Erdungsanlage / Blitzschutz
MFH Büren
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des       Bieters zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind      - die Planunterlagen und Zeichnungen der Planer,      - die statischen Berechnungen      - die Angaben und Details des Bauphysikers wie        Wärme- und Schallschutznachweis,      - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner        und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis,        das Bodengutachten,      - die Baugenehmigung      - alle sonstigen behördlichen Auflagen,      - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen sind die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe       gültige VOB, Teil C, (Allgemeine Technische      Vertragsbedingungen für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Auftragsvergabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                              Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 300  Erdarbeiten         DIN 18 305  Wasserhaltungsarbeiten         DIN 18 306  Entwässerungsarbeiten         DIN EN 476 Abwasserleitungen und -kanäle         DIN   1 986  Entwässerungsanlagen für                             Gebäude und Grundstücke         DIN 18 308  Dränarbeiten         DIN 18 330  Mauerarbeiten         DIN   1 053  Mauerwerk, Berechnung und                             Ausführung         DIN 18 195  Bauwerksabdichtungen         DIN EN 18533 Abdichtung von erdberührten                                 Bauteilen         DIN 18 336  Abdichtung gegen drückendes                             Wasser         DIN 18 160  Abgasanlagen         DIN 18 331  Beton u. Stahlbetonarbeiten         DIN   1 045  Beton- und Stahlbeton         DIN EN 206+A2  Beton-Bemessung und Ausführung         DIN 18 335  Stahlbauarbeiten         DIN   4 123  Gebäudesicherung im Bereich von                             Ausschachtungen, Gründungen                             und Unterfangungen         DIN 18 353  Estricharbeiten         DIN 18 350  Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 451  Gerüstarbeiten         DIN   4 030  Betonangreifende Wässer,                             Böden und Gase         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau       Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten       DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere       Erwähnung als Ausführungsgrundlage,       Leistungs- und Gütebestimmung.       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)          - Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)          - Bundesverband Porenbeton,          - Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. im            Bundesverband d. deutschen Ziegelindustrie e.V.,            und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,          - Verein Deutscher Zementwerke e.V. (DVZ),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)          - Dachverband Lehm e.V.          - Informationszentrum Beton GmbH          - Verband für Dämmsysteme, Putz u. Mörtel e.V. (VDPM)          - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für            Bauwerkserhaltung u. Denkmalpflege e.V. (WTA)           - Informationsverband Edelstahl Rostfrei (ISER),       - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.       - Technische Baubestimmungen; Baustellen-          einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung          und den Betrieb auf Baustellen          (BaustelleneinrVV HA),       - Arbeitsstättenverordnung,        - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau),       - Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen         Unfallversicherung (DGUV)       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 1.5 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische       Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische       Normen umgesetzt werden, europäisch technische       Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen,       Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch       ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer       gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus         der Einhaltung der Unfallverhütungs-         vorschriften und des Brandschutzes ergeben.       - Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen         Verkehrswegen gem. den gesetzlichen         Bestimmungen       - Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle,         Erstellung Planum erfolgt bauseits vom         Gewerk "Erdarbeiten"       - Unterhalten der Baugrubenböschungen         bis zur Verfüllung       - Säubern der Arbeitsraumsohlen         vor Anfüllung der Arbeitsräume,         Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes         muss gewährleistet sein.       - Das Herstellen technologisch bedingter         Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl.         erforderlichen Materialien wie Fugenbänder,         sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen,         Bewehrungsanschlüsse, etc.       - Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse       - Das Anlegen und Herstellen von Durchbrüchen,         Öffnungen und Schlitzen nach Schlitz-         plänen für Installationszwecke aller Art.         Das Schließen vorgen. Decken- und         Wanddurchbrüche, jeweils nach den         erforderl. Anforderungen (z.B. auch nach         Schall- und Brand-Schutzbestimmungen)         Deckendurchbrüche sind teilweise mit         mehreren Leitungen der TGA in         unterschiedlichen Durchmessern belegt,         die die erforderlichen Schalarbeiten sowie das         Ausbetonieren erschweren.      - Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten         für alle Gewerke und für die Dauer         der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer         in Treppenhäusern sowie sonstige erf.         Absturzsicherungen und Abdeckungen.       - Typenprüfung bzw. Kosten für das         Aufstellen statischer Berechnungen und das         Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen         gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle         Gebühren für die bauaufsichtliche         Genehmigung und Abnahme der Gerüste.       - Das Schließen, Verputzen und Spachteln von         Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.       - Das Einlegen von Dreikantleisten:         Alle sichtbaren Ecken und Kanten von         Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad         durch Einlegen von Dreikantleisten mit         1,5 cm Seitenlänge zu brechen.         Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.         Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen         von Element -Decken und Wänden sind so         mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass         eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik         bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.       - Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn         aus konstruktiven bzw. statischen Gründen         vorgegeben.       - Das Anbringen und Unterhalten         von Meterrissen (1,00 m über OKFF)         mindestens 3 Stück pro Geschoss in den         Türleibungen von Eingangstüren sowie im         Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges.         Als Meterriss sind dafür konzipierte         Kunststoffplättchen zu verwenden.         Der Auftragnehmer haftet für die         Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle         Folgegewerke bindend.       - Das Glätten aller Flächen für die         waagerechten Mauerwerksisolierungen         mit reinem Zementmörtel.       - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach         Angaben der Bauleitung und des Statikers.         Das Problem der Kantenpressung ist zu         beachten, auf diversen Wänden sind evtl.         Zentrierstreifen zur Zentrierung der         Auflagerlasten aus den Decken einzulegen,         bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden         auf der Innenseite mit einer         Weichfasereinlage zu versehen.       - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.       - Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile,         wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie         Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc.,         sind auf Anforderung durch den AN         fachgerecht einzubauen.         Die Einbauteile sind verschiebe- und         auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen.       - Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung         der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.         Prüfgebühren.       - Statische Nachweise für Transport- und         Montagezustände.       - Provisorische Abdichtung von Öffnungen,         Durchbrüchen, Aussparungen in Decken         sowie Treppenlöcher und offene         Baukörperdehnungsfugen gegen         Niederschlagswasser während der         Rohbauarbeiten. Die Öffnungen         sind tagwasserdicht zu verschließen.       - Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,         die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind,         siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur         Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-       flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle       hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination sämtlicher Gewerke auf der Baustelle       in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und       Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich       des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.       Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-       lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die       Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten. 2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der       Bauleitung in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Erdarbeiten       - Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit         schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig.       - Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch,         Nachverdichtungen, etc. hat der AN die         Bauleitung rechtzeitig über die Durch-         führung bzw. Beendigung der Maßnahmen         zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.         Fachingenieur überprüft werden kann.         Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen         vor Freigabe durch die Bauleitung nicht         erfolgen.       - Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der         Fundamentierungsarbeiten, ist ggf. eine         Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben         gefordert.       - Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-         schichten werden im verdichteten Zustand         gemessen und abgerechnet. 3.2 Entwässerung        - Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften          des Tief- und Hochbauamtes des          Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke          und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu          beachten        - Abnahmen werden vom AN beantragt.          Bescheinigungen der öffentlichen          Dienststellen über die erfolgte Abnahme          sind der Bauleitung des AG zu übergeben.          Geschuldet sind der Ausführung          entsprechende Bestandspläne sowie eine          Dokumentation (siehe gesonderte Position)        - Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf          für die erste Lage (mind. 30 cm über          Rohscheitel) nur steinfreies Material          verwendet werden. Weitere Verfüllung mit          verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung          von Hand oder mit leichtem Gerät.        - Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen          für die Entwässerungsleitungen          hat der AN im Beisein des AG die          Funktionsfähigkeit der Entwässerung          nachzuweisen. 3.3 Mauerarbeiten        - Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband          lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig          herzustellen.        - Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung          neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.        - Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte          Hochführen der Leibungen von Tür- und          Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der          Leibungen als Vorbereitung für die          Fenstermontage als Nebenleistung und ist          in die Einheitspreise einzukalkulieren,          falls nicht in gesonderter Position erfasst.        - Die Anschlüsse der Konstruktionsteile          (Decken, Wände, Stützen) an das          Mauerwerk sind vorschriftsmäßig          herzustellen. An Beton- und Stahlteilen          vorhandene Anker sind einzumauern,          fehlende Anker sind anzudübeln bzw.          anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4          Anschlussanker je m Wandhöhe aus          der angrenzenden Stahl- oder          Betonkonstruktion.        - Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-          und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und          aussteifenden Wände sind gleichzeitig im          Verband hochzuführen. Die Verankerung          nichttragender Innenwände und leichter          Trennwände mit tragendem und aussteifen-          dem Mauerwerk muss außerdem nach den          Ausführungsrichtlinien der DIN 4103          erfolgen.        - Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,          ergänzt durch die Empfehlung des          Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist          durch geeignete Maßnahmen zu          gewährleisten, dass die Beschaffenheit des          auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels          über den Zeitraum der gesamten Leistung          hinweg gleich bleibt und auf das          Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten          Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der          Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.          Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.          Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede          auszuführen.          Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-          und Außenfugen satt und hohlraumfrei          auszuführen. Die Fugen sind bis zur          Sichtfläche zu vermörteln, soweit es          sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.        - Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk          sind täglich zu entfernen, bevor der          Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle          Reinigungsverfahren bei starker          Verschmutzung sind vor Ausführung mit          dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk          (z.B. entstanden durch Gerüste oder das          Befestigen von Schalung) sind vor          Aufbringen des Putzes oder einer anderen          Außenhaut zu beseitigen.          Für Sichtmauerwerk gilt:        - Muster sind auf Verlangen vorzulegen        - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und          nach Absprache mit der Bauleitung gegen          Verschmutzung zu schützen. Im          Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für          die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und          nach Abschluss der Putzarbeiten zu          beseitigen.        - Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von          Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem          Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht          weitergearbeitet werden. Gefrorene          Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln          im Mörtel - nicht verarbeitet werden.          Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist          unverzüglich abzutragen.        - Sofern die Hersteller für das zu verwendende          großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten,          sind diese grundsätzlich zu verwenden.        - Wenn Steine für Passstücke getrennt werden          müssen, weil die Industrie für das zu verwendende          Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet,          dann ist das Trennen nur durch materialgerechte          Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder          Leichtziegel, zulässig.        - Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen          nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt          werden, es sei denn, die Decken haben ihre          projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen          Einzellasten werden durch das Gerät nicht          überschritten.        - Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen          Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht          korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem          Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. 3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten        - Wenn die Bewehrungen nicht auf der          Baustelle gebogen werden, sind für die           Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw.          (resultierend aus den geprüften          Bewehrungsplänen) aller vorkommenden          Dimensionen genügend Reservestähle sowie          eine Handbiegemaschine vorzuhalten.        - Die Betonoberfläche, auch unter schrägen          Schalungen, muss frei von Löchern sein.          Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden          nicht vergütet.          Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen          sind vor Ausführung mit der Bauleitung          abzustimmen.        - Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind          Kunststoffhülsen zu verwenden. Die          verbleibenden Öffnungen (Konen) sind          sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton          gleicher Färbung und Oberflächenstruktur          zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf          das Schließen der Spannlöcher im Bereich          der Weißen Wanne zu verwenden.         - Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem.           DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder           in V4A - Qualität einzubauen.        - Gegen die Verwendung von zugelassenem          Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern          keine Schäden, Verfärbungen und          dergleichen entstehen. Entstandene Schäden          sind umgehend und vollständig auf Kosten          des AN zu beseitigen.        - Holzschalungen sind gleichbleibend feucht          zu halten, damit durch Schwinden keine          klaffenden Fugen entstehen und die          Schalungsbretter sich nicht werfen.        - Bei der Betonherstellung bedürfen          Korngrößen der Zuschlagstoffe über          32 mm der Zustimmung der Bauleitung.        - Auf frisch betonierten Decken dürfen keine          Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im          Besonderen für das Lagern von Material,          Aufstellen von Gerüsten etc.;          bei niedrigen Temperaturen verlängern          sich die Belastungsfristen auf frisch          betonierten Decken entsprechend.          Vor dem Betonieren sind die entsprechend          ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern          zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist          durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.        - Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von          Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein          Beton in die Hohlräume eindringen kann.        - Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme:          Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für          die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der          Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der          AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung,          den Statiker und den Prüfstatiker          eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu          informieren und die Bewehrung abnehmen zu          lassen.        - Das Einlegen von Rohrleitungen in die          Schalung durch andere Unternehmen, z.B.          Leerrohre der elektrischen Leitungen,          Rohre für die sanitäre Installation usw.          sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,          ist ohne besondere Berechnung zu gestatten.          Verantwortlich für die Koordination ist der AN.        - Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände          zur Ausführung kommen gehört der Einbau von          Elektrodosen in den Decken und Wänden evtl.          zum Leistungsumfang des AN, die Abrechnung          jedoch erfolgt auf Nachweis.        - Rohr- und Leitungsdurchführungen          - Beim Durchführen von Rohren und Leitungen            durch Fundamente oder Wände sind            Überschiebrohre zu verwenden.          - Anschlussbögen für Grundleitungen in            Bodenplatten sind mit einer flexiblen            Umhüllung zu versehen.          - Vor dem Schließen von Aussparungen und            Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten,            dass die verlegten Leitungen korrosions-,            wärme- und schallgeschützt sind.        - Alle für die Erbringung der Gesamtleistung          des AN benötigten Einbauteile          wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen,          Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw.          sind in die Schalung einzubauen.          Sie müssen durch geeignete Maßnahmen          dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein          (feuerverzinkt). Falls erforderlich,          sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden        - Betonzusätze:          Die Verwendung von Betonverflüssigern und/          oder anderen Zusatzmitteln bedarf der          Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht          besonders ausgeschrieben sind, werden sie          nicht besonders vergütet.        - Zusätzliche Baustoffprüfungen:          Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten          oder Unstimmigkeiten besondere Güte-          prüfungen von Materialien, Baustoffen und          an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu-          führen. Sind mehrere Prüfverfahren          zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit          den Fachingenieuren, welches Verfahren          angewendet wird.        - Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten          dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn          gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck-          grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung          stehen.        - Baustahlabrechnung:          Es wird nach den Einheitspreisen der          Betonstahl-Positionen anhand der von der          Bauleitung freigegebenen Stahllisten          (ohne Verschnitt, etc.) abgerechnet.        - Bewehrungserschwernisse          Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen          sind ferner abgegolten sämtliche Möglich-          keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992          einschließlich der sich daraus ergebenden          Schwierigkeiten und der damit verbundenen          Arbeitsabläufe in verlegetechnischer          Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen          Abstützungen und Halterungen im          Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch          - bei der Bewehrung von Druckgliedern über            2 Geschosse          - bei der Einspannbewehrung von senkrechten            Baugliedern in horizontale angrenzende            Bauteile          - bei der Ausnutzung der maximalen            Bewehrungsdichte in den einzelnen            Bauteilen usw.        - Konstruktive Rissebeschränkung          Für Wände, großflächige wandartige          Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer          Zement zu verwenden. Der Beton muss so          geliefert eingebracht und nachbehandelt          werden, dass nur eine Rissebildung in ganz          geringer Anzahl und Breite auftritt.          Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik          bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen          anzuordnen und entsprechend auszubilden.          Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker          und der BL abzustimmen, das Ausbilden der          Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist          ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen          Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie          sonstige Einbaumaßnahmen in die          Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten          einzukalkulieren.        - Festlegung von Überhöhungen:          Sofern in den einzelnen Schal- und          Bewehrungsplänen die Überhöhungen für          Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge,          Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind,          sind diese Überhöhungen durch den AN in          Abhängigkeit von seiner Schalungs-          konstruktion festzulegen, damit die          zulässigen Höhentoleranzen nach dem          Ausschalen nicht überschritten werden.          Auswahl der Schalung, der statische Nachweis          für die Standsicherheit seiner Schalung          obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit          der von ihm gewählten Schalungsart zusammen-          hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die          Schalungsform benachbarter Bauteile und          deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise          einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der          Schalung haben so zu erfolgen, dass die          vorgegebenen Bautermine eingehalten werden.        - LV - Langtext Beton:          Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender          Text:          - z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern,            zwischen oder auf Schalung oder Beton-            fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw.            aufbringen und verdichten,            einschl. der erforderlichen Nachbehandlung.            Die Oberflächen sind glatt abzuziehen.            Sie müssen dicht und geschlossen sein.            Der Beton ist gut zu verdichten, er darf            nicht entmischt werden.        - LV - Langtext Schalung          Für alle Schalungspositionen gilt folgender          Text.          - Schalung für . . . . . . . .liefern, nach            Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht            einbauen, vorhalten, später wieder            ausbauen und abfahren,            einschl. aller Abstützungen in            horizontaler und vertikaler Richtung, aller            Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und            aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen            sind, wenn erforderlich, durch den AN            besonders nachzuweisen.         - Expositionsklassen           Angaben zu Expositionsklassen der           jeweiligen Betonbauteile sind den statischen           Berechnungen sowie den Positions- und           Schalplänen zu entnehmen, zu beachten           und entsprechend zu Grunde zu legen        - Anforderungen bei Ausführung einer Weißen          Wanne:          - Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie            DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke          - Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine            entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen,            inbesondere bzgl.          - Abdichtungstechnische Systemplanung,            wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der            Arbeits- und Sollrissfugen mit Dichtungsrohren,            Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen,            etc.          - Ausführung mit Überwachung            aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal          - ebenso sind die Hinweise auf den            Positionsplänen bzgl. Beton-            technologie, Fugenausführung und            Nachbehandlung zu beachten.          - Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen,            infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw.            Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen            obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen            Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen,            Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig            (nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden            Einbaumaßnahmen sind mit den            Angebotspreisen abgegolten.            Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen            (Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten            Positionen erfasst und anzubieten.          - Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit            bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit            des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten            Systems druckwasserhaltend ausgebildeten            Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs-            maßnahmen und "Durchdringungen" auf die            Zeitdauer von 10 Jahren. 3.5 Beton- Fertigteile       Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:        - Erstellen und Mitliefern der statischen          Berechnungen, die zur Umrechnung          auf Fertigteilelemente zusätzlich zur          normalen statischen Berechnung          erforderlich sind, einschl. evtl.          Prüfgebühren        - Erstellen aller Zeichnungen          für die Fertigung und Montage, die          zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung          erforderlich sind, wie:          Schal- und Bewehrungspläne,          Werkstattzeichnungen, etc.       - Werden Fertigteile untereinander oder mit          Ortbeton thermisch getrennt verbunden,          so sind Verbindungselemente aus Edelstahl          einzurechnen.        - Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,          Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..          Für Montageanschlüsse sind diese teilweise          vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren          (im EP Fertigteil berücksichtigen).        - Einbauteile zur Zentrierung        - Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau        - evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager          als Einbauteile an Auflagerungen        - Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere          Aufforderung Güteschutznachweis,          Prüfzeugnisse und          Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.        - Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen          nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene          und güteüberwachte Fabrikate verwendet          werden.        - Vorschriften und Verlegeanleitungen des          Herstellerwerkes sind beim Einbau zu          beachten.        - Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt,          sind alle Bauteile in glattem Sichtbeton (SB3)          auszuführen, Betongüten nach Statik.        - Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten          20/20 mm zu brechen.        - Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.        - Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung          ist zu achten.        - evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste        - Krananschlagspunkte sind gem.          Architektenplanung an später nicht sichtbaren          Stellen vorzusehen.        - Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-          keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine          Hebezeuge rechtzeitig zu informieren. 3.6 Abdichtung gegen Wasser        - Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten          sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.          Die Überprüfung des Untergrundes umfasst          auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,          Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf          unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,          Verbindungsstäben u. dgl.        - Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden          ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen,          z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen.        - Die Lage der Nahtstelle zwischen waage-          rechten und senkrechten Flächen ist          gesondert mit dem AG abzustimmen, falls          sie nicht aus den Planungsunterlagen          ersichtlich ist.        - Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist          auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu          achten.        - Horizontale Mauerwerksdichtungen sind          unabhängig von der Planung dann in ihrer          Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der          Bauausführung eine Änderung der Höhe des          Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau,          erkennen lässt, die von der Planung abweicht.          Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung          die Bauleitung zu verständigen.        - Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen           - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur          über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.        - Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch          Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss          die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen          werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu          informieren.        - Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen          sind zu vermeiden.        - Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang          von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die          Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche          anzuordnen.         - Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang           von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu           achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten           Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der           senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht           gegen den Stoß läuft.         - Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von           Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit           einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um           mechanische Beschädigungen erkennen zu können. 3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation       Die Ausführung der Erder hat entsprechend der       DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil       der elektrischen Anlage.       Die Arbeiten sind durch eine entsprechende       Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht       dieser Fachkraft auszuführen.       Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die Messung des Erdungswiderstandes der          Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs.          5.6.1.5. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und          in den Übergabeschein einzutragen.       - Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs          laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines          Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung          zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren.        - Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der          Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines          Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte,          z.B.  in Batterieräumen o.ä.        - Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne          und Werkstattzeichnungen.          Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten,          sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in          die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und          Montagepläne einzuarbeiten.        - Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014          für die Erdungsanlage bestehend aus:          - Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten            Anschlusstellen und Verbindunggsstellen,          - Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe,          - ausführliche Fotodokumentation der verlegten            Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich,          - Messprotokolle,          - geschuldet sind der Ausführung            entsprechende Bestandspläne sowie eine            Dokumentation (2 -fach in Papierform und            in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und            PDF-Dateien). 3.8 Schweißarbeiten o. ä.       Bei Durchführung von Schweiß- und       Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener       Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten       sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-       genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu       beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).       Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das       normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind       vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl       ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.       Brennbare Gegenstände und lagernde       feuergefährliche Stoffe, auch Staub und       Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und       Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten       aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu       entfernen. 3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche        Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im        Verdacht stehen gesundheitsgefährdende        Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.        Falls erforderlich sind Produktzertifikate        vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit        bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-        bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe        enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK        bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt        werden. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem AG zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle       erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen       der Bauleitung kostenfrei vorzulegen. 5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den       Einheitspreisen abgegolten. 6. SALVATORISCHE KLAUSEL     Sollten einzelne Bestimmungen der Vorbemerkungen     unwirksam oder undurchführbar sein oder nach     Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,     bleibt davon die Wirksamkeit der Vorbemerkungen und des     Vertrages im Übrigen unberührt.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TIEFBAU - UND
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Arbeiten an der Erdungsanlage: 01 Alle Anlagen, Geräte und Arbeiten sind gemäß den geltenden Vorschriften und VDE- Richtlinien auszuführen. 02 Der AN ist verpflichtet sich umfassend über einen Leistungsumfang im Rahmen des Bauvorhabens bezüglich Schnittstellen, Terminen, Gegebenheiten vor Ort u.ä. zu informieren. 03 Die im LV aufgeführten Mengen gelten nicht als Bestellungsgrundlage. Der Materialbedarf ist gemäß den örtlichen Bedürfnissen zu ermitteln und rechtzeitig zu beschaffen. 04 Grundsätzlich sind die Einheitspreise so zu kalkulieren, dass die aufgeführte Leistung komplett zur Übergabe fertig gestellt werden kann. Es sind einzurechnen: -Lieferung der Materialien frei Baustelle incl. Verpackung und deren Rücksendung -Nebenkosten wie Wegegelder, Auslösungen, usw. -Klemmstücke bei Dosen und Kästen -Verschnitt 05 Alle im LV aufgeführten Leistungen verstehen sich, wenn nicht anders beschrieben, als Lieferung einschließlich betriebsfertiger Montage. Ausgenommen hiervon sind nur Anschlüsse, die im LV gesondert aufgeführt sind. 06 Alle montierten oder zur Montage vorgesehenen Materialien sind gegen Verschmutzung oder Beschädigung zu sichern. Der Auftragnehmer haftet für die Unversehrtheit seiner Leistungen bis zur Abnahme. 07 Gegenstände, die vom Bauherrn beschafft und vom Unternehmer zu montieren sind, sind rechtzeitig anzufordern und, sofern nicht anders vereinbart, an der Baustelle von der Lieferfirma fach- und sachgerecht zu übernehmen. 08 Änderungen in der Leistungsausführung, abweichend von den gestellten Plänen, dürfen nur in Übereinstimmung mit der Bauleitung vorgenommen werden. 09 Bei Widersprüchen zwischen Kurztext und Langtext gilt der im Langtext veröffentlichte Text. 10 Vor der Ausführung hat der AN über sämtliche Arbeiten eine Montageplanung vorzulegen. 11 Sämtliche in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen sind bis zum Vertragsende, auch bei nicht kontinuierlichen Bauablauf, bauteilunabhängig wie angeboten abrufbar und ohne separate Vergütung auszuführen. 12 Der AN hat sich mit allen am Bau beteiligten Firmen, sowie mit den unter Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren und zu kooperieren. Zu den wöchentlichen Baustellenbesprechungen sind von AN jeweils eine weisungsberechtigte Person (Bauleiter, Obermonteur) ab zu stellen. 13 Die Arbeitsstätte ist täglich zu reinigen. 14 Den Leistungen liegen zugrunde: - Das Vorschriftenwerk des VDE - Die einschlägigen DIN-Normen - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV V3 15 Sämtliche vorstehende ZTV´s sind in den Allgemeinkosten einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die
VORBEMERKUNGEN: VORBEMERKUNGEN: 1. Das Bodengutachten ist unbedingt zu beachten.     In den Angebotspreisen sind die     Bodeneinstufungen nach LAGA sowie alle     sonstigen Baugrundaufschlüsse gem. dem     Gutachten zu berücksichtigen. 2. Die DIN 18300 ist zu beachten.
VORBEMERKUNGEN:
TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt Grundlagen der Leistungen Leistungen / Preisinhalte Angaben zur Ausführung Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis Angaben zur Abrechnung GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN Neben diesen "Zusätzlichen technischen        Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden        die "Allgemeinen Angaben zum Objekt", die        "Allgemeinen Vorbemerkungen" und die        "Besonderen Vertragsbedingungen", sowie        die Angaben des Anschreibens, das Angebot des        Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle        Kosten und Aufwendungen resultierend aus        den vorgenannten Unterlagen und den dort        vermerkten Anlagen sind in den Preisen des        Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte        Forderungen des Bieters, die auf eine        Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,        werden abgewiesen. Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers wie         Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner         und Sonderfachleute wie z.B. der         Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk  des Auftraggebers tragen,       um Verwechselungen bei der Bauausführung       zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen       dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet       den Auftragnehmer  aber nicht von seiner       eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese       bleiben unberührt. Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe       gültige VOB, Teil C, (Allgemeine Technische       Vertragsbedingungen für Bauleistungen), sowie       besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt       der Angebotsabgabe gültigen - DIN-/EN-Normen       bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche       sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den       neuesten Kenntnissen der Technik beziehen,       wie u.a.       - DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten                            jeder Art       - DIN 18 335  Stahlbauarbeiten       - DIN 18 195  Bauwerksabdichtung       - DIN 18 332  Naturwerksteinarbeiten       - DIN 18 334  Zimmer- und Holzbauarbeiten       - DIN 18 336  Abdichtungsarbeiten       - DIN 18 338  Dachdeckungs- u. Dachabdichtungsarbeiten       - DIN 18 339  Klempnerarbeiten       - DIN 18 351  Vorgehängte hinterlüftete Fassaden       - DIN 18 357  Beschlagarbeiten       - DIN 18 360  Metallbau- und Schlosserarbeiten       - DIN EN 10088 Nicht rostende Stähle       - DIN EN 10210 Warmgefertigte Hohlprofile für den                                 Stahlbau       - DIN 18 361  Verglasungsarbeiten       - DIN 18 364  Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-und                             Aluminiumbauten       - DIN 18 500  Betonwerkstein       - DIN 18 516  vorgehängte hinterlüftete                             Außenwandbekleidung       - DIN EN 949 Fenster, Türen, Dreh- und Rollläden,                             Vorhangfassaden       - VDI 2179    Schalldämmung von Fenstern und deren                             Zusatzeinrichtungen       - DIN EN 13830 Vorhangfassaden       - DIN EN 1396  Aluminium und Aluminiumlegierungen       - DIN EN 988    Zink und Zinklegierungen       - DIN EN ISO 14713 Zinküberzüge       - DIN EN ISO 15607 Anforderungen und Qualifizierung                                        von Schweißverfahren für                                        metallische Werkstoffe       - DIN EN ISO 4042 Verbindungselemente - Galvanisch                                       aufgebrachte Überzugsysteme       - DIN 13 162  Wärmedämmstoffe für Gebäude       - DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau       - DIN 13 501  Klasssifizierung v. Bauprodukte zu Ihrem                              Brandverhalten       - DIN   4 102  Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen       - DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau                             Teil 3 Klimabedingte Anforderungen und                             Feuchteschutz       - DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau       - DIN EN 1991-1-4+NA Eurocode 1: Einwirkungen auf                                             Tragwerke Teil 1-4 Weiter gelten die Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie        - Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV),        - Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),        - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),        - Fachverband Baustoffe und Bauteile für vorgehängte          hinterlüftete Fassaden e.V. (FVHF),        - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),        - Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik          und Fensterbau Hadamar,        - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS),        - Verband Fenster und Fassade (VFF),        - International Standards Organisation (ISO),        - Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,        - Stahl-Informations-Zentrum,        - Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,        - Bundesverband Porenbeton,        - Richtlinien zur Anwendung von Dübelverbindungen          bzw. bauaufsichtliche Zulassungen der verwendeten          Dübel,        - die Bauordnungen des zuständigen Bundeslandes          und evtl. Ergänzungen durch die örtlichen          Genehmigungsbehörden der Gemeinden,        - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,        - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz          auf Baustellen (BaustellenV)        - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft          e.V. (GDV)        - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau),        - Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen          Unfallversicherung (DGUV) 1.4 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische       Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen       Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch       technische Bewertungen, gemeinsame technische       Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug       genommen wird, werden auch ohne den       ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer       gleichwertige Technische Spezifikationen in       Bezug genommen. 1.5 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines       Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in       Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu       berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 1.6 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische       Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen       Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch       technische Bewertungen, gemeinsame technische       Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug       genommen wird, werden auch ohne den       ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer       gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug       genommen. LEISTUNGEN / PREISINHALTE Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen       aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche       Leistung und sind in die Angebotspreise mit       einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten       insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich       hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst ist bauseits von         Seiten des Gerüstnehmers erstellt worden,         das Gerüst kann preisneutral über einen vom         AG bestimmten Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen der         Unfallverhütungsvorschriften der         Berufsgenossenschaft.       - Die komplette Montage einschl. aller Befestigungs-         und Dichtungsmaterialien.       - Alle für die Montage erforderlichen Stemm und         Bohrarbeiten sowie das Aus- und Eingießen von         Ankern und Hohlräumen an den Anschlüssen.       - Das Nacharbeiten von korrosionsgeschützten         Bauteilen nach dem Einbau, z.B. aufgrund von         Beschädigungen etc.       - Bei unterschiedlichen Materialien geeignete         Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion.       - Das Anarbeiten der Bekleidung an begrenzende         Bauteile.       - Das Anlegen/Übernehmen von Dehnungsfugen.       - Das Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und         Farbmuster. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über       die Entsorgung von Sondermüll sind streng       einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie       das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. Arbeiten, die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination       ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen       Bauleitung. Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung auf Verlangen in mindestens       zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit         Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und         Chargennummer o.ä,       - Wartungsangaben,       - Pflegeanleitungen,       - Spezifische U-Wert-Berechnungen ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht       im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen,       die deren Unbedenklichkeit bescheinigen.       Dämmstoffe dürfen keine vollbzw. teilhalogenierte       Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW,       FCKW, CFC, HFA, FCK bzw unter Einsatz dieser       Stoffe hergestellt werden. Hinterlüftete Außenverkleidungen müssen einen       durchgehenden Hohlraum zwischen Wand und       Außenverkleidung von mind. 20 mm Dicke haben       und mit Zu- und Abluftöffnungen (2 % der       Wandfläche) mit der Außenluft verbunden sein. Der AN hat für die gesamten Fassadenarbeiten       den Nachweis zu erbringen, dass die gewählten       Befestigungen, Unterkonstruktionen,       Verkleidungen etc. ausreichend       gegen Abheben durch Windlasten sturmsicher       dimensioniert sind. Verankerungs- und Verbindungselemente sind       gem. den statischen Erfordernissen zu       dimensionieren und müssen eine       bauaufsichtliche Zulassung/Prüfzeugnis       besitzen. Sichtbare Teile aus Aluminium müssen für        den Einsatz an Fassaden beschichtet sein.        Blankes Aluminium kann sich ungleichmäßig        verfärben bzw. störende Verunreinigungen        am Bekleidungsmaterial verursachen. Vor dem Abbau des Gerüsts sind       arbeitsbedingte Verschmutzungen von den       bekleideten Flächen zu entfernen, ggf.       abzuwaschen.Befestigungselemente,       die im Ausnahmefall Flächendichtungen       durchdringen, sind mit auf das       Dichtungsmaterial abgestimmten       Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel)       abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache       mit der Bauleitung erforderlich. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem       Architekten bzw. der ausschreibenden Stelle       zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder       einer beschriebenen Einzelleistung hinaus       vom AG gefordert werden könnten, müssen       vor Ausführung angeboten und genehmigt werden.       Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird der       AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden.  Auch die Alternativ- und Eventualpositionen        sind genau zu kalkulieren und anzubieten.        Unvollständige Angebote können nicht        berücksichtigt werden. Alternativ- und        Eventualpositionen kommen nur auf        ausdrückliche Anordnung der Bauleitung        zur Ausführung. Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die       Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer       anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz       zu einer bereits beschriebenen anderen       Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. Grundsätzlich sind alle Materialien zu bemustern.       Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit       hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels       Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen.       Die Freigabe erfolgt durch den Bauherrn. Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen        Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen       die durch die Änderung notwendige technische       Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie müssen       gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein       und keine terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten. Alternativvorschläge       dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen       Gewerken oder auch im eigene Gewerk nach       sich ziehen. Der Auftragnehmer hat alle Maße am Bau       eigenverantwortlich zu nehmen. Evtl. vorhandene       Abweichungen sind rechtzeitig zur Abklärung       anzuzeigen. Auf Anforderung der Bauleitung sind       entsprechende Aufmaß- und Verlege- bzw.       Versetzpläne zur Freigabe vorzulegen. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES Bei der Mengenermittlung werden Öffnungen über       2,5 m2 abgezogen. Öffnungen kleiner oder gleich       2,5 m2 werden übermessen. Leibungen werden       gesonderter Position erfasst. Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf)       ist mit den Einheitspreisen abgegolten 6. SALVATORISCHE KLAUSEL     Sollten einzelne Bestimmungen der Vorbemerkungen     unwirksam oder undurchführbar sein oder nach     Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar     werden, bleibt davon die Wirksamkeit der     Vorbemerkungen und des Vertrages im Übrigen     unberührt.
TECHN. VORBEMERKUNGEN FASSADENBAUARBEITEN
BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG Der Bauherr plant in Büren den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten. Das Gebäude ist mit zwei Voll-, einem Staffelgeschoss und voll unterkellert geplant. Das Gebäude soll gemäß dem Standard KfW-40-Haus erstellt werden. Die Ausführung ist in Massivbauweise mit einem Keller aus wasserundurchlässigem Beton geplant. Die Fassade im EG und OG wird mit einem Klinker verkleidet und am STG mit HPL-Platten. Das Dach über dem STG wird als Satteldach, über dem TRH als Foliendach und über dem OG als begehbare Dachterrasse ausgeführt. Gebäudeabmessungen Länge: 19,11 m Breite: 11,25 m Höhe:  11,20 m ~ ü. GOK Geschosshöhen von OKFF KG - EG: 2,80 m EG - OG: 3,07 m OG - STG: 3,35 m STG - First: 4,28 m Die genauen Gebäudeabmessungen entnehmen Sie den beiliegenden Planunterlagen. Baustellenzufahrt Es sind zwei Zufahrten zur Baustelle vorgesehen. Die Zufahrten sind täglich von groben Verunreinigungen zu reinigen und nach der Fertigstellung der Arbeiten vollständig zu reinigen. Baustellensicherung Das gesamte Grundstück wird mit Bauzaun eingezäunt. Die Zufahrten sind mit Toren gesichert. Der gesamte Bauzaun ist außerhalb der Arbeitszeiten geschlossen zu halten. Lagerflächen Auf dem Baufeld sind Flächen für die Baustelleneinrichtung und als Lagerfläche vorgesehen und können uneingeschränkt genutzt werden. Die Flächen sind dem Lageplan zu entnehmen. Es handelt sich um provisorisch befestigte, geschotterte Flächen. Als Übersicht liegt ein Baustelleneinrichtungsplan bei. Die Aufstellung von Baustelleneinrichtung (Kran, Container etc.), welche langfristiger bestand hat, ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Baustrom/-wasser Baustrom- und Bauwasser wird bauseits bereitgestellt. Die Verbrauchskosten werden durch den Auftraggeber übernommen. Allgemein Die Baustelle ist täglich zu Feierabend ordentlich und aufgeräumt zu verlassen. Beeinträchtigungen durch Staub und Lärm sind zu minimieren. Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung vor der Ausführung zu erstellen. Alle Bestimmungen der Abfallentsorgungsvorschriften sind einzuhalten. Die Entsorgungsnachweise sind mit der Vorlage der Schlussrechnung vorzulegen. Besonders sind die Vorschriften zum Umgang und zur Entsorgung von gefahrstoffbelasteten Baustoffen zu beachten. Vor dem Beginn der Arbeiten wird eine Beweissicherung bezüglich der angrenzenden Flächen (Gehwege / Parkplätze, Gebäude usw.) durch den AG erstellt. Eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten vor Angebotsabgabe wird ausdrücklich empfohlen und kann mit frühzeitiger Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Über die Bauzeit steht eine Baustellentoilette zur Verfügnug. Vertragsgrundlage Die Vertragsgrundlage bildet das BGB. Der Bauherr nutzt hierzu den "Einzelgewerk/Handwerkervertrag" vom Zentralverband deutsches Baugewerbe (Stand Juni 2022). Ergänzend dazu sind folgende Punkte geregelt:  6.0 Abnahme:  Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart.  7.4 Sicherheit: Von der Schlusszahlung werden 5 % Gewehrleistungssicherheit einbehalten. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Während der Bauzeit wird eine SiGeKo-Beauftragter die Baustelle überwachen. Die Anweisungen des SiGeKo sind unverzüglich umzusetzen. Bauzeiten Die nachfolgend genannten Ausführungszeiten und Zieltermine werden vertraglicher Bestandteil und sind einzuhalten. Gesamtbaumaßnahme: Start: 14.08.2025 Ziel: 15.10.2025 Den Zeitraum der eigenen Leistung entnehmen Sie dem Deckblatt des Leistungsverzeichnisses. Alle im LV folgenden Positionen sind so zu kalkulieren, dass die Einhaltung der genanntenTermine (Beginn/Ziel Fertigstellung eigene Leistung) gewehrleistet ist.
BAUBESCHREIBUNG
4 ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4
ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4. 0 ERDUNG UND BLITZSCHUTZ
4. 0
ERDUNG UND BLITZSCHUTZ

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