Estricharbeiten
Kötgen-Allee
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der Auftraggeber mit "AG" sowie der Auftragnehmer mit "AN" benannt. OBJEKTBESCHREIBUNG Die HKM-Bauprojektentwicklung beabsichtigt die Erstellung einer Wohnanlage mit 70 Wohneinheiten, gegliedert in drei Baukörper und einer gemeinsamen, durchgängigen Tiefgarage. Die Tiefgarage umfasst 56 PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, Bewohnerkeller und Technikräume. Das Baugrundstück befindet sich in zentraler Lage in Bergisch-Gladbach, auf dem Areal der Firma ISOTEC, ehemals Köttgen-Areal. Die Andienung der Baustelle erfolgt aus dem öffentlich Verkehrsraum über die Jacobstraße und dem Paul-Köttgen-Weg auf die vorhandene Baustraße im Baufeld. Die Ausfahrt aus dem Baufeld erfolgt über die bereits teilweise ausgebaute Köttgen - /Allee auf die Johann-Wilhelm-Lindlar-Straße. Es ist eine Einbahnstraßen - Regelung vorzusehen. Bezüglich der Baustellenandienung wurde mit dem Verkäufer des Grundstücks ein Logistikkonzept vertraglich vereinbart. Dieses sichert dem AG die Nutzung unterschiedlicher Logistikflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verbindlich zu. Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde ein Kranplatz innerhalb des Baufeldes festgelegt und in statischer und logistischer Hinsicht berücksichtigt. Das Areal stellt derzeit eine Brachfläche, bestehend aus einer Baugrube mit groben Voraushub bis ca. 0,50m über tatsächliche Gründungstiefe, dar. Der Erdaushub erfolgt gemäß den Festsetzungen der Baugenehmigung und der Vorgaben gemäß Baugrundgutachen. Nach Abschluss der Erdarbeiten wird dem AN eine profilierte Baugrube übergeben. Vertiefungen, wie Unterfahrten, Pumpenschächte und Bodenplattenverstärkungen werden durch den Tiefbauunternehmer hergestellt. Gleiches gilt für die Verfüllung der Unterfahrten und Schächte, sowie die Verlegung der Grundleitungen, einschl. der Dichtflansche im Bereich der Bodenplatte. Es kommen zur Ausführung drei Mehrfamilienwohnhäuser in konventioneller, 4-geschossiger, Bauweise mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Die Erreichbarkeit der Gebäude sind über separate Zuwegungen über Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen bzw. Zufahrten zur Tiefgarage sicher gestellt. Fundamente, Bodenplatte und aufgehende tragende Geschosswände werden aus Stahlbeton bzw. Mauerwerk aus Kalksandstein gemäß Bauphysik nach Brandschutz, Statik nach den schall- und wärmetechnischen Erfordernissen erstellt. Die Aufzugsschächte werden einschalig nach den Erfordernissen des Schallschutznachweis ausgeführt. Alle horizontalen Decken werden nach Erfordernis der Statik sowie der Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweise als Ortbetondecken in Stahlbeton oder als Fertigteildecke Filigran ausgeführt. Innentreppen und Aufzugsanlagen der Haupttreppenhäuser werden ebenfalls in örtlicher Stahlbetonbauweise hergestellt und schalltechnisch entkoppelt. Ebenso werden Balkon- bzw. Loggiaplatten in Stahlbetonbauweise örtlich hergestellt und über Iso-Körbe wärmetechnisch entkoppelt. Die Entwässerung der Balkone erfolgt über Fallrohre, Notüberläufe sind vorgesehen. Die Flachdächer sind als "Weiße Decke" ohne Gefälle ausgebildet, erhalten eine Kaltdachwärmeisolierung, abschließend eine Dachbegrünung im System. Mauerwerks- und Stahlbetonwände sowie Treppenhaus und Zwischenpodeste werden mit einem Gipsmaschinenputz versehen. Deckenanteile erhalten einen malerfertigen Anstrich. Die Schnittstelle der Putzarbeiten ist die im Untergeschoss mit der ersten Schleusentür vorgesehen. Außenwandverkleidung aus einem Wärmedämmverbundsystem werden mit einer Dämmstärke gemäß Wärmeschutznachweises und wahlweise mit Klinkerriemchen bzw. einem Scheibenputz ausgeführt. Falls Abweichungen oder Änderungen in Bauausführung oder Gestaltung durch technische oder gestalterische Notwendigkeiten, behördliche Auflagen, Anordnungen, Vorschriften, örtliche Gegebenheiten oder sonstige zwingende Gründe notwendig werden oder zweckmäßig erscheinen, bleiben diese dem AG vorbehalten. Baugrundstück Gemeinde   Gladbach Gemarkung   Bergisch Gladbach Flur    10 Flurstück   339 BGF TG/Keller   ca.  2.484 m² BGF Wohnungen  ca.  5.937 m² BRI TG/Keller   ca.  10.289 m³ BRI Wohnungen  ca.  20.348 m³ ALLGEMEINES Sollte es an anderer Stelle des Leistungsverzeichnis anders erwähnt sein, sind folgende Punkte verbindlich und Vertragsbestandteil: Das Angebot ist in Papierform oder auch als GAEB-Datei DA84 auf einem Datenträger zu übergeben. Sowohl Abschlags- als auch Schlussrechnung, inkl. der Aufmaße sind in digitaler Form dem AG zu übermitteln. Die E-Mail Adresse wird mit Beauftragung bekannt gegeben. Auf die geleisteten Arbeiten werden gegen Vorlage einer von der örtlichen Bauleitung des AG geprüften und mit einem positiven Prüfungsvermerk versehenen Abschlagsrechnung, Teilzahlungen in Höhe von max. 90% geleistet, wobei der Wert angelieferter und noch nicht eingebauter Materialien nicht berücksichtigt wird. Weitere 5% werden nach Prüfung der Schlussrechnung nach Abnahme ausgezahlt, spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme. Die restlichen 5% werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft eines Geldinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft gemäß VOB Teil B § 17 ausgezahlt. Bei Auftragsvergabe ist ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für die vorgeschriebenen Sondereinbehalte nachzuweisen. Der Bescheid muss eine Gültigkeit von mindestens noch einem Jahr ab dem Ende der Zuschlagfrist haben. Ansonsten wird von allen Rechnungen ein Anteil von 15% abgezogen und durch den AG an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der AN hat sich in erforderlichem und angemessenem Umfang gegen alle sich im Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen stehend, und von ihm übernommenen Risiken zu versichern. Die vom AN abzuschließende Versicherung muss, soweit dies zu üblichen Bedingungen versichert ist, auch den Ersatz von Folgeschäden umfassen. Der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ist dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für Güte und Vertragsgemäßheit seiner sämtlichen Lieferungen und Leistungen für die Dauer von fünf (5) Jahren seit der mängelfreien Abnahme (gemäß BGB). Die gemeinsame Abnahme der erbrachten Vertragsleistung des AN erfolgt förmlich nach Fertigstellung des Bauvorhaben. Ca. 6 Wochen vor der Übergabe wird in einer Vorbegehung zur Feststellung der Abnahmereife mit dem AG der Leistungsstand erfasst, etwaige Mängel werden in einem zu erstellenden Protokoll gemeinsam festgehalten. Diese sind bis zur Übergabe innerhalb vereinbarter Frist zu beseitigen. Die Abnahmeerklärung des AG erfolgt im Anschluss nach Mängelbeseitigung. Für später unzugängliche Teile seiner Vertragsleistung hat der AN den AG rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern. § 12, VOB/B Absatz (5) findet keine Anwendung. Der Auftragnehmer verzichtet weiterhin auf das ihm gemäß § 648 BGB zustehende Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek. 01. Die nachfolgend angebotenen Leistungen umfassen die Herstellung und Lieferung aller Materialien sowie die fachgerechte Ausführung, Montage / Demontage, Verarbeitung und Entsorgung. Es gelten für Angebot und Ausführung, soweit nicht nachstehend oder im LV nichts anderes beschrieben wird, die VOB, Teil B + C, in der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Fassung, alle einschlägigen DIN - Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der zuständigen Behörden, der beteiligten Fachgutachter, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller in fix und fertiger Arbeit, sofern nichts anderes in den Positionen gesagt ist - einschliesslich aller Nebenkosten und Nebenleistungen. Es gelten alle zur Erfüllung der Leistungsinhalte erforderlichen deutschen und europäischen Normen in ihrer aktuellen Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass Teil A der VOB kein Vertragsbestandteil wird und dem Bieter kein klagbares Recht einräumt. Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und gelten für die gesamte Bauzeit. Eine Gleitklausel ist ausgeschlossen. 02. Ebenfalls sind die gültige Landesbauordnung, die Genehmigungsauflagen der Behörden, die allgemeinen und örtlichen Auflagen und Bedingungen der Versorgungsunternehmen zu beachten. 03. Der AN hat die Sicherungsvorschriften und Auflagen der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht zu erfüllen und eigenverantwortlich zu überwachen. 04. Zur Baustellenlogistik hat der AG ein Konzept entwickeln lassen, was mit dem AN mit Beauftragung als vereinbart gilt. Änderungen sind ausschließlich mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen bzw. zu vereinbaren. Die Andienbarkeit des Grundstücks für sein eigenes Gewerk hat der AN selbst zu prüfen. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der Örtlichkeit und durch Einsicht in die Plan- und Berechnungsunterlagen ausreichend zu informieren. Aufwendungen jeglicher Art für Baustellenlogistik zu allen Leistungsbereichen ist allein Sache des AN und in die Einheitspreise der späteren Beauftragung einzukalkulieren. Der AN versichert hierzu, dass er sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht hat. Nachforderungen, dies betreffend, aus mangelnder Ortskenntnis und Nichterkennen der baulichen Zusammenhänge werden durch den AG nach Vertragschluß nicht mehr anerkannt. 05. Alle angebotenen Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. 06. Einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung bestimmter Lager- und Arbeitsplätze hat der AN nicht. Werden Flächen oder Räume zur Verfügung gestellt, so hat der AN eigenverantwortlich für die Verschliessbarkeit, Verkehrssicherheit, Reinigung und sonstigen Unterhalt auf seine Rechnung Sorge zu tragen. Er ist ohne besondere Vergütung auch verpflichtet, seinen Arbeitsbereich täglich, insbesondere nach Fertigstellung seiner eigenen Leistung, aufzuräumen und zu reinigen. Sind für Baustelleneinrichtung im LV keine Leistungsansätze vorgesehen, sind diese Nebenleistungen und die Kosten hierfür in den Einheitspreis einzurechnen. 07. Zu den Nebenleistungen gehört auch die Gestellung von Schutz- und Arbeitsgerüste bis Arbeitshöhen von 2,00 m. Auffangnetze nach § 12 BGV C22, die nur dem Schutz der Mitarbeiter des AN dienen, zählen zu den Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 DIN 18299. 08. Muss der AN im Zuge seiner eigenen Arbeiten vorhandene Schutzmaßnahmen oder Gerüste der Baustelleneinrichtung entfernen, hat er ausreichend andere Maßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung seiner Arbeiten hat der AN ohne besondere Vergütung den alten Zustand, soweit erforderlich, wiederherzustellen bzw. in entsprechend abgeänderter, aber betriebsbereiter Form. 09. Erfordert die Gliederung der Baumaßnahme zeitlich versetzte Arbeitseinsätze oder mehrere Einrichtungen, erfolgt hierfür keine besondere Vergütung. Auch sind zeitweise mehrere Gewerke gleichzeitig im Rahmen dieser Maßnahme tätig. Die Arbeiten sind daher nicht allein auf Beschleunigung und hindernisfreies Arbeiten bezüglich des eigenen Gewerks sondern unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzip auf einen stimmigen Gesamt - Bauablauf ausgerichtet zu erbringen. Dies bedingt, dass Teilabschnitte der Leistungen auch einmal zurückgestellt oder vorgezogen werden müssen. 10. Für seine eigene Leistungserbringung nimmt und prüft der AN eigenverantwortlich alle Maße, die für die Herstellung von zum Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind, und weist den AG unverzüglich auf etwaige Maßdifferenzen hin. Die Prüfung wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Glaubt der AN, dass seine Fachkenntnisse hierzu nicht ausreichen, um vorstehende oder eine nach § 4 Abs. 3 VOB/B erforderliche Prüfung vorzunehmen, hat er den AG in Textform darauf hinzuweisen. Soweit der AN für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen öffentlich - rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt, hat er diese selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. 11. Logistik und ggf. die gezielte Steuerung wartender LKW's über andere, unsensible Straßen / Verkehrsflächen (Einzelabruf per Funk) ist Sache des AN diese, für den AG kostenfrei, zu koordinieren. Die Kosten für Verpackung einschl. deren Abtransport, Transporte und Versicherungen etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Evtl. erforderlichen Schutzabklebungen sind vor der Montage aufzubringen und vor Inbetriebnahme oder nach Aufforderung durch die Bauleitung rückstandslos ohne gesonderte Vergütung wieder zu entfernen. Die Entsorgung von Abfall hat umgehend nach ATV DIN 18299, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem AN selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Dritte Abfälle in diese Behälter füllen. Nach diesen Richtlinien werden die Arbeiten ausgeführt und die Schutt- und Abbruchmaterialien entsorgt. 12. Der Nachweis der Güteeigenschaften der angebotenen Materialien ist rechtzeitig vor Bestellung und Verwendung durch Vorlage von Prüfzeugnissen einer amtlich anerkannten deutschen Materialprüfanstalt bzw. durch Angabe des / der Prüfzeichen vom AN zu erbringen. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN - oder EN - Normen müssen nachweisbar sein. Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der örtlichen Bauleitung des AG vor Einbau zu übergeben. 13. Der AG ist berechtigt, den angefallenen Schutt bzw. die Verschmutzungen und / oder Verpackungen durch Dritte zu Lasten des AN beseitigen und entsorgen zu lassen, sofern dieser nicht nach einmaliger Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des AG zum vorgesehenen bzw. vereinbarten Termin die Arbeiten selbst ausgeführt hat. Im Übrigen gilt, dass der AN seine Arbeitsbereiche täglich zu reinigen und den Schutt selber zu entsorgen hat. Die, durch den AN, zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die öffentlichen Verkehrswege, welche durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen befahren werden. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 14. Dem AN werden für seine Leistungen notwendige Ausführungsunterlagen rechtzeitig in der Regel in zweifacher Ausfertigung übergeben. Ggf. notwendige weitere Exemplare können gegen Vergütung gestellt werden, soweit nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wird. 15. Alle Zeichnungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden und dürfen, falls erforderlich, nur nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG an die vorhandenen Gegebenheiten angeglichen werden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Die tatsächlichen Einbauhöhen -maße, bezogen auf das gesamte Ausbausystem, sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen in der geplanten Bauausführung festgestellt oder vermutet werden. 16. Für die Erbringung der Leistungen des AN evtl. notwendige bzw. vom AG geforderte Konstruktionszeichnungen und/oder Berechnungen sind für den AG kostenfrei zu erstellen, soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt wird. 17. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom AN entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht, diese bleiben unberührt. 18. Der AG führt regelmäßige in der Regel wöchentliche Baubesprechungen durch, an denen für den AN Teilnahmepflicht besteht für die Zeit seiner Tätigkeit vor Ort bzw. im Falle einer gesonderten Einladung. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 19. Der AN hat arbeitstäglich ein Baustellentagebuch zu führen und der örtlichen Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen. Die vollständige Gewerke spezifische Objektdokumentation ist mindestens 6 Wochen vor dem Abnahmeverlangen dem AG in elektronischer Form (im Datenformat PDF 1-fach) zu übergeben. Die Dokumentationsunterlagen beinhalten folgende Unterlagen: - ausführliches Bautagebuch seiner Tätigkeiten - Werk- und Montageplanungen - Genehmigungen und Zulassungen - Material- und Produktinformationen - Abnahmeprotokolle - Einbau-, Pflege- und Wartungsanleitungen wartungsrelevanter Bauprodukte - Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise nachweispflichtiger Abbruch- und Gefahrstoffe - Fachunternehmererklärung 20. Durch den AN ist im Rahmen der Angebotserstellung eine von ihm vorgesehene Ausführungszeit zur Herstellung anhand eines Bauzeitenplanes vorzulegen und verbindlich zu bestätigen. Hierzu sind die Ausführungstage der eigenen Bauleistung maßgeblich, KEINE kalendarischen Angaben. Als Regelarbeitszeiten zur Herstellung der eigenen Leistung werden wie folgt vereinbart: Montag  Samstag von 7.00  17.00 Uhr Einsatz der Personalstärke und von Arbeitskräften je nach Bauteilabschnitt in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG.
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der Auftraggeber mit "AG" sowie der Auftragnehmer mit "AN" benannt. Nachfolgend aufgeführte technische Vorbemerkungen werden neben den gültigen technischen und gesetzlichen Regelwerken zusätzlich zum Vertragsbestand bei Vertragsabschluss vereinbart. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bau- ausführung zu vermeiden. Sämtliche Kosten für die Einrichtung der Baustelle, Silos usw. sind mit den Ein- heitspreisen abgegolten. Sofern nachfolgend nicht gesondert beschrieben, sind alle erforderlichen Schutzeinrichtungen vorzuhalten. Ebenso sind alle erforderlichen Hub- u. Förderanlagen zu berücksichtigen. Diese werden nicht gesondert vergütet. Ein umlaufendes Fassadengerüst mit Dachdeckerfangschutz wird bauseits gestellt und unterhalten. Alle, an den Arbeitsbereich, angrenzenden Flächen, Teile usw. sind sorgfältig gegen Verschmutzung zu schützen. Klammern, Heften und Befestigungen, die die Oberfläche beschädigen sind ausdrücklich untersagt. Klebemittel müssen sich von Oberflächen vollständig wieder lösen lassen. Durch Mörtel beschmutzte Ober- flächen und Teile sind sofort zu reinigen. Bei Nichtbeachtung gehen Folgeschäden zu Lasten des AN. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detail- zeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Die tatsächlichen Einbauhöhen, bezogen auf das gesamte Ausbausystem, sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Der Innenputz ist bis auf OK Rohdecke aufgesetzt und bis UK Bestandsdecke geführt. Starre Anschlüsse / Verbindungen zu entkoppelten Bauteilen, z.B. im Treppenhaus sind unbedingt zu vermeiden. Arbeitsfugen, Materialwechsel oder Gebäudedehnungsfugen etc. im Untergrund sind grundsätzlich mit geeigneten Abstellprofilen im Estrich auszubilden. Das Aufbringen des Estrichbelages auf eine vorhandene Abdichtung oder auf eine gegen mechanische Beanspruchung empfindliche Unterlage ist mit größter Sorgfalt, zur Vermeidung von Beschädigungen vorzunehmen. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des AN zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen AN zählen, ist mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der örtlichen Bauleitung des AG die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Krag- platten eingespannt werden, beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen. Ziel ist es, die Baumaßnahme so kurz wie möglich zu gestalten. Die Montage erfolgt Abschnitts- und etagenweise nach Abruf durch die örtliche Bauleitung des AG. Folgende Arbeitsschritte bzw. Einbautakte werden mit dem AN vereinbart. 1. Ausgleichsschüttung Haus 1 + 2 OG 3 2. Estrich Haus 1 + 2 Wohnbereiche ab EG aufwärts 4. Estrich Haus 1 + 2 TRH ab OG 3 abwärts 5. Estrich Haus 3 Wohnbereiche ab OG 3 abwärts 6. Estrich Haus 3 TRH ab OG 3 abwärts Fugen Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Notwendige Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Dämmungen Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden. Erkennt der AN Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen können, hat er die örtliche Bauleitung des AG darüber zu informieren. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen. Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden. Heizestrich Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen. Der AN hat der örtlichen Bauleitung des AG seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die örtliche Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Nutzestriche müssen für direkten Farbauftrag geeignet sein. Eine Klärung über die Ausführung der Estrichoberfläche (mit oder ohne Gefälle) hat der AN rechtzeitig vor der Arbeitsausführung herbeizuführen. Anlegen der erforderlichen Schwind- und Arbeitsfugen in eigener Verantwortung sowie das Anlegen von konstruktiven Dehnungsfugen (siehe gesonderte Position). Alle anzulegenden Fugen sind scharfkantig und rechtwinklig zur Raumflucht anzulegen. Toleranzen Die Höhen sind verbindlich vor Arbeitsausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen. Diese wird das Bezugssystem (Ausgangspunkt) als Meterrißmarkierung oder Bezugspunkte von anderen Bauteilen als Basis für die herzustellenden Bauteilhöhen angeben. Die Toleranzen richten sich nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3. Dabei muß die Zementestrichebene so beschaffen sein, dass für die Aufbringung der bauseitigen Oberbeläge ein Abschleifen und eine Spachtelung der Flächen nicht notwendig wird. Sollmeßpunkte sowie Belagstrennung/übergänge und Türen haben einen Toleranzwert von +/- 1 mm. Vor Ausführung ist als Nebenleistung der Meterriß des Rohbauunternehmers zu überprüfen bzw. ein eigener Meterriß in allen Räumen zu Erstellen, Unstimmigkeiten sind vor Ausführung des Estrichs mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. Estrichmängel Für den Fall, daß die geforderten Festigkeitswerte des Estriches vom AN nicht erbracht werden, gilt folgendes als vereinbart: Der AN unterwirft sich den Forderungen der Objektüberwachung einschl. aller damit verbundenen Kosten sowie Kostenübernahme evtl. Zusatzgutachten. Estriche, die nicht die geforderten Festigkeitswerte erreichen, sind auf Kosten des AN unmittelbar nach Feststellung des Schadens zu entfernen und durch neuen Estrich zu ersetzen. Sollte in bestimmten Ausnahmefällen eine Sanierung der schadhaften Estriche akzeptiert werden, so hat der AN alle Sanierungskosten zu übernehmen. Für sanierte Estriche haftet der AN alleine. Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luft- dichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Ab- nahme der Leistungen durch den AG oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test durchgeführt wird. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die Räume besenrein zu übergeben. Durch nicht beseitigte Rückstände erforderliche Nacharbeiten der folgenden Unternehmer gehen zu Lasten des AN.
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
01 Ausgleichsschüttung
01
Ausgleichsschüttung
01.__. 1 Reinigen Betonböden Deckenflächen von Verschmutzung, wie Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl o.ä. reinigen. Anfallender Baurestmüll aufnehmen, beseitigen und fachgerecht entsorgen einschl. anfallender Deponiegebühren. Einbauort: Hs 1 + 2 OG 3
01.__. 1
Reinigen Betonböden
622,00
01.__. 2 EPS Ausgleichsschüttung Zementgebundene EPS - Ausgleichsschüttung nach EN 16025-1 frei Baustelle Verwendung liefern, gemäß Herstellerangaben fachgerecht anmischen und einbauen. Oberfläche waagerecht abziehen bei einer Ebenheitsanforderung nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 3. Einbaustärke: bis ca. 20 cm Brennbarkeitsklasse: A1 (nicht brennbar) Untergrund: Stahlbetondecke handgeglättet Einbauort: Hs 1 + 2 OG 3 Fabrikat: cyclepor® rapid 160 oder gleicher Art Angebotenes Fabrikat:
01.__. 2
EPS Ausgleichsschüttung
622,00
01.__. 3 Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw. Minderdicke Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw. Minderdicke als Mehr- bzw. Minderpreis zur Vorposition, pro 10 mm der mittleren Dicke auf Nachweis. Als Nachweis dient der Lieferschein.
01.__. 3
Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw. Minderdicke
E
1,00
02 Estrich
02
Estrich
02.__. 1 Reinigen Betonböden Deckenflächen von Verschmutzung, wie Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl o.ä. reinigen. Anfallender Baurestmüll aufnehmen, beseitigen und fachgerecht entsorgen einschl. anfallender Deponiegebühren. Einbauort: Hs 1, 2 3 über alle Geschosse
02.__. 1
Reinigen Betonböden
E
1,00
02.__. 2 Zementestrich Treppenhaus Zementestrich als schwimmender Estrich, bestehend aus: - Estrichranddämmstreifen PE, umlaufend verlegt, Dicke: 8 mm. - Wärmedämmung EPS 035 DEO/WAB, einlagig, dicht gestossen auf Untergrund verlegt, WLG 035, Dicke: 50 mm. - Trittschalldämmmatte PE-TDZ 045, einlagig, dicht gestossen auf Untergrund verlegt, WLG 045, Dicke: 25 mm. - Trennlage PE-Folie, überlappend verlegt Dicke: 0,2 mm (1-lagig). Zementestrich CT-C25-F4, nach DIN 18560, als Trennestrich auf Trennlage aufbringen, abreiben und glätten, inkl. fachgerechter Ausbildung aller erforderlichen Rand-, Schein-, Bewegungs- und Arbeitsfugen, in einer Nenndicke ca. 60 mm, Untergrund: Stahlbeton Bodenplatte/ bituminöse Abdichtung im UG Oberfläche: maschinell geglättet Bodenbelag: Vorbereitet zur Aufnahme von Natur- oder Betonwerkstein, 10 mm (bauseits) Einbauort: Hs 1, 2, 3 Treppenhaus
02.__. 2
Zementestrich Treppenhaus
517,00
02.__. 3 Zementestrich Wohnung Zementestrich, Heizestrich, als schwimmender Estrich bestehend aus: Zementestrich CT-C25-F4, nach DIN 18560, als Heizestrich auf bauseits verlegter Fußbodenheizung planeben aufbringen, abreiben und maschinell glätten, einschl. Beimischung von Zusatzmittel für Fußbodenheizung in einer Nenndicke ca. : mind. 65 mm, vorbereitet zur Aufnahme von verschiedenen Bodenbelägen (bauseits). Untergrund: Fußbodenheizung Einbauort: Hs 1, 2, 3 Wohnungen (EG-DG)
02.__. 3
Zementestrich Wohnung
4.513,00
02.__. 4 Zulage Gefälleausbildung Zulage 4-seitiges Duschgefälle für Duschen bis 120/120 cm zu den Zementestrichen der Vorpositionen zu vorhandenen Bodenabläufen im Bereich bodengleicher Duschen, Feldabmessung l/b: ca. 100/100 bis 120/120 cm Der Estrich ist entlang der aufgehenden Bauteile umlaufend auf einheitlicher Höhe waagerecht, und das Gefälle zum Bodenablauf hin mit gleichmäßigem Gefälle und sauberen Kehlverlauf auszubilden.
02.__. 4
Zulage Gefälleausbildung
106,00
02.__. 5 Mehr- / Minderstärke Mehr- / Minderpreis für Zementestrich, je 5 mm Mehr- / Minderstärke.
02.__. 5
Mehr- / Minderstärke
E
1,00
03 Zusatzleistungen
03
Zusatzleistungen
03.__. 1 Bewehrung Zementestrich Bewehrung aus Baustahlgewebematten, verzinkt, 5,5*5,5 oder N 94 oder Glasfasern für Estrich / Heizestrich frei Baustelle Verwendung liefern und fachgerecht einbauen.
03.__. 1
Bewehrung Zementestrich
1.230,00
03.__. 2 Scheinfuge Scheinfuge (Schwindfugen / Sollbruchstellen) in frischen Estrich anlegen und schneiden. Fugentiefe: 1/3 der Estrichdicke Fugenbreite: 5 mm
03.__. 2
Scheinfuge
600,00
m
03.__. 3 Bewegungsfugen Bewegungsfugenprofil frei Baustelle liefern und flucht und höhengerecht in den Zementestrich nach DIN 18560 einbauen. Dicke: 10 mm Höhe: mind. 65 mm Fabrikat: WeGo, Gefidehn oder gleicher Art Angebotenes Fabrikat:
03.__. 3
Bewegungsfugen
50,00
m
03.__. 4 Meßstellen Anordnen und markieren von Messstellen in ausreichender Anzahl für die anschließende Restfeuchtemessung (CM-Messung) vor Verlegung der Oberbeläge. Mindestens zwei Stück je Wohneinheit.
03.__. 4
Meßstellen
200,00
Stk
03.__. 5 Abschalungen Estrich im Bereich von Aussparungen u.a. oder freie Deckenränder aussparen in fix und fertiger Montage. - Befestigung der Schalung auf Rohdecke - Höhe der Schalung bis 150 mm
03.__. 5
Abschalungen
E
1,00
m
03.__. 6 Estrichzusatz reduzierte Heizrohrüberdeckung Zulage zum Zementheizestrich für die Zugabe eines Estrichzusatz zur Erreichung einer ausreichenden Estrichfestigkeit bei reduzierter Rohrüberdeckung. Rohrüberdeckung: <35 mm Fabrikat: Rapid Floor PL-Megalith oder gleicher Art Angebotenes Fabrikat:
03.__. 6
Estrichzusatz reduzierte Heizrohrüberdeckung
E
1,00
03.__. 7 Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 72 Stunden Zulage zum Zementestrich für die Zugabe eines Erhärtungsbeschleuniger zur Erreichung einer schnelleren Belegereife. begehbar: nach ca. 12 Stunden aufheizbar: nach 3 Tagen Belegereife: nach ca. 72 Stunden Estrichstärke: ca. 65 mm Fabrikat: Rapid Floor Compound SZ oder gleicher Art Angebotenes Fabrikat:
03.__. 7
Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 72 Stunden
E
1,00
03.__. 8 Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 12 Tage Zulage zum Zementestrich für die Zugabe eines Erhärtungsbeschleuniger zur Erreichung einer schnelleren Belegereife. begehbar: nach ca. 12 Stunden aufheizbar: nach 6 Tagen Belegereife: nach ca. 12 Tagen Estrichstärke: ca. 65 mm Fabrikat: Rapid Floor Compound BZ12 oder gleicher Art Angebotenes Fabrikat:
03.__. 8
Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 12 Tage
E
1,00
04 Stunden
04
Stunden
04.__. 1 Facharbeiter Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach besonderer Beauftragung durch den AG oder durch der örtlichen Bauleitung des AG ausgeführt werden. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind werktäglich Stundenlohnzettel einzureichen. Mit dem Einheitspreis für die Stundenlohnleistungen sind alle damit verbundenen Aufwendungen des AN für Lohn-, Gehalts und Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) abgegolten. Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen für Facharbeiter
04.__. 1
Facharbeiter
E
1,00
h
04.__. 2 Helfer wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch für Helfer
04.__. 2
Helfer
E
1,00
h