Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B vereinbart,
mit folgenden Konkretisierungen:
1.1) Ausführung (§4 Abs.4 VOB/B)
Es werden keine Bauumlagen nach VOB/B vereinbart:
1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Es werden folgende Vertragsfristen nach VOB/B
vereinbart:
Baubeginn: ____01.12.2025____
Fertigstellung: ___ 23.12.2025____
1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Es werden keine Mängelansprüche nach VOB/B vereinbart.
1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)
Es werden keine Sicherheitsleistungen nach VOB/B
vereinbart.
Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen stellen allgemeine
Vertragsklauseln, technische Aussagen und spezielle
Projektanforderungen
bereit und werden Vertragsbestandteil.
1. Eignungsnachweise
Zum Nachweis der Qualifikation des ausführenden
Unternehmens sind mit Angebotsabgabe folgende
Unterlagen
vollständig einzureichen:
Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 (Asbest fest- und
schwach gebunden),
Sachkundenachweis gemäß DGUV 101-004,
Fachkundenachweis gemäß TRGS 521 (Künstliche
Mineralfasern - KMF),
Fachkundenachweis eines Abfallbeauftragten gemäß § 9
AbfBeauftrV oder vergleichbare Referenzen zur
Abfallentsorgung,
Nachweis gemäß Entsorgungsfachbetriebsverordnung
(EfbV), oder alternativ Entsorgungswege über
zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe,
Drei Referenzen über vergleichbare Leistungen der
letzten fünf Jahre,
Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 inkl. aller
geforderten Nachweise.
Hinweis: Der Bauleiter sowie der auf der Baustelle
eingesetzte Polier müssen zwingend über die
entsprechenden
Sachkundenachweise verfügen.
Werden Nachunternehmer eingesetzt, sind diese im
Angebot namentlich zu benennen. Die entsprechenden
Nachweise
sind ebenfalls beizufügen.
Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des
Angebots.
2. Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
Nachweis Haftpflichtversicherung:
Diese muss mindestens 5 Millionen Euro für Personen,
Vermögens- und Sachschäden, mindestens 3 Millionen
Euro für
Umweltschäden und 3 Millionen für Asbestschäden
betragen. Eine Deckelung der Versicherungssummen ist
nicht
zulässig. Die Versicherung muss bei einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein..
Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des
Angebots.
3.Bauzeit
siehe Vertragsbedingungen
4. Immissionsschutz
Gemäß BImSchG und AVV Baulärm in der jeweils aktuellen
Fassung sind die Werte für Allgemeine Wohngebiete
(tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) einzuhalten.
Auf der Baustelle eingesetzte Baumaschinen und
-geräte, die unter die Bundesimmissions-
schutzverordnung
(BImSchV) fallen, müssen den dort festgelegten
Anforderungen entsprechen. Es sind lärmarme
Baumaschinen nach
dem Stand der Technik einzusetzen, vorzugsweise mit
dem Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-UZ 53). Für
Transportfahrzeuge sind geräuscharme Fahrzeuge gemäß §
49 Abs. 3 StVZO zu verwenden.
Benachbarte bauliche Anlagen sind gemäß DIN 4150
(aktuelle Fassung) gegen Schäden durch Erschütterungen
zu
schützen. Das direkte Abwerfen von Bauschutt sowie der
Einsatz von Schuttrutschen ist nicht gestattet.
Während der Abbrucharbeiten und beim Umschlag des
Abbruchmaterials ist die Entstehung von
Staubimmissionen
nach dem Stand der Technik zu minimieren. Gemäß TRGS
900 sind folgende ein Arbeitsplatzgrenzwerte
einzuhalten:
A-Staub (alveolengängig): max. 1,25 mg/m³
E-Staub (einatembar): max. 10 mg/m³ (Schichtmittelwert)
Vom Auftragnehmer einzuplanende Maßnahmen zur
Staubminderung:
Erhöhung des Feuchtegehalts des Abbruchmaterials,
Abdeckung von Schuttcontainern und Haufwerken (z.Bsp.
mit Planen), feuchthalten oder Einsatz von
Netzmitteln
Minimierung der Fallhöhe beim Abkippen.
Beim Einsatz von Staubbindemaschinen, Spritzdüsen oder
C-Schläuchen ist sicherzustellen, dass:
das anfallende Wasser fachgerecht abgeleitet wird,
keine Unterspülungen entstehen,
keine angrenzenden Flächen oder Bauwerke außerhalb des
Baufeldes benetzt werden.
5. Arbeitszeiten
Die tägliche Arbeitszeit wird werktags (Mo. - Fr.) auf
07:00 - 18:00 Uhr beschränkt.
Materiallieferungen außerhalb der Arbeitszeit sind
grundsätzlich zu vermeiden und nur in begründeten
Ausnahmefällen
nach vorheriger Anmeldung und schriftlicher
Genehmigung durch den Auftraggeber (AG) zulässig.
Abtransporte außerhalb der Arbeitszeit sind nicht
gestattet.
Die Nutzung der Baustelleneinrichtung oder der
Abbruchgebäude zu Übernachtungszecken ist dem
Auftragnehmer
(AN) ausdrücklich untersagt.
6. Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Energie, Abwasser
Die Verlegung von Strom, Baufrisch- und -abwasser von
den Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen des
Abbruchunternehmers gilt gemäß VOB/C, DIN 18299 als
Nebenleistung. Diese ist in die Einheitspreise
einzurechnen
und wird nicht gesondert vergütet.
Die Anschlussstellen sind im
Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet. Die
Verbrauchskosten trägt der AN.
Erforderliche Genehmigungen für die Ausführung sind
vom AN rechtzeitig zu beantragen und einzuholen.
7. Freischaltung der Medien und Kampfmittelfreiheit
Alle vorhandenen Gas-, Wasser-, Telekommunikations-
und Stromleitungen werden bauseits vor Baubeginn
stillgelegt.
Der AN ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Arbeiten
die Medienfreiheit eigenverantwortlich zu überprüfen
und zu
dokumentieren.
8. Lage von Bestandsleitungen
Auf dem Baufeld und im unmittelbaren Umfeld befinden
sich aktive Bestandsleitungen aller Medienarten.
Den Ausschreibungsunterlagen liegen Spartenpläne als
Anlage bei.
Beim Auffinden unbekannter oder möglicherweise aktiver
Leitungen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und
die
örtliche Bauüberwachung (BÜ) zu informieren.
In sensiblen Bereichen sind Suchschachtungen in
Abstimmung mit der BÜ durchzuführen.
Ablauf bei Beschädigung von Versorgungsleitungen:
Keine eigenmächtigen Reparaturen!
Arbeiten an der betroffenen Stelle sofort einstellen,,
BÜ informieren,
Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten.
9. Bauverfahren
Die Wahl des geeigneten Sanierungs- und
Abbruchverfahrens obliegt dem AN, sofern in der
Leistungsbeschreibung
kein konkretes Verfahren vorgegeben ist. Die Arbeiten
sind staub- und lärmarm sowie erschütterungsarm
durchzuführen.
Das Sprengen oder die Anwendung pyrotechnischer
Verfahren ist nicht zulässig. Es dürfen keine
risikobehafteten
Abbruchverfahren (Unterhöhlen, Einschlitzen)
angewendet werden, die einen unkontrollierten Einsturz
der Gebäude
herbeiführen.
Das Abbruchmaterial ist gemäß DIN 18459, Punkt 3.3.6
in transportfähige Teile zu zerkleinern.
Das Brechen des Abbruchmaterials auf dem Baufeld ist
untersagt.
10. Statische Sicherungsmaßnahmen
Die Standsicherheit ist in jeder Phase des Abbruchs zu
gewährleisten. Der AN erstellt die Abbruchanweisung,
die
fortlaufend an den Baufortschritt anzupassen ist.
Statische Sicherungsmaßnahmen (z.Bsp. Absteifungen,
Abfangungen)
sind vom AN zu planen und umzusetzen. Bei
erschütterungsintensiven Arbeiten sind
darunterliegende Räume auf Risse
und Schäden zu kontrollieren. Die Kosten hierfür sind
in den Einheitspreisen enthalten.
11. Schutz benachbarter baulicher Anlagen
Das Abbruchverfahren ist so zu wählen, dass keine
Schäden an dem Gebäude entstehen.
12. Arbeitsschutz
Absturzsicherungen, Abdeckungen,
Arbeitsplatzbeleuchtung etc. sind gemäß UVV und
behördlichen Vorgaben
umzusetzen.
Der AN ist verpflichtet, die Arbeiten bei der
Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
fristgerecht anzumelden.
Die Einhaltung von Pausenregelungen bei PSA-Einsatz
ist zu kontrollieren und in der Kalkulation zu
berücksichtigen.
Die Ausführungsplanung der Sanierungsbereiche für
Asbest und KMF, Abschottungen und PSA-Auswahl obliegen
dem
AN und sind vor Baubeginn durch einen Fachgutachter zu
prüfen und freizugeben. Die im Leistungsverzeichnis
vorgegebenen Sanierungszielwerte sind einzuhalten.
Die gesamte Maßnahme wird durch einen Fachgutachter
begleitet. Dessen Anweisungen sind verbindlich.
13. Gefährdungsbeurteilung
Der AN hat die schriftlichen Gefährdungsbeurteilungen
innerhalb von 10 Kalendertagen nach Auftragserteilung
der
Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Die Prüfung
erfolgt durch den AG innerhalb von 5 Kalendertagen.
Wichtig:
Ohne freigegebene Abbruchanweisung u.
Gefährdungsbeurteilung darf mit der
Schadstoffsanierung nicht begonnen
werden.
Stillstandskosten aufgrund verspäteter, fehlerhafter
oder unvollständiger Vorlage der Dokumenten können
nicht geltend
gemacht werden.
14. Abfall und Entsorgung
Für alle Abbruchmaterialien gemäß
Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt: Verwertung vor
Beseitigung.
Die jeweils gültigen abfallrechtlichen Vorschriften
(KrWG, GewAbfVO, EBV, MantelV, spezielle bayerische
Reglungen
etc.) sind einzuhalten.
Grundsätze:
Abfälle / Abbruchmaterialien sind gemäß
Leistungsverzeichnis zu separieren.
Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt durch den
Fachgutachter, der den Abfall schriftlich zur
Entsorgung
freigibt.
Die gesetzlichen Andienungspflichten zur Beseitigung
von Asbest und KMF sind einzuhalten.
Anmeldung der Entsorgung:
Nicht deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung beim
Fachgutachter mind. 3 Arbeitstage vor Abtransport
Deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung mind. 21
Arbeitstage vor Abtransport. Der Fachgutachter
übernimmt Probenahme, Analytik, Bewertung und Freigabe.
Abweichung vom Entsorgungsweg:
Bei Änderungen ist die Freigabe mind. 10 Werktage vor
Abtransport einzuholen.
Lagerung und Beprobung:
Abbruchmaterial ist sortenrein in Fraktionen bis zu
max. 500 m³ auf der Baustelle aufzusetzen.
Zur Beprobung ist ein Bagger mit Maschinenführer
bereitzustellen.
Der Abtransport darf erst nach schriftlicher Freigabe
durch den Fachgutachter erfolgen.
Lagerung gefährlicher Abfälle:
In geeigneten Behältnissen (z.B. Bigbags,
Deckelmulden) auf dem Baufeld.
Nachweisführung über elektronisches
Abfallnachweisverfahren (eANV).
Transport zur Entsorgungsstelle:
Vorlage einer Transportgenehmigung.
Transport inkl. Auf- und Abladen, Zahlen von
Annahmegebühren.
Der Verbleib von Abfällen ist vollständig zu
dokumentieren.
Nachweispflichten:
Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:
Abfallbezeichnung entsprechend Gutachten /
Deklarationsanalytik,
Abfallschlüssel,
Erzeuger-Nummer,
Name der Baustelle,
Beförderer-Nummer,
Entsorger-Nummer,
Name des Beförderers und Entsorgers.
Die Nachweise sind aktuell und prüfbar auf der
Baustelle bereitzuhalten.
Dokumentation für den AG:
Der AN übermittelt dem AG wöchentlich per Mail:
eine tabellarische Aufstellung (Excel) der entsorgten
Abfälle
die zugehörigen Entsorgungsnachweise (pdf)
Diese enthalten:
Abfallschlüssel-Nummer,
Abfallart,
ggf. Begleitschein-und Wiegeschein-Nummer,
Tonnage,
KfZ-Kennzeichen der Transportfahrzeuge,
Datum des Abtransportes.
Abrechnung:
Entsorgungsleistungen werden erst nach vollständiger
Endverwertung vergütet.
Mit der Schlussrechnung sind alle Nachweise digital
und in Papierform einzureichen.
Das Aufmaß der Entsorgungsmengen ist je LV-Position im
AVV-Angabe tabellarisch darzustellen.
Das Abbruchmaterial geht nicht in das Eigentum des AN
über.
15. Baustellenorganisation
Die nachfolgenden Leistungen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren:
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich
qualifizierte, deutschsprachige Aufsichtsperson des AN
mit Ausbildung
zum Koordinator nach DGUV 101-004 anwesend sein. Beim
Ausbau asbesthaltiger Materialien muss ein
Sachkundiger nach TRGS 519 und beim Ausbau von alter
Mineralwolle ein Fachkundiger nach TRGS 521 anwesend
sein. Die BÜ behält sich vor, die Nachweise zu
kontrollieren - insbesondere bei Personalwechsel (z.B.
im
Krankheitsfall).
Das gesamte Personal des AN und seiner Nachunternehmer
ist schriftlich und nachweislich in die Regeln der
Arbeitssicherheit einzuweisen. Der Nachweis ist vor
Beginn der Bauarbeiten beim AG einzureichen. Bei
genehmigtem
Personalwechsel ist die Einweisung zu wiederholen.
Zu Baustellenbesprechungen ist ein bevollmächtigter
Vertreter des AN zu entsenden, der Deutsch in Wort und
Schrift
beherrscht.
Der AN hat arbeitstäglich ein Bautagebuch zu führen,
das wöchentlich als pdf per E-Mail aan die BÜ zu
übermitteln ist.
Auf gute Lesbarkeit ist zu achten.
Zur Bauanlaufbesprechung übergibt der AN der BÜ eine
Liste mit Namen und Kontaktdaten der zsutändigen
Aufsichtspersonen.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach schriftlicher
Beauftragung durch den AG ausgeführt werden. Der Umfang
genehmigungsfähiger Stundenlohnarbeiten wird in der
Bauanlaufbesprechung festgelegt. Der Stundenlohnzettel
mit
Aufstellung der geleisteten Stunden, eingesetzten
Geräte und verbrauchten Stoffe ist wöchentlich von AG
und AN zu
unterzeichnen und der BÜ zu übergeben. Es gilt die
aktuell gültige VOB/B, § 15.
Der AN ist für die Einhaltung aller behördlichen,
technischen, gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen,
arbeits-,
umwelt-, abfallrecht- und wasserrechtlichen
Vorschriften verantwortlich. Die Einhaltung ist
eigenverantwortlich und
kontinuierlich zu überwachen.
Alle Baustelleneinrichtungsflächen sind in
verkehrssicherem und sauberem Zustand zu halten. Der
AN hat
Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen
öffentlicher Verkehrsflächen zu treffen. Schutz- und
Reinigungsmaßnahmen, ggfs. werktägliche Reinigung,
sind die Position "Baustelleneinrichtung"
einzukalkulieren.
Der AN hat Baustellentore, Container und die
abzubrechenden Gebäude bei Verlassen der Baustelle zu
verschließen.
Auch während der Arbeitszeit muss sichergestellt sein,
dass Unbefugte die Baustelle nicht betreten können.
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, das nur bei
Bestätigung durch die BÜ anerkannt wird. Bei Bedarf
sind
Aufmaßskizzen zu erstellen.
Für die Abrechnung der Entsorgungspositionen sind
jeder Rechnung die abfallrechtlich geforderten
Nachweise im
Original und auf Datenträger als PDF, getrennt nach
AVV, beizufügen.
16. Ansprechpartner Ortsbesichtigung
Vor Abgabe der Angebotspreise wird dringend empfohlen,
sich einen genauen Überblick über die örtlichen
Gegebenheiten zu verschaffen.
Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen
Situation beruhen, sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Baumaterialien, die zwar
nicht im Gutachten oder Leistungsverzeichnis
aufgeführt sind,
jedoch bei einer Vor-Ort-Begehung erkennbar gewesen
wären.
Unklarheiten sind vor Auftragserteilung mit dem AG zu
klären.
Ansprechpartner für Terminvereinbarungen:
Herr Mehling, terraplan, 0160.90200175
Herr Söllner, HümmerSöllner Architekten, 0151.41904472
17. Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Vorbemerkungen
Anlagen
Folgende Anlagen liegen dem Leistungsverzeichnis bei:
- Grundrissplan Bestand, EG
- Fotos Vordach
Anlagen
01 Schadstoffsanierung
01
Schadstoffsanierung
Hinweis Schadstoffsanierung
Für alle Positionen des Titels Schadstoffsanierung gilt
Bauteile abbrechen/demontieren (händisch und /
oder maschinell),
Stoffe separieren,
Stoffe sammeln und in geeignete Behältnisse des
AN verpacken (geeignet sind Behältnisse, die zum
Transport und zur Entsorgung zugelassen sind)
oder,
als Haufwerke aufsetzen,
bis zum Abtransport lagern.
Allgemeine Hinweise
Arbeiten sind vom AN mindestens 2 Wochen vor
ihrem Beginn unter Vorlage einer AN-seits zu
erstellenden Gefährdungsbeurteilung,
Betriebsanweisung und eines
Baustelleneinrichtungsplanes der zuständigen
Berufsgenossenschaft und dem
Gewerbeaufsichtsamt schriftlich anzeigen.
Ohne Freigabe durch den Fachgutachter dürfen
keine gefährlichen Abfälle vom Baufeld
abtransportiert werden.
Gefährliche Abfälle dürfen nicht in ein
Zwischenlager oder auf den Bauhof des AN
transportiert werden.
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der
nachstehenden Positionen einzukalkulieren.
Projekt spezifische Hinweise:
Sanierung asbesthaltige Schweißbahn,
Durchführung einer Probesanierung,
Durchführung Sanierung mittels Arbeitsverfahren
mit geringer Exposition gegenüber Asbest
oder Durchführung Sanierung mittels
konventionellen Arbeitsverfahren
anschließend Rückbau Vordach.
Hinweis Entsorgung
Folgende Leistungen sind im Titel Entsorgung und
Verwertung
zu kalkulieren:
Aufladen auf dem Baufeld oder der
Bereitstellungsfläche,
Transport zur zugelassenen Verwertungs- oder
Entsorgungsstelle in Abstimmung mit dem
Fachgutachter,
Abladen an der Verwertungs- oder
Entsorgungsstelle,
Entsorgungsgebühren zahlen,
Entsorgungsnachweise zusammenstellen,
eANV für gefährliche und nachweispflichtige
Abfälle durchführen.
Hinweis Schadstoffsanierung
01.01 BE kontaminierte Bereiche -
Arbeitsverfahren mit geringer
Exposition gegenüber Asbest
01.01
BE kontaminierte Bereiche -
Arbeitsverfahren mit geringer
Exposition gegenüber Asbest
01.02 BE kontaminierte Bereiche
01.02
BE kontaminierte Bereiche
01.03 Gerüste
01.03
Gerüste
01.04 Schadstoffsanierung Asbest
01.04
Schadstoffsanierung Asbest
02 Zu separierende Bauteile
02
Zu separierende Bauteile
02.01 Zu separierende Bauteile
02.01
Zu separierende Bauteile
03 Entsorgung
03
Entsorgung
03.01 Entsorgung
03.01
Entsorgung
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.__.01 Stundensatz Polier Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Polier
04.__.01
Stundensatz Polier
E
1,00
h
04.__.02 Stundensatz Vorarbeiter Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Vorarbeiter
04.__.02
Stundensatz Vorarbeiter
E
1,00
h
04.__.03 Stundensatz Helfer Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind
und gegen Nachweis zur Ausführung kommen:
Helfer
04.__.03
Stundensatz Helfer
E
1,00
h