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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
WVU 30 BESCHREIBUNG DER BAUMAßNAHME BESCHREIBUNG DER BAUMAßNAHME
Als Ergänzung zu den Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299
1. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) beabsichtigt an der LWL-Klinik Herten den Neubau eines Klinikgebäudes und die Umstrukturierung des bestehenden Parkplatzes.
2. Bauweise
Die Bauweise des Neubaukörpers ist den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen.
In Stichworten:
Baugrund:Schotterplanum
Gründung:Bodenplatte und Fundamente aus Stahlbeton
Außenwände:Stahlbetonwände / -pfeiler / Mauerwerk
Innenwände:Stahlbetonwände / -pfeiler / Mauerwerk / Trockenbau
Decken:Stahlbetondecken
Dach:Flachdach als Warmdachkonstruktion mit Bitumeneindeckung
Fassade:Verblendung / Wärmedämmverbundsystem / Fassadenbegrünung
Fenster:Außenfenster / -türen aus Aluminium-/ Holz
Abhangdecken:Trockenbau
Innentüren:Holz- / Alu-Glas / Stahl-Glas / Stahl
Wandbeläge:Tapete / Fliese auf Trockenbau / Gips-/ Kalkzementputz
Fußboden:Kautschuk- / Fliese auf schwimmendem Estrich
3. Gelände- / Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhen sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen:
In Stichworten:
Bezughöhe: +-0,00 = 53,60 m ü. NN
OK vorh. Gelände:- 0,72 bis + 0,16 = 52,88 m bis 53,76 m ü. NN
OK Gelänge geplant:- 0,15 bis +-0,00 = 53,45 m bis 53,60 m ü. NN
OKFF Erdgeschoss:+-0,00= 53,60 m ü. NN
OKFF 1. Obergeschoss+ 3,50= 57,10 m ü. NN
OKFF 2. Obergeschoss+ 7,00 = 60,60 m ü. NN
OKFF Dachfläche Attika +11,40= 65,00 m ü. NN
Die Höhenangaben im Lageplan stellen die Höhen des Urgeländes dar. Sie entsprechen nicht den tatsächlichen Höhen auf den Flächen, auf denen das Geotextils eingebaut wird bzw. der überbauten Parkplatzfläche.
4. Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt im Stadtbereich von 45699 Herten, Im Schlosspark 20.
5. Zufahrt zur Baustelle / Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz
Die Erschließung der Baustelle erfolgt ausschließlich über den Resser Weg, von dort abgehend über Straße "Im Schloßpark" und schließlich auf das Baugelände über die geschotterte Baustraße bis zum eigentlichen Baustellenbereich, siehe Lageplan/ Baustelleneinrichtungsplan.
Die Zufahrten zum direkt angrenzenden St. Elisabeth Hospital und zur LWL- Klinik sind jederzeit freizuhalten!
Über den nördlich der Wendeschleife abgehenden Straßenabschnitt der Straße "Im Schlosspark" wird das Elisabeth Krankenhaus erschlossen. Er wird neben der Feuerwehr auch für An- und Abfahrten von Rettungswagen bzw. des Notarztes genutzt.
Im Süden auf der Westseite der Wendeschleife liegt die Ausfahrt des bewirtschafteten Parkplatz des Elisabeth Krankenhauses.
Der denkmalgeschützte, historische, mit Kopfsteinpflaster befestigte und mit einer Säuleneichenallee bestehende Teil der Straße, der im Südosten an der Wendeschleife beginnt, erschließt den LWL-Parkplatzes, dessen Zu- und Ausfahrt über Schrankenanlagen geregelt wird. Er dient insbesondere auch als Feuerwehrzufahrt zur Brandmeldezentrale der LWL-Klinik.
Parken auf der Baustelle ist ab den Ausbaugewerken nur in begrenzter Anzahl gestattet.
Max. 1 Stck Firmen PKW je Firma. Keine Privat-PKW.
Auflagen
Zwischen dem Resser Weg und der Zufahrt zum Elisabeth Hospitals besteht ein absolutes Halteverbot für Fahrzeuge. Bei einem Einsatz von Sattelzügen hat der AN die Anfahrt so zu koordinieren, dass es zu keinen Wartepositionen in dem vorgenannten Bereich kommt.
Bei den Arbeiten an der unmittelbar an die Ausfahrt des Parkplatzes des Elisabeth Krankenhauses angrenzenden Baustrasse ist eine Nutzbarkeit dieser Ausfahrt während der gesamten Bauzeit sicherzustellen.
Der mit Kopfsteinpflaster befestigten Teils der Straße darf auf keinen Fall als Baustraße genutzt werden. Eine Belastung mit Baustellenverkehr ist nicht zulässig.
Ein Abstellen von Baufahrzeugen jeglicher Art ist auf dem historischen Teil der Straße wie auch auf dem Baufeld in einem Abstand von 6 m zu den Säuleneichen nicht zulässig.
6. Baubereich
Der Baubereich ist vom Klinikgelände vollständig durch einen Bauzaun abgegrenzt.
Als Übersicht über den Baubereich und die Baustellenzufahrt dienen die beigefügten Planunterlagen (Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan).
7. Bauabschnitte
Die Baumaßnahme wird in zwei, sich zeitlich überschneidenden Bauabschnitten durchgeführt, s. beigefügte Planunterlagen.
8. Arbeitszeiten
Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich eine 5-Tage-Woche von montags bis freitags mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr.
Die Baustelle wird von montags bis freitags um 06.45 Uhr aufgeschlossen und um 18.15 Uhr verschlossen.
Jede Abweichung hiervon bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der Objektüberwachung und dem Auftraggeber.
Sollte Samstagsarbeit erforderlich werden, ist eine Sonderregelung mit der Objektüberwachung zu treffen.
Soweit Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese bei dem Auftraggeber und den zuständigen Behörden einzuholen.
9. Klinikbetrieb / Verkehrssicherheit / Unfallverhütung
Die LWL Kliniken und das St. Elisabeth Krankenhaus befinden sind in unmittelbarer Nähe.
Der Klinikbetrieb hat grundsätzlich Vorrang vor den Bauarbeiten und muss während der gesamten Bauzeit ohne Störungen und ohne Behinderungen weitergeführt werden können.
Aufgrund der Lage auf dem LWL- Klinikgelände mit psychisch Erkrankten, auch verwirrte und suizidgefährdete Patienten sind die Arbeiten mit erhöhter Achtsamkeit durchzuführen.
Außerhalb der Arbeitszeiten wie auch im Falle einer fehlenden Beaufsichtigung der Baustelle während der Arbeitszeit ist sicherzustellen, dass von den durchgeführten Arbeiten kein Verunfallungsrisiko ausgeht.
Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge mit Gefahrenpotential dürfen im Bereich der Baustelle nicht unbeaufsichtigt verlassen werden.
Auch ist sicherzustellen, dass Straßen, Wege und Plätze, die aufgrund des Baubetriebes verschmutzt sind, so dass von ihnen eine Unfallgefährdung ausgeht, unverzüglich und in einer Form gereinigt werden, die diese beseitigt.
Alle im Zusammenhang mit dieser Verkehrssicherung / Unfallverhütung entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen einzurechnen, sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
10. Lärm- und Schmutzentwicklung
Die erforderlichen lärm-/ schmutz und vibrationsintensiven Arbeiten, wie z.B. Stemmarbeiten, sind auf das geringmöglichste Maß zu reduzieren. Zusätzliche Maßnahmen bzw. besondere Geräte sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Arbeiten mit großer Lärm- und Schmutzentwicklung sind grundsätzlich anzukündigen und mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Insbesondere wird auf die AVV Lärm verwiesen.
11. Materiallieferungen
Alle Lieferungen - auch Kleinstmengen - sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber oder dessen Objektüberwachung gerichtete Lieferungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgeschickt.
12. Sondertransporte
Der Auftragnehmer muss sich bei Sondertransporten mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Frage des Transportweges und evtl. Verkehrseinschränkungen abzuklären. Die entstehenden Kosten trägt der jeweilige Auftragnehmer.
13. Baustellenzugänge / Verkehrs- / Transportwege
Die Beschickung der Baustelle erfolgt ausschließlich über Gerüste, Gerüsttreppen, Absetzgerüsten. Die Baubereiche in den einzelnen Geschossen sind nur über Fensteröffnungen sowie innenliegende Treppenhäuser zugänglich, s. beigefügten Baustelleneinrichtungsplan.
Materialtransporte im Gebäude dürfen nur über freigegebene Zugänge erfolgen. Die lichten Durchgangsbreiten innerhalb der Baubereiche sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen.
Das Anlegen und spätere Entfernen von Abstützungen oder Schutzverkleidungen von Bauteilen auf Transportwegen sowie von Transportrampen oder -gerüsten zur Überwindung von Höhenunterschieden hat der Auftragnehmer auf seine Kosten durchzuführen.
Die Fluchtwege aus den Treppenhäusern müssen zwingend zu jeder Zeit freigehalten werden.
14. Schlüsselausgabe
Schlüssel für Räume und Anlagenteile (E-Räume, Hebezeuge) sind ggf. beim Auftraggeber gegen Empfangsbestätigung erhältlich. Die Schlüssel sind täglich vor Arbeitsende wieder abzugeben.
Das Verschließen von betriebstechnischen Räumen durch den Auftragnehmer hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
15. Schließdienst
Alle Baustellenzugänge, Türen und Tore in der Bauzaunanlage, sowie Bautüren zum Baubereich (Gebäude), werden arbeitstäglich durch den Rohbauunternehmer bzw. Dritte zum Arbeitsbeginn aufgeschlossen und nach Arbeitsende wieder abgeschlossen.
16. Sicherung Baubereich
Bei allen Bauarbeiten im bzw. am Bestand sind die Baubereiche grundsätzlich so abzuteilen und abzusichern, dass von der Baustelle keine schädigenden Einflüsse auf die Nachbarbereiche ausgehen, wie z. B. Lärm und Verschmutzungen (Staub, Bauschutt). Die Zuwegungen zu den einzelnen, nicht betroffenen Bereichen sind ständig freizuhalten.
17. Baustelleneinrichtung
17.1. Allgemein
Die Baustelleneinrichtung einschl. Aufenthalts- und Lagerräume sowie Lagerflächen ist unter Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinien, einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien für die Ausführung der vertraglichen Leistungen in die Einheitspreise der einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung einzukalkulieren, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist.
Es stehen nur die im Baustelleneinrichtungsplan eingetragenen Straßen und Wege sowie Lagerflächen zur Verfügung.
17.2. Aufstellflächen
Aufstellflächen für Aufenthalts- und Lagerräume stehen nach Freigabe durch die Objektüberwachung nur im Bereich der im Baustelleneinrichtungsplan dargestellten Flächen zur Verfügung. Andere Lagerflächen können nicht angeboten werden. Die Aufstellflächen sind in eigener Verantwortung herzustellen.
Die genaue Lage und Größe wird durch die Objektüberwachung festgelegt.
Für die Aufstellung von Mannschafts- bzw. Materialcontainern (Containerabmessung max. 2,50 x 5,00 m) kann ggf. eine mehrgeschossige Aufstellung erforderlich werden. Diese wird erforderlich, sofern der Auftragnehmer mehr als einen Containerstellplatz benötigt. Für die Rohbauphase können mehrere Containerstellplätze in Absprache mit der Objektüberwachung zur Verfügung gestellt werden.
Gewerk Rohbau muss nach Fertigstellung seiner Rohbauleistung die Mannschafts- bzw. Materialcontainern (bis auf 2 Stck) wieder abfahren.
Für Folgegewerke (nach Rohbau) sind je Firma max. 2 Stck Containerstellungen möglich.
17.3. Zusätzliche Aufstellflächen
Benötigt der Auftragnehmer in nachgewiesenen und begründeten Fällen zusätzliche Aufstellflächen für z.B. Hebezeuge, so kann er diese erst nach Einwilligung und Zuweisung durch die Objektüberwachung und des Auftraggebers auf eigene Kosten selbst anlegen und zurückbauen.
Die Beschaffung zusätzlicher Flächen in öffentlichen Bereichen obliegt dem Auftragnehmer, der auch hierfür die Kosten trägt.
17.4. Baukran
Ob durch den Rohbauunternehmer ein Baukran / Mobilkran eingesetzt wird, bleibt den Unternehmern überlassen.
Diese sind dann mit Arbeitsscheinwerfern / Strahlern auszustatten, um an exponierter Position das Baufeld auszuleuchten.
Da der Kranstandort in unmittelbarer Nähe zum Hubschrauberlandeplatz liegt, ist der Kran mit einer Flugsicherungsbeleuchtung auszustatten.
Jeder Auftragnehmer hat bei seiner Kalkulation anzunehmen, dass für Transport und Montage bauseits kein Baukran zur Verfügung gestellt wird.
Der Einsatz eines Bau- / Mobilkrans obliegt jedem Auftragnehmer und ist entsprechend bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
17.5. Treppenturm / Absetzgerüst
Im Bereich der Fassadengerüste werden Gerüsttreppentürme mit Absetzgerüsten durch den Rohbauunternehmer aufgestellt, vorgehalten und unterhalten.
Diese Anlagen können von jedem Auftragnehmer genutzt werden.
17.6. Gerüste
a) Durch den Rohbauunternehmer wird an der Außenfassade ein Gerüst aufgestellt,
vorgehalten und unterhalten. Dieses Gerüst steht allen Auftragnehmern zur Verfügung.
Weitere Gerüste stehen nicht zur Verfügung.
b) Bauseits zu stellende, zusätzliche Fassadengerüste sind rechtzeitig mit einem Vorlauf von
mind. 2 Woche bei der Objektüberwachung abzurufen.
c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Gerüste,
Schutzgerüste und Sicherungsmaßnahmen für die Durchführung der eigenen Leistung
sicher zu stellen und zu überwachen.
d) Alle erforderlichen Gerüste, die für die Durchführung der eigenen Leistung, auch mit einer
Arbeitsbühnenhöhe von mehr als 2,00 m über Gelände bzw. Fußboden, erforderlich sind,
sind in die Einheitspreise der einzelnen Positionen einzukalkulieren.
17.7. Baustrom und Bauwasser
Baustrom und Bauwasser sind inkl. der Anschlüsse und Verteileranlagen gem. Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer zu errichten.
Bauwasseranschlüsse können dem Baustelleneinrichtungsplan entnommen werden. Baustromanschlüsse ebenfalls.
Eine Kostenumlage für die Bereitstellung und den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser erfolgt nicht.
17.8. Abfallcontainer
Bauabfälle dürfen nach Rücksprache mit der Objektüberwachung im Außenbereich innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche in abschließbaren Abfallcontainern zwischengelagert werden. Volle Abfallcontainer sind umgehend abzufahren.
Abfallcontainer von brennbaren Abfällen müssen einen Mindestabstand von 5,00 m zu vorhandenen und neuen Gebäuden aufweisen.
Aufstellung gem. Baustelleneinrichtungsplan.
17.9. Baustelleneinrichtung anderer Auftragnehmer
Die Nutzung und Vergütung der Baustelleneinrichtung andere Auftragnehmer, wie z.B. Gerüste und Hebeeinrichtungen, sind immer unmittelbar im Binnenverhältnis der Auftragnehmer abzustimmen.
18. Ausführung
a) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer gemeinsam mit der Objektüberwachung
eine Baustellenbegehung durchzuführen. Diese Begehung dient der Baustellenübergabe.
b) Die Sicherung der Arbeitsbereiche in Bestandsgebäuden sowie in Außenbereichen zum
Schutz von Personen und Sachen ist zu jeder Zeit zu gewährleisten.
c) Bei Leistungen in und an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteile und Grundstücken hat der
Auftragnehmer den Zeitpunkt der Arbeitsausführung mit der Objektüberwachung
abzustimmen und auf die Belange der Klinik jede ihm zumutbare Rücksicht zu nehmen.
d) Alle Leistungen auf der Baustelle sind im Einvernehmen mit der Objektüberwachung und
den Firmen angrenzender Gewerke so in eigenverantwortlicher Weise abzustimmen, dass
keine Behinderungen für andere Gewerke entstehen.
e) Hilfeleistungen an mitbeschäftigten Unternehmern sind im vertretbaren Rahmen gegen
Vergütung zu erbringen. Die Verrechnung erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten
Firmen, auch wenn die Objektüberwachung Anordnungen trifft.
f) offene Leitungsgräben und Baugruben außerhalb des eingezäunten Baufeldes dürfen nicht
unbeaufsichtigt verlassen werden. Sie sind arbeitstäglich zu verfüllen. Sofern ein Verfüllung
nicht möglich ist, sind sie mit Stahlplatten anzudecken.
19. Masse und Toleranzen
Bei der Ausführung der eigenen Leistungen sind die zulässigen Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke zu berücksichtigen und auszugleichen. Der Auftragnehmer hat die Größe der Ist-Toleranz eigenverantwortlich festzustellen.
Werden die zulässigen Toleranzen überschritten, ist die Objektüberwachung unmittelbar, spätestens vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu informieren.
Die fertigen Oberflächen sind nach den Meterrissen bzw. vorhandenen Oberkanten der Bodenbeläge auszurichten. Bereits vorhandene, auf OK-Fertigfußboden ausgerichtete Bauelemente sind zu überprüfen und ggf. eine Nachbesserung bei der Objektüberwachung zu fordern.
Die in den Leistungsbeschreibungen und den Planunterlagen enthaltenen Maßangaben beziehen sich auf Rohbaulichtmasse, auf Achse oder auf die der Planung zugrunde gelegten Profilstärken. Konstruktiv bedingte maßliche Zuschläge oder Abzüge sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen.
20. Arbeiten im Bestand
Arbeiten, die in Betrieb befindliche Anlagen tangieren (z.B. Trafo-Anlagen, Schaltanlagen, Umbau in Gebäuden, Fahrstuhlanlage usw.), sind mit min. einer Woche Vorlauf beim Auftraggeber anzumelden. Arbeiten größeren Umfangs sind u.U. außerhalb der Kernarbeitszeiten des Auftraggebers durchzuführen.
21. Außenbereiche
Vorhandene Vegetationsflächen und befestigte Flächen sind mit geeigneten Maßnahmen zu schützen und zu sichern. Sie dürfen nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung oder dem Auftraggeber entfernt werden.
Der Rohbauunternehmer hat vor Leistungsaufnahme gemeinsam mit der Objektüberwachung den Zustand der befestigen und unbefestigten Flächen auf dem Grundstück des Auftraggebers und im öffentlichen Raum, insbesondere die Zufahrtsstraße zum Baugelände, festzustellen und zu protokollieren. Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen sind unverzüglich vom Auftragnehmer zu beseitigen.
Es ist nicht beabsichtigt, dass durch den Auftraggeber ein Beweissicherungsverfahren für angrenzende Gebäude durchgeführt wird.
22. Baustellenreinigung
Die Baustelle ist arbeitstäglich vollständig zu reinigen.
Der anfallende Abfall (u.a. Bauschutt, Verpackungs- und Materialreste sowie sonstige Abfälle) ist aus dem Baubereich zu schaffen und fachgerecht zu entsorgen.
Öffentliche und private Verkehrswege sowie die Flächen außerhalb der Baustelleneinrichtung sind ständig sauber zu halten.
Für die im Laufe der Bauzeit anfallenden Baustellenreinigungen, innerhalb und außerhalb des Gebäudes, die vom Auftraggeber durchgeführt werden, haben alle Auftragnehmer ggf. eine Kostenumlage zu entrichten, s. hierzu Kostenumlage.
Die Verpflichtung der einzelnen Auftragnehmer zur Sauberhaltung der Baustelle gem. VOB/C bleibt hiervon unberührt.
23. Abfallentsorgung
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu entsorgen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallentsorgung nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, diese auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
Alle anfallenden Abfälle sind mindestens einmal wöchentlich, falls erforderlich auch häufiger, durch den verursachenden Auftragnehmer von der Baustelle abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ende der Beschreibung der Baumaßnahme
WVU 30 BESCHREIBUNG DER BAUMAßNAHME
WVU 90 BRANDSCHUTZ WÄHREND DER BAUZEIT BRANDSCHUTZ WÄHREND DER BAUZEIT
1. Das Brandschutzkonzept während der Bauzeit ist bei der Ausführung des Objektes zu
berücksichtigen.
2. Rettungswege sind dauerhaft zu kennzeichnen.
3. Die Zugänglichkeit für die Feuerwehr ist permanent zu gewährleisten und zu kennzeichnen
(Baustelleneinrichtungsplan im Anhang).
4. Feuerlöscher sind am Ort der Arbeitstätigkeit durch das jeweilige Gewerk vorzuhalten.
5. Feuererlaubnisschein
Für feuergefährliche Arbeiten ist ein Feuererlaubnisschein durch den Bauleiter / den
Brandschutzbeauftragten zu beantragen.
6. Materiallagerung:
Das Lagern von brennbaren Materialien auf den Freiflächen und insbesondere innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe des Gebäudes ist auf das Notwendigste zu minimieren.
Baustoffe und Materialien sind jederzeit ordnungsgemäß zu lagern.
Brennbare Abfälle sind arbeitstäglich aus der Baustelle zu entfernen.
Innerhalb des Gebäudes ist die Lagerung brennbarer Gase und brennbarer Flüssigkeiten,
wie Lacke, Lösungsmittel u.a., die über den Tagesbedarf hinausgeht, verboten.
In den Treppenräumen darf kein Material, weder brennbar noch nichtbrennbar, gelagert
werden.
Im Abstand von 5,00 m von den Außenwänden des Bestandsgebäudes darf keine Lagerung
erfolgen.
Im Abstand von 5,00 m von Brandwänden darf keine Lagerung erfolgen.
WVU 90 BRANDSCHUTZ WÄHREND DER BAUZEIT
HINWEIS! WICHTIGER HINWEIS ZU DEN ROHBAUARBETEN
FOLGENDE LEISTUNGEN ERFOLGEN BAUSEITS
VORAB DURCH GEWERKE "ERDARBEITEN":
- BAUSTELLENZUFAHRT / BAUSTRASSEN
- HERRICHTEN DES BAUFELDES
- ERDARBEITEN FÜR DEN NEUBAUKÖRPER
- WASSERHALTUNG FÜR DEN NEUBAUKÖRPER
- ERDARBEITEN / LEITUNGSVERLEGUNGEN / GRUNDLEITUNGEN
SCHNITTSTELLE / ÜBERGABENIVEAU GEWERK ERDARBEITEN ZU GEWERK ROHBAU:
OK SCHOTTERTRAGSCHICHT / GRÜNDUNGSEBENE
DES BAUFELDES IM EG
HINWEIS!
01 ROHBAUARBEITEN
01
ROHBAUARBEITEN
01.10 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
01.10
BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
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