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Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 ROHBAUARBEITEN MFH 2-4
01
ROHBAUARBEITEN MFH 2-4
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Gesamtmaßnahme Alfter, Buschkauler Feld mit 5 MFH terraBuschkaulerFeld Das terraBuschkaulerFeld ist ein Neubauprojekt mit insgesamt 5 Mehrfamilienhäusern. 3 der 5 Mehrfamilienhäuser sind mit einer gemeinsamen Tiefgarage und Kellerräumen unterkellert (MFH2-4). Die Mehrfamilienhäuser MFH 1 und MFH 5 sind teilunterkellert. Die Gesamtmaßnahme beginnt mit den Erdarbeiten an dem MFH2-4 am ca. 05.01.2026. Im Anschluss erfolgt der Rohbaubeginn der Tiefgarage von MFH 2-4. Nach ca. 2,5 Monaten beginnt ebenfalls der Rohbau der Mehrfamilienhäuser 1 und 5. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Rohbau der MFH 2-4 im EG und OG. Übersicht Baubeginn Beginn MFH 2-4:     ca. 16.02.2026 Beginn MFH1:         ca. Mai 2026 (ca. 2,5 Monate nach MFH 2-4) Beginn MFH5:         ca. Juni 2026 (ca. 1 Monat nach MFH 1) Internetseite: www.buschkauler-feld.de Projektbeschreibung Alfter MFH 2-4 Projektbeschreibung - 53347 Alfter, Elisabeth-Habeth-Weg 24-32 - 47 Wohneinheiten und 47 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau - 2 Vollgeschosse + STG, das Gebäude ist unterkellert - Flachdach - Grundstücksgröße: ca. 3.574m² - Gesamtwohnfläche: ca. 3.440 m² - Kubatur: ca. 20.400m³, davon KG und TG ca. 7.770m³ Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn - Beginn der Erdarbeiten:          ca. 05.01.2026 - Beginn der Rohbauarbeiten:   ca. 16.02.2026 - Das Gesamtprojekt beginnt mit dem MFH2-4. Die weiteren 2 MFH beginnen im ca. Mai 2026.
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN für MFH 2-4 Bauablauf Die Gesamtmaßnahme beginnt mit dem MFH 2-4. Die Baustelleneinrichtung und der Beginn mit der Grundleitung und Baugrubensohle erfolgt, während der Erdbau in den letzten Zügen ist. Es wird als erstes das gesamte Kellergeschoss mit Tiefgarage hergestellt. Im Anschluss wird mit dem ersten MFH begonnen. Unmittelbar nach Fertigstellung der KG Decke wird mit dem MFH2 begonnen, eine Woche später folgt das MFH3 und noch eine weitere Woche später beginnt das MFH4. Das MFH2 wird als erstes an die Gewerke der Hülle übergeben. Im Anschluss folgt MFH3 und dann MFH4. Dementsprechend werden die Häuser MFH3 und MFH4 fertiggestellt, während die Folgegewerke bereits mit MFH 2 und dann MFH 3 begonnen haben. Zeiten Kellergeschoss / Tiefgarage ______ Arbeitstage Baustelleneinrichtung und Grundleitungen unter der Sohle ______ Arbeitstage Bodenplatte ______ Arbeitstage Kellerwände und Kellerdecke Dauer eines MFH Hier sind die Dauern eines der drei MFH einzutragen. ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände EG ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände 1. OG ______ Arbeitstage Mauerwerk und Wände STG ______ Arbeitstage TG-Rampe parallel zu den vorgenannten Vorgängen ______ Arbeitstage Restarbeiten, Baustelle räumen Gesamtdauer ______ Wochen Übergabe MFH 2 nach Baubeginn an Gewerke der Hülle ______ Wochen Übergabe MFH 3 nach Baubeginn an Gewerke der Hülle ______ Wochen Übergabe MFH 4 nach Baubeginn an Gewerke der Hülle Personal Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mitarbeiter Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um _____Mitarbeiter ist mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich. Ausführung Betonfertigteile oder Ortbeton Geschossdecken       _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Kellergeschossdecke _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Tiefgaragendecke      _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Außenwände Kellergeschoss      _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Innenwände                                 _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Aufzugsschacht                           _____ Ausführungsart (Ortbeton / Halbfertigteil) Krangründung Krangründung gemäß Krankonzept: Variante A: Grundstücksecke (Verbauverstärkung) Variante B: Fußpunkt der Rampe vor der TG-Decke (Verstärkung Bodenplatte durch Rampenfuß vorhanden; ggf. vergrößern) Variante C: Grundstücksecke (Verbauverstärkung) Variante D: Schräg auf dem Grundstück am Ende der Baustraße (Verbauverstärkung) Welche Krangründung wurde ausgewählt? Die Kosten der Krangründung wurde in der BE Position berücksichtigt, siehe Vorbemerkungen zur BE. Kran Variante und Gründung _____ (Tiefgarage / Brunnenringe / zusätzlicher Verbau / Schotterfläche, denn keine Gründung erforderlich) Kran Variante und Gründung _____ (Tiefgarage / Brunnenringe / zusätzlicher Verbau / Schotterfläche, denn keine Gründung erforderlich) Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15% - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ROHBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - die statischen Berechnungen       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,         das Bodengutachten,       - die Baugenehmigung       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299    Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 300    Erdarbeiten         DIN 18 301    Bohrarbeiten         DIN 18 303    Verbauarbeiten         DIN 18 304    Rammarbeiten         DIN 18 305    Wasserhaltungsarbeiten         DIN 18 306    Entwässerungsarbeiten         DIN 19 549    Schächte für erdverlegte                               Abwasserkanäle und                               -leitungen         DIN   1 986    Entwässerungsanlagen für                               Gebäude und Grundstücke,         DIN   4 123    Gebäudesicherung im Bereich von                               Ausschachtungen, Gründungen                               und Unterfangungen         DIN   4 124    Baugruben und Gräben; Böschungen,                               Arbeitsraumbreiten, Verbau         DIN   4 125    Kurzzeitanker und Daueranker;                               Bemessung, Ausführung und                               Prüfung         ZTV E-STB   Zusätzliche technische                               Vorschriften und Richtlinien                               für Erdarbeiten im Straßenbau         DIN 18 330    Mauerarbeiten         DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und                               Ausführung         DIN 18 533    Abdichtung von erdberührten Bauteilen         DIN 18 336    Abdichtungsarbeiten         DIN 18 331    Beton u.Stahlbetonarbeiten         DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton                               und Stahlbetontragwerken         DIN EN 206   Beton         DIN 18 335    Stahlbauarbeiten         DIN  4 123     Gebäudesicherung im Bereich von                               Ausschachtungen, Gründungen                               und Unterfangungen         DIN 18 353    Estricharbeiten         DIN 18 350    Putz- und Stuckarbeiten         DIN 18 451    Gerüstarbeiten         DIN   4 030    Betonangreifende Wässer,                               Böden und Gase         DIN   4 108    Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109    Schallschutz im Hochbau         DIN 18 202    Toleranzen im Hochbau - Bauwerke       Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten       DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere       Erwähnung als Ausführungsgrundlage,       Leistungs- und Gütebestimmung.       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)          - Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)          - Bundesverband Porenbeton,          - Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V.,            und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.,          - Verein Deutscher Zementwerke e.V.,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen.       - Technische Baubestimmungen; Baustellen-          einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung          und den Betrieb auf Baustellen          (BaustelleneinrVV HA),       - Arbeitsstättenverordnung,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung), 1.3 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus         der Einhaltung der Unfallverhütungs-         vorschriften und des Brandschutzes ergeben.       - Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen         Verkehrswegen gem. den gesetzlichen         Bestimmungen    - Evtl. Nachverdichten der Baugrubensohle,         Erstellung Planum erfolgt bauseits vom         Gewerk "Erdarbeiten"       - Unterhalten der Baugrubenböschungen         bis zur Verfüllung       - Säubern der Arbeitsraumsohlen         vor Anfüllung der Arbeitsräume,         Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes         muss gewährleistet sein.       - Das Herstellen technologisch bedingter         Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl.         erforderlichen Materialien wie Fugenbänder,         sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen,         Bewehrungsanschlüsse, etc.      - Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse      - Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten         für alle Gewerke und für die Dauer         der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer         in Treppenhäusern sowie sonstige erf.         Absturzsicherungen und Abdeckungen.       - Dreiteiliger Seitenschutz als Abschrankung         vor den Schachtöffnungen des Aufzuges (falls vorhanden)         gemäß Planung des Aufzugbauers in jedem Geschoss.       - Typenprüfung bzw. Kosten für das         Aufstellen statischer Berechnungen und das         Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen         gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle         Gebühren für die bauaufsichtliche         Genehmigung und Abnahme der Gerüste.       - Das Schließen, Verputzen und Spachteln von         Aussparungen, Ankerlöchern o.ä.       - Das Einlegen von Dreikantleisten:         Alle sichtbaren Ecken und Kanten von         Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad         durch Einlegen von Dreikantleisten mit         1,5 cm Seitenlänge zu brechen.         Dieses gilt auch für Arbeitsfugen.         Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen         von Element -Decken und Wänden sind so         mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass         eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik         bzw. Beiputz nicht erforderlich wird.       - Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn         aus konstruktiven bzw. statischen Gründen         vorgegeben.       - Das Anbringen und Unterhalten         von Meterrissen (1,00 m über OKFF)         mindestens 3 Stück pro Geschoss in den         Türleibungen von Eingangstüren sowie im         Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges.         Als Meterriss sind dafür konzipierte         Kunststoffplättchen zu verwenden.         Der Auftragnehmer haftet für die         Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle         Folgegewerke bindend.       - Das Glätten aller Flächen für die         waagerechten Mauerwerksisolierungen         mit reinem Zementmörtel.       - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach         Angaben der Bauleitung und des Statikers.         Das Problem der Kantenpressung ist zu         beachten, auf diversen Wänden sind evtl.         Zentrierstreifen zur Zentrierung der         Auflagerlasten aus den Decken einzulegen,         bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden         auf der Innenseite mit einer         Weichfasereinlage zu versehen.       - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.       - Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile,         wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie         Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc.,         sind auf Anforderung durch den AN         fachgerecht einzubauen.         Die Einbauteile sind verschiebe- und         auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen.       - Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung         der Druckfestigkeit, einschl. erforderl.         Prüfgebühren.       - Statische Nachweise für Transport- und         Montagezustände.       - Provisorische Abdichtung von Öffnungen,         Durchbrüchen, Aussparungen in Decken         sowie Treppenlöcher und offene         Baukörperdehnungsfugen gegen         Niederschlagswasser während der         Rohbauarbeiten. Die Öffnungen         sind tagwasserdicht zu verschließen.       - Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken,         die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind,         siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur         Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-       flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle       hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen eigenverantwortlich       so abzustimmen, dass eine einwandfreie und       zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist.       Dies betrifft insbesondere die Gewerke       - Elektro (Einlegearbeiten in Betonbauteilen)       - Erdarbeiten (Verfüllen der Arbeitsräume         im Zuge der Rohbauarbeiten)       - und Gerüstarbeiten. Verantwortlich für die Koordination       sämtlicher Gewerke auf der Baustelle       in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und       Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich       des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.       Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material-       lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die       Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erdarbeiten. 2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der       Bauleitung in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben        - sämtliche Angaben für die Leistungen des          Kranstandplatzes u.a. auch Statik, Gründung,          Absperrung, Zuwegung, etc. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Erdarbeiten       - Die Erstellung der eigentlichen Baugrube erfolgt         vom vorlaufenden Gewerk Erdbau.         Übergabe des bauseits verdichteten Planums ist         Unterkante Sauberkeitsschicht unter der Sohlplatte.       - Aushub und Verfüllung von Grundleitungsgräben,         evtl. Absenkungen im Bereich der Treppenhäuser         und Pumpensümpfen         sowie der Streifen-, Einzelfundamente         erfolgt durch den Auftragnehmer,         falls diese Arbeiten noch nicht vom Gewerk         "Erdbau" mit ausgeführt worden sind.       - Ein Befahren des vorhandenen Bauplanums mit         schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig.       - Bei Maßnahmen wie evtl. Bodenaustausch,         Nachverdichtungen, etc. hat der AN die         Bauleitung rechtzeitig über die Durch-         führung bzw. Beendigung der Maßnahmen         zu informieren, damit der Erfolg vom entspr.         Fachingenieur überprüft werden kann.         Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen         vor Freigabe durch die Bauleitung nicht         erfolgen.       - Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der         Fundamentierungsarbeiten, ist eine         Abnahme der zuvor aufgeführten Baugruben         gefordert.       - Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter-         schichten werden im verdichteten Zustand         gemessen und abgerechnet. 3.2 Entwässerung        - Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften          des Tief- und Hochbauamtes des          Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke          und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu          beachten        - Abnahmen werden vom AN beantragt.          Bescheinigungen der öffentlichen          Dienststellen über die erfolgte Abnahme          sind der Bauleitung des AG zu übergeben.          Geschuldet sind der Ausführung          entsprechende Bestandspläne sowie eine          Dokumentation (siehe gesonderte Position)        - Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf          für die erste Lage (mind. 30 cm über          Rohscheitel) nur steinfreies Material          verwendet werden. Weitere Verfüllung mit          verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung          von Hand oder mit leichtem Gerät.        - Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen          für die Entwässerungsleitungen          hat der AN im Beisein des AG die          Funktionsfähigkeit der Entwässerung          nachzuweisen. 3.3 Mauerarbeiten        - Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband          lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig          herzustellen.        - Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung          neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk.        - Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte          Hochführen der Leibungen von Tür- und          Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der          Leibungen als Vorbereitung für die          Fenstermontage als Nebenleistung und ist          in die Einheitspreise einzukalkulieren,          falls nicht in gesonderter Position erfasst.        - Die Anschlüsse der Konstruktionsteile          (Decken, Wände, Stützen) an das          Mauerwerk sind vorschriftsmäßig          herzustellen. An Beton- und Stahlteilen          vorhandene Anker sind einzumauern,          fehlende Anker sind anzudübeln bzw.          anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4          Anschlussanker je m Wandhöhe aus          der angrenzenden Stahl- oder          Betonkonstruktion.        - Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel-          und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und          aussteifenden Wände sind gleichzeitig im          Verband hochzuführen. Die Verankerung          nichttragender Innenwände und leichter          Trennwände mit tragendem und aussteifen-          dem Mauerwerk muss außerdem nach den          Ausführungsrichtlinien der DIN 4103          erfolgen.        - Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996,          ergänzt durch die Empfehlung des          Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist          durch geeignete Maßnahmen zu          gewährleisten, dass die Beschaffenheit des          auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels          über den Zeitraum der gesamten Leistung          hinweg gleich bleibt und auf das          Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten          Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der          Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen.          Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen.          Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede          auszuführen.          Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager-          und Außenfugen satt und hohlraumfrei          auszuführen. Die Fugen sind bis zur          Sichtfläche zu vermörteln, soweit es          sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.        - Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk          sind täglich zu entfernen, bevor der          Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle          Reinigungsverfahren bei starker          Verschmutzung sind vor Ausführung mit          dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk          (z.B. entstanden durch Gerüste oder das          Befestigen von Schalung) sind vor          Aufbringen des Putzes oder einer anderen          Außenhaut zu beseitigen.          Für Sichtmauerwerk gilt:        - Muster sind auf Verlangen vorzulegen        - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und          nach Absprache mit der Bauleitung gegen          Verschmutzung zu schützen. Im          Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für          die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und          nach Abschluss der Putzarbeiten zu          beseitigen.        - Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von          Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem          Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht          weitergearbeitet werden. Gefrorene          Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln          im Mörtel - nicht verarbeitet werden.          Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist          unverzüglich abzutragen.        - Sofern die Hersteller für das zu verwendende          großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten,          sind diese grundsätzlich zu verwenden.        - Wenn Steine für Passstücke getrennt werden          müssen, weil die Industrie für das zu verwendende          Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet,          dann ist das Trennen nur durch materialgerechte          Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder          Leichtziegel, zulässig.        - Mauersteinversetzungsgeräte (”Deckenkräne”) dürfen          nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt          werden, es sei denn, die Decken haben ihre          projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen          Einzellasten werden durch das Gerät nicht          überschritten.        - Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen          Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht          korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem          Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. 3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten        - Wenn die Bewehrungen nicht auf der          Baustelle gebogen werden, sind für die           Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw.          (resultierend aus den geprüften          Bewehrungsplänen) aller vorkommenden          Dimensionen genügend Reservestähle sowie          eine Handbiegemaschine vorzuhalten.        - Die Betonoberfläche, auch unter schrägen          Schalungen, muss frei von Löchern sein.          Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden          nicht vergütet.          Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen          sind vor Ausführung mit der Bauleitung          abzustimmen.        - Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind          Kunststoffhülsen zu verwenden. Die          verbleibenden Öffnungen (Konen) sind          sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton          gleicher Färbung und Oberflächenstruktur          zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf          das Schließen der Spannlöcher im Bereich          der Weißen Wanne zu verwenden.         - Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem.           DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder           in V4A - Qualität einzubauen.        - Gegen die Verwendung von zugelassenem          Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern          keine Schäden, Verfärbungen und          dergleichen entstehen. Entstandene Schäden          sind umgehend und vollständig auf Kosten          des AN zu beseitigen.        - Holzschalungen sind gleichbleibend feucht          zu halten, damit durch Schwinden keine          klaffenden Fugen entstehen und die          Schalungsbretter sich nicht werfen.        - Bei der Betonherstellung beträgt die max.          Korngröße der Zuschlagstoffe 32 mm.        - Auf frisch betonierten Decken dürfen keine          Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im          Besonderen für das Lagern von Material,          Aufstellen von Gerüsten etc.;          bei niedrigen Temperaturen verlängern          sich die Belastungsfristen auf frisch          betonierten Decken entsprechend.          Vor dem Betonieren sind die entsprechend          ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern          zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist          durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.        - Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von          Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein          Beton in die Hohlräume eindringen kann.        - Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme:          Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für          die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der          Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der          AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung,          den Statiker und den Prüfstatiker          eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu          informieren und die Bewehrung abnehmen zu          lassen.        - Das Einlegen von Rohrleitungen in die          Schalung durch andere Unternehmen, z.B.          Leerrohre der elektrischen Leitungen,          Rohre für die sanitäre Installation usw.          sowie Anker und sonstige Befestigungseisen,          ist ohne besondere Berechnung zu gestatten.          Verantwortlich für die Koordination ist der AN.        - Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände          zur Ausführung kommen gehört der Einbau von          Elektrodosen in den Decken und Wänden evtl.          zum Leistungsumfang des AN.        - Rohr- und Leitungsdurchführungen          - Beim Durchführen von Rohren und Leitungen            durch Fundamente oder Wände sind            Überschiebrohre zu verwenden.          - Anschlussbögen für Grundleitungen in            Bodenplatten sind mit einer flexiblen            Umhüllung zu versehen.          - Vor dem Schließen von Aussparungen und            Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten,            dass die verlegten Leitungen korrosions-,            wärme- und schallgeschützt sind.        - Alle für die Erbringung der Gesamtleistung          des AN benötigten Einbauteile          wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen,          Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw.          sind in die Schalung einzubauen.          Sie müssen durch geeignete Maßnahmen          dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein          (feuerverzinkt). Falls erforderlich,          sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden        - Betonzusätze:          Die Verwendung von Betonverflüssigern und/          oder anderen Zusatzmitteln bedarf der          Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht          besonders ausgeschrieben sind, werden sie          nicht besonders vergütet.        - Zusätzliche Baustoffprüfungen:          Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten          oder Unstimmigkeiten besondere Güte-          prüfungen von Materialien, Baustoffen und          an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu-          führen. Sind mehrere Prüfverfahren          zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit          den Fachingenieuren, welches Verfahren          angewendet wird.        - Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten          dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn          gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck-          grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung          stehen.        - Bewehrungserschwernisse          Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen          sind ferner abgegolten sämtliche Möglich-          keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992          einschließlich der sich daraus ergebenden          Schwierigkeiten und der damit verbundenen          Arbeitsabläufe in verlegetechnischer          Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen          Abstützungen und Halterungen im          Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch          - bei der Bewehrung von Druckgliedern über            2 Geschosse          - bei der Einspannbewehrung von senkrechten            Baugliedern in horizontale angrenzende            Bauteile          - bei der Ausnutzung der maximalen            Bewehrungsdichte in den einzelnen            Bauteilen usw.        - Konstruktive Rissebeschränkung          Für Wände, großflächige wandartige          Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer          Zement zu verwenden. Der Beton muss so          geliefert eingebracht und nachbehandelt          werden, dass nur eine Rissebildung in ganz          geringer Anzahl und Breite auftritt.          Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik          bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen          anzuordnen und entsprechend auszubilden.          Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker          und der BL abzustimmen, das Ausbilden der          Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist          ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen          Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie          sonstige Einbaumaßnahmen in die          Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten          einzukalkulieren.        - Festlegung von Überhöhungen:          Sofern in den einzelnen Schal- und          Bewehrungsplänen die Überhöhungen für          Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge,          Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind,          sind diese Überhöhungen durch den AN in          Abhängigkeit von seiner Schalungs-          konstruktion festzulegen, damit die          zulässigen Höhentoleranzen nach dem          Ausschalen nicht überschritten werden.          Überhöhungen gem. Schal- und Positionsplan          sind zu beachten!          Auswahl der Schalung, der statische Nachweis          für die Standsicherheit seiner Schalung          obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit          der von ihm gewählten Schalungsart zusammen-          hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die          Schalungsform benachbarter Bauteile und          deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise          einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der          Schalung haben so zu erfolgen, dass die          vorgegebenen Bautermine eingehalten werden.        - LV - Langtext Beton:          Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender          Text:          - z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern,            zwischen oder auf Schalung oder Beton-            fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw.            aufbringen und verdichten,            einschl. der erforderlichen Nachbehandlung.            Die Oberflächen sind glatt abzuziehen.            Sie müssen dicht und geschlossen sein.            Der Beton ist gut zu verdichten, er darf            nicht entmischt werden.        - LV - Langtext Schalung          Für alle Schalungspositionen gilt folgender          Text.          - Schalung für ....... liefern, nach            Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht            einbauen, vorhalten, später wieder            ausbauen und abfahren,            einschl. aller Abstützungen in            horizontaler und vertikaler Richtung, aller            Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und            aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen            sind, wenn erforderlich, durch den AN            besonders nachzuweisen.         - Expositionsklassen           Angaben zu Expositionsklassen der           jeweiligen Betonbauteile sind den statischen           Berechnungen sowie den Positions- und           Schalplänen zu entnehmen, zu beachten           und entsprechend zu Grunde zu legen        - Anforderungen bei Ausführung einer Weißen          Wanne (siehe auch gesonderter Titel:          Abdichtungsarbeiten Betonkonstruktion)          - Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie            DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke          - Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine            entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen,            inbesondere bzgl.          - Abdichtungstechnische Systemplanung,            wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der            Arbeits- und Sollrissfugen mit Dichtungsrohren,            Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen,            etc.          - Ausführung mit Überwachung            aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal          - ebenso sind die Hinweise auf den            Positionsplänen bzgl. Beton-            technologie, Fugenausführung und            Nachbehandlung zu beachten.          - Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen,            infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw.            Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen            obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen            Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen,            Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig            (nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden            Einbaumaßnahmen sind mit den            Angebotspreisen abgegolten.            Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen            (Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten            Positionen erfasst und anzubieten.          - Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit            bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit            des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten            Systems druckwasserhaltend ausgebildeten            Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs-            maßnahmen und "Durchdringungen" auf die            Zeitdauer von 10 Jahren. 3.5 Beton- Fertigteile       Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:        - Erstellen und Mitliefern der statischen          Berechnungen, die zur Umrechnung          auf Fertigteilelemente zusätzlich zur          normalen statischen Berechnung          erforderlich sind, einschl. Prüfgebühren        - Erstellen aller Zeichnungen          für die Fertigung und Montage, die          zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung          erforderlich sind, wie:          Schal- und Bewehrungspläne,          Werkstattzeichnungen, etc.       - Werden Fertigteile untereinander oder mit          Ortbeton thermisch getrennt verbunden,          so sind Verbindungselemente aus Edelstahl          einzurechnen.        - Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre,          Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc..          Für Montageanschlüsse sind diese teilweise          vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren          (im EP Fertigteil berücksichtigen).        - Einbauteile zur Zentrierung - Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau        - evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager          als Einbauteile an Auflagerungen        - Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere          Aufforderung Güteschutznachweis,          Prüfzeugnisse und          Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen.        - Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen          nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene          und güteüberwachte Fabrikate verwendet          werden.        - Vorschriften und Verlegeanleitungen des          Herstellerwerkes sind beim Einbau zu          beachten.        - Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten          20/20 mm zu brechen.        - Erstellung aller Eck- und Randausbildungen.        - Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung          ist zu achten.        - evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste        - Krananschlagspunkte sind gem.          Architektenplanung an später nicht sichtbaren          Stellen vorzusehen.        - Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich-          keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine          Hebezeuge rechtzeitig zu informieren. 3.6 Abdichtung gegen Wasser        - Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten          sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen.          Die Überprüfung des Untergrundes umfasst          auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte,          Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf          unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten,          Verbindungsstäben u. dgl.        - Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden          ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen,          z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen.        - Die Lage der Nahtstelle zwischen waage-          rechten und senkrechten Flächen ist          gesondert mit dem AG abzustimmen, falls          sie nicht aus den Planungsunterlagen          ersichtlich ist.        - Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist          auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu          achten.        - Horizontale Mauerwerksdichtungen sind          unabhängig von der Planung dann in ihrer          Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der          Bauausführung eine Änderung der Höhe des          Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau,          erkennen lässt, die von der Planung abweicht.          Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung          die Bauleitung zu verständigen.        - Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen           - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur          über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.        - Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch          Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss          die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen          werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu          informieren.        - Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen          sind zu vermeiden.        - Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang          von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die          Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche          anzuordnen.         - Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang           von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu           achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten           Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der           senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht           gegen den Stoß läuft.         - Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von           Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit           einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um           mechanische Beschädigungen erkennen zu können. 3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation       Die Ausführung der Erder hat entsprechend der       DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil       der elektrischen Anlage.       Die Arbeiten sind durch eine entsprechende       Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht       dieser Fachkraft auszuführen.       Als Nebenleistung gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die Messung des Erdungswiderstandes der          Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs. 5.6.1.5.          Die Ergebnisse sind zu protokollieren und          in den Übergabeschein einzutragen.       - Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs          laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines          Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung          zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren.        - Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der          Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines          Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte,          z.B.  in Batterieräumen o.ä.        - Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne          und Werkstattzeichnungen.          Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten,          sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in          die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und          Montagepläne einzuarbeiten.        - Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014          für die Erdungsanlage bestehend aus:          - Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten            Anschlusstellen und Verbindunggsstellen,          - Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe,          - ausführliche Fotodokumentation der verlegten            Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich,          - Messprotokolle, - geschuldet sind der Ausführung            entsprechende Bestandspläne sowie eine            Dokumentation (2 -fach in Papierform und            in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und PDF-Dateien). 3.8 Schweißarbeiten o. ä.       Bei Durchführung von Schweiß- und       Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener       Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten       sind die gültigen Auflagen der Bauberufs-       genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu       beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz).       Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das       normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind       vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl       ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten.       Brennbare Gegenstände und lagernde       feuergefährliche Stoffe, auch Staub und       Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und       Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten       aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu       entfernen. 3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.10 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog       Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG       (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)       verbaut werden. 3.11 Die Tagwasserhaltung erfolgt über eine Tauchpumpe       o. dgl. am Tiefpunkt (z.B. Aufzugsunterfahrt).       Diese Leistung ist in die Baustellen-       einrichtung mit einzurechnen.
ZTV ROHBAUARBEITEN
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.02 ERDARBEITEN
01.02
ERDARBEITEN
01.03 EINBAUTEILE GRUNDLEITUNGEN
01.03
EINBAUTEILE GRUNDLEITUNGEN
01.04 GRUNDLEITUNGEN INNERHALB VOM GEBÄUDE
01.04
GRUNDLEITUNGEN INNERHALB VOM GEBÄUDE
01.05 ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
01.05
ERDUNG UND POTENTIALAUSGLEICH
01.06 MAUERARBEITEN
01.06
MAUERARBEITEN
01.07 BETONARBEITEN
01.07
BETONARBEITEN
01.08 BETON - FERTIGTEILE
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BETON - FERTIGTEILE
01.09 ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
01.09
ABDICHTUNGSARBEITEN BETONKONSTRUKTION - WEISSE WANNE/ DECKE
01.10 ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
01.10
ABDICHTUNG- UND DÄMMARBEITEN GEGEN ERDREICH
01.11 DURCHBRÜCHE/ SCHLITZE
01.11
DURCHBRÜCHE/ SCHLITZE
01.12 STUNDENLOHNARBEITEN
01.12
STUNDENLOHNARBEITEN