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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeines / Leistungsumfang
Das Leistungsverzeichnis beinhaltet die komplette Lieferung und Montage sowie den betriebsfertigen Anschluss und
die Übergabe der geplanten Anlage.
Mit der Abgabe und Unterzeichnung des Angebotes bestätigt der Bieter alle im LV enthaltenen Vertragsbedingungen und Vorgaben.
Die Kosten sämtlicher im Leistungsverzeichnis, insbesondere in den Technischen Vorbemerkungen geforderten Leistungen und Nebenleistungen sind, wenn das LV keine gesonderten Positionen dafür enthält, in die Gemeinkosten bzw. in die Positionen der Leistungsbereiche einzukalkulieren.
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Einwände oder Bedenken gegen die Ausführung und das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter vor Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu be grüden. Zu einem späterem Zeitpunkt vorgebrachte Einwände sind nicht preisverändernd wirksam.
Eine Baustellenbesichtigung nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftraggeber kann vereinbart werden.
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Eventual- bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers oder der Objektüber- wachung ausgeführt.
Die im LV abgefragten Stundensätze und Zuschläge beziehen sich nur auf Zusatzleistungen, die vorher schriftlich beauftragt werden müssen.
Der Auftragnehmer hat mit der Abgabe des Angebotes Auskunft über die Kapazität des in seiner Firma tätigen Personals und die beschäftigten Montagekräfte zu erteilen.
Vorschriften
Sämtliche Vorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutz-, Umweltschutz-, Baulärm-, Luftreinhalte- und Wassergefährdungsvorschriften sind einzuhalten. Die Kosten für deren Erfüllung sowie auch alle während der Ausführung seiner Leistungen anfallenden Gebühren und Abgaben wie Straßenbenutzungsgebühren, Ausweisgebühren, Mauten, Pachten etc. sind durch den Auftragnehmer zu tragen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei der Ausführung des Auftrages sind die nachfolgenden technischen Vorschriften und Vorgaben in ihrer jeweils
gültigen Fassung, soweit zutreffend, einzuhalten:
- generelle Gültigkeit hat die VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, neueste Fassung, in allen ihren Teilen
- bei Widersprüchen im Vertrag gelten die einzelnen Vertragsteile entsprechend der in der VOB/B, §1,
Pkt. 2 beschriebenen Reihenfolge
- die Bauordnung des Landes Baden-Württemberg
- die einschlägigen DIN/EN-Vorschriften
- die einschlägigen VDI/ VDE-Vorschriften
- die einschlägigen DVGW-Richtlinien
- die Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- die einschlägigen orts-, gewerbe-, feuer- und verkehrspolizeilichen Vorschriften und Zulassungen sowie alle sonstigen betreffenden öffentlich- rechtlichen Bestimmungen und Sonderauflagen
- die Verordnungen zur Lebensmittelhygiene sowie die Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft
- die anerkannten Regeln der Technik sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der zum Einsatz kommenden Materialien
- die Auflagen der zur Abnahme vorgesehenen Institute
- die Baustellenordnung des Auftraggebers
- an statisch wichtigen Bauteilen dürfen Stemm- und Bohrarbeiten nur mit Genehmigung der Bauleitung und mit geeignetem Werkzeug unter Schonung des Bauwerkes ausgeführt werden
- alle körperschallführenden Leitungen sind schallgedämmt durch Wände und Decken zu führen
- Brandabschnitte sind vom Auftragnehmer rauchdicht mit zugelassenen Materialien herzustellen (gem. LV-Beschreibung), die Zulassungen/ Nachweise sind vorzulegen
- für Aggregate mit Schalldämm-Maßnahmen ist die erreichte Reduzierung des Emmissionspegels anhand von Schallmessungen nachzuweisen
Allgemeine Vorbemerkungen
2 Heizung
2
Heizung
Technische Vorbemerkungen für Wärmeversorgungsanlagen Technische Vorbemerkungen für Wärmeversorgungsanlagen
Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen (ATV) für Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN 18380 in der aktuellen Version.
1. Fabrikatsangaben
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate sind in jedem Falle anzubieten.
Möchte der Bieter alternative Fabrikate anbieten, sind diese in einem separaten Angebot anzubieten. Das ausgeschriebene Fabrikat ist dabei als Qualitätsfestlegung zu betrachten.
Liegt keine Fabrikatsangabe vor, so ist das angebotene Fabrikat anzugeben.
2. Bauliche Nebenarbeiten
Sämtliche Wand- und Deckendurchbrüche sowie Wandschlitze werden bauseits hergestellt und auch wieder geschlossen, soweit dies im Leistungsverzeichnis nicht als eigenständige Position aufgeführt ist. Das Herstellen der Wandschlitze für die eigentlichen Anschlussleitungen zu den Objekten ist, soweit keine Vorwandinstallation vorgesehen ist, im Leistungsverzeichnis aufgeführt und vom Auftragnehmer auszuführen. Das Verschließen erfolgt bauseits. Das Einsetzen sämtlicher Objektbefestigungen sowie Rohrhalterungen ist vom Auftragnehmer auszuführen.
3. Ausführung und Umfang des Fliesenbelages
Der Auftragnehmer hat sich vor der Ausführung beim Architekten bzw. der Bauleitung über die Ausführung und den Umfang des vorgesehenen Fliesenbelags der Sanitärräume zu erkundigen. Die in diesen Räumen vorgesehenen Heizkörper und Rohrleitungen, soweit diese vor der Wand verlegt werden, sind dann mit dem entsprechenden Abstand zu installieren.
4. Vermeidung von Geräuschentwicklung und Geräuschübertragung
Besonderes Augenmerk ist auf die Vermeidung von Geräuschentwicklung und Geräuschübertragung zu legen. Es ist zwingend zu gewährleisten, dass durch das Rohrnetz keine Knack-, Reibungs-, Fließ- und sonstigen Geräusche entstehen. Zu diesem Zweck sind bei allen Rohrdurchführungen durch Wände und Decken Mineralfaser-Halbschalen in ausreichender Stärke und Länge um die Rohre zu legen und diese ausreichend zu befestigen. Sämtliche Rohrhalterungen sind mit erprobten Dämmprofilen aus Spezialgummi auszukleiden. Die DIN-Regel 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist zwingend zu beachten, und die dort gestellten Forderungen sind unbedingt einzuhalten.
5. Rohrleitungsmontage
Sämtliche Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass eine genügende Ausdehnungsmöglichkeit gegeben ist und dass sie einzeln isoliert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass alle Leitungen entsprechend den bestehenden Vorschriften ausreichend stark gegen Wärmeverluste gedämmt werden können. Sind im Leistungsverzeichnis keine Wärmedämmungsarbeiten aufgeführt, werden diese getrennt ausgeschrieben und auch ausgeführt. Sichtbare Leitungen sind mit ausreichenden Decken- bzw. Wandabständen zu verlegen. Alle Wand-, Decken- und Fußbodenaustrittsstellen sind mit Kunststoffrosetten zu versehen. Bei Bodenaustritten in Feuchträumen oder Räumen, die feucht geputzt werden, sind ungeteilte Überschiebrohre einzubauen, die gegen den Bodenbelag mit einer dauerelastischen Silikonmasse wasserdicht abzuspritzen sind. Sämtliche Rohrhalterungen sind gegen Körperschallübertragungen entsprechend auszukleiden. Innerhalb der Wand- und Deckendurchführungen sind die Rohre mit Mineralfaser-Halbschalen in ausreichender Stärke und Länge zu umkleiden. Rohraufhängungen dürfen nur als Pendelschellen (keine Rohrbänder) ausgeführt werden und sind jeweils an einer unter der Decke anzubringenden Querschiene zu befestigen. Sämtliche Muffenarmaturen sind mit einer Verschraubung zu montieren, so dass sie jederzeit ohne Trennung der Rohrleitungen ausgewechselt werden können. Diese Verschraubungen sind im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt und sind daher in die jeweiligen Einheitspreise mit einzurechnen.
6. Heizkörpermontage
Der Mindestabstand vom fertigen Fußboden sind 150 mm und von Oberkante Heizkörper bis Unterkante Abdeckung mit mind. 50 mm ist unbedingt einzuhalten. Sämtliche Heizkörperbefestigungen dürfen bei der Erwärmung und Abkühlung keine Geräusche erzeugen. Das Bohren der Löcher hierzu ist jeweils in die Einheitspreise mit einzurechnen.
7. Elektroinstallationen
Die Verkabelung der Pumpen, Schalt- und Regelgeräte oder sonstiger Bauteile, bei denen eine elektrische Stromversorgung erforderlich ist, wird, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders aufgeführt, grundsätzlich von der Elektrofirma ausgeführt. Die einzelnen Kabel werden jedoch vom Elektriker nur in die einzelnen Geräte wie Schaltschränke, Regler, Ventile, Schalter usw. eingeführt. Das Ablängen, Entisolieren und Auflegen der Kabel ist vom Auftragnehmer auszuführen. Er ist hierfür voll verantwortlich. Dem Elektriker ist ein Schaltplan sowie eine Grundrisszeichnung mit den einzelnen Positionen zu übergeben. Der Elektriker ist verpflichtet, die einzelnen Kabel zu kennzeichnen. Die Überprüfung ist jedoch Sache des Auftragnehmers. Die VDE-Vorschriften sind zu beachten.
8. Anmeldungen zur Erlangung von Genehmigungen bei Versorgungsunternehmen und Behörden
Alle Anmeldungen und Genehmigungen sowie Abnahmen bei den Versorgungsunternehmen und Behörden sind vom Auftragnehmer vorzunehmen bzw. zu beschaffen. Hierzu gehört auch die Erstellung und Vorlage von entsprechenden Unterlagen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.
9. Ausländische Erzeugnisse
Die Verwendung ausländischer Erzeugnisse und Materialien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Sie müssen in jedem Falle den deutschen Gütebestimmungen entsprechen. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses einer Material-Prüfanstalt mit Sitz in Deutschland kann gefordert werden. Ausnahmeregelungen, hervorgerufen durch den Europäischen Binnenmarkt, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Auftraggebers.
10. Technische Unterlagen
Bei Auftragserteilung werden dem Auftragnehmer die technischen Unterlagen des Projektes ausgehändigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Unterlagen und Berechnungen im Rahmen der Montageplanung zu überprüfen und mit der tatsächlichen Bauausführung zu vergleichen. Anhand dieser Unterlagen und der tatsächlichen Bauausführung sind vom Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung die Montagepläne zu fertigen und ein kompletter Satz dem Ingenieurbüro bzw. der Bauleitung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung den übrigen am Bau tätigen Firmen alle für die Gesamtfunktion erforderlichen Angaben zu machen und falls erforderlich Planunterlagen hierfür zu fertigen.
11. Vollständigkeit der Leistungen
In die Preise der einzelnen Positionen sind einzuschließen alle Lieferungen und Leistungen sowie Betriebsstoffe, soweit nicht im Leistungsverzeichnis bauseitige Lieferung oder Ausführung vermerkt ist, die zur betriebsfertigen Herstellung der Gesamteinrichtung erforderlich sind. Die eingetragenen Einheitspreise der einzelnen Leistungen müssen die komplette betriebsfertige Ausführung umfassen, einschließlich Montageauslösungen, Fahrgelder und sonst. Zulagen für das Montagepersonal.
Technische Vorbemerkungen für Dämmarbeiten
Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen (ATV) für Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen DIN 18421 in der aktuellen Version sowie die DIN 4140, DIN 4102 und DIN EN 13501, die Brandschutzrichtlinien, sowie die VDI - Richtlinie 2055.
Ausführung Dämmarbeiten
Die Ausführung der einzelnen Isolierarbeiten ist in dem nachstehenden Leistungsverzeichnis genau beschrieben. Die Einheitspreise müssen die komplette Ausführung der einzelnen Isolierungen umfassen. Alle evtl. vorgefertigten Bögen, Abzweige, Ausschnitte oder sonstige Nebenarbeiten sind daher in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für eventuell vorkommende und erforderlich werdende Montageunterbrechungen erfolgt keine besondere Vergütung. Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Armaturen und sowie die angrenzenden Wände und Fußböden zu reinigen. Der anfallende Abfall ist abzufahren.
Keine Verwendung gefährlicher Stoffe
Es ist erklärtes Ziel des Auftraggebers, dass keine Stoffe verwendet werden, deren Inhalt ganz oder teilweise als gefährlicher Stoff in der Gefahrstoff-Verordnung (Bundesgesetzblatt 1976, Nr. 47, Seite 1470) aufgeführt ist.
Gleichwertigkeit der Fabrikate, Alternativen zur Ausschreibung
In dem nachfolgenden Leistungsverzeichnis sind alle vorgegebenen Fabrikate anzubieten. Werden andere Produkte gewählt, so sind diese zu benennen und deren technische Datenblätter dem Angebot beizufügen. Für diese Produkte ist die Qualität, die Gleichwertigkeit und die Konformität mit den europäischen Normen (harmonisierte technische Regeln) und den dazu gehörenden deutschen Anwendungsnormen nachzuweisen.
Das ausgeschriebene Fabrikat ist dabei als Qualitätsfestlegung zu betrachten.
Hinweis zur Wertung des Angebotes
Es werden nur vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse ausgewertet.
Technische Vorbemerkungen für Wärmeversorgungsanlagen
2.6 Raumheizflächen
2.6
Raumheizflächen