Stahlbeton-Fertigteilgaragen
Kolbe Christian_EFWH
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme 1 Bauvorhaben 1.1 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. 1.2 Bauherr, Projektbeteiligte Bauherr Herr Christian Kolbe Hanselmannstraße 25a, 80809 München Architektur KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB Bergwerkstraße 1, 83734 Hausham Tel. 08026 / 58714 info@kpw-architekten.com Tragwerksplanung Ing.Büro Haager & Eham GmbH Schlierseer Straße 2, 83714 Miesbach Tel. 08025/99 68 77 info@haager-eham.de EEG-Nachweis Ing.Büro Holm & Partner mbB Rathausplatz 8, 83684 Tegernsee Tel. 08022/6600650 Entwässerung Ing.Büro Joachim Färber Wagnerbreite 5, 83607 Holzkirchen Tel. 08024/9980-36 1.3 Zufahrt Das Grundstück ist von Süden über die Straße 'Im Sommerfeld' und von Osten über die Erlkamer Straße anfahrbar. 1.4 Umgebung Im Süden und Osten ist das Baugrundstück durch die oben genannten Straßen begrenzt. Im Westen und Norden grenzt landwirtschaftlich genutze Fläche an das Grundstück an. 2 Angaben zur Ausführung 2.1 Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Baumeisterarbeiten für die geplante Baumaßnahme. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2.2 Die Verkehrsverhältnisse zur Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Der Verkehr muss ungehindert ablaufen, die Verkehrssicherung ist vom AN durchzuführen. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalten und wieder abzubauen. 2.4 Generell sind die Flächen der Baustelle vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z.B. für die Baustelleneinrichtung, usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren, usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.5 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.6 Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Bestandsgebäude und Zufahrten der angrenzenden Grundstücke und angrenzenden öffentlichen Gehwege und Straßen. 2.7 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 2.8 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u.a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. 2.9 Die Sicherheit des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden bzw. Eigentümern abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Zufahrtsstraßen. 2.10 Generell sind sämtliche Abfahrten und Zugänge zum Baufeld vom AN herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen und werden bei den einzelnen Bereichen mit der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.11 Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Umweltvorschriften sind zu beachten. 2.12 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.13 Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung der Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 2.14 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: - Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten  der Baustelle, des Umfeldes, usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 2.15 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vorbemerkungen.
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis, Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vereinbarungen und Vergabeverhandlungen. 1.2 Die Baupläne M = 1:100 / M = 1:50, die einschlägigen Detailzeichnungen, Ausführungsmuster und dergleichen. 1.3 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.5 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.6 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.7 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.8 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Angebot u. Vergabe: 2.1 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 2.2 Alle Positionen und Unterangebote sind auszufüllen. Mangelhaft ausgefüllte, eigenmächtig geänderte oder ergänzte, sowie verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Änderungs- und Alternativvorschläge sind auf einer Beilage zu erstellen und dem Leistungsverzeichnis beizuheften. 2.3 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 2.4 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in  dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 2.5 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 2.6 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 2.7 Nach Vergabe der Arbeiten werden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit nicht mehr anerkannt, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 3. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 20 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauwesensversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 1-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 1-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Satzes ändert, erstellt der Auftragnehmer/Nachunternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 4.  Verbrauchskosten: 4.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für            Strom     Wasser    Bauschutt     Putzarbeiten    0,7 %      0,5 %      0,7 %     Zimmermannsarbeiten     0,4 %      -        0,5 %     Dachdeckerarbeiten              0,3 %      -        0,4 %     Spenglerarbeiten                  0,2 %         -         0,2 %     Heizungsinstallation           0,5 %      -       0,5 %     Sanitärinstallation          0,5 %       -       0,5 %     Lüftungsinstallation    0,3 %       -      0,3 %     Elektroinstallation               0,4 %     0,1 %      0,5 %     Schreiner- u. Glaserarbeiten    0,2 %      -      0,2 %     Innentüren - Fertigelemente    0,2 %       -         0,5 %     Estricharbeiten    0,5 %     0,4 %       0,5 %     Fliesenarbeiten                 0,2 %        0,2 %        0,5 %     Natursteinarbeiten            0,3 %     0,2 %      0,4 %     Trockenputzarbeiten             0,3 %      0,1 %      0,5 %     Malerarbeiten                    0,2 %     0,2 %      0,4 %     Rollladenarbeiten    0,1 %       -            0,1 %     Schmiedearbeiten                   0,2 %      -       0,1 %     Bodenbelagsarbeiten              0,2 %      -      0,4 %     Garten-, Landschaftsarbeiten    0,2 %     0,1 %         -     Straßenbauarbeiten                0,2 %      -         - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 4.2 Vom Punkt 4.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 4.3 Sind bei Stellung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, die anteiligen Strom- u. Wasserkosten sowie die Kosten der Bauschuttentsorgung noch nicht an den Hauptunternehmer bezahlt, werden diese nach vorgenannten Abrechnungsmodus, durch den Architekten, von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen u. dem Hauptunternehmer vergütet. 4.4 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.3 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 4.6 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 5.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Büro KPW Architekten u. Stadtplaner PartGmbB nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 6.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.    ________________________________ ____________________________________         Ort, Datum                     Der Auftragnehmer     Der Unternehmer ist Mitglied der  ____________________________     Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________     Nummer der Mitgliedskarte          ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem Architekturbüro KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Die Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr und entlang der Baustelle ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Straßen und der Zufahrten. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Zufahrtsstraßen, sowie die angrenzenden Grundstücke (Sicherung Grenzsteine, Zäune, Randsteine, befestigte Wege und verbleibenden Baumbestand). Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Abfallbeseitigung Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen alle Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). 2.4 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.5 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt bauseits. 2.6 Die Beseitigung von Abwasser und Abfälle ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.7 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer A.1.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.8 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 SiGe-Ko Seitens des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden die Baustellenordnung und der SiGe-Plan erstellt. Diese wird dem AN vor Vertragsabschluss überreicht. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.4 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.5 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. Der AN hat zuzusichern, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) und / oder 2-Schichtbetrieb usw. die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. Gebäudebetrieb Gesundheitsgefährdende Reinigungsmittel Vermeidung der Anwendung von in der Regel gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln durch ein ökologisches Reinigungskonzept (z. B. Mikrofasertechnik). 5.3 Negativliste nach ökologischen Kriterien (umweltunverträglich) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produkten oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an die Gebäudekonstruktion / das Gebäudekonzept sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Verzicht auf PVC-haltige / Chlorchemische Produkte Vermeidung von chlorchemischen Produkten (z. B. bei Böden, Fenstern, Rollladen, Sanitär-bereich, Elektroinstallationen, Abdeck-/Trennfolien, Dichtungsbahnen). FCKW- / HFCKW-haltige Produkte Vermeidung von voll- und teilhalogenierten FCKW in Druckgasverpackungen, Kältemitteln, Reinigungs- und Lösemitteln sowie von Löschmitteln. Verzicht auf FCKW / HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrdämmungen und Dämmstoffe. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauleitung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie von der Bauleitung gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang 9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße   Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des   Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Bestandspläne - Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen. - Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker). - Kanalbau: Prüfprotokolle der Wasserdichtigkeit der Grundleitungen und Revisionsschächte, Spülprotokolle, Videoaufnahmen, usw. - Kontrollvorgangsliste: für regelmäßig zu wartende bzw. zu kontrollierende Bauteile oder Einbauteile ist dem AG eine Wartungsliste mit allen erforderlichen Angaben (z. B. Bauteil, Intervall, Kontrolle, Arbeiten usw.) vorzulegen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise, usw., Vorlage in 2-facher Ausfertigung 1x AG, 1x Bauakt.
Besondere Vertragsbedingungen
1 Stahlbeton-Fertigteilgarage als Doppelgarage Liefern und aufstellen einer Beton-Fertigteilgaragen als Doppelgarage in betriebsfertiger Ausführung. Betonfertigteil aus Stahlbeton C35/45 (gem. Planbeilage) Boden - Wände und Dach, bilden in sich eine geschlossene Einheit. Dach: als Flachdach mit umlaufender waagrechter Attika, vorgerichtet für bauseitigen Pfettendachstuhl als Satteldach, ohne Abdichtung und ohne Entwässerung. Boden: öl- und flüssigkeitsdichter Stahlbetonboden mit Regenstauprofil und Anschlag für den Einfahrtsbelag belastbar bis 2,5 to. Wände: Fugenlose Stahlbetonwände, innenseitig Wände und Decke mit Dispersionsanstrich, wisch- und waschfest, grau-weiß gesprenkelt (nach RAL 1002) Schlagschutzleisten aus Moosgummi beidseitig. Amtliche Beschilderung nach der Garagenordnung. Wände außen, Kunstharzedelputz auf Haftgrund 2 mm Körnung, mit plastischer Struktur durchfärbt. Farbe: perlweiß Be- und Entlüftung: Verdeckt liegende Belüftungsöffnungen im Garagentor, Entlüftungsöffnung im hinteren Bereich der Seitenwand. Tor:  Ein Großtor als Sektionaltor mit Torantrieb Torblatt bestehend aus einzelnen, doppelwandigen Torsectionen einschließlich Mitteldichtung in gleichmäßiger Aufteilung, ohne Sicke, außen glatt, innen stucco; gefertigt aus galvan veredeltem Stahlblech 0,4 mm. Mit Endbeschichtung, außen zweischichtig (auf Polyesterbasis 25 µm), innen einschichtig (auf Polyesterbasis 10 µm). Bautiefe der Sectionen 40 mm. Polyurethan ausgeschäumt. Fingerklemmschutz innen und außen nach DIN EN 12604. Standardfarbton außen nach Wahl gem. Farbkate des Herstellers, innen Grauweiß, in Anlehnung an RAL 9002. Stahlteile und Federn verzinkt. Angebotenes Fabrikat: ________________________ Torantrieb komplett betriebsfertig liefern und montieren mit Wechselstromantrieb mit zusätzlicher Verschlusseinrichtung, integrierte Beleuchtung, Notentriegelung von innen und außen. komplett betriebsfertig liefern und montieren. Schlüsselschalter unter Putz (1-Kontakt mit Zylinder) (1 Stück) und Innentaster. Handsender in 4-Kanal-Ausführung (2 Stück je Tor) (1 Stück Steckdose 250V für Torantrieb). Angebotenes Fabrikat: ________________________ Türe: in gesonderter Position Elektroinstallation unter Putz mit kompletter Verkabelung, einschl. - 1 Stück Anschlussdose mit Leerrohr Ø 16 mm, nach unten   für bauseitige Zuleitung durch Fachfirma - 2 Stück Steckdosen mit Klappdeckel 250V - 2 Stück Lichtschalter 250V - 1 Stück Leuchtstofflampen je 36W - 1 Stück Abzweigdosen Gesamtgröße: Länge 598 cm, Breite 648 cm, Gesamthöhe ca. 255 cm von Fertigfußboden bis OK Flachdach. Freie Durchfahrtshöhe je Tor > 210 cm, Freie Durchfahrtsbreite je Tor > 570 cm. Garage wie vor beschrieben auf bauseitige Streifenfundamente bzw. Planum aufstellen.
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Stahlbeton-Fertigteilgarage als Doppelgarage
1,00
Stck
2 Nebentüre für FT-Garage Zulage zu Beton-Fertigteilgaragen für Einbau einer Nebentüre Türe: Nebentüre als Stahlrahmenflügeltüren gem. Plandarstellung. Türblatt passend zu Torblatt lichter Durchgang: ca.90x205cm alle Eisenteile feuerverzinkt. PZ-Schloss samt Sicherheitswechselgarnitur mit feststehendem Knopf und Kurzschild außen, rücker und Kurzschild innen. Beschlag neusilberfarbig. Lage: Garagenseitenwand 1 x DIN links
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Nebentüre für FT-Garage
1,00
Stck