Abbruch Vordach
Krankenhaus Hersbruck
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B vereinbart, mit folgenden Konkretisierungen: 1.1) Ausführung (§4  Abs.4 VOB/B) Es werden keine Bauumlagen nach VOB/B vereinbart: 1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Es werden folgende Vertragsfristen nach VOB/B vereinbart: Baubeginn:      ____01.12.2025____ Fertigstellung:   ___ 23.12.2025____ 1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Es werden keine Mängelansprüche nach VOB/B vereinbart. 1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B) Es werden keine Sicherheitsleistungen nach VOB/B vereinbart.
Vertragsbedingungen
Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen stellen allgemeine Vertragsklauseln, technische Aussagen und spezielle Projektanforderungen bereit und werden Vertragsbestandteil. 1. Eignungsnachweise Zum Nachweis der Qualifikation des ausführenden Unternehmens sind mit Angebotsabgabe folgende Unterlagen vollständig einzureichen: Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 (Asbest fest- und schwach gebunden), Sachkundenachweis gemäß DGUV 101-004, Fachkundenachweis gemäß TRGS 521 (Künstliche Mineralfasern - KMF), Fachkundenachweis eines Abfallbeauftragten gemäß § 9 AbfBeauftrV oder vergleichbare Referenzen zur Abfallentsorgung, Nachweis gemäß Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV), oder alternativ Entsorgungswege über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, Drei Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten fünf Jahre, Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 inkl. aller geforderten Nachweise. Hinweis: Der Bauleiter sowie der auf der Baustelle eingesetzte Polier müssen zwingend über die entsprechenden Sachkundenachweise verfügen. Werden Nachunternehmer eingesetzt, sind diese im Angebot namentlich zu benennen. Die entsprechenden Nachweise sind ebenfalls beizufügen. Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Angebots. 2. Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen: Nachweis Haftpflichtversicherung: Diese muss mindestens 5 Millionen Euro für Personen, Vermögens- und Sachschäden, mindestens 3 Millionen Euro für Umweltschäden und 3 Millionen für Asbestschäden betragen. Eine Deckelung der Versicherungssummen ist nicht zulässig. Die Versicherung muss bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.. Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Angebots. 3.Bauzeit siehe Vertragsbedingungen 4. Immissionsschutz Gemäß BImSchG und AVV Baulärm in der jeweils aktuellen Fassung sind die Werte für Allgemeine Wohngebiete (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) einzuhalten. Auf der Baustelle eingesetzte Baumaschinen und -geräte, die unter die Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV) fallen, müssen den dort festgelegten Anforderungen entsprechen. Es sind lärmarme Baumaschinen nach dem Stand der Technik einzusetzen, vorzugsweise mit dem Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-UZ 53). Für Transportfahrzeuge sind geräuscharme Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 3 StVZO zu verwenden. Benachbarte bauliche Anlagen sind gemäß DIN 4150 (aktuelle Fassung) gegen Schäden durch Erschütterungen zu schützen. Das direkte Abwerfen von Bauschutt sowie der Einsatz von Schuttrutschen ist nicht gestattet. Während der Abbrucharbeiten und beim Umschlag des Abbruchmaterials ist die Entstehung von Staubimmissionen nach dem Stand der Technik zu minimieren. Gemäß TRGS 900 sind folgende ein Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten: A-Staub (alveolengängig): max. 1,25 mg/m³ E-Staub (einatembar): max. 10 mg/m³ (Schichtmittelwert) Vom Auftragnehmer einzuplanende Maßnahmen zur Staubminderung: Erhöhung des Feuchtegehalts des Abbruchmaterials, Abdeckung von Schuttcontainern und Haufwerken (z.Bsp. mit Planen), feuchthalten oder Einsatz von Netzmitteln Minimierung der Fallhöhe beim Abkippen. Beim Einsatz von Staubbindemaschinen, Spritzdüsen oder C-Schläuchen ist sicherzustellen, dass: das anfallende Wasser fachgerecht abgeleitet wird, keine Unterspülungen entstehen, keine angrenzenden Flächen oder Bauwerke außerhalb des Baufeldes benetzt werden. 5. Arbeitszeiten Die tägliche Arbeitszeit wird werktags (Mo. - Fr.) auf 07:00 - 18:00 Uhr beschränkt. Materiallieferungen außerhalb der Arbeitszeit sind grundsätzlich zu vermeiden und nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Anmeldung und schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber (AG) zulässig. Abtransporte außerhalb der Arbeitszeit sind nicht gestattet. Die Nutzung der Baustelleneinrichtung oder der Abbruchgebäude zu Übernachtungszecken ist dem Auftragnehmer (AN) ausdrücklich untersagt. 6. Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Energie, Abwasser Die Verlegung von Strom, Baufrisch- und -abwasser von den Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen des Abbruchunternehmers gilt gemäß VOB/C, DIN 18299 als Nebenleistung. Diese ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Anschlussstellen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet. Die Verbrauchskosten trägt der AN. Erforderliche Genehmigungen für die Ausführung sind vom AN rechtzeitig zu beantragen und einzuholen. 7. Freischaltung der Medien und Kampfmittelfreiheit Alle vorhandenen Gas-, Wasser-, Telekommunikations- und Stromleitungen werden bauseits vor Baubeginn stillgelegt. Der AN ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Arbeiten die Medienfreiheit eigenverantwortlich zu überprüfen und zu dokumentieren. 8. Lage von Bestandsleitungen Auf dem Baufeld und im unmittelbaren Umfeld befinden sich aktive Bestandsleitungen aller Medienarten. Den Ausschreibungsunterlagen liegen Spartenpläne als Anlage bei. Beim Auffinden unbekannter oder möglicherweise aktiver Leitungen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die örtliche Bauüberwachung (BÜ) zu informieren. In sensiblen Bereichen sind Suchschachtungen in Abstimmung mit der BÜ durchzuführen. Ablauf bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Keine eigenmächtigen Reparaturen! Arbeiten an der betroffenen Stelle sofort einstellen,, BÜ informieren, Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten. 9. Bauverfahren Die Wahl des geeigneten Sanierungs- und Abbruchverfahrens obliegt dem AN, sofern in der Leistungsbeschreibung kein konkretes Verfahren vorgegeben ist. Die Arbeiten sind staub- und lärmarm sowie erschütterungsarm durchzuführen. Das Sprengen oder die Anwendung pyrotechnischer Verfahren ist nicht zulässig. Es dürfen keine risikobehafteten Abbruchverfahren (Unterhöhlen, Einschlitzen) angewendet werden, die einen unkontrollierten Einsturz der Gebäude herbeiführen. Das Abbruchmaterial ist gemäß DIN 18459, Punkt 3.3.6 in transportfähige Teile zu zerkleinern. Das Brechen des Abbruchmaterials auf dem Baufeld ist untersagt. 10. Statische Sicherungsmaßnahmen Die Standsicherheit ist in jeder Phase des Abbruchs zu gewährleisten. Der AN erstellt die Abbruchanweisung, die fortlaufend an den Baufortschritt anzupassen ist. Statische Sicherungsmaßnahmen (z.Bsp. Absteifungen, Abfangungen) sind vom AN zu planen und umzusetzen. Bei erschütterungsintensiven Arbeiten sind darunterliegende Räume auf Risse und Schäden zu kontrollieren. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen enthalten. 11. Schutz benachbarter baulicher Anlagen Das Abbruchverfahren ist so zu wählen, dass keine Schäden an dem Gebäude entstehen. 12. Arbeitsschutz Absturzsicherungen, Abdeckungen, Arbeitsplatzbeleuchtung etc. sind gemäß UVV und behördlichen Vorgaben umzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die Arbeiten bei der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht fristgerecht anzumelden. Die Einhaltung von Pausenregelungen bei PSA-Einsatz ist zu kontrollieren und in der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Ausführungsplanung der Sanierungsbereiche für Asbest und KMF, Abschottungen und PSA-Auswahl obliegen dem AN und sind vor Baubeginn durch einen Fachgutachter zu prüfen und freizugeben. Die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Sanierungszielwerte sind einzuhalten. Die gesamte Maßnahme wird durch einen Fachgutachter begleitet. Dessen Anweisungen sind verbindlich. 13. Gefährdungsbeurteilung Der AN hat die schriftlichen Gefährdungsbeurteilungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Auftragserteilung der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch den AG innerhalb von 5 Kalendertagen. Wichtig: Ohne freigegebene Abbruchanweisung u. Gefährdungsbeurteilung darf mit der Schadstoffsanierung nicht begonnen werden. Stillstandskosten aufgrund verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Vorlage der Dokumenten können nicht geltend gemacht werden. 14. Abfall und Entsorgung Für alle Abbruchmaterialien gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt: Verwertung vor Beseitigung. Die jeweils gültigen abfallrechtlichen Vorschriften (KrWG, GewAbfVO, EBV, MantelV, spezielle bayerische Reglungen etc.) sind einzuhalten. Grundsätze: Abfälle / Abbruchmaterialien sind gemäß Leistungsverzeichnis zu separieren. Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt durch den Fachgutachter, der den Abfall schriftlich zur Entsorgung freigibt. Die gesetzlichen Andienungspflichten zur Beseitigung von Asbest und KMF sind einzuhalten. Anmeldung der Entsorgung: Nicht deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung beim Fachgutachter mind. 3 Arbeitstage vor Abtransport Deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung mind. 21 Arbeitstage vor Abtransport. Der Fachgutachter übernimmt Probenahme, Analytik, Bewertung und Freigabe. Abweichung vom Entsorgungsweg: Bei Änderungen ist die Freigabe mind. 10 Werktage vor Abtransport einzuholen. Lagerung und Beprobung: Abbruchmaterial ist sortenrein in Fraktionen bis zu max. 500 m³ auf der Baustelle aufzusetzen. Zur Beprobung ist ein Bagger mit Maschinenführer bereitzustellen. Der Abtransport darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den Fachgutachter erfolgen. Lagerung gefährlicher Abfälle: In geeigneten Behältnissen (z.B. Bigbags, Deckelmulden) auf dem Baufeld. Nachweisführung über elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV). Transport zur Entsorgungsstelle: Vorlage einer Transportgenehmigung. Transport inkl. Auf- und Abladen, Zahlen von Annahmegebühren. Der Verbleib von Abfällen ist vollständig zu dokumentieren. Nachweispflichten: Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten: Abfallbezeichnung entsprechend Gutachten / Deklarationsanalytik, Abfallschlüssel, Erzeuger-Nummer, Name der Baustelle, Beförderer-Nummer, Entsorger-Nummer, Name des Beförderers und Entsorgers. Die Nachweise sind aktuell und prüfbar auf der Baustelle bereitzuhalten. Dokumentation für den AG: Der AN übermittelt dem AG wöchentlich per Mail: eine tabellarische Aufstellung (Excel) der entsorgten Abfälle die zugehörigen Entsorgungsnachweise (pdf) Diese enthalten: Abfallschlüssel-Nummer, Abfallart, ggf. Begleitschein-und Wiegeschein-Nummer, Tonnage, KfZ-Kennzeichen der Transportfahrzeuge, Datum des Abtransportes. Abrechnung: Entsorgungsleistungen werden erst nach vollständiger Endverwertung vergütet. Mit der Schlussrechnung sind alle Nachweise digital und in Papierform einzureichen. Das Aufmaß der Entsorgungsmengen ist je LV-Position im AVV-Angabe tabellarisch darzustellen. Das Abbruchmaterial geht nicht in das Eigentum des AN über. 15. Baustellenorganisation Die nachfolgenden Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren: Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutschsprachige Aufsichtsperson des AN mit Ausbildung zum Koordinator nach DGUV 101-004 anwesend sein. Beim Ausbau asbesthaltiger Materialien muss ein Sachkundiger nach TRGS 519 und beim Ausbau von alter Mineralwolle ein Fachkundiger nach TRGS 521 anwesend sein. Die BÜ behält sich vor, die Nachweise zu kontrollieren - insbesondere bei Personalwechsel (z.B. im Krankheitsfall). Das gesamte Personal des AN und seiner Nachunternehmer ist schriftlich und nachweislich in die Regeln der Arbeitssicherheit einzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der Bauarbeiten beim AG einzureichen. Bei genehmigtem Personalwechsel ist die Einweisung zu wiederholen. Zu Baustellenbesprechungen ist ein bevollmächtigter Vertreter des AN zu entsenden, der Deutsch in Wort und Schrift beherrscht. Der AN hat arbeitstäglich ein Bautagebuch zu führen, das wöchentlich als pdf per E-Mail aan die BÜ zu übermitteln ist. Auf gute Lesbarkeit ist zu achten. Zur Bauanlaufbesprechung übergibt der AN der BÜ eine Liste mit Namen und Kontaktdaten der zsutändigen Aufsichtspersonen. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ausgeführt werden. Der Umfang genehmigungsfähiger Stundenlohnarbeiten wird in der Bauanlaufbesprechung festgelegt. Der Stundenlohnzettel mit Aufstellung der geleisteten Stunden, eingesetzten Geräte und verbrauchten Stoffe ist wöchentlich von AG und AN zu unterzeichnen und der BÜ zu übergeben. Es gilt die aktuell gültige VOB/B, § 15. Der AN ist für die Einhaltung aller behördlichen, technischen, gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, arbeits-, umwelt-, abfallrecht- und wasserrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Einhaltung ist eigenverantwortlich und kontinuierlich zu überwachen. Alle Baustelleneinrichtungsflächen sind in verkehrssicherem und sauberem Zustand zu halten. Der AN hat Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen zu treffen. Schutz- und Reinigungsmaßnahmen, ggfs. werktägliche Reinigung, sind die Position "Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren. Der AN hat Baustellentore, Container und die abzubrechenden Gebäude bei Verlassen der Baustelle zu verschließen. Auch während der Arbeitszeit muss sichergestellt sein, dass Unbefugte die Baustelle nicht betreten können. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, das nur bei Bestätigung durch die BÜ anerkannt wird. Bei Bedarf sind Aufmaßskizzen zu erstellen. Für die Abrechnung der Entsorgungspositionen sind jeder Rechnung die abfallrechtlich geforderten Nachweise im Original und auf Datenträger als PDF, getrennt nach AVV, beizufügen. 16. Ansprechpartner Ortsbesichtigung Vor Abgabe der Angebotspreise wird dringend empfohlen, sich einen genauen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Situation beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Baumaterialien, die zwar nicht im Gutachten oder Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, jedoch bei einer Vor-Ort-Begehung erkennbar gewesen wären. Unklarheiten sind vor Auftragserteilung mit dem AG zu klären. Ansprechpartner für Terminvereinbarungen: Herr Mehling, terraplan, 0160.90200175 Herr Söllner, HümmerSöllner Architekten, 0151.41904472 17. Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Vorbemerkungen
Anlagen Folgende Anlagen liegen dem Leistungsverzeichnis bei: - Grundrissplan Bestand, EG - Fotos Vordach
Anlagen
01 Schadstoffsanierung
01
Schadstoffsanierung
Hinweis Schadstoffsanierung Für alle Positionen des Titels Schadstoffsanierung gilt Bauteile abbrechen/demontieren (händisch und / oder maschinell), Stoffe separieren, Stoffe sammeln und in geeignete Behältnisse des AN verpacken (geeignet sind Behältnisse, die zum Transport und zur Entsorgung zugelassen sind) oder, als Haufwerke aufsetzen, bis zum Abtransport lagern. Allgemeine Hinweise Arbeiten sind vom AN mindestens 2 Wochen vor ihrem Beginn unter Vorlage einer AN-seits zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und eines Baustelleneinrichtungsplanes der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt schriftlich anzeigen. Ohne Freigabe durch den Fachgutachter dürfen keine gefährlichen Abfälle vom Baufeld abtransportiert werden. Gefährliche Abfälle dürfen nicht in ein Zwischenlager oder auf den Bauhof des AN transportiert werden. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der nachstehenden Positionen einzukalkulieren. Projekt spezifische Hinweise: Sanierung asbesthaltige Schweißbahn, Durchführung einer Probesanierung, Durchführung Sanierung mittels Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest oder Durchführung Sanierung mittels konventionellen Arbeitsverfahren anschließend Rückbau Vordach. Hinweis Entsorgung Folgende Leistungen sind im Titel Entsorgung und Verwertung zu kalkulieren: Aufladen auf dem Baufeld oder der Bereitstellungsfläche, Transport zur zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsstelle in Abstimmung mit dem Fachgutachter, Abladen an der Verwertungs- oder Entsorgungsstelle, Entsorgungsgebühren zahlen, Entsorgungsnachweise zusammenstellen, eANV für gefährliche und nachweispflichtige Abfälle durchführen.
Hinweis Schadstoffsanierung
01.01 BE kontaminierte Bereiche - Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest
01.01
BE kontaminierte Bereiche - Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest
01.02 BE kontaminierte Bereiche
01.02
BE kontaminierte Bereiche
01.03 Gerüste
01.03
Gerüste
01.04 Schadstoffsanierung Asbest
01.04
Schadstoffsanierung Asbest
02 Zu separierende Bauteile
02
Zu separierende Bauteile
02.01 Zu separierende Bauteile
02.01
Zu separierende Bauteile
03 Entsorgung
03
Entsorgung
03.01 Entsorgung
03.01
Entsorgung
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.__.01 Stundensatz Polier Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Polier
04.__.01
Stundensatz Polier
E
1,00
h
04.__.02 Stundensatz Vorarbeiter Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter
04.__.02
Stundensatz Vorarbeiter
E
1,00
h
04.__.03 Stundensatz Helfer Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
04.__.03
Stundensatz Helfer
E
1,00
h