Erd- und Entwaesserungsarbeiten
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
03 Roden,Baugrube,Sicherungen u.Wasserhaltu
03
Roden,Baugrube,Sicherungen u.Wasserhaltu
Roden,Baugrube,Sicherungen u.Wasserhaltung Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht and ers angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Bodenklassen, Neigung: Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und oh ne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschr ieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss. Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestel lten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bod engutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhä ltnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß NORM durchgeführt. Die Einheitspreise gelten unter Berücksichtigung der ve rtragsgemäßen Geländeformen. Veränderungen der Gründung stiefen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauleitung d es Auftraggebers ausgeführt werden. 2. Verwerten oder Deponieren: Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mö glich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert . 2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Bau betrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri als nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werde n. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Pro zent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunrein igt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. A ltlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) üb ernimmt der Auftragnehmer. 2.2 Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi rd dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung, spätestens aber bei der Schlussrechnung ohne Aufforderung übergebe n. 2.3 Trennung: Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfol gt gemäß Recycling-Baustoffverordnung. 2.4 Eigentumsübergang: Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eig entum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwen dung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unb eschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwert en, Deponieren oder Entsorgen. 3. Kontamination, gefährlicher Abfall: Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel ung vereinbart. Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt , die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Tr ansportmitteln). 4. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust ellenbereiches bzw. des mit dem Auftraggeber gemeinsam definierten Lagerortes zu verstehen. Es enthält somit a uch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 5. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e twaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 6. Weisung Aushubmaterial Zur Auffüllung nicht brauchbares Material wird nur nach Weisung der Bauleitung abgeführt. Soweit Zwischenlager ungen vor dem Verführen unvermeidlich sind (hierfür gel ten die Anordnungen der Bauaufsicht) müssen die einzeln en Aushubmaterialien wie Humus, Mutterboden, Lehm, Torf , Sand, Kies oder Felsabtrag so getrennt gelagert werde n, dass eine Vermischung untereinander unbedingt vermie den wird. Insbesondere Humus muss so gelagert werden, d ass dieser seinen verkaufsfähigen Zustand beibehält (La gerhöhen, ... beachten. Der AN hat in diesem Fall für die vorschriftsmäßige Lag erung zu seinen Lasten zu sorgen. 7. Nachbargrundstücke Die anliegenden Grundstücke dürfen nicht in Mitleidensc haft gezogen werden. Sollte aber doch die Inanspruchnah me eines Nachbargrundes notwendig werden (öffentliches oder privates Eigentum), kann dies nur auf Kosten des A N für Pacht oder Miete mit Zustimmung des Grundstücksei gentümers, der Bauaufsicht bzw. unter Beachtung behördl icher Weisungen und einschlägiger rechtlicher Bestimmun gen erfolgen. 8. Böschungssicherung Das Sichern der sich im Fundament- und Baugrubenaushub ergebenden Böschungen ist Sache des Unternehmers und wi rd nicht gesondert vergütet. Böschungsneigungen sind entsprechend dem Bodengutachten herzustellen bzw. mit dem Baugrundgutachter einvernehm lich festzulegen. Ausnahmslos jede Böschung ist zumindest mit einer trans parenten Folie gegen Regen und Witterunseinflüsse zu sc hützen, auch wenn sie sonst keine Sicherungsmaßnahmen b enötigt. 9. Bauplatzbesichtigung Baugruben- und Grabenaushub darf erst nach Zustimmung u nd Freigabe der zuständigen Bauleitung des Auftraggeber s begonnen werden. Im Bereich der Baustelle liegende Ka bel und Rohrleitungen werden, soweit erforderlich und n icht anders ausgeschrieben, bauseits entfernt bzw. verl egt. Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte S chäden an Kabel bzw. Leitungen aller Art und hat alle V orsorgemaßnahmen zur betriebssicheren Erhaltung auf sei ne Kosten zu treffen. 10. Öffentliche Verkehrsflächen Bei notwendigen Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsfl ächen bzw. öffentlichem Gut hat der AN die hiezu erford erlichen Bewilligungen bei den zuständigen Stellen einz uholen und für die damit verbundenen Kosten und eventue ll vorgeschrieben Kautionen aufzukommen. 11. Baufixpunkt Der gewählte Baufixpunkt wird dem AN oder seinem Bevoll mächtigten an Ort und Stelle bekanntgegeben und ist zu markieren. Gleichfalls sind alle Grundsteine und Vermes sungspunkte zu fixieren. Wird ein nachträgliches Einmes sen erforderlich, so geschieht dies zu Lasten des AN. 12. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun gen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - das Laden und der Transport des Aushub- oder Abbruchm aterials- ein etwaiges Zwischenlagern - das Herstellen und Verdichten des Sohlenplanums (+/- 2cm); - das Nachverdichten der Aushub- und/oder Gründungssohl en; - Feinplanie bei Hinterfüllungen und Schüttungen; - das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen bis 30cm Umfang); - Schalungen bei Betonarbeiten, die infolge nicht plang emäßen Aushubs erforderlich sind; - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl egung erkundet)- die Wiederinstandsetzung der vom Auftr aggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aush ubmaterial beigestellten Flächen nach Beendigung der Ba uarbeiten- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlas tenbeitrag)- Organisation (Förderart und Förderweg)- da s Trennen und Ausscheiden von Massen, die nicht, beschr änkt, oder zur weiteren Verwertung verwendbar sind; - Mehraufwendungen für Aushub vom klebrigem Aushubmater ial - Schützen von zur Wiederverwendung gelagertem Aushub v or Witterungseinflüssen (Verschlammung durch Regen). 13. Roden Das Roden von Hecken, Sträuchern, Stauden sowie Gehölz und Bäumen hat inklusive Wurzelstöcke zu erfolgen. Baum stämme sind zu entästen. Das Astwerk von Sträuchern, He cken, Stauden, Bäumen usw. geht in das Eigentum des AN über und ist von der Baustelle zu beseitigen. Baumstämm e sind nach Weisung der Bauaufsicht abzulängen und im B austellenbereich zu lagern oder auf beigestellte Fahrze uge zu verladen. 14. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung ( z.B. händisch oder maschinell). Für die Ausführung und Abrechnung der Erdarbeiten sind die Planmaße bindend. Lockerungszuschläge werden nicht separat verrechnet und sind auf die EHP umzulegen. Dies gilt auch für Erdarbeiten von Rohrgräben und Schächten . Die max. zulässigen Toleranzen gegenüber den angegebene n Maßen bei den Aushub- bzw. Verfüllarbeiten betragen + /- 2 cm. Bei Überschreitungen der Toleranzen gehen dies e zu Lasten des Auftragnehmers. Somit sind die Kosten f ür die Erstellung einer Feinplanie in die Einheitspreis e einzurechnen Durch ungenauen Aushub bedingte Auffüllungen unter trag enden Konstruktionsgliedern haben ohne besondere Vergüt ung mit Magerbeton durch den AN zu erfolgen. Für die äußere Begrenzung des Aufmasses der Erdarbeiten (Aushub, Hinterfüllen, Verfuhr und Deponie) wird festg elegt: max. 60 cm ab äußerster Betonkante (Fundamente, Bodenplatte, Wände), vertikal gemessen. Die sich im Aushub ergebenen Böschungen bzw. das Herste llen von Rampen werden nicht gesondert aufgemessen bzw. vergütet (auch wenn diese in einem "Aushubplan" darges tellt sein sollten) und sind mit dem Einheitspreis der jeweiligen Position abgegolten. Hinterfüllungen, Verfuhr und sonstige Erdarbeiten werde n sinngemäß wie der Aushub vergütet, abzüglich aller Ei nbauten ohne Unterschied der Einzelgrösse. Baugruben mi t technischem Verbau werden nach tatsächlich hergestell ter Größe abgerechnet. In Anbetracht moderner Aushubmaschinen werden Findlinge oder andere Einschlüsse wie Mauerwerk, Beton o.ä. erst ab einer Größe über 0,3m3 als Erschwernisposition aner kannt.
Roden,Baugrube,Sicherungen u.Wasserhaltung
03.02 Aushub Baugrube (Grube)
03.02
Aushub Baugrube (Grube)
03.03 Aushub Fundamente
03.03
Aushub Fundamente
03.04 Erschwernispositionen
03.04
Erschwernispositionen
03.51 Einbau (flächig) von Schüttungen
03.51
Einbau (flächig) von Schüttungen
03.61 Hinterfüllen von Gruben
03.61
Hinterfüllen von Gruben
03.92 Transportieren,Verwerten,Deponieren Deut
03.92
Transportieren,Verwerten,Deponieren Deut
06 Aufschließung, Infrastruktur
06
Aufschließung, Infrastruktur
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp e folgende Regelungen: 1. Bodenklassen, Neigung: Die Leistungen sind für die Bodenklassen 3 bis 5 und oh ne Unterschied der Geländeneigung bis 20 Prozent beschr ieben. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss. Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestel lten Unterlagen (z.B. Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bod engutachten, beschriebene Baugrundschichten (Bodenverhä ltnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen). Die Dokumentation wird gemäß NORM durchgeführt. Die Einheitspreise gelten unter Berücksichtigung der ve rtragsgemäßen Geländeformen. Veränderungen der Gründung stiefen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauleitung d es Auftraggebers ausgeführt werden. 2. Verwerten oder Deponieren: Das Deponieren und Verwerten wird in der Leistungsgrupp e der "Erdarbeiten" abgerechnet. Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baur estmassen ordnungsgemäß deponiert. 2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Bau betrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri als nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werde n. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Pro zent des Volumens mineralischer Baurestmassen verunrein igt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. A ltlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz) üb ernimmt der Auftragnehmer. 2.2 Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi rd dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung übergeben. 2.3 Trennung: Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfol gt gemäß Recycling-Baustoffverordnung. 2.4 Eigentumsübergang: Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eig entum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwen dung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und unb eschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwert en, Deponieren oder Entsorgen. 3. Kontamination, gefährlicher Abfall Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel ung vereinbart. Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt , die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Tr ansportmitteln). 4. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust ellenbereiches bzw. des mit dem AG gemeinsam definierte n Lagerortes zu verstehen. Es enthält somit auch den Tr ansport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 5. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e twaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 6. Weisung Aushubmaterial Zur Auffüllung nicht brauchbares Material wird nur nach Weisung der Bauleitung abgeführt. Soweit Zwischenlager ungen vor dem Verführen unvermeidlich sind (hierfür gel ten die Anordnungen der Bauaufsicht) müssen die einzeln en Aushubmaterialien wie Humus, Mutterboden, Lehm, Torf , Sand, Kies oder Felsabtrag so getrennt gelagert werde n, dass eine Vermischung untereinander unbedingt vermie den wird. Insbesondere Humus muss so gelagert werden, d ass dieser seinen verkaufsfähigen Zustand beibehält (La gerhöhen, ... beachten. Der AN hat in diesem Fall für die vorschriftsmäßige Lag erung zu seinen Lasten zu sorgen. 7. Nachbargrundstücke Die anliegenden Grundstücke dürfen nicht in Mitleidensc haft gezogen werden. Sollte aber doch die Inanspruchnah me eines Nachbargrundes notwendig werden (öffentliches oder privates Eigentum), kann dies nur auf Kosten des A N für Pacht oder Miete mit Zustimmung des Grundstücksei gentümers, der Bauaufsicht bzw. unter Beachtung behördl icher Weisungen und einschlägiger rechtlicher Bestimmun gen erfolgen. 8. Böschungssicherung Das Sichern der sich im Fundament- und Baugrubenaushub ergebenden Böschungen ist Sache des Unternehmers und wi rd nicht gesondert vergütet. Böschungsneigungen sind entsprechend dem Bodengutachten herzustellen bzw. mit dem Baugrundgutachter einvernehm lich festzulegen. Ausnahmslos jede Böschung ist zumindest mit einer trans parenten Folie gegen Regen und Witterungseinflüsse zu s chützen, auch wenn sie sonst keine Sicherungsmaßnahmen benötigt. 9. Bauplatzbesichtigung Baugruben- und Grabenaushub darf erst nach Zustimmung u nd Freigabe der zuständigen Bauleitung des Auftraggeber s begonnen werden. Im Bereich der Baustelle liegende Ka bel und Rohrleitungen werden, soweit erforderlich und n icht anders ausgeschrieben, bauseits entfernt bzw. verl egt. Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte S chäden an Kabel bzw. Leitungen aller Art und hat alle V orsorgemaßnahmen zur betriebssicheren Erhaltung auf sei ne Kosten zu treffen. 10. Öffentliche Verkehrsflächen Bei notwendigen Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsfl ächen bzw. öffentlichem Gut hat der AN die hiezu erford erlichen Bewilligungen bei den zuständigen Stellen einz uholen und für die damit verbundenen Kosten und eventue ll vorgeschrieben Kautionen aufzukommen. 11. Baufixpunkt Der gewählte Baufixpunkt wird dem AN oder seinem Bevoll mächtigten an Ort und Stelle bekanntgegeben und ist zu markieren. Gleichfalls sind alle Grundsteine und Vermes sungspunkte zu fixieren. Wird ein nachträgliches Einmes sen erforderlich, so geschieht dies zu Lasten des AN. 12. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen für Erdbe wegungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun gen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - das Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials- ein etwa iges Zwischenlagern - das Herstellen und Verdichten des Sohlenplanums (+/- 2cm); - das Nachverdichten der Aushub- und/oder Gründungssohl en; - Feinplanie bei Hinterfüllungen und Schüttungen; - das Abtragen von Holzeinlagen (z.B. Holzstammeinlagen bis 30cm Umfang); - Schalungen bei Betonarbeiten, die infolge nicht plang emäßen Aushubs erforderlich sind;- behördliche Vorschre ibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vo m Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet)- die W iederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwisch enlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beigestellt en Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten- sämtliche G ebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitrag)- Organisat ion (Förderart und Förderweg)- das Trennen und Ausschei den von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weitere n Verwertung verwendbar sind - Mehraufwendungen für Aushub vom klebrigem Aushubmater ial - Schützen von zur Wiederverwendung gelagertem Aushub v or Witterungseinflüssen (Verschlammung durch Regen) 13. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen für Rohrv erlegungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun gen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - Die Vermessungsarbeiten für die Rohrstrangführung und Schächte in Bezug auf Richtung und Höhe; - Das Verlegen der Rohre oder Formstücke im Freien oder in geschlossenen Räumen, ohne Unterschied der Verlegun gsart oder Grabentiefe; - Rohrringdichtungen; - Zuschnitte und das Entgraten; - Das Liefern, Abladen, Deponieren und der Transport an den Einbauort der für die Kanalisation erforderlichen Rohre, Formstücke und Beton fertigteile für die Schachtherstellung; - Die Sicherung sämtlicher Rohre und Rohrverbindungen i n ihrer Lage durch Mauerziegel bzw. entsprechend dichtes unteres und seitl iches Hinterfüllen; - Die Erlegung der Gebühren für eventuell vorgeschriebe ne behördliche Kommissionierungen, Kautionen im Zuge von Kanaleinmündu ngen im Bereich öffentlicher Straßen und die Vorlage eines Kanalbefunde s; - Die Schlußreinigung des gesamten Kanalsystems, einsch ließlich der Schächte; - Die Beseitigung bzw. Reparatur aller nicht sachgemäße n Ausführungen bezüglich Gefälleausbildung und Dichtigkeit; - das Verlegen, ohne Unterschied der Verlegungsart oder Grabentiefe - Der Schutz der verlegten Rohre und Einbauteile bzw. S chächte vor Beschädigungen jeder Art. - Einebnen und Verdichten der Auflagersohle 14. Betonrohre In den Einheitspreisen sind Rohrringdichtungen einkalku liert. Zuschnitte bei Betonrohren werden nicht gesonder t verrechnet. 15. Dichtungen Wenn nicht anders angegeben, so ist die Dichtungsart vo m Auftragnehmer zu wählen. Sie muss jedoch der Norm ent sprechen und nach den Verarbeitungsrichtlinien des Hers tellers eingebaut werden. 16. Schachtfutter, Paßstücke Schachtfutter und Paßstücke werden mit den jeweiligen P ositionen der Rohrleitungen verrechnet, auch dann, wenn eine wasserdichte Ausführung angeboten ist. 17 Ausmaß- und Abrechnungsregeln für Erdbewegungen: Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung ( z.B. händisch oder maschinell). 17.1 Tiefenstufen: Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Si cherungen und Gründungen erfolgen nach lotrechten (vert ikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen Schichten. Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (G esamttiefe) beschrieben. Für die Ausführung und Abrechnung der Erdarbeiten für d ie Gräben und Schächte sind die Planmaße bindend. Locke rungszuschläge werden nicht separat verrechnet und sind auf die EHP umzulegen. Die max. zulässigen Toleranzen gegenüber den angegebene n Maßen bei den Aushub- bzw. Verfüllarbeiten betragen + /- 2 cm. Bei Überschreitungen der Toleranzen gehen dies e zu Lasten des Auftragnehmers. Somit sind die Kosten f ür die Erstellung einer Feinplanie in die Einheitspreis e einzurechnen. Durch ungenauen Aushub bedingte Auffüllungen unter trag enden Konstruktionsgliedern haben ohne besondere Vergüt ung mit Magerbeton durch den AN zu erfolgen. Für die äußere Begrenzung des Aufmasses der Erdarbeiten (Aushub, Hinterfüllen, Verfuhr und Deponie) wird festg elegt: max. 60 cm ab äußerster Betonkante bei z.B.: Sch ächten oder Fundamenten, Bodenplatten, Sickerkörper, od er anderen massigen Bauteilen, vertikal gemessen. Die sich im Aushub ergebenen Böschungen bzw. das Herste llen von Rampen werden nicht gesondert aufgemessen bzw. vergütet (auch wenn diese in einem "Aushubplan" darges tellt sein sollten) und sind mit dem Einheitspreis der jeweiligen Position abgegolten. Hinterfüllungen, Verfuhr und sonstige Erdarbeiten werde n sinngemäß wie der Aushub vergütet, abzüglich aller Ei nbauten ohne Unterschied der Einzelgrösse. In Anbetracht moderner Aushubmaschinen werden Findlinge oder andere Einschlüsse wie Mauerwerk, Beton o.ä. erst ab einer Größe über 0,3m3 als Erschwernisposition aner kannt. Die Abrechnungsquerschnitte für Kanalrohre oder Leitung spakete sind in den jeweiligen Grundpositionen beschrie ben. 18. Ausmaß und Abrechnung von Kanal- und Rohrlegungsarb eiten Die Abrechnung erfolgt nach Längenmass in Meter nach ta tsächlich verlegter Länge, inklusive Formstücke am Rohr scheitelpunkt gemessen, wobei Pass- und Verbindungsstüc ke nicht gesondert vergütet werden. Formstücke werden als Aufzahlung nach Verrechnungseinhe iten (VE) abgerechnet. Bei Putzschächten wird die Tiefe ab Oberkante Rohr geme ssen, bei offenem Gerinne ab Oberkante Gerinnesohle jew eils bis Oberkante Schachtdeckel, sonstige Schächte ab Unterkante der aufsteigenden Wände bis Oberkante Schach tdeckel.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
06.01 Gräben für Leitungen und Schächte
06.01
Gräben für Leitungen und Schächte
06.05 Kanalrohre aus Stahlbeton
06.05
Kanalrohre aus Stahlbeton
06.07 Druckrohre aus PE
06.07
Druckrohre aus PE
06.10 Druckrohre aus duktilem Guß
06.10
Druckrohre aus duktilem Guß
06.14 PP Kunststoffkanalrohre
06.14
PP Kunststoffkanalrohre
06.18 Sonstige Leistungen Aufschließung
06.18
Sonstige Leistungen Aufschließung
06.19 Stilllegen von Bestandsleitungen
06.19
Stilllegen von Bestandsleitungen
06.21 Betonschächte und Beton-Punktentwässerun
06.21
Betonschächte und Beton-Punktentwässerun
06.22 Schachtabdeckungen
06.22
Schachtabdeckungen
06.30 Kanal- Dokumentation und Befahrung
06.30
Kanal- Dokumentation und Befahrung
06.61 Schüttmaterial für Gräben
06.61
Schüttmaterial für Gräben