Abbrucharbeiten
Mayen_Tecnokarton_Aufstockung
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Individualvereinbarung Diese Ständigen Vertragsbestimmungen dienen als Grundla ge für den Vertrag im Falle der Beauftragung. Sofern diese Vertragsbedingungen Einfluss auf die Kalku lation haben, ist dies vom Bieter bei der Angebotserste llung zu berücksichtigen. Im Falle der Beauftragung dient als Grundlage folgender Bauvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertrags bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B, in der derzeit gültigen Fassung). Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht and ers angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) versteht sich als BHM- Standard in der Fassung 07.03.2023. Herausgeber: BHM INGENIEURE
Individualvereinbarung
Abkürzungsverzeichnis AZ ... Aufzahlung / Zuschlag AG ... Auftraggeber AN ... Auftragnehmer BE ... Baustelleneinrichtung EHP ... Einheitspreis GP ... Grundposition ZT ... Ziviltechniker
Abkürzungsverzeichnis
Reichen Sie nur vollständig ausgefüllte Unterlagen ein , ansonsten kann Ihr Angebot unberücksichtigt bleiben. Bitte übersenden Sie die unten genannten Unterlagen mit einem Begleitschreiben, in dem Sie erklären, dass Sie all diese Unterlagen zum Gegenstand Ihres Angebots mach en.
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02 Abbruch und Rückbauarbeiten
02
Abbruch und Rückbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp e folgende Regelungen: 1. Abbrechen, Abschlagen: Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materia ls nicht rechnet. 2. Auslösen, Demontieren: Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein so rgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwe ndung. 3. Verwerten oder Deponieren: Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mö glich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert . 4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baub etrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri als nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert we rden. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub dur ch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozen t des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen ( z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsges etz) übernimmt der Auftragnehmer. 5. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e twa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 6. Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi rd dem Auftraggeber (AG) ehestens nach Aufforderung übe rgeben, spätestens aber bei der Schlussrechnung ohne Au fforderung. 7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern nach österreichisc hen Regelwerken: Betonabbruch (SN 31427) Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912) behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202) unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202) Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105) Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206 , 91207, 91401) mineralischer Bauschutt (SN 31409) Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) al s nicht gefährlicher Abfall Polystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher A bfall Polystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher A bfall Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) a ls gefährlicher Abfall (g.A) Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abf all (g.A) Asbestabfall (SN 31412 oder 31437) 7.1 Gefährlicher Abfall (g.A): Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel ung vereinbart. Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werde n nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln). 8. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust ellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 9. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun gen gemäß Norm) in die Einheitspreise einkalkuliert: - Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe - das Beistellen und Vorhalten aller erforderlichen Wer kzeuge, Maschinen, Absturzsicherungen, PSA, Schutzgerüstungen - das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontier en Bauteilen - das Sichern und Abstützen gegen Umkippen oder Herunte rfallen von ausgeschnittenen Wand- oder Deckenteilen - allfälliges Sicherungspersonal - ein etwaiges Zerkleinern für den Ausbau und den Trans port (Trennschnitte werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen) - das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes - die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beig estellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl egung erkundet) - die Erkundung und Sicherung von im Baustellenbereich vorhandenen Einbauteilen, wie Kabeln, Rohr- und Freilei tungen udgl. - das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik) - durchführen aller Sicherheitsvorkehrungen für den Bau stellenbetrieb, für bestehende Betriebe im Anschlussber eich, für den Baustellenverkehr und Öffentlichen Verkeh r - sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitra g) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien bei m Abbruch, der Demontage oder dem Auslösen von Bauteile n aller Art 10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, ni cht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor der en Abbruch) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestma ssen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art. Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich 2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zu stand abgerechnet. Spachtelung gilt nicht als Verputz. 11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verw erten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbes tandteil): Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wir d unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsin halt verstanden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtr ansportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B estimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is t. 12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertr agsbestandteil): Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben u nd die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Ab brechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verst anden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und d ie Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B estimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is t und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, da s Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
02.11 Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.11
Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.13 Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.13
Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.16 Sonstige Abbrucharbeiten
02.16
Sonstige Abbrucharbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.23
Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.31 Abbruch Schlosserarbeiten
02.31
Abbruch Schlosserarbeiten
02.91 Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
02.91
Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
15 Sägen u.Bohren
15
Sägen u.Bohren
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp e folgende Regelungen: 1. Ver- und Entsorgungsleitungen: Der Auftraggeber sorgt vor Beginn der Arbeiten, nach Rü cksprache mit dem Auftragnehmer, für eine Stilllegung o der Abschaltung etwaiger Ver- und Entsorgungsleitungen. 2. Statik: Statische Fragen (z.B. bei vorliegenden Bewehrungen) we rden vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber geklä rt. 3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 3.1 Entsorgen: Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen. 3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenlei stungen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert : - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl egung erkundet) - das Entsorgen von Baurestmassen - das Entsorgen der Betonkerne - Wasserzuführung: Das Herstellen und Vorhalten der erf orderlichen Wasserzuführung, das Beseitigen des Bohrsch lammes, der Schutz der daneben oder darunter liegenden Bereiche samt Reinigung nach Beendigung der Arbeiten so wie das Absaugen des Kühlwassers. 4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Alle angegebenen Mauerdicken und lichten Öffnungen gelt en als Rohbaumaße. 4.1 Einheitspreise Die EHP gelten ohne Unterschied der Beton-Festigkeitskl asse und Stahldurchmesser, einschl. aller Längs- und Qu erschnitte der Stahleinlagen sowie eventuell notwendige r Gerüstungen und Abstützungen und Entsorgen der Bohrke rne. 4.2 Höhen - Gerüste Wenn keine Höhen angegeben werden, sind die Positionen mit einer Höhe bis 3,20 m zu kalkulieren, wobei die Abg eltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,20 m mit eine r Zulage geregelt ist, in die auch Gerüstmehrkosten ein zukalkulieren sind. 4.3 Arbeitsdurchführung Zu berücksichtigen ist, daß Bohr- und Schneidearbeiten binnen 5 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die Bauau fsicht innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen sind. 4.4 Einheitspreis Schneidearbeiten Die Einheitspreise gelten ohne Unterschied der Schneide methode (Säge, Seilsäge etc.); diese ist im Einzelfall vom AN festzulegen. Das Ausbrechen der ausgeschnittenen Bauteile einschließ lich der etwa notwendigen Zerkleinerung in abtransporti erbare Stücke wird in eigenen Positionen verrechnet. 4.5 Eckbohrungen Vom Auftraggeber angeordnete Eckbohrungen beim Ausschne iden von Bauteilen (wenn nicht überschnitten werden dar f) werden wie Bohrungen verrechnet. 4.6 Trennschnitte Schneidearbeiten zum sauberen Abtrennen von abzubrechen den Bauteilen werden in dieser Leistungsgruppe vergütet . Eventuell weitere erforderliche Trennschnitte zum Zer kleinern der abgebrochenen Bauteile in transportable St ücke sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
15.20 Gesonderte Schutzmaßnahmen für Sägen und
15.20
Gesonderte Schutzmaßnahmen für Sägen und
15.21 Sägen (Schneiden)
15.21
Sägen (Schneiden)
15.23 Bohren
15.23
Bohren