werden 5 %
Gewehrleistungssicherheit einbehalten.
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Während der Bauzeit wird eine SiGeKo-Beauftragter die
Baustelle überwachen.
Die Anweisungen des SiGeKo sind unverzüglich
umzusetzen.
Bauzeiten
Die nachfolgend genannten Ausführungszeiten und
Zieltermine werden vertraglicher Bestandteil und sind
einzuhalten.
Gesamtbaumaßnahme: Start: 14.08.2025 Ziel: 15.10.2025
Den Zeitraum der eigenen Leistung entnehmen Sie dem
Deckblatt des Leistungsverzeichnisses.
Alle im LV folgenden Positionen sind so zu
kalkulieren, dass die Einhaltung der genanntenTermine
(Beginn/Ziel
Fertigstellung eigene Leistung) gewehrleistet ist.
BAUBESCHREIBUNG
4 ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4
ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4. 0 ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4. 0
ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
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