Trockenbauarbeiten KFZ-Ausbildungshalle
Körner Kaserne Aachen – Neubau (KfAusbH)
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Ergänzende Vorbemerkungen zur Vergabeeinheit Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die bestehenden Vorbemerkungen und Vertragsgrundlagen des Leistungsverzeichnisses. Die bestehenden Regelungen des importierten Leistungsverzeichnisses bleiben unberührt. Klarstellung zum Leistungsbereich Diese Vergabeeinheit betrifft die Trockenbauarbeiten in der KFZ-Ausbildungshalle. Die Trockenbauarbeiten im KFZ-Ausbildungsgebäude werden in einer separaten Vergabeeinheit abgefragt. Besondere Projektsituation / kurzfristige Ersatzvornahme Die ausgeschriebenen Leistungen waren ursprünglich durch ein bereits beauftragtes Unternehmen auszuführen. Aufgrund einer kurzfristigen Beendigung dieser Beauftragung durch den Bauherrn müssen die Leistungen nun kurzfristig neu vergeben und in den laufenden Bauablauf integriert werden. Die Angebotsabfrage erfolgt daher unter engen terminlichen Rahmenbedingungen. Der Bieter hat die kurzfristige Ersatzvornahme bei der Angebotsbearbeitung und Kalkulation zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich: kurzfristiger Ausführungsbereitschaft Personaleinsatz Materialverfügbarkeit Baustellenorganisation Koordination mit Bauleitung und Objektüberwachung Koordination mit anderen Gewerken Einbindung in den laufenden Bauablauf Hinweis auf parallele Vergabeeinheit Parallel zu dieser Vergabeeinheit wird eine weitere Vergabeeinheit für die Trockenbauarbeiten im KFZ-Ausbildungsgebäude abgefragt. Die Vergabeeinheiten stehen bauablauftechnisch und fachlich im Zusammenhang. Die Angebotsabgabe kann für eine oder beide Vergabeeinheiten erfolgen. Eine Beauftragung kann gemeinsam oder getrennt erfolgen. Der Bieter hat dies bei der Angebotsbearbeitung, Kapazitätsplanung, Materialdisposition und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Tagesberichte / Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer seiner Leistungserbringung Tagesberichte / Bautagesberichte zu führen. Die Tagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Datum Wetter eingesetztes Personal eingesetzte Nachunternehmer ausgeführte Leistungen Leistungsbereiche / Einbauorte besondere Vorkommnisse Behinderungen / Unterbrechungen Anordnungen der Bauleitung / Objektüberwachung Materiallieferungen eingesetzte Geräte Die Tagesberichte sind der Bauleitung / Objektüberwachung regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich, in prüffähiger Form vorzulegen. Auf Verlangen des Auftraggebers, des Bauherrn oder der Objektüberwachung sind Tagesberichte auch kurzfristig bzw. arbeitstäglich vorzulegen. Die Führung und Vorlage der Tagesberichte ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Aufgliederung von Einheitspreisen bei Nachträgen Bei Nachtragsangeboten, geänderten Leistungen oder zusätzlichen Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers, des Bauherrn, der Vergabestelle oder der Objektüberwachung eine nachvollziehbare Aufgliederung der hierfür angebotenen Einheitspreise vorzulegen. Die Aufgliederung kann insbesondere folgende Bestandteile umfassen: Lohnanteile Stoff- / Materialanteile Geräteanteile Nachunternehmeranteile Baustellengemeinkosten Allgemeine Geschäftskosten Wagnis und Gewinn Die Vorlage der Einheitspreisaufgliederung dient ausschließlich der Prüfung der Angemessenheit, Plausibilität oder Abrechnung von Nachtragsangeboten, geänderten Leistungen oder zusätzlichen Leistungen. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Einheitspreisaufgliederung für sämtliche Angebotspositionen bei Angebotsabgabe besteht nicht. Die Vorlage der Einheitspreisaufgliederung begründet keinen Anspruch auf Änderung bereits vereinbarter oder beauftragter Einheitspreise. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Ergänzende Vorbemerkungen zur Vergabeeinheit
Leistungsverzeichnis über Arbeiten Trockenbau Leistungsverzeichnis über Trockenbauarbeiten Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Trockenbauarbeiten für den Neubau der Ausbildungshalle und des Ausbildungsgebäudes für die Kraftfahrerausbildung in der Körner-Kaserne Aachen. Bei den hier ausgeschriebenen Gebäuden handelt sich um zwei getrennte Baumaßnahmen.Der Hohlraumboden kommt nur im Ausbildungsgebäude zur Ausführung. Die zentrale Baustelleneinrichtung zur Vorbereitung und Begleitung der Baumaßnahme zur Nutzung durch die folgenden AN / Gewerke wird bauseits (Rohbau) gestellt. Während der Baumaßnahmen mit anderen Tätigkeiten (Fremdgewerke) auf dem Baufeld zu rechnen. Die Aufrechterhaltung und Bereitstellung von Zuwegungen und Baufeldern ist erforderlich und muss durch die Kommunikation der einzelnen Gewerke und örtl. Bauüberwachungen mit ausreichend Vorlaufzeiten sichergestellt werden. Unverzüglich nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer ein Bauzeitenplan vorzulegen, um die Koordination mit Fremdgewerken zu ermöglichen. Die Ausführung der Leistungsbeschreibung und der Arbeiten erfolgt nach VOB und insbesondere gem. den nachstehenden Hauptnormen und Richtlinien: - DIN 18299  Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18202 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 1055 Lastannahmen für Bauten - DIN 18340 Trockenbauarbeiten sowie den in den Hinweistexten zu bestimmten Positionen und in Positionen genannten Normen sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Herstellerwerke.. Bauherr: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Oberfinanzdirektion Münster vertreten durch: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Aachen Mies-van-der-Rohe-Straße 10 52074 Aachen Bauvorhaben: KFZ-Ausbildungshalle und KFZ-Ausbildungsgebäude Körner-Kaserne AC Plan- / Unterlagen gemäß beigefügtem Anlagenverzeichnis
Leistungsverzeichnis über Arbeiten Trockenbau
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine projektübergreifende Hinweise 1.1.  Bauzeiten / Bauablaufplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den „Besonderen Vertragsbedingungen“. Die Festlegungen des Auftraggebers (AG), z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer (AN) unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG 14 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich als pdf-Datei zu übergeben. 1.2.  Schutz des Betriebes Die bestehenden Gebäude der Liegenschaft bleiben während der gesamten Baumaßnahme in Betrieb. Um den reibungslosen Betrieb zu gewährleisten, ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen und hierzu mit dem AG abzustimmen. Besonders Immissionsintensive Arbeiten sind dem AG mind. 3 Werktage vorab anzukündigen und zu begründen. 1.3.  Baustellenausweise Die Baustelle ist zurzeit durch einen Sicherheitszaun von der Liegenschaft getrennt und durch eine eigene Einfahrt zu erreichen. Sollte sich dies im Laufe der Bauphase ändern, gelten die Regelungen des anliegenden FB 247 MIL für den Zutritt zur Liegenschaft und die gesonderten Regelungen zur Besucheranmeldung auf der Liegenschaft. 1.4.  Fachbauleiter Der AN hat spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen verantwortlichen Fachbauleiter zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Baustelle permanent mit diesem qualifizierten, und in Wort und Schrift deutschsprachigen Bauleiter zu besetzen. Dieser muss im Rahmen der für die Bauausführung und die Arbeitszeit vertraglich vereinbarten Zeiträume immer über Mobiltelefon erreichbar sein. Krankheits- / Urlaubsvertretungen sind umgehend / rechtzeitig mitzuteilen. 1.5.  Einweisung und Koordination Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN (Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend einzuweisen. Weitere Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis statt. 1.6.  Material Es dürfen grundsätzlich nur Materialien und Fabrikate eingebaut werden, die entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis besitzen. Material ist immer in Originalverpackung des Herstellers anzuliefern. Die Bauleitung behält sich vor Material vom Hersteller prüfen zu lassen. Die jeweiligen Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind genau einzuhalten, dies gilt auch für die Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften. Die in den einzelnen Beschreibungen und Positionen angegebenen Materialbeschreibungen und Anforderungen verstehen sich jeweils als Mindestwerte, die nicht unterschritten werden dürfen. Für alle vorgesehenen Materialien muss der AN rechtzeitig mind. 20 Werktage vor Ausführung die Datenblätter zur Freigabe an die Objektüberwachung (OÜ) senden. Die Datenblätter müssen die gültige Zulassungsnummer und den Verwendbarkeitsnachweis bzw. den Eignungsnachweis für die vorgesehene Verwendung enthalten. Produkte ohne Freigabe der OÜ dürfen nicht eingebaut werden. Hinweis: die Zulassungen müssen bereits bei Einbau auf der Baustelle, in einem Ordner auf der Baustelle, zur Einsicht vorhanden sein, eine Kopie des Ordners ist bei der OÜ zu hinterlegen. 2.  Allgemeine projektbezogene Hinweise 2.1.  Baustellenbesprechungen Regelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen finden jeweils 1x wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertreten durch den Fachbauleiter, in Ausnahmefällen durch eine der Bauleitung schriftlich zu benennender, weisungsbefugter Person (der zu rechtsverbindlichen Vereinbarung bevollmächtigt ist), an den wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Auf die Teilnahme wird besonders wert gelegt. In den Baustellenbesprechungen werden die Abläufe und Details oder Änderungen besprochen. 2.2.  Einrichtung von Unterkünften Unterkünfte, wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit, dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden. 2.3.  Baustrom und Bauwasser Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden bauseits (durch Rohbau) zur Verfügung gestellt. Energieverbrauch (Wasser und Strom) wird vom AG gestellt. Der AN ist verpflichtet die gestellten Medien sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend einzusetzen. Das Heranführen der Medien von den Übergabepunkten zentraler Baustrom- / Wasseranschluss zu den Entnahmestellen auf dem Baufeld (siehe BE-Plan) erfolgt durch den Auftragnehmer. 2.4.  Baustellenordnung Die Baustellenordnung des SiGeKos sowie die „Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften“ (FB 247 MIL)  liegen der Ausschreibung als Dokument bei. Kosten hieraus sind in die EP´s einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 2.5  Zugang zur Baustelle Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und Bauteiltransporte mit Lieferfahrzeugen befahren werden. Das Befahren der Baustelle darf nur über die hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen, die anderen Straßen sind vom Baustellenverkehr weitestgehend freizuhalten. Das Ab-, Auf- und Umladen von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrs- und Rettungswege auf der Baustelle sind freizuhalten. Der Aufenthalt auf der Baustelle und dem Grundstück der Kaserne ist Zulieferern nur zur bestimmungsgemäßen Durchführung der Anlieferung gestattet. Der Verkehr im Bereich der Baustelle darf durch Baustellenfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden. Alle Zufahrtsstraßen zur Baustelle auf dem Gelände sind Feuerwehr- und Rettungswege und müssen auch während der Bauphase freigehalten werden. LKW sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem Baufeld abzufahren. 2.6  Abwasser Beim Betrieb der Einrichtungen und Anlagen sowie bei der allgemeinen Bautätigkeit auf dem Gelände entsteht Abwasser. Damit dieses die umliegenden Oberflächenwässer und das Grundwasser nicht verunreinigt, muss es entsprechend wasserwirtschaftlichen Grundsätzen und den maßgeblichen Gesetzen und Sicherheitsvorschriften abgeleitet werden. Zu diesem Zweck ist die Liegenschaft mit Abwasseranlagen ausgestattet, und zwar mit einer Trennkanalisation, in die jeweils getrennt das Regenwasser und das Schmutzwasser eingeleitet wird. Baustellenabwässer sind entsprechend zu trennen. 2.7  Baureinigung Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen auf Seiten des AG und der OÜ äußerster Wert auf die ordnungsgemäßen hygienischen Zustände in den Tagesunterkünften und Sanitäreinrichtungen gelegt wird. Die Tagesunterkünfte und Sanitäreinrichtungen sind durch den zuständigen AN entsprechend dem Verschmutzungsgrad, mindestens jedoch zwei Mal die Woche, gründlich zu reinigen. Es ist sicher zu stellen, dass Baufahrzeuge und Lieferfahrzeuge des AN keine Verschmutzung der Straßen verursachen. Erfolgt durch die Fahrzeuge des AN oder durch die Lieferfahrzeuge für den AN eine Verschmutzung von öffentlichen Straßenbereichen, so hat der AN umgehend, spätestens nach Abschluss der Arbeiten, noch am gleichen Tage die Verschmutzungen vollständig auf seine eigenen Kosten zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung der Verschmutzung nicht, so ist die OÜ berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung durch die OÜ und dem fristlosen Verstreichen der gesetzten Frist, die Verschmutzung der öffentlichen Straßenbereiche durch Dritte zu Lasten des AN zu beseitigen. 2.8  Abrechnung, Aufmaße Abrechnung nach den Ausführungsunterlagen /-plänen, gemeinsamem Aufmaß mit der Bauleitung und Entsorgungsbelegen. Termin für Aufmaß ist 1 KW im Voraus abzustimmen. Andernfalls gibt es einen Hinweis in der jeweiligen Position. Allen Rechnungen müssen kumulierte Aufmaßzusammenstellungen mit Angabe von mindestens der Positionsnummer, dem Positionskurztext, der Einzel- und Gesamtmassen je Aufmaßblatt und der aufgemessenen Gesamtmasse beiliegen. Grundsatz der Aufmaßerstellung und der Aufmaßprüfung ist, dass die Aufmaße - auch von nicht mit dem Projekt befassten Dritten - einwandfrei nachvollzogen werden können. Auf den Aufmaßblättern ist jeweils das Gewerk, die Beschreibung der Leistung (Kurztext), der Einbauort (Raum, Anlage, ggf. Betriebsmittelkennzeichnung oder AKZ-Nr.) und die dort eingebaute Stückzahl aufzuführen; spätestens mit Übergabe des Aufmaßes zur Rechnung (siehe auch unten) ist die LV-/Nachtragsposition aufzuführen. Dem AG sind spätestens mit der jeweiligen Rechnung (auch für Teil-/Abschlagsrechnungen) alle zugehörigen Aufmaßunterlagen im Original zu übergeben. 2.9  Hinweise / Aufklärung zur Ausführung Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dieses gilt besonders auch für die vorgesehenen Verbindungen mit dem Bauwerk und die zu erwartenden Beanspruchungen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind mit einer Begründung und mit Detailzeichnungen zu belegen und schriftlich einzureichen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen und internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.10  Muster / Materialproben Nach Auftragsvergabe durch den AG ist der AN verpflichtet innerhalb von max. 2 Wochen dem AG Muster kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind alle sichtbaren Einbauten dem Bauherrn, Nutzer und der Planungsgruppe (Architekt und Fachplanung) vor Bestellung und Einbau in geeigneter Weise zur Bemusterung vorzulegen. Spätere Nachforderungen aus Nichtbeachten dieser Vorgabe und Austausch von Einbauteilen bei Nichtgefallen können nicht akzeptiert werden. Bemusterungen und deren nachfolgende Abläufe dürfen keine Bautermine verzögern und sind entsprechend rechtzeitig vorzunehmen. Bemusterungen sind zu protokollieren und als Qualitätsmaßstab für die spätere Ausführung bis zur Leistungsabnahme zu sichern. Muster bleiben Eigentum des AN und sind auf Veranlassung der Bauleitung zu beseitigen. 2.11  Dokumentationsunterlagen Im Rahmen der Dokumentation sind vom AN alle, vom AN verbauten Materialien, zu dokumentieren und an den AG geordnet in digitaler Form zu übergeben. Dem AN wird nach Auftragserteilung ein digitaler Ordner mit vorgegebener Struktur zur Verfügung gestellt, in den die Unterlagen einzusortieren sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Unterlagen: Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung, Sachverständigenprüfberichte, Einweisungsprotokolle, Nachweis der Bauart, Bauartzulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate, Bauprodukt- und Sicherheitsdatenblätter, Hersteller- und Fabrikatsverzeichnisse sowie Ersatzteillisten. Sofern keine separate Position hierfür vorgesehen sind, ist diese Leistung in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle durch den AN zusammengestellten Unterlagen sind digital zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen / Dateien vor der Abnahme zur Prüfung zu übergeben. Bei Nichtvorlage der Unterlagen kann die Abnahme durch den AG verweigert werden. Die vom Auftragnehmer (AN) zu liefernden Unterlagen sind den, nach Auftragserteilung zur Verfügung gestellten, gewerkespezifischen Excel-Listen bzw. Checklisten zu entnehmen. Alle Unterlagen, insbesondere Zeichnungen/Bestandspläne sowie auch Bestandsunterlagen mit überwiegend textlichem Inhalt, sind dem Auftraggeber (AG) auch als CAD-Zeichnungen zu übermitteln. Alle Unterlagen sind in die vom AG vorgegebene Verzeichnisstruktur einzuordnen. CAD-Zeichnungen sind im AutoCAD-DWG-Format zu liefern. Alle Zeichnungs-, Layer- und Blockbezeichnungen sind nach den CAD-Richtlinien des AG (https://www.blb.nrw.de/service/service-fuer-auftragnehmer/standards-erlasse-und-regelungen) zu erstellen und zu dokumentieren und dem AG zu übergeben. Planverzeichnisse sind beizulegen. 3.  Projekt- und gewerkspezifische Hinweise 3.1  Übergabe von Ausführungszeichnungen Der AN hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom AG zu liefern sind, entsprechend dem Baufortschritt so anzufordern, dass die Übergabe durch den AG rechtzeitig erfolgen kann. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG ausdrücklich als ‚zur Ausführung bestimmt' gekennzeichnet sind. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Der Auftragnehmer hat zu prüfen, dass auch bei etwaig notwendiger technischer Klärung, die Materialien rechtzeitig bestellt werden können. Alle Unterlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer digital zur Verfügung. 3.2  Montageplanung, Fertigungsunterlagen des AN Werk- und Montageplanungen des AN in geeigneten Maßstäben sind mind. 6 KW vor benötigter Freigabe zur Ausführung dem AG / Fachplaner vorzulegen (maßstäblich, digital zum Downloaden oder auf einem Datenstick). 3.3  Bautagesberichte Der AN muss die Bautagesberichte wöchentlich bei der Bauüberwachung des AG in DIN A4 übergeben. 3.4  Baustelleneinrichtung Die für alle am Bau beteiligten, zur Verfügung stehenden bzw. freizuhaltenden Flächen sind in einen Baustelleneinrichtungsplan eingetragen. Vom AN ist, 14 Kalendertage nach Beauftragung, eine Konkretisierung des vom Planer vorgelegten Baustelleneinrichtungsplanes (Eintragung von Personal-, Geräte- und Schuttcontainer sowie weiterer größerer Baustelleneinrichtungsteile) zur Bestätigung und Freigabe vorzulegen, die auf den, mit dem AG bzw. der Bauüberwachung des AG getroffenen Vereinbarungen basiert. Die AN-eigenen Container erhalten keine Anbindung an das Trink- bzw. Abwassernetz. Es werden zentrale Sanitärcontainer zur Verfügung gestellt. Der Anschluss an die Baustromversorgung erfolgt im Bedarfsfall eigenständig durch die AN. Die Einrichtung der zentralen Sanitäreinrichtungen erfolgt durch das Gewerk Rohbau und wird für die weiteren Gewerke zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem AN. Bei der Baustelleneinrichtung sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Berufsverbände sowie alle sicherheitstechnischen Auflagen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zwingend einzuhalten. 3.5  Transporte und Materiallagerung, Pausenräume Der Auftragnehmer hat anhand der Pläne und der örtlichen Gegebenheiten die Transportmöglichkeiten auf der Baustelle, insbesondere im Gebäude zu überprüfen. Die Größe der zu liefernden Einzelteile ist den vorhandenen Transportwegen anzupassen. Bauseits werden befestigte Lagerplätze und Zuwegungen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt. Flächen außerhalb des Gebäudes können nur nach Zuweisung der Bauleitung benutzt werden und sind nach Beendigung der Leistungen vollständig geräumt und gereinigt der Bauleitung zu übergeben. Räume oder Flächen im Gebäude können nicht als Lager oder Pausenraum genutzt werden. Notwendige Aufenthalts- und Lagerräume sind in die Einheitspreise der LV´s einzukalkulieren. Unberechtigt, d.h. ohne die Zustimmung der Bauleitung abgestelltes Material, Werkzeug usw., kann seitens der Bauleitung, zu Lasten des AN, abgefahren und entsorgt, wahlweise auch an anderer Stelle abgestellt werden. Eine Zustimmung kann seitens der Bauleitung auch nachträglich aufgehoben werden. In diesem Fall sind die betreffenden Bereiche unverzüglich am gleichen Tag, nach Aufforderung zu räumen, ansonsten können seitens der Bauleitung auch diese Bereiche zu Lasten des AN geräumt werden. 3.6  Maße Sämtliche, für die Ausführung wichtigen Maße sind rechtzeitig, vor Ausführungsbeginn / Arbeitsbeginn eigenverantwortlich vom Auftragnehmer vor Ort am Bau zu prüfen und in der Ausführung entsprechend zu berücksichtigen. 3.7  Gerüste Alle Fassadengerüste und Dachfanggerüste werden bauseits gestellt. Sie stehen für die gesamte Fassaden-Bauzeit zur Verfügung. Die Gerüstvorhaltezeit erfolgt gem. Bauzeitenplan, das Gerüst wird bereits nach Abbau des Rohbaugerüstes aufgestellt. Erforderliche Umbauarbeiten werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Gerüste, die nicht Nebenleistungen der einzelnen Gewerke sind, werden in den entsprechenden Leistungspositionen der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt. Das Aufstellen ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung auszuführen, um evtl. Sperrungen / Einschränkungen für andere Gewerke zu optimieren. 3.8  Bodenverhältnisse / Grundwasser - entfällt - 3.9  Vorhandene Leitungen auf dem Grundstück - entfällt - 3.10  Räumungsmaßnahmen Kampfmittel - entfällt - 3.11  Vermessung Alle Höhenangaben beziehen sich auf ein örtliches Höhensystem. Höhenpunkte stehen bauseits zur Verfügung. Halle: 10 Höhenpunkte Gebäude: je Etage stehen mindestens zwei Höhenpunkte. Alle weiteren Vermessungsarbeiten gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers und sind in die EP einzurechnen 4.  Nachhaltigkeit 4.1  Baustellenanforderungen Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von Baureststoffen gefördert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die folgenden Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen. 4.1.1  Abfallarme Baustelle: Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind zu erfüllen. Die Baustoffe werden mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt. Die Bauleitung kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Nutzung der Sammelstellen. 4.1.2 Lärmarme Baustelle Durch den Auftragnehmer sind Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Baulärm z. B. durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL.UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten zu ergreifen. 4.1.3 Staubarme Baustelle Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und prüfen. 4.1.4  Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle Pflicht des Auftragnehmers ist die Sicherstellung, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird.   - Ende der allgemeinen Vorbemerkungen -
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen Sigeko Allgemeine Vorbemerkungen Sigeko Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Regelung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle geltenden Gesetze, Verordnungen sowie das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk zu beachten und umzusetzen. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation (siehe Arbeitsschutzgesetz bzw. EG-Rahmenrichtlinie89/391/EWG) vorzulegen. Umwehrungen, trittsichere Abdeckungen und andere Schutzvorrichtungen, die für die eigene Leistungserbringung verwendet werden dürfen nur in Absprache mit der Bauleitung entfernt werden. Unfallgefahren aus den eigenen Leistungen für Folgegewerke sind auszuschließen und umgehend zu melden. Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist für die Planung der Ausführung und die Ausführungs-phase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gemäß BaustellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, koordiniert die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen während der Ausführung und veranlasst die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren. Die Hinweise des Koordinators zu erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind zu beachten! Widersprüche gegen die aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ergebenden Maßnahmen sind unverzüglich (schriftlich formlos) unter Darstellung einer gleichwertigen Sicherheit gewährleistende Ersatzmaßnahme anzuzeigen. Vom Auftragnehmer ist ein für den Arbeitsschutz in seinem Bereich Verantwortlicher zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die ihm unterstellten Arbeitskräfte (einschließlich der Arbeitskräfte seiner Subunternehmer, vgl. BGV A 1§6, UVV "Grundsätze der Prävention") zuständig. Er steht weiterhin dem Koordinator (nach BaustellV) als Ansprechpartner zur Verfügung, setzt dessen Forderungen nach Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten um und nimmt an den vom Koordinator im Bedarfsfall einberufenen Sicherheitsbesprechungen teil. Für den Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden. Auf der Baustelle ist immer mindestens ein Ersthelfer einzusetzen. Spätestens 2 KW vor Arbeitsaufnahme sind dem SIGEKO die folgenden Unterlagen zu übergeben: - Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz §§5,6 für die gewerkspezifischen Arbeiten - Montageanweisungen (Montagekonzept mit Angaben zu sicherheitstechnischen Einrichtungen und Maßnahmen, siehe (§17 BGV C 22 "Bauarbeiten"). - Ausgefülltes und durch einen Verantwortlichen unterschriebenes Einweisungsformular. - Benennung des verantwortlichen Bauleiters. - Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis. - Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis.   - Ende der allgemeinen Vorbemerkungen SiGeKo -
Allgemeine Vorbemerkungen Sigeko
Allgemeine Vorbemerkungen Brandschutz Allgemeine Vorbemerkungen Brandschutz Bei gefährlichen Arbeiten des Auftragnehmers im Hinblick auf Feuer, Hitze, Rauch usw. muss der Auftragnehmer eine eigene Wache, unter Berücksichtigung aller Schutzbestimmungen stellen und ausrüsten. Über eine verkehrsübliche Sorgfalt hinaus verpflichtet sich der AN so wenig wie möglich brennbares Material bzw. brennbare Schutzmaterialien auf der Baustelle zu verwenden oder zu lagern, insbesondere kein Kunststoffmaterial, welches im Zusammenhang mit Feuer oder Hitze aggressive Gase oder Dämpfe entwickelt. Für den Fall, dass der AN brennbares Material auf der Baustelle verwendet oder Iagert, wenn auch nur kurzfristig, so wird er in eigener Verantwortung eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstete ständige Bewachung stellen. Durch Schweißperlen und Flex- Scheiben gefährdete Bauteile sind vom AN kostenlos abzudecken und damit vor Brand zu schützen. Schweiß-, Brenn -und Feuerarbeiten sind der Bauleitung jeweils gesondert anzuzeigen und unter ständiger Aufsicht des Fachbauleiters des AN durchzuführen. Der Auftragnehmer hat vor Beginn aller Feuerarbeiten (Schweißen, Löten, Brennen, Flexen, und/ oder verwandte Arbeitsverfahren) in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Lässt sich die Brandgefahr in den Bereichen aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Auftragnehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweiß- bzw. Feuererlaubnis festzulegen. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher und/oder C-Schlauch mit Strahlrohr) müssen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorgehalten werden. Der Auftragnehmer muss sich für die vorgenannten Fälle einen Feuererlaubnisschein beim verantwortlichen Vorgesetzten und beim Bauleiter (LBO) einholen. Auch während der Bauzeit muss die Erreichbarkeit beider Gebäude für Fahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein. Rettungswege, für die Rettungsgeräte der Feuerwehr erforderlich sind, sind jederzeit freizuhalten. Die Flächen zum Aufstellen von Rettungsgeräten dürfen zu keinem Zeitpunkt der Baumaßnahme versperrt sein.   - Ende der allgemeinen Vorbemerkungen Brandschutz -
Allgemeine Vorbemerkungen Brandschutz
ZTV zusätzliche technische Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten ZTV zusätzliche technische Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten Arbeiten anderer Unternehmer, Koordination, Unterbrechungen: Leistungen innerhalb eines Bauabschnittes sind nicht zwingend fortlaufend zu erbringen und können sich z.B. durch Unterbrechungen, zur Durchführung von Leistungen anderer bauseitiger Gewerke, über den gesamten für den Bauabschnitt angegebenen Zeitrahmen erstrecken. Während der Ausführungszeit werden parallel Leistungen anderer Gewerke erbracht. Überlappungen und Schnittstellenklärungen werden insbesondere mit den folgenden Gewerken stattfinden: - TGA-Gewerke - Innentüren - Hohlraumboden - Estrich - Innenputz - Maler Hier kommt es zu einigen bauablauftechnischen Abhängigkeiten und die Leistungserbringung ist in enger Abstimmung mit der Objektüberwachung durchzuführen. Die Reihenfolge der Arbeiten aus diesem LV werden durch die Bauüberwachung des AG festgelegt. Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Etwaige bauübliche gegenseitige Störungen müssen in Kauf genommen werden. Es werden keine Erschwerniszulagen gewährt. Leistungen des AN: Transport und sämtliche Arbeiten zur Verteilung und zum Einbringen der Materialien sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Vermessung: Pro Etage steht ein Höhenpunkt zur Verfügung. Alle weiteren für die Ausführung der Leistung des AN benötigten vermessungstechnischen Angaben hat der AN selbst zu ermitteln und eigenverantwortlich auszuführen. Dies wird nicht separat vergütet. Produkte: Der Einsatz der deklarierten Produkte ist bindend. Die geforderten Nachweise sind aufzulisten und dem Auftraggeber bzw. dem Fachplaner bis spätestens 3 Wochen vor Einbau im PDF-Format  zu übergeben. Die Nachweise werden durch den Fachplaner freigegeben. Zum Einsatz auf der Baustelle sind nur deklarierte und freigegebene Baustoffe zugelassen. Bei Abweichungen von Produkten ist der Nachweis der Gleichwertigkeit und die Erfüllung der BNB-Anforderungen zwingend erforderlich und gesondert dem Auftraggeber/Fachplaner zur Prüfung einzureichen. Abweichende / neue Produkte sind im laufenden Bauprozess entsprechend den Dokumentationsanforderungen dem AG schriftlich vorzulegen. Für die Prüfung und Freigabe eines Produktes durch den Fachplaner müssen 10 Arbeitstage eingerechnet werden. Bauablauf Wände auf Rohboden: - 1-seitige Beplankung der Wände - nach TGA Freigabe: 2. Seite Beplankung Bauablauf Wände auf Hohlraumboden (Fremdgewerk) - 1-seitige Bepl. der Wände auf dem HRB - nach Freigabe TGA Schließung der Wände Bauablauf Abhangdecken: - Unterkonstruktion - nach Freigabe TGA Schließung/Anbringung der Decken/Deckensegel Bauablauf Akusikplatten: - nach Abschluss Putz- und Malerarbeiten an der Innenwänden - nach Abschluss Installation mobile Trennwand zeitliche Unterbrechungen während der Gesamtausführung  in den Preisen einzukalkulieren. - Ende ZTV zusätzliche technische Vorbemerkungen -
ZTV zusätzliche technische Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten
01 KFZ-Ausbildungshalle - 90-32-7160-24-003
01
KFZ-Ausbildungshalle - 90-32-7160-24-003
01.01 Technische Bearbeitung und Dokumentation
01.01
Technische Bearbeitung und Dokumentation
01.02 Baustelleneinrichtung,Gerüst und Vorarbeiten
01.02
Baustelleneinrichtung,Gerüst und Vorarbeiten
01.03 Wände
01.03
Wände
01.04 Bauteilanschlüsse Wände, Vorsatzschalen, Schächte
01.04
Bauteilanschlüsse Wände, Vorsatzschalen, Schächte
01.05 Öffnungen, Durchbrüche Wände, Vorsatzschalen, Schächte
01.05
Öffnungen, Durchbrüche Wände, Vorsatzschalen, Schächte
01.06 Verstärkungen / Traversen / Einbauten Wände, Vorsatzschalen
01.06
Verstärkungen / Traversen / Einbauten Wände, Vorsatzschalen
01.07 Decken
01.07
Decken
01.08 Bauteilanschlüsse Decken
01.08
Bauteilanschlüsse Decken
01.09 Öffnungen, Durchbrüche Decken
01.09
Öffnungen, Durchbrüche Decken
01.10 Sanitärtrennwände
01.10
Sanitärtrennwände
01.11 Stundenlohnarbeiten
01.11
Stundenlohnarbeiten