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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten
Deckblatt
Anlagenverzeichnis
Allgemeine Angaben - Projektbeschreibung
Baustellenverordnung
ZTVs
Leistungsverzeichnis
Anlagen zum Leistungsverzeichnis:
Teil I Gutachten
Bodengutachten - BG RheinRuhr GmbH
<2311_Geotechnischer Bericht_26 0128 Bericht 01 mit Anlagen_260625.pdf>
Brandschutzgutachten - Brandschutzbüro Eger
<2311_Prüfung des Brandschutzes Köln Kretzer Straße_260130.pdf>
Teil II Architekturplanung - HANEN ARCHITEKTEN
Werkplanung
<2311_5130 Grundriss 2.OG_VA_260809.pdf>
<2311_5140 Grundriss 3.OG_VA_260809.pdf>
<2311_5150 Grundriss 4.OG_VA_260809.pdf>
<2311_5160 Grundriss DA_VA_260809.pdf>
<2311_5200 Schnitt AA_VA_260809.pdf>
<2311_5201 Schnitt AA Baugrube_VA_260630.pdf>
<2311_5210 Schnitt BB_VA_260809.pdf>
<2311_5211 Schnitt BB Baugrube_VA_260630.pdf>
<2311_5220 Schnitt CC_VA_260809.pdf>
<2311_5221 Schnitt CC Baugrube_VA_260630.pdf>
<2311_5300 Ansicht Nord _VA_260809.pdf>
<2311_5310 Ansicht Süd_VA_260809.pdf>
<2311_5320 Ansicht West_VA_260809.pdf>
<2311_5330 Ansicht Ost_VA_260809.pdf>
<2311_5020 Baustelleneinrichtungsplan_VA_260809.pdf>
<2311_5100 Grundriss UG_VA_260809.pdf>
<2311_5110 Grundriss EG_VA_260809.pdf>
<2311_5111 Grundriss Baugrube_VA_260630.pdf>
<2311_5120 Grundriss 1.OG_VA_260809.pdf>
Detailplanung
<2311_UG.300 Sockel EG im Bereich Fenster_VA_260807.pdf>
<2311_UG.301 Sockel EG im Bereich Wand_VA_260807.pdf>
<2311_UG.302 Aufzugunterfahrt_VA_260807.pdf>
<2311_UG.303 Fundament im Bereich TG_VA_260807.pdf>
<2311_UG.304 Fundament im Bereich Keller_VA_260807.pdf>
<2311_UG.404 Decke über UG Wandanschluß TRH_Keller_VA_260807.pdf>
<2311_UG.700 Betonlüftungsschacht LS1+2_VA_260807.pdf>
<2311_UG.701 Betonlüftungsschacht LS3_VA_260807.pdf>
<2311_UG.702 Betonlüftungsschacht LS4_VA_260807.pdf>
<2311_UG.703 Kunststofflichtschacht LS5_VA_260807.pdf>
<2311_UG.704 Kunststofflichtschacht LS6_VA_260807.pdf>
<2311_UG.705 Kunststofflichtschacht LS7_VA_260807.pdf>
<2311_UG.711 Verdunstungsrinne Fahrbahn Tiefgarage_VA_260807.pdf>
<2311_UG.712 Bodeneinlauf Verdunstungsrinne Tiefgarage_VA_260807.pdf>
<2311_UG.713 Rampenentwässerung Tiefgarage_VA_260807.pdf>
<2311_UG.714 Pumpensumpf Technikraum UG.8_VA_260807.pdf>
<2311_UG.715 Bodenablauf Treppenhaus_VA_260807.pdf>
<2311_DA.001 Attika_VA_260807.pdf>
<2311_FA.100 Fassade Leitdetails_VA_260807.pdf>
<2311_FR.300 Dachterrasse - Rand+Aufbau+Geländer_VA_260807.pdf>
<2311_LG.100 Laubengang Leitdetails_VA_260807.pdf>
Teil IV Tragwerksplanung - Ingenieurbüro SLP
<S-009 - Grundriss 3.OG.pdf>
<S-010 - Grundriss 4.OG.pdf>
<S-011 - Laubengänge.pdf>
<S-012 - Treppen+Aufzug.pdf>
<S-001-B - Grundriss BP.pdf>
<S-002-B - Schnitte BP.pdf>
<S-003 - Grundriss TG.pdf>
<S-004 - Schnitte TG.pdf>
<S-005 - Rampe.pdf>
<S-006 - Grundriss EG.pdf>
<S-007 - Grundriss 1.OG.pdf>
<S-008 - Grundriss 2.OG.pdf>
Teil V Blitzschutz und Erdung - Lösch Blitzschutzbau GmbH & Co. KG
<121997_EA-VP-Ebene_00.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_01-02.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_03.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_04.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_DA-04.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_DA-BSA.pdf>
<121997_EA-VP-Ebene_TG.pdf>
Teil VI Grundleitungsplanung
<BSS_Entwässerungskonzept_260430.pdf>
<2311_H_5031_Entwässerung_Grundleitungen_260731.pdf>
<2311_LP_H_5031_Wärmepumpe_Kondensat_Entwässerung_260731.pdf>
<2311_LP_H_5031_Wärmepumpe_Kondensat_Entwässerung_Schnitt_01_260731.pdf>
Teil VII Leitungsauskünfte
Diverse Leitungsauskünfte der Versorgungsträger.
Leistungsverzeichnis Rohbauarbeiten
Projektbeschreibung - Kretzerstraße Projektbeschreibung - Kretzerstraße
Die evohaus GmbH beabsichtigt auf dem Grundstück einer ehemaligen KiTA in Köln-
Nippes ein Wohngebäude zu errichten. Die derzeitige Nutzung wurde aufgegeben,
sodass die Möglichkeit besteht, angrenzend an die Kleingartenanlage und in
unmittelbarer Nähe zum Nordpark ein Projekt zu realisieren.
Im Übergang zum freiräumlich geprägten Raum gliedert der neue Baukörper den Raum
neu, drei Gebäudeteile schaffen vielfältige Freiräume, die sich mit dem Ort
verzahnen. Diese stehen als Grünflächen den Anwohnern zur Verfügung, auf Seite
der Kretzerstraße liegen das Eingangsbauwerk und die Tiefgaragenrampe. In der
Geschossigkeit vermittelt der Neubau zwischen der Umgebungsbebauung und
entwickelt sich dabei von Westen nach Osten zur Straße hin von 3+D auf 4+D. Die
eingeschnittenen Dachterrassen gliedern den Baukörper zusätzlich in der Höhe.
Gebäudestruktur:
25 Wohneinheiten sind in der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung geplant. Drei
Gebäudeteile an einem gemeinsamen Laubengang mit außenliegendem Treppenhaus
gehen über der gemeinsamen Tiefgarage und dem Untergeschoss auf. Das Gebäude
soll in Massivbauweise im Energiestandard KFW EH 55 errichtet werden.
Tragende Wände werden als Stahlbeton bzw. Kalksandsteinmauerwerk je nach
statischer Erfordernis erstellt. Die Decken der Tiefgaragen sind als
Ortbetondecken geplant, die Geschossdecken als Filigrandecken. Die Bodenplatten
werden aus WU-Beton jedoch nicht als WU-Konstruktion hergestellt, die
Unterfahrten der Aufzüge jedoch als Weiße Wanne. Die Tiefgarage erhält ebenso
wie die betonierte Rampe eine OS-Beschichtung. Alle Bauteile, welche im
Sockelbereich einen Chloridschutz benötigen, werden in erforderlicher Höhe in
erhöhter Betongüte ausgeführt. Tiefgaragendecke und Dächer erhalten eine
Schwarzabdichtung.
Der Laubengang bindet an allen 3 Gebäudeteilen mit Isokörben an und steht
zusätzlich auf Stahlbetonstützen.
Fassade und Fenster:
Die Fassaden werden als hinterlüftete, farbbeschichtete Wellblechfassaden auf
Unterkonstruktion hergestellt. Die darunterliegende Dämmung wird in Mineralwolle
ausgeführt, die Brandriegel gliedern die Fassade geschossweise und greifen in
die Dämmung ein.
Die Fenster werden im Kontrast zur Blechfassade als 3-fach verglaste Holzfenster
hergestellt.
Die vorgestellten Balkone werden im Stahlbau hergestellt und erhalten eine
Geländerfüllung in gelochtem Wellblech analog zur Fassade. Sämtliche sonstige
Geländer werden als verzinkte Flachstahl-Staketengeländer mit unterschiedlicher
Anzahl an Obergurten hergestellt.
Freianlagen und Regenwasser:
Auf den Decken über UG wird eine ca. 60cm hohe Vegetationsschicht aufgebaut. Das
anfallende Regenwasser wird der Kanalisation zugeführt, für den Fall eines
Starkregenereignisses werden auf dem Grundstück flache Retentionsmulden angelegt
um das Wasser zeitverzögert abzuführen.
Abbruch und Neubau:
Die derzeitige KiTa aus dem Jahre 1973 steht grenzständig, ebenso wie die
Neubebauung der danebenliegenden Schule. Das KiTa-Gebäude wird abgebrochen.
Zufahrt und Lage:
Die Baustelle befindet sich am Ende des Wendehammers der Kretzerstraße.
Ein Teil der Straße und des Wendehammers wird für Anlieferung, Kran und
Baustelleneinrichtung abgezäunt. Die Zufahrt der Nachbargebäude Kretzerstraße 26
ist freizuhalten, da hier die Aufstellfläche der Feuerwehr verortet ist.
Gleichzeitig ist hier Zugang zum Weg zum Nordpark sowie zu den Stellplätzen der
Nachbargebäude.
Baustelleneinrichtung
Die Angaben zum Baugrund sind dem beigefügten Baugrundgutachten zu entnehmen.
Das Grundstück ist erschlossen. Baustrom und Bauwasser sind vom Unternehmer zu
stellen.
Lagerflächen stehen auf dem Grundstück außerhalb der Baugrube nur begrenzt zur
Verfügung.
Lagerflächen für Material stehen ggf. nach Rücksprache mit dem Statiker und der
Bauleitung auch auf der TG-Decke in Teilbereichen zur Verfügung. Die bestehende
KiTA wird im Zuge der Erdarbeiten abgebrochen sowie das Grundstück freigeräumt
und die bestehenden Beläge ausgebaut. Vor Beginn der Arbeiten ist das Gelände
bis auf den gewachsenen Boden abzuschieben.
Projektbeschreibung - Kretzerstraße
Allgemein Allgemein
AN = Auftragnehmer (gilt für alle Beschäftigen des ANs und allen Beschäftigten
dessen Subunternehmer)
AG = Auftraggeber
Gilt für alle Lose und Gewerke
Geltungsbereich
Für die Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenverordnung vereinbart, ihre
Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Sie soll einen störungsfreien
Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für alle Beschäftigte und Anlagen
gewährleisten. Sie enthält grundsätzliche Regeln zur Organisation, Koordination
und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur
Arbeitssicherheit. Sie ist bindend für den AN mit der Verpflichtung zur
Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften des Arbeits-, Brand- und
Unfallschutzes.
Diese Baustellenverordnung gilt verbindlich für alle Bereiche der Baustelle
einschließlich vorhandener Nebenanlagen (z.B. Baustofflager, Parkplätze,
Pausenbereichen, …).
Dem AN ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum
Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Unterweisung
Jeder AN hat seine Mitarbeiter, auch Subunternehmer, über den Inhalt der
Baustellenverordnung aktenkundig durch Unterschrift zu unterrichten.
Gesetzliche Grundlage
Arbeitsschutzgesetz
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher
Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung)
VBG 1 §6 „Koordinierung von Arbeiten“
UVV 109 „Erste Hilfe“
VOB/B §4 Nr. 2 Abs.1 und 2
Verantwortung des AN´s
Die Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Festlegungen dieser
Baustellenverordnung trägt der AN. Die Tätigkeit des Sicherheitskoordinators
befreit den AN nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der in dieser
Baustellenverordnung getroffenen Festlegungen. Darüber hinaus ist jeder AN für
die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und
arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenverordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen
ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
Der AG, die Bauleitung sowie der Sicherheitskoordinator werden bei
offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei
bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen.
Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die
durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser
Maßnahme unberührt.
Koordinierung von Aufgaben
Zur Vermeidung von Gefahren bei der Zusammenarbeit mehrerer AN sowie deren
Subunternehmen haben die eingesetzten Verantwortlichen
(Baustellenverantwortliche, Vorarbeiter, Poliere, …) neben der Tätigkeit des
Sicherheitskoordinators eigenverantwortlich die erforderlichen Abstimmungen
vorzunehmen, damit gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen werden. Weitere
Festlegungen werden im Rahmen der Bauberatungen getroffen.
Alkohol und Zigaretten
Für die Baustelle gilt für die gesamte Dauer der Baumaßnahme absolutes
Alkoholverbot. Jeder AN hat Arbeitnehmer, bei denen der begründete Verdacht auf
Alkoholeinfluss besteht, von der Baustelle zu entfernen. Der AG, die Bauleitung
sowie der Sicherheitskoordinator sind befugt, stichpunktartige Kontrollen
durchzuführen und Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss Baustellenverbot zu
erteilen.
Auf der Baustelle herrscht striktes Rauchverbot. Rauchen ist außerhalb der
Baustelle an gekennzeichneten Plätzen erlaubt. Zigarettenstummel sind in die
dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot
werden der Firma des Mitarbeiters 100 EUR pro Verstoß/Mitarbeiter in Abzug
gebracht.
Werbung
Firmen- oder sonstige Werbung durch den AN ist ohne ausdrückliche Genehmigung/
Zustimmung des AG nicht zulässig.
Baustelleneinrichtung
Baustellensicherung
Die Baustelle ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Bauzaun, vor dem
Zutritt unbefugter Personen zu sichern. Bei Dunkelheit sind die Absperrungen
durch eine entsprechende Beleuchtung kenntlich zu machen. Die
Sicherheitseinrichtungen sind nach Arbeitsende vom AN auf ihre Vollständigkeit
und Funktion zu prüfen. Die Zufahrten und Öffnungen in der Umzäunung sind bei
Verlassen der Baustelle zu schließen.
Baustellenverkehr, Flucht- und Rettungswege
Die Baustelle ist nur über die vorgesehenen Zugänge und Zufahrtswege zu betreten
und zu verlassen bzw. zu befahren. Der Baustellenverkehr ist auf ein notwendiges
Mindestmaß zu begrenzen. Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege sind
permanent vom AN freizuhalten und nicht durch Baumaterialien, Abfälle oder
Arbeitsgeräte zu verstellen. Elektrokabel sind so zu verlegen, dass ein unnützes
Kreuzen von Verkehrswegen vermieden wird. Ist dies nicht möglich, sind diese so
zu sichern, dass keine zusätzlichen Gefährdungen (Stolpergefahr, Beschädigung
der Leitungen durch Fahrzeuge, …) hervorgerufen werden.
Erste Hilfe Einrichtungen
Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe sind durch den AN gemäß VBG 109 ausreichende
Erste Hilfe Mittel auf der Baustelle mitzuführen (Verbandskasten nach DIN 13 157
/ 13 169)
Ordnung und Sauberkeit
Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit in seinem Verantwortungs-/Wirkungsbereich
während der gesamten Bauzeit zu sorgen. Wege, Treppen, Ausgänge, Zufahrtswege
sowie alle Gerüstlagen sind ständig frei zu halten. Sämtliche Abfälle und
gebrauchtes Material sind täglich in Eigenregie zum Feierabend wegzuräumen.
Bauschutt und Sondermüll sind getrennt zu lagern und zu entsorgen.
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung
oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird.
Der AG hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer
angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
Arbeitssicherheit
Persönliche Schutzausrüstung
Auf der Baustelle besteht Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN hat
dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, auch Subunternehmer, diese
Schutzausrüstung ständig trägt. Ohne diese Schutzausrüstung besteht kein Zutritt
zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B.
Schutzhandschuhe, Augen-, Atem-, Gehör- oder Gesichtsschutz, …) so sind diese in
den entsprechenden Gefahrenbereichen zu tragen. Der AN, auch Subunternehmer,
haben für ihre Mitarbeiter die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu
stellen und auf die Tragepflicht hinzuweisen. Der AG, die Bauleitung sowie der
Sicherheitskoordinator werden Personen ohne die genannten Schutzausrüstungen von
der Baustelle verweisen.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Alle auf der Baustelle zum Einsatz kommenden elektrischen Betriebsmittel müssen
den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft sein. Baustromverteiler müssen durch
eine autorisierte Fachfirma oder Elektrofachkraft aufgestellt und überprüft
werden. Die Zugänglichkeit ist ständig während der Arbeitszeit zu gewährleisten.
Nach Arbeitsende ist durch Abschließen eine unbefugte Benutzung der
Baustromverteiler zu verhindern.
Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in
allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung gemäß den Vorgaben der BG und der
Arbeitsstättenrichtlinie.
Baumaschinen und Geräte
Der AN, auch Subunternehmer, darf nur solche Baumaschinen und Geräte auf der
Baustelle einsetzen, die den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen. Vorgeschriebenen Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschließlich aller
sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
Kranarbeiten und Hebezeuge
Krane und Bauaufzüge dürfen nur durch schriftlich beauftragtes und unterwiesenes
Personal bedient werden. Bauaufzüge sind täglich bzw. zu Schichtbeginn durch das
Bedienpersonal augenscheinlich auf Mängel zu prüfen, ebenso wie die verwendeten
Anschlagmittel. Das Prüfergebnis ist im Kranbuch einzutragen.
Erdarbeiten
Bei jeder Art von Erdarbeiten ist vorher zu prüfen, ob in diesem Bereich
Leitungen (Elektrokabel, Gas- und Wasserleitungen, …) vorhanden sind. Baugruben
und Grabenwände sind entsprechend den sicherheitstechnischen Regeln anzulegen
und zu sichern. Die Überwachung der Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache
des Ausführenden.
Absturzsicherungen
Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer
verantwortlich.
Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 3,00m Absturzhöhe sind durch
geeignete Maßnahmen (Seitenschutz, …) zu sichern. Im Bereich von
Deckendurchbrüchen, Treppen und sonstigen Bereichen, wo Absturzgefährdung
besteht, sind diese Gefährdungen ständig durch den AN durch Abdecken der
Öffnungen oder Anbringen von Seitenschutz zu sichern.
Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt
werden.
Brand- und Umweltschutz
Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer
erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und
Bewohner der Gebäude dar. Daher hat jeder AN zur Verhinderung von Bränden die
allgemeinen Sicherheitsregeln zu beachten. Dazu gehören im Besonderen:
Die Lagerung leichtentzündlicher Stoffe nur in der für die Arbeiten
erforderlicher Menge
Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggasflaschen u.ä. sind bei Arbeitspausen am
Flaschenventil zu schließen, gegen Umfallen, sowie Sonnen- und sonstigen
Wärmeeinflüssen zu schützen und bei Arbeitsende sicher einzulagern
Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen
Streichhölzer und Tabakreste sind nur in nicht brennbaren Aschenbechern
abzulegen, die nicht in Papierkörbe entleert werden dürfen
Umweltschutz
Das Umfüllen von grundwassergefährdenden Stoffen ist nur unter Beachtung der vom
Hersteller gegebenen Hinweise erlaubt. Das Eindringen in das Erdreich ist zu
verhindern.
Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften
der Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten
des ANs an einen Dritten weiter zu vergeben.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten
sind.
Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den
jeweiligen Leistungsbereich eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und
Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und
-produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten
Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige
Anforderung als vereinbart.
Der Besondere Teil der ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem
System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen,
Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich
benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und
verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind
betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für
den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu
widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn
beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten
Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik,
Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen von
benachbarten Grundstücken und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche
erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie
die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur
Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für
den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner
Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und
Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der
Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen
Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem,
neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch
minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernisse und die Lage einer Feuerwehrzufahrts-
und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen
seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten
herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich
einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung
durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für
Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung
seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu
zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen
von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird
falls nicht anders vereinbart - gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines
zugelassenen ö.b.u.v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliche angrenzende
Straßen- und Grünflächen, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in
allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN
vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in
4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der
Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin
hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines 2 bis 6
Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt zu
beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu
dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden,
spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese
Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und
Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird
unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum
Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen,
wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der
Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN
in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags
annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen
und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens
jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und
einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung bzw. Montagezeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
- Lage,
- alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen,
Absteifungen, Verankerungen, Auflager,
- Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,
- Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge,
- Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
- Fenster-/Tür- und Stücklisten,
- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die
Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen
statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur
Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu
werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische
Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich.
Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe
und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format
DWG und PDF an den AG zur Sichtung zu übergeben. Falls vereinbart, sind die
Zeichnungen zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -
zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -
zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher
Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen,
Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
Ungültige Unterlagen/Pläne sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu
kennzeichnen, einzuziehen oder zu vernichten und gegen gültige Unterlagen/Pläne
auszutauschen. Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungen, Unterlagen und
sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich für das
auftragsgegenständliche Projekt umfassend und auf Dauer zu benutzen und zu
ändern, auch falls das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt werden sollte.
Alle dem Auftragnehmer übergebenen
Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben
ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung
weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden.
4.3Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10
Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu
tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in
seine Planungen einzuarbeiten. Die evtl. Prüfanmerkungen des AG bzgl.
Materialdisposition und Ausführungsbeginn zeitlich angemessen durch den AN
einzuplanen.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG
nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von
5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von
seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert
oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die
Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen
Unterlagen ausschließlich zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden,
gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine
Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-
Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den
Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch
ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise,
Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei
entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind
vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die
behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die
Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder
bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-
Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in
Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der
Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im
Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es
Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten
und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und
Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit
dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster
entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2)
mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere
Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die
Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die
Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle
RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der
Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch
für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren
Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe
vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild
aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur
Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte
Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN
tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt
unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten
Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen
eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt
der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die
Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen
Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN
sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den
Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen
Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu
ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder
Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind
rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen
Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren
Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer
(Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet
sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der
zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als
bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt
alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte,
Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige
Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner
Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder
solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten,
soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen
gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein
örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender
Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der
Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt
zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein
können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht
ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens nach drei Arbeitstagen nach Ausführung sind die vollständigen
Stundenzettel 2-fach, der Bauleitung vorzulegen.Die Nachweise über
Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten
Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und
Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als
anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß
vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht
mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu
ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Belegs über die Leistungserbringung nicht
belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis
des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten und alle Sozialkosten
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und
Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag)
berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in
diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten
sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung
AN = Anbieter/Auftragnehmer
AG = Auftraggeber
LV = Leistungsverzeichnis
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so
steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen.
01.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter.
Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder
gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der
Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau-
und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben
eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- DIN EN 12352 Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten
- DIN EN 60439-5 Besondere Anforderungen an Niederspannungs-
Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen
aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen.
Darüber hinaus sind zu beachten:
- Technische Baubestimmungen und Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den
Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA)
- Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
02.Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP43, die ggf. dazu gehörenden
Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
03.Angaben zur Ausführung
03.01.Allgemeines
Baustelleneinrichtungen auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die
Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für
Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten
im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu
sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabel
usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an
den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter insbesondere von
Nachbarn- für die Bauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der AG oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das
gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutender
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb
nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die
Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der
Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von
Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf
sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen.
Das AN ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von
wesentlichen Teil derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu
entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw.
die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (Zeitlich und
räumlich) auf Veranlassung des AN in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechenden Abstimmungen mit den Behörden vorzunehmen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu
erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist planend zu
gewährleisten, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und
Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden.
Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen,
freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter
Angabe des Verwendungszweckes anzulegen.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und
Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt
werden können.
03.02.Verkehrssicherung
Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu
auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die Zeitlichen Abstände
der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten
04.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der
beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom AN zu tragen sind.
Soweit nicht anders beschrieben, umfasst der Leistungsbereich
Baustelleneinrichtung die diesem
entsprechenden Leistungen mit Ausnahme der Besonderen Leistungen gemäß den ATV
der VOB/C.
Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der
Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen,
das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die
Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen
Umfang.
Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne AN wird in den
Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden
von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt.
Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten.
Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen
erforderlich werden.
Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen,
Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen.
05.Sonstige Angaben
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf
der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten
sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten
AN = Anbieter/Auftragnehmer
AG = Auftraggeber
LV = Leistungsverzeichnis
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so
steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen.
01.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter
Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder
gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus
- ATV/DIN 18300 Erdarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- DIN 18303 Verbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN EN ISO 22475-1 Geotechnische Erkundung und Untersuchung -
Probeentnahmeverfahren und Grundwassermessungen - Teil 1: Technische Grundlagen
der Ausführung
- DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen
- DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
- DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten
- DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- DIN EN ISO 22476-2 - Geotechnische Erkundungen und Untersuchung -
Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
- DIN 18202 Tabelle 3 - Toleranzen im Hochbau - Bauwerke "Ebenheitstoleranzen"
Zu beachtende Technische Regeln:
- DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei
Bauarbeiten
- FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im
Straßenbau
- FGSV 526 - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
- FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des
Straßenbaues
- FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit
Bindemitteln
- RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht
kontaminierte Böden
02.Angaben zur Baustelle
02.01.Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten (Baugrundgutachten…) vor, das dem LV
vollständig als Kopie beigefügt und in vollem Umfang zu beachten ist.
02.02.Nachbarschaft und Umgebung
Teilweise grenzständige Nachbarbebauung.
Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu
entnehmen.
03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte
Aushubmaterial ist vom AN vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw.
Abfallschlüsseln der AVV zu separieren
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte
Aushubmaterial ist vom AN auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren,
sofern im LV nichts anderes angegeben ist.
Falls das LV keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares
Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der
Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Wird vom AG eine Deponiemöglichkeit vorgegeben, so ist diese für die
Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann jedoch etwas anderes
vereinbart werden.
04.Angaben zur Ausführung
04.01.Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigungen der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer.
Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden.
Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass
durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann
Der AN hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis beim Rechtsträger
einzuholen.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten
gemeinsam von AN und AG im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das
Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und
sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden
kann, hat der AN das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV
zu erkunden. Diese besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder
räumlich) auf Veranlassung des ANs in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechende Vereinbarung mit den Behörden zu treffen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.-
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für
Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu
sichern.
04.02.Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit der AG an geeigneter
Stelle auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe
max. 1,5m zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu
verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom
AN rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine
Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht
bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert ist. Ein Aufweichen der geplanten
Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen Böden sind zur
Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der AN die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten,
besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet
werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der
Erdarbeiten geradlinig zu bescheiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der
nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der
Tragschicht noch ca. 20cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist
nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen
der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wiederherzustellen. Ein
Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der AN gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag
verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau
bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen
zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht
rechtzeitig hergestellt, darf durch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet
werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen,
Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn
andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen
ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom
Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des AGs zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen
berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den AG vorgegebenem
Material, ist der AG oder dessen Bauleiter zu informieren
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und
sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur
Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch
Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig
Der AN ist verpflichtet, vor der Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu
verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. Ist. Trifft das nicht zu, ist
der AG unverzüglich zu verständigen.
Vor der Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder
Überschütten mit vom AN beschafften Material ist die Zustimmung des AGs
bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit
eingeschränkt.
Für das Herstellen einer ebenen Oberfläche ist die DIN 18202 Tabelle 3 zu
beachten. Das Planum darf nicht mehr als +/- 3 cm bzw., wenn eine gebundene
Tragschicht unmittelbar darüber vorgesehen ist, nicht mehr als +/- 2 cm von der
Sollhöhe abweichen.
04.03.Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von
Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5cm. Feinplanum +/-2,5cm. Unter den Rohrleitungen ist das
Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen
erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und
Fremdkörpern zu sichern.
Die Entwässerungsleitungen dürfen erst nach Prüfung und Abnahme durch die
örtliche Behörde verfüllt werden. Die rechtzeitige Terminierung der Abnahme
obliegt dem AN.
04.04.Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen
in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus
Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
kontrollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs
sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-Weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische
Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht
werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu
erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen
aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie
sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an
absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu
auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände
der Kontrolle richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige
Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
05.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten
05.01.Allgemein
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch
erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft
handelnden Verursachers. Die vereinbarten Sollmaße sind Grundlage der
Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung
berücksichtigt, in denen die Abweichungen von den Sollmaßen mit dem AG oder
seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn
eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich
wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die
Maßabweichungen zu vereinbaren.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche
Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (Auch kein
Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen,
Suchschachtungen, Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des ANs zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind
durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch
Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene
Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Die im LV ausgewiesenen Massen bzw. Massenverteilungen basieren auf einer
Schätzung anhand geologischer Erkundungen. Abweichungen von den genannten Massen
sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall,
dass einzelne Positionen gänzlich entfallen. Im LV ausgewiesene
Bodenaustauschpositionen sind vor Ausführung mit der Bauleitung sowie dem
zuständigen Geologen zu klären.
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der
DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom AG
nicht zu vertreten
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen
und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht
ausdrücklich um besondere Leistungen handelt
- Staubschutz bei Transporten
- Wasserhaltungsarbeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von
Niederschlägen handelt
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch historisch bedeutsame
Ausgrabungen
- Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden
Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, sind die
anfallenden Stoffe auf eine Deponie nach Wahl des AN zu transportieren bzw.
einer Verwertung zuführen. Die Deponiegebühren bzw. alle anfallenden Kosten
gehen zu Lasten des AN und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der AG wird Fremdüberwachungen (Rammsondierungen, Lastplattendruckversuche,
etc.) durchführen lassen. Hierfür erforderliche Geräte sind vom AN beizustellen.
Die Vergütung dieser Geräte erfolgt nach Zeitaufwand.
Die Eigenüberwachungen gemäß den ZTV sind vom AN unaufgefordert und
unverzüglich, in der geforderten Anzahl vorzulegen. Die Vorlage der jeweiligen
Eigenüberwachungen ist Voraussetzung für die Abnahme der jeweiligen Leistung.
Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
06.Sonstige Angaben
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf
der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen
enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten
AN = Anbieter/Auftragnehmer
AG = Auftraggeber
LV = Leistungsverzeichnis
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so
steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen.
01.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter.
Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder
gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Den Ausführungsrichtlinien der zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen
ist vollumfänglich Rechnung zu tragen.
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus
- ATV/DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäude
- DIN 18308 Drän- und Versickerarbeiten
- DIN 18300 Erdarbeiten
- DIN 18303 Verbauarbeiten
- DIN 18307 - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
- DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden
aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN 4033 Dichtheitsprüfung
- DIN 1986 Gebäude- und Grundstücksentwässerung
DIN 1221 - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen
- DIN 1236 - Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B (Normenreihe)
- DIN V 4034-1 - Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und
Stahlbetonfertigteilen für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 -
Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität
- DIN 4034-2 - Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für
Brunnen- und
- Sickeranlagen; Maße
- DIN 4045 - Abwassertechnik - Grundbegriffe
- DIN 4052 - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe (Normenreihe
- DIN 4060 - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit
Elastomerdichtungen
- DIN 4271 - Schachtabdeckungen, Klasse B 125 (Normenreihe)
- DIN 8074 - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße
- DIN 16928 - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen;
Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allg Richtlinien
- DIN 19534-3 - Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3:
Güteüberwachung und Bauausführung
- DIN 19537 - Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für
Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe)
- DIN 19583 - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400
(Normenreihe)
- DIN 19584 - Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400
(Normenreihe)
- DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für
Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff
- DIN 19590 - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe)
- DIN 19593 - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch (Normenreihe)
- DIN 19594 - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 (Normenreihe)
- DIN 19596 - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund (Normenreihe)
- DIN 19597 - Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe)
- DIN 19850 - Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe)
- DIN 28603 -Rohre u. Formstücke aus duktilem Gusseisen-Steckmuffen-
Verbindungen - Zusammenstellung
- DIN EN 295 - Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für
Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe)
- DIN EN 588 - Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe)
- Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen
der Reihe
- DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang
Zu beachtende Technische Regeln:
- DWA-A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen Herausgeber:
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
- DWA-M 167 Merkblattreihe: Abscheider und Rückstausicherungsanlagen in der
Grundstücksentwässerung; Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle Herausgeber:
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
02.Angaben zur Baustelle
02.01.Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten (Baugrundgutachten…) vor, das dem LV
vollständig als Kopie beigefügt und in vollem Umfang zu beachten ist.
02.02.Nachbarschaft und Umgebung
Teilweise grenzständige Nachbarbebauung.
Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu
entnehmen.
03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Rohrleitungen und Formstücke mit Steckmuffe Form A und Dichtring nach DIN 19
534 müssen den Anforderungen der DIN 16 229 entsprechen. Sie müssen das
erforderliche Prüfzeichen haben.
04.Angaben zur Ausführung
04.01.Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigungen der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer.
Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden.
Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass
durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und
dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom AN zu sichern.
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie
Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom AN zu beantragen.
Nach Abschnitt 8.6.2 DIN EN 1610 darf eine Einbaukorrektur der Höhen- und
Seitenlage nicht durch örtliches Unterstopfen/Verdichten erfolgen
04.02.Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen
Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu
erfolgen. Diese Abnahme ist vom AN rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung
der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen;
soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu
erfolgen
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und anschlüsse sind wasserdicht zu
verschließen, einzumessen und an der Grabenoberfläche zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von
Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5cm. Feinplanum +/-2,5cm. Unter den Rohrleitungen ist das
Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen
erreicht wird.
Rohrendungen sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und
Fremdkörpern zu sichern.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart
bis 30 cm über deren
Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern
Die Entwässerungsleitungen dürfen erst nach Prüfung und Abnahme durch die
örtliche Behörde verfüllt werden. Die rechtzeitige Terminierung der Abnahme
obliegt dem AN.
04.03.Verkehrssicherung
Erforderlichenfalls hat der AN für seine Leistungen Sondernutzungserlaubnisse
entsprechend den Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuholen.
Soweit dafür Gebühren von der zuständigen Behörde erhoben werden, sind diese auf
Nachweis gesondert mit dem AG abzurechnen (vgl. DIN 18299 Nr. 4.2.10).
Ist der AN mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu
auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände
der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen
in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus
Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
kontrollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs
sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-Weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische
Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht
werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu
erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen
aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie
sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an
absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
05.Angaben zur Abrechnung und zu Preisinhalten
05.01.Allgemein
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom AG
angeordnete
Zwischenlagerung).
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom AN zu
vertreten.
den AN verursacht wurde.
- Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der
Leitungen nicht aus
den Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von
Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch
historisch bedeutsame
Ausgrabungen.
- Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.6 DIN EN 1610 zählt zu den besonderen
Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299
06.Sonstige Angaben
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf
der Baustelle anwesend ist
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen
enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
AN = Anbieter/Auftragnehmer
AG = Auftraggeber
LV = Leistungsverzeichnis
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so
steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen.
01.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter.
Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder
gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus
- ATV/DIN 18331 Betonarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- DIN 18314 Spritzbetonarbeiten
- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- DIN 18451 Gerüstbauarbeiten
- DIN 18303 Verbauarbeiten
- DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten
- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18495 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden
aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger (DIN EN 10365)
- DIN 1045-100 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100:
Ziegeldecken
- DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich
bestehender Gebäude
- DIN 4235-1 Verdichten von Beton durch Rütteln, Rüttelgeräte und
Rüttelmechanik
- DIN 7865 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton
- DIN 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
- DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
- DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
- DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
- DIN 18541-1 Fugenbänder aus thermoplastische Kunststoffen zur Abdichtung von
Fugen in Beton
- DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und
Konformität
- DIN V 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton -
Bemessung und
- Konstruktion
- DIN V 20000-103 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103:
Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2003-04
- DIN V 20000-104 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte
Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1
- DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und
Konformitätskriterien von Normalzement
- DIN EN 450 - Flugasche für Beton
- DIN EN 12620 Gesteinskörnung für Beton
- DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Mineralwolle (MW) Spezifikation
- DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Polystyrol (EPS) Spezifikation
- DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) Spezifikation
- DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Polyurethan-Hartschaum (PU) Spezifikation
- DIN EN 13166 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Phenolharzschaum (PF) Spezifikation
- DIN EN 13167 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Schaumglas (CG) Spezifikation
- DIN EN 13168 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Holzwolle (HW) Spezifikation
- DIN EN 13169 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Blähperlit (EPB) Spezifikation
- DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Holzfasern (WF) Spezifikation
Zu beachtende Technische Regeln:
DAfStb-Richtlinien, Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb):
- DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im
Beton (Alkali-Richtlinie)
- DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten
Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620
- DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von trockenbaubeton und
Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
- DAfStb-Richtlinie selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)
- DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)
- DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
- DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel
- DAfStb-Richtlinie für die Herstellung von Beton unter Verwendung von
Restwasser, Restbeton und Restmörtel
- DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
- DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerte Verarbeitbarkeitszeit
(verzögerter Beton)
DBV-Merkblätter, Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
- BDV-Merkblatt Sichtbeton
- BDV-Merkblatt Abstandhalter nach Eurocode 2
Zement-Merkblätter, Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
- Zement-Merkblatt B2 Gesteinskörnungen für Normalbeton
- Zement-Merkblatt B3 Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe
- Zement-Merkblatt B5 Überwachen von Beton auf Baustellen
- Zement-Merkblatt B6 Transportbeton Festlegung, Bestellung, Lieferung,
Abnahme
- Zement-Merkblatt B7 Bearbeiten und Verarbeiten von Beton
- Zement-Merkblatt B8 Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons
- Zement-Merkblatt B9 Expositionsklassen für Betonbauteile im Geltungsbereich
des EC2
- Zement-Merkblatt B18 Risse im Beton
- Zement-Merkblatt B22 Arbeitsfugen
- Zement-Merkblatt B24 - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung
- Zement-Merkblatt B 26 - Füllen von Rissen
- Zement-Merkblatt B29 Selbstverdichtender Beton Eigenschaften und Prüfungen
- Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton techniken der Flächengestaltung
- Zement-Merkblatt H 9 - Schalung für Beton
- Zement-Merkblatt H10 Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD).
- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitär- und
Feuchträumen
- Nr. 4: Abdichtung v. Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern
unter Verwendung v. ausreagierenden Klebstoffen.
- Nr. 5: Butylbänder
02.Angaben zur Baustelle
02.01.Baugrund
Die Angaben zur Baugrube sind dem beiliegenden Baugrubenplan zu entnehmen.
02.02.Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst.
Das Fassadengerüst wird allerdings nur gestellt, wenn es der Bauablauf zulässt,
ansonsten wird mit Arbeitsgerüsten des Rohbauers weitergearbeitet.
02.03.Nachbarschaft und Umgebung
Teilweise grenzständige Nachbarbebauung.
Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu
entnehmen.
03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u.dgl.)
enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden,
falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen
ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt
B7 zu erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen)
sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen.
Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den
Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion
auszuschließen.
Bei Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmittel - nicht mehr Zusatzmittel
derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton
nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich
erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisieren und von Dichtungsmitteln (DM) für
Wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die
Bauleitung.
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine
Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden
Bestandteile haben.
04.Angaben zur Ausführung
04.01.Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer.
Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden.
Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass
durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der AN hat eine evtl. erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem AN die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen
Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte
Maßnahmen, wie Schalungsausschnitt, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten
als Nebenleistung.
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie
Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an
den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Auf frisch betonierten Decke dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt
im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen;
das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser
während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehören auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln zu abzudecken, dass
kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre
Installationen und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten uns
spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der
betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die
entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden.
Beim Einziehen von Stahlbetondecke in vorhandene Bausubstanz sind die statischen
Berechnungen für die Auflager- falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen
anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die
technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der
Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerkplaner
und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben
abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteile, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind
grundsätzlich eben und glatt herzustellen. Dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen
Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw.
überbestimmtes System entstehen.
Nester in allen Betonflächen sind freizustemmen und sachgemäß zu verschließen.
Durchdringungen in der Bodenplatte (Entwässerungsrohre o.ä.) sind um einen
späteren Feuchtigkeitseintritt zu verhindern gleich mit dem Betonieren höhen-
und lagegerecht einzubauen.
Die Oberflächen der Stahlbetondecken, Treppen und Sohlen dürfen, wenn in den
Pos. nicht anders erwähnt, eine max. Ebenheitstoleranz von +/- 1cm aufweisen.
Wird diese Toleranz nicht eingehalten, gehen alle Mehrkosten (z.B. Mehrstärken
bei Estrich) zu Lasten des Rohbauunternehmers. Vor Aufbringen des Estrichs ist
zwischen Rohbaufirma, Estrichfirma und der Bauleitung ein Termin festzusetzen,
bei dem die Einhaltung der Toleranz kontrolliert wird.
04.02.Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung
bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandshalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut,
sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden.
Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung du das zu
betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche
Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B.
Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation
usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von
Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete
Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Bei sichtbar bleibenden Betonbauteilen sind die Ecken und Kanten mit
Dreikantleisten zu brechen, auch bei Bauteilen, die abgedichtet oder beschichtet
werden. Ausnahmen nur bei abweichenden Ausführungsbeschreibungen in den
entsprechenden LV-Positionen.
04.03.Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben wird, ist Sichtbeton in
der Sichtbetonklasse SB2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Das
Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton Gestaltung von Betonoberflächen ist zu
beachten.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung
mit der Bauleitung untersagt.
Wird Sichtbeton verlangt, so ist dieser absolut eben, frei von Lunkern,
Einschlüssen, Graten u. Vertiefungen herzustellen. Die Kanten sind durch
Einlegen einer Dreikantleiste zu brechen. Es darf kein Schalöl verwendet werden,
das anstrichschädlich ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Sichtbeton
keine besondere Veredelung erhält. Sollten jedoch Nachbesserungen erforderlich
werden, so hat dafür der Nachunternehmer aufzukommen.
04.04.Wasserundurchlässiger Beton
Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke ist zu beachten
Beton mit hohem Verschließwiderstand: Der Frischbeton muss plastische bis steife
Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe
enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von
Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange
Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. beim Abreiben oder Glätten ist aus
dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine
Besondere Leistung dar.
04.05.Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen
der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege,
die den beteiligten anderen Handwerken (z.B. Installateuren, Elektrikern) die
notwendigen Arbeiten auf den bewehrten Flächen ermöglicht ohne dass die
Bewehrung herunter getreten werden kann, sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für
die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können
wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert werden.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im
Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetonüberdeckung
garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten,
z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass
ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und
keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen
vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche
festzulegen.
Der AN vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der
Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu
informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem AG zu übergeben.
04.06.Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der AN ohne besondere Aufforderung den
Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen
sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom AN gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder linien
Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit
regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend
frei von Flecken und Verunreinigung sein und von weitgehend einheitlicher
Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht
muss planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden.
Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig
beizuspachteln. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie
vorliegen.
Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehung dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der
Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung
abzusprechen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen.
Alle für die Montage von Fertigteilen erforderlichen Hülsen und Schlaufen usw.
sind nach erfolgter Montage zu entfernen und durch Nachbehandlung zu kaschieren.
Der AN hat bauseits zu liefernde und für den Einbau in Betonteile vorgesehene
Einbauteile anzufordern. Bei Versäumnis und entsprechenden Voraussetzungen, ist
Ersatz durch den AN auf eigene Kosten zu beschaffen.
Die Koordination mit den entsprechenden Gewerken und Lieferanten ist vom AN in
eigener Verantwortung durchzuführen
04.07.Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden
Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. Fundamentsohle aus gewachsenem
Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandsteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen
ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht
eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem
Betonieren ist mir der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe
durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind
vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu
verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende
Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30-45 Minuten ist
zwecks Schließung der eventuellen Setzungen ohne nochmalige Verdichtung
fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale
Trennfugen sind anzuordnen.
04.08.Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anders gefordert wurde, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem AN überlassen. Wenn sie bei
Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der
Bauleitung anzuordnen.
Besteht in langgesteckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von
Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor,
Zement mit niedriger Hydrationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 „Arbeitsfugen“ zu
beachten.
04.09.Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der
Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. Eine nachträgliche
Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt!
04.10.Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den AN
herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und
deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den AG
nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten
05. Angaben zur Abrechnung
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch
erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft
handelnden Verursachers. Die vereinbarten Sollmaße sind Grundlage der
Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung
berücksichtigt, in denen die Abweichungen von den Sollmaßen mit dem AG oder
seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn
eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich
wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die
Maßabweichungen zu vereinbaren.
Bei Durchbrüchen oder Schneidearbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die
nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische
Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und
Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste. Montagehalterungen sowie
Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt ergänzend zu Nr. 4.1. DIN 18331 gelten als Nebenleistung:
- Das Herstellen von Arbeitsfugen und Schwindgassen, die sich aus dem
Arbeitsablauf des ANs ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig
eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme
spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen
sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und
Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des AN währenddessen Tätigkeitszeitraumes durch
andere AN, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken -
wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen
zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die
Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über
deren örtliche Anwendung hat sich der AN im Zweifel mit der Bauleitung
abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken, die
nachträglich kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die
Schienen sind zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder
Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag-
(Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen.
- Der Auftragnehmer hat in jedem Geschoss an mindestens einer Stelle nach Plan
und Angabe einen Meterriss mit Schraube und Dübel anzubringen. Die Meterrisse
sind mit einer Schlauchwaage aufeinander abzustimmen. Alle evtl. sich ergebenden
Fehler und Schäden infolge falscher Einmessung, auch bei anderen Unternehmen
gehen zu Lasten des AN
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür
keine besondere Schalung erforderlich ist.
Der Betonstahl ist getrennt erfasst und wird nach dem zeichnerischen Gewicht
(Stahllisten) ohne Verschnitt und Walztoleranzen abgerechnet. Die
Transportbewehrung ist in den Stahllisten des Statikers nicht enthalten und in
die Einheitspreise einzurechnen.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderen Formen ausgeschrieben, so
gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen
Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der
ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein
angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen
Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem
Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet.
Wenn eine Wasserundurchlässigkeit des Betons gefordert wird, so ist diese durch
ein Prüfzeugnis zu belegen. Dieses ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
06.Sonstige Angaben
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf
der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und in den Einheitspreisen enthalten
sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
AN = Anbieter/Auftragnehmer
AG = Auftraggeber
LV = Leistungsverzeichnis
Die folgende Nummerierung richtet sich in den Hauptnummern sinngemäß nach VOB/C.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZTV unwirksam sein, so
steht dies der Wirksamkeit der weiteren Vertragshinhalte nicht entgegen.
01.Mitgeltende Normen und Regeln
Es gelten die jeweiligen Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtungen und Beiblätter.
Sowie in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder
gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus
- ATV/DIN 18330 Mauerarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4
der DIN 18195.
- DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden
aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
- DIN EN 1996-1-1 Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Teil 1.1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
- DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
- DIN 18100 Türen, Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172
- DIN EN 771 Festlegungen für Mauersteine
- DIN 1053 Bemessung von Mauerwerk
- DIN EN 771-1 - Festlegung für Mauersteine - Teil 1: Mauerziegel
- DIN 105 - 100 - Mauerziegel
- DIN 4103 - Teil 1 Nichttragende innere Trennwände, Anforderungen und
Nachweise
- DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau Bauwerke
- DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
- DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung
- DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
- DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
- DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
- DIN EN 771-T 6 u. T 7 - Festlegungen für Mauersteine
- DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1:
Begriffe und Beschreibungen
- DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
Dachverband Lehm e.V.:
- Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe Bauteile
Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV):
- DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
Bundesverband Porenbeton:
- PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk
- PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung
nach DIN 1053-1
Verein Deutscher Zementwerke e.V.:
- ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton)
Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.:
- Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente -
Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen
RAL-RG 517 - Schornsteinsanierung - Gütesicherung
RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung
RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung
02.Angaben zur Baustelle
02.01.Baugrund
Die Angaben zur Baugrube sind dem beiliegenden Baugrubenplan zu entnehmen.
02.02.Gerüste
Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst.
Das Fassadengerüst wird allerdings nur gestellt, wenn es der Bauablauf zulässt,
ansonsten wird mit Arbeitsgerüsten des Rohbauers weitergearbeitet.
02.03.Nachbarschaft und Umgebung
Teilweise grenzständige Nachbarbebauung.
Alle Informationen dazu sind den beigefügten Plänen enthalten und dort zu
entnehmen.
03.Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder
Ähnlichem abzusetzen und zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch
Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte,
Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu
lagern.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu
bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist
unzulässig.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann
gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu
ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich.
Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 Verzeichnis der nicht
rostenden Stähle herzustellen.
04.Angaben zur Ausführung
04.01.Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von
Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige
Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich
zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den
Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsatzarbeiten an Estrichen sowie
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem
Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen
ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den
Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial
Passstückeanbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu
verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das
Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu
verwenden. Sind der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit
Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Loch und Stockverzahnung ist
unzulässig.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für
großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei
Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel.
Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die
Verarbeitungshinweise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben.
Wenn bei Wänden, deren Dicke ein Steinmaß beträgt, die bündige Seite nicht aus
den Ausführungsunterlagen entnommen werden kann, ist die betreffende Angabe für
Beginn der Ausführung beim Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher zu
erfragen.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich
gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht anderes vereinbart wird. Im
mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung
ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen
werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen,
soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die
Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem AN überlassen.
Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie
grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30cm und im Abstand von max. 25cm mittig
in die Lagerfuge einzubauen.
Nicht tragende innere Trennwände dürfen auch nach der Fertigstellung und
Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen,
Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der
Wand an Decke, Unterzug, Balken und dergleichen unzulässig. Ein gleitender
Anschluss ist auszubilden und im EP entsprechend enthalten.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften
zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln
gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender
Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum
Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite
der tragenden Schale um 90°abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr
darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor der Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von
Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte („Deckenkräne“) dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät
nicht überschritten.
Horizontale Mauerwerksabdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe
des Geländes, z. B: durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der
Planung abweicht. Der AN hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu
verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen. auch im Bereich
zweischaliger Wände sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und kanten zu
führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an
jeder Stelle auch im Beriech der Deckenauflager und der Brandwände über der
Dachhaut schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in
die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine
Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu
entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim
Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen. Nach
Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu
beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement oder
Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu
verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.).
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder
abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Klasse M1 gemauert werden. Wird auf der
wasserabgewendeten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk
erstelle, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5cm breiter Zwischenraum zu
belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Klasse M10 zu verfüllen
und vorsichtig zu verdichten ist.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des
Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen
werden.
04.02.Ziegelmauerwerk
Die gezahnte Fläche von Zahnziegel darf nicht in der Ansichtsfläche von zu
verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit
Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von
Hochlochziegeln.
Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. Aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale
Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu
erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsunterbrechungen, z.B. Ende des
Arbeitstages, durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung
oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B.
Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehren zu schützen.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben,
so ist von
Rezeptmauerwerk auszugehen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu
verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das
nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die
entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei
großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate
gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3.
04.03.Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle
übrigen
Wandanschlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen
Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe
Wandanschluss ist durch Einlegen von Edelstahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu
sichern.
04.04.Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen
von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als
Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf
Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die
Musterfläche nicht als der Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann.
Nach der Fertigstellung ist Verblend- und Sichtmauerwerk vor zu schneller
Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen.
Bei längeren Arbeitsunterbrechung und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken.
Auch muss dieses vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt
werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der
Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine
Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Fertigstellung der
Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder
Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber,
mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und
anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel
oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu
bewahren. Der Einbau vom beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist
unzulässig.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine
für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im
regelmäßigen Verband nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben wird. Auf eine gleichmäßige
Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt
auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen
Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis
2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um
ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher
Zusammensetzung zu verwenden.
Das Auskratzen von nachträgliche zu verfugendem Mauerwerk darf bei Lochziegeln
nicht bis zur Lochung erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem
Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B. Bauklammern, dürfen dafür
nicht verwendet werden. Ein spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen
der Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig.
Bei nachträglichem Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz
für das Wasserrückhaltevermögen enthalten soll.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Für die Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen
Bewegungsfugen nach EC 6 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen,
sofern in der Leitungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden:
Wandaufbau mit Luftschicht: 1012 m
Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10-12m
Wandaufbau mit Kerndämmung: 6-8m
Wandaufbau mit Putzschicht: 10-12m
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks
erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m
angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks
erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen müssen in einem Abstand von ca. 6m
angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht
mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
04.05.Mörtel
Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende
Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten.
Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden.
04.06.Stürze und Leibungen
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit
Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen.
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decke u.ä. nicht
aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5cm Auflager auf jeder Seite haben. Die
Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen,
sondern zu Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
Leibungen von Außenwandöffnungen sind mit Fugenglattstrich auszuführen, damit
ein spätestens luftdichtes Anschließen der Fenster und Türen an das Mauerwerk
sicher möglich ist.
04.07.Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den
Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren
Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der
Übergabe an den Auftraggeber nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten.
05.Angaben zur Abrechnung
05.01.Allgemein
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die
nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische
Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß (m³)
erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter im Einbauort. Wenn die Ermittlung der
Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem
nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der
verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden,
Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit
reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer
Formate (das Problem der Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderungen durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragsnehmers während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen
entstehen.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an
Decken.
- Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und
Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe.
Der elastische -Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an
angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei
der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
- Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch
Spritzwasser von den Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den
Baukörper ist in den Preis einzurechnen.
Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für
Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
- Der Auftragnehmer hat in jedem Geschoss an mindestens einer Stelle nach Plan
und Angabe einen Meterriss mit Schraube und Dübel anzubringen. Die Meterrisse
sind mit einer Schlauchwaage aufeinander abzustimmen. Alle evtl. sich ergebenden
Fehler und Schäden infolge falscher Einmessung, auch bei anderen Unternehmen
gehen zu Lasten des AN
06.Sonstige Angaben
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen
immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf
der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Mit seiner Unterschrift unter das ausgefüllte LV bestätigt der AN, dass diese
Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen
enthalten sind.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung