Zimmerer- und Holzbauarbeiten
Kolbe Christian_EFWH
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme 1 Bauvorhaben 1.1 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. 1.2 Bauherr, Projektbeteiligte Bauherr Herr Christian Kolbe Hanselmannstraße 25a, 80809 München Architektur KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB Bergwerkstraße 1, 83734 Hausham Tel. 08026 / 58714 info@kpw-architekten.com Tragwerksplanung Ing.Büro Haager & Eham GmbH Schlierseer Straße 2, 83714 Miesbach Tel. 08025/99 68 77 info@haager-eham.de EEG-Nachweis Ing.Büro Holm & Partner mbB Rathausplatz 8, 83684 Tegernsee Tel. 08022/6600650 Entwässerung Ing.Büro Joachim Färber Wagnerbreite 5, 83607 Holzkirchen Tel. 08024/9980-36 1.3 Zufahrt Das Grundstück ist von Süden über die Straße 'Im Sommerfeld' und von Osten über die Erlkamer Straße anfahrbar. 1.4 Umgebung Im Süden und Osten ist das Baugrundstück durch die oben genannten Straßen begrenzt. Im Westen und Norden grenzt landwirtschaftlich genutze Fläche an das Grundstück an. 2 Angaben zur Ausführung 2.1 Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Zimmer-/Holzbauarbeiten für die geplante Baumaßnahme. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2.2 Die Verkehrsverhältnisse zur Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Der Verkehr muss ungehindert ablaufen, die Verkehrssicherung ist vom AN durchzuführen. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalten und wieder abzubauen. 2.4 Generell sind die Flächen der Baustelle vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z.B. für die Baustelleneinrichtung, usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren, usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.5 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.6 Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Bestandsgebäude und Zufahrten der angrenzenden Grundstücke und angrenzenden öffentlichen Gehwege und Straßen. 2.7 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 2.8 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u.a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. 2.9 Die Sicherheit des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden bzw. Eigentümern abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Zufahrtsstraßen. 2.10 Generell sind sämtliche Abfahrten und Zugänge zum Baufeld vom AN herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen und werden bei den einzelnen Bereichen mit der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.11 Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Umweltvorschriften sind zu beachten. 2.12 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.13 Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung der Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 2.14 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: - Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten  der Baustelle, des Umfeldes, usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 2.15 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vorbemerkungen.
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis, Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vereinbarungen und Vergabeverhandlungen. 1.2 Die Baupläne M = 1:100 / M = 1:50, die einschlägigen Detailzeichnungen, Ausführungsmuster und dergleichen. 1.3 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.5 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.6 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.7 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.8 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Angebot u. Vergabe: 2.1 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 2.2 Alle Positionen und Unterangebote sind auszufüllen. Mangelhaft ausgefüllte, eigenmächtig geänderte oder ergänzte, sowie verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Änderungs- und Alternativvorschläge sind auf einer Beilage zu erstellen und dem Leistungsverzeichnis beizuheften. 2.3 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 2.4 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in  dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 2.5 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 2.6 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 2.7 Nach Vergabe der Arbeiten werden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit nicht mehr anerkannt, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 3. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 20 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauwesensversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Satzes ändert, erstellt der Auftragnehmer/Nachunternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 4.  Verbrauchskosten: 4.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für            Strom     Wasser    Bauschutt     Putzarbeiten    0,7 %      0,5 %      0,7 %     Zimmermannsarbeiten     0,4 %      -        0,5 %     Dachdeckerarbeiten              0,3 %      -        0,4 %     Spenglerarbeiten                  0,2 %         -         0,2 %     Heizungsinstallation           0,5 %      -       0,5 %     Sanitärinstallation          0,5 %       -       0,5 %     Lüftungsinstallation    0,3 %       -      0,3 %     Elektroinstallation               0,4 %     0,1 %      0,5 %     Schreiner- u. Glaserarbeiten    0,2 %      -      0,2 %     Innentüren - Fertigelemente    0,2 %       -         0,5 %     Estricharbeiten    0,5 %     0,4 %       0,5 %     Fliesenarbeiten                 0,2 %        0,2 %        0,5 %     Natursteinarbeiten            0,3 %     0,2 %      0,4 %     Trockenputzarbeiten             0,3 %      0,1 %      0,5 %     Malerarbeiten                    0,2 %     0,2 %      0,4 %     Rollladenarbeiten    0,1 %       -            0,1 %     Schmiedearbeiten                   0,2 %      -       0,1 %     Bodenbelagsarbeiten Teppich     0,1 %      -            0,5 %     Bodenbelagsarbeiten Parkett      0,2 %      -      0,4 %     Garten-, Landschaftsarbeiten    0,2 %     0,1 %         -     Straßenbauarbeiten                0,2 %      -         - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 4.2 Vom Punkt 4.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 4.3 Sind bei Stellung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, die anteiligen Strom- u. Wasserkosten sowie die Kosten der Bauschuttentsorgung noch nicht an den Hauptunternehmer bezahlt, werden diese nach vorgenannten Abrechnungsmodus, durch den Architekten, von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen u. dem Hauptunternehmer vergütet. 4.4 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.3 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 4.6 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 5.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Büro Wagenpfeil nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro Wagenpfeil vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 6.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.    ________________________________ ____________________________________         Ort, Datum                     Der Auftragnehmer     Der Unternehmer ist Mitglied der  ____________________________     Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________     Nummer der Mitgliedskarte          ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem Architekturbüro KPW Architekten. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Die Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr und entlang der Baustelle ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Straßen und der Zufahrten. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Zufahrtsstraßen, sowie die angrenzenden Grundstücke (Sicherung Grenzsteine, Zäune, Randsteine, befestigte Wege und verbleibenden Baumbestand). Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Abfallbeseitigung Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen alle Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). 2.4 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.5 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt bauseits. 2.6 Die Beseitigung von Abwasser und Abfälle ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.7 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer A.1.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.8 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 SiGe-Ko Seitens des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden die Baustellenordnung und der SiGe-Plan erstellt. Diese wird dem AN vor Vertragsabschluss überreicht. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.4 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.5 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. Der AN hat zuzusichern, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) und / oder 2-Schichtbetrieb usw. die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. Gebäudebetrieb Gesundheitsgefährdende Reinigungsmittel Vermeidung der Anwendung von in der Regel gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln durch ein ökologisches Reinigungskonzept (z. B. Mikrofasertechnik). 5.3 Negativliste nach ökologischen Kriterien (umweltunverträglich) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produkten oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an die Gebäudekonstruktion / das Gebäudekonzept sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Verzicht auf PVC-haltige / Chlorchemische Produkte Vermeidung von chlorchemischen Produkten (z. B. bei Böden, Fenstern, Rollladen, Sanitär-bereich, Elektroinstallationen, Abdeck-/Trennfolien, Dichtungsbahnen). FCKW- / HFCKW-haltige Produkte Vermeidung von voll- und teilhalogenierten FCKW in Druckgasverpackungen, Kältemitteln, Reinigungs- und Lösemitteln sowie von Löschmitteln. Verzicht auf FCKW / HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrdämmungen und Dämmstoffe. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauleitung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie von der Bauleitung gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang 9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße   Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des   Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Bestandspläne - Kontrollvorgangsliste: für regelmäßig zu wartende bzw. zu kontrollierende Bauteile oder Einbauteile   ist dem AG eine Wartungsliste mit allen erforderlichen Angaben (z. B. Bauteil, Intervall, Kontrolle,   Arbeiten usw.) vorzulegen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise, usw., Vorlage   in 2-facher Ausfertigung 1x AG, 1x Bauakt.
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen BESONDERER TEIL  -  Zimmer- und Holzbauarbeiten 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech n ische Aus f üh r ung aus ATV/DIN 18334 Zimmer- und Holz b au a r b eiten und den fol g en d en tech n i s chen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bau t eilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau Holz DIN 52183 - Prüfung von Holz; Bestimmung des Feuch t ig k eits g ehaltes DIN 68122 - Fasebretter aus Nadelholz DIN 68123 - Stülpschalungsbretter aus Nadel h olz DIN 68126-1 - Profilbretter mit Schattennut - Maße DIN 68126-3 - Profilbretter mit Schattennut - Sortie r ung für Fich t e, Tan n e, Kiefer DIN 68128 - Balkonbretter DIN 68364 - Kennwerte von Holzarten - Rohdichte, Elasti z i t äts m odul und Fes t ig k eiten DIN EN 350-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natür l iche Dauer h aftig k eit von Voll h olz - Teil 1: Grund s ätze für die Prü f ung und Klassi f i k a t ion der na t ür l ichen Dau e r h af t ig k eit von Holz DIN EN 350-2 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzpro d uk t en - Na t ür l iche Dauer h aftig k eit von Voll h olz - Teil 2: Leit f aden für die na t ür l iche Dauer h aftig k eit und Tränk b ar k eit von aus g e w ähl t en Holz a rten von be s on d erer Be d eu t ung in Euro p a DIN EN 351-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzpro d uk t en - mit Holz s chutz m itteln be h an d el t es Voll h olz - Teil 1: Klas s i f izie r ung der Schutz m ittel e in d rin g ung und -auf n ah m e DIN EN 384 - Bauholz für tragende Zwecke - Bestimmung charakte r isti s cher Werte für mechani s che Eigen s chaften und Roh d ichte DIN EN 460 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Na t ür l iche Dau e r h aftig k eit von Voll h olz - Leit f aden für die An f or d e r un g en an die Dauer h aftig k eit von Holz für die An w en d ung in den Ge f ähr d ungs k lassen DIN EN 518 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortie r ung - Anfor d e r ungen an Nor m en über vi s uel l e Sor t ie r ung nach der Festig k eit DIN EN 519 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortierung - An f or d e r ungen an ma s chinell nach der Festig k eit sor t ier t es Bau h olz und an Sor t ier m aschinen DIN EN 844 - Rund- und Schnittholz - Terminologie (Normen r eihe) DIN EN 1313-1 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und Vor z ugsmaße - Teil : Nadelschnittholz DIN EN 1313-2 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und Vor z ugsmaße - Teil 2: Laubschnittholz DIN EN 1315-1 - Dimensions-Sortierung - Teil 1: Laub-Rundholz DIN EN 1315-2 - Dimensions-Sortierung - Teil 2: Nadel-Rundholz DIN EN 1316 - Laub-Rundholz; Qualitätssortierung (Normenreihe) DIN EN 14250 - Holzbauwerke - Produktanforderungen an vor g e f er t ig t e Fach w erk t rä g er mit Nagel p latten Holzwerkstoffe DIN 68771 - Unterböden aus Holzspanplatten DIN EN 316 - Holzfaserplatten - Definition, Klassifizierung und Kurz z eichen DIN EN 635-2 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aus s ehen der Ober f läche - Teil 2: Laub h olz DIN EN 635-3 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aus s ehen der Ober f läche - Teil 3: Nadel h olz DIN EN 13810-1 - Holzwerkstoffe - Schwimmend ver l eg t e Fuß b öden - Teil 1: Leis t ungs s pezi f i k a t io n en und An f or d e r un g en DIN EN 14322 - Holzwerkstoffe - Melaminbeschichtete Platten zur Verwen d ung im Innen b ereich - De f i n i t ion, An f or d e r un g en und Klas s i f i z ie r ung Dämmstoffe DIN 1102 - Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehr s chicht-Leicht b au p lat t en nach DIN 1101 als Dämm s toffe für das Bau w esen DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Liefer f or m en, Liefer a rten DIN 68755-1 - Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämm s tof f e für die Wärme d ämmung DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bau w esen - Be s tim m ung des Ver h al t ens bei Druck b e a n s pru c hung Unterkonstruktionen, Verbindungen, Befestigung DIN 436 - Scheiben, vierkant, vorwiegend für Holz k on s truk t ionen DIN 440 - Scheiben mit Vierkantloch, vorwie g end für Holz k on s truk t ionen DIN 603 - Flachrundschrauben mit Vierkantansatz DIN 1478 - Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rund s tahl DIN 1479 - Sechskant-Spannschlossmuttern DIN 1480 - Spannschlösser, geschmiedet (offe n e Form) DIN 7989-1 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 1: Pro d ukt k lasse C DIN 7989-2 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 2: Pro d ukt k lasse A DIN 7990 - Sechskantschrauben mit Sechskant m utter für Stahl k on s truk t io n en DIN EN 14399-4 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schrauben v er b in d un g en für den Metall b au - Teil 4: System HV - Gar n i t u r en aus Sechs k ant s chrauben und -muttern DIN EN 14399-6 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schrauben v er b in d un g en für den Metall b au - Teil 6: Flache Schei b en mit Fase Zu beachtende Technische Regeln: Schriftenreihe des Holzbau Handbuchs, Informationsdienst Holz TRGS 521 - Faserstäube Weiter sind zu beachten: Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., ins b eson d e r e Nr. 8: - Konstruktive Ausführung und Abdich t ung von Fugen im Holz f uß b oden b ereich Nr. 9: - Spritzbare Dichtstoffe in der Anschluss f uge für Fens t er und Außentüren Nr. 12: - Die Überstreichbarkeit von bewegungs a us g leichen d en Dicht s toffen im Hoch b au Güteschutz: RAL-GZ 402/1 - Herstellung von Teilen aus Massivholz zur Er r ich t ung von Block h äusern RAL-GZ 411 - Imprägnierte Holzbauelemente RAL-GZ 422, T I - Holzhausbau, Teil I: Herstellung vorgefertig t er Bau p ro d ukte RAL-GZ 422, T II - Holzhausbau, Teil II: Errichtung von Ge b äuden (Mon t age) RAL-GZ 428 - Recyclingholz RAL-GZ 830 - Holzschutzmittel RAL-RG 421 - Brettschichtholz 2 Stoffe, Bauteile Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zu l assung vorhanden ist, so gehört es zu den Auf g aben des Auf t rag n ehmers, Ein z el z u l as s unen unter Be a chtung der in der Ge n ehmi g ungs p lanung ent h altenen und ihm mit g eeilten Auflagen, ggf. durch zu s ätzliche Prü f ungen, zu be w irken. Das gilt entsprechend für dazu erfor d er l iche Gut a chten und Prüf v er s uche. Die Auf w en d un g en für die Ge n ehmigungs f ähigkeit sind in die Preise einzurechnen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Unter g rund ab g estimmt sein; ihre Spreiz k räfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen er z eugen. Bei nicht aus r eihend festem Unter g rund sind Injektions a nker zu verwenden. 3 Ausführung 3.1 Allgemeines Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kenn z eichnen. Entstehen dadurch Be h inde r ungen für andere Unter n ehmer oder Dritte, sind der Zeit r aum der Ab s perrung sowie al t er n ati v e Maß n ahmen mit der Bau l eitung abzustimmen. Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen. Sofern nicht aus De t ail z eich n ungen er s ichtlich, sind Maße für Vor l eistungen für andere Ge w erke (z. B. First a usbildung, Aus k ra g ungen von Sparren, Auf s chieb l inge, Wech s el) mit der Bau l eitung oder dem nach f ol g en d en Unter n ehmer abzu s prechen. Die abgebundenen Dachteile sowie der fertige Dachstuhl und Holzständerwände sind grund s ätzlich vom Sta t iker ab z u n ehmen. Hierüber ist ein Ab n ah m e-Pro t okoll zu erstellen und in drei f acher Aus f ertigung dem Auf t rag g eber auszuhändigen. Sichtbar bleibende Nägel und Schrauben an Außenwandbekleidungen müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme be s onderer Zu l assungen). Ins b e s ondere Decken b e k leidungen ein s chließ l ich der Unter k on s truktion müssen ge s chraubt wer d en. Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witte r ungs e inflüsse, ins b e s ondere gegen Sturm, im er f or d er l ichen Maß zu schützen. Das gilt vor allem bei Ar b eits u nter b rechungen. Holzteile, die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind ohne zusätzliche Ver g ütung mit einer Lage un b e s andeter Bitumen p appe oder gleichwertigem Material von diesem zu trennen. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu drehen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Such g erät zu orten. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absaug g eräte zu ver w enden. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vor s atz s chalen zu ver g e w issern, dass durch die Be f estigungs m ittel keine Be s chädi g ungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre ent s tehen. Mechanische Verbindungen in Hirnholz sind nur mit speziellen Hirn h olz d übeln aus n ahms w eise zu g elassen. Dabei ist eine statische Wir k ung nur in Brett s chicht h olz an z u n ehmen. Statisch wirksame Verbindungen mit Balkenschuhen und anderen Blech f orm t eilen sind nur ent s pre c hend der bau a uf s icht l ichen Zu l assung vor z u n ehmen; diese ist auf Ver l angen nach z u w eisen. Alle Nagel l öcher sind - wenn die statische Be r echnung nichts anderes aus s agt - mit zu g e h ö r i g en Rillen n ägeln aus z u n ageln. Auf ein voll f lächiges Aufliegen der Hölzer an den Me t all t eilen ist zu ach t en; verzogene Hölzer oder solche mit Dreh w uchs sind somit aus g e s chlossen. Klammerverbindungen - auch mit Holzwerkstoffplatten - dürfen nur mit speziellen Ge r ä t en her g e s tellt werden; das Einschlagen mit dem Hammer ist unter s agt. 3.2 Holzschutz Dem Auftraggeber ist eine Bescheinigung über - den Hersteller des Holzschutzmittels - die Aufwendungsmenge - die Art des Holzschutzmittels - das Überwachungszeichen zu übergeben. Bei tragenden Konstruktionen müssen diese Informationen - falls eine che m i s che Be h and l ung vor g e s ehen ist - als dauerhafte Kenn z eich n ung zu z üglich Zeit p unkt der Aus f ührung und Be z eich n ung des aus f ührenden Be t riebes vor g e n ommen werden. Zu beachten sind: - Holzschutzmittelverzeichnis des IfBt - Merkblatt für den Umgang mit Holzschutzmitteln im Holz s chutz m ittel v er z eich n is des IfBt - Sicherheitsdatenblätter für die gewählten Holzschutzmittel Gesundheitsgefährdungen sind grundsätzlich auszuschließen. Alle nach er f olg t em Holz s chutz noch be a r b eiteten oder ge r issenen Teile sind entspre c hend nachzu b ehandeln. Die vom Hersteller angegebenen Anwendungsbeschrän k un g en bei Holz s chutz m itteln sind zu be a chten. Sie sind dem Auf t rag g eber auf Ver l angen nach z u w eisen. Be s onders ist der Auf t rag g eber auf vor ü ber g ehende Be s chrän k ungen bei Nach f olge a r b eiten oder in der Nutzung der Bau l eistung hin z u w eisen, sofern Geund h eits g e f ähr d ungen durch Holz s chutz m ittel nicht aus z u s chlie ß en sind. Die Verträglichkeit zu vorhandenen Schutzmitteln bzw. ver b leiben d en An s trichen ist zu prüfen. Die vom Hersteller des Holzschutzmittels vorgegebenen Aufwand m en g en sind un b e d ingt ein z u h al t en und auf Verlangen nach z u w eisen. Wird in den Planungs- oder Ausschreibungsunterlagen bei vorge g ebe n en Gefährdungs k lassen nicht die erforderliche Norm b asis angege b en, so sind die in der Reihe DIN 68800 de f i n ier t en Ge f ähr d ungs k lassen maß g ebend. Die inhaltlich vergleichbaren DIN EN-Vorschriften sind - sofern nicht bau a uf s ichtlich verlangt - nur bei ausdrücklicher Bezug n ahme anzu w enden. Bei tragenden und/oder aussteifenden Bauteilen der Gefähr d ungs k lasse 0 nach DIN 68800-3 so w ie allen sons t i g en Bau t eilen, ins b e s on d e r e in stän d ig oder zeit w eise von Menschen ge n utz t en Räumen, ist die An w en d ung vor b eu g en d er che m i s cher Holz s chutz m ittel grund s ätz l ich unter s agt. Soweit nicht vom Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung fest g e l egt, ist das Ein b ring v er f ahren der Holz s chutz m ittel vom Bieter bei Angebots a bgabe an z u g eben. Das gilt auch für eine - nur alter n a t iv an z u b ie t ende - me c ha n ische Vor b e h and l ung des Holzes. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, welche Einschränkungen bei zu er w arten d er maler m äßiger Be h and l ung der Bau t eile zu be a chten sind. Sofern Holz s chutz m ittel auf Wasser b asis er h ält l ich sind, sind diese - bei ver g leich b ar fi x ie r en d en Eigen s chaf t en - an z u b ieten. Holzschutzmittel im Außenbereich dürfen keine auswaschbaren Farb z usätze enthalten. Werden aus w asch b are Holz s chutz m ittel im Innen b ereich ein g e s etzt, sind be h andelnde Teile beim Trans p ort oder bei der Lagerung vor Nässe zu schützen. Wird eine bestimmte und realisierbare Eindringtiefeklasse ge f or d ert, so gelten die dazu er f or d er l i c hen Vor b e h andlungen als Neben l eis t ungen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzu o rd n en d e Anstrich s toffe und Lö s ungs m ittel dürfen grund s ätzlich nur in Original g ebinden auf der Bau s telle ver a rbeitet werden. Ist eine Um f üllung nicht zu vermeiden, müssen die Be h älter wie das Original g ebinde gekenn z eichnet sein. Über den Ver b leib von Rest s toffen kann die Bau l eitung einen Nach w eis verlangen. 3.3 Dämmungen Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Aus b au) ist für gute Durch l üftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staub a b l agerungen sind zu entfernen (Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine Säge zu verwenden. Beim Ausbau sind diese Dämm s toffe nach Mög l ich k eit zu be f euchten. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rück s tände von Mineral w olle dürfen nicht ge f egt werden. Es sind zuge l assene Staub s auger zu verwenden. Ver s chnitt, Abfälle und Staub s auger i n h alte sind in staub d icht schlie ß en d en Be h ältern (auch Plastik s äcke sind zu l ässig) zu sammeln. Das gilt ins b eondere beim Ausbau und Rück b au alter Dämm s toffe. Bei allen eingebrachten Dämmungen ist darauf zu achten, dass sie kon v ektions d icht sind. Alle Fugen, Fuß p unkte, Knick p unkte und der g leichen sind mit min d es t ens 5 cm breiten, selbst k lebenden und dampf d ichten Fugen b än d ern abzu k leben, wenn nicht durch die Art oder Form der Dämm s toffe ein Luft d urch s atz ver h indert wird. Bei der Wahl der Fugen b änder darf die ge f orderte Feu e r w i d er s tands k lasse nicht ver r ingert werden. Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht an g e t ackert werden; sie sind zu kleben. 4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vor g e s ehen ist, gilt in Er g änzung der DIN-Vor s chriften: - Werden ausdrücklich Verbindungsmittel aus Formblechen in den Aus s chrei b ungs u nterlagen aus g e s chlossen, ist das im Preis a ngebot zu be r ück s ich t i g en. - Mit den Preisen sind die aus den übergebenen Unter l agen erkenn b aren oder gewerks ü blichen Bohrungen, Fräsungen, Ab f asun g en, Zapfen v er b in d ungen, Versatz a us b ildungen, Auflager a us b ildungen, Maß n ahmen gegen Auf s paltung, Trans p ort- und Montage s töße und -verbindungen sowie alle Montage h ilfs m ittel und -geräte ab g e g olten, soweit sie keine Be s onderen Leistun g en ge m äß DIN 18299 und DIN 18334 dar s tellen. - Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Liefern und Anbringen einer Kenn z eich n ung nach DIN 68800-3 sind im Preis enthalten. - Werkzeichnungen zur Dachauskragung, zu hand w erks g e r ech t en Verbindungen und das Herstellen von Lehren sind in die Preise ein z u r ech n en. - Sofern die Stellfläche von Arbeitsgerüsten im Sinne von Nr. 4.2.2 DIN 18334 durch ein f ache Ab d eckungen von Decken b al k en l agen, Kehl b alken u.ä. aus Rie g eln und Bohlen her s tell b ar ist, gilt das Her s tellen dieser Stell f läche für Gerüste als Neben l eistung. - Nr. 4.2.1 DIN 18334 gilt nicht bei Rohbauarbeiten, bei denen der Auftraggeber noch nicht über geeignete Räume, die zur Verfügung gestellt werden könnten, verfügt. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle be a uftragt, so gehört dazu auch die laufende Kon t rolle der Siche r ungs e in r ichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegeben h eiten. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeits f ort s chritts für eigene und fremde Ge r üste als Nebenleistung, so f ern das ohne Auf- und Ab b au und lediglich durch erneute Ab s tützung mög l ich und zu l ässig ist. Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form aus g e s chrieben, so gilt bei Nicht e in h altung der ge n ormten Toleran z en durch den vor h an d enen Unter g rund der Preis für die Mehr d icke bereits bei geringer Über s chreitung der ur s prünglich vor g e s ehenen Gesamt d icke, sofern in der gleichen Position kein an g e m essener Aus g leich für die Mehr l eistung ent h alten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine be s timmte vor g e g ebene Dicke aus dem Grund p reis zuzüglich der Mehr d icke je an g e f angene Ein h eit ge b ildet. Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räu m en nach der Ver a r b eitung oder dem Trennen von Mineral f aser e rzeug n issen ist eine Neben l eistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Be r echnung Be s tand t eil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzu l egen oder - als Kopie - aus z u h än d igen, so ge h ört dieses zu den Ne b en l eistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter an g e b otene Er z eug n is bzw. Fa b ri k at gelten bzw. er f orderlich sind, sind in den Preis ein z u r echnen. Dazu gehört auch das Maß n eh m en auf der Bau s telle zwecks Er a r b ei t ung dieser Pläne. 5 Abrechnungshinweise Werden Fachwerkwände nach dem Flächenmaß abgerech n et, gilt die Ge s amt f läche ein s chließ l ich der Ge f ache. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine genaue, prüffähige Holz l iste als Ab r ech n ungs g rund l age für den Auf t rag g eber zu er s tellen.
Technische Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
1._.01 Baustelleneinrichtung Antransport und betriebsfertiger Aufbau der Geräte, Hebe- und Werkzeuge, Bauhütten für Material und Personal zur ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der vertraglichen Arbeiten. Herrichten und unterhalten der Lager- und Arbeitsflächen. Hilfsmittel und Maßnahmen, die für die Montage und für eine ausreichende Windsicherung im Bauzustand notwendig sind. Schutz- und Arbeitsgerüste als  Innengerüste Schutznetze und dergl., erstellen, vorhalten und wieder abbauen zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten. Vorhalten und Abdecken der später sichtbaren Konstruktionsteile (auch im eingebauten Zustand während der Bauphase) mit einer geeigneten Planenabdeckung. Vorhalten, Wiederabbau und Abtransport aller Einrichtungen und Anlagen, Räumung aller beanspruchten Flächen. Die eventuelle Nutzung des Kranes des AN der Baumeisterarbeiten ist vom AN eigenständig zu klären und zu organisieren. Die Vergütung erfolgt direkt mit dem AN der Baumeisterarbeiten und ist in jedem Falle mit dieser Position abgegolten.
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Baustelleneinrichtung
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1._.02 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche Einbauorte zu kontrollieren, abzunehmen und eventuelle Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u. a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Anschlüssen, Abdeckungen usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
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Vor-Kontrollen
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1._.03 Blower-Door-Test Überprüfen der Luftdichtigkeit nach EnEV mittels Blower-Door-Test über die Qualität der luftdichten Gebäudehülle für das Gesamtgebäude. Der Einheitspreis versteht sich einschl. aller Abdichtungsarbeiten und Ausstellen der schriftlichen Bescheinigung über die Qualität der luftdichten Gebäudehülle.
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Blower-Door-Test
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1._.04 Öffnungen schließen, Folie Bauablaufbedingt noch nicht geschlossene Öffnungen in der Fassade für die Luftdichtigkeitsprüfung mit geeigneten Folien behelfsmäßig schließen, einschl. vorhalten und beseitigen. Öffnungsgrößen bis ca. 2,5 x 2,5m. Inkl. der winddichten Abklebung der Fugenflanken.
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Öffnungen schließen, Folie
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10,00
2 Wohnhaus
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Wohnhaus
2.1 Dachkonstruktion
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Dachkonstruktion
2.2 Warmdachaufbau
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Warmdachaufbau
3 Doppelgarage / Eingangsüberdachung
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Doppelgarage / Eingangsüberdachung
3.1 Dachstuhl
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Dachstuhl
3.2 Wandschalung Garage
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Wandschalung Garage
4 Regie
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Regie
Regiearbeiten Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten und dergl. Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte- und Materialeinsatz). Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit. Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmer-zuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Regiearbeiten
4._.01 Meisterstunden Regiestunden für nicht vorhersehbare Arbeiten. Regiearbeiten bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung durch die Bauleitung und deren Anweisung. Aufgewendete Stunden sind in täglichen Regieberichten nachzuweisen und von der Bauleitung zu bestätigen. Meisterstunden
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Meisterstunden
5,00
Std.
4._.02 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
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Vorarbeiterstunden
10,00
Std.
4._.03 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4._.03
Facharbeiterstunden
25,00
Std.
4._.04 Helferstunden Helferstunden
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Helferstunden
20,00
Std.