Schmutzwasserleitung Druckrohrleitung
Lotte, Bergstraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Prüfung der Unterlagen Der Bieter hat sich nach Abruf bzw. nach Erhalt der Vergabeunterlagen unverzüglich über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach Auffassung des Bieters Fehler, Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Unklarheiten in den Unterlagen, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen bzw. fehlende Unterlagen nachzufordern. Auskünfte und sonstige Unterlagen Fragen zur Ausschreibung oder Einsichtnahme von sonstigen Unterlagen, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen beigefügt sind, können vor Angebotsabgabe bei/beim gestellt oder vereinbart werden: Pro Urban AG Auf der Herrschwiese 15 49716 Meppen E-Mail:    info@pro-urban.de Telefon:    +49 5931 98990 STANDARDBESCHREIBUNGEN Die Beschreibungen der einzelnen Leistungen des Leistungsverzeichnisses sind dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen (STLB-Bau) unverändert entnommen, soweit sie durch eine Standardleistungsnummer gekennzeichnet sind. Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind vom Bieter auszufüllen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. Nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. In der Leistungsbeschreibung bedeutet "nach besonderer Anordnung des AG", dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Anordnung des Auftraggebers zu beginnen ist. Für den Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baummaßnahmen ist die DIN 18920 zu beachten. Werden hierzu Bauleistungen erforderlich, ist deren Art, Umfang und Vergütung vor der Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sind Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen für die Ausführung einer Leistung vorgesehen, ist der Bieter verpflichtet, diese nach besondere und schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen trifft der Auftraggeber i. d. R. nach Auftragserteilung. Stoffe und Bauteile Für alle Stoffe und Bauteile sämtlicher Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses hat der Bieter bzw. der spätere Auftragnehmer dem Auftraggeber alle notwendigen Eignungs- / Güteprüfungen sowie Liefer- und Wiegescheine für den Nachweis der Lieferung unaufgefordert und rechtzeitig vorzulegen. Der Mengen-Soll-Ist-Vergleich ist vom Auftragnehmer zu erstellen und wird nicht gesondert vergütet. Für verschiedene Materialien wie z. B. Oberflächenbeläge sind auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Musterflächen als Entscheidungsgrundlage anzulegen. Der Auftraggeber legt Wert darauf, Stoffe und Bauteile einzusetzen, die umweltverträglich gefertigt beziehungsweise verwendet werden. Ein Teil dieser Forderung beinhaltet, dass die Transportentfernungen für Stoffe und Bauteile möglichst gering gehalten werden sollen. Deshalb muss der Auftragnehmer die Herkunft der Stoffe und Bauteile auf Anforderung nachweisen. Alle Stoffe und Bauteile haben den einschlägigen deutschen Vorschriften und Regelwerken zu entsprechen. Alle Stoffe und Bauteile, die vom Auftragnehmer eingebaut oder verwendet werden, sind vom Auftragnehmer zu liefern. Die Lieferung ist in alle jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen. Sofern abweichend davon Stoffe oder Bauteile vom Auftraggeber oder Dritten beigestellt werden, so ist dies in den Leistungspositionen ausdrücklich beschrieben. Bieterangaben Werden vom Bieter die einzusetzenden Angaben in den Texten nicht gemacht bzw. wird nicht o. ä oder o. glw. angegeben, so kann der Auftraggeber den Bieter nach Maßgabe von § 16a Abs. 1 VOB/A auffordern, die fehlenden Angaben zu ergänzen. Es sei denn, der Auftraggeber hat das Nachfordern von Angaben gemäß § 16a Abs. 3 VOB/A ausgeschlossen, so kann das Angebot des Bieters bei der Wertung unberücksichtigt bleiben. Vergleiche hierzu § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A i.V.m. § 13 VOB/A. Grundsätzlich umfassen die Leistungen die komplette Lieferung und den Einbau, wenn nicht ausdrücklich auf getrennte Lieferung hingewiesen ist. Fabrikats - bzw. Produktangaben Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Leitfabrikat bzw. Leitprodukt mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter bzw. der spätere Auftragnehmer keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat bzw. Leitprodukt als angeboten und es wird davon ausgegangen, dass das Fabrikat bzw. Produkt auch eingebaut wird. Angabe der Baustelle Es wird empfohlen vor Abgabe des Angebotes die Gelegenheit zu nutzen und sich die Gegebenheiten vor Ort zu besichtigen, um sich einen Überblick über die Örtlichkeiten, die Zugänglichkeiten, die verkehrlichen Verhältnisse, die zweckmäßigsten Transportmöglichkeiten und -wege sowie mögliche Stellen für Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze zu verschaffen. Alle Unklarheiten müssen zweifelsfrei geklärt sein. Spätere Forderungen, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten basieren, werden nicht anerkannt. Lage der Baustelle Das Bauvorhaben liegt im Ortsteil Büren der Gemeinde Lotte an der Bergstraße. Der Standort der geplanten Hauspumpstation befindet sich auf dem Grundstück der zukünftigen Senioreneinrichtung zwischen der Bergstraße im Norden und dem Bürener Friedhof im Süden und der Anschluss der geplanten Hauspumpstation findet sich im Kirchweg am Schacht "507202". Die UTM-Koordinaten des Grundstückes lautet ca.: Zone: 32U    Rechtswert: 430227.516    Hochwert: 5796045.724 Zufahrten zur Baustelle Das Grundstück und der Anschlusspunkt sind über den öffentlichen Verkehr erreichbar. Umfang der Arbeiten Neubau einer Hauspumpstation einschl. Neubau einer Abwasserdruckleitung (PE 100-RC 63,0 x 5,8 mm, SDR 11) in geschlossener Bauweise: -    Auf- und Abbrucharbeiten beinhaltet sowohl zur Herstellung der Baugruben und Gräben für das Verlegen der neuen Abwasserdruckrohrleitung (63,0 x 5,8 mm, SDR 11) als auch zur Herstellung der Baugrube für den Einbau der dazugehörigen Hauspumpstation (DN/ID 800 mm), den Aufbruch von Straßen- und Oberflächenbelägen sowie ggf. den Abbruch von Bordsteinen, Entwässerungsrinnen etc. -    Erdarbeiten umfassen für das Verlegen der neuen Abwasserdruckrohrleitung und für das Einbauen der dazugehörigen Hauspumpstation den Erdaushub der Baugruben und Gräben, das Herstellen des Planums in den Baugruben und Gräben sowohl für die Druckrohrleitung als auch für den Pumpenschacht, die Lieferung und den Einbau von Materialien zum Verfüllen u. ä., das Sichern von evtl. vorgefundenen Leitungen, Kabeln u. dgl. -    Verbauarbeiten enthält für die Sicherung der Standfestigkeit und Stabilität der Baugruben und Gräben mittels z. B. eines waagrechten oder senkrechten Normverbaus nach DIN 4124 das Herstellen und Zurückbauen der Graben- und Baugrubenverbaue. -    Wasserhaltungsarbeiten bestehen sowohl zum Trockenlegen der Gräben und Baugruben von anfallenden Grund- und Schichtenwasser als auch zum Freihalten der Gräben und Baugruben von anfallenden Niederschlagswasser mittels z. B. Drainageleitungen und Pumpensümpfe in den Baugruben. -    Rohrverlegearbeiten umfassen sowohl die Lieferung und Verlegung einer neuen Abwasserdruckleitung mittels Horizontalspülbohrung (HDD) als auch die Lieferung und den Einbau eines Pumpenschachts (DN/ID 800) aus Polyethylen mit niedriger Dichte (LDPE) sowie die Lieferung und den Einbau eines Abwasser-Hausanschluss-Schiebers mit Innengewinde aus Gusseisen und den Zusammenschluss mit dem bestehenden Kanalnetz bzw. die Einbindung der neuen Abwasserdruckleitung an den Bestand. -    Montagearbeiten bestehen sowohl aus der Lieferung und Montage der Abwasserpumpen und deren Komponenten als auch aus der Lieferung und Installation der elektrischen Anlage und deren Komponenten für die Hauspumpstation. -    Straßen- und Wegebauarbeiten enthalten sowohl die Lieferung und den fachgerechten Einbau des Materials zur provisorischen Wiederherstellung der Straßenoberfläche als auch ggf. die Lieferung und das Setzen der Bordsteine, Entwässerungsrinnen etc. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Vom Auftraggeber werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Es ist Sache des Auftragnehmers, sich um die erforderlichen Anschlüsse zu bemühen und die entsprechenden Anschlussmöglichkeiten herzustellen. Die Anschlussgebühr und die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auch keine sanitären Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets geeignete und ausreichende sanitäre Anlagen in der unmittelbaren Nähe zu den Arbeitsflächen bereitzustellen, um den Anforderungen der Berufsgenossenschaften und der Arbeitsstättenverordnung gerecht zu werden. Die Kosten für Anmietung und Betrieb der geeigneten sanitären Anlage trägt der Auftragnehmer. Lager- und Arbeitsflächen Vom Auftraggeber können keine Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Als Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätze stehen die jeweils in Bearbeitung befindlichen Flächen zur Verfügung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Flächen auf Grund der örtlichen Verhältnisse begrenzt sind. Darüber hinaus erforderliche Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätze sind vom Auftragnehmer selbst zu organisieren bzw. direkt anzumieten. Die Kosten für Anmietung und Wiederherstellung trägt der Auftragnehmer. Die Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lager- und Arbeitsplätzen sind jederzeit gegen unbefugten Zutritt zu sichern und auch für die am Bau Beteiligten in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Räumlichkeiten liegen, sofern sie nicht im Baufeld als Baucontainer ausgeführt werden, in unmittelbarer Nähe der Baumaßnahme. Die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Telekommunikationseinrichtungen obliegt dem Auftragnehmer. Besondere umweltrechtliche Vorschriften Die einschlägigen geltenden umweltrechtlichen Vorschriften (z. B. BImSchG, BBodSchG, WHG etc.) sind bei der Baumaßnahme durch den AN zu beachten und einzuhalten. Abfallarme Baustelle: Die gesamten Bauarbeiten sind so auszuführen, dass die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hinsichtlich Abfallvermeidung, -trennung und -entsorgung erfüllt und eingehalten werden. Die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung ist Pflicht des Auftragnehmer. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Die Abfälle sind sortenrein mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt zu lagern und gesondert zu beseitigen. Auf eine korrekte Benutzung der Sammelstelle(n) ist zu achten. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Lärmarme Baustelle: Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss die Baustelle so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche der Baustelle auf ein Mindestmaß reduzieren. Dies ist bei der vorliegenden Ausschreibung im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung besonders zu berücksichtigen. Es ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) anzuwenden. Arbeiten bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 75 dB(A) überschritten wird, ist der Auftraggeber bzw. die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers zu melden. Grundsätzlich sind lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Hierzu ist auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu berücksichtigen. Staubarme Baustelle: Der übermäßigen Staubentwicklung auf der Baustelle und den Zufahrten ist entgegenzuwirken. Die dafür eingesetzten Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Die Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen. Die Aufwendungen dafür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bodenschutz auf der Baustelle: Die gesetzlichen Vorgaben zum Bodenschutz sind einzuhalten, insbesondere die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Lage von Leitungen, Kabeln und dgl. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Auftraggeber und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist für die Erkundung der Lage von Ver- und Entsorgungseinrichtungen verpflichtet. Sollten Schäden an den Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. durch den Auftragnehmer verursacht werden, so sind die Schäden zu dokumentieren und zu beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Die Anweisungen der einzelnen Ver- und Entsorgungsträger sind einzuhalten. Detaillierte Beschreibungen der Maßnahme sind der Baubeschreibung und den Planunterlagen zu entnehmen ! Statische Berechnungen Statik für Schächte und/oder Sonderbauwerke Für die einzelnen Schächte, Bauwerke oder Bauwerksteile (z. B. Abdeckplatte, Übergangsplatte usw.) ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Baubeginn, mindestens jedoch 10 Werktage vor der Ausführung vom Auftragnehmer eine Statik in geprüfter Form vorzulegen. Die Kosten sind hierfür in die Einheitspreise einzurechnen. Wenn nichts anderes angegeben oder nicht anders im LV gefordert wird, sind alle Teile für eine Verkehrsbelastung nach DIN EN 1992-2 LM 1 (früher SLW 60 nach DIN 1072) auszulegen. Rohrstatik Rechtzeitig vor Baubeginn, mindestens jedoch 10 Werktage vor Beginn der Rohrverlegearbeiten, ist dem Auftraggeber eine Rohrstatik vom Auftragnehmer in geprüfter Form vorzulegen (Mindestanforderung nach DIN EN 1295 und ATV-DVWK-A 127). Die Kosten sind hierfür in die Einheitspreise einzurechnen. Der Statik und ggf. der Bemessung sind folgende Randbedingungen zu Grunde zu legen: Belastungsbedingungen Überdeckungshöhe über Rohrscheitel min h = 1,20 m, max h = 3,00 m Verkehrsbelastung nach DIN EN 1992-2 LM 1 (früher SLW 60 nach DIN 1072) Bodenarten, Bodenkennwerte des anstehenden Bodens siehe beiliegendes Bodengutachten bzw. in der Baubeschreibung, Baugrund unter dem Rohr wie anstehender Boden Bemessungswasserstand bis Oberkante Gelände. Einbaubedingungen Bettung nach DIN EN 1610, Bettung Typ 1 (Sand- oder Kies-Sand-Auflager), Auflagerwinkel 120 Grad Art des Einbaus Einzelgraben, lastmindernde Wirkung nicht ansetzbar, Grabenbreite in Höhe Rohrscheitel und Rohrsohle gemäß DIN EN 1610 plus 2x Verbaustärke Einbettungsbedingungen (Nach ATV-DVWK-A 127) Senkrechter Verbau innerhalb der Leitungszone mit Kanaldielen, die bis zur Grabensohle reichen und erst nach der Verfüllung und Verdichtung gezogen werden. Verbauplatten oder -geräte unter der Voraussetzung, dass die Verdichtung des Bodens nach dem Ziehen des Verbaus sichergestellt ist. Überschüttungsbedingungen (Nach ATV-DVWK-A 127) Senkrechter Verbau des Rohrgrabens mit Kanaldielen, die erst nach dem Verfüllen gezogen werden. Verbauplatten oder -geräte, die bei der Verfüllung des Grabens schrittweise entfernt werden. Unverdichtete Grabenverfüllung. Einspülen der Verfüllung (nur geeignet bei Böden der Gruppe G1). Rohre und Formstücke aus Edelstahl Edelstahlrohre und Leitungsrohre für Druckbeanspruchungen nach DIN EN ISO 1127 und DIN EN 10217-7 (DIN 17457) oder nach DIN EN 10216-5 (DIN 17458/17459). Bei dem Einsatz von Edelstahlleitungen ist folgendes zu beachten: 1.    Galvanische Trennung Zwischen Edelstahlleitungen und unedlen Metallen ist immer eine galvanische Trennung vorzunehmen. 2.    Rohr-Wandstärken Es werden grundsätzlich folgende Mindestwandstärken (in mm) vorgesehen: Die im LV angegebenen Wandstärken gelten für nahtlose gerade Rohrleitungen oder gezogene Bögen. Bei geschweißten Formteilen ist die jeweilige Wandstärke nach der Statik, die vom AN zu liefern ist, auszuführen. 3.    Flansche Flansche sind grundsätzlich in PN 10 nach DIN EN 1092-1 auszuführen. Andere Druckstufen sind im LV genannt. 4.    Qualifikation der Schweißarbeiten Der Bieter muss für die Schweißarbeiten zertifiziert sein und diese in Form von Zulassungen nachweisen. Der ausführende Schweißer und dessen Vertreter müssen die Qualifikation nach DIN EN ISO 9606-1 haben und mit gültigen Zeugnissen nachweisen. 5.    Anforderung der Schweißarbeiten Die Qualitätsanforderung der Schweißarbeiten hat nach DIN EN ISO 3834 unter Schutzgas, im Vollbad gebeizt und passiviert zuerfolgen. Es sind geeignete und zugelassene Schweißzusatzwerkstoffe und Wurzelschutzgas nach den gültigen Normen und Richtlinien einzusetzen. Diese Arbeiten dürfen nur von Schweißer mit gültiger Qualifikation ausgeführt werden. Schweißarbeiten, die von Schweißern ohne gültiger Schweißprüfung nach DIN EN ISO 9606-1 und/oder Herstellern ohne gültige Herstellerqualifikation ausgeführt werden, gelten als nicht normgerecht hergestellt. 6.    Bogen, Formstücke Aushalsungen und dgl. Diese Teile müssen den gleichen Innendruck aushalten wie das ankommende Druckrohr. Der Abminderungsfaktor (verminderter Ausnutzungsgrad) ist entsprechend zu beachten. 7.    Rohrstatik Für längs- oder spiralnahtgeschweißte Edelstahlrohre ist der Schweißfaktor V = 0,8 und eine Betriebstemperatur von 20°C anzusetzen. Für diese Teile ist jeweils eine Statik zu erstellen mit einer schwellenden Belastung (Schwankung von 1 bar bis Lastangabe im LV) entsprechend der Auslegung der Druckrohre. 8.    Schweißnaht Die Schweißnähte sind für Leitungen bis DN 80 als I-Naht auszuführen, darüber als V-Naht. 9.    Rohraufhängung Rohrschellen aus Edelstahl werden mit folgenden maximalen Abständen angeordnet: DN 15    bis    DN 150    = 1,50 m DN 175    bis    DN 300    = 2,00 m          DN 350    = 2,50 m       über    DN 400    = 3,00 m Rohre und Formstücke aus PE-HD Die Verbindung der Rohre und Formstücke hat mittels Heizelementstumpfschweißverfahren gemäß DVS 2207-1 zu erfolgen. Sämtliche für die Schweißung relevanten Schweißparameter sind auf Wunsch des Auftraggebers automatisch aufzuzeichnen und nach Beendigung der Schweißarbeiten dem Auftraggeber zu überreichen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Nur nach Anweisung des Auftraggebers bzw. der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers ist das Heizwendel(-muffen-)schweißverfahren zulässig. Für das Schweißen und Verlegen der Rohre und Formteile aus PE-HD ist nur geschultes Personal nach DVS 2212-1 oder DVGW 330 zugelassen. Rohre aus PE 100 Die angebotenen PE 100-Rohre müssen in ihren Maßen und Toleranzen der DIN 8074 entsprechen. Die Güteanforderungen sind gemäß DIN 8075 zu erfüllen. Für die Produktion der Rohre ist ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 nachzuweisen. Die Dokumentation der Rohrqualität durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 ist im Auftragsfall vom Bieter bzw. vom späteren Auftragnehmer einzureichen. Für die Produktion der angebotenen PE 100-Rohre gelten folgende Mindestanforderungen: -    Vor der Verarbeitung der Rohstoffe hat generell eine Vortrocknung des Granulats bei mindestens 60 °C zu erfolgen. -    Durch Metallabscheider vor der Extrusionsanlage ist sicherzustellen, dass keine Metallpartikel mit dem Granulat den Verarbeitungsmaschinen zugeführt werden. -    Die Rohre sind auf Extrusionsanlagen herzustellen, die mit Schmelzefilter ausgerüstet sind. -    Durch die Verwendung eines Ultraschallmesssystems ist sicherzustellen, dass Außendurchmesser, Wanddicke und Ovalität über die gesamte Rohrlänge den Vorgaben entsprechen. -    Die Verwendung von Rücklauf- oder Umlaufmaterial für die Herstellung der Rohre ist nicht zulässig. Formteile aus PE 100 Die angebotenen PE 100-Formteile müssen hinsichtlich der Abmessungen und Toleranzen sowie in den Güteanforderungen der DIN 16963 entsprechen. Für die Produktion der Formteile ist ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 nachzuweisen. Die Lunkerfreiheit der spritzgegossenen Formteile ist an jeder Charge mittels Röntgenprüfung zu überprüfen. Die spritzgegossenen Formteile sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Die Heizwendelformteile aus PE 100 müssen einen eingebetteten Heizwendeldraht besitzen und der OIT-Wert (nach DIN EN 728) muss  20 min betragen. Als Systemnachweis ist eine Mindeststandzeit von 1000 Stunden im Zugversuch quer zur Heizwendelebene nach DVS 2203-4 Beiblatt 1 zu erbringen. Für den Einsatz im Bereich der Trinkwasserversorgung oder der Gasversorgung (SDR 11 oder 17) ist eine Zulassung des DVGW, für den Einsatz im Bereich Feuerlöschleitung (SDR 9 oder 11) ist eine FM-Global-Zulassung erforderlich. Bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen muss zusätzlich eine DIBt-Zulassung vorliegen. Die Formteile (mit langen oder kurzen Schweißenden) sind vorzugsweise mit Zentralanguss zu fertigen. Die Formteile sind mit einem farblich abgesetzten Rückverfolgbarkeitscode nach ISO 12176-4 ab Dimension 110 mm zu versehen. Rohrschnitte und Verschnitt Ein Zuschlag für Verschnitt sowie für erforderliche Rohrschnitte, mit Ausnahme von Beton-/Stahlbetonrohren und Schwerlastrohren wird nicht vergütet und sind in die entsprechende Position einzukalkulieren. Erforderliche Rohrschnitte müssen fach- und sachgerecht nach den Angaben des Rohrherstellers, einschl. der Nebenarbeiten erfolgen. Ein Freihandschneiden ist untersagt. Das eventuelle anfallende Material ist aufzunehmen, durch den Auftragnehmer von der Baustelle abzutranportieren und zu entsorgen bzw. einer Verwertung zuzuführen. Die Kosten sind entsprechend in die Positionen einzukalkulieren. Aufbruch und Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung Für das Aufmaß und die Abrechnung des Aufbruchs bzw. Wiederherstellung von Oberflächenbefestigungen werden folgende Abrechnungsgrundsätze festgelegt: Leitungs- und Rohrgräben Bei Gräben ist die Abrechnungsbreite max. gleich der Mindestgrabenbreiten nach der DIN 4124 bzw. der DIN EN 1610, zuzüglich einem Breitenzuschlag von 2 x 0,15 m für den Grabenverbau, unabhängig von den tatsächlichen Breiten des eingesetzten Verbausystems des Auftragnehmers und das nach der ZTV A-StB erforderliche Maß der Abtreppung. Baugruben Bei Baugruben für Schachtbauwerke (ausgenommen Gruben für runde Schachtunterteile) gilt als Abrechnungsbreite ein Arbeitsraum von 0,60 m, ein Verbauanteil von 0,15 m und für die eventuelle Schalung ein Anteil von 0,20 m, unabhängig von den tatsächlichen Breiten des eingesetzten Verbau- bzw. Schalungssystems des Auftragnehmers, insgesamt max. 0,95 m und das nach der ZTV A-StB erforderliche Maß der Abtreppung. Erschwernisse Die Erschwernisse bei der Wiederherstellung, die durch vorhandene Schiebergestänge, Ver- und Entsorgungsleitungen, Schachtbauwerke, Kabel, bestehende Gebäude, Einfriedungen, Bordanlagen und Aufwuchs an der Grundstücksgrenze entstehen, sind in den Positionen dieses Titels zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Verdichtungsnachweise Kontrollprüfungen der Verdichtung sind in Eigenüberwachung gemäß ZTV SoB-StB zu erbringen und die Prüfergebnisse dem Auftraggeber als Protokolle vorzulegen. Erdarbeiten Für die Ausführung der Erdarbeiten sind die Festlegungen in der DIN 4124 "Baugruben und Gräben", sowie in der DGUV-Vorschrift 38 "Bauarbeiten", insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden" zu beachten. Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. im Bereich der Baugruben und Gräben zu verschaffen. Ferner hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Spartenträgern über mögliche Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. zu informieren und mit dem Spartenträger geeignete Schutzmassnahmen festzulegen. Sofern erforderlich hat sich der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn davon zu überzeugen, dass Leitungen vom Netz getrennt und verschlossen sind. Der Bodenaushub ist nach Abtrag des Oberbodens bzw. der Oberflächenbefestigung und unabhängig von der Förderungsart für die Gräben und Baugruben in allen Homogenbereiche nach DIN 18300, bis zum jeweiligen Gründungsniveau auszuheben, zu laden, zu transportieren und nach den örtlichen Erfordernissen seitlich zu lagern oder zwischenzulagern. Die Beschaffung von zusätzlichen Flächen, wenn die Flächen im Baufeld nicht ausreichend sind, ist Sache des Auftragnehmers und der Auftragnehmer ist für die Rekultivierung dieser Flächen selbst verantwortlich. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Beim Bodenaushub ist zu beachten, dass im Bereich von vorh. Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. (Abwasser, Gas, Wasser usw.) der Aushub nur von Hand und nach den Vorschriften der betreffenden Ver- und Entsorgungsträger auszuführen ist. Die in den Gräben und Baugruben verlaufenden oder kreuzenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasser, Gas, Wasser, Strom, Telekom u. a.) sind durch entsprechende Maßnahmen zu sichern und gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel usw.) und Bestandsleitungen gehen zulasten des Auftragnehmers. Das Aushubmaterial ist entsprechend in bindiges und nichtbindiges Material zu trennen und ist in trapezförmigen Mieten auf Vlies zu lagern, damit die Böden nicht vermischt werden. Die Mieten sind mittels Folienabdeckung gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die Kosten hierfür sind in die Positionen einzurechnen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Abtransport des überschüssigen und/oder nicht einbaufähigen Aushubmaterials die öffentlichen Verkehrswege nicht verschmutzt werden (s. Baubeschreibung). Die Tragfähigkeit der Gründungssohlen ist vom Auftragnehmer mit Druckversuchen zu prüfen und die geforderten Werte sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Rückverfüll- und Verdichtungsarbeiten sind vor Ausführung dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken oder Überschüttung von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. dgl. zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll u. dgl. sind. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber oder die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Um eine Aufweichung des Baugrunds zu vermeiden, muss ggf. bei trockener Witterung abschnittsweise in Tagesleistung freigelegt werden. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachverdichtet werden. Die Planumsflächen sind gegen Aufweichen und Aufreißen zu schützen. Bei Zuwiderhandlung besteht für den Auftragnehmer kein Anspruch auf Vergütung für das Nacharbeiten der Gründungssohle. Der Erdaushub darf nur in den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten und nach den festgelegten Einbauweisen der EBV (Anlage 2) wieder eingebaut werden. Es dürfen nur Böden verwendet werden, die -    eine ausreichenden Verdichtung ermöglichen, -    keine die Rohrleitung und die Bauwerke schädigende Substanz enthalten, -    keine makroskopisch erkennbare Fremdbestandteile oder Störrstoffe enthalten, -    als nicht schadstoffbelastet und nicht gefährlichen Boden gelten und -    kein späteres Nachgeben zur Folge haben. Die Abrechnung des Erdaushubes erfolgt in fester Masse, ebenso die Wiedereinfüllung. Bei Wiedereinfüllung wird die Verdrängung der eingebauten Bauteile wie Kanalrohre, Schachtbauwerke und Einsteigschächte usw. gem. VOB abgezogen. Für das Verfüllen und Verdichten der Aufgrabungen in den Verkehrsflächen gilt die ZTV A-StB. Verbauarbeiten Um dem jeweiligen Bieter bzw. dem späteren Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben seine eigenen Erfahrungen, Ausrüstungen und Gerätschaften einsetzen zu können, wird auf die Festlegung einer Verbauart verzichtet. Es ist nur ein erschütterungsarmer Verbau vorgeschrieben. Ein Rammen bzw. Vibrieren ist nicht zulässig. Der zum Einsatz kommende Verbau nach Wahl des Auftragnehmers muss eine standsichere Baugrube und einen standsicheren Leitungs- oder Rohrgraben gewährleisten. Darüber hinaus muss der Verbau des Auftragnehmers verformungsarm sein und so eingebaut werden, dass Setzungsschäden an der angrenzenden Oberfläche bzw. an Gebäuden vermieden werden. Der Verbau des Auftragnehmers ist nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen und muss der ATV DIN 18303, der DIN 4124 und DIN EN 1610, sowie den Richtlinien der BG Bau und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen. Bei einem gewählten Kanaldielen- oder Spundwandwandverbau müssen die auszuführenden Pressarbeiten der ATV DIN 18304 entsprechen. Der Auftragnehmer ist für die Standsicherheit seines Verbaus allein verantwortlich. Entstandene Hohlräume zwischen Graben- bzw. Baugrubenwand und Verbau sind vollständig bis OK-Gelände zu verfüllen und zu verdichten. Die Kosten hierfür sind in die Verbaupositionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Mängel bei der Verbauausführung (z. B. Straßenabsenkungen, Straßenausbrüche usw.) und die daraus resultierende Kosten für die Wiederherstellung gehen zulasten des Auftragnehmers. Bei einem Kanaldielen- oder Spundwandverbau bleibt beim Aufmaß des Verbaus die Einbindung in den Boden unberücksichtigt und wird nicht mitgerechnet. Für den Verbau gelten folgende Aufmaßgrenzen: OK - Verbau    OK Gelände + 0,05 (bis 2,00 m Tiefe) bzw. 0,10 m (bei mehr als 2,00 m Tiefe) UK - Verbau    OK Graben-/Baugrubensohle Alle über diese festgelegten Abrechnungsgrenzen hinausgehende Mengen, Einbindetiefen usw. sind in den EP einzurechnen. Bei kreuzenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasser, Gas, Wasser, Strom, Telekom u. ä.) in den Baugruben bzw. in den Gräben kann es erforderlich werden, dass der Verbau durch andere Verbauarten ergänzt werden muss. Die dadurch evtl. erforderlichen Mehraufwendungen sind in die Verbaupositionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die erforderlichen Ausfachungen unter querrenden Ver- und Entsorgungsleitungen sind, soweit sie nicht nach dem Leistungsverzeichnisses gesondert vergütet werden, entsprechend mit einzurechnen. Wasserhaltungsarbeiten Zur Vorbereitung der Planung und des Baus einer Senioreneinrichtung an der Bergstraße wurde von dem Ingenieurbüro Prüftechnik Z+L GmbH am 29.08.2022 eine Information zum geotechnischen Bericht bereitgestellt. Diese Information zufolge wurde während der Untersuchung im August 2022 bis zu den Endteufen der Sondierungen kein Grundwasser gefunden. Die Bodenzone in einer Tiefe von bis zu 1,5 m unter GOK war oberflächennah ausgetrocknet. Nur darunter zeigten sich die schwach lehmigen bis lehmigen Sande als erdfeucht und die darunterliegenden Geschiebelehme als erdfeucht bis feucht. In Übereinstimmung mit diesen hydraulisch-geologischen Gegebenheiten wird, basierend auf den Erfordernissen zum Freihalten der Gräben und Baugruben von anfallendem Grund- und Niederschlagswasser, davon ausgegangen, dass entsprechende Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich sind, die sich mit dem Fassen und Ableiten von Stau- und Oberflächenwasser in den Baugruben und Gräben beschäftigen. Aushub-, Auf- und Abbruchmaterial Nicht wiederverwendbares Aushub-, Auf- oder Abbruchmaterial gehen, soweit nicht in bestimmten Positionen gesondert vermerkt ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über. Das anfallende Material ist ausnahmslos vom Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen und das Bodenmaterial, der Bauschutt, der Straßenaufbruch usw. ist vom Auftragnehmer ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat schriftlich vor Baubeginn dem Auftraggeber die Entsorgungseinrichtungen (z. B. Deponie, Verwertungs- oder Recyclinganlage) zu benennen. Die Wiegescheine, die bei der Entsorgungseinrichtung ausgestellt werden, sind dem Auftraggeber zwecks Kontrolle zu übergeben. Die anfallenden Entsorgungskosten und die Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung sind, soweit nicht in bestimmten Positionen gesondert vermerkt ist, in die EP mit einzurechnen. Entsorgung Entsorgung von nicht wiederverwendbaren Aushub-, Auf- und Abbruchmaterialien ab der Materialklasse BM-F0* / BG-F0* nach der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Beim Umgang mit kontaminierten Böden sind folgende Vorschriften zu beachten: -    DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention -    DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche -    Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) -    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) -    Arbeitsstättenrichtlinien Die Anforderungen gemäß der ErsatzbaustoffV sind zu beachten. Sämtliche Arbeiten sind mit dem Auftraggeber beziehungsweise mit den zuständigen Behörden zu koordienieren. Folgende Stoffgruppen müssen getrennt ausgebaut und entsorgt werden: -    Asphaltoberbau -    gebundener Oberbau -    ungebundener Oberbau (Pflaster...) -    Unterbau (Schotter...) -    Betonbruch/Bauschutt -    gegenfalls Untergrund (bei Bodenaustausch) Für jede Stoffgruppe ist vor Beginn der Bauarbeiten der Entsorgungsweg zu koordienieren und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Für alle auf Deponien entsorgten Mengen sind lückenlose Wiegescheine und Entsorgungsnachweise dem Auftraggeber vorzulegen. Die Kosten für die Arbeiten und den Mehraufwand der sich durch die Anwendung der Vorschriften beim Umgang mit belastetem Böden,- Aufbruchmaterial und dergleichen ergeben (z. B. Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Gebühren, Zuschläge usw.) sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dem Auftraggeber ist mit der Schlussrechnung ein Nachweisbuch (gem. § 2 Abs. 2 KrGW) zu übergeben. Lohn- und Materialgleitklausel Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die Einheitspreise für die Dauer der Bauzeit Festpreise sind. Sie enthalten die Lieferung sämtlicher Materialien und Arbeitsleistungen, einschließlich aller An- und Abtransporte, Fuhrlöhne, Frachtkosten, Auslösungen und Wegegelder, auch wenn In den einzelnen Positionen nicht nochmals besonders darauf hingewiesen wird. Lohn- und Materialgleitklauseln werden nicht anerkannt ! Abrechnung Bei der Abrechnung sind insbesondere die §§ 14 und 15 VOB/B und die Regeln zu den verschiedenen Gewerken bzw. Bauarbeiten in den einzelnen ATV DIN 18299 bis 18459 VOB/C zu beachten. Die Rechnungslegung darf erst nachdem mit der Bauüberwachung des Auftraggebers abgestimmtem Aufmaß erfolgen. Das unterschriebene Aufmaß (mit den Prüfvermerk der Bauüberwachung des Auftraggebers und dem Anerkennungsvermerk des Auftragnehmers) ist der jeweiligen Rechnung beizufügen und es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt sind. Rechnungen ohne abgestimmtes Aufmaß werden als nicht prüffähig zurückgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Bereiche ggf. getrennte Aufmaße und Rechnungen geschrieben werden müssen. Die erforderlichen Kosten zur differenzierten Rechnungserstellung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Schlussrechnung ist übersichtlich in einem Ordner mit Trennblätter und Inhaltsverzeichnis inkl. der Dokumentation, der Tagesberichte, der Aufmaße, der Lieferscheine etc. vorzusehen. Abnahme Die Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen. Die Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen hat durch den Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen. Die Abnahme erfolgt gemäß VOB/B als Gesamtabnahme, nach Abschluss der Gesamtleistung. Teilabnahmen von später nicht mehr einsehbaren Installationen o. dgl. müssen vom Auftragnehmer angemeldet werden. Die Abnahme der Leistungen findet ausschließlich im Beisein des Auftraggebers und des Auftragnehmers statt. Der Termin zur Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens jedoch 12 Werktage im Voraus, beim Auftraggeber zu beantragen und anzumelden. Über die erfolgte Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt, in dem alle Beteiligten den ordnungsgemäßen Zustand der ausgeführten Arbeiten bestätigen. Bei Nichtabnahme hat eine umgehende Mängelbeseitigung zu erfolgen. Hierfür wird dem Auftragnehmer eine Nachbesserungsfrist von 8 Werktagen eingeräumt. Die Korrektur werden bei Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist durch den Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte vorgenommen und der Aufwand wird von der Rechnungssumme abgezogen. Umrechnungstabellen Für Umrechnungen (t/m3) gelten, soweit im LV nicht aufgeführt, die nachfolgend genannten Umrechnungswerte: Nr.    Material    Volumen    Gewicht    Gewicht            lose    verdichtet 1.    Sand 0/2    1 m3    1,56 t    1,85 t 2.    Sand 0/8    1 m3    1,63 t    1,85 t 3.    Sand 2/8    1 m3    1,70 t    1,85 t 4.    Kies 8/16    1 m3    1,78 t    1,85 t 5.    Sickerkies 8/32    1 m3    1,80 t    1,85 t 6.    Rollkies 16/32    1 m3    1,60 t    1,75 t 7.    Wandkies, 0/X    1 m3    1,78 t    2,30 t 8.    Filterkies 0/32    1 m3    1,70 t    2,05 t 9.    Filterkies 0/56    1 m3    1,75 t    2,30 t 10.    Kiessand, 2/16    1 m3    1,80 t    2,25 t 11.    Kiessand, 0/32    1 m3    1,80 t    2,30 t 12.    Kiessand, 0/56    1 m3    1,80 t    2,25 t 13.    FSS/STS 0/45    1 m3    1,80 t    2,30 t 14.    FSS/STS KG 0/45    1 m3    1,80 t    2,30 t 15.    STS KGW 0/45    1 m3    1,80 t    2,30 t 16.    Mineralgemisch TDS, TS 0/32    1 m3    1,80 t    2,30 t 17.    Mineralgemisch 0/32, 0/45    1 m3    1,80 t    2,30 t 18.    Siebschutt    1 m3    1,65 t    2,00 t 19.    Sand-Splitt-Schottergemisch    1 m3    1,80 t    2,30 t 20.    Grobschotter 56/120    1 m3    1,50 t    1,75 t 21.    Schotter 32/45, 45/65    1 m3    1,50 t    1,75 t 22.    Schotter 0-100/200    1 m3    1,60 t    2,25 t 23.    Splitt 2/32    1 m3    1,50 t    1,75 t 24.    Kalksteinsplitt 3/15, 5/32    1 m3    1,56 t    - 25.    Bitu-Kies (bit. Tragschicht)    1 m3    -    2,36 t 26.    Asphaltbinder    1 m3    -    2,36 t 27.    Asphaltdeckschicht    1 m3    -    2,39 t 28.    Gussasphalt    1 m3    -    2,45 t 29.    Abraum / Fels von der Wand    1 m3    1,40 t    1,90 t 30.    Äste    1 m3    0,45 t    - 31.    Holz, Stämme > 10cm Ø    1 m3    0,90 t    - (Umrechnung z. B.: 8 t Sand 0/2 = 8,00:1,56 = 5,128 m3) Umrechnungssätze, Bodentransport nach LKW: Oberboden/Rohboden    1 m3    1,70 t Schutt/Unrat    1 m3    1,80 t Geröll    1 m3    1,90 t Lehm/Ton    1 m3    2,10 t (Umrechnung z. B.: 8 t Schutt = 8,00:1,80 = 4,444 m3)    LKW    Oberboden/    Schutt/    Geröll    Lehm/       Rohboden    Unrat       Ton    t    m3    m3    m3    m3    2,5    1,470    1,388    1,316    1,190    5,5    3,235    3,055    2,895    2,619    7,5    4,412    4,166    3,947    3,571    10,0    5,882    5,555    5,263    4,761    12,0    7,058    6,666    6,315    5,714    14,0    8,235    7,777    7,368    6,666 Auflockerungsfaktor für Roh- und Oberboden: 1 m3 fest = 1,25 m3 lose (für Transporte) Umrechnungen von Abbruchmaterial erfolgen mit folgenden Umrechnungsgewichte: Beton (bewehrt)    1 m3    2,50 t Beton (unbewehrt)    1 m3    2,20 t Betonbeläge    1 m3    2,20 t Mineral-Tragschichten    1 m3    2,25 t Asphalt-Tragschichten (Bitu-Kies)    1 m3    2,05 t Asphaltbinder/-feinbinder    1 m3    2,40 t Asphaltgrobbeton    1 m3    2,40 t Asphaltfeinbeton    1 m3    2,40 t Gussasphalt    1 m3    2,45 t Nutzlast von Ladeflächen LKW: LKW 2-Achser    Nutzlast 9 t LKW 3-Achser    Nutzlast 14 t LKW 4-Achser    Nutzlast 18 t LKW mit Anhänger    Nutzlast 26 t Sattelzug    Nutzlast 26 t Werden für die ausgeschriebenen Arbeiten im Zuge anderer Untersuchungen (Kontrollprüfungen für Gütenachweise) an neutralen Instituten auch Gewichte von Schüttgütern ermittelt, treten die dort festgestellten an die Stelle der hier festgelegten Werte. Diese Untersuchungen müssen im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vor Ort durchgeführt werden. Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische jedoch keine bodenmechanische Bedeutung. Bei sämtlichen Abrechnungen sind Original-Wiegescheine mit Angabe der genauen Anschrift der Baustelle, des Datums und der Stoffart beizulegen. Die Wiegescheine sind im Durchschlag spätestens binnen 2 Werktagen dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers vorzulegen. Sofern der Auftragnehmer ausgebautes Material auf eine eigene Deponie fährt, ist dies dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers rechtzeitig mitzuteilen und vorab gemeinsam aufzumessen. Selbst ausgestellte Deponiescheine werden nicht anerkannt ! Der Auftraggeber ist berechtigt, Baustoffprüfungen jeder Art, auch über Mindestanforderungen der DIN-Norm und andere zusätzlichen technischen Vorschriften hinaus zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält. Abkürzungen im Leistungsverzeichnis AG    =    Auftraggeber AN    =    Auftragnehmer BauÜ    =    Bauüberwachung SiGeKo    =    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator HA    =    Hauptangebot NA    =    Nebenangebot SV    =    Sondervorschlag Für Abrechnungseinheiten (Einh): km    =    Kilometer m    =    Meter cm    =    Zentimeter m2    =    Quadratmeter m3    =    Kubikmeter Jr    =    Jahr Mt    =    Monat Wo    =    Woche d    =    Tag h    =    Stunde St    =    Stück psch    =    Pauschal t    =    Tonne kg    =    Kilogramm l    =    Liter l/s    =    Liter pro Sekunde l/min    =    Liter pro Minute i.M.    =    im Mittel DN    =    Nennweite N    =    Newton kN    =    Kilonewton MPa    =    Megapascal Für kombinierte Abrechnungseinheiten (Einh): Bei Vorhaltung oder Instandhaltung ist die Abrechnungseinheit das Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit. mMt    =    Meter x Monate mWo    =    Meter x Wochen md    =    Meter x Tage m2Mt    =    Quadratmeter x Monate m2Wo    =    Quadratmeter x Wochen m2d    =    Quadratmeter x Tage m3Mt    =    Kubikmeter x Monate m3Wo    =    Kubikmeter x Wochen m3d    =    Kubikmeter x Tage StMt    =    Stück x Monate StWo    =    Stück x Wochen Std    =    Stück x Tage Sth    =    Stück x Stunden
Prüfung der Unterlagen
1 ALLGEMEINES
1
ALLGEMEINES
1. 1 Technische Bearbeitung
1. 1
Technische Bearbeitung
1. 2 Baustelleneinrichtung und -betrieb
1. 2
Baustelleneinrichtung und -betrieb
1. 3 Arbeitsvorbereitung
1. 3
Arbeitsvorbereitung
1. 4 Schürfgruben, Schürfschlitze und Suchgräben
1. 4
Schürfgruben, Schürfschlitze und Suchgräben
1. 5 Verkehrssicherung
1. 5
Verkehrssicherung
2 BAUTECHNIK
2
BAUTECHNIK
2. 1 Aufbrucharbeiten
2. 1
Aufbrucharbeiten
2. 2 Erdarbeiten
2. 2
Erdarbeiten
2. 3 Verbauarbeiten
2. 3
Verbauarbeiten
2. 4 Wasserhaltungsarbeiten
2. 4
Wasserhaltungsarbeiten
2. 5 Neubau Druckrohrleitung
2. 5
Neubau Druckrohrleitung
2. 6 Neubau Hauspumpstation
2. 6
Neubau Hauspumpstation
2. 7 Kabelleitungsarbeiten
2. 7
Kabelleitungsarbeiten
2. 8 An- / Umschlussarbeiten
2. 8
An- / Umschlussarbeiten
2. 9 Straßen- und Wegebauarbeiten
2. 9
Straßen- und Wegebauarbeiten
3 MASCHINEN- & ELEKTROTECHNIK
3
MASCHINEN- & ELEKTROTECHNIK
3. 1 Projekt-, Werk- und Montageplanung
3. 1
Projekt-, Werk- und Montageplanung
3. 2 Maschinentechnik
3. 2
Maschinentechnik
3. 3 Elektrotechnik
3. 3
Elektrotechnik
3. 4 Inbetriebnahme/Technische Dokumentation
3. 4
Inbetriebnahme/Technische Dokumentation
4 SONSTIGES
4
SONSTIGES
4. 1 Kontrollprüfungen
4. 1
Kontrollprüfungen
4. 2 Entsorgung
4. 2
Entsorgung
4. 3 Dokumentation/Nachweisführung
4. 3
Dokumentation/Nachweisführung
4. 4 Stundenlohnarbeiten
4. 4
Stundenlohnarbeiten

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