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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkung 1 Angebotsbedingungen
1.1 Die Abgabe des Angebotes erfolgt ohne Anspruch auf Auftragserteilung oder Entschädigung;
auch ein Vertrauen des Bieters in die Durchführung des Bauvorhabens und/oder die Erteilung des Zuschlags an ihn wird nicht begründet.
1.2 Bei der Angebotsabgabe ist folgendes einzureichen:
Original-Ausschreibungsunterlagen, vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben.
Eine Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das vom ausschreibenden Büro vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
Die Unterlagen sind per Post zu versenden an:
IUNO GmbH
Nordendstraße, 7
36399 Freiensteinau
Alternativ per Email an:
info@iuno.gmbh
Angaben zu dem Submissionstermin sowie der Zuschlagsfrist sind dem LV-Deckblatt zu entnehmen.
1.3 Eigenmächtige Änderungen, Streichungen oder Zusätze im Leistungsverzeichnis sind ungültig.
Angebotsbedingungen sowie Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die in technischer Sicht von der Leistungsbeschreibung des AG abweichen, sind zugelassen und in einem gesonderten Begleitschreiben dem Angebot beizulegen.
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich über alle örtlichen Verhältnisse sowie über Zufuhr und
Transportmöglichkeiten umfassend zu unterrichten.
Nachträgliche Forderungen bzgl. zusätzlich notwendiger befestigter Flächen, Überfahrten,
provisorischer Baustellenzufahrten etc. werden nicht anerkannt.
2 Allgemeine Vorbemerkungen
Für die Preisbildung, Vergabe, Ausführung und Berechnung, der im folgenden Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten gelten die VOB Teil B und Teil C in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, sofern nachstehend oder im Bauvertrag nichts anderes bestimmt wird. Die §§ beziehen sich auf die VOB/B.
2.1 Baustelleneinrichtung, Baustrom und -wasser (§ 4)
2.1.1 Die Baustellen- und Entsorgungseinrichtungen werden auf einer von der Bauleitung
vorgegebenen begrenzten Fläche zugewiesen. Sämtliche Bestandteile der Baustelleneinrichtung sind zu liefern, aufzubauen, vorzuhalten, zu unterhalten, gemäß Arbeitsfortschritt umzubauen und nach Beendigung eines jeden Bauabschnittes abzubauen und abzutransportieren. Gesonderte Vergütung für den Umbau von Baustelleneinrichtungen erfolgt nur, wenn diese außerhalb der technischen Notwendigkeiten der Arbeiten des Auftragnehmers liegen und vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnet werden.
2.1.2 Die Mitbenutzung von Baustrom und Wasseranschlüssen, Sanitäreinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsgerüsten, Baukränen, Bauaufzügen und sonstigen Hebezeugen ist vom AN eigenverantwortlich zu klären. Der AG übernimmt insoweit keine Verpflichtungen außer zur Vermittlung im Fall von Meinungsverschiedenheiten. Grundsätzlich sind der vertikale und horizontale Transport sowie die Zwischenlagerung von Material Sache des AN.
2.2 Leistungspflichten des AN (§ 4)
2.2.1 Für die gesamte Bauzeit hat der AN geeignete Schutzmaßnahmen für seine Gewerke
vorzusehen, um jegliche Schäden, auch gegenüber Nachfolgeunternehmungen, auszuschließen. Der AN trägt diesbezüglich die volle Verantwortung und hat ggf. Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Dazu gehören insbesondere:
Schutz angrenzender Bauteile
Schutz benachbarter Gebäude, Einrichtungen und Bepflanzungen
Alle Maßnahmen im Sinne des § 4 Nr. 5 Satz 2 VOB/B (Schutz der eigenen Leistung vor
Witterungsschäden und Grundwasser, Schnee und Eisbeseitigung)
Schutz vor Feuer und Funkenflug bei Schweiß-, Löt- und sonstigen Umgang mit
brandverursachenden Arbeiten (auch ausreichender Langzeitschutz).
2.2.2 Der AN ist zur ordnungsgemäßen Müll- und Schuttbeseitigung aus dem gesamten Umfang seiner Leistung verpflichtet und hat dabei insbesondere die Vorschriften der Verpackungsordnung und zur Sondermüllbeseitigung zu beachten. Entsorgungsnachweise sind als Schlussdokumentation sowie nach Aufforderung der Bauleitung vorzulegen. Bauschutt geht ins Eigentum des AN über.
2.2.3 Die Schuttbeseitigung und -entsorgung sowie das Aufräumen und Säubern der Baustelle hat durch den AN regelmäßig mind. 2 x wöchentlich sowie nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen.
Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine einmalige Aufforderung des AG, diese vertragliche Nebenleistung innerhalb von 2 Tagen zu erbringen. Nach Verstreichen der Frist ist der AG ohne weitere Aufforderung berechtigt, den AN mit Forderungen Dritter zu belasten.
2.2.4 Der AN ist verpflichtet, dem AG für die Leistung aller Arbeiten einen weisungsbefugten
verantwortlichen Fachbauleiter zu benennen, der bevollmächtigt ist, verbindliche Ausführungsfristen zu vereinbaren.
2.2.5 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit Leistungen der anderen Gewerke abzustimmen. Auf erforderliche abschnittsweise Herstellung und Montage seiner Elemente, auch mit Unterbrechungen, kann der AN keine Nachforderungen stellen.
2.2.6 Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen und dem AG täglich in Kopie vorzulegen.
2.2.7 An Baubesprechungen hat einmal wöchentlich ein bevollmächtigter Vertreter des AN
teilzunehmen.
2.3 Werbung (§ 4)
2.3.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2.4 Umweltschutz (§ 4)
2.4.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2.4.2 Das Entsorgen von Lösungen aller Art in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der
Außenanlagen ist nicht gestattet. Alle Reste sind in geeigneten Gefäßen zu sammeln,
abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.
2.4.3 Für den Schutz gegen Baulärm gelten die Anforderungen des BIMSCHG, die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm Geräuschimmission und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften.
2.5 Ausführung der Leistung (§ 4)
2.5.1 Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
2.6 Mitteilung von Bauunfällen, Beschädigungen (§ 10)
2.6.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
2.6.2 Im Falle der Beschädigung fremder Werkleistungen und/oder noch nicht eingebauter
Baumaterialien anderer Unternehmer verpflichtet sich der AN diese Beschädigung unaufgefordert bis spätestens 18.00 Uhr des folgenden Werktages sowohl den von der Beschädigung betroffenen Unternehmer als auch der Bauleitung des AG anzuzeigen. Die Anzeige sollte im eigenen Interesse des AN schriftlich erfolgen.
3 Vergabeunterlagen
3.1 Unterlagen des AG
3.1.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen:
Siehe Anlagenverzeichnis des AG (werden Vertragsbestandteil des Bauvertrages).
3.2 Unterlagen des AN
3.2.1 Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen (vor Auftragsvergabe):
Freistellungsbescheinigung nach §48 b EstG
Sofern der AN von den angegebenen Produkten / Fabrikaten der Leistungsbeschreibung abweicht, sind diese seitens des AN dem AG durch Produktbeschreibungen, Handmuster oder sonstige aussagekräftige Vorlagen vor Auftragsvergabe zur Bemusterung vorzulegen.
Nachunternehmerliste mit Angaben der Leistungen der Nachunternehmer
3.2.2 Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen (bis 14 Tage nach Auftragserteilung):
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse im Original oder als beglaubigte Kopie;
Verpflichtungserklärung zum Schwarzarbeit- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie zu § 12 a Arbeitsförderungsgesetz nach Muster des AG in rechtsverbindlich unterschriebener Form; 20.03.2019
4 Baustellenbeschreibung, Angaben zur Ausführung
4.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt in der Leipziger Straße 187, in 36039 Fulda-Lehnerz
4.2 Art und Lage der baulichen Anlagen
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Mehrfamilienhauses als Studentenwohnheim für die Stadt Fulda.
Das Gebäude hat äußere Abmessungen von ca. 26,0 * 22,0m und eine Höhe von und eine Gesamthöhe von ca. 12,0m über Gelände.
Das Gebäude verfügt über 4 Geschosse, wobei das oberste Geschoss als Dachgeschoss mit Mansarde und Flachdach ausgeführt wird.
Im Gebäude ist ein Aufzug mit Stahlbetonschacht über alle vier Geschosse geplant.
Die Gebäudetragkonstruktion ist als Kalksandsteinmauerwerk mit WDVS geplant. Tragende Innenwände werden als KS-Mauerwerk, nichttragende Wände als Metallständerwände erstellt. Im Dachgeschoss sind teilweise Holzrahmenbauwände vorgesehen.
Die Dachkonstruktion wird als Holzkonstruktion mit einer Eindeckung aus Tondachziegeln erstellt. Das Flachdach als Brettstapeldecke mit Flachdachabdichtung.
Gründung, mit tragender Bodenplatte auf mindestens 30cm Bettungspolster aus Frostschutzmaterial.
Entwässerung mit Anschluss an den vom Abwasserverband Fulda zu erstellenden Übergabeschacht, nach deren Vorgaben. Grundleitungen sind vor dem Verfüllen der Gräben vom AVF abzunehmen und einer Dichtheitsprüfung, durch ein vom AVF zugelassenes Unternehmen, zu unterziehen
4.3 Auszuführende Leistungen
Zur Durchführung der Maßnahme sind Leistungen folgender Gewerke erforderlich:
Malerarbeiten
4.4 Besondere Belastungen, Bedingungen
Folgende Erschwernisse sind im Angebot zu berücksichtigen:
Die Platzverhältnisse auf dem Grundstück sind beschränkt, was bedeutet, dass die Baustelleinrichtung und Materiallagerung in Abstimmung mit der
Bauleitung und den übrigen Gewerken erfolgen müssen.
4.5 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Baustelle
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Einfahrt von der Leipziger Straße aus. Dies ist der einzige Zugang zur Baustelle. Der nötige Schutz des Bürgersteigs im Bereich der Zufahrt ist mit dem Tiefbauamt der Stadt Fulda abzustimmen. Der Bordstein im Bereich der Zufahrt ist aktuell auf einer Breite von 3,50m abgesenkt. Die Absenkung muss ohnehin auf eine Breite von 5,0m erweitert werden.
6 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (geltend für alle Fachlose)
6.1 Allgemeine Leistungs- und Ausführungsgrundlagen
6.1.1 Die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen richtet sich nach den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie der VOB Teil C in allen einschlägigen Teilen, den Richtlinien sowie den Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins bei Geräten, des Gewerbeaufsichtsamtes, der Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und aller sonstigen, einschlägigen Sondervorschriften des Landes und des Bundes, sofern im Leistungsverzeichnis keine entgegenstehenden Angaben gemacht werden. Ansonsten gelten die jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien der Vorlieferanten für alle Materialien. Es gelten jeweils die neuesten Fassungen.
6.1.2 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
6.1.3 Sind in Passagen der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen "alte" DIN Bezeichnungen genannt, so entbinden diese den AN nicht davon, die DIN-Vorschriften und Euro-Normen in ihrer jeweils aktuellen Form anzuwenden. Der AN ist verpflichtet, den AG darüber zu informieren.
6.1.4 Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB, Teil C, als beschrieben.
6.2 Stoffe und Bauteile
6.2.1 Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeichnet sein.
6.2.2 Vor Einbau der Baustoffe sind folgende Produktangaben der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen:
Name und Kennung des Herstellers
Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen
Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres
Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle
Nummer des EG-Konformitätszertifikats
6.2.3 Der AN hat sämtliche Nachweise für die bauaufsichtliche Zulassung, einschl. Zulassungen im Einzelfall, zu führen und bei den zuständigen Aufsichtsorganen zu erwirken. Es wird dringend empfohlen, sich bei den zuständigen Aufsichtsorganen bereits während der Angebotsphase Klarheit über die für den speziellen Anwendungsfall erforderlichen Prüfungen und Nachweise zu verschaffen.
Sämtliche Aufwendungen sind in das Angebot mit einzurechnen und werden nicht extra vergütet.
6.2.4 Bei Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben ist rechtzeitig vor Herstellungs- bzw. Bestellbeginn die schriftliche Zustimmung des AG, soweit noch nicht vorher festgelegt, einzuholen.
Muster sind in ausreichender Menge und Größe auf Verlangen dem AG vorzulegen. Werden Bauteile eingebaut, bei denen keine Zustimmung vorliegt, kann der AG auf Kosten des AN den Ausbau dieser Bauteile verlangen. Folgeschäden gehen zu Lasten des AN.
6.2.5 Umwelt- und gesundheitsschädigende Stoffe dürfen von AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten:
Verordnung über gefährliche Stoffe Gefahrenstoffverordnung Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU)
6.2.6 Ist der Einsatz von Gefahrstoffen nicht zu umgehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der mittelbar Betroffenen ausschließt. Zusätzlich hat der AN unter Einbeziehung der BL soweit erforderlich das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt auch für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der eventuellen Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugrundstück.
Allgemeine Vorbemerkung
Vorbemerkung Gips-Innenputz Innenputzarbeiten – Gips-Maschinenputz
Für die Ausführung der Putzarbeiten gelten die Bestimmungen der VOB/C, ATV DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“, der DIN 18550, der DIN EN 13279-1 für Gipsputze sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer den Untergrund auf Eignung, Tragfähigkeit, Ebenheit, Feuchtigkeit, Verschmutzungen sowie auf haftungsmindernde Bestandteile zu prüfen. Die Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B ist eigenverantwortlich wahrzunehmen. Festgestellte Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung oder den Untergrund sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Gips-Maschinenputz ist auf fachgerecht vorbereitete, tragfähige und trockene Untergründe aufzubringen. Erforderliche Grundierungen, Aufbrennsperren sowie Haftbrücken sind entsprechend den Untergrundgegebenheiten und den Verarbeitungsrichtlinien des jeweiligen Herstellers auszuführen.
Die Putzoberflächen sind lot- und fluchtgerecht sowie in der ausgeschriebenen Oberflächenqualität (Q2, Q3 oder Q4) gemäß DIN 18550 und dem Merkblatt „Putzoberflächen im Innenbereich“ herzustellen. Übergänge, Anschlüsse und Anarbeitungen an angrenzende Bauteile sind sauber und rissfrei auszuführen.
In die Einheitspreise einzukalkulieren sind sämtliche Nebenleistungen, insbesondere:
An- und Abtransport aller Materialien und Geräte, Baustelleneinrichtung für eigene Leistungen, Schutzmaßnahmen, Abdecken und Abkleben angrenzender Bauteile, Untergrundprüfung, Anmischen, Fördern und maschinelles Aufbringen des Putzes, erforderliche Gerüste und Arbeitsbühnen bis zur ausgeschriebenen Höhe, Eckschutzschienen, Putzabschlussprofile und Bewegungsfugenprofile, soweit nicht gesondert ausgeschrieben, Anarbeiten an Fenster-, Tür- und sonstige Öffnungen, Reinigung der bearbeiteten Flächen sowie laufende Baustellenreinigung, Entsorgung von Verpackungen, Verschnitt und Restmaterial. Die Verarbeitung hat ausschließlich nach den technischen Merkblättern und Verarbeitungsrichtlinien des jeweiligen Herstellers zu erfolgen. Die Einhaltung der erforderlichen Temperatur-, Feuchte- und Trocknungsbedingungen während der Ausführung und Aushärtung ist sicherzustellen.
Die Abrechnung erfolgt nach den Regelungen der VOB/C, ATV DIN 18350.
Vorbemerkung Gips-Innenputz
Vorbemerkung Kalk-Zement-Innenputz Für die Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB/C ATV DIN 18350, DIN 18550 sowie DIN EN 998-1 in der jeweils gültigen Fassung. Der Kalk-Zement-Putz ist für Feuchträume und Bereiche mit erhöhter Feuchtebeanspruchung geeignet und als Untergrund für keramische Wandbeläge einsetzbar.
Der Auftragnehmer hat den Untergrund auf Tragfähigkeit, Ebenheit, Feuchtigkeit, Saugfähigkeit und Haftung zu prüfen. Erforderliche Vorbehandlungen, Grundierungen oder Haftbrücken sind in die Leistung einzukalkulieren.
Der Kalk-Zement-Putz ist lot- und fluchtgerecht in der ausgeschriebenen Dicke herzustellen. Für Fliesenflächen ist die Oberfläche rau und nicht geglättet auszuführen. Als Putzmörtel sind Kalk-Zement-Putze der Festigkeitsklasse CS III oder CS IV nach DIN EN 998-1 zu verwenden.
In Feucht- und Nassräumen sind die Anforderungen der DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen zu beachten. Erforderliche Verbundabdichtungen sind entsprechend den Ausschreibungsunterlagen auszuführen.
Nebenleistungen wie Untergrundprüfung, Materialtransport, Gerüste, Eckschutzschienen, Anschlussprofile, Gewebeeinlagen, Anarbeiten an Einbauteile, Reinigung und Entsorgung sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB/C ATV DIN 18350.
Vorbemerkung Kalk-Zement-Innenputz
Allgemeine Vorbemerkung Malerarbeiten Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils gültigen Vorschriften der VOB/C, ATV DIN 18363 Maler- und Lackiererarbeiten.
Vor Beginn der Arbeiten sind alle Untergründe auf Tragfähigkeit, Festigkeit, Trockenheit, Ebenheit, Sauberkeit und Saugfähigkeit zu prüfen. Bedenken sind unverzüglich schriftlich anzumelden.
Sämtliche Materialien müssen den geltenden DIN- und EN-Normen entsprechen und gemäß den Herstellervorschriften verarbeitet werden.
In die Einheitspreise sind alle Nebenleistungen einzukalkulieren, insbesondere Schutz-, Abdeck- und Abklebearbeiten, Untergrundvorbereitung, Grundierungen, Schleifarbeiten, Reinigung sowie Entsorgung von Reststoffen.
Beschichtungen sind gleichmäßig, deckend, streifenfrei sowie farb- und strukturgleich auszuführen.
Fenster, Türen, Böden, Einbauten und angrenzende Bauteile sind, während der Arbeiten vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen.
Arbeitsgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bis 3,50 m Arbeitshöhe gelten als Nebenleistung, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist.
Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach den Bestimmungen der ATV DIN 18363 in der jeweils gültigen Fassung.
Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Zulassungen und sonstige Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen und Bestandteil der geschuldeten Leistung.
Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gemäß GWB und VgV einzuhalten.
Allgemeine Vorbemerkung Malerarbeiten
01 Putzarbeiten
01
Putzarbeiten
01.01 Gips-Putze DIN 18550, DIN 18558, DIN EN 998-1
01.01
Gips-Putze DIN 18550, DIN 18558, DIN EN 998-1
01.02 Kalk-Zement-Putz für Feuchträume Innenbereich, DIN 18350 / DIN EN 998-1
01.02
Kalk-Zement-Putz für Feuchträume Innenbereich, DIN 18350 / DIN EN 998-1
02 Maler
02
Maler
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 Decken EG 1.OG 2.OG
02.02
Decken EG 1.OG 2.OG
02.03 Decken im OG
02.03
Decken im OG
03 Trockenbau
03
Trockenbau
03.01 Decken im DG
03.01
Decken im DG