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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungs-
bereichen sind Vertragsbestandteil.
2. Für LV-Positionen, die auf Standardtexte zurückgreifen, gilt der Wortlaut des
Langtextes als vertraglich vereinbart.
3. Sämtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungsbereichen
gelten für alle in dem jeweiligen Leistungsbereich zu zuordnenden Leistungen
Die allgemeinen Vorbemerkungen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung
und gelten für alle Leistungen.
4. Für die Anwendung der Standardtexte sowie der
Ausführung von Leistungen sind
die VOB Teil B und C sowie etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische
Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfbedingungen
(TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den
durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und
Verkehrveröffentlichten Bekanntmachungen vertraglich
vereinbart. Weitere Einzelheiten richten sich nach den
Festlegungen in der Baubeschreibung.
5. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische
Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug
genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz *oder gleichwertig* immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
6. Die Unterlagen des AG umfassen alle der
Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als
Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING
vom AN zu liefernden Ausführungsunterlagen.
7. Recycling-Baustoffe, deren Bautaug-
lichkeit und Umweltverträglichkeit durch eine ständige
qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe
der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der
ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde,
sind gleichwertig zu natürlichen Baustoffen.
Ergänzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben.
8. Beton und Zementmörtel:
8.1 Der Beton sowie Zementmörtel muss - soweit in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist -
der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den
ZTV-ING entsprechen.
8.2 Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt
es sich um eine verkürzte Schreibweise. Die
Ergänzung (D) für die deutsche Regelung gilt als vereinbart.
8.3 Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den
Expositionsklassen angegeben sind, resultieren
diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der
Kombination der Expositionsklassen.
9. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet
Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren,
einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung
oder Beseitigung.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen, Verkehrssicherung, etc Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende
Leistungen, Verkehrssicherung, etc
1. Allgemeines
1.1 Sofern in den Unterlagen des AG die Art der
berührungslosen Außerkraftsetzung von Verkehrs-
schildern nicht vorgegeben ist, sind folgende Arten
zulässig:
- Abdrehen um 90 Grad,
- Demontage,
- Abdecken mit witterungsbeständigen und undurch-
sichtigem Material,
- mobile Auskreuzvorrichtungen aus Kunststoff oder
Metall, beklebt mit Folie Typ 3, gem. DIN 67520,
Teil 4,
bis 3 m2 Schildfläche: Breite 75 mm
über 3 m2 Schildfläche: Breite 100mm.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Das Herstellen verkehrssicherer Zugangs- und
und Zufahrtsmöglichkeiten für Anlieger gehört
zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zu Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen, Verkehrssicherung, etc
Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau) Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau)
1. Allgemeines
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Das Fördern des Oberbodens innerhalb der
Baustelle unabhängig von der Länge der Förderwege.
3. Abrechnung
3.1 Oberbodenlieferung:
Die Mengenermittlung erfolgt durch Aufmaß des
Oberbodens auf dem Fahrzeug an der Einbaustelle.
Vorbemerkungen zu Oberbodenarbeiten (Erdbau)
Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben, Leitungsgräben, SoB, etc.) Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben,
Leitungsgräben, SoB, etc.)
1. Allgemeines
1.1 Boden, Einbauklassen und Zuordnungswerte (Z0,
Z1.1, Z1.2, Z2) werden nach den Technischen Regeln
der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) 20 sowie den Anforderungen an die
Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen
in der aktuellen Fassung (geänderte Anlage 2 Stand
15.07.2021) definiert.
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/
grundwasser/doc/verfuell.pdf
Die Verwertungsklassen RW1 bzw. RW2 werden in
der ZTV wwG-StB BY05 definiert.
1.2 Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes
angegeben ist, ist bei der Verwendung von Geokunst-
stoffen von einer vorgesehenen Nutzungsdauer von
100 Jahren auszugehen.
1.3 Als Prüfmethode für die Verdichtungskennwerte
im Bereich Erdbau wird die Methode M3 festgelegt,
sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes
angegeben wird.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören
zum Leistungsumfang
2.1 Das Zwischenlagern des Bodens, soweit es nicht
vom AG angeordnet wird.
2.2 Wenn das Herstellen von Einbauten und/oder
Bauwerken im Leistungsumfang des AN enthalten
ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse
zum Leistungsumfang.
3. Abrechnung
3.1 Die Mengenermittlung erfolgt, soweit nach-
stehend nicht anders geregelt, im Abtrag.
Erfolgt die Abrechnung ausnahmsweise im Auftrag, so
wird der durch die Verdichtung des Dammuntergrundes
bedingte Mehrverbrauch an Schüttmassen nicht ge-
sondert vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung
nichts anderes angegeben ist.
3.2 Die Mengenermittlung von Schüttmaterial aus
Seitenentnahmen wird wie folgt durchgeführt:
Die Menge des Gesamtauftrages in verdichtetem
Zustand abzüglich der Menge des wiederein-
gebauten Abtragsmaterials und der Menge des
Liefermaterials ergibt die Menge des Schütt-
materials.
3.3 Das Erstellen des Planums wird nur einmal vergütet,
auch wenn der Bereich des Planums in
mehreren Positionen enthalten ist
(z.B. Aushub und Bodenverbesserung).
3.4 Bei Bohrungen zur Baugrunderkundung werden die
Bohrlängen unabhängig von der Endtiefe der Bohrung
jeweils in dem Bohrbereich abgerechnet, den sie
durchlaufen.
Vorbemerkungen zu Bodenarbeiten (Entsorgung, Baugruben, Leitungsgräben, SoB, etc.)
Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen
1. Beton und Zementmörtel:
1.1 Normalbettmörtel, Dünnbettmörtel sowie Putzmörtel
müssen - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts
anderes enthalten ist - der DIN EN 1996-1/-2/-3, entsprechen.
2. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Bettung gemäß DIN EN 1610 in gewachsenem Boden.
2.2 Die Lieferung von Normalbettmörtel bzw.
Dünnbettmörtel.
3. Abrechnung
3.1 Beim Aufmaß der Rohrleitungen werden die Formstücke
übermessen. Für Formstücke wird der aufgemessenen
Länge der zugehörigen Rohrleitung je Formstück
- bis DN 150 0,5 m Rohrlänge,
- größer DN 150 bis DN 200 1m Rohrlänge,
- größer DN 200 bis DN 300 2 m Rohrlänge und
- größer DN 300 3 m Rohrlänge
zugeschlagen.
Bei unterschiedlichen Rohrdurchmessern am Formstück
gilt der Zuschlag für die Rohrleitung mit dem größeren
Durchmesser.
Als Formstücke zählen: Abzweige, Bögen, Verschluss-
teller und Übergangsstücke.
3.2 Bei Rohrleitungen mit Böschungsstücken werden die
Rohrleitungen bis zur unteren Vorderkante des
Böschungsstückes durchgemessen.
3.3 Die Vergütung der Leitungsgrabenverfüllung oberhalb
der Leitungszone richtet sich nach der einschlägigen
Position des LB Entwässeerung für Straßen.
Vorbemerkungen zu Entwässerung für Straßen
Vorbemerkungen zu SoB und Bankette Vorbemerkungen zu SoB und Bankette
1. Allgemeines
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Breiten
sind die jeweiligen Sollbreiten einer Schicht.
Unterschreitungen dieser Breiten bei der Ausführung
um nicht mehr als 4 cm bei Einzelwerten bleiben
unberücksichtigt.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Die Herstellung in wechselnder Breite.
2.2 Der Wechsel der Querneigung der Bankette von 6 %
auf 12 % und umgekehrt im Bereich von Verwindungen.
2.3 Wenn das Herstellen von Einbauten, Borden etc.
im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle
dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zu SoB und Bankette
Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten
1. Allgemeines
1.1 Die in der Leistungbeschreibung angegebenen
Breiten sind die jeweiligen oberen Sollbreiten einer
Schicht. Unterschreitungen dieser Breiten bei der Aus-
führung um nicht mehr als 4 cm bei Einzelwerten
bleiben unberücksichtigt.
1.2 Bei Vollsperrungen des Verkehrs bzw. Neubau-
strecken ist die Decke in voller Breite mit einem
Fertiger bzw. mit mehreren gestaffelt fahrenden
Fertigern nahtlos einzubauen.
1.3 Wird im Fahrbahnbereich Handeinbau erforderlich
wie z.B. bei Bauwerksanschlüssen, Quernähten,
Aufweitungen, Einbauten und dgl., so gelten für diese
Flächen die gleichen Grenzwerte für die Unebenheit
wie bei maschinellem Einbau. Wird ausserhalb des
Fahrbahnbereiches Handeinbau erforderlich, so dürfen
für diese Flächen Unebenheiten in Längs- und
Querrichtung innerhalb einer 4 m langen Messstrecke
höchstens 10 mm betragen.
1.4 Bei gefrästen Flächen dürfen Unebenheiten nur mit
allmählichem Übergang auftreten. In Anlehnung an die
ZTV Asphalt-StB dürfen innerhalb einer 4 m langen
Messstrecke die Unebenheiten in Längs-
und Querrichtung nach dem letzten Fräsgang
folgende Werte nicht überschreiten:
- 10 mm bei Fräsflächen als Unterlage von Binder-
und Tragschichten sowie als Unterlage von Deck-
schichten der Belastungsklasse 1,8 bis 0,3.
- 6 mm bei Fräsflächen als Unterlage von Deck-
schichten und zum direkten Befahren als Verkehrs-
fläche.
Die Strukturtiefe darf 6 mm nicht überschreiten.
1.5 Pechhaltige Schichten dürfen nicht heiss gefräst
werden.
Das teer-/pechhaltige Material, das einer Entsorgung
nach Wahl des AN zuzuführen ist, darf nur einer
Verwertung/Beseitigung auf Deponie, einer
thermischen Behandlung oder einer thermischen
Verwertung zugeführt werden.
1.6 Entsorgung / Verwertung nach Wahl des AN bedeutet,
dass das Material auch in Eigentum des AN übergeht.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Erstellung und Vorlage eines Einbau-/Logistik-
konzepts nach Unterlagen des AG
2.2 Die Herstellung in wechselnder Breite.
2.3 Der Mehrverbrauch des Asphaltmischgutes beim
Einbau auf Fräsflächen durch die Strukturtiefe gehört
zum Leistungsumfang, wenn der Einbau mit Einbau-
dicke nach m2 abgerechnet wird.
2.4 Schutzmaßnahmen gegen mineralische Stäube
(TRGS 559) und potenziell asbesthaltige Stäube
(TRGS 517) gehören zum Leistungsumfang.
2.5 Beim Feinfräsen ist ein einwandfreier Wasserab-
fluss der gefrästen Fläche zu gewährleisten.
2.6 Tagesanschlüsse, soweit sie nicht vom AG zu
vertreten sind.
2.7 Die erforderliche Grobreinigung von Fräsflächen
gehört zum Leistungsumfang.
2.8 Wenn das Herstellen von Einbauten, Borden etc. im Leistungsumfang
des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten
Erschwernisse zum Leistungsumfang
2.9 Die Asphaltreste im Bankettbereich sind zu entfernen
2.10 Die Abrechnungsbreite für:
- Asphalt fräsen
- Asphaltbefestigung aufbrechen
- Bitumenemulsion aufsprühen
- Asphalttragschicht herstellen
bezieht sich auf den Fahbahnrand der Deckschicht.
Mehrmassen aufgrund der abgetreppten Randausbildung werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
3. Abrechnung
3.1 Wenn einzelvertraglich ein Abzug bei Unterschrei-
tung des Einbaugewichtes bzw. der Einbaudicke,
sowohl der Decke als auch der Decke und der Asphalt-
tragschicht zusammen vereinbart wird, gilt folgendes:
Der Abzugsbetrag wird für jede Schicht gesondert
berechnet. Die so berechneten Abzugsbeträge der
einzelnen Schichten werden addiert.
3.2 Wenn sich die Frästiefe auf Anordnung des AG
ändert, dann werden die Einheitspreise für die Fräs-
positionen und den Mischguteinbau der direkt darüber
liegenden Schicht linear angepasst.
3.3 Wenn in einer Position die Mengenangabe in kg/m2 im
Mittel erfolgt, ist diese Angabe die Grundlage für die
Ermittlung der Mehr- oder Mindermengen. Der AN hat dem
AG in jedem Falle sämtliche Lieferscheine zu übergeben.
3.4 Ändert sich der Einheitspreis einer m2-Position
beim Asphalteinbau infolge von Mehr- oder Minder-
dicken, ändern sich die Einheitspreise der
Zulagen für Beschicker und Thermofahrzeuge nicht.
Der AN hat einzurechnen, dass die Lieferung generell
mit Thermofahrzeugen erfolgen muss. Eine gesonderte
Vergütung hierfür ist gem. STLK nicht vorgesehen.
Vorbemerkungen zu Asphaltarbeiten
Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge,
Einfassungen
1. Allgemeines
1.1 Zementmörtel muss den Anforderungen der
DIN 1045-2 Ziffer 5.3.7 entsprechen.
Bei Verwendung des Mörtels als Verbindung von Beton-
fertigteilen mit Falz darf das Größtkorn der Gesteins-
körnung 1 mm - im übrigen höchstens 4 mm - betragen.
Die Fugenverbindungsflächen sind vor dem Aufbringen
des Mörtels anzufeuchten. Die Fugenfüllung ist an
den Sichtseiten glatt zu streichen.
1.2 Für Pflasterdecken auf hydraulisch gebundener
Bettung mit hydraulisch gebundener Fugenfüllung gilt
für die Pflastersteine die TL Pflaster.
1.3 Alle Naturwerksteine müssen aus verwitterungs-
beständigem Material bestehen. Alle Naturwerksteine
müssen auf Tonzwischenlagen, Anwitterung und Rosten
geprüft werden. Naturwerksteine aus Basalt sind zu-
sätzlich nach DIN 52106 auf Sonnenbrand zu prüfen.
1.4 Bei Positionen, in denen Granit gefordert wird,
gilt Granodiorit als gleichwertig.
1.5 Bei Borden aus Naturstein der Form A sowie der
Form B, Größe 6 müssen alle sichtbaren Flächen und
die Stoßflächen gestockt oder sandgestrahlt sein.
Die Rückflächen müssen aufgeraut sein. Bei Borden aus
Naturstein der Form A müssen die oberen 100 mm
ebenflächig und rechtwinkling abgearbeitet sein. Diese
Anforderung gilt auch für Naturstein der Form B, wenn
an der Rückseite Pflaster angeschlossen wird.
1.6 Bordsteine aus Naturstein auf Brücken und
anderen Ingenieurbauwerken:
Bordsteine aus Naturstein müssen aus feinkörnigem,
gleichfarbigem Material mit hohem Verwitterungswider-
stand hergestellt sein. Das Steinmaterial darf keine
Adern, Risse, Brüche, Blätterungen,schiefrige Ab-
sonderungen und dergleichen aufweisen. Es muss aus
festen nicht verwitterten Lagen stammen und darf
keine schädlichen Einsprengungen enthalten.
Die Formen und Größen der Granitbordsteine auf
Brücken und anderen Ingenieurbauwerken entsprechen
DIN 482, Form A, jedoch im Sondermaß.
Für die Ausführung der Bordsteinflächen
wird festgelegt:
- Vorderflächen auf gesamte Höhe gestockt
oder sandgestrahlt.
- Obere Flächen gestockt oder sandgestrahlt.
- Stoßflächen grob bearbeitet
- Rückflächen i. d. Regel bruchrau.
Die Länge eines Einzelsteines muss in der Geraden
mindestens 1,0 m betragen. Bei Kurven mit Radius
größer 25 m können Einzelsteine mit einer Länge von
mind. 0,80 m verwendet werden. Bei Kurven mit
Radien bis 25 m sind Radiensteine zu verwenden.
1.7 Pflastersteine aus Naturstein in Streifen, Rinnen
und Mulden müssen die Anforderungen der
DIN EN 1342 für die BK 3,2 erfüllen.
1.8 In Rinnen und Mulden darf die Unebenheit der
Oberfläche innerhalb einer 4 m langen Messstrecke
nicht größer als 1 cm sein. Das gilt auch bei
Verwendung von Natursteinen.
1.9 Werden Streifen gleichzeitig als Randeinfassung
verwendet, muss die Rückenstütze wie bei Einfassungen
und Entwässerungsrinnen gemäß DIN 18318,
Abschnitt 3.6 hergestellt werden.
1.10 Wenn hinter Borden und Rinnen keine Flächen
befestigung vorhanden ist, ist die Rückenstütze
nach DIN 18318 auszuführen, sofern in den Unterlagen
des AG nichts anderes enthalten ist.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören
zum Leistungsumfang:
2.1 Das Zuarbeiten oder Schneiden von Bord- und
Einfassungssteinen aus Naturstein oder Beton zum
Längenausgleich, soweit es nicht durch Einbauten
o.ä. verursacht wird.
2.2 Das Zuarbeiten oder Schneiden von Natur-,
Beton- und Betonformsteinen in Zeilen und Rinnen.
2.3 Das Versetzen von geraden Bord- oder Ein-
fassungssteinen im Bogen mit Radius größer 12 m.
2.4 Das Herstellen von Baugruben für Borde, Streifen
und Rinnen, wenn die Tragschicht ohne Bindemittel im
gleichen Bauvertrag beauftragt wird.
3. Abrechnung
3.1 Bei Zeilen, Rinnen und Mulden vor Bordsteinen und
dgl. wird nach der Länge der Bordsteine abgerechnet.
Ansonsten wird nach der längsten Kante abgerechnet.
Vorbemerkungen zu Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune
1. Allgemeines
Die Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) sind nach
folgenden Regelwerken herzustellen:
- Rückhaltesysteme an Straßen DIN EN 1317
- Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch
Fahrzeugrückhaltesysteme, RPS Ausgabe 2009 mit
Einsatzempfehlungen, gemäß Einführungsschreiben
der OBB
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme ZTV FRS
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING
- Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RIZ-Ing
- DIN EN 1991
- Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken
an Bundesfernstraßen TL-SP 99
- Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-
Fertigteile TL BSWF 96
-Technische Liefer- und Prüfbedingungen für
Übergangskonstruktionen zur Verbindung von
Schutzeinrichtungen (TLP ÜK)
- Merkblatt für Reparaturen von Stahlschutzplanken im
Bestand M RepS
Für Systeme, die in den beiden genannten Liefer- und
Vertragsbedingungen nicht enthalten sind, gelten die
darin enthaltenen Anforderungen sinngemäß.
Die FRS müssen den Technischen Kriterien für
den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen
in Deutschland entsprechen, sofern in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist
Die Herstellung umfasst die Lieferung und die Montage
des FRS frei Baustelle.
Leitpfosten sind nach den Hinweisen für die Anordnung
und Ausführung von senkrechten Leitpfostenein-
richtungen (HLB) sowie der DIN EN 12899 für ortsfeste
vertikale Verkehrszeichen Teil 3 Leitpfosten und
Reflektoren herzustellen.
Die Hinweise zur Nutzung von Fahrzeug- Rückhalte-
systemen als Träger von Leiteinrichtungen (HFL)
sind zu beachten.
2. Nebenleistungen
Die nachfolgend aufgeführten Nebenleistungen gehören
zur vertraglichen Leistung und sind in die Einheits-
preise einzurechnen:
- Notwendige, montagebedingte Erdarbeiten, wie
Wiederherstellung des Geländes einschließlich
Entsorgung des überschüssigen Materials
bzw. der Lieferung und des Einbaues des für die
Verfüllung von Pfostenlöchern erforderlichen
Mineralgemisches
- Herstellung von erforderlichen zusätzlichen Lochungen
an Schutzeinrichtungen durch Bohren
- Örtliche Ermittlung der Neigungswinkel für
Konstruktionen auf Bauwerkskappen
- Verfüllen und Verdichten des Erdreichs vor dem
Rammen des Pfostens, wenn an der selben Stelle
ein Pfosten gezogen wurde
- Der Anschluss an bestehende Systeme
- Sofern in einzelnen OZ nichts anderes vorgegeben ist,
Mehraufwendungen für
- Radien über 30 m bei FRS mit Aufhaltestufen
kleiner oder gleich H1
- Radien über 100 m bei FRS mit Aufhaltestufen
größer oder gleich H2
- für Verschwenkungen flacher als 1:20
Vorbemerkungen zu Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer, Zäune
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Wasserhaltung 1. Allgemeines
Die Boden- und Untergrundverhältnisse sind in den
Unterlagen des AG angegeben. Diese Unterlagen
gelten nur für die Aufschlussstellen.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören
zum Leistungsumfang:
2.1 Herstellung, Vorhaltung und Abbau eines Strom-
anschlusses oder Stromaggregates für die Pumpen.
2.2 Nachweis der Betriebsstunden bei Pumpen/Pumpen-
anlagen, Wasserhaltungsanlagen und Notstromaggregaten.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Wasserhaltung
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl
1. Beton und Zementmörtel
1.1 Die Angaben in Klammern unterhalb von Begriffen
wie z.B. der Druckfestigkeitsklasse und der
Expositionsklasse werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Abrechnung
2.1 Bewehrung aus Spannstahl
Für die Ermittlung der Masse der Spannglieder ist
ausschließlich die Spannstahlmasse anzusetzen.
Die Masse der Hüllrohre, der Korrosionsschutzver-
füllungen und Verankerungen, etc. bleibt bei der
Massenermittlung unberücksichtigt.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Beton, Stahlbeton, Stahl
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste
1. Allgemeines
1.1 Die Kosten für die Prüfung der Standsicherheits-
nachweise und Ausführungsunterlagen sowie für die
Abnahme trägt der AG.
1.2 Für Trag- und Schutzgerüste sind Ausführungs-
protokolle gemäß Abschnitt 7.33 der DIN 4421 nach
Muster des AG sowie Bestätigungen der Abnahme
durch einen Sachverständigen des AG nach Muster
des AG vorzulegen.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Gerüste
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung
1. Allgemeines
1.1 Der Begriff Abbruchgut schließt ggf. Strahlgut ein.
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum
Leistungsumfang:
2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, gehören zum
Leistungsumfang, soweit hierfür keine gesonderten
Positionen vorhanden sind.
2.2 Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum
Schutz der Umgebung gehören zum
Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Oberflächenschutz, Abdichtung
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge
1. Allgemeines
2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, Arbeitsbühnen oder
Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum Schutz
der Umgebung gehören zum Leistungsumfang, soweit
hierfür keine gesonderten OZ vorhanden sind.
2.2 Das Herstellen und Einbauen von Lager- und
Ankerplatten gehört zum vertraglichen Leistungsumfang
im Rahmen der Herstellung und des Einbaus vom Lagern.
2.3 Der Einbau von Verguß- und Versetzmörtel
gehört zum vertraglichen Leistungsumfang im Rahmen der
Herstellung und des Einbaus vom Lagern.
3. Abrechnung
3.1 Die Länge des Fahrbahnübergangs (ohne Gesimsbleche)
wird in Profilachse horizontal gemessen.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Lager, Fahrbahnübergänge
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau
von Bauwerken und Bauwerksteilen
1. Allgemeines
1.1 Der Begriff Abbruchgut schließt Strahlgut und
ausgebaute Bauteile ein.
2. Baubehelfe
2.1 Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, Arbeitsbühnen oder
Schutzeinrichtungen gegen Witterung und zum Schutz
der Umgebung gehören zum Leistungsumfang, soweit
hierfür keine gesonderten OZ vorhanden sind.
3. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
3.1 Bei Abbruch und Abtrag von Betonbauteilen und bei
Bohrungen und Trennschnitten in Betonbauteilen ist
eine Erhöhung der Betondruckfestigkeiten, z.B.
aufgrund der Nacherhärtung gegenüber den Angaben
in den Bestandsunterlagen um bis zu 2 Druckfestig-
keitsklassenstufen zu berücksichtigen und gehört
zum vertraglichen Leistungsumfang.
3.2 Das Trennen und Einfüllen von Abbruch- und
Ausbaumaterial mit gefährlichen Stoffen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes in bereitgestellte
Behälter gehört zum vertraglichen Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zum Leistungsbereich Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen
Ergänzung der Angebotsanforderung Ergänzung der Angebotsanforderung
In diesem Leistungsverzeichnis verwendete Einheiten:
cm Zentimeter
cm2 Quadratzentimeter
d Tag
h Stunde
Jr Jahr
kg Kilogramm
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
kwh Kilowattstunde
l Liter
m Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
mm Millimeter
Mt Monat
psch pauschal
St Stück
t Tonne
Wo Wochen
md m x Tag
mMt m x Monat
mWo m x Woche
m2d m2 x Tag
m2Mt m2 x Monat
m2Wo m2 x Woche
m3d m3 x Tag
m3Mt m3 x Monat
m3Wo m3 x Woche
Sth Stück x Stunde
Std Stück x Tag
StMt Stück x Monat
StWo Stück x Woche
St/M Stück pro Monat
St/J Stück pro Jahr
Ende der Ergänzung der Angebotsanforderung
Ergänzung der Angebotsanforderung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Die im Formblatt 9002.StB aufgeführten Vorschriften mit Änderungen und Ergänzungen einschließlich der angegebenen Einführungsschreiben sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im
Sinne der VOB/B § 1 Abs.2 Nr.4 und werden Vertragsbestandteil.
Das Formblatt 9002.StB ist den Vergabeunterlagen als gesonderte Anlage zugefügt (siehe gesonderte Anlage).
Ende der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 St2410 Ersatzneubauten Brücken über die Bibert und den Egelbach
01
St2410 Ersatzneubauten Brücken über die Bibert und den Egelbach
01.10 Geländer, Schutzeinrichtungen und Übergänge
01.10
Geländer, Schutzeinrichtungen und Übergänge