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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Prüfung der Unterlagen
Der Bieter hat sich nach Abruf bzw. nach Erhalt der Vergabeunterlagen
unverzüglich über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach
Auffassung des Bieters Fehler, Widersprüche, Unvollständigkeiten oder
Unklarheiten in den Unterlagen, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen bzw. fehlende Unterlagen nachzufordern.
Auskünfte und sonstige Unterlagen
Fragen zur Ausschreibung oder Einsichtnahme von sonstigen Unterlagen,
sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen beigefügt sind, können vor
Angebotsabgabe bei/beim gestellt oder vereinbart werden:
Pro Urban AG
Auf der Herrschwiese 15
49716 Meppen
E-Mail: info@pro-urban.de
Telefon: +49 5931 98990
STANDARDBESCHREIBUNGEN
Die Beschreibungen der einzelnen Leistungen des Leistungsverzeichnisses
sind dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (STLB-Bau) unverändert
entnommen, soweit sie durch eine Standardleistungsnummer gekennzeichnet
sind. Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind
vom Bieter auszufüllen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
In der Leistungsbeschreibung bedeutet "nach besonderer Anordnung des
AG", dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer
Anordnung des Auftraggebers zu beginnen ist.
Für den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baummaßnahmen ist die DIN 18920 zu beachten. Werden hierzu Bauleistungen
erforderlich, ist deren Art, Umfang und Vergütung vor der Ausführung mit
dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Sind Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen für die Ausführung einer
Leistung vorgesehen, ist der Bieter verpflichtet, diese nach besondere
und schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die
Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen bzw.
Eventualpositionen trifft der Auftraggeber i. d. R. nach
Auftragserteilung.
Stoffe und Bauteile
Für alle Stoffe und Bauteile sämtlicher Teilleistungen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses hat der Bieter bzw. der spätere Auftragnehmer
dem Auftraggeber alle notwendigen Eignungs- / Güteprüfungen sowie
Liefer- und Wiegescheine für den Nachweis der Lieferung unaufgefordert
und rechtzeitig vorzulegen.
Der Mengen-Soll-Ist-Vergleich ist vom Auftragnehmer zu erstellen und
wird nicht gesondert vergütet.
Für verschiedene Materialien wie z. B. Oberflächenbeläge sind auf
Verlangen des Auftraggebers entsprechende Musterflächen als
Entscheidungsgrundlage anzulegen.
Der Auftraggeber legt Wert darauf, Stoffe und Bauteile einzusetzen, die
umweltverträglich gefertigt beziehungsweise verwendet werden. Ein Teil
dieser Forderung beinhaltet, dass die Transportentfernungen für Stoffe
und Bauteile möglichst gering gehalten werden sollen. Deshalb muss der
Auftragnehmer die Herkunft der Stoffe und Bauteile auf Anforderung
nachweisen. Alle Stoffe und Bauteile haben den einschlägigen deutschen
Vorschriften und Regelwerken zu entsprechen.
Alle Stoffe und Bauteile, die vom Auftragnehmer eingebaut oder verwendet
werden, sind vom Auftragnehmer zu liefern. Die Lieferung ist in alle
jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen. Sofern abweichend davon
Stoffe oder Bauteile vom Auftraggeber oder Dritten beigestellt werden,
so ist dies in den Leistungspositionen ausdrücklich beschrieben.
Bieterangaben
Werden vom Bieter die einzusetzenden Angaben in den Texten nicht gemacht
bzw. wird nicht o. ä oder o. glw. angegeben, so kann der Auftraggeber
den Bieter nach Maßgabe von § 16a Abs. 1 VOB/A auffordern, die fehlenden
Angaben zu ergänzen.
Es sei denn, der Auftraggeber hat das Nachfordern von Angaben gemäß §
16a Abs. 3 VOB/A ausgeschlossen, so kann das Angebot des Bieters bei der
Wertung unberücksichtigt bleiben. Vergleiche hierzu § 16 Abs. 1 Nr. 3
VOB/A i.V.m. § 13 VOB/A.
Grundsätzlich umfassen die Leistungen die komplette Lieferung und den
Einbau, wenn nicht ausdrücklich auf getrennte Lieferung hingewiesen ist.
Fabrikats - bzw. Produktangaben
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für
ein bestimmtes Leitfabrikat bzw. Leitprodukt mit dem Zusatz "oder
gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter bzw. der
spätere Auftragnehmer keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis
genannte Leitfabrikat bzw. Leitprodukt als angeboten und es wird davon
ausgegangen, dass das Fabrikat bzw. Produkt auch eingebaut wird.
Angabe der Baustelle
Es wird empfohlen vor Abgabe des Angebotes die Gelegenheit zu nutzen und
sich die Gegebenheiten vor Ort zu besichtigen, um sich einen Überblick
über die Örtlichkeiten, die Zugänglichkeiten, die verkehrlichen
Verhältnisse, die zweckmäßigsten Transportmöglichkeiten und -wege sowie
mögliche Stellen für Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze zu
verschaffen.
Alle Unklarheiten müssen zweifelsfrei geklärt sein. Spätere Forderungen,
die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten basieren, werden nicht anerkannt.
Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben liegt im Ortsteil Büren der Gemeinde Lotte an der
Bergstraße. Der Standort der geplanten Hauspumpstation befindet sich auf
dem Grundstück der zukünftigen Senioreneinrichtung zwischen der
Bergstraße im Norden und dem Bürener Friedhof im Süden und der Anschluss
der geplanten Hauspumpstation findet sich im Kirchweg am Schacht
"507202".
Die UTM-Koordinaten des Grundstückes lautet ca.:
Zone: 32U Rechtswert: 430227.516 Hochwert: 5796045.724
Zufahrten zur Baustelle
Das Grundstück und der Anschlusspunkt sind über den öffentlichen Verkehr
erreichbar.
Umfang der Arbeiten
Neubau einer Hauspumpstation einschl. Neubau einer Abwasserdruckleitung
(PE 100-RC 63,0 x 5,8 mm, SDR 11) in geschlossener Bauweise:
- Auf- und Abbrucharbeiten beinhaltet sowohl zur Herstellung der
Baugruben und Gräben für das Verlegen der neuen Abwasserdruckrohrleitung
(63,0 x 5,8 mm, SDR 11) als auch zur Herstellung der Baugrube für den
Einbau der dazugehörigen Hauspumpstation (DN/ID 800 mm), den Aufbruch
von Straßen- und Oberflächenbelägen sowie ggf. den Abbruch von
Bordsteinen, Entwässerungsrinnen etc.
- Erdarbeiten umfassen für das Verlegen der neuen
Abwasserdruckrohrleitung und für das Einbauen der dazugehörigen
Hauspumpstation den Erdaushub der Baugruben und Gräben, das Herstellen
des Planums in den Baugruben und Gräben sowohl für die Druckrohrleitung
als auch für den Pumpenschacht, die Lieferung und den Einbau von
Materialien zum Verfüllen u. ä., das Sichern von evtl. vorgefundenen
Leitungen, Kabeln u. dgl.
- Verbauarbeiten enthält für die Sicherung der Standfestigkeit und
Stabilität der Baugruben und Gräben mittels z. B. eines waagrechten oder
senkrechten Normverbaus nach DIN 4124 das Herstellen und Zurückbauen der
Graben- und Baugrubenverbaue.
- Wasserhaltungsarbeiten bestehen sowohl zum Trockenlegen der Gräben
und Baugruben von anfallenden Grund- und Schichtenwasser als auch zum
Freihalten der Gräben und Baugruben von anfallenden Niederschlagswasser
mittels z. B. Drainageleitungen und Pumpensümpfe in den Baugruben.
- Rohrverlegearbeiten umfassen sowohl die Lieferung und Verlegung
einer neuen Abwasserdruckleitung mittels Horizontalspülbohrung (HDD) als
auch die Lieferung und den Einbau eines Pumpenschachts (DN/ID 800) aus
Polyethylen mit niedriger Dichte (LDPE) sowie die Lieferung und den
Einbau eines Abwasser-Hausanschluss-Schiebers mit Innengewinde aus
Gusseisen und den Zusammenschluss mit dem bestehenden Kanalnetz bzw. die
Einbindung der neuen Abwasserdruckleitung an den Bestand.
- Montagearbeiten bestehen sowohl aus der Lieferung und Montage der
Abwasserpumpen und deren Komponenten als auch aus der Lieferung und
Installation der elektrischen Anlage und deren Komponenten für die
Hauspumpstation.
- Straßen- und Wegebauarbeiten enthalten sowohl die Lieferung und den
fachgerechten Einbau des Materials zur provisorischen Wiederherstellung
der Straßenoberfläche als auch ggf. die Lieferung und das Setzen der
Bordsteine, Entwässerungsrinnen etc.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Vom Auftraggeber werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und
Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Es ist Sache des
Auftragnehmers, sich um die erforderlichen Anschlüsse zu bemühen und die
entsprechenden Anschlussmöglichkeiten herzustellen. Die Anschlussgebühr
und die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftragnehmer.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auch keine sanitären
Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets
geeignete und ausreichende sanitäre Anlagen in der unmittelbaren Nähe zu
den Arbeitsflächen bereitzustellen, um den Anforderungen der
Berufsgenossenschaften und der Arbeitsstättenverordnung gerecht zu
werden. Die Kosten für Anmietung und Betrieb der geeigneten sanitären
Anlage trägt der Auftragnehmer.
Lager- und Arbeitsflächen
Vom Auftraggeber können keine Flächen für Baustelleneinrichtungen,
Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Als Flächen für
Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätze stehen die jeweils in
Bearbeitung befindlichen Flächen zur Verfügung. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass diese Flächen auf Grund der örtlichen
Verhältnisse begrenzt sind.
Darüber hinaus erforderliche Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager-
und Arbeitsplätze sind vom Auftragnehmer selbst zu organisieren bzw.
direkt anzumieten. Die Kosten für Anmietung und Wiederherstellung trägt
der Auftragnehmer.
Die Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätzen sind
jederzeit gegen unbefugten Zutritt zu sichern und auch für die am Bau
Beteiligten in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Räumlichkeiten
liegen, sofern sie nicht im Baufeld als Baucontainer ausgeführt werden,
in unmittelbarer Nähe der Baumaßnahme. Die Ausstattung der
Räumlichkeiten mit Telekommunikationseinrichtungen obliegt dem
Auftragnehmer.
Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Die einschlägigen geltenden umweltrechtlichen Vorschriften (z. B.
BImSchG, BBodSchG, WHG etc.) sind bei der Baumaßnahme durch den AN zu
beachten und einzuhalten.
Abfallarme Baustelle:
Die gesamten Bauarbeiten sind so auszuführen, dass die gesetzlichen
Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hinsichtlich
Abfallvermeidung, -trennung und -entsorgung erfüllt und eingehalten
werden.
Die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung ist Pflicht des Auftragnehmer.
Verbrennen von Abfällen ist verboten. Die Abfälle sind sortenrein
mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte
Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B.
asbesthaltige Materialien) getrennt zu lagern und gesondert zu
beseitigen. Auf eine korrekte Benutzung der Sammelstelle(n) ist zu
achten.
Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach,
behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu
veranlassen.
Lärmarme Baustelle:
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss die Baustelle so geplant,
eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es müssen Vorkehrungen
getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche der
Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren.
Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung im Hinblick auf die
angrenzende Wohnbebauung besonders zu berücksichtigen. Es ist die Lärm-
und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
anzuwenden.
Arbeiten bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 75 dB(A)
überschritten wird, ist der Auftraggeber bzw. die örtliche
Bauüberwachung des Auftraggebers zu melden. Grundsätzlich sind lärmarme
Geräte und Maschinen einzusetzen. Hierzu ist auch die Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu berücksichtigen.
Staubarme Baustelle:
Der übermäßigen Staubentwicklung auf der Baustelle und den Zufahrten ist
entgegenzuwirken. Die dafür eingesetzten Maschinen und Geräte sind mit
einer wirksamen Absaugung zu versehen. Die Stäube sind an der
Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu
entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche
ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu
vermeiden.
Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende
Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von
Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen sind
regelmäßig zu warten und zu prüfen. Die Aufwendungen dafür werden nicht
gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bodenschutz auf der Baustelle:
Die gesetzlichen Vorgaben zum Bodenschutz sind einzuhalten, insbesondere
die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften
einzuhalten.
Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten.
Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer
zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Auftraggeber einen
Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
Lage von Leitungen, Kabeln und dgl.
Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Auftraggeber und bei den
für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten.
Der Auftragnehmer ist für die Erkundung der Lage von Ver- und
Entsorgungseinrichtungen verpflichtet.
Sollten Schäden an den Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. durch
den Auftragnehmer verursacht werden, so sind die Schäden zu
dokumentieren und zu beseitigen. Die Kosten dafür trägt der
Auftragnehmer.
Die Anweisungen der einzelnen Ver- und Entsorgungsträger sind
einzuhalten.
Detaillierte Beschreibungen der Maßnahme sind der Baubeschreibung und
den Planunterlagen zu entnehmen !
Statische Berechnungen
Statik für Schächte und/oder Sonderbauwerke
Für die einzelnen Schächte, Bauwerke oder Bauwerksteile (z. B.
Abdeckplatte, Übergangsplatte usw.) ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor
Baubeginn, mindestens jedoch 10 Werktage vor der Ausführung vom
Auftragnehmer eine Statik in geprüfter Form vorzulegen. Die Kosten sind
hierfür in die Einheitspreise einzurechnen.
Wenn nichts anderes angegeben oder nicht anders im LV gefordert wird,
sind alle Teile für eine Verkehrsbelastung nach DIN EN 1992-2 LM 1
(früher SLW 60 nach DIN 1072) auszulegen.
Rohrstatik
Rechtzeitig vor Baubeginn, mindestens jedoch 10 Werktage vor Beginn der
Rohrverlegearbeiten, ist dem Auftraggeber eine Rohrstatik vom
Auftragnehmer in geprüfter Form vorzulegen (Mindestanforderung nach DIN
EN 1295 und ATV-DVWK-A 127). Die Kosten sind hierfür in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Statik und ggf. der Bemessung sind folgende Randbedingungen zu
Grunde zu legen:
Belastungsbedingungen
Überdeckungshöhe über Rohrscheitel
min h = 1,20 m, max h = 3,00 m
Verkehrsbelastung nach DIN EN 1992-2 LM 1 (früher SLW 60 nach DIN 1072)
Bodenarten, Bodenkennwerte des anstehenden Bodens siehe beiliegendes
Bodengutachten bzw. in der Baubeschreibung, Baugrund unter dem Rohr wie
anstehender Boden
Bemessungswasserstand bis Oberkante Gelände.
Einbaubedingungen
Bettung nach DIN EN 1610, Bettung Typ 1 (Sand- oder Kies-Sand-Auflager),
Auflagerwinkel 120 Grad
Art des Einbaus
Einzelgraben, lastmindernde Wirkung nicht ansetzbar, Grabenbreite in
Höhe Rohrscheitel und Rohrsohle gemäß DIN EN 1610 plus 2x Verbaustärke
Einbettungsbedingungen
(Nach ATV-DVWK-A 127)
Senkrechter Verbau innerhalb der Leitungszone mit Kanaldielen, die bis
zur Grabensohle reichen und erst nach der Verfüllung und Verdichtung
gezogen werden. Verbauplatten oder -geräte unter der Voraussetzung, dass
die Verdichtung des Bodens nach dem Ziehen des Verbaus sichergestellt
ist.
Überschüttungsbedingungen
(Nach ATV-DVWK-A 127)
Senkrechter Verbau des Rohrgrabens mit Kanaldielen, die erst nach dem
Verfüllen gezogen werden. Verbauplatten oder -geräte, die bei der
Verfüllung des Grabens schrittweise entfernt werden. Unverdichtete
Grabenverfüllung. Einspülen der Verfüllung (nur geeignet bei Böden der
Gruppe G1).
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Edelstahlrohre und Leitungsrohre für Druckbeanspruchungen nach DIN EN
ISO 1127 und DIN EN 10217-7 (DIN 17457) oder nach DIN EN 10216-5 (DIN
17458/17459).
Bei dem Einsatz von Edelstahlleitungen ist folgendes zu beachten:
1. Galvanische Trennung
Zwischen Edelstahlleitungen und unedlen Metallen ist immer eine
galvanische Trennung vorzunehmen.
2. Rohr-Wandstärken
Es werden grundsätzlich folgende Mindestwandstärken (in mm) vorgesehen:
Die im LV angegebenen Wandstärken gelten für nahtlose gerade
Rohrleitungen oder gezogene Bögen. Bei geschweißten Formteilen ist die
jeweilige Wandstärke nach der Statik, die vom AN zu liefern ist,
auszuführen.
3. Flansche
Flansche sind grundsätzlich in PN 10 nach DIN EN 1092-1 auszuführen.
Andere Druckstufen sind im LV genannt.
4. Qualifikation der Schweißarbeiten
Der Bieter muss für die Schweißarbeiten zertifiziert sein und diese in
Form von Zulassungen nachweisen. Der ausführende Schweißer und dessen
Vertreter müssen die Qualifikation nach DIN EN ISO 9606-1 haben und mit
gültigen Zeugnissen nachweisen.
5. Anforderung der Schweißarbeiten
Die Qualitätsanforderung der Schweißarbeiten hat nach DIN EN ISO 3834
unter Schutzgas, im Vollbad gebeizt und passiviert zuerfolgen. Es sind
geeignete und zugelassene Schweißzusatzwerkstoffe und Wurzelschutzgas
nach den gültigen Normen und Richtlinien einzusetzen.
Diese Arbeiten dürfen nur von Schweißer mit gültiger Qualifikation
ausgeführt werden.
Schweißarbeiten, die von Schweißern ohne gültiger Schweißprüfung nach
DIN EN ISO 9606-1 und/oder Herstellern ohne gültige
Herstellerqualifikation ausgeführt werden, gelten als nicht normgerecht
hergestellt.
6. Bogen, Formstücke Aushalsungen und dgl.
Diese Teile müssen den gleichen Innendruck aushalten wie das ankommende
Druckrohr. Der Abminderungsfaktor (verminderter Ausnutzungsgrad) ist
entsprechend zu beachten.
7. Rohrstatik
Für längs- oder spiralnahtgeschweißte Edelstahlrohre ist der
Schweißfaktor V = 0,8 und eine Betriebstemperatur von 20°C anzusetzen.
Für diese Teile ist jeweils eine Statik zu erstellen mit einer
schwellenden Belastung (Schwankung von 1 bar bis Lastangabe im LV)
entsprechend der Auslegung der Druckrohre.
8. Schweißnaht
Die Schweißnähte sind für Leitungen bis DN 80 als I-Naht auszuführen,
darüber als V-Naht.
9. Rohraufhängung
Rohrschellen aus Edelstahl werden mit folgenden maximalen Abständen
angeordnet:
DN 15 bis DN 150 = 1,50 m
DN 175 bis DN 300 = 2,00 m
DN 350 = 2,50 m
über DN 400 = 3,00 m
Rohre und Formstücke aus PE-HD
Die Verbindung der Rohre und Formstücke hat mittels
Heizelementstumpfschweißverfahren gemäß DVS 2207-1 zu erfolgen.
Sämtliche für die Schweißung relevanten Schweißparameter sind auf Wunsch
des Auftraggebers automatisch aufzuzeichnen und nach Beendigung der
Schweißarbeiten dem Auftraggeber zu überreichen. Die Kosten hierfür sind
in die Einheitspreise einzurechnen.
Nur nach Anweisung des Auftraggebers bzw. der örtlichen Bauüberwachung
des Auftraggebers ist das Heizwendel(-muffen-)schweißverfahren zulässig.
Für das Schweißen und Verlegen der Rohre und Formteile aus PE-HD ist nur
geschultes Personal nach DVS 2212-1 oder DVGW 330 zugelassen.
Rohre aus PE 100
Die angebotenen PE 100-Rohre müssen in ihren Maßen und Toleranzen der
DIN 8074 entsprechen. Die Güteanforderungen sind gemäß DIN 8075 zu
erfüllen. Für die Produktion der Rohre ist ein Qualitätsmanagementsystem
nach DIN EN ISO 9001 nachzuweisen. Die Dokumentation der Rohrqualität
durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 ist im Auftragsfall vom
Bieter bzw. vom späteren Auftragnehmer einzureichen.
Für die Produktion der angebotenen PE 100-Rohre gelten folgende
Mindestanforderungen:
- Vor der Verarbeitung der Rohstoffe hat generell eine Vortrocknung
des Granulats bei mindestens 60 °C zu erfolgen.
- Durch Metallabscheider vor der Extrusionsanlage ist
sicherzustellen, dass keine Metallpartikel mit dem Granulat den
Verarbeitungsmaschinen zugeführt werden.
- Die Rohre sind auf Extrusionsanlagen herzustellen, die mit
Schmelzefilter ausgerüstet sind.
- Durch die Verwendung eines Ultraschallmesssystems ist
sicherzustellen, dass Außendurchmesser, Wanddicke und Ovalität über die
gesamte Rohrlänge den Vorgaben entsprechen.
- Die Verwendung von Rücklauf- oder Umlaufmaterial für die
Herstellung der Rohre ist nicht zulässig.
Formteile aus PE 100
Die angebotenen PE 100-Formteile müssen hinsichtlich der Abmessungen und
Toleranzen sowie in den Güteanforderungen der DIN 16963 entsprechen. Für
die Produktion der Formteile ist ein Qualitätssicherungssystem nach DIN
EN ISO 9001 nachzuweisen. Die Lunkerfreiheit der spritzgegossenen
Formteile ist an jeder Charge mittels Röntgenprüfung zu überprüfen. Die
spritzgegossenen Formteile sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach
DIN EN 10204 zu belegen. Die Heizwendelformteile aus PE 100 müssen einen
eingebetteten Heizwendeldraht besitzen und der OIT-Wert (nach DIN EN
728) muss 20 min betragen. Als Systemnachweis ist eine Mindeststandzeit
von 1000 Stunden im Zugversuch quer zur Heizwendelebene nach DVS 2203-4
Beiblatt 1 zu erbringen. Für den Einsatz im Bereich der
Trinkwasserversorgung oder der Gasversorgung (SDR 11 oder 17) ist eine
Zulassung des DVGW, für den Einsatz im Bereich Feuerlöschleitung (SDR 9
oder 11) ist eine FM-Global-Zulassung erforderlich. Bei oberirdisch
verlegten Rohrleitungen muss zusätzlich eine DIBt-Zulassung vorliegen.
Die Formteile (mit langen oder kurzen Schweißenden) sind vorzugsweise
mit Zentralanguss zu fertigen. Die Formteile sind mit einem farblich
abgesetzten Rückverfolgbarkeitscode nach ISO 12176-4 ab Dimension 110 mm
zu versehen.
Rohrschnitte und Verschnitt
Ein Zuschlag für Verschnitt sowie für erforderliche Rohrschnitte, mit
Ausnahme von Beton-/Stahlbetonrohren und Schwerlastrohren wird nicht
vergütet und sind in die entsprechende Position einzukalkulieren.
Erforderliche Rohrschnitte müssen fach- und sachgerecht nach den Angaben
des Rohrherstellers, einschl. der Nebenarbeiten erfolgen. Ein
Freihandschneiden ist untersagt.
Das eventuelle anfallende Material ist aufzunehmen, durch den
Auftragnehmer von der Baustelle abzutranportieren und zu entsorgen bzw.
einer Verwertung zuzuführen. Die Kosten sind entsprechend in die
Positionen einzukalkulieren.
Aufbruch und Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung
Für das Aufmaß und die Abrechnung des Aufbruchs bzw. Wiederherstellung
von Oberflächenbefestigungen werden folgende Abrechnungsgrundsätze
festgelegt:
Leitungs- und Rohrgräben
Bei Gräben ist die Abrechnungsbreite max. gleich der
Mindestgrabenbreiten nach der DIN 4124 bzw. der DIN EN 1610, zuzüglich
einem Breitenzuschlag von 2 x 0,15 m für den Grabenverbau, unabhängig
von den tatsächlichen Breiten des eingesetzten Verbausystems des
Auftragnehmers und das nach der ZTV A-StB erforderliche Maß der
Abtreppung.
Baugruben
Bei Baugruben für Schachtbauwerke (ausgenommen Gruben für runde
Schachtunterteile) gilt als Abrechnungsbreite ein Arbeitsraum von 0,60
m, ein Verbauanteil von 0,15 m und für die eventuelle Schalung ein
Anteil von 0,20 m, unabhängig von den tatsächlichen Breiten des
eingesetzten Verbau- bzw. Schalungssystems des Auftragnehmers, insgesamt
max. 0,95 m und das nach der ZTV A-StB erforderliche Maß der Abtreppung.
Erschwernisse
Die Erschwernisse bei der Wiederherstellung, die durch vorhandene
Schiebergestänge, Ver- und Entsorgungsleitungen, Schachtbauwerke, Kabel,
bestehende Gebäude, Einfriedungen, Bordanlagen und Aufwuchs an der
Grundstücksgrenze entstehen, sind in den Positionen dieses Titels zu
berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Verdichtungsnachweise
Kontrollprüfungen der Verdichtung sind in Eigenüberwachung gemäß ZTV
SoB-StB zu erbringen und die Prüfergebnisse dem Auftraggeber als
Protokolle vorzulegen.
Erdarbeiten
Für die Ausführung der Erdarbeiten sind die Festlegungen in der DIN 4124
"Baugruben und Gräben", sowie in der DGUV-Vorschrift 38 "Bauarbeiten",
insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in
Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden" zu beachten.
Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten
ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u.
dgl. im Bereich der Baugruben und Gräben zu verschaffen. Ferner hat sich
der Auftragnehmer vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden
Spartenträgern über mögliche Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. zu
informieren und mit dem Spartenträger geeignete Schutzmassnahmen
festzulegen. Sofern erforderlich hat sich der Auftragnehmer vor
Arbeitsbeginn davon zu überzeugen, dass Leitungen vom Netz getrennt und
verschlossen sind.
Der Bodenaushub ist nach Abtrag des Oberbodens bzw. der
Oberflächenbefestigung und unabhängig von der Förderungsart für die
Gräben und Baugruben in allen Homogenbereiche nach DIN 18300, bis zum
jeweiligen Gründungsniveau auszuheben, zu laden, zu transportieren und
nach den örtlichen Erfordernissen seitlich zu lagern oder
zwischenzulagern. Die Beschaffung von zusätzlichen Flächen, wenn die
Flächen im Baufeld nicht ausreichend sind, ist Sache des Auftragnehmers
und der Auftragnehmer ist für die Rekultivierung dieser Flächen selbst
verantwortlich. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Beim Bodenaushub ist zu beachten, dass im Bereich von vorh. Leitungen,
Kabeln, Kanälen u. dgl. (Abwasser, Gas, Wasser usw.) der Aushub nur von
Hand und nach den Vorschriften der betreffenden Ver- und
Entsorgungsträger auszuführen ist. Die in den Gräben und Baugruben
verlaufenden oder kreuzenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasser,
Gas, Wasser, Strom, Telekom u. a.) sind durch entsprechende Maßnahmen zu
sichern und gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher
Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen,
Aushubstutzen, Kanaldeckel usw.) und Bestandsleitungen gehen zulasten
des Auftragnehmers.
Das Aushubmaterial ist entsprechend in bindiges und nichtbindiges
Material zu trennen und ist in trapezförmigen Mieten auf Vlies zu
lagern, damit die Böden nicht vermischt werden. Die Mieten sind mittels
Folienabdeckung gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die Kosten
hierfür sind in die Positionen einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Abtransport des
überschüssigen und/oder nicht einbaufähigen Aushubmaterials die
öffentlichen Verkehrswege nicht verschmutzt werden (s. Baubeschreibung).
Die Tragfähigkeit der Gründungssohlen ist vom Auftragnehmer mit
Druckversuchen zu prüfen und die geforderten Werte sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen.
Die Rückverfüll- und Verdichtungsarbeiten sind vor Ausführung dem
Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers
anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Anfüllung von
Bauwerken oder Überschüttung von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. zu
prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung
vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll u. dgl. sind. Trifft das
nicht zu, ist der Auftraggeber oder die örtliche Bauüberwachung des
Auftraggebers zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter
Arbeitsräume ist untersagt.
Um eine Aufweichung des Baugrunds zu vermeiden, muss ggf. bei trockener
Witterung abschnittsweise in Tagesleistung freigelegt werden. Bei
feuchten Böden darf das Planum nicht nachverdichtet werden. Die
Planumsflächen sind gegen Aufweichen und Aufreißen zu schützen. Bei
Zuwiderhandlung besteht für den Auftragnehmer kein Anspruch auf
Vergütung für das Nacharbeiten der Gründungssohle.
Der Erdaushub darf nur in den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten und
nach den festgelegten Einbauweisen der EBV (Anlage 2) wieder eingebaut
werden.
Es dürfen nur Böden verwendet werden, die
- eine ausreichenden Verdichtung ermöglichen,
- keine die Rohrleitung und die Bauwerke schädigende Substanz
enthalten,
- keine makroskopisch erkennbare Fremdbestandteile oder Störrstoffe
enthalten,
- als nicht schadstoffbelastet und nicht gefährlichen Boden gelten
und
- kein späteres Nachgeben zur Folge haben.
Die Abrechnung des Erdaushubes erfolgt in fester Masse, ebenso die
Wiedereinfüllung. Bei Wiedereinfüllung wird die Verdrängung der
eingebauten Bauteile wie Kanalrohre, Schachtbauwerke und
Einsteigschächte usw. gem. VOB abgezogen.
Für das Verfüllen und Verdichten der Aufgrabungen in den Verkehrsflächen
gilt die ZTV A-StB.
Verbauarbeiten
Um dem jeweiligen Bieter bzw. dem späteren Auftragnehmer die Möglichkeit
zu geben seine eigenen Erfahrungen, Ausrüstungen und Gerätschaften
einsetzen zu können, wird auf die Festlegung einer Verbauart verzichtet.
Es ist nur ein erschütterungsarmer Verbau vorgeschrieben. Ein Rammen
bzw. Vibrieren ist nicht zulässig.
Der zum Einsatz kommende Verbau nach Wahl des Auftragnehmers muss eine
standsichere Baugrube und einen standsicheren Leitungs- oder Rohrgraben
gewährleisten. Darüber hinaus muss der Verbau des Auftragnehmers
verformungsarm sein und so eingebaut werden, dass Setzungsschäden an der
angrenzenden Oberfläche bzw. an Gebäuden vermieden werden.
Der Verbau des Auftragnehmers ist nach den anerkannten Regeln der
Technik auszuführen und muss der ATV DIN 18303, der DIN 4124 und DIN EN
1610, sowie den Richtlinien der BG Bau und den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen. Bei einem gewählten
Kanaldielen- oder Spundwandwandverbau müssen die auszuführenden
Pressarbeiten der ATV DIN 18304 entsprechen.
Der Auftragnehmer ist für die Standsicherheit seines Verbaus allein
verantwortlich. Entstandene Hohlräume zwischen Graben- bzw.
Baugrubenwand und Verbau sind vollständig bis OK-Gelände zu verfüllen
und zu verdichten. Die Kosten hierfür sind in die Verbaupositionen mit
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Mängel bei der
Verbauausführung (z. B. Straßenabsenkungen, Straßenausbrüche usw.) und
die daraus resultierende Kosten für die Wiederherstellung gehen zulasten
des Auftragnehmers.
Bei einem Kanaldielen- oder Spundwandverbau bleibt beim Aufmaß des
Verbaus die Einbindung in den Boden unberücksichtigt und wird nicht
mitgerechnet.
Für den Verbau gelten folgende Aufmaßgrenzen:
OK - Verbau OK Gelände + 0,05 (bis 2,00 m Tiefe) bzw. 0,10 m (bei
mehr als 2,00 m Tiefe)
UK - Verbau OK Graben-/Baugrubensohle
Alle über diese festgelegten Abrechnungsgrenzen hinausgehende Mengen,
Einbindetiefen usw. sind in den EP einzurechnen.
Bei kreuzenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasser, Gas, Wasser,
Strom, Telekom u. ä.) in den Baugruben bzw. in den Gräben kann es
erforderlich werden, dass der Verbau durch andere Verbauarten ergänzt
werden muss. Die dadurch evtl. erforderlichen Mehraufwendungen sind in
die Verbaupositionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
Die erforderlichen Ausfachungen unter querrenden Ver- und
Entsorgungsleitungen sind, soweit sie nicht nach dem
Leistungsverzeichnisses gesondert vergütet werden, entsprechend mit
einzurechnen.
Wasserhaltungsarbeiten
Zur Vorbereitung der Planung und des Baus einer Senioreneinrichtung an
der Bergstraße wurde von dem Ingenieurbüro Prüftechnik Z+L GmbH am
29.08.2022 eine Information zum geotechnischen Bericht bereitgestellt.
Diese Information zufolge wurde während der Untersuchung im August 2022
bis zu den Endteufen der Sondierungen kein Grundwasser gefunden. Die
Bodenzone in einer Tiefe von bis zu 1,5 m unter GOK war oberflächennah
ausgetrocknet. Nur darunter zeigten sich die schwach lehmigen bis
lehmigen Sande als erdfeucht und die darunterliegenden Geschiebelehme
als erdfeucht bis feucht.
In Übereinstimmung mit diesen hydraulisch-geologischen Gegebenheiten
wird, basierend auf den Erfordernissen zum Freihalten der Gräben und
Baugruben von anfallendem Grund- und Niederschlagswasser, davon
ausgegangen, dass entsprechende Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich
sind, die sich mit dem Fassen und Ableiten von Stau- und
Oberflächenwasser in den Baugruben und Gräben beschäftigen.
Aushub-, Auf- und Abbruchmaterial
Nicht wiederverwendbares Aushub-, Auf- oder Abbruchmaterial gehen,
soweit nicht in bestimmten Positionen gesondert vermerkt ist, in das
Eigentum des Auftragnehmers über. Das anfallende Material ist
ausnahmslos vom Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen und das
Bodenmaterial, der Bauschutt, der Straßenaufbruch usw. ist vom
Auftragnehmer ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu beseitigen.
Der Auftragnehmer hat schriftlich vor Baubeginn dem Auftraggeber die
Entsorgungseinrichtungen (z. B. Deponie, Verwertungs- oder
Recyclinganlage) zu benennen. Die Wiegescheine, die bei der
Entsorgungseinrichtung ausgestellt werden, sind dem Auftraggeber zwecks
Kontrolle zu übergeben.
Die anfallenden Entsorgungskosten und die Transportkosten zur
Entsorgungseinrichtung sind, soweit nicht in bestimmten Positionen
gesondert vermerkt ist, in die EP mit einzurechnen.
Entsorgung
Entsorgung von nicht wiederverwendbaren Aushub-, Auf- und
Abbruchmaterialien ab der Materialklasse BM-F0* / BG-F0* nach der
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV).
Beim Umgang mit kontaminierten Böden sind folgende Vorschriften zu
beachten:
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche
- Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsstättenrichtlinien
Die Anforderungen gemäß der ErsatzbaustoffV sind zu beachten.
Sämtliche Arbeiten sind mit dem Auftraggeber beziehungsweise mit den
zuständigen Behörden zu koordienieren.
Folgende Stoffgruppen müssen getrennt ausgebaut und entsorgt werden:
- Asphaltoberbau
- gebundener Oberbau
- ungebundener Oberbau (Pflaster...)
- Unterbau (Schotter...)
- Betonbruch/Bauschutt
- gegenfalls Untergrund (bei Bodenaustausch)
Für jede Stoffgruppe ist vor Beginn der Bauarbeiten der Entsorgungsweg
zu koordienieren und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Für alle auf Deponien entsorgten Mengen sind lückenlose Wiegescheine und
Entsorgungsnachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Kosten für die Arbeiten und den Mehraufwand der sich durch die
Anwendung der Vorschriften beim Umgang mit belastetem Böden,-
Aufbruchmaterial und dergleichen ergeben (z. B. Erstellung der
Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Gebühren, Zuschläge usw.) sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren.
Dem Auftraggeber ist mit der Schlussrechnung ein Nachweisbuch (gem. § 2
Abs. 2 KrGW) zu übergeben.
Lohn- und Materialgleitklausel
Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Einheitspreise für
die Dauer der Bauzeit Festpreise sind. Sie enthalten die Lieferung
sämtlicher Materialien und Arbeitsleistungen, einschließlich aller An-
und Abtransporte, Fuhrlöhne, Frachtkosten, Auslösungen und Wegegelder,
auch wenn In den einzelnen Positionen nicht nochmals besonders darauf
hingewiesen wird.
Lohn- und Materialgleitklauseln werden nicht anerkannt !
Abrechnung
Bei der Abrechnung sind insbesondere die §§ 14 und 15 VOB/B und die
Regeln zu den verschiedenen Gewerken bzw. Bauarbeiten in den einzelnen
ATV DIN 18299 bis 18459 VOB/C zu beachten.
Die Rechnungslegung darf erst nachdem mit der Bauüberwachung des
Auftraggebers abgestimmtem Aufmaß erfolgen. Das unterschriebene Aufmaß
(mit den Prüfvermerk der Bauüberwachung des Auftraggebers und dem
Anerkennungsvermerk des Auftragnehmers) ist der jeweiligen Rechnung
beizufügen und es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen
nachvollziehbar dargestellt sind. Rechnungen ohne abgestimmtes Aufmaß
werden als nicht prüffähig zurückgewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Bereiche ggf. getrennte
Aufmaße und Rechnungen geschrieben werden müssen. Die erforderlichen
Kosten zur differenzierten Rechnungserstellung sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Schlussrechnung ist übersichtlich in einem Ordner mit Trennblätter
und Inhaltsverzeichnis inkl. der Dokumentation, der Tagesberichte, der
Aufmaße, der Lieferscheine etc. vorzusehen.
Abnahme
Die Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen. Die
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen hat durch den
Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen.
Die Abnahme erfolgt gemäß VOB/B als Gesamtabnahme, nach Abschluss der
Gesamtleistung. Teilabnahmen von später nicht mehr einsehbaren
Installationen o. dgl. müssen vom Auftragnehmer angemeldet werden.
Die Abnahme der Leistungen findet ausschließlich im Beisein des
Auftraggebers und des Auftragnehmers statt. Der Termin zur Abnahme ist
vom Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens jedoch 12 Werktage im Voraus,
beim Auftraggeber zu beantragen und anzumelden.
Über die erfolgte Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll
angefertigt, in dem alle Beteiligten den ordnungsgemäßen Zustand der
ausgeführten Arbeiten bestätigen.
Bei Nichtabnahme hat eine umgehende Mängelbeseitigung zu erfolgen.
Hierfür wird dem Auftragnehmer eine Nachbesserungsfrist von 8 Werktagen
eingeräumt.
Die Korrektur werden bei Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist durch
den Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte vorgenommen
und der Aufwand wird von der Rechnungssumme abgezogen.
Umrechnungstabellen
Für Umrechnungen (t/m3) gelten, soweit im LV nicht aufgeführt, die
nachfolgend genannten Umrechnungswerte:
Nr. Material Volumen Gewicht Gewicht
lose verdichtet
1. Sand 0/2 1 m3 1,56 t 1,85 t
2. Sand 0/8 1 m3 1,63 t 1,85 t
3. Sand 2/8 1 m3 1,70 t 1,85 t
4. Kies 8/16 1 m3 1,78 t 1,85 t
5. Sickerkies 8/32 1 m3 1,80 t 1,85 t
6. Rollkies 16/32 1 m3 1,60 t 1,75 t
7. Wandkies, 0/X 1 m3 1,78 t 2,30 t
8. Filterkies 0/32 1 m3 1,70 t 2,05 t
9. Filterkies 0/56 1 m3 1,75 t 2,30 t
10. Kiessand, 2/16 1 m3 1,80 t 2,25 t
11. Kiessand, 0/32 1 m3 1,80 t 2,30 t
12. Kiessand, 0/56 1 m3 1,80 t 2,25 t
13. FSS/STS 0/45 1 m3 1,80 t 2,30 t
14. FSS/STS KG 0/45 1 m3 1,80 t 2,30 t
15. STS KGW 0/45 1 m3 1,80 t 2,30 t
16. Mineralgemisch TDS, TS 0/32 1 m3 1,80 t 2,30 t
17. Mineralgemisch 0/32, 0/45 1 m3 1,80 t 2,30 t
18. Siebschutt 1 m3 1,65 t 2,00 t
19. Sand-Splitt-Schottergemisch 1 m3 1,80 t 2,30 t
20. Grobschotter 56/120 1 m3 1,50 t 1,75 t
21. Schotter 32/45, 45/65 1 m3 1,50 t 1,75 t
22. Schotter 0-100/200 1 m3 1,60 t 2,25 t
23. Splitt 2/32 1 m3 1,50 t 1,75 t
24. Kalksteinsplitt 3/15, 5/32 1 m3 1,56 t -
25. Bitu-Kies (bit. Tragschicht) 1 m3 - 2,36 t
26. Asphaltbinder 1 m3 - 2,36 t
27. Asphaltdeckschicht 1 m3 - 2,39 t
28. Gussasphalt 1 m3 - 2,45 t
29. Abraum / Fels von der Wand 1 m3 1,40 t 1,90 t
30. Äste 1 m3 0,45 t -
31. Holz, Stämme > 10cm Ø 1 m3 0,90 t -
(Umrechnung z. B.: 8 t Sand 0/2 = 8,00:1,56 = 5,128 m3)
Umrechnungssätze, Bodentransport nach LKW:
Oberboden/Rohboden 1 m3 1,70 t
Schutt/Unrat 1 m3 1,80 t
Geröll 1 m3 1,90 t
Lehm/Ton 1 m3 2,10 t
(Umrechnung z. B.: 8 t Schutt = 8,00:1,80 = 4,444 m3)
LKW Oberboden/ Schutt/ Geröll Lehm/
Rohboden Unrat Ton
t m3 m3 m3 m3
2,5 1,470 1,388 1,316 1,190
5,5 3,235 3,055 2,895 2,619
7,5 4,412 4,166 3,947 3,571
10,0 5,882 5,555 5,263 4,761
12,0 7,058 6,666 6,315 5,714
14,0 8,235 7,777 7,368 6,666
Auflockerungsfaktor für Roh- und Oberboden:
1 m3 fest = 1,25 m3 lose (für Transporte)
Umrechnungen von Abbruchmaterial erfolgen mit folgenden
Umrechnungsgewichte:
Beton (bewehrt) 1 m3 2,50 t
Beton (unbewehrt) 1 m3 2,20 t
Betonbeläge 1 m3 2,20 t
Mineral-Tragschichten 1 m3 2,25 t
Asphalt-Tragschichten (Bitu-Kies) 1 m3 2,05 t
Asphaltbinder/-feinbinder 1 m3 2,40 t
Asphaltgrobbeton 1 m3 2,40 t
Asphaltfeinbeton 1 m3 2,40 t
Gussasphalt 1 m3 2,45 t
Nutzlast von Ladeflächen LKW:
LKW 2-Achser Nutzlast 9 t
LKW 3-Achser Nutzlast 14 t
LKW 4-Achser Nutzlast 18 t
LKW mit Anhänger Nutzlast 26 t
Sattelzug Nutzlast 26 t
Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen
(Kontrollprüfungen für Gütenachweise) an neutralen Instituten auch
Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an
die Stelle der hier festgelegten Werte. Diese Untersuchungen müssen im
Zusammenhang mit dieser Maßnahme vor Ort durchgeführt werden.
Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische jedoch keine
bodenmechanische Bedeutung. Bei sämtlichen Abrechnungen sind
Original-Wiegescheine mit Angabe der genauen Anschrift der Baustelle,
des Datums und der Stoffart beizulegen. Die Wiegescheine sind im
Durchschlag spätestens binnen 2 Werktagen dem Auftraggeber bzw. der
örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers vorzulegen.
Sofern der Auftragnehmer ausgebautes Material auf eine eigene Deponie
fährt, ist dies dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung des
Auftraggebers rechtzeitig mitzuteilen und vorab gemeinsam aufzumessen.
Selbst ausgestellte Deponiescheine werden nicht anerkannt !
Der Auftraggeber ist berechtigt, Baustoffprüfungen jeder Art, auch über
Mindestanforderungen der DIN-Norm und andere zusätzlichen technischen
Vorschriften hinaus zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
Abkürzungen im Leistungsverzeichnis
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
BauÜ = Bauüberwachung
SiGeKo = Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
HA = Hauptangebot
NA = Nebenangebot
SV = Sondervorschlag
Für Abrechnungseinheiten (Einh):
km = Kilometer
m = Meter
cm = Zentimeter
m2 = Quadratmeter
m3 = Kubikmeter
Jr = Jahr
Mt = Monat
Wo = Woche
d = Tag
h = Stunde
St = Stück
psch = Pauschal
t = Tonne
kg = Kilogramm
l = Liter
l/s = Liter pro Sekunde
l/min = Liter pro Minute
i.M. = im Mittel
DN = Nennweite
N = Newton
kN = Kilonewton
MPa = Megapascal
Für kombinierte Abrechnungseinheiten (Einh):
Bei Vorhaltung oder Instandhaltung ist die Abrechnungseinheit das
Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit.
mMt = Meter x Monate
mWo = Meter x Wochen
md = Meter x Tage
m2Mt = Quadratmeter x Monate
m2Wo = Quadratmeter x Wochen
m2d = Quadratmeter x Tage
m3Mt = Kubikmeter x Monate
m3Wo = Kubikmeter x Wochen
m3d = Kubikmeter x Tage
StMt = Stück x Monate
StWo = Stück x Wochen
Std = Stück x Tage
Sth = Stück x Stunden
Prüfung der Unterlagen
1 ALLGEMEINES
1
ALLGEMEINES
1. 1 Technische Bearbeitung
1. 1
Technische Bearbeitung
1. 2 Baustelleneinrichtung und -betrieb
1. 2
Baustelleneinrichtung und -betrieb
1. 3 Arbeitsvorbereitung
1. 3
Arbeitsvorbereitung
1. 4 Schürfgruben, Schürfschlitze und
Suchgräben
1. 4
Schürfgruben, Schürfschlitze und
Suchgräben
1. 5 Verkehrssicherung
1. 5
Verkehrssicherung
2 BAUTECHNIK
2
BAUTECHNIK
2. 1 Aufbrucharbeiten
2. 1
Aufbrucharbeiten
2. 2 Erdarbeiten
2. 2
Erdarbeiten
2. 3 Verbauarbeiten
2. 3
Verbauarbeiten
2. 4 Wasserhaltungsarbeiten
2. 4
Wasserhaltungsarbeiten
2. 5 Neubau Druckrohrleitung
2. 5
Neubau Druckrohrleitung
2. 6 Neubau Hauspumpstation
2. 6
Neubau Hauspumpstation
2. 7 Kabelleitungsarbeiten
2. 7
Kabelleitungsarbeiten
2. 8 An- / Umschlussarbeiten
2. 8
An- / Umschlussarbeiten
2. 9 Straßen- und Wegebauarbeiten
2. 9
Straßen- und Wegebauarbeiten
3 MASCHINEN- & ELEKTROTECHNIK
3
MASCHINEN- & ELEKTROTECHNIK
3. 1 Projekt-, Werk- und Montageplanung
3. 1
Projekt-, Werk- und Montageplanung
3. 2 Maschinentechnik
3. 2
Maschinentechnik
3. 3 Elektrotechnik
3. 3
Elektrotechnik
3. 4 Inbetriebnahme/Technische Dokumentation
3. 4
Inbetriebnahme/Technische Dokumentation
4 SONSTIGES
4
SONSTIGES
4. 1 Kontrollprüfungen
4. 1
Kontrollprüfungen
4. 2 Entsorgung
4. 2
Entsorgung
4. 3 Dokumentation/Nachweisführung
4. 3
Dokumentation/Nachweisführung
4. 4 Stundenlohnarbeiten
4. 4
Stundenlohnarbeiten
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