Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Objektbeschreibung Objektbeschreibung
ERLÄUTERUNGEN ZUR BAUMASSNAHME
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Neubau einer
Pflegeheimes an der Bergstraße 49504 Lotte, mit 80 Pflegezimmer und 18
Einheiten Service Wohnen .
Alle 98 Nasszellen werden als Fertigbäder eingebaut und müssen "nur" HLSE-seitig angebunden und in Betrieb genommen werden
Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Wärmepumpe.Für die
Wärmeübertragung sind eine Fußbodenheizung und in Flurbereichen
Heizkörper geplant.
Zur Angebotsabgabe ist eine Ortsbesichtigung bzw. Ortskenntnis
ratsam, aber nicht zwingend erforderlich. Nachträge die auf mangelnde
Kenntnis der örtlichen Situatuion zurück zu führen sind, sind
ausgeschlossen.
Objektbeschreibung
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung
Der Neubau dieses Gebäudes soll mit dem staatlichen Gütesiegel "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude plus" (QNG-Plus ) vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ausgezeichnet werden. Um das angestrebte Zertifikat erreichen zu können, müssen einige Kriterien bei der Baustoffauswahl und während des Bauprozesses berücksichtigt werden. Diese sind in der Regel bereits in den jeweiligen Positionen beschrieben. Die diesbezüglich ausgewählten Produkte sind beispielhaft. Es können Alternativprodukte angeboten werden, welche allerdings in ihrer Art, Eigenschaft und hinsichtlich der jeweils zu beachtenden Inhaltsstoffe mindestens gleichwertig sein müssen.
Eine ausführliche Erläuterung der Kriterien befindet sich in der Anlage "QNG-Anforderungskatalog".
Zertifzierungsstelle wird das BiRN mit QNG Plus Kriterien
Besondere Vorbemerkungen bezüglich der geplanten Zertifizierung
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog Auszug aus QNG-Anforderungskatalog
In dem Katalog stehen Vorgaben/QNG-Anforderungen für die Schadstoffvermeidung von
Baumatrialien und ggf. erf. Hilfsstoffe
Inhaltsverzeichnis Katalog
Die Einhaltung der übrigen Kriterien für weitere Baustoffe werden in der Anlage "QNG-Anforderungs-
Katalog" bezüglich der geplanten QNG-Plus-Zertifizierung" aufgeführt. Diese Anforderungen sind, unabhängig von diesen gewerkespezifischen Ausführungen, ebenfalls weiterhin zu gewährleisten.
Auszug aus QNG-Anforderungskatalog
Hinweise Hinweise
Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.
Der Auftraggeber behält sich vor einzelne Teile der angebotenen
Leistungen getrennt zu vergeben. Der Bieter bleibt auch bei getrennter
Vergabe während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
Grundlage des Angebotes und des Bauvertrages sind diese Hinweise, die
folgenden ZATV und die VOB Teile B + C in ihrer jeweils neuesten
Fassung, die entsprechenden DIN-Vorschriften, die allgemeinen Regeln der
Technik und die entsprechenden Herstellerrichtlinien.
Der Bieter hat vor Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen auf ihren
Inhalt und ihre Vollständigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls die
Baustelle zu besichtigen.
Pläne können nach vorheriger Terminabsprache bei der ausschreibenden
Stelle eingesehen werden.
Die in nachfolgendem Leistungsverzeichnis (LV) einzutragenden Preise
sind Nettopreise und beinhalten alle Lohn-, Material- und Gerätekosten
die zur Fertigstellung der beschriebenen Leistung erforderlich sind.
Zulagen werden nur gewährt, sofern diese im LV besonders beschrieben
sind.
Bei Punkt-Folgen im LV sind vom Bieter Textergänzungen vorzunehmen.
Bei Angebot von anderen als den aufgeführten Materialien und Typen, ist
als Anlage zum Angebot die Gleichwertigkeit unaufgefordert nachzuweisen.
Die dem Angebot eventuell beigefügten Zusätze des Bieters wie Liefer-
und Zahlungsbedingungen, Angaben über bauseitige Leistungen u.Ä. sind
ungültig soweit sie bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden.
Entnahmestellen für Wasser und Energie werden vom Auftraggeber
bereitgestellt.
Der Bieter bestätigt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift nebst
Firmenstempel, dass er diesen Teil der Vorbemerkungen gelesen,
akzeptiert und als verbindlich anerkannt hat.
_________________________________
ORT, DATUM
_________________________________
UNTERSCHRIFT + STEMPEL BIETER
Hinweise
Besondere Vertragsbedingungen PU Besondere Vertragsbedingungen PU
Besondere Vertragsbedingungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B).
1 Werbung (§ 4 Nr. 1)
Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Als anteilige Kosten
hierfür werden dem Auftragnehmer
200,- i netto von der Schlussrechnungssumme einbehalten.
2 Baubesprechungen (§ 4)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer der technischen
Klarstellung und Ausführung an regelmäßig stattfindenden
Baubesprechungen teilzunehmen. Die Baubesprechung wird in deutscher
Sprache abgehalten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet
und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
3 Bautagebuch (§ 4)
Über den Ablauf der Ausführung ist durch den Auftragnehmer ein
Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1 Bauvorhaben
2 Datum
3 Name des Auftragnehmers
4 Uhrzeiten von Beginn und Ende der
Arbeitsschicht
5 Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
6 Ausgeführte Arbeiten, Bauablauf
7 Außergewöhnliche Ereignisse
Leistungen, die durch Nachunternehmer des Auftragnehmers ausgeführt
werden, müssen mit im Bautagebuch des Auftragnehmers erfasst werden.
Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber in wöchentlichen Abständen zu
übergeben. Der Auftragnehmer hat kein vertragliches Recht zur Freigabe
der Bautagesberichte durch den Auftraggeber. Die Kosten für das Führen
des Bautagebuches hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in
die Einheitspreise einzurechnen.
4 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4)
nur gültig für Auftragnehmer der Rohbauarbeiten
Der Auftragnehmer der Rohbauarbeiten hat im Einvernehmen mit den
zuständigen Versorgungsträgern Wasser- und Energieanschlüsse in
ausreichender Anzahl und mit ausreichender Leistung, auch für alle
Folgegewerke, herzustellen und zu unterhalten. Die Leistung beinhaltet
die Kosten für Messer oder Zähler. Die Kosten hierfür werden nicht
gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
5 Wasser und Energie (§ 4 Nr. 4)
Wasser und Energie werden vom Auftragnehmer Rohbauarbeiten zur Verfügung
gestellt. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgen, in Anlehnung an
die Empfehlungen der Bauindustrie, zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer nach folgendem Umlageschlüssel:
Rohbauarbeiten:
Erdarbeiten 3,8 %
Gerüstarbeiten 0,8 %
Mauerarbeiten 15,3 %
Beton- und Stahlbetonarbeiten 21,0 %
Zimmer- und Holzbauarbeiten 5,5 %
Putz- und Stuckarbeiten 8,6 %
Ausbauarbeiten:
Dachklempnerarbeiten 1,7 %
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 2,6 %
Heizungs- und Lüftungsarbeiten 4,9 %
Sanitärarbeiten 4,9 %
Elektroarbeiten 4,9 %
Blitzschutzarbeiten 0,3 %
Fenster- und Rollladenarbeiten 4,9 %
Fliesen- und Plattenarbeiten 4,9 %
Tischlerarbeiten 2,1 %
Trockenbauarbeiten 2,1 %
Estricharbeiten 2,7 %
Malerarbeiten 2,3 %
Bodenbelagarbeiten 1,7 %
Schlosserarbeiten 3,4 %
Wärmedämmverbundsystem 1,6 %
6 Ausführungsfristen (§ 5)
6.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen
unverzüglich nach Erteilung des Auftrages
nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den
Auftraggeber, die spätestens
Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.
6.2 Die Leistung ist fertig zu stellen
innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten
Beginn der Ausführung
6.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
6.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn
und das Ende der Ausführungsfristen und etwaiger Einzelfristen
datumsmäßig festzulegen.
6.5 Werden während der Ausführung andere Ausführungsfristen vereinbart
als im Vertrag gefordert, so gelten diese als Vertragsfristen.
Vereinbarte Vertragsstrafen werden bei Änderung der Ausführungsfristen
vorbehalten.
7 Bauwesenversicherung (§ 7)
Der Auftraggeber hat für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen, durch die der Auftragnehmer mitversichert ist. Pro
Schadenfall sind durch den Auftragnehmer 250,- i als Eigenbeteiligung zu
tragen. Als anteiligen Kosten für die Versicherung werden dem
Auftragnehmer 0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme von der
Schlussrechnungssumme einbehalten. Die Verteilung der Gefahr gemäß § 7
VOB/B bleibt unberührt.
8 Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges
zu zahlen:
8.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist
5,0 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme
8.2 bei Überschreitung von Einzelfristen
0,2 v. H. des Endbetrages der Abrechnungssumme
8.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Abrechnungssumme
begrenzt.
9 Verjährungsfristen (§ 13)
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre und 6 Monate
vereinbart. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für alle während der
Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistungen zurückzuführen sind.
10 Zahlung (§ 16)
Abschlagszahlungen erfolgen in Höhe von 90,0 v. H. des geschuldeten
Betrages bis die vereinbarte Gewährleistungssicherheitssumme der
Auftragssumme erreicht ist, danach erfolgt die Auszahlung in voller Höhe
des geschuldeten Betrages.
11 Sicherheitsleistungen (§ 17)
11.1 Der Auftraggeber ist zum Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5,0 v. H.
der Abrechnungssumme für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist
berechtigt. Der Auftragnehmer kann unbeschadet der übrigen Rechte nach §
17 VOB/B den Sicherungseinbehalt gegen Überlassung einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Bank, Sparkasse oder
Kreditversicherers stellen.
11.2 Die Gewährleistungssicherheit sichert alle geldwerten
Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten,
Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadenersatz,
Minderung).
Ist der Sicherungsfall bereits eingetreten, kann der AG ohne Verlust des
Anspruchs auf Sicherheit Verrechnung mit dem Restwerklohn vornehmen.
11.3 Als Auszahlungszeitpunkt des Sicherheitseinbehaltes bzw. als
Rückgabezeitpunktes der Gewährleistungsbürgschaft im Sinne des § 17 Nr.
8 Abs. 2 VOB/B wird der Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart.
Besondere Vertragsbedingungen PU
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU Zusätzliche Vertragsbedingungen PU
Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Leistungsverzeichnis (§ 1)
1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte
Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber
verfasst Leistungsverzeichnis verbindlich.
1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung
für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art"
verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe,
gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
2 Wahlposition, Bedarfsposition (§ 1)
2.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweiseAusführung einer
Leistung Wahlposition (Alternativpositionen) oder für die Ausführung
einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistungen Bedarfspositionen
(Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung
von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei
Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach
Auftragserteilung.
3 Preisermittlungen (§ 2)
3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die
vertragliche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu
übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
3.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7und/oder 8 Abs. 2 Preise zu
vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung
für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der
Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der
Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3)
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze
unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
6 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom
Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
7 Werbung (§ 4 Nr. 1)
Es wird ein gemeinsames Bauschild errichtet. Weitere Werbung auf der
Baustelle ist nicht gestattet.
8 Umweltschutz (§4 Nrn. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der
Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen
auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder
Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiter hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9 Nachunternehmer (§ 4 Nr.8)
9.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen,
die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,
dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen
Vorraussetzungen erfüllen.
9.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und
Umfang der Leistungen sowie Name. Anschrift und Berufsgenossenschaft
(einschließlich Mitgliedsnummer) das hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Eine schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers ist vorher einzuholen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein
Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung
gemäß § 4 Nr. 8 (1) Satz 2 einzuholen.
9.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die
ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der
Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummer 9.1 und 9.2
gelten entsprechend.
10 Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10)
Feststellung auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der
Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung
werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind
vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
11 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen,
die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss
oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende
Personen Vorteile anbieten, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen
des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von
ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob
die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem
Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
12 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr.4)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei
denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt
auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige
vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.
13 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden
entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
14 Abnahme (§ 12)
14.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die
förmliche Abnahme gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen,
an dem vereinbarten Termin dieser Abnahme mitzuwirken und die
erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Nr. 14 Abs.
2 VOB/B bleibt unberührt.
14.2 Es wird eine Schlussabnahme vereinbart. Der Auftragnehmer hat
keinen Anspruch auf eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme.
15 Abrechnung (§14)
15.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der
Baustelle siehe Nr. 10.
15.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen
alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu
ersehen sein.
15.3 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher
Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der
Auftragnehmer.
15.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen
nach dem Komma, Rauminhalte und Gewicht mit drei Stellen nach dem Komma
zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu
runden.
16 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.
H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen
von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der
Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätzen bei vereinbarten
Lohngleitklauseln sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter
Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
17 Rechnungen (§§ 14 und 16)
17.1 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG ist zwingend
erforderlich. Diese ist unaufgefordert spätestens mit der ersten
Abschlagsrechnung einzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die
vorgelegt Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
17.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder
Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend
zu nummerieren.
17.3 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit
der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung gegebenenfalls abgekürzt
- wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
17.4 Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer
gemäß § 13b UstG. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne
Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen.
Für nicht Bauleistungen sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer
(Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzbetrag ist am Schluss der Rechnung
mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung
gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
18 Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich
Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
außer den Angaben nach § 15 Nr. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder
Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert
nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im
Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln
aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der
Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
19 Zahlungen (§ 16)
19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag
der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut.
19.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung
für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages
bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der
Arbeitsgemeinschaft.
20 Überzahlungen (§16)
20.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff.
BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§
818 Abs. 3 BGB) berufen.
20.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der
Zahlung an die aus dem zu erstattenden Betrag - abzüglich der darin
enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind
in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/
Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit
3. v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es
werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
21 Abtretung (§ 16)
21.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne
Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wen die Abtretung
sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten
Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers gegen ihn wirksam.
21.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm
vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter
genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß
dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem
Inhalt abgegeben hat: "Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen
Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden
können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger
begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406
BGB zulässig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem
Auftraggeber nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer
leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der
Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der
Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch
nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung
bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der
Abtretungsanzeige Kenntnis hatte".
21.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert
anzuzeigen.
21.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 21.1
bis 21.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten
abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung
begründet hat, für ihn Handelsgeschäft ist (siehe 354 a Satz 1 HGB).
Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung
gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender
Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn
die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er
anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).
Zusätzliche Vertragsbedingungen PU
Bewerbungsbedingungen PU Bewerbungsbedingungen PU
Bewerbungsbedingungen
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters
Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor
Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf
hinzuweisen.
2 Angebot
2.1 Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt.
2.2 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache
abzufassen.
2.3 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu
verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu
unterschreiben.
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses ist nicht zugelassen. Das vom Auftraggeber
verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
2.4 Das Angebot muss vollständig sein, unvollständige Angebote können
ausgeschlossen werden.
Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen
geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für
ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art"
verwendet worden, und macht der Bieter keine Angaben, gilt das im
Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem
Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist
der Einheitspreis maßgebend.
2.5 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind
ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes
hinzuzufügen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der
bezeichneten Stelle aufzuführen.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei
der Wertung der Angebote mit berücksichtigt.
2.6 Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung
beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode
entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit abzugeben. Die Nichtabgabe der
ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht
berücksichtigt wird.
3 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge
3.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht.
3.2 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage
gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
3.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen
enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die
Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich,
beizubehalten.
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen,
die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den
Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
3.4 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der
Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines
Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge
sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen.
3.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie
Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen
(ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach
Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch
Pauschalsumme).
4 Bietergemeinschaften
4.1 Bietergemeinschaften sind zugelassen.
4.2 Die Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen
Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt
ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung
des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Bewerbungsbedingungen PU
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1 Allgemeiner Teil
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der beaen
müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten
tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet
den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.1.4 Werden unter 2.1 des Besonderen Teils - Geltungsbereich -
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.)
genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne
besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und
Gütebestimmung.
1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum
Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese
keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung
gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen
Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.6 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die
Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Baurbeiten jeder Art -.
1.1.7 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und
Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen.
1.1.8 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche
Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers
oder seines Architekten dar.
1.1.9 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist
grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert,
so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage.
1.1.10 Individuelle Vereinbarungen sind an die Schriftform gebunden.
1.1.11 Mit seiner Unterschrift unter dem Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den
Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert,
so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk
eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den
Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten
Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des
"angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur
Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges
Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das
angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des
Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der
Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger
Art" vorgegeben, so muß ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend
angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu
verstehen. Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung
bedeutet, daß Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter
(z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische
Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer
praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und
Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene
Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein
Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenene
Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen,
so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene
Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch
Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt
der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung
nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch
verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot
gewertet werden.
1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute
Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als
Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis
nicht ersetzen.
1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit
den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen.
Teilkopien genügen den Anforderungen nicht.
1.3 Ausführung
1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der
Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder
Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des
Leistungsverzeichnissesa als technisch mangelhaft angesehen, ist er
berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig
hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort
geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so
muß er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt
insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen
vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und
Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der
eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen.
1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine
Vereinbarung zu treffen.
1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit
Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung
ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und
dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die
einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu
beachten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der
Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein
Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist
untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfaßt die
Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen
Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen.
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des
Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten
mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind
die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte
Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der
Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager
dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung
feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der
Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume
innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den
eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluß von
Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der
Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.5 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu
erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung
(Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur
Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht
ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.6 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos
bereitgestellt:
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer
zu erbringen sind,
1.3.7 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung
zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich
hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten
selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder
anschließend tätigen Gewerke zu nehmen.
1.3.8 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die
Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN
18201 und 18202.
1.3.9 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung
die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen
Leistungen zu erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch
nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des
Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird
damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht
ausgeschlossen.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte
1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann,
wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B.
aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler).
1.4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im
Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt
er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem
Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen
handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen
des Auftragnehmers werden davon nicht berührt.
1.4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist
gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme
gültigen Steuersatz zu berechnen.
1.4.4 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV
Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und
besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich
der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und
Lieferungen.
1.4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis
geltend, sind diese substantiert darzulegen und zu begründen. Auf
Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt
sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende
Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich
aller Lade- und Transportleistungen,
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht
körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
1.4.6 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne
Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen
die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.4.7 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser
sind Bestandteil der Preise.
1.4.8 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei
denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.9 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende
Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen:
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweits
sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom
Auftragnehmer zu vertreten sind
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten,
Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den
Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des
Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem
Bieter freigestellt.
Für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge wird
auf die Verordnung PR NR. 1/72 über die Preise für Bauleistungen
verwiesen, welche vorrangig gilt. Dabei ist der sachliche
Geltungsbereich zu beachten.
1.4.10 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet,
wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge
enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt
vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten
und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
1.4.11 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen
und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten
sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,
soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.12 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis -
gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.14 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit
dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den
Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im
Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN
18299 ff. (VOB/C).
1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben
werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene
Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit
gleicher Einheit) dar.
1.5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher
aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden
werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.4 Für den Fall, daß auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des
Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren)
erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen
enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den
Fall, daß eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die
Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn
die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt
es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen.
1.5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der
tatsächliche Verbrauch berechnet.
1.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen,
Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind
baubegleitend vorzunehmen.
1.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen
Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die
Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muß die
Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
2. Niederspannungsanlagen
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische
Führung grundsätzlich aus DIN 18382 - Elektrische Kabel- und
Leitungsanlagen in Gebäuden.
Weitere Ausführungsgrundlage sind u.a.
- die Anschlußvorschriften des EVU
- die VDE-Vorschriften
- die Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes und der Deutschen
Bundespost
- die DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel,
Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Geräte, Hilfsvorrichtungen und
Leuchten
- die DIN-Vorschriften über Beschilderungen und Schaltungsunterlagen
- DIN 18014 (Fundamenterder)
- DIN 18015 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden)
- DIN EN 60669 (Schalter für Haushalt und ähnliche ortsfeste
elektrische Installationen
- DIN EN 61082 - Dokumente der Elektrotechnik
- Entscheidungen und Festlegungen der DKE (Deutsche Elektronische
Kommission im DIN)
Für einzubauende Aggregate, Steuer-, Meß- und Regeleinrichtungen u.
dgl. gelten die jeweils zutreffenden DIN-Vorschriften.
Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so
dürfen sie grundsätzlich den in der Ausschreibung gestellten Forderungen
und Bedingungen - insbesondere der VOB/C - nicht widersprechen. Im
Ausnahmefall muß der Bieter auf die Abweichung gesondert hinweisen.
Gesetzliche Regelungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche
Anordnungen gelten für diesen Fall ohne Einschränkung.
2.2 Ausführung
2.2.1 Allgemeines
Schlitze, Durchbrüche und Stemmarbeiten sind in die einzelnen
Positionen einzukalkulieren.
Maße für Fundamente, Nischen u. dgl. sind vom Auftragnehmer rechtzeitig
dem Auftraggeber mitzuteilen, soweit sie das angebotene Fabrikat
betreffen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene
Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Bauseitig gestellte Bauteile sind zu prüfen und einschließlich aller
Nebenleistungen einzubauen bzw. anzuschließen und mit dem Einheitspreis
anzubieten.
Stellt der Auftragnehmer Abweichungen zwischen Ausführungsplänen und
Leistungsverzeichnis fest, hat er sich sofort mit dem Planungsbüro in
Verbindung zu setzen. Eigenmächtige Änderungen dürfen nicht vorgenommen
werden.
Sämtliche zur Verfügung stehende Pläne müssen als Ausführungspläne
gekennzeichnet sein. Vorabzugspläne dürfen nicht als Ausführungspläne
benutzt werden. Sofern nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich, ist
mit dem Bauherren eine Absprache über die nutzungsgerechte räumliche
Verteilung von Auslässen, Steckdosen und Anschlüssen zu treffen. Die in
den aufgeführten technischen Regeln geforderte Mindestanzahl ist dessen
ungeachtet einzuhalten, wenn dem der ausdrückliche Wunsch des zuvor
beratenen Bauherren nicht entgegensteht.
Bei der Installation von Zu- und Steuerleitungen für Heizung, Lüftung
usw. soll der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit den ausführenden
Heizungs- bzw. Lüftungsfirmen Verbindung aufnehmen.
Das Erstellen von Schlitzen an Leichtbauwänden und Mauerwerk darf nur
mit Mauerfräsen vorgenommen werden. Stemmarbeiten sind mit geeignetem
Werkzeug unter möglichster Schonung der Bauwerke auszuführen,
Aussparungen für die wichtigsten Durchbrüche werden nach Möglichkeit
vorgesehen. Bei der Montage ist darauf zu achten, daß Kamine und
Luftschächte nicht beschädigt werden, ggf. ist ein anderer Leitungsweg
zu wählen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an
Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem
Suchgerät zu orten.
Die Erdung der Badewannen, Brausetassen, Einläufe usw. ist nach DIN VDE
0100, Teil 701 vorzunehmen.
In den Bädern, Duschen und ähnlichen Räumen sind die Vorschriften für
das Verlegen von elektrischen Installationen gemäß DIN VDE 0100 Teil
701, 702 zu beachten.
Sämtliche metallische leitende Teile müssen in den Potentialausgleich
einbezogen werden.
Verteilungsanlagen, Sicherheitsschalter und sonstige zur Sicherheit
dienende Betriebsmittel sind zu beschriften.
Bei Einlegearbeiten in Ortbeton muß der Bieter in der Lage sein, auf
Abruf die Arbeiten am folgenden Werktag zu beginnen.
Bauseitig gelieferte Einbauteile, Leuchten, Motoren usw. sind
entgegenzunehmen, einzulagern und vor dem Einbau abzunehmen, soweit es
ohne Funktionsprobe möglich ist.
Das Anbringen von Elektrobauteilen unter wasserführenden Rohrleitungen
bzw. sanitär- und heizungstechnischen Objekten, bei denen
Undichtigkeiten nicht absolut auszuschließen sind, ist grundsätzlich zu
vermeiden. Im Ausnahmefall sind Bauteile mit dem entsprechenden
Schutzgrad gegen Wasser einzubauen oder Abdeckungen anzubringen.
Beschriftungen müssen dauerhaft angebracht sein; eine handschriftliche
Ausführung ist nicht zulässig. Alle Verteilungen müssen einen Schaltplan
in einer Schaltbildtasche enthalten; codierte Bezeichnungen sind zu
erläutern.
Alle einzubauenden elektrischen Verbraucher - auch im Austausch - sind
für die Nennspannungen 230 bzw. 400 V auszulegen.
Die vorzunehmenden Einweisungen und zu übergebenden Unterlagen
schließen auch ein:
- Bestandspläne der neuen Anlage
- Technische Beschreibung von Geräten
- Ersatzteillisten
- die Einweisung über die Überwachung und Wartung der Anlage.
Die Gestaltung eines Wartungsvertrages wird hiervon nicht berührt.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort
von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene
Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Bauseitig zu erbringende Leistungen sind rechtzeitig anzufordern und zu
überwachen.
Die gesamte Installation sowie die Anordnung von Geräten,
Leuchtenanschlußpunkte, Leitungsführung usw. sind vor Beginn der
Arbeiten anhand der Montagepläne und mit der Bauleitung endgültig
festzulegen.
Falls nicht anders festgelegt, werden die allgemeinen Steckdosen 0,3 m,
Arbeitsplatzsteckdosen 1,2 m und oberster Schalter 1,05 m
(Türklinkenhöhe) über dem Fertigfußboden angebracht.
Einbauten in bauseits zu erbringende Werke sind in koordinierter
Zusammenarbeit wie folgt zu erbringen:
- Werkstattzeichnung/Detail und auf Anforderung Muster.
- Übergabe an Bauleitung oder nach Maßgabe an den Lieferanten des
Werkes.
- gemeinsame Bemusterung mit dem Architekten/Bauherrenvertreter
- endgültige Werkstattzeichnung.
- Übernahme in die Installation bei Anschluß und Prüfung.
Einbauten sind z.B. Alarmkontakte in Fenstern, Leuchten in
Verkleidungen, Tableaus/Schalter/Melder in Einrichtungen
Für Fremdgewerke wie z.B. Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, Türen,
Rauchabzugsanlagen, Fördertechnik, Verfahrenstechnik usw. sind alle
erforderlichen Kabel, Leitungen und Dosen zu installieren. Hierzu
gehören auch alle Hilfskonstruktionen zur ordnungsgemäßen Verlegung bis
an das Gerät heran.
Die Geräte werden vom Ersteller der Fremdgewerke angeschlossen und
gemeinsam in Betrieb genommen.
Alle tragenden Teile sind mit Spezialdübeln zu befestigen,
Belastungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Sind nachträglich Bohrungen im Estrich erforderlich, ist der Bohrstaub
während des Bohrens abzusaugen. Dosen sind mit Schutzdeckeln zu
schließen.
2.3 Preisinhalte
Als Nebenleistung gelten folgende Forderungen:
- Leuchten sind grundsätzlich mit den vorgesehenen Leuchtmitteln und
Zubehörteilen funktionsfähig zu bestücken.
- Alle Verteilungen, soweit sie nicht mit Einbauautomaten ausgerüstet
sind, sind mit komplettem Sicherungsmaterial, mit Paßschrauben,
Stöpselköpfen und Sicherungspatronen bestückt, anzubieten. Die Reserve-
Stromkreise müssen mit Stöpselköpfen abgedeckt sein. Zum
betriebsfertigen Anschließen einer Verteilung gehört ferner auch das
Einführen und Anschließen sämtlicher Stromkreise zu- und abgehender
Leitungen.
- Sämtliche Eisenteile sind, soweit Verzinkung nicht ausdrücklich
verlangt wird oder DIN-Vorschriften korrosionsbeschichtetes Material
vorschreiben, korrosionsgeschützt (dreischichtig) anzubieten.
- Hilfs- und Haltekonstruktionen, z.B. C- oder L-Profile, für die
ausgeschriebene Verlegeart.
- Alle freien Enden der Deckenauslässe sind mit Lüsterlemmen zu
versehen.
- Alle Leitungsverlegearten verstehen sich mit beidseitigem Anschluß
und dem Anbringen der notwendigen Befestigungen wie Schellen u.ä.
- Der Verbrauch von Kleinmaterial, wie Lötzinn, Dichtbuchsen, Schellen,
Haken, Schmelzeinsätzen, Bindemitteln, Kitt, Dübeln, Schrauben u. dgl.
- Leistungen gemäß Nr. 3.2.1 DIN 18382.
- In die Preise sind auch die notwendigen und üblichen Beschilderungen
und Beschriftungen für Befehlsgeber, sonstige Steuereinrichtungen und
Geräte sowie ggf. für Kästen und Abzweige einzurechnen.
- Im Beton verlegte Rohre und Kanäle sind auf Durchgang zu prüfen und
ggf. zu reinigen.
- Vom Bieter angebotene Ausrüstungen, Aggregate, Schaltschränke, Geräte
u. dgl. beinhalten im Preis den betriebsfertigen Zustand einschl. der
kompletten Oberflächenbeschichtung, der Bestückung mit
Leistungsschildern, der Abnahme - soweit erforderlich - durch den TÜV
oder andere Institutionen und die Lieferung der technischen
Dokumentation.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des
Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung,
sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung
möglich und zulässig ist.
- Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter
angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind
in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
- Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag
abgeschlossen, so gelten die im rdquo;Leistungsprogramm für die Wartung
von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden"
enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich
zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA-
Einheitsblatt 24 186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.
V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen.
2.4 Abrechnungshinweise
Bei Abrechnung nach Einheitspreisen gilt:
Es ist ein baubegleitendes prüfbares Aufmaß (Massen aufgeteilt auf LV-
Positionen, Stromkreise und Räume) zu erstellen, das unaufgefordert und
rechtzeitig vor Sichtentzug der Leistungen durch den Baufortschritt zur
Prüfung vorzulegen ist. Eine Abrechnung nach Plänen bedarf der
ausdrücklichen Vereinbarung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
01 Elektroinstallation Pflegeheim
01
Elektroinstallation Pflegeheim
01.01 Haupt- und Zuleitungen
01.01
Haupt- und Zuleitungen
01.02 Verlegesysteme
01.02
Verlegesysteme
01.03 Installation
01.03
Installation
01.04 Sonnenschutz
01.04
Sonnenschutz
01.05 Betoninstallation
01.05
Betoninstallation
01.06 Ladestation
01.06
Ladestation
01.07 Haupt- und Unterverteilung
01.07
Haupt- und Unterverteilung
01.08 Sicherheitsbeleuchtung
01.08
Sicherheitsbeleuchtung
01.09 Innen- und Außenbeleuchtung
01.09
Innen- und Außenbeleuchtung
01.10 IT-Systeme
01.10
IT-Systeme
01.11 BMA
01.11
BMA
01.12 Antennenanlage Komponenten
01.12
Antennenanlage Komponenten
01.13 Sprechanlage
01.13
Sprechanlage
01.14 Beschallung
01.14
Beschallung
01.15 PV-Anlage
01.15
PV-Anlage
01.16 Potentialausgleich
01.16
Potentialausgleich
01.17 Bohr und Fräsarbeiten
01.17
Bohr und Fräsarbeiten
01.18 Brandschutzarbeiten
01.18
Brandschutzarbeiten
01.19 Baustrom und Baubeleuchtung (für Pflege und BeWo)
01.19
Baustrom und Baubeleuchtung (für Pflege und BeWo)
01.20 Anschlüsse
01.20
Anschlüsse
01.21 Stundenlohnarbeiten
01.21
Stundenlohnarbeiten
01.22 Abnahme und Prüfprotokoll
01.22
Abnahme und Prüfprotokoll
02 Elektroinstallation Service Wohnen
02
Elektroinstallation Service Wohnen
02.01 Haupt- und Zuleitungen
02.01
Haupt- und Zuleitungen
02.02 Verlegesysteme
02.02
Verlegesysteme
02.03 Installation
02.03
Installation
02.04 Ladestation
02.04
Ladestation
02.05 Haupt- und Unterverteilung
02.05
Haupt- und Unterverteilung
02.06 Sicherheitsbeleuchtung
02.06
Sicherheitsbeleuchtung
02.07 Innen- und Außenbeleuchtung
02.07
Innen- und Außenbeleuchtung
02.08 IT-Systeme
02.08
IT-Systeme
02.09 Antennenanlage Komponenten
02.09
Antennenanlage Komponenten
02.10 Sprechanlage
02.10
Sprechanlage
02.11 Potentialausgleich
02.11
Potentialausgleich
02.12 Bohr und Fräsarbeiten
02.12
Bohr und Fräsarbeiten
02.13 Brandschutzarbeiten
02.13
Brandschutzarbeiten
02.14 Anschlüsse
02.14
Anschlüsse
02.15 Stundenlohnarbeiten
02.15
Stundenlohnarbeiten
02.16 Abnahme und Prüfprotokoll
02.16
Abnahme und Prüfprotokoll