Wc Container und Baucontainer
Kretzerstraße, Köln
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten Deckblatt Anlagenverzeichnis Allgemeine Angaben - Projektbeschreibung Baustellenverordnung ZTVs Leistungsverzeichnis Anlagen zum Leistungsverzeichnis: Teil I Gutachten Bodengutachten - BG RheinRuhr GmbH <2311_Geotechnischer Bericht_26 0128 Bericht 01 mit Anlagen_260625.pdf> Brandschutzgutachten - Brandschutzbüro Eger <2311_Prüfung des Brandschutzes Köln Kretzer Straße_260130.pdf> Teil II Architekturplanung - HANEN ARCHITEKTEN Werkplanung <2311_5130 Grundriss 2.OG_VA_260809.pdf> <2311_5140 Grundriss 3.OG_VA_260809.pdf> <2311_5150 Grundriss 4.OG_VA_260809.pdf> <2311_5160 Grundriss DA_VA_260809.pdf> <2311_5200 Schnitt AA_VA_260809.pdf> <2311_5201 Schnitt AA Baugrube_VA_260630.pdf> <2311_5210 Schnitt BB_VA_260809.pdf> <2311_5211 Schnitt BB Baugrube_VA_260630.pdf> <2311_5220 Schnitt CC_VA_260809.pdf> <2311_5221 Schnitt CC Baugrube_VA_260630.pdf> <2311_5300 Ansicht Nord _VA_260809.pdf> <2311_5310 Ansicht Süd_VA_260809.pdf> <2311_5320 Ansicht West_VA_260809.pdf> <2311_5330 Ansicht Ost_VA_260809.pdf> <2311_5020 Baustelleneinrichtungsplan_VA_260809.pdf> <2311_5100 Grundriss UG_VA_260809.pdf> <2311_5110 Grundriss EG_VA_260809.pdf> <2311_5111 Grundriss Baugrube_VA_260630.pdf> <2311_5120 Grundriss 1.OG_VA_260809.pdf> Detailplanung <2311_UG.300 Sockel EG im Bereich Fenster_VA_260807.pdf> <2311_UG.301 Sockel EG im Bereich Wand_VA_260807.pdf> <2311_UG.302 Aufzugunterfahrt_VA_260807.pdf> <2311_UG.303 Fundament im Bereich TG_VA_260807.pdf> <2311_UG.304 Fundament im Bereich Keller_VA_260807.pdf> <2311_UG.404 Decke über UG Wandanschluß TRH_Keller_VA_260807.pdf> <2311_UG.700 Betonlüftungsschacht LS1+2_VA_260807.pdf> <2311_UG.701 Betonlüftungsschacht LS3_VA_260807.pdf> <2311_UG.702 Betonlüftungsschacht LS4_VA_260807.pdf> <2311_UG.703 Kunststofflichtschacht LS5_VA_260807.pdf> <2311_UG.704 Kunststofflichtschacht LS6_VA_260807.pdf> <2311_UG.705 Kunststofflichtschacht LS7_VA_260807.pdf> <2311_UG.711 Verdunstungsrinne Fahrbahn Tiefgarage_VA_260807.pdf> <2311_UG.712 Bodeneinlauf Verdunstungsrinne Tiefgarage_VA_260807.pdf> <2311_UG.713 Rampenentwässerung Tiefgarage_VA_260807.pdf> <2311_UG.714 Pumpensumpf Technikraum UG.8_VA_260807.pdf> <2311_UG.715 Bodenablauf Treppenhaus_VA_260807.pdf> <2311_DA.001 Attika_VA_260807.pdf> <2311_FA.100 Fassade Leitdetails_VA_260807.pdf> <2311_FR.300 Dachterrasse - Rand+Aufbau+Geländer_VA_260807.pdf> <2311_LG.100 Laubengang Leitdetails_VA_260807.pdf> Teil IV Tragwerksplanung - Ingenieurbüro SLP <S-009 - Grundriss 3.OG.pdf> <S-010 - Grundriss 4.OG.pdf> <S-011 - Laubengänge.pdf> <S-012 - Treppen+Aufzug.pdf> <S-001-B - Grundriss BP.pdf> <S-002-B - Schnitte BP.pdf> <S-003 - Grundriss TG.pdf> <S-004 - Schnitte TG.pdf> <S-005 - Rampe.pdf> <S-006 - Grundriss EG.pdf> <S-007 - Grundriss 1.OG.pdf> <S-008 - Grundriss 2.OG.pdf> Teil V Blitzschutz und Erdung - Lösch Blitzschutzbau GmbH & Co. KG <121997_EA-VP-Ebene_00.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_01-02.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_03.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_04.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_DA-04.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_DA-BSA.pdf> <121997_EA-VP-Ebene_TG.pdf> Teil VI Grundleitungsplanung <BSS_Entwässerungskonzept_260430.pdf> <2311_H_5031_Entwässerung_Grundleitungen_260731.pdf> <2311_LP_H_5031_Wärmepumpe_Kondensat_Entwässerung_260731.pdf> <2311_LP_H_5031_Wärmepumpe_Kondensat_Entwässerung_Schnitt_01_260731.pdf> Teil VII Leitungsauskünfte Diverse Leitungsauskünfte der Versorgungsträger.
Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten
Projektbeschreibung - Kretzerstraße Projektbeschreibung - Kretzerstraße Die evohaus GmbH beabsichtigt auf dem Grundstück einer ehemaligen KiTA in Köln- Nippes ein Wohngebäude zu errichten. Die derzeitige Nutzung wurde aufgegeben, sodass die Möglichkeit besteht, angrenzend an die Kleingartenanlage und in unmittelbarer Nähe zum Nordpark ein Projekt zu realisieren. Im Übergang zum freiräumlich geprägten Raum gliedert der neue Baukörper den Raum neu, drei Gebäudeteile schaffen vielfältige Freiräume, die sich mit dem Ort verzahnen. Diese stehen als Grünflächen den Anwohnern zur Verfügung, auf Seite der Kretzerstraße liegen das Eingangsbauwerk und die Tiefgaragenrampe. In der Geschossigkeit vermittelt der Neubau zwischen der Umgebungsbebauung und entwickelt sich dabei von Westen nach Osten zur Straße hin von 3+D auf 4+D. Die eingeschnittenen Dachterrassen gliedern den Baukörper zusätzlich in der Höhe. Gebäudestruktur: 25 Wohneinheiten sind in der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung geplant. Drei Gebäudeteile an einem gemeinsamen Laubengang mit außenliegendem Treppenhaus gehen über der gemeinsamen Tiefgarage und dem Untergeschoss auf. Das Gebäude soll in Massivbauweise im Energiestandard KFW EH 55 errichtet werden. Tragende Wände werden als Stahlbeton bzw. Kalksandsteinmauerwerk je nach statischer Erfordernis erstellt. Die Decken der Tiefgaragen sind als Ortbetondecken geplant, die Geschossdecken als Filigrandecken. Die Bodenplatten werden aus WU-Beton jedoch nicht als WU-Konstruktion hergestellt, die Unterfahrten der Aufzüge jedoch als Weiße Wanne. Die Tiefgarage erhält ebenso wie die betonierte Rampe eine OS-Beschichtung. Alle Bauteile, welche im Sockelbereich einen Chloridschutz benötigen, werden in erforderlicher Höhe in erhöhter Betongüte ausgeführt. Tiefgaragendecke und Dächer erhalten eine Schwarzabdichtung. Der Laubengang bindet an allen 3 Gebäudeteilen mit Isokörben an und steht zusätzlich auf Stahlbetonstützen. Fassade und Fenster: Die Fassaden werden als hinterlüftete, farbbeschichtete Wellblechfassaden auf Unterkonstruktion hergestellt. Die darunterliegende Dämmung wird in Mineralwolle ausgeführt, die Brandriegel gliedern die Fassade geschossweise und greifen in die Dämmung ein. Die Fenster werden im Kontrast zur Blechfassade als 3-fach verglaste Holzfenster hergestellt. Die vorgestellten Balkone werden im Stahlbau hergestellt und erhalten eine Geländerfüllung in gelochtem Wellblech analog zur Fassade. Sämtliche sonstige Geländer werden als verzinkte Flachstahl-Staketengeländer mit unterschiedlicher Anzahl an Obergurten hergestellt. Freianlagen und Regenwasser: Auf den Decken über UG wird eine ca. 60cm hohe Vegetationsschicht aufgebaut. Das anfallende Regenwasser wird der Kanalisation zugeführt, für den Fall eines Starkregenereignisses werden auf dem Grundstück flache Retentionsmulden angelegt um das Wasser zeitverzögert abzuführen. Abbruch und Neubau: Die derzeitige KiTa aus dem Jahre 1973 steht grenzständig, ebenso wie die Neubebauung der danebenliegenden Schule. Das KiTa-Gebäude wird abgebrochen. Zufahrt und Lage: Die Baustelle befindet sich am Ende des Wendehammers der Kretzerstraße. Ein Teil der Straße und des Wendehammers wird für Anlieferung, Kran und Baustelleneinrichtung abgezäunt. Die Zufahrt der Nachbargebäude Kretzerstraße 26 ist freizuhalten, da hier die Aufstellfläche der Feuerwehr verortet ist. Gleichzeitig ist hier Zugang zum Weg zum Nordpark sowie zu den Stellplätzen der Nachbargebäude. Baustelleneinrichtung Die Angaben zum Baugrund sind dem beigefügten Baugrundgutachten zu entnehmen. Das Grundstück ist erschlossen. Baustrom und Bauwasser sind vom Unternehmer zu stellen. Lagerflächen stehen auf dem Grundstück außerhalb der Baugrube nur begrenzt zur Verfügung. Lagerflächen für Material stehen ggf. nach Rücksprache mit dem Statiker und der Bauleitung auch auf der TG-Decke in Teilbereichen zur Verfügung. Die bestehende KiTA wird im Zuge der Erdarbeiten abgebrochen sowie das Grundstück freigeräumt und die bestehenden Beläge ausgebaut. Vor Beginn der Arbeiten ist das Gelände bis auf den gewachsenen Boden abzuschieben.
Projektbeschreibung - Kretzerstraße
Allgemein Allgemein AN = Auftragnehmer (gilt für alle Beschäftigen des ANs und allen Beschäftigten dessen Subunternehmer) AG = Auftraggeber Gilt für alle Lose und Gewerke Geltungsbereich Für die Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenverordnung vereinbart, ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Sie soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für alle Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält grundsätzliche Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Sie ist bindend für den AN mit der Verpflichtung zur Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften des Arbeits-, Brand- und Unfallschutzes. Diese Baustellenverordnung gilt verbindlich für alle Bereiche der Baustelle einschließlich vorhandener Nebenanlagen (z.B. Baustofflager, Parkplätze, Pausenbereichen, …). Dem AN ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Unterweisung Jeder AN hat seine Mitarbeiter, auch Subunternehmer, über den Inhalt der Baustellenverordnung aktenkundig durch Unterschrift zu unterrichten. Gesetzliche Grundlage Arbeitsschutzgesetz Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) VBG 1 §6 „Koordinierung von Arbeiten“ UVV 109 „Erste Hilfe“ VOB/B §4 Nr. 2 Abs.1 und 2 Verantwortung des AN´s Die Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Festlegungen dieser Baustellenverordnung trägt der AN. Die Tätigkeit des Sicherheitskoordinators befreit den AN nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der in dieser Baustellenverordnung getroffenen Festlegungen. Darüber hinaus ist jeder AN für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Überwachung der Arbeitssicherheit Auf Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenverordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Der AG, die Bauleitung sowie der Sicherheitskoordinator werden bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Koordinierung von Aufgaben Zur Vermeidung von Gefahren bei der Zusammenarbeit mehrerer AN sowie deren Subunternehmen haben die eingesetzten Verantwortlichen (Baustellenverantwortliche, Vorarbeiter, Poliere, …) neben der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators eigenverantwortlich die erforderlichen Abstimmungen vorzunehmen, damit gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen werden. Weitere Festlegungen werden im Rahmen der Bauberatungen getroffen. Alkohol und Zigaretten Für die Baustelle gilt für die gesamte Dauer der Baumaßnahme absolutes Alkoholverbot. Jeder AN hat Arbeitnehmer, bei denen der begründete Verdacht auf Alkoholeinfluss besteht, von der Baustelle zu entfernen. Der AG, die Bauleitung sowie der Sicherheitskoordinator sind befugt, stichpunktartige Kontrollen durchzuführen und Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss Baustellenverbot zu erteilen. Auf der Baustelle herrscht striktes Rauchverbot. Rauchen ist außerhalb der Baustelle an gekennzeichneten Plätzen erlaubt. Zigarettenstummel sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot werden der Firma des Mitarbeiters 100 EUR pro Verstoß/Mitarbeiter in Abzug gebracht. Werbung Firmen- oder sonstige Werbung durch den AN ist ohne ausdrückliche Genehmigung/ Zustimmung des AG nicht zulässig. Baustelleneinrichtung Baustellensicherung Die Baustelle ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Bauzaun, vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern. Bei Dunkelheit sind die Absperrungen durch eine entsprechende Beleuchtung kenntlich zu machen. Die Sicherheitseinrichtungen sind nach Arbeitsende vom AN auf ihre Vollständigkeit und Funktion zu prüfen. Die Zufahrten und Öffnungen in der Umzäunung sind bei Verlassen der Baustelle zu schließen. Baustellenverkehr, Flucht- und Rettungswege Die Baustelle ist nur über die vorgesehenen Zugänge und Zufahrtswege zu betreten und zu verlassen bzw. zu befahren. Der Baustellenverkehr ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege sind permanent vom AN freizuhalten und nicht durch Baumaterialien, Abfälle oder Arbeitsgeräte zu verstellen. Elektrokabel sind so zu verlegen, dass ein unnützes Kreuzen von Verkehrswegen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, sind diese so zu sichern, dass keine zusätzlichen Gefährdungen (Stolpergefahr, Beschädigung der Leitungen durch Fahrzeuge, …) hervorgerufen werden. Erste Hilfe Einrichtungen Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe sind durch den AN gemäß VBG 109 ausreichende Erste Hilfe Mittel auf der Baustelle mitzuführen (Verbandskasten nach DIN 13 157 / 13 169) Ordnung und Sauberkeit Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit in seinem Verantwortungs-/Wirkungsbereich während der gesamten Bauzeit zu sorgen. Wege, Treppen, Ausgänge, Zufahrtswege sowie alle Gerüstlagen sind ständig frei zu halten. Sämtliche Abfälle und gebrauchtes Material sind täglich in Eigenregie zum Feierabend wegzuräumen. Bauschutt und Sondermüll sind getrennt zu lagern und zu entsorgen. Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Der AG hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung Auf der Baustelle besteht Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, auch Subunternehmer, diese Schutzausrüstung ständig trägt. Ohne diese Schutzausrüstung besteht kein Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Schutzhandschuhe, Augen-, Atem-, Gehör- oder Gesichtsschutz, …) so sind diese in den entsprechenden Gefahrenbereichen zu tragen. Der AN, auch Subunternehmer, haben für ihre Mitarbeiter die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und auf die Tragepflicht hinzuweisen. Der AG, die Bauleitung sowie der Sicherheitskoordinator werden Personen ohne die genannten Schutzausrüstungen von der Baustelle verweisen. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Alle auf der Baustelle zum Einsatz kommenden elektrischen Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft sein. Baustromverteiler müssen durch eine autorisierte Fachfirma oder Elektrofachkraft aufgestellt und überprüft werden. Die Zugänglichkeit ist ständig während der Arbeitszeit zu gewährleisten. Nach Arbeitsende ist durch Abschließen eine unbefugte Benutzung der Baustromverteiler zu verhindern. Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung gemäß den Vorgaben der BG und der Arbeitsstättenrichtlinie. Baumaschinen und Geräte Der AN, auch Subunternehmer, darf nur solche Baumaschinen und Geräte auf der Baustelle einsetzen, die den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Vorgeschriebenen Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschließlich aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Kranarbeiten und Hebezeuge Krane und Bauaufzüge dürfen nur durch schriftlich beauftragtes und unterwiesenes Personal bedient werden. Bauaufzüge sind täglich bzw. zu Schichtbeginn durch das Bedienpersonal augenscheinlich auf Mängel zu prüfen, ebenso wie die verwendeten Anschlagmittel. Das Prüfergebnis ist im Kranbuch einzutragen. Erdarbeiten Bei jeder Art von Erdarbeiten ist vorher zu prüfen, ob in diesem Bereich Leitungen (Elektrokabel, Gas- und Wasserleitungen, …) vorhanden sind. Baugruben und Grabenwände sind entsprechend den sicherheitstechnischen Regeln anzulegen und zu sichern. Die Überwachung der Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des Ausführenden. Absturzsicherungen Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 3,00m Absturzhöhe sind durch geeignete Maßnahmen (Seitenschutz, …) zu sichern. Im Bereich von Deckendurchbrüchen, Treppen und sonstigen Bereichen, wo Absturzgefährdung besteht, sind diese Gefährdungen ständig durch den AN durch Abdecken der Öffnungen oder Anbringen von Seitenschutz zu sichern. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt werden. Brand- und Umweltschutz Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Daher hat jeder AN zur Verhinderung von Bränden die allgemeinen Sicherheitsregeln zu beachten. Dazu gehören im Besonderen: Die Lagerung leichtentzündlicher Stoffe nur in der für die Arbeiten erforderlicher Menge Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggasflaschen u.ä. sind bei Arbeitspausen am Flaschenventil zu schließen, gegen Umfallen, sowie Sonnen- und sonstigen Wärmeeinflüssen zu schützen und bei Arbeitsende sicher einzulagern Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen Streichhölzer und Tabakreste sind nur in nicht brennbaren Aschenbechern abzulegen, die nicht in Papierkörbe entleert werden dürfen Umweltschutz Das Umfüllen von grundwassergefährdenden Stoffen ist nur unter Beachtung der vom Hersteller gegebenen Hinweise erlaubt. Das Eindringen in das Erdreich ist zu verhindern. Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: den Nachweis der Sachkunde eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiter zu vergeben. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Der Besondere Teil der ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen von benachbarten Grundstücken und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernisse und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird falls nicht anders vereinbart - gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö.b.u.v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliche angrenzende Straßen- und Grünflächen, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines  2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden  Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung bzw. Montagezeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: - Lage, - alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, - Detailausbildungen, - Höhen bzw. Anschlusshöhen, - Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, - Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, - Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, - Revisionsöffnungen, - Dehnungs- und Montagestöße, - Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, - Einbauabfolge, - Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, - Fenster-/Tür- und Stücklisten, - bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, - Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG zur Sichtung zu übergeben. Falls vereinbart, sind die Zeichnungen zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und - zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. - zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. Ungültige Unterlagen/Pläne sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu kennzeichnen, einzuziehen oder zu vernichten und gegen gültige Unterlagen/Pläne auszutauschen. Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich für das auftragsgegenständliche Projekt umfassend und auf Dauer zu benutzen und zu ändern, auch falls das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt werden sollte. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 4.3Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Die evtl. Prüfanmerkungen des AG bzgl. Materialdisposition und Ausführungsbeginn zeitlich angemessen durch den AN einzuplanen. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet- Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE- Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens nach drei Arbeitstagen nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, der Bauleitung vorzulegen.Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: 1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, 2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Belegs über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden - Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), - Überstundenzuschläge, - Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, - Materialtransport, Gerätetransport, - sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: -  Lohn- und Gehaltskosten und alle Sozialkosten -  Erschwernis- und sonstige Zuschläge, -  Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), -  Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung AN = Anbieter/Auftragnehmer AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen. 01.Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter. Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: -  DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen -  DIN EN 12352 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten -  DIN EN 60439-5 Besondere Anforderungen an Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Darüber hinaus sind zu beachten: -  Technische Baubestimmungen und Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA) -  Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). 02.Angaben zu Stoffen und Bauteilen Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen 03.Angaben zur Ausführung 03.01.Allgemeines Baustelleneinrichtungen auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter  insbesondere von Nachbarn- für die Bauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der AG oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutender Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen. Das AN ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: -  Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teil derselben zu informieren. -   Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. -   Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (Zeitlich und räumlich) auf Veranlassung des AN in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechenden Abstimmungen mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist planend zu gewährleisten, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. 03.02.Verkehrssicherung Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die Zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten 04.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom AN zu tragen sind. Soweit nicht anders beschrieben, umfasst der Leistungsbereich Baustelleneinrichtung die diesem entsprechenden Leistungen mit Ausnahme der Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne AN wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich werden. Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. 05.Sonstige Angaben Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten AN = Anbieter/Auftragnehmer AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen. 01.Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus -  ATV/DIN 18300  Erdarbeiten Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: -  DIN 18303  Verbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: -  DIN EN ISO 22475-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probeentnahmeverfahren und Grundwassermessungen - Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung -  DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen -  DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch -  DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten -  DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen -  DIN EN ISO 22476-2 - Geotechnische Erkundungen und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen -  DIN 18202 Tabelle 3 - Toleranzen im Hochbau - Bauwerke "Ebenheitstoleranzen" Zu beachtende Technische Regeln: -  DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten -  FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau -  FGSV 526 - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke -  FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des Straßenbaues -  FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln -  RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierte Böden 02.Angaben zur Baustelle 02.01.Baugrund Es liegt ein Sachverständigengutachten (Baugrundgutachten…) vor, das dem LV vollständig als Kopie beigefügt und in vollem Umfang zu beachten ist. 02.02.Nachbarschaft und Umgebung Teilweise grenzständige Nachbarbebauung. Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu entnehmen. 03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom AN vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom AN auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im LV nichts anderes angegeben ist. Falls das LV keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. Wird vom AG eine Deponiemöglichkeit vorgegeben, so ist diese für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann jedoch etwas anderes vereinbart werden. 04.Angaben zur Ausführung 04.01.Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann Der AN hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis beim Rechtsträger einzuholen. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von AN und AG im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der AN das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Diese besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des ANs in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Vereinbarung mit den Behörden zu treffen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.- Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu sichern. 04.02.Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit der AG an geeigneter Stelle auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,5m zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom AN rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der AN die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu bescheiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wiederherzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der AN gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf durch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des AGs zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den AG vorgegebenem Material, ist der AG oder dessen Bauleiter zu informieren Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig Der AN ist verpflichtet, vor der Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. Ist. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Vor der Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom AN beschafften Material ist die Zustimmung des AGs bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. Für das Herstellen einer ebenen Oberfläche ist die DIN 18202 Tabelle 3 zu beachten. Das Planum darf nicht mehr als +/- 3 cm bzw., wenn eine gebundene Tragschicht unmittelbar darüber vorgesehen ist, nicht mehr als +/- 2 cm von der Sollhöhe abweichen. 04.03.Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5cm. Feinplanum +/-2,5cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. Die Entwässerungsleitungen dürfen erst nach Prüfung und Abnahme durch die örtliche Behörde verfüllt werden. Die rechtzeitige Terminierung der Abnahme obliegt dem AN. 04.04.Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu kontrollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-Weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrolle richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. 05.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten 05.01.Allgemein Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die vereinbarten Sollmaße sind Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichungen von den Sollmaßen mit dem AG oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichungen zu vereinbaren. Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (Auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtungen, Querschläge u.ä.). Durch Verschulden des ANs zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Die im LV ausgewiesenen Massen bzw. Massenverteilungen basieren auf einer Schätzung anhand geologischer Erkundungen. Abweichungen von den genannten Massen sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall, dass einzelne Positionen gänzlich entfallen. Im LV ausgewiesene Bodenaustauschpositionen sind vor Ausführung mit der Bauleitung sowie dem zuständigen Geologen zu klären. Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind u.a. abgegolten: -  Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen -  Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom AG nicht zu vertreten -  Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um besondere Leistungen handelt -  Staubschutz bei Transporten -  Wasserhaltungsarbeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser Mit den Preisen sind nicht abgegolten: -  Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt -  Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch historisch bedeutsame Ausgrabungen -  Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, sind die anfallenden Stoffe auf eine Deponie nach Wahl des AN zu transportieren bzw. einer Verwertung zuführen. Die Deponiegebühren bzw. alle anfallenden Kosten gehen zu Lasten des AN und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AG wird Fremdüberwachungen (Rammsondierungen, Lastplattendruckversuche, etc.) durchführen lassen. Hierfür erforderliche Geräte sind vom AN beizustellen. Die Vergütung dieser Geräte erfolgt nach Zeitaufwand. Die Eigenüberwachungen gemäß den ZTV sind vom AN unaufgefordert und unverzüglich, in der geforderten Anzahl vorzulegen. Die Vorlage der jeweiligen Eigenüberwachungen ist Voraussetzung für die Abnahme der jeweiligen Leistung. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 06.Sonstige Angaben Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten AN = Anbieter/Auftragnehmer AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen. 01.Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter. Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Den Ausführungsrichtlinien der zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen ist vollumfänglich Rechnung zu tragen. Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus -  ATV/DIN 18306  Entwässerungskanalarbeiten Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: -  DIN 18307  Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäude -  DIN 18308  Drän- und Versickerarbeiten -  DIN 18300  Erdarbeiten -  DIN 18303  Verbauarbeiten -  DIN 18307 - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden -  DIN 18319  Rohrvortriebsarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: -  DIN 4033 Dichtheitsprüfung -  DIN 1986 Gebäude- und Grundstücksentwässerung DIN 1221 - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen -  DIN 1236 - Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B (Normenreihe) -  DIN V 4034-1 - Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität -  DIN 4034-2 - Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und -  Sickeranlagen; Maße -  DIN 4045 - Abwassertechnik - Grundbegriffe -  DIN 4052 - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe (Normenreihe -  DIN 4060 - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit Elastomerdichtungen -  DIN 4271 - Schachtabdeckungen, Klasse B 125 (Normenreihe) -  DIN 8074 - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße -  DIN 16928 - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allg Richtlinien -  DIN 19534-3 - Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung -  DIN 19537 - Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) -  DIN 19583 - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400 (Normenreihe) -  DIN 19584 - Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400 (Normenreihe) -  DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff -  DIN 19590 - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) -  DIN 19593 - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch (Normenreihe) -  DIN 19594 - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 (Normenreihe) -  DIN 19596 - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund (Normenreihe) -  DIN 19597 - Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) -  DIN 19850 - Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) -  DIN 28603 -Rohre u. Formstücke aus duktilem Gusseisen-Steckmuffen- Verbindungen - Zusammenstellung -  DIN EN 295 - Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) -  DIN EN 588 - Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) -  Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe -  DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang Zu beachtende Technische Regeln: -  DWA-A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) -  DWA-M 167 Merkblattreihe: Abscheider und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung; Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) 02.Angaben zur Baustelle 02.01.Baugrund Es liegt ein Sachverständigengutachten (Baugrundgutachten…) vor, das dem LV vollständig als Kopie beigefügt und in vollem Umfang zu beachten ist. 02.02.Nachbarschaft und Umgebung Teilweise grenzständige Nachbarbebauung. Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu entnehmen. 03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Rohrleitungen und Formstücke mit Steckmuffe Form A und Dichtring nach DIN 19 534 müssen den Anforderungen der DIN 16 229 entsprechen. Sie müssen das erforderliche Prüfzeichen haben. 04.Angaben zur Ausführung 04.01.Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom AN zu sichern. Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Nach Abschnitt 8.6.2 DIN EN 1610 darf eine Einbaukorrektur der Höhen- und Seitenlage nicht durch örtliches Unterstopfen/Verdichten erfolgen 04.02.Rohrverlegearbeiten Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom AN rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und an der Grabenoberfläche zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5cm. Feinplanum +/-2,5cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern Die Entwässerungsleitungen dürfen erst nach Prüfung und Abnahme durch die örtliche Behörde verfüllt werden. Die rechtzeitige Terminierung der Abnahme obliegt dem AN. 04.03.Verkehrssicherung Erforderlichenfalls hat der AN für seine Leistungen Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuholen. Soweit dafür Gebühren von der zuständigen Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis gesondert mit dem AG abzurechnen  (vgl. DIN 18299 Nr. 4.2.10). Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu kontrollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-Weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. 05.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten 05.01.Allgemein Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom AG angeordnete Zwischenlagerung). - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. - Beseitigen von normalen Niederschlägen. - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom AN zu vertreten. den AN verursacht wurde. - Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben. Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.6 DIN EN 1610 zählt zu den besonderen Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299 06.Sonstige Angaben Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten AN = Anbieter/Auftragnehmer AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen. 01.Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter. Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus -  ATV/DIN 18331  Betonarbeiten Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: -  DIN 18314  Spritzbetonarbeiten -  DIN 18349  Betonerhaltungsarbeiten -  DIN 18451  Gerüstbauarbeiten -  DIN 18303  Verbauarbeiten -  DIN 18321  Düsenstrahlarbeiten -  DIN 18336  Abdichtungsarbeiten -  DIN 18495  Abbruch- und Rückbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: -  DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger (DIN EN 10365) -  DIN 1045-100 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken -  DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -  DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -  DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude -  DIN 4235-1 Verdichten von Beton durch Rütteln, Rüttelgeräte und Rüttelmechanik -  DIN 7865 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton -  DIN 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern -  DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut -  DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen -  DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen -  DIN 18541-1 Fugenbänder aus thermoplastische Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Beton -  DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität -  DIN V 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und -  Konstruktion -  DIN V 20000-103 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2003-04 -  DIN V 20000-104 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 -  DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement -  DIN EN 450 - Flugasche für Beton -  DIN EN 12620 Gesteinskörnung für Beton -  DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)  Spezifikation -  DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polystyrol (EPS)  Spezifikation -  DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)  Spezifikation -  DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PU)  Spezifikation -  DIN EN 13166 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF)  Spezifikation -  DIN EN 13167 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG)  Spezifikation -  DIN EN 13168 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (HW)  Spezifikation -  DIN EN 13169 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB)  Spezifikation -  DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude  Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF)  Spezifikation Zu beachtende Technische Regeln: DAfStb-Richtlinien, Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb): -  DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) -  DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 -  DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von trockenbaubeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) -  DAfStb-Richtlinie selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie) -  DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) -  DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton -  DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel -  DAfStb-Richtlinie für die Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel -  DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen -  DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerte Verarbeitbarkeitszeit (verzögerter Beton) DBV-Merkblätter, Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) -  BDV-Merkblatt Sichtbeton -  BDV-Merkblatt Abstandhalter nach Eurocode 2 Zement-Merkblätter, Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH -  Zement-Merkblatt B2 Gesteinskörnungen für Normalbeton -  Zement-Merkblatt B3 Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe -  Zement-Merkblatt B5 Überwachen von Beton auf Baustellen -  Zement-Merkblatt B6 Transportbeton  Festlegung, Bestellung, Lieferung, Abnahme -  Zement-Merkblatt B7 Bearbeiten und Verarbeiten von Beton -  Zement-Merkblatt B8 Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons -  Zement-Merkblatt B9 Expositionsklassen für Betonbauteile im Geltungsbereich des EC2 -  Zement-Merkblatt B18 Risse im Beton -  Zement-Merkblatt B22 Arbeitsfugen -  Zement-Merkblatt B24 - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung -  Zement-Merkblatt B 26 - Füllen von Rissen -  Zement-Merkblatt B29 Selbstverdichtender Beton  Eigenschaften und Prüfungen -  Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton  techniken der Flächengestaltung -  Zement-Merkblatt H 9 - Schalung für Beton -  Zement-Merkblatt H10 Wasserundurchlässige Betonbauwerke Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD). -  Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen -  Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen -  Nr. 4: Abdichtung v. Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung v. ausreagierenden Klebstoffen. -  Nr. 5: Butylbänder 02.Angaben zur Baustelle 02.01.Baugrund Die Angaben zur Baugrube sind dem beiliegenden Baugrubenplan zu entnehmen. 02.02.Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst. Das Fassadengerüst wird allerdings nur gestellt, wenn es der Bauablauf zulässt, ansonsten wird mit Arbeitsgerüsten des Rohbauers weitergearbeitet. 02.03.Nachbarschaft und Umgebung Teilweise grenzständige Nachbarbebauung. Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu entnehmen. 03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u.dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B7 zu erfolgen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Bei Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmittel - nicht mehr Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisieren und von Dichtungsmitteln (DM) für Wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 04.Angaben zur Ausführung 04.01.Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der AN hat eine evtl. erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem AN die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitt, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistung. Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Auf frisch betonierten Decke dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehören auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln zu abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten uns spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. Beim Einziehen von Stahlbetondecke in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager- falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerkplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteile, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen. Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Nester in allen Betonflächen sind freizustemmen und sachgemäß zu verschließen. Durchdringungen in der Bodenplatte (Entwässerungsrohre o.ä.) sind um einen späteren Feuchtigkeitseintritt zu verhindern gleich mit dem Betonieren höhen- und lagegerecht einzubauen. Die Oberflächen der Stahlbetondecken, Treppen und Sohlen dürfen, wenn in den Pos. nicht anders erwähnt, eine max. Ebenheitstoleranz von +/- 1cm aufweisen. Wird diese Toleranz nicht eingehalten, gehen alle Mehrkosten (z.B. Mehrstärken bei Estrich) zu Lasten des Rohbauunternehmers. Vor Aufbringen des Estrichs ist zwischen Rohbaufirma, Estrichfirma und der Bauleitung ein Termin festzusetzen, bei dem die Einhaltung der Toleranz kontrolliert wird. 04.02.Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Löcher der Schalungsabstandshalter sind nach dem Ausschalen zu schließen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung du das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Bei sichtbar bleibenden Betonbauteilen sind die Ecken und Kanten mit Dreikantleisten zu brechen, auch bei Bauteilen, die abgedichtet oder beschichtet werden. Ausnahmen nur bei abweichenden Ausführungsbeschreibungen in den entsprechenden LV-Positionen. 04.03.Sichtbeton Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton  Gestaltung von Betonoberflächen ist zu beachten. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. Wird Sichtbeton verlangt, so ist dieser absolut eben, frei von Lunkern, Einschlüssen, Graten u. Vertiefungen herzustellen. Die Kanten sind durch Einlegen einer Dreikantleiste zu brechen. Es darf kein Schalöl verwendet werden, das anstrichschädlich ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Sichtbeton keine besondere Veredelung erhält. Sollten jedoch Nachbesserungen erforderlich werden, so hat dafür der Nachunternehmer aufzukommen. 04.04.Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke ist zu beachten Beton mit hohem Verschließwiderstand: Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. beim Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. 04.05.Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege, die den beteiligten anderen Handwerken (z.B. Installateuren, Elektrikern) die notwendigen Arbeiten auf den bewehrten Flächen ermöglicht ohne dass die Bewehrung herunter getreten werden kann, sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert werden. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetonüberdeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen. Der AN vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem AG zu übergeben. 04.06.Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der AN ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise vom AN gefordert, so umfasst die Leistung auch: -  Anforderungen an die Auflager -  Berücksichtigung der Anhängelasten -  Angabe der Verbindungsmittel -  Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen -  Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder linien Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigung sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie vorliegen. Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehung dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. Alle für die Montage von Fertigteilen erforderlichen Hülsen und Schlaufen usw. sind nach erfolgter Montage zu entfernen und durch Nachbehandlung zu kaschieren. Der AN hat bauseits zu liefernde und für den Einbau in Betonteile vorgesehene Einbauteile anzufordern. Bei Versäumnis und entsprechenden Voraussetzungen, ist Ersatz durch den AN auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Koordination mit den entsprechenden Gewerken und Lieferanten ist vom AN in eigener Verantwortung durchzuführen 04.07.Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandsteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mir der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30-45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzungen ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 04.08.Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anders gefordert wurde, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem AN überlassen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Besteht in langgesteckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydrationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 „Arbeitsfugen“ zu beachten. 04.09.Transportbeton Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! 04.10.Verkehrssicherung Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den AN herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den AG nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten 05. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die vereinbarten Sollmaße sind Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichungen von den Sollmaßen mit dem AG oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichungen zu vereinbaren. Bei Durchbrüchen oder Schneidearbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste. Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt ergänzend zu Nr. 4.1. DIN 18331 gelten als Nebenleistung: -  Das Herstellen von Arbeitsfugen und Schwindgassen, die sich aus dem Arbeitsablauf des ANs ergeben. -  Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. -  Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. -  Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -  Das Mitbenutzen von Gerüsten des AN währenddessen Tätigkeitszeitraumes durch andere AN, sofern keine Behinderungen entstehen. -  Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). -  Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen -  Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. -  Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der AN im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. -  Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile -  Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken, die nachträglich kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel -  Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. -  Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken -  Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. -  Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. -  Der Auftragnehmer hat in jedem Geschoss an mindestens einer Stelle nach Plan und Angabe einen Meterriss mit Schraube und Dübel anzubringen. Die Meterrisse sind mit einer Schlauchwaage aufeinander abzustimmen. Alle evtl. sich ergebenden Fehler und Schäden infolge falscher Einmessung, auch bei anderen Unternehmen gehen zu Lasten des AN Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: -  Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons -  Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden -  Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107 Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Der Betonstahl ist getrennt erfasst und wird nach dem zeichnerischen Gewicht (Stahllisten) ohne Verschnitt und Walztoleranzen abgerechnet. Die Transportbewehrung ist in den Stahllisten des Statikers nicht enthalten und in die Einheitspreise einzurechnen. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderen Formen ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Wenn eine Wasserundurchlässigkeit des Betons gefordert wird, so ist diese durch ein Prüfzeugnis zu belegen. Dieses ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 06.Sonstige Angaben Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten AN = Anbieter/Auftragnehmer AG = Auftraggeber LV = Leistungsverzeichnis Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen. 01.Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter. Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus -  ATV/DIN 18330  Mauerarbeiten Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: -  DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. -  DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: -  DIN EN 1996-1-1  Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1.1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk -  DIN 4109 Schallschutz im Hochbau -  DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -  DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" -  DIN 18100 Türen, Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172 -  DIN EN 771 Festlegungen für Mauersteine -  DIN 1053 Bemessung von Mauerwerk -  DIN EN 771-1 - Festlegung für Mauersteine - Teil 1: Mauerziegel -  DIN 105 - 100 - Mauerziegel -  DIN 4103 - Teil 1 Nichttragende innere Trennwände, Anforderungen und Nachweise -  DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau  Bauwerke -  DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton -  DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung -  DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung -  DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine -  DIN 18515 - Außenwandbekleidungen -  DIN EN 771-T 6 u. T 7 - Festlegungen für Mauersteine -  DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen -  DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: -  Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe  Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): -  DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: -  PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk -  PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 Verein Deutscher Zementwerke e.V.: -  ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: -  Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen RAL-RG 517 - Schornsteinsanierung - Gütesicherung RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung 02.Angaben zur Baustelle 02.01.Baugrund Die Angaben zur Baugrube sind dem beiliegenden Baugrubenplan zu entnehmen. 02.02.Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst. Das Fassadengerüst wird allerdings nur gestellt, wenn es der Bauablauf zulässt, ansonsten wird mit Arbeitsgerüsten des Rohbauers weitergearbeitet. 02.03.Nachbarschaft und Umgebung Teilweise grenzständige Nachbarbebauung. Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu entnehmen. 03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1  Verzeichnis der nicht rostenden Stähle  herzustellen. 04.Angaben zur Ausführung 04.01.Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsatzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Sofern Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstückeanbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Loch  und Stockverzahnung ist unzulässig. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben. Wenn bei Wänden, deren Dicke ein Steinmaß beträgt, die bündige Seite nicht aus den Ausführungsunterlagen entnommen werden kann, ist die betreffende Angabe für Beginn der Ausführung beim Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher zu erfragen. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht anderes vereinbart wird. Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem AN überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30cm und im Abstand von max. 25cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Nicht tragende innere Trennwände dürfen auch nach der Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken und dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist auszubilden und im EP entsprechend enthalten. Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Die Ausführung von Stoßfugen hat nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90°abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor der Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen. Mauersteinversetzungsgeräte („Deckenkräne“) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Horizontale Mauerwerksabdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z. B: durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der AN hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen.  auch im Bereich zweischaliger Wände  sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle  auch im Beriech der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut  schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen. Nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement  oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Klasse M1 gemauert werden. Wird auf der wasserabgewendeten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstelle, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Klasse M10 zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 04.02.Ziegelmauerwerk Die gezahnte Fläche von Zahnziegel darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. Aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsunterbrechungen, z.B. Ende des Arbeitstages, durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehren zu schützen. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. 04.03.Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern. 04.04.Sichtmauerwerk, Verblendschalen Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als der Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. Nach der Fertigstellung ist Verblend- und Sichtmauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Bei längeren Arbeitsunterbrechung und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken. Auch muss dieses vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Verblend- und Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Fertigstellung der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau vom beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. Verblend- und Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben wird. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. Das Auskratzen von nachträgliche zu verfugendem Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B. Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen der Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig. Bei nachträglichem Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten soll. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Für die Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach EC 6 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leitungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: Wandaufbau mit Luftschicht: 1012 m Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10-12m Wandaufbau mit Kerndämmung: 6-8m Wandaufbau mit Putzschicht: 10-12m Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen müssen in einem Abstand von ca. 6m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. 04.05.Mörtel Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. 04.06.Stürze und Leibungen Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decke u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zu Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. Leibungen von Außenwandöffnungen sind mit Fugenglattstrich auszuführen, damit ein spätestens luftdichtes Anschließen der Fenster und Türen an das Mauerwerk sicher möglich ist. 04.07.Verkehrssicherung Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten. 05.Angaben zur Abrechnung 05.01.Allgemein Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß (m³) erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter im Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: -  Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. -  Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. -  Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). -  Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. -  Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderungen durch die Bauleitung. -  Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. -  Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragsnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. -  Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. -  Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. Der elastische -Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. -  Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. -  Das provisorische Abdecken von Trennfugen. -  Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. -  Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. -  Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. -  Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. -  Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. -  Der Auftragnehmer hat in jedem Geschoss an mindestens einer Stelle nach Plan und Angabe einen Meterriss mit Schraube und Dübel anzubringen. Die Meterrisse sind mit einer Schlauchwaage aufeinander abzustimmen. Alle evtl. sich ergebenden Fehler und Schäden infolge falscher Einmessung, auch bei anderen Unternehmen gehen zu Lasten des AN 06.Sonstige Angaben Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung