Raumtrennvorhang
Ladenburg 3
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Projekt: Errichtung zweier Wohngebäude mit 45 Wohneinheiten sowie zwei gewerblicher Nutzungen im Erdgeschoss auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 45 Stellplätzen Anschrift und Grundstücksdaten: Alte Leimengrube 9, Sandgewannstraße, 68526 Ladenburg Gemarkung Ladenburg, Flurstücke 12230 Auftraggeber: Strenger Frankfurt GmbH, vertreten durch Herrn O. Stöhr, Hahnstraße 10, 60528 Frankfurt am Main Gebäudedaten: Zwei 4-geschossige Gebäude in offener Bauweise auf gemeinsamer Tiefgarage. Eingeschossige unterirdische Großgarage mit natürlicher Be- und Entlüftung Gebäudeklasse: GK 4 Art der Nutzung: Wohnnutzung (45 WE) mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss (Tagespflege und Quartierszentrum) Lage und Zuwegung: Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan "Nordstadt - Kurzgewann" Stadt Ladenburg. Die verkehrstechnische Erschließung des Gebäudes erfolgt über öffentliche Verkehrswege. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über die Straße "Alte Leimengrube". Beschreibung: Bei der zu errichtenden Anlage handelt es sich um zwei 4-geschossige Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit 45 Stellplätzen. Besonderheiten Brandschutz: Beide Gebäude werden mit einem außenliegenden Sicherheitstreppenraum errichtet. Konstruktion: Das Untergeschoss wird in Stahlbetonbauweise errichtet. Bewehrter WU-Stahlbetonboden mit Gefälle zu einer Verdunstungsrinne. Die TG-Rampe wird bis zur Rinne der TG-Einfahrt in Beton-Pflaster ausgeführt. Oberirdisch entsteht ein Holz-Hybridbau. Tragende und aussteifende Bauteile, Treppenraumwände, Treppenraumaußenwände, Wände notwendiger Flur, Trennwände, Giebelaußenwände und Geschossdecken werden in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Außenwände werden als nicht tragende Holzrahmenbauwände mit nichtbrennbaren Wärmedämm-Verbundsystem und Außenputz (Dämmstärken gem. QNG-Siegel bzw. BiRN-Zertifizierung) gebaut. Putzfarben gem. Farbkonzept Exposé Strenger Frankfurt GmbH. Baustellenumfeld Arbeitszeit: 24 Stunden täglich an 6 Tagen/Woche Lärmeinschränkungen: ggf. Auflagen der Baugenehmigung beachten Anlieferung/Logistik Parkmöglichkeiten: auf dem Baufeld gem. Angabe AG Durchfahrtbeschränk.: keine Durchfahrthöhe: keine Beschränkungen Zeitfenster: entsprechend Arbeitszeit Erschließung/Medien Das Baugrundstück wird im Rahmen der gesamtheitlichen Quartiersentwicklung neu erschlossen. Das Gebäude wird an die Abwasser-, Wasser-, und Stromleitungen der Versorgungsunternehmen angeschlossen. Erforderliche Leitungsauskünfte sind durch den AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Anpassungen sind in Abstimmung mit dem AG durch den AN auszuführen. Werden Genehmigungen notwendig, sind diese durch den AN für den AG vorzubereiten, damit diese durch den AG eingeholt werden können. Baustrom/Bauwasser Übergabestationen für Bauwasser und Baustrom werden vom Bauherrn auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt. Die Baustellenversorgung erfolgt durch den AG und wird über eine Pauschale anteilig mit dem AN verrechnet. Alle von der Entnahmestelle zu verlegenden Versorgungsleitungen, die für die Leistung des AN notwendig sind, sind einzukalkulieren. Bauabfälle Sämtliche Abfälle des AN (z.B. Papier, Folien, Verpackungen, Reste von Betriebs-/Arbeits-/Gefahrstoffen etc.) sind arbeitstäglich aus den Arbeitsbereichen bzw. aus den Gebäuden zu entfernen und zu entsorgen. Die Entsorgung von Verpackungen, Behältnissen und Restmaterial ist gem. VOB, DIN 18299 Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Für Baustellenabfälle sind die verbindlichen Regelungen der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzte zu beachten. Die Entsorgung ausgebauter Materialien ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem AG, spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert vorzulegen. Das Entsorgen in bauseits aufgestellte Baustellencontainer ist nicht zulässig.
Projektbeschreibung
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Angebots- und technische Vertragsbedingungen (ATV) 1.1 Grundlagen der Angebotslegung und Ausführung Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei der Angebotslegung und der späteren Ausführung zu beachten. Alle Aufwendungen hieraus resultierend sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Regionale und kommunale Vorgaben für das Bauvorhaben einschließlich der Baugenehmigung sowie aller dazu gehörenden, geprüften Bauvorlagen, Sachverständigen-Gutachten und aller sonstigen, von der zuständigen Baubehörde einschließlich seiner nachgeordneten Ämter und Einrichtungen (z.B. Feuerwehr) getroffenen Festlegungen, über deren Inhalt und Geltung sich der AN im Zweifel eigenverantwortlich zu informieren hat. Alle technischen Vorschriften der am Standort des Bauvorhabens tätigen Ver- und Entsorgungsunternehmen, sofern diese für die Anbindung des Bauvorhabens an die öffentliche Ver- und Entsorgung maßgebend sind. Verarbeitungsrichtlinien und Anwendungsvorschriften nationaler öffentlich-rechtlicher Organisationen und Fachverbände (DVGW, RAL, VdS, TÜV, VDMA, UVV, ASR etc.). Alle europäischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens nationale Geltung besitzen. Nationale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Nationale und europäische Normen und technische Richtlinien (DIN, DIN EN, VDE, VDI, etc.) sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen. Regionale und kommunale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen. Im Übrigen gelten alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bestimmungen, Normen und Richtlinien etc., soweit diese für das beschriebene Bauvorhaben anwendbar sind bzw. zu den anerkannten Regeln der Technik gehören. Infolge der im Zeitraum der Planung und Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossenen europäischen Harmonisierung der vorgenannten Vorgaben sowie einer ständigen Fortschreibung der nationalen Gesetzgebung wird besonders darauf hingewiesen, dass, unabhängig von den der Planung sowie den Leistungsbeschreibungen zugrunde liegenden Vorgaben, die Leistung des Bieters /Auftragnehmers den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen muss. Nachforderungen des Bieters / Auftragnehmers oder zusätzliche Vergütungen, die aus der Missachtung der zuvor beschriebenen allgemeinen Ausführungsvorgaben resultieren, sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass in den ZTV oder in den Leistungspositionen keine anderweitigen Maßgenauigkeiten definiert sind, sind die einschlägigen DIN-Vorschriften mit den höheren Anforderungen maßgebend. Amtssprache in der Projektabwicklung und auf der Baustelle ist deutsch. Der Wortlaut der vom Auftraggeber übergebenen Leistungsbeschreibung ist verbindlich. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und ATV gelten vorrangig die Angaben in der Leistungsbeschreibung. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsprogramm oder einzelne Inhalte in technischer Hinsicht und ergänzende fachliche Gutachten und Stellungnahmen sind vom Bieter bis spätestens zur Abgabe seines Angebots in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. 1.2 Prüfpflichten AN Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die für seine Leistungen und ihren Preis von Bedeutung sein könnten, umfassend zu informieren. Er kann sich nicht darauf berufen, diese Umstände nicht gekannt, Unterlagen oder notwendige Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, es sei denn, er habe hierauf spätestens bei Abgabe des Angebotes ausdrücklich schriftlich hingewiesen. Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber herleiten. Er hat insbesondere etwaige Unklarheiten oder Widersprüche in dem ihm zur Kalkulation übergebenen Unterlagen zu klären und auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung in technischer oder rechtlicher Hinsicht schriftlich hinzuweisen; sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle auch bezüglich der Baustelleneinrichtung, des Transportes zur und auf der Baustelle, der Lagerung, der Anschlüsse für Wasser und Energie etc. zu unterrichten und im Rahmen der vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen, die Durchführbarkeit und die Kalkulationseckdaten zu überprüfen; zu prüfen, ob die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen vollständig in seinen Besitz gelangt, verstanden, geprüft und ausgewertet worden sind. 1.3 Geschuldeter Leistungsumfang Der AN hat alle Leistungen im öffentlichen Straßenbereich mit den Ämtern der Stadt, den Versorgungsunternehmen und seinen Leistungen für die AG kostenfrei zu koordinieren. Alle erforderlichen Genehmigungen für die Tätigkeiten im öffentlichen Straßenbereich sind vom AN einzuholen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Bieter verpflichtet sich im Rahmen der Einheitspreisabfragen sowie sonstige Preisabfragen innerhalb der Leistungsbeschreibung, diese für den AG kostenfrei zu kalkulieren und auszufüllen. Zu berücksichtigen sind hierbei unten genannte Grundsätze. Die in den Positionen beschriebenen Leistungen sind u.a. gemäß den zusätzlichen technischen Vorbemerkungen geschuldet und auszuführen. Alle Positionen sind als komplette, in sich geschlossene, betriebsfertige, abnahmereife, gebrauchsfähige, funktionsgerechte und voll funktionsfähige Leistungen anzubieten und auszuführen. Alle Preise sind in netto EUR anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die durch die Vertragsunterlagen und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind u.a. folgende Leistungen abgegolten: Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe, einschließlich aller Lade- und Transportleistungen. Vorhaltung und Unterhaltung der Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe Einbau der gelieferten oder ggf. AG-seits bereitgestellten Stoffe. Zu den angebotenen Preisen sind ebenfalls geschuldet: alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, auch wenn sie im Einzelfall eine „Besondere Leistung“ darstellen. Alle Aufwendungen aus der DIN 18299 "Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", auch wenn es sich um „Besondere Leistungen“ handelt, für die Ausführung der Leistung des Bieters/AN jedoch notwendig sind. 1.4 Nebenangebote Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind jederzeit willkommen. Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot zur korrekten Bewertung unbedingt beizufügen. Nebenangebote sind mit dem Hauptangebot abzugeben. Gibt der Bieter/AN ein Nebenangebot ab und wird dies beauftragt, so schuldet der AN ebenfalls eine komplette, funktionstaugliche und abnahmefähige Leistung einschließlich sämtlicher hierfür erforderlichen Planungs- und sonstigen Ingenieurleistungen zu dem von ihm angebotenen Preis. Wird beabsichtigt eine ARGE zu bilden oder bestimmte Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so ist dies mit Angebotsabgabe spätestens jedoch im Rahmen der Verhandlungsgespräche zu erklären. Es gelten auch hier die vertraglichen Regelungen. Eigene Vertragsbedingungen oder die eines Subunternehmers  / ARGE-Partners werden nicht Vertragsbestandteil. 1.5 SiGeKo Der SiGeKo wird durch den AG gestellt. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten bzw. durchzuführen. Entsprechend notwendige Erste- Hilfe-Einrichtungen sind inkl. entsprechend erforderlichen Wartungen und Reparaturen vorzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Beginn der abgerufenen Leistungen dem AG und ggf. dem beauftragten SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: - ggf. Baustelleneinrichtungsplan - Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 / § 6 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - Unterweisungsnachweis der Beschäftigten - Angabe des Namens der Sicherheitsfachkraft - Angabe der Namen der Sicherheitsbeauftragten - Angabe der Namen der Ersthelfer - Gefahrstoffliste mit Mengenangaben, sofern erforderlich Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Für die gesamte Bauzeit hat der AN einen Bauleiter zu benennen. 1.6 Baustelleneinrichtung Der Bieter schuldet alle zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen notwendigen Baustelleneinrichtungen zu den angebotenen Einheitspreisen. Der Bieter hat sich die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf dem Baugelände anzusehen und sich über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu informieren. Dem Bieter werden auf dem Baustellengelände in Abstimmung mit der AG nach Erfordernis und Umfang seines Gewerks BE-Flächen zur Verfügung gestellt. Sollte der Bieter weitergehende Baustelleneinrichtungsflächen als die auf dem Baustellengelände vorhandenen benötigen, so hat der Bieter diese in eigener Verantwortung und Kosten mit den städtischen Behörden abzustimmen und sich genehmigen zu lassen. Alle Aufwendungen hierfür schuldet der Bieter zu den angebotenen Einheitspreisen. Die Lage und Ausführung der Baustelleneinrichtung incl. der Abstimmung über Arbeitszeiten, Anlieferzeiten etc. mit den öffentlichen Behörden, u. a. auch bzgl. der zu berücksichtigenden öffentlichen Logistik wie Müllabfuhr und dergleichen, wird in einem gemeinsamen Termin von Bieter und AG bzw. Bauleitung des AG festgelegt. Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Flächen zu reinigen und im ursprünglichen Zustand an den AG zu übergeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit verursacht werden, gehen zu Lasten des Bieters/AN. Alle vom Bieter benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Arbeiten wieder vollständig instand zu setzen. Behördliche Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraums sind vom Bieter zu beachten. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Alle insofern erforderlichen Maßnahmen werden vom AN zu den Vertragspreisen geschuldet. Vor Benutzung bzw. Aufnahme von öffentlichen Straßenbelägen ist mit einem öffentlichen Vertreter der Belagszustand festzustellen und in Form eines „Pflasterprotokolls“ zu dokumentieren. Die Aufnahme/Sicherung und Wiedereinbringung von Pflasterflächen hat in Abstimmung mit den Behörden durch ein zugelassenes Unternehmen zu erfolgen. Die Koordination obliegt dem AN. Nach Fertigstellung ist das mangelfreie Pflasterprotokoll dem AG bzw. seinem Vertreter vorzulegen. Entsorgung von kontaminierten Abwasser obliegt dem Bieter auf seine Kosten. Alle Arbeitsgerüste, Baubehelfe, etc. für seine eigenen Leistungen schuldet der AN zu den Vertragspreisen. In Ergänzung der DIN-Vorschriften sind nachstehende Leistungen ebenfalls mit dem Angebotspreis abgegolten und im Auftragsfall vom AN geschuldet: Zwischenlagerung; Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss; Umsetzen (auch mehrmalig) von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle; Verkehrssicherung und laufende Reinigung (auch gem. evtl. behördlicher Auflagen) der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des AN bzw. seiner Subunternehmerentstanden ist.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den ATV. Bezüglich der Baustelleneinrichtung und Lagerung von Baumaterialien ist eine gründliche Klärung vor Angebotsabgabe herbeizuführen. Die Anweisung der Bauleitung und Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten.Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Materialien und dessen Umschlag auf der Baustelle sowie die Schuttbeseitigung. In den Einheitspreisen sind u. a. enthalten: Die Gerüststellung für die Arbeiten des AN sofern in EP-Positionen nicht anders beschrieben. Die regelmäßige und arbeitstägliche Grundreinigung während der Ausführung der Arbeiten ist ganz besonders sorgfältig durchzuführen.Die Ausführung aller Arbeiten muss entspr. der jeweiligen LBO von einem erfahrenen Fachbauleiter des Auftragnehmers bzw. einem für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Verantwortlichen überwacht werden.Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme durch die Bauleitung verantwortlich. Name und Wohnort des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines Stellvertreters sind der Bauleitung des Auftraggebers und der Bauaufsichtsbehörde vor Inangriffnahme der Arbeiten unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.Der Auftragnehmer ist für Vollständigkeit und Sicherheit der Gerüste und Schutzvorrichtungen allein verantwortlich. Die Benutzung fremder Gerüste geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Auftragnehmer hat mit anderen beteiligten Unternehmen so zusammenzuarbeiten, dass eine Verzögerung der Arbeiten nicht entsteht. Etwaige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch oder per Mail mitzuteilen. VergütungIn den Einheitspreisen sind auch alle Aufwendungen enthalten für: die Kosten für die Fachbauleitung und das erforderliche Aufsichtspersonal, etwaige Trennungsentschädigungen, Auslösungs-, Fahr- und Wegegelder sowie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeiten u. dgl., soweit diese für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine erforderlich sind, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden, TÜV u. a., die Inanspruchnahme fremder und öffentlicher Grundstücke, für die hierfür erforderlichen Genehmigungen sowie die eventuelle Beseitigung von durch die Benutzung entstandener Schäden. die erforderlichen Maßnahmen u. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeiter, Nachbarn und Verkehrsteilnehmer der anliegenden Straßen vor jeglicher Belästigung und Schädigung bei Durchführung der Bauarbeiten, besondere Feuerschutzmaßnahmen bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit offener Flamme, insbesondere bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gebäuden, die Anfertigung von Mustern/Handmustern, die notwendige Verpackung und deren freie Rücksendung, alle Transportkosten zur und von der Baustelle bzw. Verwendungsstelle, die Kosten für Aufsichtspersonal sind in den vereinbarten Stundensätzen enthalten, sodass keine gesonderte Vergütung erfolgt. Das gleiche gilt für Fahrgelder, Auslösungen u. dgl., sofern die Tagelohnarbeiten in zeitlichem Anschluss an die Vertragsarbeiten geleistet werden, die zum Leistungsumfang gehörenden Nebenleistungen, wie Bereitstellung der Bau-WCAnlagen, der Baustellenunterkünfte, der Baustellenbeleuchtung usw., sofern sie nicht in einer Einheitspreisposition abgefragt sind. Das jeweils anfallende Schutt/Abbruchmaterial ist unverzüglich zu beseitigen. Die Teilnahme eines vom AN für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreters (Bauleiter) an den regelmäßig stattfindenden Bausitzungen ist Vertragsbestandteil und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV)
ZTV Rolladenarbeiten Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - Rollladenarbeiten, Blendschutz 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18358 Rollladenarbeiten, DIN 18073 - Rollläden, Markisen und sonstige Abschlüsse im Bauwesen, DIN EN 12045 - Motorangetriebene Abschlüsse und Markisen -Nutzungssicherheit, DIN EN 13659 - Abschlüsse außen und Außenjalousien und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - VDE Verlag GmbH, - VFF: Verband Fenster + Fassade. 2 Vorleistung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Gerüste, Hubsteiger, Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen (wie etwa Sonnenschutzbehänge mit Fluchttürsteuerungsanlagen) ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: - alle Ausführungsdetails, aus denen Größen und Lagen von Panzern, Führungen, Rollladenkästen etc. ersichtlich sind, - Festlegung der Einbauorte und der Größen von Befestigungspunkten, Durchführungen, Profilverbreiterungen etc., - Erstellung von Ansichten und Abwicklungen aller Fassaden mit Sonnenschutz samt Darstellung von Schaltgruppen und Teilungen der Behänge unter Berücksichtigung von Notausgängen und Fluchtwegen, - Erstellung von prüffähigen statischen Berechnungen im Bezug auf Wind- und Eislasten, - Festlegung der Einbauorte von Aktoren/Motorsteuergeräten, Übergabepunkten, Steuerungszentrale und sonstiger erforderlicher Einbauteile in den Grundrissen oder Deckenspiegeln. Der AN unterbreitet dem AG ein gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartung ist von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Bei der Erstellung des örtlichen Aufmaßes prüft der AN durch Inaugenscheinnahme, ob Sonnenschutzeinrichtungen vom AG vorgesehen sind, die üblicherweise nicht benötigt werden (z. B. an Nordfassaden), oder vor untergeordneten Räumen, die erforderlicherweise keines Sonnenschutzes bedürfen. Stellt der AN fest, dass Sonnenschutz in solchen Bereichen vorgesehen ist, so teilt der AN dem AG dies rechtzeitig vor Leistungsbeginn schriftlich, verbunden mit der Frage, ob dies tatsächlich so gewünscht sei, mit. Der AN wird mit der Erbringung der beauftragten Leistungen für die fraglichen Bereiche erst nach entsprechender Auskunft durch den AG beginnen. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Maße sind die Maße der dahinterliegenden Fensterelemente, die tatsächlichen Maße des Sonnenschutzes weichen geringfügig hiervon ab. Die Maße der hinter dem Sonnenschutz liegenden Bauelemente gelten als Abrechnungsgrundlage. Grundlage der Bauausführung des AN ist hingegen in jedem Fall ein von ihm örtlich zu erstellendes Aufmaß. Alle Konstruktionen sind so auszulegen, dass sie nur geringstmöglicher Wartung bedürfen. Im Wartungs- und Reparaturfall muss bei technischer Machbarkeit ein Zugang zu Behang und Antrieb von innen möglich sein, ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, Hubsteiger oder einem Fassadengerüst. Türen neben Fensterelementen erhalten ein generell separat zu betätigendes Rollladen- bzw. Sonnenschutzelement in Breite des Türelementes. Mehrflügelige Türanlagen erhalten einen separat angesteuerten und angetriebenen Behang je Türflügel, soweit an anderer Stelle nichts Abweichendes angegeben ist. Sonnenschutz vor Fensterelementen, deren Breite einen dahinterliegenden Raum überschreitet, ist raumweise zu teilen. Sonnenschutzbehänge vor Räumen mit flexibler Nutzung, deren Trennwände auch später verändert werden können (Büros; Mieterausbau), sind je Fensterelement separat angetrieben und angesteuert auszuführen. Sieht die Planung des AG etwas anderes vor, so weist der AN den AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ausdrücklich darauf hin, dass eine spätere Veränderung der Raumtrennwände dann nicht mehr mit der Aufteilung der Behänge übereinstimmt. Sofern Außentüren als Flucht- und Rettungsweg baurechtlich erforderlich sind, dürfen sie zunächst nicht ohne Weiteres mit Behängen von Sonnen- oder Blendschutzeinrichtungen versperrt werden. In solchen Fällen weist der AN den AG rechtzeitig hierauf hin und unterbreitet, sofern nicht bereits so vorgesehen und angeboten, ein Angebot für eine Kopplung der Steuerung solcher Behänge an die Brandmeldeanlage samt Funktionserhalt des elektrischen Antriebs durch Ersatzstromversorgung. Gleichfalls holt der AN die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde zu dieser Sonderlösung ein. Grundsätzlich sind bauaufsichtlich zugelassene oder geprüfte Produkte vor Fenstern/Türen in Rettungswegen vorzusehen. Beim Einbau sind Durchdringungen durch eingebaute Fassaden, Fenster und Abdichtungen auf das unvermeidliche Minimum reduzieren, um Schwachstellen hinsichtlich Wärmeschutz und Winddichtigkeit zu vermeiden. Grundsätzlich sind Durchdringungen nur in Abstimmung mit den Fassaden- und Fenstergewerken herzustellen. Bohrungen durch Holzfenster sind mit Holzschutzmittel zu behandeln, bevor Beschlagteile eingebaut werden. Dem AN obliegt die wind-, schlagregen- und dampfdiffusionsdichte Eindichtung sämtlicher von ihm hergestellter oder belegter Durchdringungen. Die Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schalldämmung und Fugenbewegung sind insbesondere hinsichtlich der Energieeffizienz zu berücksichtigen. 3.2 Rollläden Rollläden und Jalousien müssen der Lebensdauerklasse 2 nach DIN EN 13659/DIN EN 13561 entsprechen. Mechanisch betätigte Rollläden sind für Bedienkräfte entsprechend Klasse 2 nach EN 13659, Punkt 6, auszulegen. Sofern bauseitig Rollladenkästen und Unterputz-Gurtwicklerkästen eingebaut werden, prüft der AN unmittelbar nach Auftragserhalt, mindestens jedoch rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsausführung, ob der Gurtauslass des bauseitigen Rollladenkastens und das Unterputzgehäuse des Gurtwicklers lotrecht zueinander eingebaut wurden. Etwaige vorhandene Abweichungen sind dem AG unmittelbar mitzuteilen. 3.3 Jalousien/Lamellenbehänge Die Herstellung aller erforderlichen Unterkonstruktionen und Befestigungspunkte für Jalousienbehänge, so auch vorbauende oder auskragende Konstruktionen, ist Sache des AN. Sofern umschließende Konstruktionen (Abdeckkassetten) erforderlich werden, sind diese gleichfalls vom AN zu liefern. Abdeckungen und Aufnahmekästen, die unmittelbar an dahinterliegende Fensterelemente oder Wände anschließen, sind von oben elastisch und dauerplastisch zu verfugen, um ein Eindringen von Wasser in die Anschlussfuge zu vermeiden. 3.4 Steuerung motorisch betriebener Behänge Soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, ist die Lieferung der Steuerung bei elektrisch angetriebenen Sonnenschutzvorrichtungen Sache des AN. Im Zuge der Werkplanung sind mit dem AG Abstimmungen über mögliche Gruppensteuerungen (Schaltgruppen) zu treffen, z. B. raumweise Gruppierung, Gruppierung nach Himmelsrichtungen. Die Gruppensteuerung erfolgt über SMI-Gateways und wird auf das System SAIA aufgeschaltet. Dem AG ist nicht bekannt, ob die vom AN angebotenen motorisch betriebenen Sonnen- und Blendschutzanlagen Motorsteuergeräte oder Aktoren benötigen. Sofern das vom AN angebotene System solche separaten Komponenten benötigt, rechnet der AN die Preise hierfür in sein Angebot für die Behänge ein. Für Außenjalousieanlagen sind generell kombinierte Sonnenstands-, Wind- und Regenwächter vorzusehen. Bestandteil der Leistung AN ist die Erstinbetriebnahme der Sonnenschutzanlage. Hierzu zählt die Überprüfung der Funktion gemeinsam mit dem Gewerk GLT. Weiterhin hat eine Einweisung des vom AG zu benennenden Systemverantwortlichen in die Systemkonfiguration und Bedienung der Anlage zu erfolgen. Der AN lässt sich die Einweisung und die Übergabe des Handbuchs schriftlich bestätigen.
ZTV Rolladenarbeiten
01 Raumtrennvorhang
01
Raumtrennvorhang
01.01 Raumtrennsystem mit Akustikvorhang Raumtrennendes Vorhangsystem mit Akustikvorhang, bestehend aus Schienenprofil, Unterkonstruktion und fertig konfektioniertem zweigeteiltem Behang aus schallabsorbierendem Dekorationsstoff. Inklusive Aufmaß, Planung, Lieferung, Montage und Befestigungsmittel. Einbau an Stahlbetondecke, mit Unterkonstruktion innerhalb abgehängter Gipskartondecke. Führungsschiene unterseitig bündig mit abgehängter Unterdeckenbeplankung. Ausführung der Beplankung bauseits nach erfolgter Montage der Führungsschiene. Behang mit Schutzkanten gemäß Herstellervorgaben. Die Konfektion ist nach fachmännischen Richtlinien durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Nähte sauber, mit nicht hochziehender Naht, ausgeführt werden. Einbau von vorgereinigtem Material gegen späteres Eingehen nach Pflegereinigung. Bewerteter Schallabsorptionsgrad Alpha-w: 0,30 /0,55 Brandschutzqualität: schwer entflammbar nach DIN 4102 B1 Material Behang: 100 % Polyester Farbe Behang u. Profile:   Standardfarben nach Wahl des AG lichte Raumhöhe: 2,60 m Abhanghöhe GK-Unterdecke:  35 cm Systembreite: ca. 6,30 m, geradlinig Einbauort: EG, Haus B, Veranstaltungsraum Richtfabrikat: SIlent Gliss Deep mit SG 6196 Doppelhänger u.                        SG 6101 Schienenprofil, oder gleichwertig Angebotenes Fabrikat:
01.01
Raumtrennsystem mit Akustikvorhang
1,00
St
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden. Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten. Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht. Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden. Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung. Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
03.01 Stundensatz Meister Meister-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
03.01
Stundensatz Meister
E
1,00
h
03.02 Stundensatz Vorarbeiter Vorarbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
03.02
Stundensatz Vorarbeiter
E
1,00
h
03.03 Stundensatz Facharbeiter Facharbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
03.03
Stundensatz Facharbeiter
E
1,00
h
03.04 Stundensatz Bauhelfer Bauhelfer-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
03.04
Stundensatz Bauhelfer
E
1,00
h