Trockenbau
LOS 3 - - OLD Luz 5+6 und Neubau (ZB03)
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen: Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt Gewerkeleistungen für die Sanierung/Umbau von Blockbauten des Typs IW 64 Brandenburg auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark. Anschrift der Baustelle:    Zum Olympischen Dorf    14641 Wustermark / OT Elstal Gesamtbauzeit:   Luz 1 und 2   Beginn II.  / 2023 - Ende VI. / 2025    Luz 3 und 4   Beginn II.  / 2024 - Ende III. / 2026    Luz 5 und 6   Beginn  I.  / 2025 - Ende  II. / 2027    Luz 7 und 8   Beginn IV. / 2026 - Ende  II. / 2028    Der Ausschreibende, die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH, behält sich vor, Aufträge komplett bzw. titelweise zu vergeben. Baubeschreibung Die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH beabsichtigt die Sanierung und den Umbau von 8 vorhandenen Blockbauten (Baujahr 1968 - 1972) sowie den Neubau von 3 Zwischenbauten auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark mit insgesamt 235 Wohnungen. Dieses LV betrifft die Blöcke Luz1 und Luz 2. Die Bestandsgebäude werden vollständig entkernt, dabei werden die 3. Obergeschosse zurück-, als Staffelgeschosse wieder aufgebaut und mit einem Gründach versehen. An den jeweiligen Längsseiten der Gebäude werden die Wohnflächen mittels Anbauten um zusätzliche Räume und Loggien erweitert. Neben den Hauseingängen werden Aufzüge installiert, welche die Zwischengeschosse anfahren. Die Struktur der Gebäude bleibt im wesentlichen erhalten, ein Block umfasst drei Häuser, wobei jedes Haus 7-8 Wohneinheiten beherbergt. Anfahrt Das Baugrundstück ist über die Baustelleneinfahrt (ca. 30 m rechts nach dem Kreisverkehr),  über die Straßen "Zum Olympischen Dorf zu erreichen. Die Zufahrt über die öffentliche Straße für den Baustellenverkehr ist nicht zulässig. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen. Zusätzliche Mehrkosten auf Grund von Unkenntnissen über die vorhandenen Gegebenheiten können nachträglich nicht geltend gemacht werden. Bauleistungen Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen können teilweise in abgeschlossenen Teilbauabschnitten bzw. vollumfänglich angeboten werden. Diese sind jedoch durch den Bieter eindeutig zu kennzeichnen und terminlich zu benennen. Sämtliche zur Erbringung der Leistung erforderliche Massnahmen wie die notwendigen Gerüste, sonstige Hilfsmittel und Absicherungen usw. sind in den Gesamtpreis einzu- kalkulieren. Die Ausführungsplanung können beim ausschreibenden Planungsbüro nach Terminverein- barung eingesehen werden bzw. als pdf-Datei angefordert werden. Ortbesichtigung sind grundsätzlich nach Terminabsprache möglich; Ansprechpartner vor Ort: Projektleiter:    Herr St. Bliesner (BHK GF) Handy:   0178 6000 651 Projektleiter:    Herr M. Voigt Handy:   0151 4140 6968 Mail:   marco.voigt@bauprojekt-bhk.de
Vorbemerkungen:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sowie alle, jeweils gültigen DIN-Normen sind ausdrücklicher Vertrags- bestandteil. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und handwerklich und technischen Vorschriften und Regeln. 2. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebots von dem Zustand der Baustelle und den örtlichen Verhältnissen eingehend zu überzeugen. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die vorhandenen Unterlagen für eine einwandfreie Kalkulation der angebotenen Preise ausreichend sind und sich dem Umfang seiner Leistungen bewusst ist. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. 3. Die Leistungen sollen als Ganzes vergeben werden. Der AG und die Bauleitung sind berechtigt, einzelne Positionen des Angebotes zu streichen, anderweitig zu vergeben oder Änderungen in den Massen aus Gründen der Ersparnis oder wegen Änderung in der Ausführung vorzunehmen, ohne dass hieraus Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. 4. Sämtliche Einheitspreise verstehen sich in fertiger, einwandfreier Ausführung gem. VOB einschl. Lieferung und Lagerung der erforderlichen Materialien frei Verwendungs- stelle sowie Leistungen aller Nebenarbeiten, An- und Abtransport von Maschinen, Geräten, Bauwagen usw., falls der Angebotstext nichts Gegenteiliges besagt. 5. Die ausführende Firma ist verpflichtet, durch laufende Kontrollen während der Durchführung der Arbeiten die im Blankett angesetzten Massen zu überprüfen und bei Erhöhung jeweils vor Beginn der Arbeiten Mitteilung zu machen. Für Mehrarbeiten oder andere Ausführungen als ausgeschrieben ist die schriftliche Bekanntgabe der Vergütungsforderung und ihre Genehmigung durch die Bauleitung erforderlich. 6. Die Lage der vorhandenen Kabel und Leitungen sowie deren Tiefe ist bei den zuständigen Verwaltungen zu erfragen und zu beachten, zu sichern und zu schützen. Bei Beschädigungen sind die Kosten für die Wiederherstellung zu übernehmen. 7. Vor endgültiger Fertigstellung müssen nicht mehr messbare bzw. erkennbare Lieferungen und Leistungen zwischenzeitlich anerkannt und abgenommen werden. 8. Die in Verbindung mit der Auftragserteilung festgelegten Fertigstellungstermine sind unbedingt einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die VOB Teil B, DIN 1961, § 6 Abs. 2(2) sowie die besonderen Vertragsbedingungen verwiesen. 9. Materiallagerungen und Überfahrungen sind im Wurzelbereich von Bäumen nicht gestattet. Die Forderungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten. 10. Sämtliche überflüssigen Materialien (Unrat, Verpackungsmaterial usw.) sind regelmäßig auf Kosten des Auftragnehmers zu laden und zur freien Verwendung (inkl. Kippgebühren) abzutransportieren. 11. Für die Zeit der Baudurchführung sind vom Auftragnehmer Bautageberichte zu führen und der Bauleitung in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 1 x wöchentlich vorzulegen. 12. Bäume, die während der Baudurchführung beschädigt werden, sind zu Lasten des Auftragnehmers baumpflegerisch zu behandeln. Der AG benennt die ausführende Firma. 13. Vor Arbeitsbeginn hat der AN ein Eingangsgespräch mit der Bauleitung zu führen. Hierbei werden alle Einzelheiten und Besonderheiten der Baumaßnahme durchgesprochen. Evtl. noch fehlende Arbeitsunterlagen, Pläne und Blankette sowie Vorbehalte zur Ausführung sind durch den AN spätestens bei dieser Besprechung abzufordern und anzumelden. Diese Besprechung findet im Beisein des AG statt. 14. Es findet einmal wöchentlich eine Baubesprechung statt. Diese findet grundsätzlich im Baubüro der terraplan/bauprojekt BHK statt. 15. Zur Baustellenabwicklung wird zu Beginn der Maßnahme vom AN ein deutschsprachiger Bauleiter/ Polier benannt, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und ständig auf der Baustelle anwesend ist. Ein Austausch dieser Fachkraft ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. 16. Subunternehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG eingesetzt werden. 17. Der AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet aktuelle Listen über die auf dem Bau täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. 18. Örtliche Aufmaße sind im Vorfeld allein durch den AN auszuführen.  Arbeiten, die vor Freigabe oder in Abweichung von der Leistungsbeschreibung ausgeführt werden,  werden nicht vergütet. 19. Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Anordnung der Bauleitung auszuführen und gem. der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis abzurechnen. Besondere Maßnahmen die nicht ausdrücklich im LV aufgeführt sind, müssen rechtzeitig vor Baubeginn angezeigt und ggfl. gesondert angeboten werden. 20. Es findet eine förmliche Abnahme der Vertragsleistung auf schriftlichen Antrag der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung statt. Eine Abnahme durch bloßen Zeitablauf nach Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abnahme durch Nutzungsaufnahme ausgeschlossen. Für sein Abnahmeverlangen hat der Auftragnehmer eine Frist von mindenstens zwei Wochen einzuhalten. 21. Zwischenrechnungen können in Absprache mit der Bauleitung in angemessenen Abständen für bereits erbrachte Leistungen eingereicht werden. 22. Vor bzw. mit Schlussrechnungslegung ist vom Auftragnehmer ein prüffähiger Massennachweis einschl. aller org. Liefer- und Schüttscheine in zweifacher Aus- fertigung einzureichen. Die Vergütung erfolgt gem. der hiernach tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Pauschalverträgen wird vor Beginn der Arbeiten gemeinsam ein Zahlungsplan vereinbart. 23. Bauzauntore sind durch die jeweiligen Unternehmer auf- bzw. zuverschließen. Schlüssel werden durch die örtliche Bauleitung gegen Quittung ausgegeben. Jeder Unternehmer erhält maximal 2 Schlüssel. Bei Verlust sind dies zu ersetzen. 24. Parken auf dem Baugelände mit privaten Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. 25. In Räumen der  Bauwerke ist die Nutzung als Tagesunterkunft ausdrücklich untersagt. In den Gebäuden herrscht grundsätzlich Rauchverbot. 26. Gerichtsstand ist Nürnberg. 27. Die Vertragsparteien erklären sich mit allen Vertragsbedingungen mit Abgabe des Angebotes einverstanden. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bestehen nicht.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ____________________________________________________ 1.ALLGEMEINE HINWEISE Sie sind als solche  Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Es gelten für alle Gewerke und Produkte die entsprechenden Richtlinien und DIN-Vorschriften, den Herstellerrichtlinien, den Richtlinien der Fachverbände, den aner- kannten Regeln der Technik und die VOB Teil B und C, sowie die Verordnung des Staatsministerium des Innern über prüfpflichtige Baustoffe und Bauteile. Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Sämtliche Preise sind Nettopreise. 2. BESONDERE HINWEISE Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungs- bestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C, als beschrieben. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit unterbrochen werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch  Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers. Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsge- nossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN ALLGEMEINES Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie die anerkannten Regel der Technik, insbesondere: - ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauleistungen - DIN 18340 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C:   Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) -   Trockenbauarbeiten - Merkblätter ZDB (Fachverband Deutsches Fliesengewerbe) "Putz und Trockenbau in   Feuchträumen mit Bekleidungen aus keramischen Fliesen und Platten oder Natur-   steinen"  sowie "Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit   Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außen-   bereich" - Oberflächenausführung gemäß Merkblatt Nr. 2 - Hinweise und Richtlinien   Trockenbauarbeiten mit Gipsplatten-Systemen, Industriegruppe Gipskarton-    platten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplatten e.V. Hochbaunormen - DIN 1055 - Lastannahmen für Bauten - DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen - DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau - DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise Stoff- und Verarbeitungsnormen - DIN 1052-2 - Holzbauwerke; mechanische Verbindungen - DIN 4103 - Leichtbauwände - DIN 4103-1 - Nichttragende innere Trennwände; Anforderungen, Nachweise - DIN 4103-2 - Nichttragende innere Trennwände; Trennwände aus Gips-   Wandbauplatten - DIN 1748 - Strangpressprofile aus Aluminium und Aluminium- Knetlegierungen - DIN 17611 - Anodisch oxidiertes Halbzeug aus Aluminium und Aluminium-   Knetlegierungen mit Schichtdicken von mind. 10 Mikrometern - DIN 18101 - Türen für den Wohnungsbau - DIN 18111 - Stahlumfassungszargen - DIN 18164 - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen - DIN 18165 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen - DIN 18168 - Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken - DIN 18180 - Gipskarton-Bauplatten - DIN 18181 - Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung - DIN 18182 - Zubehör für die Verarbeitung von Gipskartonplatten - DIN 18182-1- Unterkonstruktionen aus verzinkten Stahlblechprofilen - DIN 18183 - Montagewände aus Gipskartonplatten - DIN 18184 - Gipskarton-Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan -   Hartschaum als Dämmstoff - DIN 18203-3 - Toleranzen im Hochbau; Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen - DIN 18334 - VOB/C Zimmer- u. Holzbauarbeiten, Abschnitt 3.1.2 (Maßtoleranzen)   und 3.9 (Trockenbau) - DIN 18350 - Putz und Stuckarbeiten - DIN 18353 - VOB/C Estricharbeiten, Abschnitt 3.2.4 Trockenbau - DIN 18355 - VOB/C Tischlerarbeiten,  Abschnitt 3.11 Trockenbau - DIN 18360 - VOB/C Metallbauarbeiten - DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - DIN 55928-8 - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und   Überzüge; Teil 8: Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen - DIN EN 485 - 1 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - DIN EN 520 - Gipsplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren - DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen; Bandbeschichtete Bleche und   Bänder für allgemeine Anforderungen - DIN EN 13162 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte   aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation - DIN EN 13963 Materialen für das Verspachteln - DIN EN 13964 - Unterdecken - Anforderungen und Prüfverfahren - DIN EN 14190 - Gipsplattenprodukte aus der Weiterverarbeitung - Begriffe,   Anforderungen und  Prüfverfahren - DIN EN 14195 - Metallprofile für Unterkonstruktionen von Gipsplattensystemen -   Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN - ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge DIN EN - ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge - zugehörige Normen und   Materialnormen - Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften Für alle Trockenbauarbeiten sind folgende Bemerkungen zu beachten bzw. einzu- kalkulieren: - Für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauauf sichtlich genehmigte und zugelas-   sene Materialien und Konstruktionen  zu verwenden. Die bauaufsichtlichen Zulas-   sungen sind bei  Vergabe vorzulegen. - Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren, insbesondere sind   die Transportentfernungen, der Einsatz von Geräten, Hilfsmitteln etc. im Umfang, wie   es für die Leistungserbringung notwendig ist, bei der Preisbildung mit zu berück-   sichtigen - Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber die in der Leistungsbeschreibung auf-   geführten Fabrikate, Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese mit der Angebots-   abgabe schriftlich mit genauer  Begründung anzumelden. - Die Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind nach Anforderung starr oder schall-   entkoppelt auszuführen und mit dauerelastischem Material zu versiegeln, wenn nicht   gesondert  aufgeführt. - Einzurechnen ist das Herstellen von Aussparungen/Öffnungen für Steckdosen,   Kabeldurchführungen Leuchten, Lüftungsöffnungen u.s.w., wenn nicht gesondert aufgeführt. Die Größen und die Lage sind vor Ausführung mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. - Freistehende Ecken (rechtwinklig) sind mit Eckschutzschienen aus verzinktem   Stahlblech zu versehen, wenn nicht gesondert aufgeführt. - Freistehenden Wandenden, T-Verbindungen und Außenecken werden nicht   gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren, wenn nicht   gesondert aufgeführt. - Die Verlegung der Decken erfolgt entsprechend Verlegplan. Die Unterdecke darf   nicht zusätzlich belastet werden. - Alle Konstruktionsteile sind zu befestigen, ein loses Einlegen von Querverbindern,   Abstandshaltern u.ä. ist untersagt. Das gilt auch dann, wenn Winkelauflager oder   Sicken vorhanden sind. - Anschlüsse von Gipskartonwänden an massive Wände, Decke und Boden sowie an   Holzbauteile sind mit Trennstreifen und Spachtelmasse herzustellen. - Sichtbare Anschlussfugen zu anderen Materialien sind elastisch zu versiegeln.   Außenecken sind mit eingespachtelten Kantenschutzleisten herzustellen. Bei der   Ausbildung der  Anschlüsse sind mögliche Durchbiegungen bzw. Bewegungen   anderer Bauteile durch entsprechende Anschlußausbildung zu  berücksichtigen. - Bei Wandkonstruktionen sind auf alle an die flankierenden Bauteile angrenzenden   Profile Dichtungsbänder aufzubringen. - Für die angegebenen Höhen sind Arbeits- und Hilfsgerüste  bzw. verschiebbare   Arbeitsplattformen sowieTransportmittel und Hebezeuge vom Anbieter selbst zu   stellen. Diese Leistung  ist in die Einheitspreise miteinzukalkulieren, auch wenn Ar-   beitsbühnen mehr als 2 m  über dem Fußboden liegen. - Für die Trockbauarbeiten an Wänden und Decken in den Treppenhäusern sind  notwendige Raumgerüste in den entsprechenden Leistungspositionen mit einzukalkulieren. - Kabeldurchführungen sind bei allen abgehängten Decken bzw. Montagewänden   einzukalkulieren, wenn nicht gesondert aufgeführt. - Dehnungsfugen im Baukörper sind an gleicher Stelle auch in den Konstruktionen   vorzusehen. Geforderte Schall- und Brandschutzklassen dürfen durch die   Ausführung von Bewegungsfugen nicht beeinträchtigt werden. - Die brandschutztechnische Bewertung von Anschlussdetails sowie Wandöffnungen   oder anderen Veränderungen im Wandaufbau ist nach DIN 4102 vorzunehmen oder   durch Prüfzeugnisse so nachzuweisen, daß jedes Detail die entsprechenden Feuer-   widerstandsklassen erfüllt. Gleiches gilt für  die schallschutztechnische Bewertung   nach DIN 4109. - Die Anschlüsse müssen die Bewegungen der angrenzenden Bauteile sowie der   Decke ohne Beeinträchtigung ermöglichen. - Sichtbare Anschlussfugen zu anderen Materialien sind elas tisch zu versiegeln.   Außenecken sind mit eingespachtelten Kantenschutzleisten herzustellen. Bei der   Ausbildung der   Anschlüsse sind mögliche Durchbiegungen bzw. Bewegungen    anderer Bauteile durch entsprechende Anschlußausbildung zu berücksichtigen Schalldämmmaße Qualitäten Es gelten die Anforderungen für den erhöhten Schallschutz  gem. DIN 4109. Oberflächen Wände Alle Oberflächen in Qualitätsstufe Q2, wenn nichts anderes beschrieben Oberflächen Decken Alle Oberflächen in Qualitätsstufe Q2, wenn nichts anderes beschrieben
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
1 Trockenbauarbeiten - Luz 5 und 6
1
Trockenbauarbeiten - Luz 5 und 6
1. 1 Trockenbauwände
1. 1
Trockenbauwände
1. 2 Trockenbaudecken
1. 2
Trockenbaudecken
1. 3 Stundenlohnarbeiten
1. 3
Stundenlohnarbeiten
2 Trockenbauarbeiten - ZB 3
2
Trockenbauarbeiten - ZB 3
2. 1 Trockenbauwände
2. 1
Trockenbauwände
2. 2 Trockenbaudecken
2. 2
Trockenbaudecken
2. 3 Stundenlohnarbeiten
2. 3
Stundenlohnarbeiten

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