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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Tiefbau & Fundamente
01
Tiefbau & Fundamente
Allgemeingültige Vorbemerkungen Fix und fertige, fach- und termingerechte, Ausführung einer abnahmefähigen Leistung: Hier der Tiefbau- und Fundamentarbeiten und der Herstellung der Außenanlagen, zu der FAGSI Containeranlage, nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik und nach den dafür relevanten Normen, Vorschriften und der folgenden Leistungsbeschreibung.
Die Beschreibungen erfolgen überwiegend in Form einer funktionalen Darstellung der Bauaufgabe. Sämtliche Bau-, Konstruktions-, Ausstattungs-und Leistungsinhalte sind in den entsprechenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen und in die Leistung mit einzukalkulieren.
Für die Angebotserstellung eventuell notwendige Planungen sind vom Bieter auf eigene Kosten zu tragen!
Alle Maße und Stückzahlen sind vor Angebotsabgabe zu Prüfen!
Es sind ausschließlich Materialien zu verwenden, die gesundheitlich unbedenklich sind. Die Unbedenklichkeit der Materialien ist entsprechend nachzuweisen!
Bautagesberichte des AN: Durch den AN sind Bautagesberichte zu führen.
Diese sind dem AG mindestens 1x wöchentlich zu übergeben.
Weitere Grundlagen der Ausführung und somit Ihres Angebots sind:
Die aktuell gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Die DIN 18299 " Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art"
Die weiteren " Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV), entsprechend der auszuführenden Arbeiten.
Die Herstellervorgaben zu den eingesetzten Produkten.
Die aktuelle Baustellenordnung der FAGSI Vertriebs- und Vermietungs-GmbH
Alle vorhergenannten Aufführungen in Ihrer jeweils aktuellsten und
gültigen Fassung.
Im Voraus, bzw. täglich auszuführende Leistungen:
Entsorgung von Bauabfällen jeglicher Form
Täglich besenreines Hinterlassen der Arbeitsplätze
Freiräumen von fertiggestellten Arbeitsbereichen um freies Arbeiten
für Folgegewerke zu ermöglichen
Tragen von PSA gem. den gesetzlichen Vorschriften (ggf. nach
gesonderter Kundenvorgabe)
Sicherstellung von ausreichend Ersthelfernüber den
gesamten Montagezeitraum
Erstellen einer projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung
inkl. Unterweisung der eigenen Mitarbeiter
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Leistungsbeschreibung
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Im Falle eines Nebenangebots, muss der Bieter Gleich- oder Höherwertigkeit zum beschriebenen Leistungsumfang anbieten und nachweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis, über die dort geforderten Angaben hinaus, sind unzulässig.
1.2 Stoffe , Bauteile
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die amtliche behördliche Zulassung (insb. bei brandschutztechnischen Forderungen) in Form der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorzulegen. Die Herstellerverarbeitungsvorschriften sowie die systembedingt aufeinander abgestimmten Details sind einzuhalten.
Alle Bauleistungen und für deren Erstellung erforderliche Nachweise, Zulassungen und Sicherheitsdatenblätter sind zu dokumentieren und dem AG für die Projektrevision zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen.
1.3 Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung im Einheitspreis zu berücksichtigen.
Die Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
Diese sind mit dem AG abzustimmen.
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen.
Einrichten, Vorhalten und Räumen der üblicherweise notwendigen
Baustelleneinrichtung inkl. benötigter Werkzeuge, Hebezeuge und Gerüste, für
sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen und eventuell
notwendige Nebenleistungen sind vom AN eigenverantwortlich zu stellen und zu unterhalten.
Inkl. aller notwendigen An- und Abfahrten, KFZ-Kosten, Übernachtungen
und Zuschläge.
Inkl. der Entsorgung von anfallenden Bauabfällen in bauseits gestellten
Abfallcontainern.
1.4 Preisinhalte und Preisbindung
Für die Preisbildung gelten die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
2 BESONDERER TEIL
Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den für die Ausführung der Bauleistungen geltenden DIN-, EN-Regeln, die anerkannten Regeln der Technik (einschl. deren Arbeits-, Merk- oder Hinweisblättern), Gesetzen, behördlichen Erlassen, der jeweiligen LBO, des RAL-Güteschutzes sowie dem Stand der Technik.
Allgemeingültige Vorbemerkungen
01.01 1. Bauabschnitt (Ausführung 2026)
01.01
1. Bauabschnitt (Ausführung 2026)
01.02 2. Bauabschnitt (Ausführung 2028)
01.02
2. Bauabschnitt (Ausführung 2028)