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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Heizungstechnische Anlagen
01
Heizungstechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS
Art der Leistung: KGR 420 ǀ Heizungstechnische Anlagen
Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses
(5 WE + 10 WE + 6 WE)
mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage
Von-Ketteler-Straße
51371 Leverkusen
Bauherr: Firma
Paeschke GmbH
Elisabeth-Selbert-Straße 9
40764 Langenfeld
Fachplanung: rapita Ingenieur GmbH & Co.KG
Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung
An der Eickesmühle 22
41238 Mönchengladbach
Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25
www.rapita.de · info@rapita.de
Firma, Anschrift und
Telefonnummer des Bieters: ________________________
________________________
________________________
(mit Firmenstempel)
(vom Bieter auszufüllen) (geprüfte Summe)
Angebotssumme netto: EURO ________________ EURO ________________
+ 19 % MwSt.: EURO ________________ EURO ________________
Angebotssumme Brutto: EURO ________________ EURO ________________
===================== =====================
1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1 Angebotsgrundlagen
Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B.
Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im
Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG)
kostenlos.
Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate,
beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot
gebunden.
Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die
örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die
Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter
kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die
geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend
informieren.
Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den
Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden,
und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen
des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht,
wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie
Bezug genommen wird.
Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so
ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die
Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil.
1.2 Leistungsumfang
Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet
und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten
Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die
einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des
vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten.
Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen
bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind.
Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Leistungen und für die Bestimmungen des Preises
maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben
bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit,
Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu
überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage,
Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und
Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse,
Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa
begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen
anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises
Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft.
Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige
Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige
Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung
schriftlich mitzuteilen.
In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch
enthalten sein:
Einrichtung und Räumung der Baustelle,
Gestellung von Personal- und Materialcontainern,
Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und
Hebewerkzeuge Transport und Verpackung,
Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und
Beschädigung
technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie
Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn
dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen
Vertragsbestandteile
Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten
Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht
vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund
wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes
erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu
informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem
Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum
Vertragsbestandteil zu erklären.
1.3 Vergütung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.4 Ausführungsfristen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.5 Abschlagszahlungen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.6 Stundenlohnarbeiten
Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor
Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die
Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen
Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten,
erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten
Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als
vereinbart gelten.
Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind
spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem
beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per
Telefax zu übermitteln sind.
1.7 Vertragsstrafe
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.8 Sicherheitsleistung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.9 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile
der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
1.10 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern
entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
1.11 Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate
nach VOB/B. Die Frist beginnt
ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung.
2. Technische Vorbemerkungen
2.1 Allgemeines
Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine
gesonderte Vergütung.
2.1.1 Bauleiter
Es wird vereinbart, dass der AN während der Bauzeit einen ständigen
Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass
dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den
Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich.
2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne
In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der
ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne,
Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht
jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird.
2.1.3 Baureinigung
Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18
299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer
angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur
Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt.
2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver-
und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage
etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten.
Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche
erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw.
Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für
behördliche Abnahmen trägt der AG.
Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu
verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert,
wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich
evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen.
Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die
örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und
Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten
Leistungen bezeichnet sein müssen.
Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt,
Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten.
2.3 Bemusterung von Anlagenteilen
Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur
Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden
vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.
Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile
gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur
Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die
endgültige Entscheidung vorbehalten hat.
Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen,
bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende
Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt.
2.4 Ausführungsgrundlage
2.4.1 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage
erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und
Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Insbesondere sind zu beachten:
DIN 18 299
DIN 18 300
DIN 18 306
DIN 18 379
DIN 18 380
DIN 18 381
DIN 18 382
TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens
Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen
Auflagen der Gewerbeaufsicht
Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen
Arbeitsstätten-Richtlinien
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf
Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär,
Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage
einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und
Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und
bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich
mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.4.3 Schallschutz
Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109
hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in
der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und
in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der
Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung
(Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von
Schallnebenwegübertragungen zu versehen.
2.5 Montagen
Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen
Arbeiten auf fach- und maßgerechte Ausführung. Sämtliche Maße sind
eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort
der Bauleitung mitzuteilen.
Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz
während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen.
Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile,
Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen
Mangel verursacht hat.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz
seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die
auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN,
wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann.
Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung
ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig
hergestellt.
2.6 Montagezeichnungen
Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung
zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der
Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der
Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben
für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und
Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw..
Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen
begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen
Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem
Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung
sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken.
Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu
ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden.
Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter
Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN.
Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des
Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen.
2.7 Bau- und Technik-Besprechungen
An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den
Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei
Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und
Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche
Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und
des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen
erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der
Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig,
verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem
hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner
Qualifikation her Ingenieur sein muss.
Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist
generell unzulässig.
2.8 Nach- und Subunternehmerregelung
Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige
Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden
müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll
inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur
Kenntnis gebracht wurden.
2.9 Sicherungsmaßnahmen
Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen
Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit
nicht gesondert vergütet.
Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle
sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen
Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen.
Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter
hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die
Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt
insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als
solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller
Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des
Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen.
2.10 Nachtragsangebote
Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen
notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach
deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung
einzureichen.
Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt
werden und muß folgendes beinhalten:
ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder
Zusatzleistung
die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation,
Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw.
die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit
Einheitspreisen und Endsummen
eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten
oder zusätzlichen Leistungen
Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der
hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln.
Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die
entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender
Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG
anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen.
2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber
Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen
und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei
bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung
oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend
ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung
ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen
Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für
die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt.
Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den
Auftragnehmer einmal einzuweisen.
Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes
durchzuführen.
Sie umfaßt
die Sicherheitseinrichtungen
die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen
die Regel- und Schalteinrichtungen
den hydraulischen Abgleich
Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen.
Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums
ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen
usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Hinweis §14a EnWG Hinweis §14a EnWG
---------------------------
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE):
Installateure müssen bei der Installation von
Wärmepumpen
(inkl. Heizstäben), Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge,
Stromspeichern und Klimaanlagen,
die eine Leistung von über 4,2 kW haben, die
Voraussetzungen
für eine netzorientierte Steuerung schaffen
entsprechend
den TAB des jeweiligen Netzbetreibers.
Die Verbrauchseinrichtungen sind beim Netzbetreiber
(EVU)
anzumelden.
Es muss mindestens eine Steuerleitung vom Verbraucher
bis
in den Zählerschrank gelegt werden.
Hinweis §14a EnWG
01.01 Heizungstechnische Anlagen
01.01
Heizungstechnische Anlagen
02 Sanitärtechnische Anlagen
02
Sanitärtechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS
Art der Leistung: KGR 410 ǀ Sanitärtechnische Anlagen
Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses
(5 WE + 10 WE + 6 WE)
mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage
Von-Ketteler-Straße
51371 Leverkusen
Bauherr: Firma
Paeschke GmbH
Elisabeth-Selbert-Straße 9
40764 Langenfeld
Fachplanung: rapita Ingenieur GmbH & Co.KG
Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung
An der Eickesmühle 22
41238 Mönchengladbach
Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25
www.rapita.de · info@rapita.de
Firma, Anschrift und
Telefonnummer des Bieters: ________________________
________________________
________________________
(mit Firmenstempel)
(vom Bieter auszufüllen) (geprüfte Summe)
Angebotssumme netto: EURO ________________ EURO ________________
+ 19 % MwSt.: EURO ________________ EURO ________________
Angebotssumme Brutto: EURO ________________ EURO ________________
===================== =====================
1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1 Angebotsgrundlagen
Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B.
Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im
Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG)
kostenlos.
Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate,
beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot
gebunden.
Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die
örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die
Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter
kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die
geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend
informieren.
Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den
Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden,
und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen
des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht,
wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie
Bezug genommen wird.
Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so
ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die
Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil.
1.2 Leistungsumfang
Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet
und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten
Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die
einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des
vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten.
Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen
bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind.
Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Leistungen und für die Bestimmungen des Preises
maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben
bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit,
Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu
überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage,
Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und
Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse,
Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa
begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen
anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises
Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft.
Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige
Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige
Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung
schriftlich mitzuteilen.
In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch
enthalten sein:
Einrichtung und Räumung der Baustelle,
Gestellung von Personal- und Materialcontainern,
Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und
Hebewerkzeuge Transport und Verpackung,
Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und
Beschädigung
technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie
Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn
dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen
Vertragsbestandteile
Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten
Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht
vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund
wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes
erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu
informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem
Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum
Vertragsbestandteil zu erklären.
1.3 Vergütung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.4 Ausführungsfristen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.5 Abschlagszahlungen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.6 Stundenlohnarbeiten
Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor
Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die
Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen
Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten,
erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten
Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als
vereinbart gelten.
Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind
spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem
beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per
Telefax zu übermitteln sind.
1.7 Vertragsstrafe
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.8 Sicherheitsleistung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.9 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile
der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
1.10 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern
entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
1.11 Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate
nach VOB/B. Die Frist beginnt
ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung.
2. Technische Vorbemerkungen
2.1 Allgemeines
Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine
gesonderte Vergütung.
2.1.1 Bauleiter
Es wird vereinbart, dass der AN während der Bauzeit einen ständigen
Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass
dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den
Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich.
2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne
In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der
ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne,
Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht
jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird.
2.1.3 Baureinigung
Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18
299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer
angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur
Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt.
2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver-
und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage
etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten.
Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche
erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw.
Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für
behördliche Abnahmen trägt der AG.
Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu
verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert,
wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich
evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen.
Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die
örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und
Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten
Leistungen bezeichnet sein müssen.
Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt,
Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten.
2.3 Bemusterung von Anlagenteilen
Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur
Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden
vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.
Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile
gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur
Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die
endgültige Entscheidung vorbehalten hat.
Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen,
bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende
Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt.
2.4 Ausführungsgrundlage
2.4.1 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage
erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und
Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Insbesondere sind zu beachten:
DIN 18 299
DIN 18 300
DIN 18 306
DIN 18 379
DIN 18 380
DIN 18 381
DIN 18 382
TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens
Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen
Auflagen der Gewerbeaufsicht
Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen
Arbeitsstätten-Richtlinien
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf
Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär,
Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage
einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und
Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und
bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich
mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.4.3 Schallschutz
Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109
hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in
der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und
in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der
Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung
(Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von
Schallnebenwegübertragungen zu versehen.
2.5 Montagen
Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen
Arbeiten auf fach- und maßgerechte Ausführung. Sämtliche Maße sind
eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort
der Bauleitung mitzuteilen.
Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz
während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen.
Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile,
Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen
Mangel verursacht hat.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz
seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die
auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN,
wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann.
Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung
ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig
hergestellt.
2.6 Montagezeichnungen
Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung
zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der
Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der
Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben
für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und
Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw..
Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen
begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen
Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem
Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung
sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken.
Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu
ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden.
Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter
Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN.
Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des
Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen.
2.7 Bau- und Technik-Besprechungen
An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den
Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei
Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und
Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche
Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und
des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen
erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der
Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig,
verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem
hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner
Qualifikation her Ingenieur sein muss.
Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist
generell unzulässig.
2.8 Nach- und Subunternehmerregelung
Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige
Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden
müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll
inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur
Kenntnis gebracht wurden.
2.9 Sicherungsmaßnahmen
Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen
Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit
nicht gesondert vergütet.
Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle
sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen
Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen.
Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter
hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die
Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt
insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als
solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller
Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des
Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen.
2.10 Nachtragsangebote
Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen
notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach
deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung
einzureichen.
Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt
werden und muß folgendes beinhalten:
ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder
Zusatzleistung
die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation,
Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw.
die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit
Einheitspreisen und Endsummen
eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten
oder zusätzlichen Leistungen
Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der
hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln.
Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die
entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender
Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG
anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen.
2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber
Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen
und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei
bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung
oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend
ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung
ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen
Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für
die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt.
Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den
Auftragnehmer einmal einzuweisen.
Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes
durchzuführen.
Sie umfaßt
die Sicherheitseinrichtungen
die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen
die Regel- und Schalteinrichtungen
den hydraulischen Abgleich
Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen.
Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums
ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen
usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen.
2.12 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der
Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
2.13 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem
jeweiligen Gewerk zu liefern.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
02.01 Sanitärtechnik
02.01
Sanitärtechnik
03 Lüftungstechnische Anlagen
03
Lüftungstechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS
Art der Leistung: KGR 430 ǀ Lüftungstechnische Anlagen
Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses
(5 WE + 10 WE + 6 WE)
mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage
Von-Ketteler-Straße
51371 Leverkusen
Bauherr: Firma
Paeschke GmbH
Elisabeth-Selbert-Straße 9
40764 Langenfeld
Fachplanung: rapita Ingenieur GmbH & Co.KG
Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung
An der Eickesmühle 22
41238 Mönchengladbach
Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25
www.rapita.de · info@rapita.de
Firma, Anschrift und
Telefonnummer des Bieters: ________________________
________________________
________________________
(mit Firmenstempel)
(vom Bieter auszufüllen) (geprüfte Summe)
Angebotssumme netto: EURO ________________ EURO ________________
+ 19 % MwSt.: EURO ________________ EURO ________________
Angebotssumme Brutto: EURO ________________ EURO ________________
===================== =====================
1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1 Angebotsgrundlagen
Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B.
Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im
Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG)
kostenlos.
Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate,
beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot
gebunden.
Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die
örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die
Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter
kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die
geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend
informieren.
Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den
Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden,
und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen
des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht,
wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie
Bezug genommen wird.
Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so
ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die
Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil.
1.2 Leistungsumfang
Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet
und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten
Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die
einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des
vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten.
Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen
bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind.
Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Leistungen und für die Bestimmungen des Preises
maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben
bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit,
Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu
überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage,
Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und
Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse,
Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa
begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen
anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der
Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises
Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft.
Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige
Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige
Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung
schriftlich mitzuteilen.
In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch
enthalten sein:
Einrichtung und Räumung der Baustelle,
Gestellung von Personal- und Materialcontainern,
Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und
Hebewerkzeuge Transport und Verpackung,
Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und
Beschädigung
technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie
Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn
dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen
Vertragsbestandteile
Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten
Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht
vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund
wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes
erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu
informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem
Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum
Vertragsbestandteil zu erklären.
1.3 Vergütung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.4 Ausführungsfristen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.5 Abschlagszahlungen
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.6 Stundenlohnarbeiten
Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor
Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die
Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen
Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten,
erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten
Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als
vereinbart gelten.
Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind
spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem
beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per
Telefax zu übermitteln sind.
1.7 Vertragsstrafe
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.8 Sicherheitsleistung
Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke.
1.9 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile
der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
1.10 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern
entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
1.11 Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate
nach VOB/B. Die Frist beginnt
ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung.
2. Technische Vorbemerkungen
2.1 Allgemeines
Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine
gesonderte Vergütung.
2.1.1 Bauleiter
Es wird vereinbart, dass der AN während der Bauzeit einen ständigen
Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass
dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den
Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich.
2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne
In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der
ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne,
Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht
jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird.
2.1.3 Baureinigung
Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18
299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer
angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur
Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des
Auftragnehmers berechtigt.
2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver-
und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage
etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten.
Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche
erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw.
Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für
behördliche Abnahmen trägt der AG.
Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu
verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert,
wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich
evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen.
Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die
örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und
Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten
Leistungen bezeichnet sein müssen.
Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt,
Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten.
2.3 Bemusterung von Anlagenteilen
Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur
Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden
vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben.
Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile
gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur
Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die
endgültige Entscheidung vorbehalten hat.
Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen,
bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende
Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt.
2.4 Ausführungsgrundlage
2.4.1 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage
erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter
Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und
Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Insbesondere sind zu beachten:
DIN 18 299
DIN 18 300
DIN 18 306
DIN 18 379
DIN 18 380
DIN 18 381
DIN 18 382
TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens
Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen
Auflagen der Gewerbeaufsicht
Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen
Arbeitsstätten-Richtlinien
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken
Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf
Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär,
Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage
einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und
Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen.
Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und
bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich
mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen.
Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu
nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
2.4.3 Schallschutz
Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109
hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in
der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und
in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der
Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung
(Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von
Schallnebenwegübertragungen zu versehen.
2.5 Montagen
Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen
Arbeiten auf fach- und maßgerechte Ausführung. Sämtliche Maße sind
eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort
der Bauleitung mitzuteilen.
Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz
während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen.
Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile,
Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen
Mangel verursacht hat.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz
seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die
auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN,
wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann.
Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung
ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig
hergestellt.
2.6 Montagezeichnungen
Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung
zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der
Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der
Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben
für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und
Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw..
Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen
begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen
Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem
Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung
sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken.
Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu
ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden.
Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter
Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN.
Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des
Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen.
2.7 Bau- und Technik-Besprechungen
An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den
Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei
Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und
Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche
Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und
des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen
erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der
Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig,
verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem
hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner
Qualifikation her Ingenieur sein muss.
Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist
generell unzulässig.
2.8 Nach- und Subunternehmerregelung
Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige
Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden
müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll
inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur
Kenntnis gebracht wurden.
2.9 Sicherungsmaßnahmen
Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen
Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften
zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit
nicht gesondert vergütet.
Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle
sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen
Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen.
Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter
hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die
Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt
insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als
solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller
Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des
Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen.
2.10 Nachtragsangebote
Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen
notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach
deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung
einzureichen.
Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt
werden und muß folgendes beinhalten:
ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder
Zusatzleistung
die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation,
Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw.
die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit
Einheitspreisen und Endsummen
eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten
oder zusätzlichen Leistungen
Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der
hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln.
Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die
entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender
Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG
anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen.
2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber
Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen
und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt
werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei
bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung
oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend
ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung
ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen
Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für
die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt.
Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den
Auftragnehmer einmal einzuweisen.
Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes
durchzuführen.
Sie umfaßt
die Sicherheitseinrichtungen
die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen
die Regel- und Schalteinrichtungen
den hydraulischen Abgleich
Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen.
Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums
ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen
usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen.
2.12 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen
Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der
Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind.
Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von
Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die
Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs.
festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel
ebenfalls förmlich abzunehmen.
2.13 Revisionsunterlagen
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen
Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen
anzufordern.
Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen
und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem
jeweiligen Gewerk zu liefern.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen: Vorbemerkungen:
-----------------------
Koordination zwischen dem Gewerk Elektro und Lüftung
für die Herstellung des elektrischen Anschlusses,
Inbetriebnahme und Einregulierung des gesamten
Lüftungssystems, Leistungsmessung, Erstellung eines
Messprotokolls und betriebsfertige Übergabe an den
Betreiber sind in die nachfolgenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Inbetriebnahme und Einregulierung des gesamten
Lüftungssystems, Leistungsmessung, Erstellung eines
Messprotokolls und betriebsfertige Übergabe an den
Betreiber.
Vorbemerkungen:
03.01 Lüftungstechnik Kita
03.01
Lüftungstechnik Kita
03.02 Lüftungstechnik Wohnungen
03.02
Lüftungstechnik Wohnungen
03.03 Sonstiges
03.03
Sonstiges