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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Baubeschreibung 1. BAUBESCHREIBUNG
1.1 Maßnahmenbezeichnung
Die Baumaßnahme wird als "3. Bauabschnitt" tituliert. Das Baufeld des 3. Bauabschnitts unterteilt sich wie folgt:
Villa Westflügel Kopfbau West
Querflügel West Mittelbau West Anschluss Nordflügel
1.2 Gegenstand der Baumaßnahme
Gegenstand der Baumaßnahme ist die Herrichtung und Modernisierung historischer Bestandsflächen für Sammlungsflächen, Ausstellung, Besucherinfrastruktur, Labore und Arbeitsplätze für Wissenschaftler, Lehrräume, Technische Dienste und Lagerung. Die brandschutztechnische und energetische Situation soll verbessert werden. Unter der Maßgabe des Denkmalschutzes sollen bauzeitliche Konstruktionen weitestgehend erhalten bzw. rekonstruiert werden.
1.3 Grundstück, Lage
Das Museum für Naturkunde befindet sich nordwestlich des Stadtzentrums in der Nähe des Hauptbahnhofs in der
Invalidenstraße 43, 10115 Berlin
angrenzend an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität.
1.4 Vorhandene Bebauung auf dem Grundstück
Das unter Denkmalschutz stehende Hauptgebäude "Museum für Naturkunde" wurde von 1883 bis 1889 errichtet. 1913 bis 1917 wurde ein sechsgeschossiger Quertrakt (Nordflügel) angebaut. Zwischen den Flügeln haben sich drei Innenhöfe gebildet.
1.5 Freiflächen, Außenanlagen
Die Gestaltung der Außenanlagen ist nicht Bestandteil des
3.BA. Die Maßnahmen beschränken sich auf die Sanierung der umlaufenden Lichtgräben nach historischem Vorbild. Zudem werden die Oberflächen des Hof 1 wiederhergestellt.
1.6 Nutzungen
In den Gebäuden sind die Fachgebiete Zoologie, Paläontologie und Mineralogie mit ihren wissenschaftlichen Sammlungen, Serviceeinrichtungen und Ausstellungsflächen untergebracht.
1.7 Konstruktionsart
Es handelt sich um einen Mauerwerksbau (Ziegelmauerwerk).
Die Gründung der Bestandsbauteile besteht aus Einzel – und Streifenfundamenten.
Die Geschossdecken des Hauptgebäudes sind vorrangig als Kappendecken sowie teilweise als Gewölbedecken im UG ausgeführt. Die Decken der Villa sind als Holzbalkendecken ausgeführt. Die Decken des Nordflügels als Stahlsteindecken.
Bei den Dachstühlen im Bestand handelt es sich vorrangig um Holzdachstühle. Neue Dachstühle sollen als Stahlrahmenkonstruktionen hergestellt werden.
1.8 Fassaden, Dächer
Die Fassaden bestehen aus einer Sichtmauerwerk mit hellen Lochziegeln, die durch Fassadeneinfassungen und Gesimskonsolen aus Ziegelformsteinen und Naturwerksteinen gegliedert wird. Pilaster und Sockelsteine sind aus Sandstein. Die Fassaden werden denkmalgerecht saniert.
Fensteranlagen bestehen aus großformatigen bauzeitlichen Holzkastenfenstern, die im Zuge der Baumaßnahme denkmalgerecht aufgearbeitet werden und an notwendige bauphysikalische Anforderungen angepasst werden.
Für alle geneigten Dächer ist eine Dachdeckung aus beschieferten Bitumenschweißbahnen auf Holzschalung vorgesehen. Verblechungen und außenliegende Entwässerungen werden aus Zinkblech ausgeführt.
1.9 Technische Anlagen
Die technische Gebäudeausrüstung wird grundsätzlich erneuert und einem heutigen museumsgerechten Standard angepasst.
1.10 Ausbau
Im Gebäudeinneren wird die ursprüngliche Raumstruktur weitgehend erhalten, zur Nutzungsoptimierung werden jedoch in einigen Bereichen Eingriffe in die bestehende Raumstruktur vorgenommen. Beläge, Bekleidungen und Türen des Bestandsgebäudes unterliegen in weiten Teilen den Auflagen des Denkmalschutzes. Zu erhaltende Bestandsbauteile werden denkmalgerecht restauriert, die übrigen Beläge, Bekleidungen und Türen werden entsprechend den jeweiligen Nutzungsanforderungen denkmalgerecht erneuert.
1.11 Anzahl und Höhe der Geschosse Das Gebäude ist vertikal gegliedert in:
· Untergeschoss
· Erdgeschoss
· 1. Obergeschoss
· 1. Zwischengeschoss
· 2. Obergeschoss
· 2. Zwischengeschoss
· Dachgeschoss
Folgende Geschosshöhen (Ca.-Maße), OKFF bis OKFF bzw. bis OK Dachhaut, sind bekannt:
· UG Museum/ Forschung/ Verwaltung / Villa -
3,50 m
· EG Museum/ Forschung/ Verwaltung -
6,25 m,
· EG Villa -
4,55 m,
· 1. OG Museum/ Forschung/ Verwaltung -
6,50 m,
· 1. OG Villa-
3,95 m,
· 1. ZG Westflügel/ Forschung/ Verwaltung -
3,25 m,
· DG Villa -
2,80 m,
· 2. OG Museum/ Forschung/ Verwaltung -
5,30 m,
· 2. ZG Museum -
2,65 m,
· DG Museum/ Forschung/ Verwaltung (am höchsten Punkt) -
3,10 m .
1. Baubeschreibung
2. Angaben zur Baustelle 2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1 Zufahrtsmöglichkeiten
Das Grundstück kann über zwei Zufahrten von der Invalidenstraße aus erreicht werden.
Zu den Höfen ist die Durchfahrtshöhe auf ca. 2,70 m und die Durchfahrtsbreite auf ca. 2,00 m beschränkt.
Weiterhin besteht für schwierige Anfahrten eine Zufahrtsmöglichkeit über das Gelände des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Diese Zufahrt steht eingeschränkt nur nach gesonderter Absprache über den AG mit dem BMDV zur Verfügung. Zufahrten über das BMDV sind mind. 1 Wochen vorher anzumelden.
Auf dem gesamten Gelände gelten die Vorschriften der StVO. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
2.2 Besondere Einschränkungen des Verkehrs auf der Baustelle Parkplätze für Anlieferungen stehen für Firmenfahrzeuge nur für Anlieferungen, jedoch nicht für Privatfahrzeuge, auf dem Gelände zur Verfügung. Fahrzeuge sind nach erfolgter Anlieferung vom Gelände des MFN zu entfernen.
2.3 Zugangskontrolle
Der Zugang auf das Gelände bzw. in das Gebäude wird an der Schranke kontrolliert.
Die Mitarbeiter des AN erhalten zeitlich begrenzte Bildausweise. Diese haben sich täglich bei den Pförtnern am Portal V an- und abzumelden.
2.4 Arbeitszeiten
Die werktägliche Arbeitszeit auf der Baustelle liegt grundsätzlich montags bis freitags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr. Jede Abweichung von dieser Regelarbeitszeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit einem Vorlauf von drei Werktagen bei der Bauleitung des AG zu beantragen. Erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B. für Nachtarbeit) hat der AN eigenverantwortlich einzuholen.
2.5 Freizuhaltende Flächen
Die Zufahrt(en) sowie die Verkehrswege inner- und außerhalb des Gebäudes sind jederzeit für den Verkehr, insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienste ständig freizuhalten und dürfen nicht durch Firmenfahrzeuge und Baumaschinen bzw. durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden.
2.6 Bodenverhältnisse, Baugrund
- für die auszuführenden Leistungen ohne Bedeutung -
2.7 Grundwasserverhältnisse
-für die auszuführenden Leistungen ohne Bedeutung-
2.8 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Eine Staubentwicklung während der Arbeiten, beim Be- und Entladen sowie beim Transportieren ist vom AN zu unterbinden. Die zulässigen Lärm-Immissionsrichtwerte für Mischgebiete sind einzuhalten. Erschütterungen sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare Erschütterungen sind auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren.
2.9 Ver- und Entsorgungsanlagen, Leitungen im Bereich der Baustelle
Unter den an das Grundstück angrenzenden Flächen befinden sich im großem Umfang Ver- und Entsorgungsleitungen, die während der Bauzeit dauerhaft in Betrieb sind.
2.10 Kampfmittel
Gemäß Angabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Bauen und Wohnen kann das Vorkommen von Kampfmitteln auf dem Baugelände nicht ausgeschlossen werden.
Erdarbeiten werden durch bauseitige Kampfmittelsondierungen begleitet. Hieraus resultierende Arbeitsunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet.
2.11 Schadstoffbelastungen
Der AG hat im Vorfeld Untersuchungen des Gebäudes auf Schadstoffe veranlasst. Bei der Untersuchung wurden im Gebäude schadstoffbelastete Baustoffe festgestellt. Das Vorhandensein von weiteren Schadstoffen kann nicht ausgeschlossen werden. Schadstoffbelastete Bauteile werden im Rahmen der Baumaßnahme ausgebaut. Während der Schadstoffsanierung werden Teile des Gebäudes gesperrt sein.
2. Angaben zur Baustelle
3. Umweltschutzanforderungen 3. UMWELTSCHUTZANFORDERUNGEN
3.1 Lärmimmission
Die zulässigen Lärm-Immissionsrichtwerte für Mischgebiete sind einzuhalten.
Der durch Bauprozesse verursachte Lärm ist zu minimieren, die in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen formulierten Anforderungen sind einzuhalten. Die Einhaltung wird kontrolliert (u.a. Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumentiert. Abweichungen durch spezielle Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen.
3.2 Belastungen
Während der Bauausführung sind Belastungen für die Bauausführenden, die Anlieger und die lokale Umwelt zu minimieren.
3.3 Baustellenabfälle
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind zu erfüllen. Die Bauabfälle sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle und Problemabfälle zu trennen.
3.4 Staubentwicklung
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. sicheren Beseitigung von Stäuben sind zu erfüllen. Hierfür sind Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren angewandt. Die Erfüllung ist zu dokumentieren.
Arbeiten mit starker Staubentwicklung sind der Bauleitung des AG vorab anzuzeigen.
3.5 Verunreinigungen
Es ist sicherzustellen, dass Böden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird.
Es ist sicherzustellen, dass kein mit folgenden H-Sätzen gekennzeichneter Stoff (TRGS) in Kontakt mit der Umwelt kommt:
_H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
_H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
_H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
_H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
_H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
_H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.
3.6 Mechanische Einflüsse
Über den zu dokumentierenden Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus muss der Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen geschützt werden, wie unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung unterschiedlicher Bodenschichten.
3.7 Erschütterungen
Erschütterungen sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare Erschütterungen sind auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren.
3.8 Umweltschutzanforderungen
Zu berücksichtigen ist zusätzlich die Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt - VwVBU) in aktueller Form.
3.9 Anforderungen an Bauprodukte
Konkrete Anforderungen an Bauprodukte sind in den relevanten Positionen beschrieben. Insbesondere sind von der Verwendung auszuschließen:
_Farbmittel auf Schwermetallbasis,
_Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom AN durch Vorlage eines aktuellen FSC oder PEFC-Zertifikates mit zugehörigem CoC-Nachweis oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom AN nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden
_Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden.
_Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind.
_Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC-Gehalt (volatile organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen) über 3 Prozent des eingebauten Produkts nach Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG aufweisen,
_unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet,
_Bauteile aus PVC (Polyvinylchlorid), wie Fensterprofile, Rollläden, Türen, Dach-und Dichtungsbahnen, Rohre, Kabelkanäle, Kabel, sofern
die blei-und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt ist;
die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und
keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt.
_Gemische oder Erzeugnisse, die besonders besorgniserregenden Stoffe(SVHC) in einer Konzentration über 0,1 % aufweisen
_Baumaschinen
Der Einsatz von mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungen, die definierte Mindestanforderungen der VwVBU an die Emission nicht erreichen
3.10 Dokumentation
Alle anzubietenden und verwendeten Materialien sind hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen umfassend zu dokumentieren. Dies hat insbesondere durch Produkt- und Sicherheitsdatenblätter und, falls verfügbar, über Environmental Produkt Declarations (EPD) zu erfolgen. Vollständige Datenblätter für Bauprodukte sind im Zuge der Werk- und Montageplanung vom AN die Bauleitung des AG zu übergeben und vor dem Einbau freigeben zulassen. Sollte keine Werk- und Montageplanung vom AN erstellt werden müssen, so sind die Datenblätter für Bauprodukte 4 Wochen vor Baubeginn zur Freigabe zu übergeben.
3. Umweltschutzanforderungen
4. Baustelleneinrichtung 4. BAUSTELLENEINRICHTUNG
4.1 Umfang der Baustelleneinrichtung
Die Baustelle ist für sämtliche, in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen einzurichten, für die Dauer der eigenen Leistungserbringung vorzuhalten und zu räumen.
Die Baustelleneinrichtung beinhaltet sämtliche, auch die über die als Nebenleistung nach VOB/C, DIN 18299, 4.1.1 und 4.1.2 zu erbringende Baustelleneinrichtung hinaus, erforderlichen Groß-/ Kleingeräte, Montagehilfen, sonstigen Betriebsmitteln etc., sowie betriebsfertige Lager- und Mannschaftsräume in Containerausführung, bis zu 3-geschossig stapelbar, koppelbar, übereinander, mit Ausstattung entsprechend Arbeitsstättenverordnung § 47, die für den Arbeitskräfteeinsatz erforderlich sind. Es ist damit zu rechnen, dass die Lager- und Mannschafträume nicht ebenerdig zu erschließen sind.
Erforderlichenfalls sind Treppen, Podeste und Umgänge sind vom AN zu errichten.
4.2 Beleuchtung
Die Beleuchtung der Rettungs- und Erschließungswege außerhalb der Gebäude sind vorhanden. Die erforderliche Ausleuchtung der Arbeitsbereiche/ -plätze ist Sache des AN.
4.3 Baustrom
Ein Baustromanschluss wird im Hof 1 errichtet. Weitere Baustromverteiler stehen in jeder 2. Etage im Treppenhaus 8. Die weitere Verteilung der Medien und die Herstellung der Anschlüsse für die eigene Leistungserbringung ist Sache des AN.
Der Verbrauch von Baustrom ist für den AN kostenfrei.
4.4 Bauwasser
Ein Bauwasseranschluss wird im Hof 1 errichtet. Die weitere Verteilung der Medien ab dem Übergabepunkt und die Herstellung der Anschlüsse sind für die eigene Leistungserbringung Sache des AN.
Das zur Verfügung gestellte Bauwasser weist eine trinkwasserähnliche Qualität auf, ist jedoch nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.
Der Verbrauch von Bauwasser ist für den AN kostenfrei.
4.5 Heizung Arbeits- und Aufenthaltsbereiche
Maßnahmen zur Sicherung des vorgeschriebenen Temperaturniveaus nach Arbeitsstättenverordnung und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in den Arbeits- und Aufenthaltsbereichen erfolgen durch den AN auf Kosten des AN.
4.6 Sanitäranlagen
Sanitäranlagen stehen bauseits zur Verfügung.
4.7 Art und Lage
Baustelleneinrichtungs- und Lagerplätze stehen nur im begrenzten Umfang zur Verfügung. Der Standort der Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
Die Lage der zur Verfügung stehenden BE-Flächen kann dem Baustelleneinrichtungsplan entnommen werden.
Für die Aufstellung von Schuttcontainer steht auf dem Campushof eine Gesammtfläche von ca. 60m2 ebenerdig mit dem Hofniveau zur Verfügung. Diese Fläche steht zur gemeinschaftlichen Nutzung aller Gewerke zur Verfügung. Die restliche BE-Fläche im Campushof liegt ca. 50 cm höher als das umliegende Hofniveau.
4.8 Müll-/Abfallentsorgung
Während der Ausführung seiner Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Baustellenteile, in bzw. auf denen er lagert, vorbereitet, transportiert und ausführt, permanent und angemessen sauber zu halten und alle Gefährdungen und unnötigen Behinderungen zu vermeiden. Die Arbeitsbereiche sind je Arbeitstag besenrein zu hinterlassen.
Abfall und Bauschutt ist auf der Baustelle in geschlossenen, abschließbaren Abfallbehältern zu lagern und unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Kommt es auf der Baustelle oder auf den angrenzenden Grundstücken zu Verunreinigungen und ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht festzustellen, wird die Reinigung auf Kosten aller am Bau beteiligten Unternehmen im Verhältnis ihrer Bruttoauftragssummen vorgenommen.
4.9 Reinigung Verkehrswege
Verkehrswege sind von Verschmutzungen/ Verunreinigungen grundsätzlich freizuhalten. Verschmutzungen/ Verunreinigungen aus dem Bereich des AN ist je Arbeitstag nach Arbeitsende ordnungsgemäß und eigenverantwortlich zu beseitigen. Dies gilt für sämtliche öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrswege im und aus dem Einflussbereich der Baustelle bzw. des Untersuchungsgebiets. Bei Nichtbeachtung werden dem AN die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
4. Baustelleneinrichtung
5. Angaben zur Ausführung 5. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
5.1 Vom AG veranlasste Vorarbeiten
-keine-
5.2 Arbeiten anderer Unternehmen auf der Baustelle
- gleichzeitig mit der vom AN auszuführenden Leistung werden Arbeiten von anderen Gewerken durchgeführt.
5.3 Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabschnitte mit der Bauleitung des AG abzustimmen
5.4 Besondere Erschwernisse bei der Ausführung
Aufgrund der Anforderungen des Denkmalschutzes müssen alle Arbeiten mit besonderer Umsicht unter größter Schonung der vorhandenen Bausubstanz erfolgen. Arbeitstechniken, Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu wählen. Bei der Demontage oder beim Abbruch von Bauteilen dürfen zu erhaltende Untergründe und angrenzende Bauteile nicht beschädigt werden. Sämtliche Arbeiten sind erschütterungsarm DIN 4150, staubarm TRGS 559/BGI 5047 und lärmarm auszuführen.
5.5 Besondere Anforderungen an Transportwege
Vor Beginn der Arbeiten sind Transportwege mit der Bauleitung des AGs abzustimmen. Ein- und Ausbringmöglichkeiten sowie Transportwege sind beschränkt.
5.6 Gerüste
Gerüste sind vom AN für seine eigene Leistung zu stellen.
5.7 Hebezeuge, Aufzüge
Hebezeuge und Aufzüge stehen bauseits nicht zur Verfügung, diese sind Leistung des AN.
5.8 Messarbeiten
Das Schaffen von notwendigen Höhenfestpunkten in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage wird gemäß § 3 Nr. 2 VOB/B vom AG übernommen. Der AG veranlasst zusätzlich die Anbringung der Höhenfestpunkte an zentralen Punkten im Gebäude. Alle weiteren Messarbeiten und Kontrollmessungen, die zur Ausführung und Abrechnung der Arbeiten des AN erforderlich sind, sind Leistung des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat erforderliche fortlaufende Eigenkontrollen seiner Einmessungen und Abstimmungen durchzuführen, diese zu dokumentieren und auf Anforderung der Bauleitung des AG zu übergeben.
Messmarkierungen auf sichtbar bleibenden, insbesondere denkmalgeschützten Oberflächen sind nicht zulässig. Vom AN angelegte Messpunkte sind nach Abschluss der Arbeiten oder Aufforderung der Bauleitung des AG rückstandsfrei zu entfernen.
5.9 Bemessungen
Die Bemessung der Materialdicken, Verankerungen, Befestigungs- und Verbindungsmittel ist Leistung des AN. In den Leistungstexten genannte Abmessungen sind Mindestangaben. Die endgültige Bemessung und Verantwortung bleibt beim AN. Vom AN bemessene Bauteile bedürfen in gestalterischer Hinsicht vor der Ausführung einer Freigabe durch die Bauleitung des AG.
5.10 Eignungs- und Gütenachweise
Ggfs. notwendige Prüfzeugnisse, Herstellerdatenblätter und Zulassungen zum Nachweis ihrer Eignung und Güte für die vom AN zum Einbau oder zur zeitweisen Überlassung vorgesehenen Stoffe sind rechtzeitig, mindestens jedoch 10 Arbeitstage vor Fertigungs-/Ausführungsbeginn, in prüfbarer und übersichtlicher Form an die Bauleitung des AG zu übermitteln
5.11 Ausführungsunterlagen / Kommunikation
Die Ausführungsplanung wird dem AN digital über die internetbasierte Projektplattform (Datentausch-Plattform) - Poolarserver - zur Verfügung gestellt. Auch der Datentausch der firmeneigenen Planung, der dazugehörigen Berechnungen, Dokumentationen etc. wird über die Datentausch-Plattform abgewickelt. Die Verwendung der Datentausch-Plattform ist für den AN verpflichtend.
5. Angaben zur Ausführung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINUNGEN für MALERARBEITEN (ZTV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
6. Malerarbeiten 6. MALERARBEITEN
Falls in den folgenden Positionen nicht anders erwähnt, sind nachfolgende Punkte zu beachten. Falls diese Punkte nicht in Einzelpositionen abgefragt werden, sind sie entsprechend mit einzukalkulieren, ansonsten gelten sie als besonderer Hinweis.
Allgemeine Beschreibung der Leistung:
Die vorhandenen Treppengeländer werden im Bestand malermäßig instandgesetzt. Die Leistungen umfassen dabei die Reinigung, die fachgerechte Vorbereitung der Untergründe für Beschichtungen, dazu gehören:
- die partielle Entfernung von nicht tragfähiger Altbeschichtungen, Vorbereitung von tragfähiger Altbeschichtung und Überholungsanstriche.
- Erstbeschichtung blanker Metallteile.
Es handelt sich handwerklich ausgeführte Metallkonstruktionen Treppengeländer und Podestgeländer (Gusseisen/Stahl) mit Zierelementen.
Die dem Leistungsverzeichnis beigefügte Fotodokumentationen der einzelnen Treppenanlagen ist zur Kalkulation und Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten heranzuziehen.
6.1 Anstrichuntergründe sind vor dem Anstrich auf Eignung zu prüfen. Weist der Untergrund sichtbare oder anderweitig erkennbare Mängel auf, die der Beschichtung schaden können, muss der AN darauf hinweisen,siehe auch die Produktdatenblätter, den Abschnitt § 4 Abs. 3 der jeweiligen Fachnorm der VOB/B z. B. DIN 18363 Maler- und Lackiererarbeiten und den Angaben in den BFS-Merkblättern.
6.2 Der Anstrichträger darf keine Rückstände oder Zusätze aufweisen, die die Haftung des Anstrichs beeinträchtigen.
6.3. Der Untergrund muss mindestens 10 Tage alt und zum Zeitpunkt des Anstrichs trocken sein.
6.4 Untergrundschäden sind mit artgleichem Material und in gleicher Oberflächenstruktur auszubessern.
6.5 Die Beschichtung darf nur auf einen festen, sauberen und staubfreien Untergrund aufgetragen werden.
6.6 Arbeitstechnik, Materialverbrauch und Mischungsverhältnis sind anhand von Probeflächen zu ermitteln.
6.7 Zwischen dem Auftragen der einzelnen Farbanstriche ist die Mindesttrockenzeit gemäß Herstellervorschrift einzuhalten.
6.8 Nicht zu behandelnde Flächen sind durch entsprechende Maßnahmen zu schützen.
6.9 Das Beschichtungsmaterial ist nach den Richtlinien des Herstellers zu verarbeiten. Fremdzusätze jeder Art sind nicht zulässig.
6.10 Produkteigenschaften der Anstrichstoffe - siehe Hinweise in der Leistungsbeschriebung
6.11 Die jeweiligen Anstrichstoffe werden in unterschiedlichen Farbtönen nach Wahl des AG ausgeführt. Die in der Leistungsbeschreibung benannten Farbtöne sind lediglich zur Orientierung aufgeführt. Die endgültigen Farbtöne werden erst im Rahmen der Bemusterung der Probeanstriche ausgewählt.
6.12 Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert erwähnt, ist von einer Ausführung der Anstriche in allen Geschossen auszugehen.
6.13 Schutzabdeckungensind rückstandlos, d. h. einschl. Kleberreste etc und ohne Beschädigung des Untergrunds zu entfernen.
6.14 Oberflächenbehandlung
Die Kanten von Profilen sind ebenfalls zu beschichten.
Für die Farbgebung und Qualität der Oberflächen von Profilen sind Muster vorzulegen.
Bauteile, die nach der Montage Farbabweichungen aufweisen, sind vom AN auszutauschen.
Die Farbbeschichtung gilt für alle Metallbauteile :
Die Farbbeschichtung/ Farbanstrich erfolgt in NCS - Farbtönen. Sofern in den Leistungspositionen nicht anders angeben.
Die zu beschichtenden Teile erhalten zunächst eine Oberflächenbehandlung, Rauheitsgrad der Oberfläche und Vorbereitung richtet sich nach den Herstellervorgaben.
Notwendige Schichtdicken sind vom AN in die Einzelposition einzukalkulieren.
Die Verarbeitungsvorschriften des Systemherstellers sind zu beachten.
Die Beschichtungen sind allseitig auszuführen, sofern in einzelnen Positionen nichts anderes vermerkt ist. Auch Verbindungsmittel wie Schraub- oder Nietverbindungen sowie Zierelemente sind vollständig zu beschichten.
Sämtliche Arbeiten sind im Bestand unter Beachtung angrenzender Bauteile, Schutzmaßnahmen und ggf. erforderlicher Demontagen durchzuführen.
Die Beschichtung ist gleichmäßig, deckend und unter Berücksichtigung der Profilformen allseitig und sorgfältig auszuführen - insbesondere im Bereich von Zierelementen.
Bei sehr feinstrukturierten Oberflächen ist der Materialauftrag hinsichtlich Schichtdicke und Applikationstechnik besonders zu kontrollieren. Ein „Zulaufen“ von Details oder das Verlaufen der Beschichtung gilt als Ausführungsmangel.
6.15 Bemusterung
Nach Auftragserteilung sind Muster bzw. Materialproben aller zur Ausführung kommenden Materialien, Farben und Bauteile in ausreichender Größe (> A3 Format ). Die Muster sind in ausreichender/ sinnvoller Anzahl einzureichen und dem Bauherren bzw. Architekten/ Bauleitung zur Freigabe zur Verfügung zu stellen, Oberflächen-Beschichtungsproben, mit Angabe der Produktdaten.
Nach Erfordernis sind mindestens 3 Bemusterungsdurchläufen mit jeweils unterschiedlichen Mustern auszugehen.
Der Aufwand für die Bemusterung ist pauschal in den Positionen zu berücksichtigen.
6. Malerarbeiten
7. Schadstoffe 7. UMGANG mit SCHADSTOFFEN
HINWEISE ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION
7.1 Schutzmaßnahmen
Die Einhaltung der geforderten Schutzmaßnahmen obliegt
dem AN in alleiniger Verantwortung.
Es fallen Arbeiten nach:
TRGS 524 („Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“)
TRGS 505 („Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“).
an.
7.2 Unterlagen Arbeitsschutz
Alle erforderlichen Unterlagen für den Arbeitsschutz (Arbeitsplan nach TRGS, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung, personen- gebundene Nachweise etc.) sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten.
7.3 Während der Arbeiten ist immer zu berücksichtigen:
_keine unangemeldete Beeinträchtigung der Flucht - und Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes
_Wahl der Arbeitsverfahren, bei denen eine Belästigung der Nutzer anliegender Gebäude möglichst vermieden wird
_Durchführung der Leistungen in einem Zug
_dauerhafte Kennzeichnung der Schwarzbereiche gegen Zutritt Dritter
_staubarmes Arbeiten
_Einsatz schnelllaufender Maschinen nur mit Absaugung
nicht mit Druckluft anblasen
7.4 Schadstoffsanierung / Allgemeine Grundsätze
Während der Schadstoffsanierungsarbeiten darf niemand gefährdet werden.
7.5 Sanierungsabschnitte und Sicherheitstechnik
Die Sanierung erfolgt abschnittsweise und in einem Zug. Für Beschäftige mit Atemschutz sind Nachweise folgender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Maßnahme vorzulegen:
_G26 - Atemschutzgeräte
_G40 - Krebserzeugende Arbeitsstoffe - allgemein
7.6 Verfahrensbevollmächtigter
Der AG ist für alle gefährlichen Abfälle Abfallerzeuger und Beauftragter. Der AN bauauftragt einen Dritten als Verfahrensbevollmächtigten gemäß KrW-/AbfG und Nachweisverordnung. Mit der Einführung des elektronischen Nachweises ab dem 01.04.2010 für die Beseitigung gefährlicher Abfälle ist die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Unterschriften auf den Transportpapieren zwingend einzuhalten.
7.7 Elektronisches Nachweisverfahren
Für jede Fraktion gefährlicher Abfälle werden vom
Verfahrensbevollmächtigten die Einzelentsorgungsnachweise angelegt. Eine Sammelentsorgung ist nur bei einer Gesamtmenge je Abfallart von < 20 t möglich und ist mit dem Verfahrensbevollmächtigten des AG abzustimmen.
Die Anmeldung der Beförderer bei den EFB liegt in der Verantwortung des AN.
7.8 Abfallkontrolle
Die Container müssen zusätzlich mindestens drei Werktage vorher und vor Abtransport an den Verfahrensbevollmächtigten zwecks Abfallkontrolle und Freigabe gemeldet werden. Entstehende Kosten durch verspätete Angaben gehen zu Lasten des Anbieters.
7.9 Beförderung
Dem Verfahrensbevollmächtigten sind die Beförderer mit Adresse, Telefonnummer und Ansprechpartner, Beförderernummer und elektronischer Teilnehmernummer schriftlich mindestens drei Werktage vor dem geplanten Abfuhrdatum (Datum der Übergabe) mitzuteilen.
7.10 Begleitscheine
Begleitscheine dürfen ausschließlich vom Verfahrensbevollmächtigten erstellt werden. Bei einer Sammelentsorgung müssen die Übernahmescheine durch den Verfahrensbevollmächtigten elektronisch signiert werden.
Begleitscheine sind vor allen anderen elektronischen Unterschriften erst vom Verfahrensbevollmächtigten elektronisch zu signieren. Quittungsbelege sind nicht gestattet. Der Übergabetermin auf der Anfallstelle ist von der Baufirma selbständig mit dem Beförderer zu koordinieren.
7.11 Nachunternehmer
Werden bei Arbeiten mit Schadstoffen Nachunternehmer beauftragt, ist der AN (Auftraggeber des Nachunternehmer) dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.
Der AN (Auftraggeber des Nachunternehmers) hat dafür zu sorgen, dass das Nachunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird. Nachunternehmer unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen der aktuellen Fassung der TRGS 505.
Dies gilt auch für Nachunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.
7.12 Ansprechpartner des AN
Für die gesamten Baumaßnahme ist ein Ansprechpartner (z. B . Polier/Vorarbeiter) schriftlich zu benennen, dieser muss täglich auf der Baustelle anwesend sein, die Verständigung mit den weiteren Projektbeteiligten in deutscher Sprache ist zu gewährleiten.
7.13 Kalkulation
Das Schadstoffgutachten ist zu beachten. Alle Schutzmaßnahmen gem. TRGS 505 sind Sache des AN und in die Einzelpositionen einzukalkulieren.
7. Schadstoffe
8. Abrechnung 8. ABRECHNUNG
8.1 Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch Wiegeschein zu belegen.
8.2 Mehrstärken werden nur anerkannt, wenn die Forderung des AN vor der Leistungserbringung gestellt und der Abrechnungsumfang gemeinsam mit der Bauleitung des AG festgestellt wurde.
8. Abrechnung
01 Ü B E R G E O R D N E T E L E I S T U N G E N
01
Ü B E R G E O R D N E T E L E I S T U N G E N
01.01 DOKUMENTATION
01.01
DOKUMENTATION
01.02 BAUSTELLENEINRICHTUNG / GERÜSTE
01.02
BAUSTELLENEINRICHTUNG / GERÜSTE
02 V O R B E R E I T U N G - S C H U T Z M A S S N A H M E N
02
V O R B E R E I T U N G - S C H U T Z M A S S N A H M E N
02.01 VORBEREITUNG- SCHUTZMASSNAHEN
02.01
VORBEREITUNG- SCHUTZMASSNAHEN
03 A R B E I T E N I M K O N T A M I N I E R T E N A R B E I T S B E R E I C H
03
A R B E I T E N I M K O N T A M I N I E R T E N A R B E I T S B E R E I C H
03.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG - SCHUTZMASSNAHMEN KONTAMINIERTER BEREICH
03.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG - SCHUTZMASSNAHMEN KONTAMINIERTER BEREICH
03.02 OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - SCHADSTOFFE
03.02
OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - SCHADSTOFFE
03.03 ABFALLENTSORGUNG - ABFALL GEFÄHRLICH
03.03
ABFALLENTSORGUNG - ABFALL GEFÄHRLICH
04 M A L E R A R B E I T E N - O B E R F L Ä C H E N R E I N I G E N
04
M A L E R A R B E I T E N - O B E R F L Ä C H E N R E I N I G E N
04.01 OBERFLÄCHEN REINIGEN
04.01
OBERFLÄCHEN REINIGEN
05 M A L E R A R B E I T E N - Ü B E R H OL U N G S B E S C H I CH T U N G
05
M A L E R A R B E I T E N - Ü B E R H OL U N G S B E S C H I CH T U N G
05.01 OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - ÜBERHOLUNGSBESCHICHTUNG
05.01
OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - ÜBERHOLUNGSBESCHICHTUNG
05.02 MALERARBEITEN - ÜBERHOLUNGSBESCHICHTUNG
05.02
MALERARBEITEN - ÜBERHOLUNGSBESCHICHTUNG
06 M A L E R A R B E I T E N - E R S T B E S C H I C H T U N G
06
M A L E R A R B E I T E N - E R S T B E S C H I C H T U N G
06.01 OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - ERSTBESCHICHTUNG
06.01
OBERFLÄCHEN VORBEREITEN - ERSTBESCHICHTUNG
06.02 MALERARBEITEN - ERSTBESCHICHTUNG
06.02
MALERARBEITEN - ERSTBESCHICHTUNG
07 S T U N D E N L O H N A R B E I T E N
07
S T U N D E N L O H N A R B E I T E N
07.01 STUNDENLOHNARBEITEN
07.01
STUNDENLOHNARBEITEN
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