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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BODENBELAGSARBEITEN Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 HamburgBauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG Bergedorfer Straße 100... BODENBELAGSARBEITEN
Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 Hamburg
Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG
Bergedorfer Straße 100
21029 Hamburg
Architekt: hsbz architekten GmbH
Eppendorfer Landstraße 36
20249 Hamburg
Baubeginn: 27.04.2026
Fertigstellung: 17.12.2027
Abgabetermin: 04.03.2026
ungeprüft geprüft
Summe Netto: ____________________ EUR ____________________ EUR
MwSt. 19 %: ____________________ EUR ____________________ EUR
________________________________________________________________________________
Summe Brutto: ____________________ EUR ____________________ EUR
___________________________________________________________________________________
Bieter: Unterschrift, Datum, Stempel
BODENBELAGSARBEITEN Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 HamburgBauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG Bergedorfer Straße 100...
Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen
Angebotsgrundlage
Bestandteile dieses Angebotes sind:
die positionsweisen Leistungsbeschreibungen des Büros hsbz architekten GmbH nebst Anlagen. Die Liste der zum LV gehörenden Anlagen ist in den jeweiligen besonderen Vorbemerkungen zum Gewerk aufgeführt.
die allgemeinen baustellenbezogenen Vorbemerkungen die STV, allgemeiner Teil die ZTV, besonderer Teil die VOB B in der neuesten Fassung, soweit dieser Vertrag keine davon abweichenden Regelungen enthält. Dies bedeutet, daß die VOB B dann allein für diese Regelung nicht gilt, ansonsten aber trotzdem Vetragsbestandteil bleibt. die VOB C in der neuesten Fassung; in Fällen, in denen dieser Vertrag eine höherwertige Qualität der Ausführung vorsieht, gilt die VOB C allein für die Einzelposition nicht. das Werkvertragsrecht gemäß BGB Zusätzliche Vertragsbedingungen der Baugenossenschaft Bergedorf Bille eG Es handelt sich um ein freihändiges Vergabeverfahren. Prüfung der Verhältnisse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei Erstellung des Angebotes über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über die für die Durchführung seiner Leistungen notwendigen Tatsachen rechtzeitig und ausreichend zu informieren.
Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen
STV - ALLGMEINER TEIL 1 STV - ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Werden unter 2.1 des Besonderen Teils - Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung.
1.1.5
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.6
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -.
1.1.7
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.8
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.9
Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen.
1.1.10
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.11
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.12
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2
Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" (gleichbedeutend: Hersteller, Typ, Erzeugnis) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet.
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: [] " vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe oder Anteil zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einen mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen.
Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
Anpflanzungen sind zu schützen.
Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
1.4.5
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.4.6
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise.
1.4.7
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.8
In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen:
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
- Winterbauumlage
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt.
1.4.9
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten.
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.10
In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.11
Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.12
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u.ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet.
Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist.
1.4.13
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.14
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Fremdüberwachungsprüfungen
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.15
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.4.16
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.17
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.5.2
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist.
1.5.3
Zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl. sowie im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.4
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen.
1.5.5
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
1.5.6
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.7
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.8
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
STV - ALLGMEINER TEIL
Bodenbelagarbeiten Bodenbelagarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
( Erläuterung:
„Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.“)
DIN 18534-1
Abdichtung von Innenräumen - Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
DIN 18534-2
Abdichtung von Innenräumen - Teil 2: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen
DIN 18534-3
Abdichtung von Innenräumen - Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F)
DIN 18534-5
Abdichtung von Innenräumen - Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
DIN 18534-6
Abdichtung von Innenräumen - Teil 6: Abdichtung mit plattenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten (AIV-P)
DIN EN 204
Klassifizierung von thermoplastischen Holzklebstoffen für nichttragende Anwendungen
DIN EN 985
Textile Bodenbeläge - Stuhlrollenprüfung
DIN EN 986
Textile Bodenbeläge - Fliesen - Bestimmung der Maßänderung infolge der Wirkungen wechselnder Feuchte- und Temperaturbedingungen und vertikale Flächenverformung
DIN EN 1318
Textile Bodenbeläge - Bestimmung der sichtbaren Dicke von Rückenbeschichtungen
DIN EN 1516
Sportböden - Bestimmung des Eindruckverhaltens
DIN EN 1569
Sportböden - Bestimmung des Verhaltens bei rollender Last
DIN EN 1815
Elastische und Laminat-Bodenbeläge - Beurteilung des elektrostatischen Verhaltens
DIN EN 12529
Räder und Rollen - Möbelrollen - Rollen für Drehstühle - Anforderungen
DIN EN 13501-1
Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
DIN EN 16165
Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden - Ermittlungsverfahren
DIN EN ISO 9239-1
Prüfungen zum Brandverhalten von Bodenbelägen - Teil 1: Bestimmung des Brandverhaltens bei Beanspruchung mit einem Wärmestrahler
DIN EN ISO 10140-1
Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 1: Anwendungsregeln für bestimmte Produkte
DIN EN ISO 10833
Textile Bodenbeläge - Bestimmung der Schnittkantenfestigkeit mit der modifizierten Vettermann-Trommelprüfung
DIN EN ISO 16283-1
Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen am Bau - Teil 1: Luftschalldämmung
DIN EN ISO 16283-2
Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen am Bau - Teil 2: Trittschalldämmung
DIN EN ISO 22637
Klebstoffe - Prüfung von Klebstoffen für Bodenbeläge - Bestimmung des elektrischen Widerstandes von Klebstoff-Filmen und Verbunden
DIN VDE 0100-600
Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen
AGI-Arbeitsblatt S 30
Elektrisch ableitfähige Bodenbeläge (Säureschutzbau)
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 40
Chemisch beständige Bodenbeläge im Rüttelverfahren (Säureschutzbau)
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 50
Ausbildung von Bewegungsfugen in Oberflächenschutzsystemen entsprechend den AGI Arbeitsblättern S 10 bis S 40
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BEB-Hinweisblatt 4.7
Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.9.3
Verlegung von Bodenbelägen auf TrockenHolhböden (THB)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V
BEB-Hinweisblatt 8.1
Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.2
Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.3
Arbeitsanweisung CM-Messung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 9.1
Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V
BEB-Hinweisblatt 9.2
Hinweise zur Festlegung und Beurteilung zulässiger Maß- und Ebenheitsabweichungen im Fußbodenbau außerhalb DIN 18202
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 1
Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 2
Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 3
Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 4
Steuerung und Regelung von Flächenheizungen und -kühlungen auf Basis von Warm-/Kaltwasser für den Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 5
Wasserdurchströmte Flächenheiz- und Kühlsysteme. Die ideale Voraussetzung für die Nutzung regenerativer Energien in der Gebäudeheizung /-Kühlung
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 7
Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 8
Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 9
Einsatz von Bodenbelägen auf Flächenheizungen und -kühlungen – Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 10
Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden – Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 11
Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung – Aufbau und Funktionsweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 12
Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 13
Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
DGUV Regel 108-003
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGR 181)
IVD-Merkblatt Nr. 1
Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVK TKB-Merkblatt 3
Kleben von Elastomer-Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 4
Kleben von Linoleum-Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 5
Kleben von Kork-Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 6
Spachtelzahnungen für Bodenbelag-, Parkett- und Fliesenarbeiten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 7
Kleben von PVC-Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 8
Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 9
Technische Beschreibung und Verarbeitung von Bodenspachtelmassen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 10
Bodenbelags- und Parkettarbeiten auf Fertigteilestrichen – Holzwerkstoff- und Gipsfaserplatten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 12
Kleben von Bodenbelägen mit Trockenklebstoffen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 13
Kleben von textilen Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 15
Verlegen von Design- und Multilayer-Bodenbelägen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 16
Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 18
KRL-Methode - Messung und Beurteilung der Feuchte von mineralischen Estrichen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
Merkblatt 9
Oberbeläge auf Fertigteilestrichen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
VdS 2021
Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Weitere Angaben: []
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben
Es gibt folgende nicht gegen Absturz gesicherte Absturzkanten und Öffnungen: []
Weitere Angaben: []
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: []
Weitere Angaben: []
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten.
Es dürfen nur Vorstriche und Kleber verwendet werden, die zu den Ersatzstoffen nach TRGS 610 zählen.
Weitere Angaben: []
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Beim Einbau von Holzspanplatten auf alte Dielenböden ist auf einen ausreichenden Randabstand zwischen Fußboden und Wand zu achten. Er soll 2 mm je m Raumtiefe betragen, mindestens jedoch 10 mm. Die Lüftung der vorhandenen Holzbalkendecke muss in jedem Gefach garantiert sein
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Kratzer und Eindrücke gelten als wesentliche Mängel.
Wenn für längenorientierten Beläge wie Laminatböden oder Beläge mit längenorientierten Mustern im Leistungstext keine Verlegerichtung vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der Verlegung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Das Verlegen von Streifen gemäß Abschnitt 3.4.7 Satz 2 ATV DIN 18365 ist nur zulässig, wenn dadurch zusätzlicher Verschnitt vermieden wird.
Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verlegten Beläge, gegliedert nach Verwendungsort, Produktbezeichnung und Hersteller für spätere Nachbestellungen zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat die verlegten Beläge bis zur Abnahme gegen Beschädigung und Verschmutzung durch Abdecken mit Folie, Abdeckpapier oder dergleichen zu schützen.
Weitere Angaben: []
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben
Es gibt folgende nicht gegen Absturz gesicherte Absturzkanten und Öffnungen: []
Weitere Angaben: []
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: []
Weitere Angaben: []
Angaben zur Abrechnung
Weitere Angaben: []
Besondere Leistungen
Weitere Angaben: []
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Weitere Angaben: []
Bodenbelagarbeiten
BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
Bauvorhaben:
Energetische Sanierung einer Wohnanlage bestehend aus 4 Wohnhäusern mit insgesamt 143 Wohnungen.
Baugrundstück:
Belegenheit: Ladenbeker Furtweg 150 - 156
21033 Hamburg
Flurstücke: 3269
Gemarkung: Hamburg-Bergedorf-West
Gebäudeklasse: 5
Sonderbau: Hochhaus
Baujahr: ca. 1967-1969
Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG
Bergedorfer Straße 118 - 122
21029 Hamburg-Bergedorf
T: 040-725600-0
M: info@bergedorf-bille.de
Bestandskonstruktion:
massive Plattenbauweise bestehend aus Tragschale, Kerndämmung, Wetterschale Geschossigkeiten: Kellergeschoss, Erdgeschoss, 8-12 Obergeschosse, Dachgeschoss Fassaden mit Mosaikfliesen sowie Waschbeton Decken aus Stahlbeton Loggien und Laubengänge mit Brüstungen aus Betonfertigteilelementen Flachdach mit Holzkonstruktion auf Stahlbetondecke und Bitumendeckung Fenster & Balkontüren aus Holzz (vereinzelt Kunststoff) Hauseingangstüren,Aluminium-Glas-Systemtüren außenliegende Entwässerung über Loggien Maßnahmen:
Die bestehende Wohnanlage soll energetisch saniert und modernisiert werden. Schwerpunkt der Sanierung sind die Außenwanddämmung mit WDVS und Putzsystem, die Erneuerung des Dachaufbaus, die Kellerdeckendämmung, der Austausch aller Fenster, Laubengangtüren sowie Wohnungstüren. Strangsanierung mit barrierereduzierter Modernisierung aller Bäder und Küchen.
Abbrucharbeiten
Rückbau des vorhandenen WDVS an Dachrandbereichen Rückbau von Fertigteil-Installationschächten in Wohungen, Keller und auf dem Dach Außenwände Hauptfassaden
Punktuelle Betonsanierung an Wetterschalen Wetterschalensicherung (nachträgliche Verankerung an Tragschale) Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems mit Mineralwolle und Putz Fensterbänke Aluminium, pulverbeschichtet Absturzsicherungen an Wohnzimmerfenster (BRH 70) Außenwände von Loggien und Laubengängen
Rückbau der vorhandenen Fassadenbekleidungen (Asbestplatten) Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems mit Mineralwolle und Putz Dächer
Rückbau Attika-Verwahrung Rückbau Installationsschächte über Dach Herstellen von Dachöffnungen für Montagearbeiten Rückbau der KMF-Dämmauflage (ist nach Öffnung des Daches zu prüfen) Brandabschnitttrennung zw. den Häusern Nr. 154 und 156 Montage neuer Dachausstiege mit Rauchabzugzentrale im EG Herstellen einer Notabdichtung Herstellen eines mineralischen Gefälledaches mit Bitumen-Abdichtungssystem Trennung von Dach- und Loggia- Entwässerung Verlegen der Dachentwässerung auf Fassade Absturzsicherungen (Sekuranten) Erneuerung der Blitzschutzanlagen ggf. Errichtung einer PV-Anlage Loggien
vereinzelt Betonsanierung Erneuerung der Bodenbeschichtung Erneuerung des Ablaufsystems Erneuerung des Fliesenmosaikes auf Brüstungen Fenster und Loggia Türen
Austausch aller Fensterlemente gegen Kunstofffenster Treppenhäuser und Erschließung
Erneuerung der Dachflächen an Hauseingängen Erneuerung der Deckenunterseite Hauseingang 150 Austausch der Laubgangtüren in Aluminium Austausch der Wohnungseingangstüren in den Treppenräumen mit Freilauftürschließern Erneuerung Dachausstiege Laubengänge
Austausch der Wohnungseingangstüren gegen dichtschließende Türen Erneuerung der Entwässerungssituation Erneuerung der Bodenbeschichtung Erneuerung des Fliesenmosaikes auf Brüstungen Kellergeschoss
Aufbringen einer Kellerdeckendämmung (ausgenommen Leitungsbereiche) Malerarbeiten in den Fluren und an Türen Instandsetzungsarbeiten an Kellerniedergängen Erneuerung der Keller-Außentüren Änderungen an Geländern im Zuge der Fassadenarbeiten Erneuerung Hausanschlüsse und Zähleranlagen ggf. Erneuerung / Änderung der Handläufe an Kellerniedergängen Strangsanierung
diverse Arbeiten im Zuge von Strangerneuerung in Bädern und Küchen (Abbruch, Rohbau, Fliesen-, Tischler, Bodenbelags- und Malerarbeiten) Erneuerung aller Bäder und Küchen in barrierereduziertem Standard Wohnungen allgemein
Austausch aller Wohnungseingangstüren Malerarbeiten Wand, Decke, Türen (in den zu modernisierenden Bereichen und im Flur) Außenanlagen
Herstellung einer neuen Feuerwehraufstellfläche mit Zufahren aus Richtung Karlshof sowie Friedrich-Frank-Bogen Wiederherstellungarbeiten nach Fassadenarbeiten (nach Gerüstrückbau) ggf. Anpassungen an dem Potentialausgleich Haustechnik
Trinkwasserinstallationen
Erneuerung von Strangleitungen Erneuerung sämtlicher Installtionen einschl. Sanitärobjekte Austausch von Wohnungswasserzählern Erneuerung der Kellerverteilung (Kalt- & Warmwasser, Zirkulation) Abwasserinstallation
Erneuerung von Strangleitungen Erneuerung der Kellerverteilung als Hochsiel (wie Bestand) Heizung und Fernwärmeversorgung
Austausch aller Thermostatventile Hydraulischer Abgleich Austausch von kellerseitigen Strangregulierventilen Austausch von Heizkörpern in Wohnungen Lüftungsinstallationen
Errichtung maschineller Entlüftungsanlagen auf den Dächern Erneuerung der Lüftungsschächte Elektroinstallationen
Erneuerung Hausanschlüsse und Zähleranlagen ggf. Anpassungen an dem Potentialausgleich u. Tiefenerder Erneuerung der Strangleitungen und Unterverteilungen Erneuerung der Elektroinstallationen innerhalb der Wohnungen in Bad, Küche und Flur ggf. vollständige Erneuerung der Elektroinstallationen bei Mieterwechsel Erneuerung der Klingelanlage gegen ein BUS-System Internet, Telekommunikation und TV
neue Leerrohre in Abstellkammern für Glasfaser (FTTH) Anlieferung / Materialtransporte:
Die An- & Ablieferung von Materialien für die Sanierung erfolgt über die Straßen Ladenbeker Furtweg und Friedrich-Frank-Bogen.
Gegebenenfalls kann die neu geplante Feuerwehraufstellfläche im Innenhofbereich bereits als Baustraße genutzt werden, sodass auch Lagermöglichkeiten im Innenhof geschaffen werden können.
Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen sind vor den Gebäuden auf dem Grundstück vorhanden, die händischen Transportwege zu den einzelnen Gebäudeabschnitten sind im Angebot einzukalkulieren.
Bei Bedarf sind durch den AN eigenständig und auf eigene Kosten weitere Flächen im öffentlichen Raum anzumieten.
Neben der zwingend erforderlichen Objektbesichtigung sind die in den Vorbemerkungen aufgeführten Anlagen bei der Kalkulation zu beachten.
Bauablauf:
Das Gebäude besteht aus vier aneinander gebauten Hochhäusern, die abschnittsweise saniert werden sollen. Die Baustelle wird von einem Ende des Gebäudes bis zum anderen Ende in Abschnitten fertiggestellt. Es ist einzukalkulieren, dass die Arbeitsschritte zeitlich versetzt stattfinden müssen, sodass ein schon fertiggestellter Abschnitt nach Beendigung aller Arbeiten (betrifft auch Dach, Fenster und Beschichtungsarbeiten auf Loggien und Laubengängen) abgerüstet werden soll.
BAUBESCHREIBUNG
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS Unterlagen gem. beigefügtem Inhaltsverzeichnis:
Leistungsverzeichnis Bauzeitenplan Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Details Statische Berechnungen, Wärmeschutznachweis, Lüftungskonzept, Schadstoffuntersuchungen, etc.
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Planradar Für die Mängelüberwachung und Baustellendokumentation wird von hsbz architekten die Bauplan Software PlanRadar genutzt, welche in einem einfachen Zusammenspiel mit allen Baubeteiligten genutzt werden soll.
Die Empfänger (Gewerke) von Mängelanzeigen haben hierbei die Möglichkeit PlanRadar kostenfrei zu nutzen.
Mit Abgabe eines Angebotes verpflichtet sich der AN, sich die Bauplan Software PlanRadar kostenfrei herunterzuladen, um die durch die BL versendeten Mängelanzeigen schnell und unkompliziert empfangen und wiederum Mängelfreimeldung versenden zu können.
Die Plattform ermöglicht einen Informationsaustausch in Echtzeit und auch offline.
Die Software ist als App für Android, iOs und Windows erhältlich.
Planradar
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 0 Baustelleneinrichtung
1. 0
Baustelleneinrichtung
Vorbereitende Arbeiten Vorbereitende Arbeiten
Vorbereitende Arbeiten
2 Vorbereitende Arbeiten
2
Vorbereitende Arbeiten
2. 0 Vorbereitende Arbeiten
2. 0
Vorbereitende Arbeiten
Vinyl-Beläge Vinyl-Beläge
Vinyl-Beläge
3 Vinyl-Beläge
3
Vinyl-Beläge
3. 0 Vinyl-Beläge
3. 0
Vinyl-Beläge
Sockelleisten und Anschlüsse Sockelleisten und Anschlüsse
Sockelleisten und Anschlüsse
4 Sockelleisten und Anschlüsse
4
Sockelleisten und Anschlüsse
4. 0 Sockelleisten und Anschlüsse
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Sockelleisten und Anschlüsse
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5 Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5. 0 Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5. 0
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
________________________________________ ________________________________________Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift) ________________________________________ ________________________________________
Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift)
________________________________________ ________________________________________Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift)