Dachdeckung/Dachabdichtung Zwischenbau 2
LOS 2 - - OLD Luz 3+4 und Neubau (ZB02)
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen: Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt Gewerkeleistungen für die Sanierung/Umbau von Blockbauten des Typs IW 64 Brandenburg auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark. Anschrift der Baustelle:    Zum Olympischen Dorf    14641 Wustermark / OT Elstal Gesamtbauzeit:   Luz 3 und 4   Beginn II.  / 2024 - Ende III. / 2026    Luz 5 und 6   Beginn  I.  / 2025 - Ende  II. / 2027    Luz 7 und 8   Beginn IV. / 2026 - Ende  II. / 2028    Der Ausschreibende, die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH, behält sich vor, Aufträge komplett bzw. titelweise zu vergeben. Baubeschreibung Die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH beabsichtigt die Sanierung und den Umbau von 8 vorhandenen Blockbauten (Baujahr 1968 - 1972) sowie den Neubau von 3 Zwischenbauten auf dem Gelände des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark mit insgesamt 235 Wohnungen. Dieses LV betrifft die Blöcke Luz 3und Luz 4. Die Bestandsgebäude werden vollständig entkernt, dabei werden die 3. Obergeschosse zurück-, als Staffelgeschosse wieder aufgebaut und mit einem Gründach versehen. An den jeweiligen Längsseiten der Gebäude werden die Wohnflächen mittels Anbauten um zusätzliche Räume und Loggien erweitert. Neben den Hauseingängen werden Aufzüge installiert, welche die Zwischengeschosse anfahren. Die Struktur der Gebäude bleibt im wesentlichen erhalten, ein Block umfasst drei Häuser, wobei jedes Haus 7-8 Wohneinheiten beherbergt. Anfahrt Das Baugrundstück ist über die Baustelleneinfahrt (ca. 30 m rechts nach dem Kreisverkehr),  über die Straßen "Zum Olympischen Dorf zu erreichen. Die Zufahrt über die öffentliche Straße für den Baustellenverkehr ist nicht zulässig. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen. Zusätzliche Mehrkosten auf Grund von Unkenntnissen über die vorhandenen Gegebenheiten können nachträglich nicht geltend gemacht werden. Bauleistungen Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen können teilweise in abgeschlossenen Teilbauabschnitten bzw. vollumfänglich angeboten werden. Diese sind jedoch durch den Bieter eindeutig zu kennzeichnen und terminlich zu benennen. Sämtliche zur Erbringung der Leistung erforderliche Massnahmen wie die notwendigen Gerüste, sonstige Hilfsmittel und Absicherungen usw. sind in den Gesamtpreis einzu- kalkulieren. Die Ausführungsplanung können beim ausschreibenden Planungsbüro nach Terminverein- barung eingesehen werden bzw. als pdf-Datei angefordert werden. Ortbesichtigung sind grundsätzlich nach Terminabsprache möglich; Ansprechpartner vor Ort: Projektleiter:    Herr St. Bliesner (BHK GF) Handy:   0178 6000 651 Projektleiter:    Herr M. Voigt Handy:   0151 4140 6968 Mail:   marco.voigt@bauprojekt-bhk.de
Vorbemerkungen:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sowie alle, jeweils gültigen DIN-Normen sind ausdrücklicher Vertrags- bestandteil. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und handwerklich und technischen Vorschriften und Regeln. 2. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebots von dem Zustand der Baustelle und den örtlichen Verhältnissen eingehend zu überzeugen. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die vorhandenen Unterlagen für eine einwandfreie Kalkulation der angebotenen Preise ausreichend sind und sich dem Umfang seiner Leistungen bewusst ist. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. 3. Die Leistungen sollen als Ganzes vergeben werden. Der AG und die Bauleitung sind berechtigt, einzelne Positionen des Angebotes zu streichen, anderweitig zu vergeben oder Änderungen in den Massen aus Gründen der Ersparnis oder wegen Änderung in der Ausführung vorzunehmen, ohne dass hieraus Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. 4. Sämtliche Einheitspreise verstehen sich in fertiger, einwandfreier Ausführung gem. VOB einschl. Lieferung und Lagerung der erforderlichen Materialien frei Verwendungs- stelle sowie Leistungen aller Nebenarbeiten, An- und Abtransport von Maschinen, Geräten, Bauwagen usw., falls der Angebotstext nichts Gegenteiliges besagt. 5. Die ausführende Firma ist verpflichtet, durch laufende Kontrollen während der Durchführung der Arbeiten die im Blankett angesetzten Massen zu überprüfen und bei Erhöhung jeweils vor Beginn der Arbeiten Mitteilung zu machen. Für Mehrarbeiten oder andere Ausführungen als ausgeschrieben ist die schriftliche Bekanntgabe der Vergütungsforderung und ihre Genehmigung durch die Bauleitung erforderlich. 6. Die Lage der vorhandenen Kabel und Leitungen sowie deren Tiefe ist bei den zuständigen Verwaltungen zu erfragen und zu beachten, zu sichern und zu schützen. Bei Beschädigungen sind die Kosten für die Wiederherstellung zu übernehmen. 7. Vor endgültiger Fertigstellung müssen nicht mehr messbare bzw. erkennbare Lieferungen und Leistungen zwischenzeitlich anerkannt und abgenommen werden. 8. Die in Verbindung mit der Auftragserteilung festgelegten Fertigstellungstermine sind unbedingt einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die VOB Teil B, DIN 1961, § 6 Abs. 2(2) sowie die besonderen Vertragsbedingungen verwiesen. 9. Materiallagerungen und Überfahrungen sind im Wurzelbereich von Bäumen nicht gestattet. Die Forderungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten. 10. Sämtliche überflüssigen Materialien (Unrat, Verpackungsmaterial usw.) sind regelmäßig auf Kosten des Auftragnehmers zu laden und zur freien Verwendung (inkl. Kippgebühren) abzutransportieren. 11. Für die Zeit der Baudurchführung sind vom Auftragnehmer Bautageberichte zu führen und der Bauleitung in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 1 x wöchentlich vorzulegen. 12. Bäume, die während der Baudurchführung beschädigt werden, sind zu Lasten des Auftragnehmers baumpflegerisch zu behandeln. Der AG benennt die ausführende Firma. 13. Vor Arbeitsbeginn hat der AN ein Eingangsgespräch mit der Bauleitung zu führen. Hierbei werden alle Einzelheiten und Besonderheiten der Baumaßnahme durchgesprochen. Evtl. noch fehlende Arbeitsunterlagen, Pläne und Blankette sowie Vorbehalte zur Ausführung sind durch den AN spätestens bei dieser Besprechung abzufordern und anzumelden. Diese Besprechung findet im Beisein des AG statt. 14. Es findet einmal wöchentlich eine Baubesprechung statt. Diese findet grundsätzlich im Baubüro der terraplan/bauprojekt BHK statt. 15. Zur Baustellenabwicklung wird zu Beginn der Maßnahme vom AN ein deutschsprachiger Bauleiter/ Polier benannt, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und ständig auf der Baustelle anwesend ist. Ein Austausch dieser Fachkraft ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. 16. Subunternehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG eingesetzt werden. 17. Der AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet aktuelle Listen über die auf dem Bau täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. 18. Örtliche Aufmaße sind im Vorfeld allein durch den AN auszuführen.  Arbeiten, die vor Freigabe oder in Abweichung von der Leistungsbeschreibung ausgeführt werden,  werden nicht vergütet. 19. Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher Anordnung der Bauleitung auszuführen und gem. der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis abzurechnen. Besondere Maßnahmen die nicht ausdrücklich im LV aufgeführt sind, müssen rechtzeitig vor Baubeginn angezeigt und ggfl. gesondert angeboten werden. 20. Es findet eine förmliche Abnahme der Vertragsleistung auf schriftlichen Antrag der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung statt. Eine Abnahme durch bloßen Zeitablauf nach Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abnahme durch Nutzungsaufnahme ausgeschlossen. Für sein Abnahmeverlangen hat der Auftragnehmer eine Frist von mindenstens zwei Wochen einzuhalten. 21. Zwischenrechnungen können in Absprache mit der Bauleitung in angemessenen Abständen für bereits erbrachte Leistungen eingereicht werden. 22. Vor bzw. mit Schlussrechnungslegung ist vom Auftragnehmer ein prüffähiger Massennachweis einschl. aller org. Liefer- und Schüttscheine in zweifacher Aus- fertigung einzureichen. Die Vergütung erfolgt gem. der hiernach tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Pauschalverträgen wird vor Beginn der Arbeiten gemeinsam ein Zahlungsplan vereinbart. 23. Bauzauntore sind durch die jeweiligen Unternehmer auf- bzw. zuverschließen. Schlüssel werden durch die örtliche Bauleitung gegen Quittung ausgegeben. Jeder Unternehmer erhält maximal 2 Schlüssel. Bei Verlust sind dies zu ersetzen. 24. Parken auf dem Baugelände mit privaten Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. 25. In Räumen der  Bauwerke ist die Nutzung als Tagesunterkunft ausdrücklich untersagt. In den Gebäuden herrscht grundsätzlich Rauchverbot. 26. Gerichtsstand ist Nürnberg. 27. Die Vertragsparteien erklären sich mit allen Vertragsbedingungen mit Abgabe des Angebotes einverstanden. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bestehen nicht.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ____________________________________________________ 1.ALLGEMEINE HINWEISE Sie sind als solche  Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Es gelten für alle Gewerke und Produkte die entsprechenden Richtlinien und DIN-Vorschriften, den Herstellerrichtlinien, den Richtlinien der Fachverbände, den aner- kannten Regeln der Technik und die VOB Teil B und C, sowie die Verordnung des Staatsministerium des Innern über prüfpflichtige Baustoffe und Bauteile. Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Sämtliche Preise sind Nettopreise. 2. BESONDERE HINWEISE Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungs- bestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C, als beschrieben. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit unterbrochen werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch  Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers. Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsge- nossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN ALLGEMEINES Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie die anerkannten Regel der Technik, insbesondere: Die Herstellung und Ausführung der Dachkonstruktion hat nach den jeweils gültigen DIN-Normen, Vorschriften, Regelungen und Richtlinien zu erfolgen, weiterhin gelten. - ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauleistungen - ATV DIN 18338 - Dachabdichtungsarbeiten - ATV DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - DIN 52 131 Bitumen-Schweißbahnen - DIN 4102 - Brandschutz - DIN 4108 - Wärmeschutz - DIN 4109 - Schallschutz - Unfallverhütungsvorschriften Für begehbare und nicht begehbare Flachdächer gelten insbesondere die Flachdachrichtlinien für Planung und Ausführung von Abdichtungen, auf- gestellt und herausgegeben vorn Zentralverband des Deutschen Dach- deckerhandwerks e.V. und der Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. Bauphysikalischer Nachweis Die Anforderungen an Feuchtigkeitsschutz, Anforderung nach ENEV, Schallschutz und Brandschutz sind zu beachten Für alle Abdichtungsarbeiten sind folgende  Bemerkungen zu beachten bzw. einzukalkulieren: - Für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauaufsichtlich genehmigte und   zugelassene Materialien und Konstruktionen zu verwenden, diese sind nur   im System anzuwenden. - Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe   und Bauteile einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der   Leistungsbeschreibung nichts anderes vorge-   schrieben ist. - Bei den Abdichtungsarbeiten sind die einschlägigen Vorschriften, insbe-   sonders die Forderungen der Berufsgenossenschaften und das Arbeits-   schutzgesetz einzuhalten. Im Folgenden sind die Mindestanforderungen im Falle der jeweiligen Ausführung beschrieben. Wärmedämmstoffe müssen in ihrer Druckfestigkeit auf die zu erwartende Beanspruchung und Belastung abgestimmt werden. An- und Abschlüsse sowie Dachdurchdringungen müssen nach den Vorgaben der "Flachdachrichtlinien" geplant und ausgeführt werden. Durchdringungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Gebäudefugen sind mittels eines systemgerechten Fugenprofils zu über- brücken. Gleiches gilt für Abdichtungen oberhalb von separaten Bauteilen, die auf Elastomerlagern o. glw. aufgelagert werden, und sich zueinander bewegen können. Die Fugenausbildung ist in allen Lagen durchgängig auszuführen. Der Zugang zu abgedichteten Flächen ist zu unterbinden. Ist ein Arbeiten auf, bzw. Betreten von hergestellten Abdichtungsflächen anderer Gewerke erforderlich,  so sind die Abdichtungsflächen umfassend zu schützen, z.B. über Bautenschutzmatten
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
5 Dacharbeiten ZB 2
5
Dacharbeiten ZB 2
Grundlage dieses Leistungsverzeichnisses sind die jeweils gültige Ausgaben der: 1.)   DIN 18 531 Dachabdichtung 2.)   VOB Teil A, DIN 1960 3.)   VOB Teil B, DIN 1961 4.)   VOB Teil C, darunter insbesondere    DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder    Art    DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten    DIN 18 339 Klempnerarbeiten 5.)   Fachregel für Dächer mit Abdichtungen Flachdachrichtlinien aufgestellt vom Zentralverband des    Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. 6.)   DIN EN 62 305 / (VDE 0185) Blitzschutz 7.)   Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in    der jeweils zum Verlegezeitpunkt gültigen Fassung. Leitbeschreibung Dachabdichtung       auf nicht durchlüftetem Dach Klimabedingungen:      Normklimadaten DIN 4108 Gebäudeklasse gem. LBO:      4 Dachform:      Flachdach Dachneigung:      mind. 1,5 % Gebäudehöhe:      bis ca.13,6 m Tragschicht:      Porenbeton Dachnutzung:      nicht genutzt, extensiv begrünt Verlegeart:      geklebt, mit Auflast Beanspruchungsklasse gem. DIN 18531-1, 5.7:   IB (mäßige thermische/ hohe    mechanische Beanspruchung) Anwendungskategorie gem.DIN 18531-1, 6.2:   K1 (Standardausführung) Eigenschaftsklasse gem.DIN 18531-2 Tab.1:   E1
Grundlage dieses Leistungsverzeichnisses sind die
5. 1 Dachabdichtung
5. 1
Dachabdichtung
5. 2 Dachklempnerarbeiten
5. 2
Dachklempnerarbeiten
5. 3 Sonstiges
5. 3
Sonstiges
5. 4 Stundenlohnarbeiten
5. 4
Stundenlohnarbeiten

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