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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Individualvereinbarung
Diese Ständigen Vertragsbestimmungen dienen als Grundla
ge für den Vertrag im Falle der Beauftragung.
Sofern diese Vertragsbedingungen Einfluss auf die Kalku
lation haben, ist dies vom Bieter bei der Angebotserste
llung zu berücksichtigen.
Im Falle der Beauftragung dient als Grundlage folgender
Bauvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertrags
bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/
B, in der derzeit gültigen Fassung).
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht and
ers angegeben, gelten folgende Regelungen:
1. Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) versteht sich als BHM-
Standard in der Fassung 07.03.2023.
Herausgeber:
BHM INGENIEURE
Individualvereinbarung
Abkürzungsverzeichnis
AZ ... Aufzahlung / Zuschlag
AG ... Auftraggeber
AN ... Auftragnehmer
BE ... Baustelleneinrichtung
EHP ... Einheitspreis
GP ... Grundposition
ZT ... Ziviltechniker
Abkürzungsverzeichnis
Reichen Sie nur vollständig ausgefüllte Unterlagen ein
, ansonsten kann Ihr Angebot unberücksichtigt bleiben.
Bitte übersenden Sie die unten genannten Unterlagen mit
einem Begleitschreiben, in dem Sie erklären, dass Sie
all diese Unterlagen zum Gegenstand Ihres Angebots mach
en.
Reichen Sie nur vollständig ausgefüllte Unterlagen ein
02 Abbruch und Rückbauarbeiten
02
Abbruch und Rückbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp
e folgende Regelungen:
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass
der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materia
ls nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein so
rgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwe
ndung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mö
glich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert
.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baub
etrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof
fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri
als nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert we
rden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub dur
ch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozen
t des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt
wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (
z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsges
etz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e
twa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure
stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi
rd dem Auftraggeber (AG) ehestens nach Aufforderung übe
rgeben, spätestens aber bei der Schlussrechnung ohne Au
fforderung.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern nach österreichisc
hen Regelwerken:
Betonabbruch (SN 31427)
Asphaltabbruch (SN 31410 oder SN 54912)
behandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
unbehandelte Holzabfälle (SN 17201 oder SN 17202)
Metallabfälle (SN 35103 oder SN 35105)
Baustellenabfälle (SN 57118 oder SN 57119 oder SN 91206
, 91207, 91401)
mineralischer Bauschutt (SN 31409)
Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31416) al
s nicht gefährlicher Abfall
Polystyrole wie EPS (SN 57108) als nicht gefährlicher A
bfall
Polystyrole wie XPS (SN 57108) als nicht gefährlicher A
bfall
Künstliche Mineralfasern/Mineralwolle KMF (SN 31437g) a
ls gefährlicher Abfall (g.A)
Polystyrole wie XPS (SN 57108-77g) als gefährlicher Abf
all (g.A)
Asbestabfall (SN 31412 oder 31437)
7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird
der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel
ung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve
rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic
he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich
einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa
ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt
in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werde
n nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen
stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B.
Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust
ellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den
Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu
räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber
eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber festgelegt.
9. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun
gen gemäß Norm) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Beistellen und Vorhalten aller erforderlichen Wer
kzeuge, Maschinen,
Absturzsicherungen, PSA, Schutzgerüstungen
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontier
en Bauteilen
- das Sichern und Abstützen gegen Umkippen oder Herunte
rfallen von ausgeschnittenen Wand- oder Deckenteilen
- allfälliges Sicherungspersonal
- ein etwaiges Zerkleinern für den Ausbau und den Trans
port (Trennschnitte werden nicht gesondert vergütet und
sind in die Einheitspreise einzurechnen)
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung
der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die
Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beig
estellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz,
Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl
egung erkundet)
- die Erkundung und Sicherung von im Baustellenbereich
vorhandenen Einbauteilen, wie Kabeln, Rohr- und Freilei
tungen udgl.
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- durchführen aller Sicherheitsvorkehrungen für den Bau
stellenbetrieb, für bestehende Betriebe im Anschlussber
eich, für den Baustellenverkehr und Öffentlichen Verkeh
r
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitra
g)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien bei
m Abbruch, der Demontage oder dem Auslösen von Bauteile
n aller Art
10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, ni
cht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor der
en Abbruch) abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß.
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen
über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestma
ssen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von
etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen
Art.
Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich
2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zu
stand abgerechnet. Spachtelung gilt nicht als Verputz.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verw
erten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbes
tandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wir
d unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsin
halt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtr
ansportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und
die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten,
Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B
estimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i
n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie
derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is
t.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertr
agsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben u
nd die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Ab
brechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verst
anden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und d
ie Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten,
Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B
estimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i
n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie
derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is
t und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, da
s Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
02.11 Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.11
Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.13 Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.13
Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.16 Sonstige Abbrucharbeiten
02.16
Sonstige Abbrucharbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.23
Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.31 Abbruch Schlosserarbeiten
02.31
Abbruch Schlosserarbeiten
02.91 Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
02.91
Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
15 Sägen u.Bohren
15
Sägen u.Bohren
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp
e folgende Regelungen:
1. Ver- und Entsorgungsleitungen:
Der Auftraggeber sorgt vor Beginn der Arbeiten, nach Rü
cksprache mit dem Auftragnehmer, für eine Stilllegung o
der Abschaltung etwaiger Ver- und Entsorgungsleitungen.
2. Statik:
Statische Fragen (z.B. bei vorliegenden Bewehrungen) we
rden vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber geklä
rt.
3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
3.1 Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden,
Abtransportieren sowie das Verwerten, Deponieren oder
Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen.
3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenlei
stungen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert
:
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz,
Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl
egung erkundet) - das Entsorgen von Baurestmassen
- das Entsorgen der Betonkerne
- Wasserzuführung: Das Herstellen und Vorhalten der erf
orderlichen Wasserzuführung, das Beseitigen des Bohrsch
lammes, der Schutz der daneben oder darunter liegenden
Bereiche samt Reinigung nach Beendigung der Arbeiten so
wie das Absaugen des Kühlwassers.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Alle angegebenen Mauerdicken und lichten Öffnungen gelt
en als Rohbaumaße.
4.1 Einheitspreise
Die EHP gelten ohne Unterschied der Beton-Festigkeitskl
asse und Stahldurchmesser, einschl. aller Längs- und Qu
erschnitte der Stahleinlagen sowie eventuell notwendige
r Gerüstungen und Abstützungen und Entsorgen der Bohrke
rne.
4.2 Höhen - Gerüste
Wenn keine Höhen angegeben werden, sind die Positionen
mit einer Höhe bis 3,20 m zu kalkulieren, wobei die Abg
eltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,20 m mit eine
r Zulage geregelt ist, in die auch Gerüstmehrkosten ein
zukalkulieren sind.
4.3 Arbeitsdurchführung
Zu berücksichtigen ist, daß Bohr- und Schneidearbeiten
binnen 5 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die Bauau
fsicht innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen
sind.
4.4 Einheitspreis Schneidearbeiten
Die Einheitspreise gelten ohne Unterschied der Schneide
methode (Säge, Seilsäge etc.); diese ist im Einzelfall
vom AN festzulegen.
Das Ausbrechen der ausgeschnittenen Bauteile einschließ
lich der etwa notwendigen Zerkleinerung in abtransporti
erbare Stücke wird in eigenen Positionen verrechnet.
4.5 Eckbohrungen
Vom Auftraggeber angeordnete Eckbohrungen beim Ausschne
iden von Bauteilen (wenn nicht überschnitten werden dar
f) werden wie Bohrungen verrechnet.
4.6 Trennschnitte
Schneidearbeiten zum sauberen Abtrennen von abzubrechen
den Bauteilen werden in dieser Leistungsgruppe vergütet
. Eventuell weitere erforderliche Trennschnitte zum Zer
kleinern der abgebrochenen Bauteile in transportable St
ücke sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
15.20 Gesonderte Schutzmaßnahmen für Sägen und
15.20
Gesonderte Schutzmaßnahmen für Sägen und
15.21 Sägen (Schneiden)
15.21
Sägen (Schneiden)
15.23 Bohren
15.23
Bohren