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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen
1. Kurzbeschreibung, Art und Umfang der Leistung
Bauherr ist die DAIWA House Modular Europe GmbH für
die GEWOBAG Berlin.
Die Bauarbeiten auf den Grundstücken des BV
Landsberger Allee 341-343 / 2. BA umfassen u.a. die
folgenden Leistungen:
Befestigte Flächen
- Einfassungen aus Beton-Kantensteinen/Stahlkanten
- Einbau von Betonpalisaden
- Einbau von Winkelstützelementen
- Anlage von Terrassen aus Betonplatten
- Anlage von Wegen & Straßen aus Betonpflaster
- Anlage von Spielflächen aus Sand mit geschwungenen
Flächen aus Granit-Kleinstein
- Anlage von Flächen mit synthetischen
Fallschutzbelägen
Vegetationstechnik
- Herstellen von Rasenflächen
- Pflanzung und Pflege von Hecken, Sträuchern und
Stauden
- Pflanzung und Pflege von Bäumen
Technische Anlagen
- Einbau von Retentionsboxen auf einer TG-Decke, inkl.
Schächte, Substrate
- Einbau von Hofabläufen, Entwässerungsrinen
- Einbau von Fassadenrinnen sowie Abtrittrosten
- Einbau von Mast- und Pollerleuchten inkl. Kabelgräben
Einbauten
- Einbau von Spielgeräten
- Einbau von Fahrradanlehnern
- Einbau von Bänken
- Einbau von Fertigteil-Hochbeeten
- Aufbau von Mülleinhausungen
- Einbau einer Zaunanlage aus Doppelstabgittermatten
- Einbau von Unterflur-Müllcontainern
Die Bearbeitungsfläche beträgt ca. 7.400 m2.
Es wird dringend empfohlen, dass der Bieter sich über
alle preisbildenden und die Angebotsbedingungen
betreffenden Umstände an
Ort und Stelle informiert.
Rückfragen sind an
LANDA GmbH
Landschaftsarchitektur
Herr Müller, Frau Merkel
Schönhauser Allee 118
10437 Berlin
Tel.: 030 / 96 60 70 24
mail: info@landa-berlin.de
zu richten.
Bei Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Planständen
gilt immer der Technische Plan in der letzten Fassung.
Es wird sich vorbehalten,
einzelne Positionen dieses LVs nicht zu beauftragen,
bzw. in der Menge zu ändern.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage und Zugang zur Baustelle
Die Baustelle liegt auf dem Eckgrundstück Landsberger
Allee/Ferdinand-Schultze-Straße in 13055
Berlin-Lichtenberg. Es handelt sich
um eine Brachfläche, auf der vier 7 bis 8-geschossige
Wohngebäude mit über1500 Wohnungen entstehen. Der 2.
Bauabschnitt (BA)
umfasst die Bauteile 2 + 3 sowie einen öffentlichen
Park (separates LV).
Zufahrt/Andienung: Die Baustelle ist über eine Zufahrt
von der Ferdinand-Schultze-Straße zu erreichen.
Baucontainer sowie Platz für
Material ist vorhanden. Die Sanitäreinrichtungen
können mit genutzt werden.
2.2 Baustellensicherung/Verkehr
Durch die Baumaßnahme verursachte Beschränkungen des
öffentlichen Verkehrs hat der AN bei den zuständigen
Stellen rechtzeitig
anzumelden. Die erforderlichen Genehmigungen sind,
soweit diese nicht mit den Antragsunterlagen
vorliegen, einzuholen und alle
notwendigen Einrichtungen zu beschaffen, vorzuhalten,
einzusetzen und zu entfernen. Die Kosten für
eventuelle verkehrsrechtliche
Genehmigungen sowie für die notwendigen Einrichtungen
werden gesondert vergütet.
Die Verpflichtung des AN für die Sicherung und
Absperrung endet erst mit der mängelfreien Abnahme der
Baumaßnahme.
2.3 Anlagen im Baugelände
Medien
Dem AN wird ein Leitungsplan mit Angabe der neu
verlegten Leitungstrassen und mit Angabe der
Bestandsleitungen zu Baubeginn zur
Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer haftet für
Schäden, die durch Nichtbeachtung auftreten. Auf dem
Grundstück befinden sich
Anlagen der Telekom, der Strom- und Wasserversorgung,
der Abwasserentsorgung, der Gasversorgung.
Sicherheits- und
wartungsrelevante Einrichtungen (Hydranten,
Absperrschieber, Schaltschränke, Kabelmerksteine,
Hinweisschilder Straßeneinbauten,
usw.) sind während der gesamten Bauzeit zugänglich zu
halten. Für den Schutz der vorhandenen Kabel und
sonstigen
Versorgungsleitungen im Bereich der Baumaßnahme ist
der AN allein verantwortlich.
Arbeiten im Bereich von Leitungen sind mit
angemessener Vorsicht (ggf. Handschachtung!)
durchzuführen. Zur Ortung vorhandener
Anlagen sind Suchschachtungen durchzuführen.
Ausführung nur nach Freigabe durch die BÜ.
Der AN ist trotz der Angaben im Leitungsplan
verpflichtet, sorgfältig die Bodenbewegungen bzw. die
Verdichtung mit geeigneten
Geräten auszuführen. Eventuelle Beschädigungen, auch
an nicht eingetragenen Leitungen, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Koordinierungsleistungen sind einzuplanen und in die
entsprechenden Positionen im LV einzurechnen. Das
Schließen der
Aufbruchflächen (Vorstreckungsgräben) wird nicht
besonders vergütet.
2.4 Baustelleneinrichtung und -räumung
Die Kosten für Einrichtung, Vorhalten, Unterhalten,
Betreiben und Räumen der Geräte, Anlagen und
Einrichtungen einschl. Mieten,
Pacht, Gebühren sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Lagermöglichkeiten sind vorhanden.
2.5 Baustellenunterhaltung, Straßenreinigung
Für die Abnahme sind die Bearbeitungsflächen vom AN
ohne besondere Vergütung gründlich zu reinigen.
Während der Bauzeit ist die
Nutzbarkeit der Zufahrt zu gewährleisten. Die
angrenzenden Gehwege und Straßen sind bei
Verschmutzungen täglich durch den AN zu
reinigen. Eine bei Bedarf durchzuführende feuchte
Reinigung aller ständig benutzten Fahrwege im
Baustellenbereich durch
emissionsarme Reinigungstechniken (z.B. Absaugen) ist
zu gewährleisten, so dass Staubverwehungen durch Wind
oder
Fahrbewegungen unterbunden werden. Alle Baufahrzeuge,
die das Betriebsgelände verlassen, sind von eventuell
anhaftenden
Verschmutzungen zu säubern.
Starke Staubentwicklungen sind durch Anfeuchten der
Flächen und Bodenmieten zu vermeiden.
2.6 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten, Erschwernisse
Am und im Bestandsgebäude ist mit folgenden teilweise
gleichzeitig laufenden Arbeiten zu rechnen:
Arbeiten an der Tiefgarage zw. den Bauteilen
Hochbau / Modulbau
Erschließungsarbeiten
Innenausbau
2.7 Baustrom / Bauwasser
Baustrom und Bauwasser werden dem AN zur Verfügung
gestellt und anteilig berechnet.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Bauablauf
Die Abwicklung und Koordinierung der Arbeiten, die den
Gesamtablauf betreffen, obliegt dem Auftragnehmer. Der
Bauablauf ist
grundsätzlich mit dem AG/BÜ abzustimmen.
3.3 Bauzeitenplan
2 Wochen nach Auftragsvergabe ist vom AN ein
Bauzeitenplan vorzulegen, der die wesentlichen
Eckdaten der Bauausführung darstellt
3.4 Schutzbereiche
Sämtliche Schachtarbeiten im Wurzelbereich zu
erhaltender Bäume (Kronenbereich plus 1,50 m) sind von
Hand und wurzelerhaltend
auszuführen. Diese Leistung wird gesondert vergütet.
Bei der Ausführung der Arbeiten ist der zu erhaltende
Baumbestand so schonend zu behandeln, dass
Beschädigungen vermieden
werden. Das Abhacken der Baumwurzeln, Fällen von
Bäumen, Ausästungen etc. ohne Einverständnis des
Auftraggebers sind
untersagt. Während der gesamten Bauzeit sind die
vorhandenen Bäume durch geeignete Schutzmaßnahmen nach
DIN 18920,
RAS-LG 4 und ZTV-Baumpflege (Ausgabe 2001) zu
schützen. Die betroffenen Bäume im Bereich der
Baumaßnahme sind durch eine
Ummantelung des Baumstammes zu schützen. Hierbei ist
darauf zu achten, dass eine ausreichende Polsterung
zwischen
Schalbrettern und Baumstamm eingebaut wird und die
Wurzelansätze durch die Bretter nicht beschädigt
werden. Um die
Standsicherheit und die Vitalität der Bäume zu
gewährleisten, sind Aufgrabungen im Wurzelbereich
näher als 2,5 m vom Stammfuß
entfernt nicht zulässig. Dies gilt auch für geschützte
Bäume auf Privatgrundstücken. Die Offenhaltung von
Baugruben ist möglichst kurz
zu halten, freigelegte Wurzeln sind vor
Witterungseinflüssen (Wind und Sonne) mit geeigneten
Mitteln zu schützen und die Baugruben
vorschriftsmäßig zu verfüllen. Wurzeln mit einem
Durchmesser größer 2 cm und Wurzelbündel dürfen weder
entfernt noch beschädigt
werden. Beschädigte Wurzeln > 1 cm sind
nachzuschneiden.
Die Lagerung von Baumaterialien und das Abstellen von
Baugeräten sind im Kronentraufbereich grundsätzlich
verboten. Die
Verdichtung oder Verschmutzung von Baumscheiben ist
verboten. Deshalb dürfen Baumscheiben nicht befahren
oder zur Lagerung
von Material oder Aushub benutzt werden.
Um Verdichtungen zu vermeiden, sind Fahrspuren zu
benutzen. Parallel verlaufender Fahrverkehr ist zu
vermeiden. Zum Schutz des
Wurzelbereiches von Bäumen vor Druckschäden für
befristete Belastung durch Baumaschinen,
Baustelleneinrichtungen und
Materiallagerung ist ein Wurzelbereichsschutz
vorzusehen. Die Kosten hierfür werden gesondert
vergütet.
3.5 Beweissicherung
Es wird empfohlen, vor Beginn der Bautätigkeiten den
Bestand im Sinne einer Beweissicherung per
Bilddokumentation und
protokollarisch mit der BL aufzunehmen. Diese Bereiche
sind vor Beschädigungen durch die Bautätigkeiten zu
schützen. Alle durch
den Bau entstandenen Schäden an den Anlagen und an der
vorhandenen Vegetation sind vom Auftragnehmer
kostenlos zu beseitigen.
3.6 Wasserhaltung
Die sorgfältige Entwässerung der Baustelle und das
Abführen des Niederschlagswassers in jeder Bauphase
ist Sache des AN.
Entwässerungseinrichtungen sind so rechtzeitig
anzulegen, dass anfallendes Oberflächenwasser auf
kürzestem Weg schadlos
abgeführt werden kann. Dabei ist auf das Vorhandensein
von Längs- und Quergefälle des jeweiligen
Arbeitsplanums zu achten. Die
dafür notwendigen Arbeiten gelten als Nebenarbeiten,
die mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten
sind.
3.7 Lieferung
Es obliegt dem Auftragnehmer, die genauen Liefermengen
auf der Basis der Ausführungspläne zu ermitteln. Nicht
benötigte
Liefermengen werden nicht vergütet. Die exakten Maße
sind vor Ort vom AN eigenständig zu ermitteln. Die
Kosten hierfür sind
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Positionen verstehen sich einschl. Lieferung
aller Materialien, Montage und sämtlicher
Nebenleistungen, wenn in den
Positionen nicht anders aufgeführt und beschrieben.
Für alle Leistungen, für die Hilfsmittel, Geräte,
Gerüste, Hebebühnen, etc.
erforderlich werden, sind die Aufwendungen in die
jeweiligen Positionen mit einzurechnen.
3.8 Material, Baustoffe
Alle Stahlprofile und Stahlteile sind feuerverzinkt
(nach DIN EN ISO 1461), Verzinkungsstärke 80 µm,
herzustellen, pulverbeschichtet
mit Eisenglimmer DB 703, wenn es im Text nicht
explizit erwähnt ist oder wenn nicht im Text andere
Materialangaben beschrieben
sind. Die Kosten für die Verzinkung werden nicht
gesondert vergütet und sind in Einheitspreise
einzukalkulieren. Bei allen
Schraubverbindungen sind nur verzinkte Schrauben mit
der Festigkeitsklasse 8.8 zu verwenden und
vorzuspannen (wo Flächen
anliegen), auch wenn es im Text nicht explizit erwähnt
ist, gem. DIN-Fb 103.
Für die zur Verwendung kommenden Baustoffe ist der
Nachweis der Eignung der Baustoffe und des Mischgutes
durch Prüfzeugnisse
einer anerkannten Prüfstelle RAP-Stra vorzulegen. Die
jeweiligen, in den ZTV-en geforderten
Eigenüberwachungsprotokolle sind zu
fertigen und dem AG zu übergeben. Generell hat der AN
für sämtliche zum Einsatz kommende Stoffe und
Materialien spätestens 2
Wochen vor Einbau dem AG die Eignungsnachweise bzw.
Zulassungsbescheide unaufgefordert zu übergeben. Die
verwendeten
Baustoffe haben den gültigen Vorschriften, Richtlinien
und Bestimmungen zu entsprechen.
Gesteinskörnungen im Verkehrswegebau: Für die
Verwendung vorgesehener Sande, Kiese, Splitte und
Schotter sind dem AG die
Nachweise der Konformität vorzulegen. Dazu muss vom
Hersteller eine Erstprüfung und eine werkseigene
Produktionskontrolle (WPK)
gem. TL Gestein-StB 04, die zertifiziert ist,
durchführen, um sicherzustellen, dass das eingereichte
Produkt den Anforderungen der
Technischen Lieferbedingungen entspricht.
3.9 Bemusterung
Alle Materialien und Oberflächenbearbeitungen sind -
auch wenn in der Leistungsbeschreibung detailliert
erläutert - rechtzeitig vor
Einbau/ Herstellung durch die Bauleitung bemustern zu
lassen. Es bedarf einer schriftlichen Freigabe der
Bauleitung. Der Mehraufwand
für die - auch mehrmalige - Herstellung und Lieferung
der Musterstücke ist in die Angebotspreise
einzukalkulieren. Die Beläge
orientieren sich an den bereits eingebauten Flächen
hinter Haus 2 und 3 (Stellplatz R.2/R.3).
Muster sind vorzulegen für:
1. Betonplatten
2. Betonpflaster
3. Mosaikpflaster
Ein angemessener Prüfzeitraum ist vom AN zu
berücksichtigen und in den Bauablauf einzukalkulieren.
Die Folgen von
Behinderungen oder Verzögerungen im Bauablauf durch
nicht rechtzeitig vorgelegte Muster gehen zu Lasten
des AN.
3.10 Prüfungen
Alle Maße, Höhen und Fluchten sind vor Baubeginn
eigenverantwortlich vom AN vor Ort zu prüfen. Bei
Unstimmigkeiten ist
unverzüglich die BL zu informieren, um eine Klärung
herbeizuführen. Für Maß-, Höhen- und Bezugsfehler bei
Nichtbeachtung haftet
allein der AN.
Eignungsprüfungen
Eignungsprüfungen sind durch den AN gemäß den
vertraglich vereinbarten ZTVen und TLen auszuführen
und dem AG rechtzeitig vor
Baubeginn unaufgefordert zu übergeben. Die Kosten
werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Eigenüberwachungsprüfungen
Der AN führt die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß den
ZTVen auf eigene Kosten aus. Die Kosten werden nicht
gesondert
vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Prüfprotokolle sind baubegleitend zeitnah an den
AG zu übergeben. Vor
Beginn der Bauausführung ist durch den AN ein Plan der
Qualitätssicherung (PQ) beim AG vorzulegen. Aus diesem
müssen
nachstehende Angaben
zu den Eigenüberwachungsprüfungen ersichtlich sein:
- Art und Umfang
- Ort und Zeitpunkt
- Ausführende des AN bzw. dessen Beauftragte
- Art der Dokumentation
Eigenüberwachungsprüfungen erfolgen gemäß den
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.
Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen werden nach den geltenden ZTVen vom
AG durchgeführt.
3.11 Bodenarbeiten
Im Baustellenbereich sind 2 Homogenbereiche
anzutreffen, siehe Baugrundgutachten.
Für zu liefernden Boden (für vegetationstechnische und
bautechnische Zwecke) ist ein geeigneter Nachweis
(Prüfzeugnis) der
Bauleitung vor Einbau über die geforderten
Eigenschaften unaufgefordert vorzulegen. Darüber
hinaus ist nachzuweisen, dass der
Boden nicht aus Bodenbehandlungsanlagen stammt.
Werden während der Baumaßnahme Auffälligkeiten des
Erdreiches wie Geruch, Ölfilm, Verfärbungen
festgestellt, dann sind die
Arbeiten einzustellen und umgehend die Bauleitung zu
informieren.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verdichtung
des eingebauten Bodenmaterials im Bereich der
Vegetationsflächen durch
Befahren mit ungeeigneten Maschinen insbesondere bei
ungünstiger Witterung vermieden wird.
Bei der Geländebearbeitung sind, um Verdichtungen zu
vermeiden, Fahrspuren zu benutzen. Parallel
verlaufender Fahrverkehr ist zu
vermeiden.
Die Erdarbeiten sind mit geeigneter Maschinen- und
Gerätewahl (z.B. Minibagger) auszuführen.
Erforderlicher Handaushub und Einbau
von Hand ist vom AN in die Position für beschränkten
Maschinen- und Geräteeinsatz einzukalkulieren, eine
gesonderte Vergütung
erfolgt nicht.
Der Auftragnehmer hat seine Technologie entsprechend
darauf einzustellen und sämtliche Erschwernisse,
Behinderungen und
Mehrkosten für das Arbeiten im Umkreis der
Bestandsbäume unter Schonung der Wurzeln für die
geeignete Maschinen- und
Gerätewahl sowie für das vor Kopf arbeiten in die
entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren, eine
gesonderte Vergütung über die
im LV hinaus aufgeführten Positionen für beschränkten
Maschinen- und Geräteeinsatz und Kabelsicherung
erfolgt nicht.
3.12 Pflanzarbeiten
Es ist die Lieferbaumschule vor Baubeginn zu benennen.
Alle gelieferten Pflanzen müssen den Gütebestimmungen
der FLL, BdB und DIN 18916 entsprechen.
Die Fertigstellung der Baum- und Strauchpflanzungen
erfolgt bis zum abnahmefähigen Zustand durch
Fertigstellungspflege gem. DIN
18916 und ZTV La-StB 05. Bei Pflanzungen im Sommer/
Herbst erfolgt die Abnahme der Fertigstellungspflege
der Pflanzungen Ende
September des darauffolgenden Jahres. Bei Pflanzungen
im Frühjahr erfolgt die Abnahme der
Fertigstellungspflege Ende September
des gleichen Jahres.
Das Wasser ist vom AN zu liefern. Eine Abrechnung
erfolgt über die Wässerungsposition.
3.13 Für die Abrechnung gelten folgende Bestimmungen:
Der unter zu versetzenden Stahlbändern,
Natursteineinfassungen, Holzeinfassungen, Schächten,
etc. anstehende Boden ist gemäß
ZTVE zu verdichten. Dementsprechend werden diese
Flächen bei der Abrechnung von Planumsverdichtungen
mit berücksichtigt. Wird
das Planum bei bereits vorhandenen
Bordsteinen/Einfassungen, etc. verdichtet, gilt die
jeweilige Kante der Bordsteine als Begrenzung
der abzurechnenden Fläche, Rückenstützen u. ä. werden
also übermessen.
Flächen von Baumscheiben für Neupflanzungen sind -
unabhängig von ihrer Größe - bei der Abrechnung der
Planumsverdichtung nicht
abzuziehen.
Für die Erdmengenermittlung dürfen die Höhenmaße für
den neuen Zustand - gegebenenfalls nach Berichtigung
wegen Änderungen
bei der Bauausführung - der Bauausführungszeichnung
entnommen werden.
Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden
übermessen.
Das Aufmaß der Stoffe, die der Auftragnehmer zu
liefern hat, erfolgt im eingebauten Zustand.
Für alle bauseitig beschafften Stoffe ist ein
Baustoffnachweis zu führen. In diesem sind alle
Lieferungen nach Art, Menge, Lieferanten
und Zeitpunkt der Lieferung einzutragen. Der Verbleib
dieser Stoffe ist nachzuweisen, gleichgültig, ob sie
in das Bauwerk eingebaut, an
andere Stelle abgegeben, zum Lagerplatz abgefahren,
verkauft oder an den Eigentümer zurückgegeben werden.
Das gilt auch für
solche Hilfsstoffe, die nur vorübergehend vom
Auftraggeber vorgehalten werden, sowie die bei der
Ausführung von Bauarbeiten
gewonnenen Stoffe, soweit sie nicht vertragsmäßig vom
Auftragnehmer übernommen werden. Baustoffe, über deren
Verbleib kein
Nachweis geführt werden kann, werden dem Auftragnehmer
in Rechnung gestellt.
Ist bei einer Leistung für Auftrag oder Abtrag die
Abrechnung nach Flächenmaß vorgesehen und für die
Dicke des Auftrages oder
Abtrages kein genaues Maß (ca. cm dick) angegeben, so
bleibt der Angebotspreis für diese Leistung
unverändert, wenn die
festgestellte tatsächliche Dicke bis zu 20 % mehr oder
weniger beträgt. Entsprechendes gilt für
Aufbrucharbeiten, wenn die
festgestellte tatsächliche Dicke von der abgegebenen
Dicke um nicht mehr als +/- 10 % bei einer angegebenen
Dicke bis zu 5 cm um
nicht mehr als +/- 0, 5 cm abweicht. Ausgenommen sind
die Positionen, bei denen im Leistungstext bereits
zusätzlich Einzelpreise für
bestimmte Mehr- oder Minderdicken vereinbart werden.
Kippgebühren trägt der AN und sind, wenn nicht anders
beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Nachweis der Mengen erfolgt mit Wiegekarten von
amtlich zugelassenen Waagen. Die Wägung des
unbeladenen oder entladenen
Fahrzeuges (Taragewicht) muss am gleichen Tage und auf
derselben Waage vorgenommen werden. Die Originale der
Wiegekarten
sind der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich zu
übergeben.
Nicht mehr sichtbare Teile (z.B. Baugrund,
Tragschichten) sind der Bauleitung rechtzeitig zur
Zustandsfeststellung anzuzeigen.
Weiterführende Leistungen ohne erfolgte
Zustandsfeststellung werden nicht anerkannt
Sämtliche Einbaumaße und Mengenangaben sind im
verdichteten bzw. setzungsfrei eingebauten Zustand
(bei Aushub als feste
Masse) angegeben. Materialspezifischer Mehraufwand
durch Sackung etc. ist in die jeweiligen
Einheitspreise einzurechnen.
Bei Materiallieferungen nach Wiegekarte erfolgt die
Umrechnung in Kubikmeter nach der einschlägigen
Fachliteratur und Tabellen. Für
die Auflockerung, Verlustmasse im verdichteten
Zustand, wird bei Lieferung ein Abzug von 15 %, bei
Abfuhr ein Abzug von 20 %
vorgenommen. Als Umrechnungsfaktor von t/m³ wird 1,8
angesetzt.
Mit den Einheitspreisen sind abgegolten: Mehrmengen
zum Herstellen der erforderlichen Arbeitsbreiten,
Umtransporte und
Zwischenlagerungen, soweit dies die Umstände erfordern
und im Leistungsverzeichnis keine entsprechenden
Positionen vorgehalten
sind.
Die Mengenermittlung für die Abrechnung von Boden
erfolgt durch Aufmass nach Bodenprofilen.
Bei der Boden- und Unterbaumateriallieferung nach
Wagenaufmass muss der Lieferschein Datum, Baustelle,
Fahrzeugnummer,
Tragfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Unterschrift
des Fahrers enthalten.
Soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben
werden Leitungsgräben wie folgt abgerechnet:
Für die Abrechnung von Grabenaushub- und
Verfüllpositionen für Abwasserleitungen gelten die
Festlegungen Mindestgrabenbreiten
der DIN EN 1610. Es werden nur die
Mindestgrabenbreiten gemäß DIN EN 1610 vergütet.
Darüber hinausgehende Mehrbreiten werden
nicht vergütet und sind in die entsprechenden
Einheitspreise einzukalkulieren.
Für die Abrechnung aller übrigen Leitungsgräben sowie
Baugruben gelten die Festlegungen der DIN 4124. Es
werden nur die lichten
Mindestgrabenbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß
DIN 4124 vergütet.
Basis für die Abrechnung des Grabenaushubes sowie der
-verfüllung ist Oberkante Erdplanum Wegebau. Die
Gräben werden bis auf
das geplante Niveau OK Erdplanum Wege aufgefüllt.
3.14 Untergrundverbesserung
Für die Untergrundverbesserung bei nicht tragfähigen
Untergrund auf dem Erdplanum (Aushub und Einbau) gilt,
dass diese Positionen
erst nach erfolgten Kontrollprüfungen
(Lastplattendruckversuche) und Ermittlungen der
Tragfähigkeiten (Ev2 - Werte) auf dem
Erdplanum, mit Vorlage des Prüfergebnisses und nach
Anweisung durch die BÜ zur Ausführung kommen.
Die erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen gem.
ZTVE - StB 09 werden nicht unter diesen Positionen
abgegolten und sind der
örtl. Bauleitung des AG unaufgefordert vorzulegen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der
Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der
AG berechtigt, auf Kosten
des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der
Prüfungen zu beauftragen. Mit dem Einbau über
ungebundenen Schichten
liegender Schichten darf erst nach schriftlicher
Freigabe des AG begonnen werden.
Allgemein geltende Verordnungen und Vorschriften
Hierzu gehören alle gesetzlichen Vorschriften,
Auflagen vom Gesetzgeber, den zuständigen Behörden
etc. Diese sind entsprechend zu
beachten und anzuwenden. Im Einzelnen u.a.
- die Landesbauordnung der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde (Bauschein/Baugenehmigung)
- das Brandschutzgutachten
- die Brandverhütungsvorschriften der Feuerwehr
- die Richtlinien der Berufsgenossenschaft
- die Arbeitsstättenrichtlinien.
Weiterhin gelten die allgemeinen Bestimmungen der VOB
Teil B und zusätzlich die Bestimmungen der VOB Teil C.
Die nachstehenden Technischen Vorschriften gelten für
die Ausführung der Bauleistungen als Zusätzliche
Technische
Vertragsbedingungen im Sinne VOB Teil B § 1 Nr.2:
Pflasterstraßenbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken,
Plattenbelägen und Einfassungen
ZTV Pflaster - StB 06 - Ausgabe 2006
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur
Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen
und Einfassungen TL Pflaster - StB 06 - Ausgabe 2006
Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken
und Plattenbelägen Teil 1 Regelbauweise
(Ungebundene Ausführung) M FP 1 - Ausgabe2003
Arbeitspapier Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken
und Plattenbelägen in gebundener Ausführung, Ausgabe
2007, Herausgeber:
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
e.V., Köln
Schichten ohne Bindemittel
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Schichten ohne
Bindemittel im Straßenbau ZTV SoB - StB 04 - Ausgabe
2004 / Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und
Böden zur Herstellung von Schichten ohne
Bindemittel im Straßenbau TL SoB - StB 04 - Ausgabe
2004 / Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und
Böden zur Herstellung von Schichten ohne
Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung TL G
SoB - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Recycling-Baustoffe
in Tragschichten ohne Bindemittel TL TC- ToB 95
Erd und Grundbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTVE - StB 09 Ausgabe 2009
Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im
Straßenbau
TP BF - StB Teil B 11.1 - Ausgabe 2005
Eignungsprüfungen für Bodenverfestigungen mit
hydraulischen Bindemitteln
Gesteinskörnungen / RC - Baustoffe
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im
Straßenbau
TL Gestein - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007
Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im
Straßenbau
TP Gestein StB, Stand 06 / 2008
Spielsand
FACHEMPFEHLUNG ZUR SPIELSANDHYGIENE AUF
KINDERSPIELFLÄCHEN
Des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz, des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen (2020)
Entsorgung
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen,
chemischen und biologischen Untersuchungen im
Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen LAGA PN 98 -
Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und
stichfesten Abfällen
sowie abgelagerten Materialien, Stand 2002
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die
Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial
(VwV Boden) vom 14.
März 2007
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung
von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
Sonstiges
Zusätzliche Technische Vorschriften für
Vermessungsarbeiten ZTV Verm - StB 01 - Teil:
Absteckung, Bauausführung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen
Baulärm Geräuschimmissionen Ausgabe1970
Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15. März 1974
(Bundesgesetzblatt BGBl.1, zuletzt geändert am
13.August 1980 BImSchG vom
15.März 1974
Baustellenverordnung BauStVO 1998
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
DIN EN ISO 1461 Durch Feuerverzinken auf Stahl
aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken)
DIN EN 124 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen
DIN 8074 Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 80, PE 100 -
Maße
DIN 8075 Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 80, PE 100 -
Allgemeine Güteanforderungen, Prüfungen
DIN 4055 Wasserleitungen; Straßenkappe für
Unterflurhydranten; Technische Regel des DVGW
DIN EN 10056 Gleichschenklige und ungleichschenklige
Winkel aus Stahl- Teil1; Maße
DIN EN 1342 Pflastersteine aus Naturstein für
Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1343 Bordsteine aus Naturstein für
Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton - Anforderungen
und Prüfverfahren
DIN EN 1339 Platten aus Beton - Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton - Anforderungen und
Prüfverfahren
GW 125 (03/1989) Hinweis Baumpflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungs-Anlagen
ZTV- Baumpflege - Ausgabe 2001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
ZTV La-StB 05.
Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2:
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen;
Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung,
Bauweisen und Substrate, Ausgabe 2004, Herausgeber:
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. - FLL
RAS-LG 4 Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich
von Baustellen
Vorbemerkungen
01 510_Erdbau
01
510_Erdbau
01.01 511_Herstellung
01.01
511_Herstellung
03 530_Oberbau, Deckschichten
03
530_Oberbau, Deckschichten
03.01 531_Wege
03.01
531_Wege
03.02 532_Straßen
03.02
532_Straßen
03.04 536_Spielplatzflächen
03.04
536_Spielplatzflächen
04 540_Baukonstruktionen
04
540_Baukonstruktionen
04.01 541_Einfriedungen
04.01
541_Einfriedungen
04.03 543 Wandkonstruktionen
04.03
543 Wandkonstruktionen
04.04 544_Rampen, Treppen
04.04
544_Rampen, Treppen
04.05 545_Überdachungen
04.05
545_Überdachungen
05 550_Technische Anlagen
05
550_Technische Anlagen
05.01 551_Abwasseranlagen
05.01
551_Abwasseranlagen
05.02 552_Bewässerung
05.02
552_Bewässerung
05.06 556_Elektrische Anlagen
05.06
556_Elektrische Anlagen
06 560_Einbauten
06
560_Einbauten
06.01 561_Allgemeine Einbauten
06.01
561_Allgemeine Einbauten
06.02 562_Besondere Einbauten
06.02
562_Besondere Einbauten
06.03 563_Orientierungs- und Informationssyste
06.03
563_Orientierungs- und Informationssyste
07 570_Vegetationsflächen
07
570_Vegetationsflächen
07.01 571_Vegetationstechnische Bodenbearbeitu
07.01
571_Vegetationstechnische Bodenbearbeitu
07.03 573_Pflanzflächen
07.03
573_Pflanzflächen
07.04 574_Rasen- und Saatflächen
07.04
574_Rasen- und Saatflächen
07.05 579_Sonstiges zur KG 570
07.05
579_Sonstiges zur KG 570
09 590_Sonstige Maßnahmen
09
590_Sonstige Maßnahmen
09.01 591_Baustelleneinrichtung
09.01
591_Baustelleneinrichtung
09.03 594_Abbruchmaßnahmen
09.03
594_Abbruchmaßnahmen
09.04 596_Materialentsorgung
09.04
596_Materialentsorgung
09.05 599_Sonstiges zur KG 590
09.05
599_Sonstiges zur KG 590
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