Freianlagen BT2 +BT3
LAN Landberger Allee Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen 1. Kurzbeschreibung, Art und Umfang der Leistung Bauherr ist die DAIWA House Modular Europe GmbH für die GEWOBAG Berlin. Die Bauarbeiten auf den Grundstücken des BV Landsberger Allee 341-343 / 2. BA umfassen u.a. die folgenden Leistungen: Befestigte Flächen - Einfassungen aus Beton-Kantensteinen/Stahlkanten - Einbau von Betonpalisaden - Einbau von Winkelstützelementen - Anlage von Terrassen aus Betonplatten - Anlage von Wegen & Straßen aus Betonpflaster - Anlage von Spielflächen aus Sand mit geschwungenen Flächen aus Granit-Kleinstein - Anlage von Flächen mit synthetischen Fallschutzbelägen Vegetationstechnik - Herstellen von Rasenflächen - Pflanzung und Pflege von Hecken, Sträuchern und Stauden - Pflanzung und Pflege von Bäumen Technische Anlagen - Einbau von Retentionsboxen auf einer TG-Decke, inkl. Schächte, Substrate - Einbau von Hofabläufen, Entwässerungsrinen - Einbau von Fassadenrinnen sowie Abtrittrosten - Einbau von Mast- und Pollerleuchten inkl. Kabelgräben Einbauten - Einbau von Spielgeräten - Einbau von Fahrradanlehnern - Einbau von Bänken - Einbau von Fertigteil-Hochbeeten - Aufbau von Mülleinhausungen - Einbau einer Zaunanlage aus Doppelstabgittermatten - Einbau von Unterflur-Müllcontainern Die Bearbeitungsfläche beträgt ca. 7.400 m2. Es wird dringend empfohlen, dass der Bieter sich über alle preisbildenden und die Angebotsbedingungen betreffenden Umstände an Ort und Stelle informiert. Rückfragen sind an LANDA GmbH Landschaftsarchitektur Herr Müller, Frau Merkel Schönhauser Allee 118 10437 Berlin Tel.: 030 / 96 60 70 24 mail: info@landa-berlin.de zu richten. Bei Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Planständen gilt immer der Technische Plan in der letzten Fassung. Es wird sich vorbehalten, einzelne Positionen dieses LVs nicht zu beauftragen, bzw. in der Menge zu ändern. 2. Angaben zur Baustelle 2.1 Lage und Zugang zur Baustelle Die Baustelle liegt auf dem Eckgrundstück Landsberger Allee/Ferdinand-Schultze-Straße in 13055 Berlin-Lichtenberg. Es handelt sich um eine Brachfläche, auf der vier 7 bis 8-geschossige Wohngebäude mit über1500 Wohnungen entstehen. Der 2. Bauabschnitt (BA) umfasst die Bauteile 2 + 3 sowie einen öffentlichen Park (separates LV). Zufahrt/Andienung: Die Baustelle ist über eine Zufahrt von der Ferdinand-Schultze-Straße zu erreichen. Baucontainer sowie Platz für Material ist vorhanden. Die Sanitäreinrichtungen können mit genutzt werden. 2.2 Baustellensicherung/Verkehr Durch die Baumaßnahme verursachte Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hat der AN bei den zuständigen Stellen rechtzeitig anzumelden. Die erforderlichen Genehmigungen sind, soweit diese nicht mit den Antragsunterlagen vorliegen, einzuholen und alle notwendigen Einrichtungen zu beschaffen, vorzuhalten, einzusetzen und zu entfernen. Die Kosten für eventuelle verkehrsrechtliche Genehmigungen sowie für die notwendigen Einrichtungen werden gesondert vergütet. Die Verpflichtung des AN für die Sicherung und Absperrung endet erst mit der mängelfreien Abnahme der Baumaßnahme. 2.3 Anlagen im Baugelände Medien Dem AN wird ein Leitungsplan mit Angabe der neu verlegten Leitungstrassen und mit Angabe der Bestandsleitungen zu Baubeginn zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung auftreten. Auf dem Grundstück befinden sich Anlagen der Telekom, der Strom- und Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Gasversorgung. Sicherheits- und wartungsrelevante Einrichtungen (Hydranten, Absperrschieber, Schaltschränke, Kabelmerksteine, Hinweisschilder Straßeneinbauten, usw.) sind während der gesamten Bauzeit zugänglich zu halten. Für den Schutz der vorhandenen Kabel und sonstigen Versorgungsleitungen im Bereich der Baumaßnahme ist der AN allein verantwortlich. Arbeiten im Bereich von Leitungen sind mit angemessener Vorsicht (ggf. Handschachtung!) durchzuführen. Zur Ortung vorhandener Anlagen sind Suchschachtungen durchzuführen. Ausführung nur nach Freigabe durch die BÜ. Der AN ist trotz der Angaben im Leitungsplan verpflichtet, sorgfältig die Bodenbewegungen bzw. die Verdichtung mit geeigneten Geräten auszuführen. Eventuelle Beschädigungen, auch an nicht eingetragenen Leitungen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Koordinierungsleistungen sind einzuplanen und in die entsprechenden Positionen im LV einzurechnen. Das Schließen der Aufbruchflächen (Vorstreckungsgräben) wird nicht besonders vergütet. 2.4 Baustelleneinrichtung und -räumung Die Kosten für Einrichtung, Vorhalten, Unterhalten, Betreiben und Räumen der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht, Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Lagermöglichkeiten sind vorhanden. 2.5 Baustellenunterhaltung, Straßenreinigung Für die Abnahme sind die Bearbeitungsflächen vom AN ohne besondere Vergütung gründlich zu reinigen. Während der Bauzeit ist die Nutzbarkeit der Zufahrt zu gewährleisten. Die angrenzenden Gehwege und Straßen sind bei Verschmutzungen täglich durch den AN zu reinigen. Eine bei Bedarf durchzuführende feuchte Reinigung aller ständig benutzten Fahrwege im Baustellenbereich durch emissionsarme Reinigungstechniken (z.B. Absaugen) ist zu gewährleisten, so dass Staubverwehungen durch Wind oder Fahrbewegungen unterbunden werden. Alle Baufahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, sind von eventuell anhaftenden Verschmutzungen zu säubern. Starke Staubentwicklungen sind durch Anfeuchten der Flächen und Bodenmieten zu vermeiden. 2.6 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten, Erschwernisse Am und im Bestandsgebäude ist mit folgenden teilweise gleichzeitig laufenden Arbeiten zu rechnen: Arbeiten an der Tiefgarage zw. den Bauteilen Hochbau / Modulbau Erschließungsarbeiten Innenausbau 2.7 Baustrom / Bauwasser Baustrom und Bauwasser werden dem AN zur Verfügung gestellt und anteilig berechnet. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Bauablauf Die Abwicklung und Koordinierung der Arbeiten, die den Gesamtablauf betreffen, obliegt dem Auftragnehmer. Der Bauablauf ist grundsätzlich mit dem AG/BÜ abzustimmen. 3.3 Bauzeitenplan 2 Wochen nach Auftragsvergabe ist vom AN ein Bauzeitenplan vorzulegen, der die wesentlichen Eckdaten der Bauausführung darstellt 3.4 Schutzbereiche Sämtliche Schachtarbeiten im Wurzelbereich zu erhaltender Bäume (Kronenbereich plus 1,50 m) sind von Hand und wurzelerhaltend auszuführen. Diese Leistung wird gesondert vergütet. Bei der Ausführung der Arbeiten ist der zu erhaltende Baumbestand so schonend zu behandeln, dass Beschädigungen vermieden werden. Das Abhacken der Baumwurzeln, Fällen von Bäumen, Ausästungen etc. ohne Einverständnis des Auftraggebers sind untersagt. Während der gesamten Bauzeit sind die vorhandenen Bäume durch geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN 18920, RAS-LG 4 und ZTV-Baumpflege (Ausgabe 2001) zu schützen. Die betroffenen Bäume im Bereich der Baumaßnahme sind durch eine Ummantelung des Baumstammes zu schützen. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Polsterung zwischen Schalbrettern und Baumstamm eingebaut wird und die Wurzelansätze durch die Bretter nicht beschädigt werden. Um die Standsicherheit und die Vitalität der Bäume zu gewährleisten, sind Aufgrabungen im Wurzelbereich näher als 2,5 m vom Stammfuß entfernt nicht zulässig. Dies gilt auch für geschützte Bäume auf Privatgrundstücken. Die Offenhaltung von Baugruben ist möglichst kurz zu halten, freigelegte Wurzeln sind vor Witterungseinflüssen (Wind und Sonne) mit geeigneten Mitteln zu schützen und die Baugruben vorschriftsmäßig zu verfüllen. Wurzeln mit einem Durchmesser größer 2 cm und Wurzelbündel dürfen weder entfernt noch beschädigt werden. Beschädigte Wurzeln > 1 cm sind nachzuschneiden. Die Lagerung von Baumaterialien und das Abstellen von Baugeräten sind im Kronentraufbereich grundsätzlich verboten. Die Verdichtung oder Verschmutzung von Baumscheiben ist verboten. Deshalb dürfen Baumscheiben nicht befahren oder zur Lagerung von Material oder Aushub benutzt werden. Um Verdichtungen zu vermeiden, sind Fahrspuren zu benutzen. Parallel verlaufender Fahrverkehr ist zu vermeiden. Zum Schutz des Wurzelbereiches von Bäumen vor Druckschäden für befristete Belastung durch Baumaschinen, Baustelleneinrichtungen und Materiallagerung ist ein Wurzelbereichsschutz vorzusehen. Die Kosten hierfür werden gesondert vergütet. 3.5 Beweissicherung Es wird empfohlen, vor Beginn der Bautätigkeiten den Bestand im Sinne einer Beweissicherung per Bilddokumentation und protokollarisch mit der BL aufzunehmen. Diese Bereiche sind vor Beschädigungen durch die Bautätigkeiten zu schützen. Alle durch den Bau entstandenen Schäden an den Anlagen und an der vorhandenen Vegetation sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. 3.6 Wasserhaltung Die sorgfältige Entwässerung der Baustelle und das Abführen des Niederschlagswassers in jeder Bauphase ist Sache des AN. Entwässerungseinrichtungen sind so rechtzeitig anzulegen, dass anfallendes Oberflächenwasser auf kürzestem Weg schadlos abgeführt werden kann. Dabei ist auf das Vorhandensein von Längs- und Quergefälle des jeweiligen Arbeitsplanums zu achten. Die dafür notwendigen Arbeiten gelten als Nebenarbeiten, die mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten sind. 3.7 Lieferung Es obliegt dem Auftragnehmer, die genauen Liefermengen auf der Basis der Ausführungspläne zu ermitteln. Nicht benötigte Liefermengen werden nicht vergütet. Die exakten Maße sind vor Ort vom AN eigenständig zu ermitteln. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche Positionen verstehen sich einschl. Lieferung aller Materialien, Montage und sämtlicher Nebenleistungen, wenn in den Positionen nicht anders aufgeführt und beschrieben. Für alle Leistungen, für die Hilfsmittel, Geräte, Gerüste, Hebebühnen, etc. erforderlich werden, sind die Aufwendungen in die jeweiligen Positionen mit einzurechnen. 3.8 Material, Baustoffe Alle Stahlprofile und Stahlteile sind feuerverzinkt (nach DIN EN ISO 1461), Verzinkungsstärke 80 µm, herzustellen, pulverbeschichtet mit Eisenglimmer DB 703, wenn es im Text nicht explizit erwähnt ist oder wenn nicht im Text andere Materialangaben beschrieben sind. Die Kosten für die Verzinkung werden nicht gesondert vergütet und sind in Einheitspreise einzukalkulieren. Bei allen Schraubverbindungen sind nur verzinkte Schrauben mit der Festigkeitsklasse 8.8 zu verwenden und vorzuspannen (wo Flächen anliegen), auch wenn es im Text nicht explizit erwähnt ist, gem. DIN-Fb 103. Für die zur Verwendung kommenden Baustoffe ist der Nachweis der Eignung der Baustoffe und des Mischgutes durch Prüfzeugnisse einer anerkannten Prüfstelle RAP-Stra vorzulegen. Die jeweiligen, in den ZTV-en geforderten Eigenüberwachungsprotokolle sind zu fertigen und dem AG zu übergeben. Generell hat der AN für sämtliche zum Einsatz kommende Stoffe und Materialien spätestens 2 Wochen vor Einbau dem AG die Eignungsnachweise bzw. Zulassungsbescheide unaufgefordert zu übergeben. Die verwendeten Baustoffe haben den gültigen Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen zu entsprechen. Gesteinskörnungen im Verkehrswegebau: Für die Verwendung vorgesehener Sande, Kiese, Splitte und Schotter sind dem AG die Nachweise der Konformität vorzulegen. Dazu muss vom Hersteller eine Erstprüfung und eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) gem. TL Gestein-StB 04, die zertifiziert ist, durchführen, um sicherzustellen, dass das eingereichte Produkt den Anforderungen der Technischen Lieferbedingungen entspricht. 3.9 Bemusterung Alle Materialien und Oberflächenbearbeitungen sind - auch wenn in der Leistungsbeschreibung detailliert erläutert - rechtzeitig vor Einbau/ Herstellung durch die Bauleitung bemustern zu lassen. Es bedarf einer schriftlichen Freigabe der Bauleitung. Der Mehraufwand für die - auch mehrmalige - Herstellung und Lieferung der Musterstücke ist in die Angebotspreise einzukalkulieren. Die Beläge orientieren sich an den bereits eingebauten Flächen hinter Haus 2 und 3 (Stellplatz R.2/R.3). Muster sind vorzulegen für: 1. Betonplatten 2. Betonpflaster 3. Mosaikpflaster Ein angemessener Prüfzeitraum ist vom AN zu berücksichtigen und in den Bauablauf einzukalkulieren. Die Folgen von Behinderungen oder Verzögerungen im Bauablauf durch nicht rechtzeitig vorgelegte Muster gehen zu Lasten des AN. 3.10 Prüfungen Alle Maße, Höhen und Fluchten sind vor Baubeginn eigenverantwortlich vom AN vor Ort zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich die BL zu informieren, um eine Klärung herbeizuführen. Für Maß-, Höhen- und Bezugsfehler bei Nichtbeachtung haftet allein der AN. Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen sind durch den AN gemäß den vertraglich vereinbarten ZTVen und TLen auszuführen und dem AG rechtzeitig vor Baubeginn unaufgefordert zu übergeben. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eigenüberwachungsprüfungen Der AN führt die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß den ZTVen auf eigene Kosten aus. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Prüfprotokolle sind baubegleitend zeitnah an den AG zu übergeben. Vor Beginn der Bauausführung ist durch den AN ein Plan der Qualitätssicherung (PQ) beim AG vorzulegen. Aus diesem müssen nachstehende Angaben zu den Eigenüberwachungsprüfungen ersichtlich sein: - Art und Umfang - Ort und Zeitpunkt - Ausführende des AN bzw. dessen Beauftragte - Art der Dokumentation Eigenüberwachungsprüfungen erfolgen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen werden nach den geltenden ZTVen vom AG durchgeführt. 3.11 Bodenarbeiten Im Baustellenbereich sind 2 Homogenbereiche anzutreffen, siehe Baugrundgutachten. Für zu liefernden Boden (für vegetationstechnische und bautechnische Zwecke) ist ein geeigneter Nachweis (Prüfzeugnis) der Bauleitung vor Einbau über die geforderten Eigenschaften unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Boden nicht aus Bodenbehandlungsanlagen stammt. Werden während der Baumaßnahme Auffälligkeiten des Erdreiches wie Geruch, Ölfilm, Verfärbungen festgestellt, dann sind die Arbeiten einzustellen und umgehend die Bauleitung zu informieren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verdichtung des eingebauten Bodenmaterials im Bereich der Vegetationsflächen durch Befahren mit ungeeigneten Maschinen insbesondere bei ungünstiger Witterung vermieden wird. Bei der Geländebearbeitung sind, um Verdichtungen zu vermeiden, Fahrspuren zu benutzen. Parallel verlaufender Fahrverkehr ist zu vermeiden. Die Erdarbeiten sind mit geeigneter Maschinen- und Gerätewahl (z.B. Minibagger) auszuführen. Erforderlicher Handaushub und Einbau von Hand ist vom AN in die Position für beschränkten Maschinen- und Geräteeinsatz einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat seine Technologie entsprechend darauf einzustellen und sämtliche Erschwernisse, Behinderungen und Mehrkosten für das Arbeiten im Umkreis der Bestandsbäume unter Schonung der Wurzeln für die geeignete Maschinen- und Gerätewahl sowie für das vor Kopf arbeiten in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung über die im LV hinaus aufgeführten Positionen für beschränkten Maschinen- und Geräteeinsatz und Kabelsicherung erfolgt nicht. 3.12 Pflanzarbeiten Es ist die Lieferbaumschule vor Baubeginn zu benennen. Alle gelieferten Pflanzen müssen den Gütebestimmungen der FLL, BdB und DIN 18916 entsprechen. Die Fertigstellung der Baum- und Strauchpflanzungen erfolgt bis zum abnahmefähigen Zustand durch Fertigstellungspflege gem. DIN 18916 und ZTV La-StB 05. Bei Pflanzungen im Sommer/ Herbst erfolgt die Abnahme der Fertigstellungspflege der Pflanzungen Ende September des darauffolgenden Jahres. Bei Pflanzungen im Frühjahr erfolgt die Abnahme der Fertigstellungspflege Ende September des gleichen Jahres. Das Wasser ist vom AN zu liefern. Eine Abrechnung erfolgt über die Wässerungsposition. 3.13 Für die Abrechnung gelten folgende Bestimmungen: Der unter zu versetzenden Stahlbändern, Natursteineinfassungen, Holzeinfassungen, Schächten, etc. anstehende Boden ist gemäß ZTVE zu verdichten. Dementsprechend werden diese Flächen bei der Abrechnung von Planumsverdichtungen mit berücksichtigt. Wird das Planum bei bereits vorhandenen Bordsteinen/Einfassungen, etc. verdichtet, gilt die jeweilige Kante der Bordsteine als Begrenzung der abzurechnenden Fläche, Rückenstützen u. ä. werden also übermessen. Flächen von Baumscheiben für Neupflanzungen sind - unabhängig von ihrer Größe - bei der Abrechnung der Planumsverdichtung nicht abzuziehen. Für die Erdmengenermittlung dürfen die Höhenmaße für den neuen Zustand - gegebenenfalls nach Berichtigung wegen Änderungen bei der Bauausführung - der Bauausführungszeichnung entnommen werden. Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden übermessen. Das Aufmaß der Stoffe, die der Auftragnehmer zu liefern hat, erfolgt im eingebauten Zustand. Für alle bauseitig beschafften Stoffe ist ein Baustoffnachweis zu führen. In diesem sind alle Lieferungen nach Art, Menge, Lieferanten und Zeitpunkt der Lieferung einzutragen. Der Verbleib dieser Stoffe ist nachzuweisen, gleichgültig, ob sie in das Bauwerk eingebaut, an andere Stelle abgegeben, zum Lagerplatz abgefahren, verkauft oder an den Eigentümer zurückgegeben werden. Das gilt auch für solche Hilfsstoffe, die nur vorübergehend vom Auftraggeber vorgehalten werden, sowie die bei der Ausführung von Bauarbeiten gewonnenen Stoffe, soweit sie nicht vertragsmäßig vom Auftragnehmer übernommen werden. Baustoffe, über deren Verbleib kein Nachweis geführt werden kann, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Ist bei einer Leistung für Auftrag oder Abtrag die Abrechnung nach Flächenmaß vorgesehen und für die Dicke des Auftrages oder Abtrages kein genaues Maß (ca. cm dick) angegeben, so bleibt der Angebotspreis für diese Leistung unverändert, wenn die festgestellte tatsächliche Dicke bis zu 20 % mehr oder weniger beträgt. Entsprechendes gilt für Aufbrucharbeiten, wenn die festgestellte tatsächliche Dicke von der abgegebenen Dicke um nicht mehr als +/- 10 % bei einer angegebenen Dicke bis zu 5 cm um nicht mehr als +/- 0, 5 cm abweicht. Ausgenommen sind die Positionen, bei denen im Leistungstext bereits zusätzlich Einzelpreise für bestimmte Mehr- oder Minderdicken vereinbart werden. Kippgebühren trägt der AN und sind, wenn nicht anders beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Nachweis der Mengen erfolgt mit Wiegekarten von amtlich zugelassenen Waagen. Die Wägung des unbeladenen oder entladenen Fahrzeuges (Taragewicht) muss am gleichen Tage und auf derselben Waage vorgenommen werden. Die Originale der Wiegekarten sind der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich zu übergeben. Nicht mehr sichtbare Teile (z.B. Baugrund, Tragschichten) sind der Bauleitung rechtzeitig zur Zustandsfeststellung anzuzeigen. Weiterführende Leistungen ohne erfolgte Zustandsfeststellung werden nicht anerkannt Sämtliche Einbaumaße und Mengenangaben sind im verdichteten bzw. setzungsfrei eingebauten Zustand (bei Aushub als feste Masse) angegeben. Materialspezifischer Mehraufwand durch Sackung etc. ist in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Bei Materiallieferungen nach Wiegekarte erfolgt die Umrechnung in Kubikmeter nach der einschlägigen Fachliteratur und Tabellen. Für die Auflockerung, Verlustmasse im verdichteten Zustand, wird bei Lieferung ein Abzug von 15 %, bei Abfuhr ein Abzug von 20 % vorgenommen. Als Umrechnungsfaktor von t/m³ wird 1,8 angesetzt. Mit den Einheitspreisen sind abgegolten: Mehrmengen zum Herstellen der erforderlichen Arbeitsbreiten, Umtransporte und Zwischenlagerungen, soweit dies die Umstände erfordern und im Leistungsverzeichnis keine entsprechenden Positionen vorgehalten sind. Die Mengenermittlung für die Abrechnung von Boden erfolgt durch Aufmass nach Bodenprofilen. Bei der Boden- und Unterbaumateriallieferung nach Wagenaufmass muss der Lieferschein Datum, Baustelle, Fahrzeugnummer, Tragfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Unterschrift des Fahrers enthalten. Soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben werden Leitungsgräben wie folgt abgerechnet: Für die Abrechnung von Grabenaushub- und Verfüllpositionen für Abwasserleitungen gelten die Festlegungen Mindestgrabenbreiten der DIN EN 1610. Es werden nur die Mindestgrabenbreiten gemäß DIN EN 1610 vergütet. Darüber hinausgehende Mehrbreiten werden nicht vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Für die Abrechnung aller übrigen Leitungsgräben sowie Baugruben gelten die Festlegungen der DIN 4124. Es werden nur die lichten Mindestgrabenbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124 vergütet. Basis für die Abrechnung des Grabenaushubes sowie der -verfüllung ist Oberkante Erdplanum Wegebau. Die Gräben werden bis auf das geplante Niveau OK Erdplanum Wege aufgefüllt. 3.14 Untergrundverbesserung Für die Untergrundverbesserung bei nicht tragfähigen Untergrund auf dem Erdplanum (Aushub und Einbau) gilt, dass diese Positionen erst nach erfolgten Kontrollprüfungen (Lastplattendruckversuche) und Ermittlungen der Tragfähigkeiten (Ev2 - Werte) auf dem Erdplanum, mit Vorlage des Prüfergebnisses und nach Anweisung durch die BÜ zur Ausführung kommen. Die erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen gem. ZTVE - StB 09 werden nicht unter diesen Positionen abgegolten und sind der örtl. Bauleitung des AG unaufgefordert vorzulegen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Mit dem Einbau über ungebundenen Schichten liegender Schichten darf erst nach schriftlicher Freigabe des AG begonnen werden. Allgemein geltende Verordnungen und Vorschriften Hierzu gehören alle gesetzlichen Vorschriften, Auflagen vom Gesetzgeber, den zuständigen Behörden etc. Diese sind entsprechend zu beachten und anzuwenden. Im Einzelnen u.a. - die Landesbauordnung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (Bauschein/Baugenehmigung) - das Brandschutzgutachten - die Brandverhütungsvorschriften der Feuerwehr - die Richtlinien der Berufsgenossenschaft - die Arbeitsstättenrichtlinien. Weiterhin gelten die allgemeinen Bestimmungen der VOB Teil B und zusätzlich die Bestimmungen der VOB Teil C. Die nachstehenden Technischen Vorschriften gelten für die Ausführung der Bauleistungen als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne VOB Teil B § 1 Nr.2: Pflasterstraßenbau Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen ZTV Pflaster - StB 06 - Ausgabe 2006 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen TL Pflaster - StB 06 - Ausgabe 2006 Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 Regelbauweise (Ungebundene Ausführung) M FP 1 - Ausgabe2003 Arbeitspapier Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung, Ausgabe 2007, Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln Schichten ohne Bindemittel Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau ZTV SoB - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau TL SoB - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung TL G SoB - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Recycling-Baustoffe in Tragschichten ohne Bindemittel TL TC- ToB 95 Erd und Grundbau Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTVE - StB 09 Ausgabe 2009 Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau TP BF - StB Teil B 11.1 - Ausgabe 2005 Eignungsprüfungen für Bodenverfestigungen mit hydraulischen Bindemitteln Gesteinskörnungen / RC - Baustoffe Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Gestein - StB 04 - Ausgabe 2004 / Fassung 2007 Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau TP Gestein StB, Stand 06 / 2008 Spielsand FACHEMPFEHLUNG ZUR SPIELSANDHYGIENE AUF KINDERSPIELFLÄCHEN Des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (2020) Entsorgung Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen LAGA PN 98 - Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien, Stand 2002 Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden) vom 14. März 2007 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) Sonstiges Zusätzliche Technische Vorschriften für Vermessungsarbeiten ZTV Verm - StB 01 - Teil: Absteckung, Bauausführung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen Ausgabe1970 Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt BGBl.1, zuletzt geändert am 13.August 1980 BImSchG vom 15.März 1974 Baustellenverordnung BauStVO 1998 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) DIN EN ISO 1461 Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) DIN EN 124 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen DIN 8074 Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 80, PE 100 - Maße DIN 8075 Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 80, PE 100 - Allgemeine Güteanforderungen, Prüfungen DIN 4055 Wasserleitungen; Straßenkappe für Unterflurhydranten; Technische Regel des DVGW DIN EN 10056 Gleichschenklige und ungleichschenklige Winkel aus Stahl- Teil1; Maße DIN EN 1342 Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1343 Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1339 Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren GW 125 (03/1989) Hinweis Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungs-Anlagen ZTV- Baumpflege - Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 05. Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, Ausgabe 2004, Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. - FLL RAS-LG 4 Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen
Vorbemerkungen
01 510_Erdbau
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510_Erdbau
01.01 511_Herstellung
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511_Herstellung
03 530_Oberbau, Deckschichten
03
530_Oberbau, Deckschichten
03.01 531_Wege
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531_Wege
03.02 532_Straßen
03.02
532_Straßen
03.04 536_Spielplatzflächen
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536_Spielplatzflächen
04 540_Baukonstruktionen
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540_Baukonstruktionen
04.01 541_Einfriedungen
04.01
541_Einfriedungen
04.03 543 Wandkonstruktionen
04.03
543 Wandkonstruktionen
04.04 544_Rampen, Treppen
04.04
544_Rampen, Treppen
04.05 545_Überdachungen
04.05
545_Überdachungen
05 550_Technische Anlagen
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550_Technische Anlagen
05.01 551_Abwasseranlagen
05.01
551_Abwasseranlagen
05.02 552_Bewässerung
05.02
552_Bewässerung
05.06 556_Elektrische Anlagen
05.06
556_Elektrische Anlagen
06 560_Einbauten
06
560_Einbauten
06.01 561_Allgemeine Einbauten
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561_Allgemeine Einbauten
06.02 562_Besondere Einbauten
06.02
562_Besondere Einbauten
06.03 563_Orientierungs- und Informationssyste
06.03
563_Orientierungs- und Informationssyste
07 570_Vegetationsflächen
07
570_Vegetationsflächen
07.01 571_Vegetationstechnische Bodenbearbeitu
07.01
571_Vegetationstechnische Bodenbearbeitu
07.03 573_Pflanzflächen
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573_Pflanzflächen
07.04 574_Rasen- und Saatflächen
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574_Rasen- und Saatflächen
07.05 579_Sonstiges zur KG 570
07.05
579_Sonstiges zur KG 570
09 590_Sonstige Maßnahmen
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590_Sonstige Maßnahmen
09.01 591_Baustelleneinrichtung
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591_Baustelleneinrichtung
09.03 594_Abbruchmaßnahmen
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594_Abbruchmaßnahmen
09.04 596_Materialentsorgung
09.04
596_Materialentsorgung
09.05 599_Sonstiges zur KG 590
09.05
599_Sonstiges zur KG 590

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